Bundesverfassungsgericht Einstweilige Anordnung, 08. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16
Gericht
Tenor
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1. Die Ziffern IV. Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 der Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2016 - 7 St 1/16 - werden bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
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2. Die Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2016 - 7 St 1/16 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
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3. Der Freistaat Bayern hat den Antragstellerinnen die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr) führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
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1. Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08 -, NJW 2015, S. 2175 <2176>). Jedenfalls war den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, NJW 2015, S. 3671 <3671 f.>).
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2. Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 <327 f.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 <2118>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2014 - 1 BvR 1858/14 -, NJW 2014, S. 3013 <3013 f.>). Weder die Anordnung vom 6. Juni 2016 noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15. Juni 2016 lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Annotations
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
- 1
- Seit dem 3. August 2015 findet vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten statt. Vor deren Beginn hat der Vorsitzende des Strafsenats am 14. Juli 2015 eine sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen. Darin hat er unter anderem verfügt, dass Film- und Fotoaufnahmen der Presse vor und nach der Sitzung sowie in den Sitzungspausen zwar erlaubt seien, die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung aber durch technische Verfahren anonymisiert werden müssten. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 2. am 1. Hauptverhandlungstag zwei Foto- und Videoaufnahmen aus dem Gerichtssaal veröffentlicht hatte, auf denen das Gesicht des Angeklagten Be. unverpixelt zu sehen war, hat der Vorsitzende noch am selben Tag entschieden, dem Medium "B. " die zuvor gewährte Akkreditierung für das Strafverfahren gegen die Angeklagten zu entziehen.
- 2
- Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des Strafsenats vom 14. Juli 2015 sowie gegen den Entzug der Akkreditierung am 3. August 2015.
- 3
- Die Beschwerden sind nicht zulässig. Die vom Vorsitzenden getroffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen (§ 176 GVG) sind nicht anfechtbar. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO lässt ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen sie im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in ausdrücklich aufgeführten Fällen zu. Diesem Katalog unterfallen die angegriffenen Verfügungen nicht.
- 4
- Im Einzelnen:
- 5
- 1. Bei den angefochtenen Anordnungen handelt es sich um sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG. Eine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung dieser Maßnahmen enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. § 181 Abs. 1 GVG sieht lediglich ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Daraus zieht die herrschende Meinung den Schluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN). Sie befindet sich damit im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 1, S. 883, 976).
- 6
- Dieser Umkehrschluss aus § 181 GVG ist indes nicht zwingend. Denn die Regelung ist ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt. Dies lässt ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheinen, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde. Entsprechend haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76, NJW 1977, 309; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11, NStZ-RR 2012, 118, 119; LG Ravensburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 Qs 10/07, NStZ-RR 2007, 348, 349).
- 7
- Ein solches Verständnis liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 472/06, NStZ 2007, 281, 282; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 176 Rn. 2, 48 f. mwN; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; Jahn, NStZ 1998, 389, 392); denn wäre aus § 181 GVG die Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen abzuleiten, so könnte im Hinblick auf die Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO die Revision auch nicht darauf gestützt werden , die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zur Frage des Ausschlusses der Revision bei Unanfechtbarkeit einer vorangegangenen Entscheidung: BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98).
- 8
- 2. All dies bedarf hier indes keiner Entscheidung. Sollten sitzungspolizeiliche Anordnungen überhaupt der Anfechtung unterliegen, so kommt - da eine "außerordentliche Beschwerde" im Strafverfahren nicht anzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 103/99, BGHSt 45, 37) - als Rechtsmittel allein die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO in Betracht, der auch am Verfahren nicht beteiligten Dritten ein Rechtsmittel gegen sie beschwerende Maßnahmen des Gerichts eröffnet (vgl. § 304 Abs. 2 StPO). Mit diesem Rechtsbehelf können alle richterlichen Anordnungen im Strafverfahren ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung angefochten werden, soweit sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 4). Einen solchen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit sieht § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO für die hier in Rede stehende Sachverhaltskonstellation vor. Danach ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen sie im ersten Rechtszug zuständig sind, die Beschwerde nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Sitzungspolizeiliche Anordnungen finden dort keine Erwähnung.
