Bundessozialgericht Beschluss, 20. März 2017 - B 9 SB 54/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:200317BB9SB5416B0
bei uns veröffentlicht am20.03.2017

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 seit der Geburt des Klägers am 2.6.2006 streitig. Der Beklagte stellte einen GdB von 50 rückwirkend ab der Diagnose einer autistischen Störung am 23.2.2010 fest (Teilabhilfebescheid vom 21.6.2011; Widerspruchsbescheid vom 8.7.2011). Das SG hat die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Beklagte zwar ein besonderes Interesse an der Feststellung angenommen habe, eine Funktionsbehinderung ab Geburt jedoch nicht nachgewiesen sei (Gerichtsbescheid vom 6.5.2013). Das LSG hat den Beklagten nach kinder- und jugendpsychiatrischer Begutachtung des Klägers antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ua ausgeführt, entsprechende Teilhabedefizite hätten nach der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen bereits seit Geburt vorgelegen. Ein besonderes Interesse an der rückwirkenden Feststellung habe der Beklagte bereits in der Ausgangsentscheidung bejaht (Urteil vom 27.6.2016).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt jetzt noch die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Mängel bei der Beauftragung und Erstellung des Sachverständigengutachtens, nachdem sich seine Grundsatzrüge erledigt hat.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der aufgeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Beklagte macht geltend, das LSG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, indem es ein besonderes Interesse des Klägers an der rückwirkenden Feststellung des GdB angenommen habe, obwohl er dies nicht glaubhaft gemacht habe. Mit diesem Vortrag legt der Beklagte keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG Beschluss vom 29.12.2015 - B 9 V 62/15 B - Juris). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Zwar trägt der Beklagte vor, er habe das SG darauf hingewiesen, dass der Kläger das besondere Interesse nicht glaubhaft gemacht habe. Allerdings äußert er sich nicht dazu, wieso er einen entsprechenden Hinweis nicht erneut auch gegenüber dem LSG abgegeben hat, nachdem das SG ein besonderes Interesse des Klägers bejaht hatte. Insbesondere versäumt die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit, wieso der Beklagte nicht einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag formuliert und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat, nachdem im Berufungsverfahren auch noch ein Gutachten zugunsten des Klägers vorlag.

6

Der Beklagte rügt ferner im Zusammenhang mit der von Amts wegen in Auftrag gegebenen Begutachtung des Klägers, das LSG habe den Gutachtenauftrag erst nach der Begutachtung vom ursprünglich benannten Gutachter auf die tatsächlich tätig gewordene Gutachterin umgestellt. Diese sei als langjährig behandelnde Ärztin des Klägers nicht unbefangen und habe ihrerseits eine Ärztin in Weiterbildung mit der Befragung der Eltern und dem Gutachtenentwurf befasst. Mit diesem Vortrag sind durchgreifende Verfahrensmängel nicht aufgezeigt.

7

Zwar ist ein Sachverständiger nicht befugt, den vom Gericht erteilten Auftrag auf einen anderen zu übertragen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 3 S 1 ZPO). Das Gericht ist auch nicht befugt, die unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags nachträglich zu genehmigen (vgl Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 118 RdNr 96). Der Sachverständige ist aber berechtigt, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrages anderer Personen zu bedienen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 407a Abs 3 S 2 ZPO) und darf diesen lediglich nicht vollständig die prägende und regelmäßig in einem nicht verzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringende Zentralaufgabe überlassen. Bei einem psychiatrischen Gutachten ist dies die persönliche Begegnung mit dem Probanden unter Einschluss eines explorierenden Gesprächs, soweit nicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Sachverständige ausnahmsweise auf einen persönlichen Kontakt verzichten konnte (BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1 RdNr 7). Mängel bei der Erteilung des Gutachtenauftrags und Übertragung des Gutachtens auf Hilfspersonen sind indessen heilbar (§ 202 S 1 SGG iVm § 295 ZPO). Die Beschwerdebegründung trägt nicht vor, warum hinsichtlich der insoweit gerügten Verfahrensmängel keine Heilung eingetreten ist (vgl zB BSG SozR 4-1750 § 407a Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 118 Nr 3).

8

Auch mit ihren Ausführungen zur Befangenheit der Sachverständigen kann die Beschwerdebegründung nicht durchdringen. Gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 406 ZPO kann zwar ein gerichtlich bestellter Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit auf Antrag eines Prozessbeteiligten abgelehnt werden. Dementsprechend kann die Verwertung eines Sachverständigengutachtens, ohne über die substantiiert begründete Ablehnung des Sachverständigen zu entscheiden, einen Verfahrensmangel begründen (BSG SozR 3-1500 § 170 Nr 5). Die Beschwerdebegründung behauptet aber nicht einmal, dass der Beklagte einen derartigen Antrag gestellt hätte.

