Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 320 538 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Streit steht das Begehren des Klägers, wieder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen zu werden.

2

Die Zulassungsgremien hatten dem Kläger - einem Zahnarzt - die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung entzogen. Seine dagegen gerichtete Klage, Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde blieben erfolglos (Beschluss des Beklagten vom 25.10.1998; Urteil des SG vom 21.10.1999; Urteil des LSG vom 18.10.2000 - L 11 KA 197/99 -; Beschluss des BSG vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 B -; Beschluss des BVerfG vom 14.9.2001 - 1 BvR 1431/01 -). Das LSG hatte seine Entscheidung auf wiederholte Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Zeit von 1983 bis zum Quartal II/1995, auf Qualitätsmängel bzw Fortbildungsverweigerung in der Röntgendiagnostik sowie auf die Vorlage einer manipulierten Urkunde im Gerichtsverfahren gestützt. Die vom Kläger im Februar 2005 erhobene Restitutionsklage gegen das LSG-Urteil vom 18.10.2000 blieb ebenso erfolglos (Urteil des LSG vom 14.9.2005 - L 11 KA 27/05 -; Beschluss des BSG vom 7.2.2006 - B 6 KA 66/05 B -; Beschluss des BVerfG vom 12.7.2006 - 1 BvR 1116/06 -) wie seine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zulassungsentziehung (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7.4.2006 - 11 U 173/04 - und Beschluss des BGH vom 2.10.2007 - III ZR 124/06 -) und die erneut im Juli 2006 erhobene Restitutionsklage gegen das LSG-Urteil vom 18.10.2000 (Urteil des LSG vom 25.4.2007 - L 11 KA 69/06 -; Beschluss des BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 42/07 B -).

3

Am 10.4.2006 beantragte der Kläger die (Wieder-)Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung für einen Vertragszahnarztsitz in D. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag unter Hinweis darauf ab, dass ein Wohlverhalten des Klägers nicht vorliege. Widerspruch (Bescheid des beklagten Berufungsausschusses vom 13.12.2006), Klage (Urteil des SG vom 28.10.2008) und Berufung des Klägers (Urteil des LSG vom 26.5.2010) sind erfolglos geblieben.

4

Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung, da er ungeeignet im Sinne des § 21 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei. Die Funktionsfähigkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beruhe entscheidend auf dem Prinzip der gemeinsamen Aufgabenerfüllung und des Zusammenwirkens; Grundlage des Systems sei das Prinzip gegenseitigen Vertrauens. Der Kläger sei jedoch nicht bereit, sich in das vertragszahnärztliche System zu integrieren; das Vertrauensverhältnis zu den Krankenkassen sei derzeit grundlegend gestört. Hierdurch gefährde er die Funktionsfähigkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung. Habe sich ein Vertrags(zahn)arzt - wie der Kläger - in der Vergangenheit durch Verstöße gegen vertrags(zahn)ärztliche Pflichten als ungeeignet erwiesen, so lasse dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen. Mithin sei er so lange als ungeeignet anzusehen, wie das Vertrauen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen noch nicht wieder hergestellt sei. Die fehlende Einsicht des Klägers in sein Fehlverhalten schließe eine Wiederzulassung trotz Ablaufs der "Bewährungszeit" von fünf Jahren aus.

5

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

6

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es bedarf keiner erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren, dass einem Antragsteller unabhängig von der Dauer der "Bewährungszeit" eine Zulassung nicht erteilt werden kann, wenn dieser wegen des Fehlens der erforderlichen Einsicht für eine Tätigkeit als Vertrags(zahn)arzt nicht geeignet ist. Insoweit kann offen bleiben, ob die Beschwerde des Klägers nicht bereits teilweise unzulässig ist, weil ihre Begründung nicht in vollem Umfang den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

8

Die Revisionszulassung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG , SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f),und schließlich auch dann, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der vom LSG dazu gegebenen Auslegung bestehen kann, weil sich die Beantwortung bereits ohne Weiteres aus der streitigen Norm selbst ergibt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.4.2003 - B 6 KA 83/02 B - juris RdNr 4).

9

           

Die Rechtsfragen,

        

-       

ob einem betroffenen Arzt nach einer "überlangen (disproportionalen) Wartezeit" für die Versagung der Wiederzulassung über die prognostische Überzeugungsbildung einer abstrakten Gefahr und Zweifeln an der künftigen Anpassung an das vertragsärztliche System hinaus eine konkrete (Wiederholungs-)Gefahr und an Sicherheit grenzende, überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Vertragsverletzungen nachzuweisen ist, sowie ob an die Beurteilung der fortbestehenden Ungeeignetheit bei einer "maßlosen Überschreitung" einer fünfjährigen Wartezeit über das übliche Maß hinausgehende strenge Anforderungen zu stellen sind,

        

-       

ob der betroffene Arzt im Rahmen seines Wiederzulassungsantrags selbst Zweifel an seiner Geeignetheit nach einer überlangen Wartezeit ausräumen muss oder ausschließlich der Entscheidungsträger, der die Versagungsgründe geltend macht, den Beweis für die weitere Ungeeignetheit des Antragstellers und Gefährdung des Versorgungssystems zu erbringen hat,

        

-       

ob im Rahmen der Prognoseentscheidung bei den Anforderungen an die Einsichtigkeit in früheres pflichtwidriges Verhalten im Verhältnis zur Dauer des Ausschlusses von der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne einer zunehmend engen Auslegung des § 21 Zahnärzte-ZV Zurückhaltung geboten ist,

        

-       

ob der betroffene Arzt nach einer "überproportional langen" Zeit des Ausschlusses von der vertragsärztlichen Berufsausübung im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art 12 GG ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen ist,

sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung aus den Regelungen des Vertragsarztrechts sowie aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG - wie auch der diese bestätigenden Rechtsprechung des BVerfG - ergibt.

10

Es steht außer Frage, dass ein bloßer Zeitablauf nicht geeignet ist, (erneut) eine Eignung des (Zahn-)Arztes zu begründen. Kein (Zahn-)Arzt hat Anspruch darauf, ungeachtet seiner nicht wiedergewonnenen Eignung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Entziehung der Zulassung erneut zugelassen zu werden. Vielmehr sind angesichts der positiv festzustellenden Eignung des (Zahn-)Arztes Konstellationen denkbar, in denen wegen fortbestehender Ungeeignetheit überhaupt keine (Wieder-)Zulassung in Betracht kommt. Ebenso wenig ist die Dauer des Ausschlusses von der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von Relevanz für die Frage, welche Anforderungen an die Eignungsprognose zu stellen sind und von wem etwaige Zweifel auszuräumen sind.

11

a) Welche Anforderungen an die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes zu stellen sind, ergibt sich zunächst aus § 21 Zahnärzte-ZV. Danach steht einer Zulassung als Vertrags(zahn)arzt entgegen, wenn der Zahnarzt wegen geistiger oder sonstiger in seiner Person liegender schwerwiegender Gründe ungeeignet ist. "Sonstige" Gründe sind alle denkbaren Mängel, sofern dadurch eine reibungslose vertragsärztliche Versorgung gefährdet werden kann (BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 707). Voraussetzung für eine Zulassung ist somit die "Eignung" des Antragstellers bzw der Ausschluss der Nichteignung. Dabei meint "Eignung" die Fähigkeit und Bereitschaft des (Zahn-)Arztes, an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mitzuwirken (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 - USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254 f).

12

§ 21 Zahnärzte-ZV differenziert hinsichtlich dieser Anforderungen (in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise) nicht danach, aus welchen Gründen sich ein (Zahn-)Arzt um die Zulassung bewirbt, insbesondere nicht danach, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Antrag auf Wiederzulassung handelt. Bereits aus der Zahnärzte-ZV lässt sich daher zweifelsfrei entnehmen, dass eine "Eignung" für jeden Fall einer Zulassung positiv festzustellen ist. Eine voraussetzungslose (Wieder-)Zulassung kommt somit - unabhängig von der Dauer eines ggf vorausgegangenen Ausschlusses von der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit - nicht in Betracht.