- 9
- Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschriften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, aus. Zwar hat der Bundesgerichtshof in wenigen besonderen Fällen Beschwerden zum Bundesgerichtshof gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Oberlandesgerichte in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bei Maßnahmen für zulässig erachtet, die aus bestimmten Gründen besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen oder sonst von besonderem Gewicht sind. Er hat § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bisher aber nur in solchen Fällen analog angewendet, in denen die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen - mit den im Katalog dieser Vorschrift genannten vergleichbar gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 f.; Beschluss vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; auch BGH, Beschluss vom 4. August 1995 - StB 46/95, StV 1995, 628). Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, mit der diese nicht nur auf Sachverhalte ausgedehnt würde, die mit den genannten Ausnahmefällen vergleichbar sind, sondern die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, sieht der Senat keine gesetzliche Grundlage. Eine solche Erweiterung des Ausnahmekatalogs ist vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten.
- 10
- Auch dass vorliegend das Grundrecht der Pressefreiheit betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 a. E.), rechtfertigt es nicht, entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ein Beschwerderecht einzuräumen. Der Gesetzgeber hat in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der im Katalog aufgeführten Eingriffe - einer Beschwerdemöglichkeit entzogen und es damit in Kauf genommen, dass in anderen Fällen mit Grundrechtsbezug ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die § 181 Abs. 1 letzter Halbsatz GVG zugrunde liegt. Denn auch die an sich statthafte Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen, mit denen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt wurde, findet gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch ein Oberlandesgericht nicht statt. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, von der Rechtsmittelmöglichkeit ausgenommen, wenn diese von einem Oberlandesgericht erlassen wurde. Dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Verfügungen und Beschlüssen eines Oberlandesgerichts , die in ein Grundrecht eingreifen, generell eine Rechtsmittelmöglichkeit vorsehen wollen.
BUNDESGERICHTSHOF
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Gründe:
- 1
- Seit dem 3. August 2015 findet vor dem 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten statt. Vor deren Beginn hat der Vorsitzende des Strafsenats am 14. Juli 2015 eine sitzungspolizeiliche Anordnung getroffen. Darin hat er unter anderem verfügt, dass Film- und Fotoaufnahmen der Presse vor und nach der Sitzung sowie in den Sitzungspausen zwar erlaubt seien, die Gesichter der Angeklagten vor der Veröffentlichung aber durch technische Verfahren anonymisiert werden müssten. Nachdem die Beschwerdeführerin zu 2. am 1. Hauptverhandlungstag zwei Foto- und Videoaufnahmen aus dem Gerichtssaal veröffentlicht hatte, auf denen das Gesicht des Angeklagten Be. unverpixelt zu sehen war, hat der Vorsitzende noch am selben Tag entschieden, dem Medium "B. " die zuvor gewährte Akkreditierung für das Strafverfahren gegen die Angeklagten zu entziehen.
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- Mit ihren Rechtsmitteln wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden des Strafsenats vom 14. Juli 2015 sowie gegen den Entzug der Akkreditierung am 3. August 2015.
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- Die Beschwerden sind nicht zulässig. Die vom Vorsitzenden getroffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen (§ 176 GVG) sind nicht anfechtbar. § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO lässt ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen sie im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in ausdrücklich aufgeführten Fällen zu. Diesem Katalog unterfallen die angegriffenen Verfügungen nicht.
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- Im Einzelnen:
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- 1. Bei den angefochtenen Anordnungen handelt es sich um sitzungspolizeiliche Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG. Eine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung dieser Maßnahmen enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. § 181 Abs. 1 GVG sieht lediglich ein befristetes Rechtsmittel gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG vor. Daraus zieht die herrschende Meinung den Schluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09, AfP 2009, 581, 582; vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 mwN). Sie befindet sich damit im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. Hahn, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 1, S. 883, 976).
- 6
- Dieser Umkehrschluss aus § 181 GVG ist indes nicht zwingend. Denn die Regelung ist ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt. Dies lässt ein Verständnis nicht ausgeschlossen erscheinen, wonach für die Anfechtung der sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen die Rechtsmittelvorschriften der Prozessordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gelten, in denen die Maßnahme angeordnet wurde. Entsprechend haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 1976 - 2 Ws 143/76, NJW 1977, 309; OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 2 Ws 679/06, NJW 2006, 3079; OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 2 Ws 92/15, juris Rn. 11 f.; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - III-3 Ws 370/11, NStZ-RR 2012, 118, 119; LG Ravensburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 Qs 10/07, NStZ-RR 2007, 348, 349).
