Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Sept. 2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170926.1bvr148616
bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts, die die Billigkeit von regulierten Stromnetzentgelten zum Gegenstand haben.

I.

2

1. Mit dem am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen novellierten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) wurde europäischen Richtlinien folgend der Wechsel zum System eines staatlich regulierten Netzzugangs vollzogen. Entgelte für den Netzzugang bedurften seither nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. Ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung war gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) entsprachen. Die genehmigten Entgelte waren nach § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG Höchstpreise, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden durften. Diese rein kostenbasierte Regulierung der Stromnetzentgelte ist mit der am 1. Januar 2009 eingeführten Anreizregulierung weitgehend entfallen. Mit der Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV) vom 29. Oktober 2007 werden statt einer Genehmigung der konkreten Netzentgelte aufgrund einer reinen Kostenprüfung nunmehr die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers durch behördliche Festlegung bestimmt.

3

2. Die Beschwerdeführerin ist eine Anbieterin für Ökostrom und Ökogas in Deutschland, die zur Belieferung ihrer Kunden mit Strom die Verteilnetze von verschiedenen Stromnetzbetreibern gegen Entgelt nutzt. Die Beklagte in den Ausgangsverfahren 1 BvR 1486/16 und 1 BvR 1487/16 betreibt die regionalen Verteilnetze für Strom und Gas in der Region R… und hatte das Netzmonopol in ihrem Netzgebiet inne. Die Beklagte in den Ausgangsverfahren 1 BvR 2490/16 und 1 BvR 2491/16 ist die Netzbetreiberin des größten Stromverteilnetzes in Ostdeutschland.

4

Die Beschwerdeführerin zahlte in den Jahren 2007 und 2008 die von den beiden beklagten Netzbetreiberinnen verlangten und zuvor durch die Bundesnetzagentur nach § 23a Abs. 1 EnWG genehmigten Netzentgelte nur unter dem Vorbehalt der Rückzahlung. Allein für Januar 2008 lag eine Genehmigungslücke vor (Verfahren 1 BvR 1487/16), weshalb die Netzbetreiberin die genehmigten Entgelte der vorausgegangenen Periode beibehielt. Die Beschwerdeführerin hält die verlangten Netzentgelte für unbillig überhöht. Sie nahm daher in den Ausgangsverfahren die zwei Stromnetzbetreiberinnen auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als billig festzustellenden Netzentgelt gerichtlich in Anspruch.

5

3. Die Klagen und Berufungen der Beschwerdeführerin waren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten erfolglos, weil diese den Sachvortrag der Beschwerdeführerin als unzureichend ansahen.

6

Grundsätzlich hätten zwar die Beklagten die Billigkeit der Netzentgelte darzulegen und zu beweisen. Der Billigkeitsmaßstab sei jedoch kein individueller, sondern müsse aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben der §§ 21 ff. EnWG gewonnen werden. Die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur nach § 23a EnWG entfalte eine Indizwirkung, also eine widerlegliche tatsächliche Vermutung für die Billigkeit und Angemessenheit des berechneten Entgelts. Die beklagten Netzbetreiberinnen könnten sich daher in einem ersten Schritt auf die erteilte Entgeltgenehmigung berufen. Demgegenüber müsse die Beschwerdeführerin substantiiert und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen das genehmigte Entgelt im konkreten Einzelfall unbillig überhöht sei. Dabei müsse insbesondere dargelegt werden, dass das verlangte Entgelt die Kosten des Netzbetriebes übersteige und dass dies beim Netzbetreiber zu einem unvertretbar hohen, marktwirtschaftlich und unternehmerisch nicht mehr zu rechtfertigenden Gewinn führe. Aus dem Prüfungsmaßstab sei abzuleiten, dass Einwendungen gegen energiewirtschaftliche Vorgaben selbst oder gegen die generelle Verfahrensweise der Regulierungsbehörden in den Genehmigungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschriften sowie Einwendungen, die auf die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Regulierungsbehörden zielten, nicht geeignet seien, die Indizwirkung zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin sei daher mit allen Argumenten ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur bezögen. Sie müsse darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls substantiiert vortragen, beispielsweise einen Verstoß gegen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes beziehungsweise der Stromnetzentgeltverordnung oder unrichtige Angaben des Netzbetreibers im Genehmigungsverfahren, deren Fehlerhaftigkeit nicht aufgedeckt worden sei.