9

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

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Bundessozialgericht Beschluss, 29. Dez. 2015 - B 9 V 62/15 B

bei uns veröffentlicht am 29.12.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In der Hauptsache begehrt die Klägerin neben der ihr zuerkannten Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80 unter Gewährung eines Berufsschadensausgleichs im Hinblick auf die besondere berufliche Betroffenheit lediglich noch, das zu berücksichtigende Vergleichseinkommen am gehobenen Dienst anstatt am mittleren Dienst zu messen.

2

Die 1968 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin schloss die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit der zehnten Klasse ab und absolvierte anschließend eine Ausbildung in einem Volkseigenen Betrieb mit dem Abschluss "Wirtschaftskaufmann". Im März 1987 begann sie eine Tätigkeit beim Rat des Stadtbezirks B.-L. als "Mitarbeiterin Ferien-Freizeitgestaltung". Aufgrund ihrer Weigerung, SED-Mitglied zu werden und Kinder auszuhorchen, setzten gegen die Klägerin sowohl an ihrer Arbeitsstelle als auch im privaten Umfeld Verfolgungs- und Überwachungsmaßnahmen ein, welche zu einem letztlich erfolgreichen Ausreiseantrag durch die Klägerin führten. In der Bundesrepublik Deutschland gelang es der Klägerin nicht, beruflich Fuß zu fassen.

3

Der Beklagte stellte die Rechtsstaatswidrigkeit der in der DDR gegen die Klägerin gerichteten Maßnahmen fest (Bescheid vom 4.10.2005) und bewilligte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 unter Gewährung eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens gemessen am mittleren Dienst ab 1.3.2004 (Bescheide vom 17.7.2007 und 19.8.2008, Widerspruchsbescheid vom 17.10.2008). Das SG verurteilte den Beklagten nach psychiatrischer Begutachtung der Klägerin zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 80 und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs entsprechend einem Vergleichseinkommen gemessen am gehobenen Dienst ab 1.3.2004 (Urteil vom 27.3.2014). Das LSG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin einen Berufsschadensausgleich entsprechend einem Vergleichseinkommen gemessen am gehobenen Dienst zu gewähren und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Dem SG könne nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die Klägerin - bei hinweggedachter Schädigung - im Rahmen der anzustellenden Prognose dem gehobenen Dienst zuzurechnen wäre, weil sie bereits im Besitz einer unbefristeten Stelle gewesen sei, sodass es auf die formalen Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht ankomme. Dies lasse außer Acht, dass die Klägerin auch bei hinweggedachter Schädigung nicht länger im öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR tätig gewesen wäre, sondern als Vergleichsmaßstab jene Situation heranzuziehen sei, in der sich die Klägerin im Falle einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung des Landes B. nach der Wiedervereinigung befunden hätte. Insofern sei maßgeblich § 9 Laufbahngesetz (LfbG) B., dessen formale Voraussetzungen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst die Klägerin nicht erfülle. Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des Bezirksamtes L.
von B. vom 13.2.2009 berufe, ergebe sich daraus nichts anderes. Vielmehr sei diesem Schreiben eindeutig zu entnehmen, dass annähernd vergleichbare Aufgabenfelder - wie seinerzeit von der Klägerin wahrgenommen - in der B. Verwaltung im gehobenen Dienst existierten, jedoch ein stärkerer Fokus auf einen sozialpädagogischen Ansatz gelegt werde. Dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Weise sozialpädagogische Qualifikationen erworben hätte, ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt wie auch aus der von ihr selbst gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Biografie nichts. Vor diesem Hintergrund halte es der Senat für ausgeschlossen, dass der Klägerin selbst bei einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung ungeachtet der fehlenden formellen Qualifikationen für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst eine Aufgabe übertragen worden wäre, die auch nur einen annähernden Bezug zu ihrer in der ehemaligen DDR ausgeübten Tätigkeit im Stadtbezirk L. besessen und zugleich im Rahmen der Verwaltungshierarchie Merkmale einer Tätigkeit im gehobenen Dienst aufgewiesen hätte (Urteil vom 8.7.2015).

4

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt Verfahrensfehler.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist(vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

        

a)    

Entspricht die in der DDR erworbene Fachschulreife im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 1 des damaligen Laufbahngesetzes der dort geforderten Fachhochschulreife?

        

b)    

Kommt es für die Bestimmung der für das Vergleichseinkommen im Sinne der § 30 BVG, §§ 2 Abs 1 Nr 2, 4 Abs 1 BVG maßgeblichen Position des Antragstellers bei hinweggedachter Schädigung darauf an, ob er nach den nach der Wiedervereinigung geltenden laufbahnrechtlichen Regelungen für Neueinstellungen hätte übernommen bzw eingestellt werden können, wenn er sich vor dem schädigenden Ereignis in einem unbefristeten Vertragsverhältnis befand?