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- Ein solches Verständnis liegt erkennbar auch der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zugrunde, wonach sitzungspolizeiliche Maßnahmen mit potentiellem Einfluss auf die Urteilsfindung als sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO anzusehen sind, gegen die der Betroffene nach dieser Vorschrift das Gericht anrufen kann und dies auch muss, wenn er sich eine entsprechende Revisionsrüge erhalten will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 StR 472/06, NStZ 2007, 281, 282; aA Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 176 Rn. 2, 48 f. mwN; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; Jahn, NStZ 1998, 389, 392); denn wäre aus § 181 GVG die Unanfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Anordnungen abzuleiten, so könnte im Hinblick auf die Vorschrift des § 336 Satz 2 StPO die Revision auch nicht darauf gestützt werden , die sitzungspolizeiliche Maßnahme sei rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zur Frage des Ausschlusses der Revision bei Unanfechtbarkeit einer vorangegangenen Entscheidung: BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98).
- 8
- 2. All dies bedarf hier indes keiner Entscheidung. Sollten sitzungspolizeiliche Anordnungen überhaupt der Anfechtung unterliegen, so kommt - da eine "außerordentliche Beschwerde" im Strafverfahren nicht anzuerkennen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 1999 - 2 ARs 103/99, BGHSt 45, 37) - als Rechtsmittel allein die Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO in Betracht, der auch am Verfahren nicht beteiligten Dritten ein Rechtsmittel gegen sie beschwerende Maßnahmen des Gerichts eröffnet (vgl. § 304 Abs. 2 StPO). Mit diesem Rechtsbehelf können alle richterlichen Anordnungen im Strafverfahren ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung angefochten werden, soweit sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 304 Rn. 4). Einen solchen ausdrücklichen Ausschluss der Anfechtbarkeit sieht § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO für die hier in Rede stehende Sachverhaltskonstellation vor. Danach ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen sie im ersten Rechtszug zuständig sind, die Beschwerde nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Sitzungspolizeiliche Anordnungen finden dort keine Erwähnung.
- 9
- Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschriften (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben, auf die sich die Beschwerdeführerinnen berufen, aus. Zwar hat der Bundesgerichtshof in wenigen besonderen Fällen Beschwerden zum Bundesgerichtshof gegen erstinstanzliche Beschlüsse der Oberlandesgerichte in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bei Maßnahmen für zulässig erachtet, die aus bestimmten Gründen besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen oder sonst von besonderem Gewicht sind. Er hat § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bisher aber nur in solchen Fällen analog angewendet, in denen die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen - mit den im Katalog dieser Vorschrift genannten vergleichbar gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 f.; Beschluss vom 3. Mai 1989 - StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 f.; auch BGH, Beschluss vom 4. August 1995 - StB 46/95, StV 1995, 628). Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift, mit der diese nicht nur auf Sachverhalte ausgedehnt würde, die mit den genannten Ausnahmefällen vergleichbar sind, sondern die den Ausnahmekatalog auf völlig anders gelagerte Konstellationen erweitern würde, sieht der Senat keine gesetzliche Grundlage. Eine solche Erweiterung des Ausnahmekatalogs ist vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten.
- 10
- Auch dass vorliegend das Grundrecht der Pressefreiheit betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 BvR 3276/08, NJW 2015, 2175, 2176 a. E.), rechtfertigt es nicht, entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ein Beschwerderecht einzuräumen. Der Gesetzgeber hat in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte - mit Ausnahme der im Katalog aufgeführten Eingriffe - einer Beschwerdemöglichkeit entzogen und es damit in Kauf genommen, dass in anderen Fällen mit Grundrechtsbezug ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die § 181 Abs. 1 letzter Halbsatz GVG zugrunde liegt. Denn auch die an sich statthafte Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen, mit denen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt wurde, findet gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch ein Oberlandesgericht nicht statt. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine sitzungspolizeiliche Anordnung, die in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, von der Rechtsmittelmöglichkeit ausgenommen, wenn diese von einem Oberlandesgericht erlassen wurde. Dies spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei Verfügungen und Beschlüssen eines Oberlandesgerichts , die in ein Grundrecht eingreifen, generell eine Rechtsmittelmöglichkeit vorsehen wollen.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