13

b) Eine Ungeeignetheit aus "sonstigen" in der Person des Antragstellers liegenden schwerwiegenden Gründen iS des § 21 Zahnärzte-ZV ist in jedem Fall dann gegeben, wenn diese Gründe eine Entziehung der Zulassung rechtfertigen würden; insoweit kann daher die zur Entziehung der Vertragsarztzulassung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (in diesem Sinne schon BSG Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 707; BSG Urteil vom 20.12.1983 - 6 RKa 6/82 - USK 83181 S 847, 849 f). Danach liegt Ungeeignetheit in der Regel dann vor, wenn der (Zahn-)Arzt die vertragsärztlichen Pflichten verletzt und diese Pflichtverletzung gröblich ist, also so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10 mwN; zuletzt BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 37). Davon ist nach der Rechtsprechung des BVerfG wie auch des BSG auszugehen, wenn die gesetzliche Ordnung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung durch das Verhalten des Zahnarztes in erheblichem Maße verletzt wird und das Vertrauensverhältnis zu den vertragsärztlichen Institutionen tiefgreifend und nachhaltig gestört ist, sodass ihnen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vertrags(zahn)arzt nicht mehr zugemutet werden kann (stRspr des BSG, vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 10 mwN; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 13; vgl auch BVerfGE 69, 233, 244 = SozR 2200 § 368a Nr 12 S 30).

14

c) Hat sich ein (Zahn-)Arzt in der Vergangenheit als ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung erwiesen, so lässt dies in der Regel auch auf seine fehlende Eignung in der Zukunft schließen (BSG USK 81172 S 705, 707; BSG USK 83181 S 847, 850; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 18-19). Dass bedeutet zwar nicht, dass eine Wiederzulassung in derartigen Fällen generell ausgeschlossen ist, doch setzt sie in jedem Fall voraus, dass das Vertrauensverhältnis im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung wieder hergestellt ist. Dies erfordert eine entsprechende Prognose hinsichtlich einer vertrauensvollen Kooperation, bei der grundsätzlich alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen und zu würdigen sind (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 18-19; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4). Hierbei ist zu beachten, dass eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertrags(zahn)arztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, nur dann infolge veränderter Umstände relativiert werden kann, wenn die Prognose künftig ordnungsgemäßen Verhaltens des betreffenden (Zahn-)Arztes zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts feststeht (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 18-19). Durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel an einer nachhaltigen - eine positive Prognose rechtfertigenden - Verhaltensänderung führen dazu, dass ein rechtlich relevantes "Wohlverhalten" zu verneinen ist (BSG aaO; s auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 aaO).

15

Ein für die Wiederherstellung des Vertrauens wie auch für eine positive Prognose wesentlicher Umstand ist dabei typischerweise die Frage der Einsicht des Betroffenen in den Unrechtsgehalt seines Verhaltens und einer hieraus ggf resultierenden Einstellungs- und Verhaltensänderung für die Zukunft (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B - juris RdNr 11; vgl auch BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 24 sowie BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 6 KA 7/01 - juris RdNr 11). Denn andernfalls ließe sich nicht feststellen, ob der (Zahn-)Arzt die Entziehung der Vertragsarztzulassung zum Anlass genommen hat, sein Fehlverhalten zu korrigieren (vgl BSG Urteil vom 29.10.1986 - 6 RKa 32/86 - USK 86179 S 835, 839 = MedR 1987, 254 f). Der Feststellung der Unrechtseinsicht kann insbesondere dann die Grundlage fehlen, wenn die prozessuale Vorgehensweise insoweit keine positiven Anhaltspunkte bietet (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.12.2008 - 1 BvR 3457/08 - juris RdNr 4). Ungeachtet der Rechte des betroffenen (Zahn-)Arztes in einem etwaigen Strafverfahren ist ein Vertragsarzt, der an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft machen kann, sich in Zukunft korrekt zu verhalten, anders zu behandeln als ein (Zahn-)Arzt, der auch nach bestands- bzw rechtskräftiger Feststellung der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens keine geänderte Einstellung erkennen lässt (vgl BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 22).

16

Dass der Kläger über derartige Einsicht (derzeit) nicht verfügt, hat das LSG überzeugend dargelegt. Selbst die Beschwerdebegründung belegt, dass der Kläger weiterhin jede Einsicht in die Pflichtwidrigkeit früheren Verhaltens vermissen lässt, da er an verschiedener Stelle Versäumnisse und (vermeintliche bzw tatsächliche) Amtspflichtverletzungen der beteiligten Institutionen anführt, obwohl diese für die maßgebliche Frage seiner Eignung ohne Bedeutung sind, während er andererseits die Umstände, die Veranlassung dazu gegeben haben, ihm die Zulassung rechtskräftig zu entziehen, weder erwähnt noch ansatzweise reflektiert. Die fehlende Einsicht wird auch daran deutlich, dass der Kläger zwar die "überproportional lange" Dauer seines Ausschlusses von der vertragsärztlichen Versorgung bzw die "maßlose Überschreitung" der fünfjährigen Wartezeit kritisiert, jedoch nicht in Betracht zieht, dass die Dauer seines Ausschlusses nicht (ausschließlich) fremdbestimmt ist, sondern maßgeblich von seinem früheren und aktuellen Verhalten mitbestimmt wird.

17

d) Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des BSG zur sogenannten "Bewährungszeit" seine Wiederzulassung derzeit nicht stützt.

18

Das BSG hat in seiner Rechtsprechung auf eine "Bewährungszeit" Bezug genommen, nach deren Verstreichen der Arzt wieder als für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit geeignet angesehen wird (BSG USK 86179 S 835, 838 = MedR 1987, 254, 255; s auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 77 sowie BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 14). Diese "Bewährungszeit" hat es mit fünf Jahren bemessen, die nur in besonders gravierenden Fällen überschritten werden sollten (BSG USK 86179 aaO); allerdings hat es auch betont, dass dies keine absolute Grenze darstelle (BSG USK 86179 aaO; vgl auch BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr 2, RdNr 78).

19

Der Senat differenziert in seiner Rechtsprechung zwischen dem "Wohlverhalten" während der Dauer des die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung betreffenden Streitverfahrens und der "Bewährung" nach dessen rechtskräftigem Abschluss. Auch soweit letztere betroffen ist, hat der Senat geklärt, dass bloßer Zeitablauf allein nicht zu einer Wiedererlangung der Eignung führt (BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - unter Hinweis auf BSGE 43, 250, 254 = SozR 2200 § 368a Nr 3). Es hat klargestellt, dass eine an sich indizierte Ungeeignetheit nur dann durch eine bloße lange Zeitdauer relativiert werden kann, wenn ein künftig rechtmäßiges Verhalten prognostiziert werden kann (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13). Dies muss zweifelsfrei feststehen; jeder ernstliche Zweifel, dass eine Verhaltensbesserung eingetreten ist, führt zur Verneinung von Wohlverhalten (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12). Welche Gesichtspunkte bei der Prüfung des sog Wohlverhaltens von Bedeutung sind, kann nach der Art der dem Vertrags(zahn)arzt vorgeworfenen Pflichtverletzung unterschiedlich sein und ist generalisierender Prüfung nicht zugänglich (BSG Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.6.1996 - 6 BKa 25/95 - MedR 1997, 86, 87). Kommt es aber auf die Umstände des Einzelfalls an, kann ein generelles Moment wie ein Zeitablauf nicht ausschlaggebend sein.