7

Nach diesen Grundsätzen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigungen zu erschüttern. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, dass das von den beklagten Netzbetreiberinnen verlangte Entgelt die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebes übersteige, so dass diese unvertretbar hohe, marktwirtschaftlich und unternehmerisch nicht mehr zu rechtfertigende Gewinne erzielt hätten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht behauptet, dass die Bundesnetzagentur den Entgeltgenehmigungen unrichtige Angaben der beklagten Netzbetreiberinnen zu Kosten zugrunde gelegt oder überhöhte Kosten berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie ihren Vortrag auf abstrakte tatsächliche und rechtliche Ausführungen beschränkt, in denen die Durchführung der Entgeltgenehmigungsverfahren durch die Bundesnetzagentur im Allgemeinen dargestellt und beanstandet werde, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den konkret erteilten Entgeltgenehmigungen stattfinde.

8

Die Beanstandung der in den Entgeltgenehmigungen dargestellte Prüftiefe bezüglich des Gebots der Kosteneffizienz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG sei unbeachtlich. Insoweit seien die Genehmigungen lediglich unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden und die dargestellte Prüftiefe entspreche den in § 21 Abs. 2 bis 4 EnWG zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Normgesetzgebers. Jede darüber hinausgehende Anforderung verkenne die tatsächlichen Möglichkeiten der behördlichen Kontrolle und beschränke damit im Ergebnis die Entgeltgenehmigung in ihrer Wirksamkeit erheblich.

9

4. Der Bundesgerichtshof wies die dagegen gerichteten Revisionen in den Ausgangsverfahren 1 BvR 1486/16 und 1 BvR 1487/16 gemäß § 552a der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren 1 BvR 2490/16 und 1 BvR 2491/16 zurück. Die jeweiligen Anhörungsrügen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

II.

10

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 (nicht im Verfahren 1 BvR 1486/16), Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

11

1. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sei verletzt, weil sich die Ausgangsgerichte so weit von den rechtsstaatlichen Standards der Würdigung des Tatsachenvortrags entfernt hätten, dass die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen müssten. Ein weiterer Verstoß liege in der fehlerhaften Umsetzung der Darlegungs- und Beweislastverteilung.

12

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, weil von ihr Tatsachenvortrag verlangt werde, den zu erbringen ihr nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin werde im Netzentgeltgenehmigungsverfahren weder beigeladen noch angehört. Es gebe für sie keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu überprüfen. Ohne Einsicht in den ungeschwärzten Genehmigungsbescheid und die Antragsunterlagen, also ohne Kenntnis der Kostendaten in aggregierter Form, könne sie aber keine weiteren Tatsachen benennen. Dies sei ihr selbst dann nicht möglich, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 1487/16 - ausnahmsweise ein ungeschwärzter Genehmigungsbescheid vorliege.

13

3. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei verletzt, weil die Ausgangsgerichte der Beschwerdeführerin Vortrag zu unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen abverlangten. Damit setzten die Gerichte die Anforderungen an die Darlegung so hoch an, dass diese nicht erfüllt werden könnten. Durch die Annahme der Indizwirkung der Entgeltgenehmigungen werde die einzig verbleibende Rechtsschutzmöglichkeit verkürzt.

14

4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten zudem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

III.

15

Zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1486/16 und 1 BvR 1487/16 haben der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V., die Bundesnetzagentur, der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., der Verband Kommunaler Unternehmen e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., die Agora Energiewende, die Beklagte der Ausgangverfahren und die Gesellschaft für Stromwirtschaft Stellung genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Äußerung, haben jedoch von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren wurden beigezogen.

B.

16

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

I.

17

Nach Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 kommt den Verfassungsbeschwerden schon von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Für außer Kraft getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sind (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10, 1 BvR 21 BvR 2146/10 -, juris, Rn. 8).

II.

18

Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 1 BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie sind bereits unzulässig.

19

1. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat.

20

Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit in aller Regel entgegen, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand oder besteht, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 76, 1 <39>; 78, 58 <68 f.>; 93, 165 <171>). Der Beschwerdeführer muss daher alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 108, 341 <348>; 112, 50 <60>; 134, 242 <285>; stRspr).

21

Die innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangenen Beschwerdebegründungen enthalten jedoch keinen Vortrag dahingehend, dass die Beschwerdeführerin konkrete Bemühungen unternommen hätte, zu den jeweiligen Genehmigungsverfahren der beklagten Netzbetreiberinnen beigeladen zu werden oder sich mit einem Antrag nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die begehrten Informationen zu verschaffen (vgl. Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 92 Rn. 58).

22

2. Jedenfalls aber lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert erkennen.

23

Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine sachhaltige argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGK 2, 22 <24>; 20, 316 <318>).