8

Vorliegend fehlt es allerdings an hinreichenden Ausführungen der Klägerin zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfragen. Insoweit wäre eine intensive Auseinandersetzung mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen, um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der angesprochenen Fragen finden lassen (vgl dazu allgemein BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Die Klägerin behauptet lediglich, dass eine Entscheidung des BSG oder eines anderen Bundesgerichtes hierzu nicht existiere. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien keine Kriterien oder Grundsätze zu entnehmen, die für eine Entscheidung in den betroffenen Fällen ausreichten. Damit hat die Klägerin allerdings nicht ausreichend vorgetragen, dass noch Klärungsbedarf hinsichtlich der von ihr gestellten Rechtsfragen bestehe, da sie sich in keiner Weise mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zu § 30 Abs 2 BVG, auseinandergesetzt hat(vgl hierzu zB Dau in Knickrehm, Gesamtes soziales Entschädigungsrecht, BVG, § 30 RdNr 14 ff). Um darzulegen, dass einer Rechtsfrage noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage noch offen oder umstritten sei (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung einer grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

9

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

10

a) Der behauptete Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist danach nicht hinreichend dargelegt. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller, aaO, § 62 RdNr 8a, 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Die Klägerin führt an, sie habe keine Möglichkeit gehabt, zu der entscheidungstragenden Überlegung des LSG Stellung zu nehmen, dass eine Bestimmung des Vergleichseinkommens nach dem gehobenen Dienst ausgeschlossen sei, weil wegen Fehlens der Eingangsvoraussetzungen ausgeschlossen sei, dass bei hinweggedachter Schädigung die Klägerin dem gehobenen Dienst angehört hätte. Dieser sich auf § 9 LfbG B. stützende Gesichtspunkt sei von den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden, sodass das Abstellen hierauf eine Überraschungsentscheidung darstelle, mit der die Klägerin nicht habe rechnen können. Unabhängig davon habe die Klägerin nach DDR-Recht die Fachschulreife besessen, sodass es fehlerhaft sei, wenn das LSG davon ausgehe, dass die Eingangsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst bei der Klägerin nicht gegeben seien. Auf dieser Gehörsverletzung beruhe das angegriffene Urteil, weil bei entsprechendem Hinweis durch das LSG weiterer Vortrag zu den Aufstiegsmöglichkeiten nach § 12 des damaligen LfbG erfolgt wäre. Ferner wäre dann weitere Beweiserhebung zur Verwaltungspraxis der Berücksichtigung der Fachhochschulreife und anderer formaler Eingangsvoraussetzungen bei der Bewerberauswahl für den gehobenen Dienst sowie die Vernehmung von Zeugen, die in der Nachwendezeit beim Bezirksamt L.
mit Personalentscheidungen befasst gewesen seien, beantragt worden. Hiermit zeigt die Beschwerdebegründung allerdings eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht im erforderlichen Rahmen auf. Unabhängig von der Frage, weshalb die nunmehr noch für erforderlich gehaltenen Äußerungen und Beweiserhebungen nicht bereits grundsätzlich im vorherigen Verfahren hätten gestellt bzw gemacht werden können, übersieht die Klägerin, dass das LSG seine Begründung zur besonderen beruflichen Betroffenheit auf zwei Elemente gestützt hat. Auf Seite 6/7 des angefochtenen Urteils hat das LSG insoweit zur Begründung ausgeführt, dass ungeachtet der fehlenden formellen Qualifikation für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst bereits dem von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben des Bezirksamtes L. von B. vom 13.2.2009 zu entnehmen sei, dass annähernd vergleichbare Aufgabenfelder - wie seinerzeit von der Klägerin wahrgenommen - in der B. Verwaltung im gehobenen Dienst existierten, jedoch ein stärkerer Fokus auf einen sozialpädagogischen Ansatz gelegt werde. Dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Weise sozialpädagogische Qualifikationen erworben hätte, ergäben sich aus dem gesamten Akteninhalt wie auch aus der von ihr selbst gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Biografie nichts. Vor diesem Hintergrund hielt es das LSG für ausgeschlossen, dass der Klägerin selbst bei einer Fortdauer ihrer Beschäftigung in der Bezirksverwaltung eine Aufgabe übertragen worden wäre, die auch nur einen annähernden Bezug zu ihrer in der ehemaligen DDR ausgeübten Tätigkeit im Stadtbezirk L. besessen und zugleich im Rahmen der Verwaltungshierarchie Merkmale einer Tätigkeit im gehobenen Dienst aufgewiesen hätte. Hierzu fehlen Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde, es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb dieser für sich allein tragende Begründungsteil der LSG-Entscheidung eine Gehörsverletzung für die Klägerin enthalten soll.

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b) Gleiches gilt, sofern die Klägerin eine Verletzung von § 128 Abs 2 SGG insoweit geltend macht, als das Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt worden sei, zu denen sie sich nicht habe äußern können und sofern sie einen Verstoß gegen die richterlichen Hinweispflichten iS von § 112 Abs 2 S 2 SGG rügen wollte. Denn das LSG stützt sich auf zwei unabhängige Begründungselemente, von denen die Klägerin lediglich eines angegriffen hat. Indem die Klägerin die Wertung des LSG für fehlerhaft hält, gibt sie im Grunde zu erkennen, dass sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.