20

Der Kläger verkennt, dass eine "Bewährungszeit" nach erfolgter Zulassungsentziehung im Sinne der zitierten BSG-Rechtsprechung nicht etwa die Eignungsprüfung nach § 21 Zahnärzte-ZV ersetzt, sondern Teil dieser Eignungsprüfung ist(in diesem Sinne auch BVerwG Beschluss vom 16.7.1996 - 3 B 44/96 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr 95). Das Durchlaufen einer "Bewährungszeit" stellt keine rechtliche Voraussetzung für die (Wieder-)Zulassung dar, sondern vielmehr ein "faktisches" Moment im Sinne einer Erkenntnisphase, die erst die erforderliche Prognose ermöglichen soll. Sie ist mit der Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne des Strafrechts schon deswegen nicht vergleichbar, weil es sich bei der Entziehung der Zulassung bzw der Verweigerung der Wiederzulassung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmaßnahme, die der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung dient (BSG USK 81172 S 705, 709). Zudem kann es schon nach dem Begriff der "Bewährung" bzw des "Wohlverhaltens" nicht auf den bloßen Zeitablauf ankommen. Vielmehr setzen beide Begriffe voraus, dass das zwischenzeitliche Verhalten des (Zahn-)Arztes die Annahme rechtfertigt, dass er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten wird. Dazu gehört es, dass er sich in der "Bewährungszeit" nicht rein passiv verhält, sondern etwa an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe kooperativ mitwirkt und glaubhaft macht, sich in Zukunft korrekt zu verhalten (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 22; vgl auch BSG Beschluss vom 28.4.1999 - B 6 KA 69/98 B - juris RdNr 5). Soweit das LSG auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die Eignung des Klägers verneint hat, wirft das keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen auf.

21

2. Erfolglos bleiben auch die vom Kläger erhobenen Rügen der Abweichung von der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG.

22

a) Diese Rügen entsprechen teilweise schon nicht in vollem Umfang den Anforderungen an eine zulässige Rüge. Für eine solche Divergenzrüge ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenübergestellt werden und dargelegt wird, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Maßgebend ist der jeweils aktuelle Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl dazu zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 61; BSG Beschlüsse vom 31.5.2006 - B 6 KA 44/05 B - MedR 2006, 672, vom 19.7.2006 - B 6 KA 5/06 B - juris, und vom 28.11.2007 - B 6 KA 45/07 B -, jeweils mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht, soweit er rügt, die Entscheidung des LSG weiche von dem Urteil des BSG vom 11.9.2002 (- B 6 KA 36/01 R - SozR 3-2500 § 81 Nr 8) ab. Hier fehlt es bereits an der für die Begründung erforderlichen Gegenüberstellung entsprechender Rechtssätze des LSG und des BSG. Die bloße Behauptung, die (zitierten) Darlegungen des LSG seien mit dieser Senatsentscheidung nicht vereinbar, genügt nicht.

23

Sofern der in seinem im Schriftsatz vom 10.2.2011 erfolgte Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BVerfG vom 8.11.2010 (1 BvR 722/10) ebenfalls als Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, kann dieses Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden, da es nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG eingegangen ist(vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 13b).

24

           

b) Soweit der Kläger rügt, der Rechtssatz des LSG sei mit verschiedenen Rechtssätzen in Entscheidungen des BVerfG unvereinbar, nämlich

                 

-       

mit dem Rechtssatz in den Entscheidungen vom 11.3.2003 (1 BvR 426/02 = BVerfGE 107, 275) und "BVerfGE 107, 275 (Beschluss des BVerfG vom 18.2.2007 - 1 BvR 2520/05)" (gemeint sein dürfte der Beschluss vom 2 8.2.2007, der auch nicht in BVerfGE, sondern in NVwZ-RR 2007, 468 veröffentlicht ist), dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit bei mehrdeutigen Äußerungen die Notwendigkeit begründe, sich im Bewusstsein der Mehrdeutigkeit mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen und die gefundene Lösung nachvollziehbar zu begründen,

                 

-       

mit dem Rechtssatz in der Entscheidung vom 11.4.1991 (2 BvR 963/90 = NJW 1991, 2074), dass - soweit es sich um Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren handele, die der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienten, bei der Anwendung des § 193 StGB die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips und die durch Art 2 Abs 1 GG grundsätzlich geschützte Betätigungsfreiheit zu berücksichtigen seien,

                 

-       

mit dem Rechtssatz in der Entscheidung vom 12.12.2000 (1 BvR 1762/95, 1 BvR 1787/95 - BVerfGE 102, 347), dass eine Einschränkung des für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden Rechts der freien Meinungsäußerung grundsätzlich einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter bedürfe,

        

sind diese Rügen jedenfalls unbegründet.

25

Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Zudem darf nicht lediglich isoliert auf einzelne Sätze der bundesgerichtlichen Entscheidungen abgestellt werden, sondern zu berücksichtigen ist der Kontext, in dem die vom Kläger für seine Divergenzrügen herangezogenen bundesgerichtlichen Rechtssätze jeweils stehen (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 17.6.2009 - B 6 KA 58/08 B - mwN). Diese Voraussetzungen werden nicht erfüllt.

26

Zum einen fehlt es in Bezug auf die angeführten Entscheidungen des BVerfG bereits an einer Divergenz. Einer Abweichung von den Entscheidungen des BVerfG vom 11.3.2003 und 28.2.2007 steht schon entgegen, dass dem Urteil des LSG nicht die Aussage entnommen werden kann, dass es bei mehrdeutigen Äußerungen keiner Auseinandersetzung mit verschiedenen Deutungsmöglichkeiten bedarf. Zu einer derartigen Aussage bestand auch keine Veranlassung, weil die zum Beleg für das Fehlen jeglicher Einsichtsfähigkeit des Klägers herangezogene Äußerung, man dämonisiere einen Rechtssuchenden, "der nichts gemacht hat", nicht mehrdeutig ist. An einer Abweichung fehlt es auch in Bezug auf die Entscheidung des BVerfG vom 11.4.1991, weil es vorliegend nicht um die Anwendung des § 193 StGB geht, also die Würdigung von Meinungsäußerungen in einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern - wenn überhaupt - um deren Berücksichtigung im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Eignung als Vertragsarzt. Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Entscheidung des BVerfG vom 12.12.2000. Die dortige Aussage, dass Einschränkungen der Meinungsfreiheit einer Rechtfertigung bedürfen, steht nicht im Widerspruch zu der bereits aus Art 5 Abs 2 GG herzuleitenden Aussage des LSG, dass die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze findet. Dass auch § 21 Zahnärzte-ZV zu diesen Gesetzen gehört, entspricht der Rechtsprechung des BSG(s Urteil vom 8.7.1981 - 6 RKa 17/80 - USK 81172 S 705, 708) und wird durch den zitierten Rechtssatz des BVerfG nicht in Frage gestellt.

27

Zum anderen beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf den geltend gemachten Abweichungen. Dieses "Beruhen" fehlt bereits dann, wenn das anzufechtende Urteil auf mehrere Begründungen gestützt ist, die die Klageabweisung jeweils selbstständig tragen, sich die Abweichung aber nur auf eine Begründung bezieht und hinsichtlich der sonstigen entscheidungserheblichen Begründung auch kein anderer Zulassungsgrund vorliegt (BSG Beschluss vom 17.3.2010 - B 6 KA 23/09 B - juris RdNr 18; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38 S 55; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 15a).

28

Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Kläger nicht bereit sei, sich in das vertragsärztliche System zu integrieren. Er habe auch nach der Zulassungsentziehung seine mangelnde Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft erkennen lassen, sich von seinen Pflichtverstößen in der Vergangenheit zu distanzieren; dies ergebe sich aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, Ausführungen in prozessualen Schriftsätzen sowie dem außergerichtlichen Schriftverkehr. Dies hat das LSG auf den Seiten 17 bis 21 der Entscheidungsgründe im Einzelnen dargelegt. Auf Seite 21 unten finden sich dann die vom Kläger als Rechtssatz zitierten Ausführungen, die mit "Der Senat sieht im Übrigen …" eingeleitet werden. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine alternative Begründung handelt oder nicht vielmehr um lediglich ergänzende, die Entscheidung nicht tragende Ausführungen. Zwar stellen nach der Rechtsprechung des Senats Beleidigungen von Mitarbeitern und Funktionsträgern der Institutionen des Vertragsarztrechts gewichtige Belege für ein Fehlen der Eignung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung dar (BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95 Nr 9, RdNr 20; s auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 12 RdNr 13). Ob das Berufungsgericht seine Entscheidung jedoch (auch) auf diesen Gesichtspunkt stützen wollte, oder nicht vielmehr allein auf die fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall wird die Entscheidung des LSG bereits - wie oben dargelegt - durch die fehlende Einsicht des Klägers in die Pflichtwidrigkeit seines früheren Verhaltens (selbstständig) getragen. Für diesen Umstand ist es ohne Bedeutung, ob die vom Kläger geäußerte Kritik zulässig ist oder nicht. Angesichts dessen ergeben sich auch aus den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 10.2.2011 keine neuen Gesichtspunkte.