24

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.

25

a) Die Beschwerdeführerin setzt sich schon nicht zureichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander. Teile der jeweiligen Entscheidungsgründe werden zwar referiert, es fehlt aber an der konkreten und substantiierten Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Erwägungen. Soweit die Beschwerdeführerin auf einzelne Erwägungen eingeht, unterscheidet sie regelmäßig nicht zwischen Tatsacheninstanz und Revisionsinstanz. Diese mangelnde Differenzierung setzt sich bei der Begründung der Grundrechtsrügen fort, wobei die materiell-rechtlichen Einwände gegen die Nichtzulassungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren 1 BvR 2490/16 und 1 BvR 2491/16 von vornherein ins Leere gehen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>).

26

Die Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen kann auch nicht durch pauschale Verweise auf die den Verfassungsbeschwerden beigefügten Schriftsätze aus den Ausgangsverfahren ersetzt werden. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten ist, sich relevanten Vortrag aus den Anlagen zusammenzusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), enthalten die Schriftsätze ganz überwiegend nur eine Wiederholung der eigenen Argumentation der Beschwerdeführerin, ohne aufzuzeigen, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen ihre Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzen könnten.

27

b) Auch in der Sache lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert erkennen.

28

aa) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend begründet auf, dass die konkrete Rechtsanwendung des § 315 Abs. 3 BGB in den angegriffenen Entscheidungen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, was eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründen könnte.

29

Die angegriffenen Entscheidungen sind in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass der Netzbetreiber sein Leistungsbestimmungsrecht für Netzentgelte nach billigem Ermessen auszuüben hat und die Netzentgelte trotz des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich überprüft werden können (BGHZ 164, 336<343>; BGH, NJW 2012, S. 3092 <3094> Rn. 33). Dabei hat der Netzbetreiber im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter Vorbehalt gezahlt hat, die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte grundsätzlich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2011, S. 212 <213> Rn. 27 ff.; NJW 2014, S. 3089 <3090> Rn. 15). Nach dem Inkrafttreten des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2005 kann er sich zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte - in einem ersten Schritt - auf die kostenorientierte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen. Es obliegt dann dem Netznutzer, zunächst im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2012, S. 3092 <3094 f.> Rn. 36 f.).

30

Die von den angegriffenen Entscheidungen angenommene Indizwirkung der kostenorientierten Entgeltgenehmigungen und die verlangten Darlegungen zu deren Erschütterung erscheinen im Hinblick auf die Besonderheiten der Stromnetzentgeltregulierung und des Energiewirtschaftsrechts schon einfachrechtlich nicht als unvertretbar. Durch das behördliche Genehmigungsverfahren und die Festsetzung von Höchstpreisen wird das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Netzbetreiber aus § 315 BGB beschränkt und es findet bereits eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Entgelte statt. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass vor diesem Hintergrund die konkret von ihr verlangten Darlegungen zur Erschütterung der Indizwirkung und die an die Substantiierung gestellten Anforderungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und eine unter keinen Umständen mehr zu vertretende Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB darstellen könnten (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>; 96, 189 <203>).

31

bb) Eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht hinreichend begründet aufgezeigt. Dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung des Prozessrisikos im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>) die Vorlage der ungeschwärzten Genehmigungsunterlagen erfordert hätte, wird nicht hinreichend begründet dargelegt.

32

(1) Die Beschwerdeführerin zeigt schon das behauptete Informationsungleichgewicht nicht hinreichend substantiiert auf. Sie legt nicht dar, welche konkreten Informationen, insbesondere zu den Kosten, ihr aus den Genehmigungsbescheiden oder anderen Zusammenhängen bekannt waren, welche Angaben in den Genehmigungsbescheiden geschwärzt waren und inwieweit deren Kenntnis für ihren Tatsachenvortrag zur Erschütterung der Indizwirkung relevant beziehungsweise welche weiteren Tatsachen aus Ihrer Sicht notwendig gewesen wären, um die Indizwirkung zu erschüttern. Aufgrund der Ausführungen in den Beschwerdeschriften kann auch nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Informationen die Beschwerdeführerin noch von dritter Seite zumutbar hätte bekommen können oder um welche konkreten Angaben sie sich bei Dritten vergeblich bemüht hat.