29

3. Erfolglos bleibt die Beschwerde schließlich auch insoweit, als Verfahrensmängel geltend gemacht werden.

30

a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) rügt, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet, denn es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG auf einer etwaigen Verletzung dieses Grundsatzes beruhen kann. An der erforderlichen Kausalität fehlt es etwa dann, wenn sich der Vortrag auf Hilfserwägungen bezieht, die ausgehend von den Erwägungen in den Entscheidungsgründen weggedacht werden können, ohne dass sich das Ergebnis ändert (BVerfG Beschluss vom 8.7.1993 - 2 BvR 846/93 ua - SGb 1994, 77; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 11b). So liegt es auch hier. Der Kläger rügt, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung bei der Darstellung des Ergebnisses seiner Zwischenberatung eine Passage aus einem ihn - den Kläger - betreffenden Urteil des OLG Hamm zitiert, obwohl die entsprechenden Gerichtsakten weder vorgelegen hätten noch sonst Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Das LSG hat jedoch ausweislich der allein maßgeblichen Urteilsgründe keinerlei Schlussfolgerungen aus den Entscheidungsgründen des OLG Hamm gezogen, sondern die von ihm angenommene Ungeeignetheit des Klägers (allein) aus anderen Erwägungen hergeleitet.

31

b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung gemäß § 103 SGG verletzt, weil es einem Beweisantrag des Klägers ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Ob die Beschwerdebegründung den aus § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG abzuleitenden besonderen Anforderungen an Rügen einer Verletzung des § 103 SGG(s hierzu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5) in vollem Umfang genügt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls hat es das LSG mit hinreichender Begründung abgelehnt, dem Beweisantrag auf Beiziehung der das Quartal I/2001 betreffenden Behandlungsunterlagen und Abrechnungen nachzukommen. Dessen Argumentation, die Beiziehung der Behandlungsunterlagen für das Quartal I/2001 sei nicht geboten gewesen, weil es nicht darauf ankomme, ob dem Kläger ein auf Amtspflichtverletzungen zurückzuführender Schaden entstanden sei, ist nicht zu beanstanden. Die besagten Behandlungsunterlagen hätten für das Verfahren auf Wiederzulassung nur dann Bedeutung, wenn das LSG seine Entscheidung, dem Kläger die erforderliche Eignung abzusprechen, auch darauf gestützt hätte, dass dieser im Quartal I/2001 ungeachtet einer Entziehung seiner vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung vertrags(zahn)ärztlich tätig geworden sei. Dies ist jedoch - wie dargelegt - nicht der Fall.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO).

33

Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz vom 26.5.2010, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte - ZO-Zahnärzte | § 21


Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2007 - III ZR 124/06

bei uns veröffentlicht am 02.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 124/06 vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdo

Bundessozialgericht Beschluss, 17. März 2010 - B 6 KA 23/09 B

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen bei Laboruntersuchungen auf Borreliose (Quartal I/2004).
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - B 6 KA 49/10 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 02. Apr. 2014 - B 6 KA 58/13 B

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 124/06
vom
2. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. April 2006 - 11 U 173/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 289.401,56 € festgesetzt.

Gründe:


1
Der von der Beschwerde in Anspruch genommene Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor. Entscheidungserhebliche Verstöße des Berufungsgerichts gegen die Rechte des Klägers auf ein objektiv willkürfreies Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich.
2
1. Zwar macht die Beschwerde mit Recht darauf aufmerksam, dass das Berufungsgericht die Schriftsätze des erstinstanzlichen Bevollmächtigten vom 29. Juni 2004 und 1. Juli 2004 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil diese Schriftsätze nicht zu den Gerichtsakten gelangt sind. Insoweit folgt der Senat auf der Grundlage der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts K. vom 12. September 2006 und des Sendeprotokolls vom 29. Juni 2004 der Darstellung des Klägers, dass an diesem Tag ein Schriftsatz mit zwei Anlagen zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 1999 und 2000 per Telefax an das Landgericht übermittelt worden ist. Darüber hinaus weist das Verhandlungsprotokoll vom 2. Juli 2004 (GA 62) die Übergabe eines Schriftsatzes vom 1. Juli 2004 aus.
3
Die Nichtberücksichtigung dieser Schriftsätze durch das Berufungsgericht hat sich auf die angefochtene Entscheidung indes nicht ausgewirkt. Der Schriftsatz vom 1. Juli 2004 behandelt keine Fragen zur Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens. Soweit die Anlage zum Schriftsatz vom 29. Juni 2004 die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2000 näher darstellt, legt das Berufungsgericht nichts anderes zugrunde. Denn es berücksichtigt (BU 15) bei der Berechnung der Praxiskosten von 149.377,00 DM für das Jahr 2000 den vom Kläger im Schriftsatz vom 13. September 2005 vorgetragenen Gesamtumsatz von 165.384,09 DM und den Gesamtgewinn von 16.007,09 DM (GA 193), der - abgesehen von einem dem Kläger möglicherweise unterlaufenen Übertragsfehler - dem in der nicht zu den Gerichtsakten gelangten Anlage aufgeführten Gewinn von 16.097,09 DM entspricht.
4
2. Soweit das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers für die Zeit ab Dezember 2000 mit der Erwägung als nicht schlüssig dargelegt ansieht, aus den von ihm vorgetragenen Zahlen ergebe sich, dass er in den ersten drei Quartalen des Jahres 2001 noch kassenärztliche Leistungen für die Behand- lung von Patienten in Höhe von 80.050,76 DM abgerechnet habe (BU 16), weist die Beschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 13. September 2005 Einnahmen aus der kassenärztlichen Tätigkeit für die vier Quartale 2000 in Höhe von 143.578,22 DM und für das erste Quartal 2001 in Höhe von (nur) 6.862,32 DM dargelegt hat (GA 193). Die Richtigkeit dieses Vortrags wird durch ein Schreiben der Beklagten zu 1 vom 29. Juni 2005 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen belegt, in dem dieselben Honorare angegeben sind und zugleich ausgeführt wird, auch im zweiten Quartal 2001 seien keine vertragszahnärztlichen Leistungen abgerechnet worden (GA 199 f). Mit diesen Angaben, die für einen Rückgang der Einnahmen aufgrund der den Beklagten angelasteten Vorgänge sprechen und mit denen sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist die Annahme der Abrechnung von kassenzahnärztlichen Leistungen in der Größenordnung von 80.000 DM nicht zu vereinbaren.
5
Aus dieser Fehlbeurteilung folgt jedoch nicht, dass das Berufungsgericht die genannten Angaben nicht berücksichtigt hätte. Es setzt sich vielmehr mit den vom Kläger für das Jahr 2001 vorgetragenen Zahlen im Schriftsatz vom 13. September 2005 für seine Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit (GA 192), seine Praxiskosten und seinen Gesamtgewinn (GA 193) auseinander und kommt zu dem auch für den Senat nachvollziehbaren Ergebnis, es stelle sich nach wie vor die vom Kläger nicht beantwortete Frage, wann und auf welche Weise der Kläger kostendeckende und gewinnbringende Umsätze, die nicht allein auf die Behandlung von Privatpatienten zurückzuführen seien, erzielt habe. Der Kläger, der bereits in einem ersten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht darauf hingewiesen worden ist, dass sein Sachvortrag zur Schadenshöhe nicht ausreichend sei (vgl. GA 181), hat die Bedenken des Berufungsgerichts weder ausgeräumt noch den Antrag gestellt, insoweit ergänzend vorzutragen zu können. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf den nicht mit Sachvortrag unterlegten Antrag vom 14. März 2006 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Wie sich aus den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen für das Jahr 2001 ergibt, beruhte ein substantieller Teil der vom Berufungsgericht beanstandeten Widersprüche auf dem Vortrag des Klägers, seine Praxiskosten hätten auch im Jahr 2001 143.377,00 DM (rechnerisch richtig 149.377,00 DM ) betragen, während sie sich nach der Anlage 7 zur Beschwerdebegründung nur auf 85.345,75 DM beliefen. Darüber hinaus hätte der Kläger, dem die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung standen (der Einkommensteuerbescheid 2001 datiert vom 17. August 2005), im Einzelnen näher darlegen können, in welcher Höhe die Kassenhonorare für die Quartale der Jahre 2000 und 2001 im Rahmen der Gewinnermittlung für die Steuererklärung den Veranlagungsräumen 2000 und 2001 zugeordnet worden sind. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger nicht die Möglichkeit abgeschnitten worden, seine Einkommensverhältnisse im Anschluss an die den Beklagten angelasteten Vorgänge widerspruchsfrei darzulegen.
6
2. Auch im Übrigen sind dem Berufungsgericht keine zulassungsfordernden Rechtsfehler unterlaufen. Insoweit sieht der Senat von einer näheren Begründung ab.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.09.2004 - 8 O 542/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.04.2006 - 11 U 173/04 -

Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Das ist insbesondere zu vermuten, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung drogen- oder alkoholabhängig war. Wenn es zur Entscheidung über die Ungeeignetheit zur Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nach Satz 1 erforderlich ist, verlangt der Zulassungsausschuss vom Betroffenen, dass dieser innerhalb einer vom Zulassungsausschuss bestimmten angemessenen Frist das Gutachten eines vom Zulassungsausschuss bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorlegt. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für erforderlich hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung nach Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

1

Streitig sind sachlich-rechnerische Richtigstellungen bei Laboruntersuchungen auf Borreliose (Quartal I/2004).

2

Die Klägerin ist eine Labor-Gemeinschaftspraxis, die in den 1990er Jahren bis 2006 aus den zwei Laborärzten Dres. R. und K. bestand. Gegen Dr. R. wurde im Jahr 1998 ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren - mit sechswöchiger Untersuchungshaft - und in 1999/2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eingeleitet. Im Jahr 2005 verurteilte das Landgericht M. ihn wegen mehrfachen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 1 Mio Euro. Dem lag der Vorwurf der Falschabrechnung zugrunde; unter anderem habe er im Zusammenwirken mit überweisenden Ärzten den Anschein zusätzlicher Untersuchungsaufträge erweckt. Zum 30.6.2006 verzichtete er auf seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Er verstarb im Dezember 2008, seine Ehefrau ist als Rechtsnachfolgerin eingetreten.

3

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte der Klägerin für das Quartal I/2004 das von ihr geltend gemachte Honorar für Lymphozyten-Transformations-Tests (Nr 4468 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung , bewertet mit 153,40 Euro) . Im Revisionsverfahren sind noch 1.723 solcher Streichungen streitig geblieben 264.308,20 Euro> (Bescheid vom 12.5.2004 und Widerspruchsbescheid vom 8.9.2004) . Die Beklagte nahm sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Ansätze der Nr 4468 auch rückwirkend hinsichtlich der Quartale I/2000 bis IV/2003 vor (Bescheid vom 14.4.2004, der Gegenstand des zur Zeit ruhenden Verfahrens beim Sozialgericht Stuttgart - S 11 KA 7627/05 - ist) . Sie begründete im Bescheid vom 8.9.2004 ihre Maßnahmen unter anderem damit, für den Nachweis der Antikörper gebe es die vorrangigen Spezialbestimmungen über die Untersuchungen gemäß Nr 4551 EBM-Ä aF (Borrelia burgdorferi-Antikörper, bewertet mit 7,70 Euro) und/oder gemäß Nr 4635 EBM-Ä aF (Untersuchung auf Antikörper gegen Krankheitserreger mittels Immunreaktion mit elektrophoretisch aufgetrennten … mikrobiellen … Antigenen …. Borrelia-Antikörper, bewertet mit 24 Euro) .

4

Die Klägerin ist mit ihrer Klage und ihrer Berufung erfolglos geblieben (Urteile des SG vom 9.8.2007 und des Landessozialgerichts vom 29.4.2009) . Das LSG hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und zusätzlich unter anderem ausgeführt: Ein ausdrücklicher Ausschluss des Borreliose-LTT nach Nr 4468 EBM-Ä aF bestehe zwar nicht; aber die Gesamtschau der Regelungen des Kapitels O III zum EBM-Ä aF ergebe, dass bei Verdacht auf Borreliose im Regelfall zunächst die Untersuchungen nach Nr 4551 und/oder 4635 EBM-Ä aF, und jedenfalls nicht standardmäßig oder routinemäßig sogleich ein LTT, durchzuführen sei. Erst wenn durch die übliche Diagnostik Antikörper nachgewiesen worden seien, komme eine Erregerdiagnostik durch einen LTT in Betracht. Dies zu überprüfen, sei auch Aufgabe der Laborärzte, die die einsendenden Ärzte sachgerecht beraten müssten; sie dürften sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufträge der einsendenden Ärzte auszuführen. Insgesamt gesehen stehe die Abrechnungsweise in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft, was zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen berechtige, wie das Bundessozialgericht (BSG) dies im Urteil vom 5.2.2003 (SozR 4-2500 § 95 Nr 1) ausgeführt habe. Angesichts der Unvereinbarkeit mit den medizinischen Erkenntnissen, die sich aus zahlreichen Studien und Gutachten ergebe, sei kein Raum für Vertrauensschutz. Im Übrigen sei seit dem 1.7.2007 das LTT ausdrücklich nicht mehr für die Erregerdiagnostik abrechenbar.

5

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht die Klägerin Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG und Verfahrensmängel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Entscheidungsgründe

6

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

7

Die Parteistellung als Klägerin und Beschwerdeführerin kommt im vorliegenden Verfahren weiterhin der Gemeinschaftspraxis zu. Denn die Gesellschaft gilt für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten als fortbestehend (§ 730 Abs 2 Satz 1 BGB, vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 15 RdNr 14 und BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr 31; RdNr 11) . In dieser Weise hat der Senat, entsprechend dem ausdrücklichen Begehren der Klägerseite, das Rubrum neu gefasst.

8

Die von der Klägerin erhobenen Rügen genügen aufgrund ihrer eingehenden Ausführungen den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Die Beschwerde ist mithin zulässig. Sie ist aber unbegründet, denn keine der Rügen greift in der Sache durch.

9

1. Die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen von der Rechtsprechung des BSG (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG - Beschwerdebegründung S 8-30 iVm Schriftsatz vom 22.1.2010 S 1-7) vermögen nicht zur Revisionszulassung zu führen. Für die Zulassung der Revision wegen Divergenz ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht miteinander vereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Dabei muss es sich um Abweichungen in den Obersätzen handeln. Hat das LSG den Obersatz zutreffend - in Übereinstimmung mit dem des BSG - zugrunde gelegt und hat es ihn lediglich nicht zutreffend angewendet, dh fehlerhaft unter ihn subsumiert, so reicht das nicht aus. Dann ist nur die Subsumtion fehlerhaft und somit keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG gegeben (stRspr, vgl zB BSG, Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 53/07 B - MedR 2010, S 343 R dNr 25 f; dazu ausführlich BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f) .

10

Als Divergenzen rügt die Klägerin die Ausführungen des LSG - hier verkürzt wiedergegeben -,

        

dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei (Gegenüberstellung zu BSG, Urteil vom 20.3.1996 - SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1) ,

        

dass auch dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes unzweifelhaft sei, Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau vergleichbarer oder ähnlicher Leistungstatbestände sei (Gegenüberstellung zu zahlreichen BSG-Urteilen) .

11

a) Keine Divergenz ergibt sich aus der erstgenannten Rüge der Klägerin, das LSG lasse mit seinen Ausführungen, dass eine Leistung dann nicht abrechenbar sei, wenn sie zwar dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet sei, eine Divergenz zum BSG-Urteil vom 20.3.1996 erkennen (SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1) . Das LSG hat den Obersatz des BSG zutreffend dahin wiedergegeben, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung dann nicht besteht, wenn Leistungen im konkreten Behandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft erbracht werden (LSG-Urteil S 34) . Es hat diesem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (siehe LSG-Urteil S 34: "für die Routinediagnostik ungeeignetes Verfahren … Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht … Diese Rechtsprechung rechtfertigt auch vorliegend die Streichung der Borreliose LTT …") . In diesen Ausführungen des LSG kann allenfalls ein Subsumtionsfehler liegen, eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht aber nicht (hierzu vgl oben BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f) .

12

Der Senat folgt nicht der Ansicht der Klägerin, das LSG habe mit dieser Subsumtion zugleich einen erweiterten Obersatz gebildet, obgleich das BSG seinen Obersatz als nicht erweiterbar formuliert habe (BSG SozR 3-5533 Nr 3512 Nr 1 S 3 unten: … von der Honorierung auszunehmen … gilt nur, wenn …) , und damit liege eine Divergenz von Obersätzen vor. Diese Argumentation der Klägerin wird der Diktion des LSG nicht gerecht. Dieses hat den Obersatz des BSG übernommen, wonach Leistungen, die sich im konkreten Behandlungszusammenhang im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft befinden, nicht abrechenbar sind. Das LSG hat diesen Obersatz nicht erweitert, sondern lediglich auf der Subsumtionsebene dem Obersatz auch den Fall zugeordnet, dass eine Leistung nicht für die Routine- bzw Standarddiagnostik geeignet ist (so deutlich LSG-Urteil S 34, wie zuvor zitiert) .

13

b) Eine Divergenz auf der Ebene der Rechtssätze besteht auch nicht im Verhältnis zu den zahlreichen Urteilen des BSG, die sich mit der Auslegung von Leistungstatbeständen im EBM-Ä befassen. Das BSG hat wiederholt formuliert, dass nur insoweit, als der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist, zu seiner Klarstellung Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden ähnlichen oder vergleichbaren Leistungstatbestände ist (stRspr, s zB BSG vom 11.10.2006 - SozR 4-5533 Nr 40 Nr 2 RdNr 13) . Die Klägerin macht geltend, das LSG habe indessen in ihrem Fall trotz un zweifelhaften Wortlauts eine systematische Interpretation vorgenommen und mit deren Hilfe den Wortlaut relativiert, was nach der BSG-Rechtsprechung unzulässig sei.

14

Mit dieser Beschreibung hat die Klägerin die Ausführungen des LSG aber nicht vollständig wiedergegeben. Das LSG hat vielmehr den zitierten Rechtssatz des BSG durchaus zutreffend erfasst (LSG-Urteil S 29 unten) . Es hat aus dem Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Regelung des Verhältnisses von Nr 4468 zu den Nr 4551 und 4635 EBM-Ä aF gefolgert, dass eine Gesamtschau der Regelungen im Kapitel O III zum EBM-Ä vorzunehmen sei (s hierzu LSG-Urteil S 31 unter b und aa) . Diese Argumentation des LSG zeigt, dass es angenommen hat, die Anwendbarkeit des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä aF sei ohne ausdrückliche Regelung des Verhältnisses zu den anderen Leistungstatbeständen zweifelhaft. Die Klägerin stellt diese Auffassung des LSG in Frage, das betrifft aber jedenfalls nur die Ebene der Subsumtion. Eine Divergenz von Obersätzen im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG besteht nicht.

15

c) Eine Divergenz besteht auch nicht im Verhältnis des Urteils des LSG zu demjenigen des BSG vom 1.7.1998. Die Klägerin macht insoweit geltend, das LSG habe ausgeführt,

        

eine sachlich-rechnerische Richtigstellung dürfe auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung dann erfolgen, wenn eine Leistung dem Leistungstatbestand entspreche, aber nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden dürfe (Gegenüberstellung zu BSG, Urteil vom 1.7.1998 - SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) .

16

Auch diese Divergenzrüge greift nicht durch. Die Klägerin gibt das Urteil des BSG vom 1.7.1998 nicht zutreffend wieder. Nach diesem Urteil darf eine KÄV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung nur dann auf das Fehlen einer Begründung für eine Leistung stützen, wenn sich eine Begründungspflicht entweder aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt (so BSG SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) . Daraus kann wohl, wie es die Klägerin geltend macht, gefolgert werden, dass eine routinemäßige Erbringung von Leistungen nur dann eine sachlich-rechnerische Richtigstellung rechtfertigen kann, wenn sich die Unzulässigkeit routinemäßiger Erbringung aus dem Leistungstatbestand oder aus sonstigen Abrechnungsvorschriften herleiten lässt. - Entgegen der Darstellung der Klägerin findet sich in dem BSG-Urteil aber nicht das Erfordernis, dass der Leistungstatbestand oder die sonstigen Abrechnungsvorschriften eine entsprechende ausdrückliche Regelung enthalten müssten.

17

Eine Abweichung von dem so richtig wiedergegebenen BSG-Urteil ergibt sich aus dem Urteil des LSG nicht. Dieses hat seiner Auffassung, dass die Leistung gemäß Nr 4468 EBM-Ä aF nicht routinemäßig, sondern nur im Einzelfall erbracht werden darf, eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der Regelungen des EBM-Ä zugrunde gelegt. Damit hat das LSG seine Auffassung aus den Rechtsvorschriften des EBM-Ä abgeleitet. Dies steht in Übereinstimmung mit dem BSG-Urteil vom 1.7.1998 (SozR 3-2500 § 75 Nr 10 S 43 f) . Eine Divergenz besteht also nicht.

18

d) Im Übrigen liegen dem Urteil des LSG insgesamt mehrere, die Klageabweisung je selbstständig tragende Erwägungen zu Grunde. Das LSG hat seine Auslegung des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä aF - dass diese Leistung für die Routine- bzw Standarddiagnostik ungeeignet ist - nicht nur aus der systematischen Interpretation im Sinne einer Gesamtschau den Leistungstatbeständen der Nr 4551 und Nr 4635 EBM-Ä aF abgeleitet. Vielmehr hat das LSG außerdem darauf abgestellt, dass die Durchführung von Borrelien-LTTs im Rahmen der Routine- bzw Standarddiagnostik in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe (s LSG-Urteil S 31 ff, 34) . Ist ein LSG-Urteil in dieser Weise auf mehrere Erwägungen, die es je selbstständig tragen, gestützt, so kann das Vorliegen nur einer durchgreifenden Rüge nicht zur Revisionszulassung führen (vgl dazu zB BSG, Beschluss vom 7.2.2006 - B 6 KA 66/05 B - RdNr 6 f mwN) .

19

2. Erfolglos sind auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) .

20

a) Dies betrifft zunächst die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es ihr Tatsachenvorbringen zur Frage der wissenschaftlichen Eignung von Borrelien-LTTs nahezu vollständig ignoriert habe. Sie habe substantiiert dargelegt, dass der Borrelien-LTT nicht in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, vielmehr sogar Vorteile gegenüber den herkömmlichen Verfahren aufweise. Im LSG-Urteil finde sich dazu lediglich die Bemerkung, der Senat verkenne nicht, dass die Klägerin auch wissenschaftliche Publikationen vorgelegt habe, die die Durchführung von Borrelien-LTT weniger kritisch sähen (Hinweis auf LSG-Urteil S 35) . Dieser Satz zeige zwar, dass das LSG ihre Ausführungen zwar möglicherweise zur Kenntnis genommen, sich aber nicht näher mit ihnen auseinandergesetzt habe. Die Bezugnahme des LSG (S 34 aaO) auf die Ausführungen des SG ändere nichts an der Gehörsverletzung, denn dieses habe das Gutachten von Prof. Dr. R., das den Borrelien-LTT positiv bewerte, auch nur lapidar erwähnt (SG-Urteil S 16: "… die von diesem … angeführten 'unverzichtbaren Vorteile' des LTT … erachtet die Kammer angesichts der … Stellungnahme des Nationalen Referenzzentrums , des Robert-Koch-Instituts, … wie auch des Bewertungsausschusses, für widerlegt") . Die Ausführungen des LSG (S 32 aaO) zum Gutachten von Prof. Dr. Roßner beträfen nicht die Frage, ob das Borrelien-LTT im offenkundigen Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, sondern nur die Frage der Vorrangigkeit der Untersuchungen gemäß Nr 4551 und/oder 4635 EBM-Ä aF.