33

(2) Die Beschwerdeführerin hat sich auch mit entgegenstehenden Rechten wie dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beklagten Netzbetreiberinnen nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt. Der Verweis auf ein beigefügtes Gutachten, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei Monopolisten pauschal verneint, genügt dafür nicht. Zwar sind die Netzbetreiber natürliche Monopolisten, sie stehen aber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb. Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 -, juris, Rn. 77). Aus den Entgeltgenehmigungen und den Antragsunterlagen lassen sich jedoch detaillierte Angaben zu Kosten und damit die den Netzbetreibern anfallenden Kostenarten sowie weitere netzwirtschaftliche Parameter entnehmen. Auf die Frage, inwieweit diese Informationen den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beklagten Netzbetreiberinnen unterfallen, geht die Beschwerdeführerin, die die vollständige Offenlegung der Genehmigungsunterlagen verlangt und nicht zwischen wettbewerbsrelevanten und nicht wettbewerbsrelevanten Angaben unterscheidet, nicht in ausreichendem Umfang ein. Zudem blendet sie die besonderen gesetzlichen Regelungen nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), §§ 71, 84 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnWG bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen aus (vgl. dazu: BVerfGE 115, 205 <235 f.>). Inwieweit die Beschwerdeführerin bezüglich der genannten Teilbereiche im Wettbewerb zu den beklagten Netzbetreiberinnen steht oder nicht, trägt sie nicht substantiiert vor.

34

cc) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin legt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung ihres gerichtlichen Zugangs durch unerfüllbar hohe Anforderungen an die Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert dar.

35

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe den Justizgewährungsanspruch dadurch verletzt, dass er konkreten Sachvortrag in ihren Revisionsbegründungen beziehungsweise ihren Nichtzulassungsbeschwerden nicht berücksichtigt habe, verkennt sie schon den Prüfungsmaßstab im Revisions- beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie, dass der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 86, 133 <146>). Zu den Zulassungsgründen trägt die Beschwerdeführerin dagegen nichts vor.

36

Aber auch soweit die Beschwerdeführerin in der angenommenen Indizwirkung der Entgeltgenehmigung eine Erschwerung ihres Zugangs zu den Gerichten sieht, gelingt es ihr nicht, eine mögliche Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten schlüssig aufzuzeigen. Schon mit dem Maßstab des billigen Ermessens im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB setzt sie sich nicht substantiiert auseinander. Sie verkennt die öffentlichrechtliche Wirkung der Entgeltgenehmigung gemäß § 23a EnWG, die bereits das Leistungsbestimmungsrecht der Netzbetreiber im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB beschränkt.

37

Ebenso wenig nimmt sie die Begründung der Indizwirkung hinreichend in den Blick. Die Annahme, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 23a EnWG ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte darstellt, beruht in erster Linie darauf, dass die Genehmigungsentscheidung aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftlichen Vorschriften und in der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutrale) Regulierungsbehörde getroffen wird. Die Beschwerdeführerin übergeht dabei auch Sinn und Zweck der erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführten Ex-ante-Entgeltgenehmigung, durch rechtssichere Netzzugangsbedingungen mittels im Vorhinein genehmigter Entgelte die Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb im Strommarkt zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. September 2004, BRDrucks 613/04 , S. 20; dazu: Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 23a EnWG, Rn. 17 f. ). Die der Ex-ante-Regulierung vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit beigemessene Bedeutung ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 111 Abs. 3 EnWG. Die Beschwerdeführerin übersieht vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Entscheidung für die Ex-ante-Regulierung der Rechtssicherheit im Gegensatz zum individuellen Kostenfeststellungsinteresse ein größeres Gewicht zugebilligt hat.

38

Soweit generelle Schwächen der Datenerhebung und die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur angegriffen werden, setzt sich die Beschwerdeführerin schließlich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass die Entgeltgenehmigungen gemäß § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG stets nur befristet und unter dem Vorbehalt eines Widerrufs erteilt werden. Letztlich zeigt sie nicht auf, dass die Annahme der Indizwirkung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte.

39

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

40

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers


(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen1.Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimm

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 7 Antrag und Verfahren


(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 30 Geheimhaltung


Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 84 Akteneinsicht


(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessord

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeh

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 111 Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen


(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Sept. 2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 26. Sept. 2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2014 - EnVR 12/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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Die hier in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu den Kosten, die den einzelnen Unternehmen für den Betrieb ihrer Netze entstehen, und über die Vergleichsparameter, also die Umstände, anhand derer die Tätigkeit der Netzbetreiber im Rahmen des Effizienzvergleichs bewertet wird. Diese Daten sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Damit handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 84 Abs. 2 EnWG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn

1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder
2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.

(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen

1.
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2.
andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
3.
andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4.
sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist,
5.
ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
6.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere

1.
Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2.
in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.