Dieses Vorbringen vermag indessen die Annahme einer Gehörsverletzung nicht zu begründen.

21

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt, auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus dessen Urteil ergibt. Die gegenteilige Annahme - des Versäumnisses eines Gerichts, eine bestimmte Argumentation der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sie in Erwägung zu ziehen - bedarf greifbarer Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat (vgl dazu zB BSGE 88, 193, 204 = SozR 3-2500 § 79a Nr 1 S 13; BVerfGE 79, 51, 61 mwN; 86, 133, 145 f mwN; 87, 1, 33; 96, 205, 216 f; BSG, Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - RdNr 20 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

22

Greifbare Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme werden in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Vorliegend ist kein Fall vollständiger Nichterwähnung gegeben, wie er der zitierten Rechtsprechung zugrunde lag. Das LSG hat vielmehr das Vorbringen der Klägerin ausdrücklich, wenn auch knapp, erwähnt. Deshalb fehlen ausreichende Umstände für die Annahme einer Gehörsverletzung.

23

b) Ohne Erfolg ist auch die Rüge der Klägerin, das LSG habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sie weder über die an den Bewertungsausschuss gerichtete Anfrage vom 23.4.2008 noch über die daraufhin erteilte Auskunft vom 20.5.2008 informiert habe; sie habe diese erst im Juni 2009 erhalten.

24

Unterstellt, das Vorbringen der Klägerin träfe zu (s dazu allerdings den Absendevermerk in den LSG-Akten Bl 203 f iVm Bl 205 Rückseite; vgl ferner BSG, Urteil vom 1.10.2009 - B 3 P 13/09 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 12 RdNr 7 f) , so kann dennoch die Verfahrensrüge nicht durchgreifen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verstoß "beruhen" kann (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Hierfür muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass sein vermeintlich unzureichend berücksichtigtes Vorbringen bzw seine ergänzenden Ausführungen, die er bei Gewährung der vermissten Gelegenheit zur Stellungnahme zusätzlich vorgebracht haben würde, zu einem anderen Urteilsspruch hätten führen können (vgl BSGE 69, 280, 284 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 S 35 mwN; s zB auch BSG, Beschlüsse vom 7.7.2000 - B 6 KA 78/99 B - und vom 28.4.2004 - B 6 KA 75/03 B -; vgl ferner BVerfGE 105, 279, 311/312) .

25

Die Klägerin trägt dazu vor, sie hätte geltend gemacht, dass die Auskunft keine Information des Gremiums Bewertungsausschuss darstelle, sondern dass sie lediglich die rechtlich wertlose Erläuterung eines Dezernatsreferenten aus dessen heutiger Sicht darstelle, und dass angesichts des unzweifelhaften Wortlauts der Nr 4468 EBM-Ä aF bzw Nr 32532 EBM-Ä in der ab 1.4.2005 geltenden Fassung ohnehin kein Raum für die Heranziehung der Auskunft sei. Sie trägt weiter vor, dass sie bei Kenntnis weitere Gutachten vorgelegt hätte, die den Borrelien-LTT positiv bewerten. Ferner hätte sie geltend gemacht, dass die Auskunft auch deshalb wertlos sei, weil sie sich auf Publikationen und Stellungnahmen aus der Zeit erst nach dem hier betroffenen Quartal I/2004 stütze.

26

Dieses Vorbringen der Klägerin zeigt nicht ausreichend deutlich auf, dass das Urteil des LSG hätte anders ausfallen können, falls sie Kenntnis von der an den Bewertungsausschuss gerichteten Anfrage vom 23.4.2008 und von der daraufhin erteilten Auskunft vom 20.5.2008 erhalten hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass das dann von ihr gebrachte Vorbringen gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des Bewertungsausschusses die Grundlagen des LSG-Urteils hätte erschüttern können, denn dieses ist nicht maßgeblich auf die Auskunft des Bewertungsausschusses gestützt. Zwar wird der Inhalt dieser Auskunft mehrfach im Urteil des LSG erwähnt, aber nur zusätzlich zu anderen Gesichtspunkten, die die eigentliche Grundlage des Urteils darstellen (Erwähnung im LSG-Urteil auf S 30 Mitte, hier aber nur in anderem nicht einschlägigem Zusammenhang, und auf S 35) . Soweit das LSG in seinem Urteil auf S 35 auf den Inhalt der Auskunft Bezug nimmt, betont es, dass diese keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthalte, sondern nur zusammenfassend auf die schon bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die fehlende Eignung des Erreger-LTT bei Borreliose-Erkrankungen hinweise im Sinne einer Klarstellung für die dies ignorierenden Laboratorien. Angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auskunft urteils-tragende Bedeutung beizumessen sein könnte, in dem Sinne, dass ein ergänzendes Vorbringen der Klägerin gegen die Verwertbarkeit der Auskunft des Bewertungsausschusses die Grundlagen des LSG-Urteils hätte erschüttern können.

27

c) Erfolglos ist ferner die Verfahrensrüge der Klägerin, das LSG habe seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung von Borrelien-LTTs durch die medizinische Wissenschaft nicht nachgekommen sei.

28

Wird im Rahmen einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 SGG gerügt, so sind die in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG normierten Voraussetzungen zu beachten: Das Erfordernis, einen Beweisantrag zu benennen, hat die Klägerin erfüllt; auch hat sie ihren Beweisantrag im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt (zu diesem Erfordernis s zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5) . Dem Urteil des LSG lässt sich jedoch für die Nichtbefolgung des Beweisantrags eine hinreichende Begründung entnehmen (s hierzu § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) :

29

Bei der Prüfung, ob das LSG eine hinreichende Begründung dafür gegeben hat, aus welchem Grund es einem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachkommt, sind Besonderheiten zu beachten. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens oder eines weiteren Gutachtens nachkommt. Der für andere Beweismittel wie insbesondere den Zeugenbeweis geltende Grundsatz, dass eine Beweiswürdigung nicht vorweggenommen werden darf, gilt nicht für die Frage der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. Hier darf das Gericht unter Hinweis darauf, dass von einem Gutachten keine (weiteren) Erkenntnisse zu erwarten seien, weil das Gericht ausreichende eigene Sachkunde habe oder weil ihm bereits ausreichende sachverständige Erkenntnisse vorlägen, dessen Einholung ablehnen. Das Gericht übt sein Ermessen nur dann fehlerhaft aus, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen (s zB Bundesverwaltungsgericht NVwZ 1993, 268; BVerwG NVwZ 2009, 320 RdNr 4; BVerwG NJW 2009, 2614 RdNr 7; BSG SozVers 2002, 218 f; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 7b) .

30

Angesichts der dem LSG schon vorliegenden zahlreichen sachverständigen Stellungnahmen (s die Aufzählung im LSG-Urteil S 34: Stellungnahmen vom NRZ Borreliose, vom Robert-Koch-Institut und vom Fachverband der Neurologen, Studie von K. ; Stellungnahme von D. ; - s zudem die Aufzählungen im SG-Urteil S 16 und 17, pauschal in Bezug genommen im LSG-Urteil S 34 unten) liegt in den Ausführungen des LSG zur Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eine hinreichende Begründung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG. Das LSG hat dafür zunächst angeführt, durch die Änderung des Leistungstatbestandes des Borrelien-LTT seit 1.7.2007 sei inzwischen klargestellt worden, dass der LTT zur Erregerdiagnostik bei Borrelien-Verdacht nicht geeignet sei (LSG-Urteil S 35) . Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen hat das LSG aber auch zum Ausdruck gebracht, dass schon länger - auch schon zum Zeitpunkt des hier betroffenen Quartals - zahlreiche negative Stellungnahmen zur Eignung des Borrelien-LTT vorlagen und sich daraus das Fehlen der Eignung ergebe.

31

3. Die von der Klägerin erhobenen Rügen des Vorliegens grundsätzlicher Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sind unbegründet. Denn ein Bedarf nach grundsätzlicher Klärung besteht nicht, weil nur bereits außer Kraft getretenes Recht (sog ausgelaufenes Recht) betroffen ist.

32

Eine grundsätzliche Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN) . Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht muss für eine grundsätzliche Bedeutung entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts zu entscheiden sein, oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung muss aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung haben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; ebenso zB Senatsbeschlüsse vom 5.11.2003 - B 6 KA 69/03 B - mwN, vom 20.7.2006 - B 6 KA 32/06 B - mwN, vom 23.5.2007 - B 6 KA 5/07 B - und vom 29.8.2007 - B 6 KA B 6 KA 26/07 B - RdNr 9 mwN) .

33

a) An diesen Voraussetzungen fehlt es bei den folgenden von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob eine im EBM-Ä definierte ärztliche Untersuchung ohne ausdrückliche Einschränkung in der Leistungslegende oder in sonstigen Abrechnungsvorschriften als nur ausnahmsweise im Einzelfall zulässig angesehen werden kann,

        

ob die Beurteilung, dass die Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf eine erst lange nach der Leistungserbringung erteilte Auskunft des Bewertungsausschusses und/oder auf eine erst Jahre nach der Leistungserbringung erfolgte Neufassung der Leistungslegende einer EBM-Ä-Nr gestützt werden darf (vgl hierzu den Zusatz "nicht zur Erregerdiagnostik" in Nr 32532 EBM-Ä 2005, womit eine Punktwertabsenkung von 153,40 Euro auf 40 Euro einherging, DÄ 2007, A 376) .

34

Diese Fragen betreffen speziell nur die eine bereits außer Kraft getretene Leistungsposition Nr 4468 EBM-Ä aF, die von der Beklagten und den Vorinstanzen dahin ausgelegt worden ist, dass ihre routinemäßige Erbringung - insbesondere zur Erregerdiagnostik - nicht zulässig sei.

35

Für die deshalb zu prüfende Voraussetzung, ob noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des bereits außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist, reichen die von der Klägerin angeführten Fälle nicht aus. Das dort genannte beim SG Stuttgart anhängige Verfahren (S 11 KA 7627/05) betrifft ebenfalls nur den Einzelfall der Klägerin, nämlich die ihr gegenüber vorgenommenen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen hinsichtlich der Quartale I/2000 bis IV/2003 (s obigen Tatbestand S 2 RdNr 3) . Das von der Klägerin benannte weitere Verfahren (S 83 KA 224/08) allein, das nach ihren Angaben beim SG Berlin anhängig ist, belegt nicht das Erfordernis, dass noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage desselben außer Kraft getretenen Rechts zu entscheiden ist.

36

Auch die Überprüfung, ob eine Entscheidung über Nr 4468 EBM-Ä aF aus sonstigen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat, hilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese macht geltend, die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen hätten Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände. Dies ist bei den oben wiedergegebenen Rechtsfragen aber nicht erkennbar. Denn diese sind eng mit der Nr 4468 EBM-Ä aF und der hierin geregelten Untersuchung verknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Fragen bei anderen Leistungstatbeständen ebenso stellen könnten, sind weder offensichtlich noch aus der Beschwerdebegründung erkennbar.

37

Die Berufung der Klägerin auf eine fortwirkende allgemeine Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände ist auch bei den weiteren, von ihr aufgeworfenen Fragen erfolglos. Diese hat sie darauf gerichtet (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob ein nur auf Überweisung tätiger Arzt bei Erhalt eines Definitionsauftrags aufklären muss, ob der Einsender ein angeblich vorrangiges anderes Untersuchungsverfahren durchgeführt habe, und ihn ggf auf dieses hinweisen muss,

        

ob die Beurteilung, dass eine Leistung in offenkundigem Widerspruch zum Stand der medizinischen Wissenschaft stehe, auf Publikationen gestützt werden darf, die erst nach der Leistungserbringung veröffentlicht worden sind,

        

ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung mit der Therapiefreiheit des Arztes vereinbar ist, wenn die erbrachte Leistung alle Tatbestandsmerkmale einer Leistungslegende erfüllt und lediglich als für die Routinediagnostik nicht geeignet angesehen wird.

38

Eine etwaige Bedeutung für eine Vielzahl nach wie vor in Kraft befindlicher EBM-Ä-Leistungstatbestände hätte die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung unter konkreter Benennung solcher noch heute im EBM-Ä aufgeführter Untersuchungsverfahren erläutern müssen. Sie hätte aufzeigen müssen, bei welchen EBM-Ä-Leistungstatbeständen ein vergleichbares Konkurrenzverhältnis zu anderen schlichteren Untersuchungsverfahren besteht und dass diese entweder vom Tatbestand her oder in medizinisch-wissenschaftlichen Publikationen als vorrangig angesehen werden. Solche Erläuterungen finden sich in der Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin benennt zwar eine EBM-Ä-Leistungsposition, nämlich Nr 32314 EBM-Ä, aber aus ihren Ausführungen wird nicht deutlich, dass und inwiefern hier ein Vorrang-Nachrang-Problem zu (welchen?) anderen Leistungen besteht und dass die medizinische Wissenschaft deren routinemäßigen Einsatz als verfehlt ansieht.

39

b) Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung besteht schließlich auch deshalb nicht, weil die Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht über den Einzelfall hinausreicht. Im Rahmen des vorliegenden Falles können keine grundsätzlichen Fragen generalisierend beantwortet werden, denn der vorliegende Fall ist von vielen ihn prägenden Besonderheiten gekennzeichnet.

40

Mehrere den Einzelfall prägende Gesichtspunkte, legen jeder selbsttragend, aber zumindest alle zusammen tragend, die Annahme nahe, die Klägerin habe den Leistungstatbestand der Nr 4468 EBM-Ä aF in krasser Weise verfehlt: Die Berechtigung zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung besteht zunächst dann, wenn die Auslegung des Leistungstatbestandes der Nr 4468 EBM-Ä ergibt, dass die routinemäßige Erbringung von ihm nicht gedeckt ist (so die Auslegung des SG und des LSG) . Eine Richtigstellungsberechtigung kann aber auch dann in Betracht kommen, wenn aufgrund der Gesamtumstände ersichtlich ist, dass für einige Leistungen die medizinische Rechtfertigung fehlt und sich die Schlussfolgerung aufdrängt, dass dem zumindest grob fahrlässiges Verhalten zugrunde liegt (vgl dazu BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6 RdNr 28 mwN) . Hierfür können die Ausführungen im Urteil des SG sprechen: Danach lag eine stetige Zunahme der Ansätze eines gut dotierten Leistungstatbestandes vor. Die Steigerung der Zahl der Ansätze erfolgte ungeachtet zahlreicher skeptischer Stellungnahmen der medizinischen Wissenschaft (vgl dazu SG-Urteil S 10 f, das daraus den Verdacht planmäßig gesteuerter Leistungsanforderungen der überweisenden Ärzte ableitet; s auch LSG-Urteil S 33 unten, allerdings die Schlussfolgerung offenlassend) . Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Aussicht besteht, eine allgemeingültige Antwort auf eine der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zu geben.

41

c) Die Klärungsbedürftigkeit fehlt schließlich auch bei der von der Klägerin formulierten Rechtsfrage (hier verkürzt wiedergegeben),

        

ob die KÄV berechtigt ist, den gesamten Honorarumsatz ohne Rücksicht auf die entstandenen Kosten zurückzufordern.

42

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, das BSG hat sie bereits beantwortet. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung Gegenrechnungen oder den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht akzeptiert. Hierzu sind in der Beschwerdebegründung verschiedene BSG-Urteile benannt worden. Darüber hinaus sei beispielhaft noch auf die weiteren Entscheidungen BSGE 74, 154, 158 = SozR 3-2500 § 85 Nr 6 S 35 f und BSG SozR 4-2500 § 39 Nr 3 (insbes RdNr 14) hingewiesen. Die Ansicht der Klägerin, die von ihr benannten Urteile zu dieser Frage hätten nur bestimmte Fallkonstellationen betroffen, sie ließen keine allgemeine Schlussfolgerung zu, entbehrt der Grundlage.

43

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO) .

45

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3, § 40 Gerichtskostengesetz.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.