Bundessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2013 - B 6 KA 43/12 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 413 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Kläger wenden sich gegen Honorarrückforderungen für die Quartale I bis IV/2002. Sie nehmen als Fachärzte für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil und betreiben eine Praxisgemeinschaft. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) stellte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung fest, dass in den streitbefangenen Quartalen in der Praxisgemeinschaft zwischen 86,92 % und 92,81 % der Patienten eines Arztes auch bei dessen Praxisgemeinschaftspartnern behandelt wurde. Sie kürzte daraufhin die Honoraransprüche der Kläger für die streitbefangenen Quartale um insgesamt ca 400 000 Euro. Die Widersprüche hiergegen waren erfolglos. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil eine missbräuchliche Ausnutzung der Rechtsform der Praxisgemeinschaft nicht erwiesen sei. Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Bei der von der KÄV festgestellten Quote von Doppelbehandlungen sei ohne Weiteres von einem Gestaltungsmissbrauch auszugehen.
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Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sowie einen Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend machen.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG(vgl dazu BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3 ). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (hierzu s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die Bedeutung über den Einzelfall hinaus ist nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des vorliegenden Einzelfalls einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 50/07 B - RdNr 6 iVm 11). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (s die BVerfG-Angaben in BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 sowie BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG .SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5)
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Soweit die Kläger die Frage stellen, ob im Rahmen von Praxisgemeinschaften, bei denen ggf Patientenidentitäten von über 20 % vorhanden sind, kollegiale Vertretungen - nicht Vertretungen iS des § 32 Zulassungsverordnung - zu berücksichtigen sind, richtet sich dies offenbar gegen die von der Beklagten festgestellte Größenordnung der Patientenidentitäten. In dieselbe Richtung gehen die Fragen, ob ein Patient, der während eines Urlaubs seines Hausarztes in kollegialer Vertretung zu einem anderen Hausarzt in dessen Praxis geht, die mit derjenigen des Urlaubenden in Praxisgemeinschaft verbunden ist, einen gemeinsamen Fall darstellt und ob bei Nicht-Vorhalten eines Notdienstes seitens einer KÄV - hier der Beklagten - die wechselseitigen Notdienstangebote rund um die Uhr außerhalb der Zeiten des regulären Notdienstes (im ländlichen Gebiet) die Annahme rechtfertigten, dass eine gemeinsame Behandlung nicht vorliegt. Es kann offen bleiben, ob die Darlegungen der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügen. Die Fragen sind jedenfalls weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.
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Das BSG hat bereits festgestellt, dass jedenfalls dann, wenn in einer Praxisgemeinschaft kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebiets mehr als 50 % der Patienten in einem Quartal gemeinsam behandeln, tatsächlich die für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinsame Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stattfindet (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 20). Der Senat hat die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs damit begründet, dass bei einer Patientenidentität von mehr als 50 % das Patientenaufkommen wie bei einer Gemeinschaftspraxis koordiniert werden müsse. Die Verpflichtung der hausärztlichen Präsenz auch in sprechstundenfreien Zeiten ggf in Kooperation mit anderen hausärztlichen Praxen nach § 2 Abs 3 Nr 1 des Vertrages über die hausärztliche Versorgung stellt die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs nicht in Frage. Da ab der vom Senat bisher herangezogenen Grenze von 50 % Umfang und Häufigkeit der Behandlung gemeinsamer Patienten gerade als Indiz für eine gemeinsame Praxisführung zu werten sind, kommt ein "Herausrechnen" der Fälle "kollegialer Vertretung" nicht in Betracht. Bei Patientenidentitäten, wie sie bei den Klägern vorlagen, steht außer Zweifel, dass sie sich nicht durch Vertretungsfälle im üblichen Umfang erklären lassen (vgl dazu Clemens in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 106a RdNr 175). Der Senat hat zur Höhe der Rückforderung im Übrigen ausgeführt, dass in Fällen des Gestaltungsmissbrauchs auf die Abrechnungsregelungen für die Gemeinschaftspraxis zurückgegriffen werden kann. Dementsprechend ist die Beklagte vorgegangen. Dass innerhalb einer Gemeinschaftspraxis eine Vertretung grundsätzlich nicht abgerechnet werden kann, hat der Senat zuletzt am 14.12.2011 entschieden (SozR 4-2500 § 106a Nr 8 RdNr 28).
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Die Vermutung des Gestaltungsmissbrauchs ist in diesem Zusammenhang auch nicht an den Umstand geknüpft, dass eine zuvor bestehende Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umgewandelt wurde. Insofern hat der Senat lediglich ausgeführt, dass ein Gestaltungsmissbrauch insbesondere dann vorliege, wenn unter der Rechtsform der Praxisgemeinschaft eine vormals von diesen Vertragsärzten betriebene Gemeinschaftspraxis unter vergleichbaren Praxisbedingungen faktisch fortgeführt werde (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 20). Eine Beschränkung der Annahme des Gestaltungsmissbrauchs auf diese Sachverhalte lässt sich dem nicht entnehmen (vgl auch Beschluss des Senats vom 11.5.2011 - B 6 KA 1/11 B - juris RdNr 12).
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Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der konkreten Fallgestaltung stellen sich die Fragen:
"Ist von einer gemeinsamen Behandlung der Patienten und des Patientenstammes in jedem Fall zu sprechen, wenn die Patienten - ausgehend von der Praxis eines Praxisgemeinschaftspartners zu mehr als 50 % - in der Praxis eines anderen Partners behandelt werden und zwar aufgrund von (berechtigten) kollegialen Urlaubsvertretungen und (berechtigten) Notdienstvertretungen?"
und:
"Wird eine Überweisung an einen Praxisgemeinschaftspartner gleicher Fachrichtung zu einer gemeinsamen Behandlung eines Patienten, auch wenn der Überweisende nicht die Qualifikationen hat, um die angeforderten Leistungen des Überweisungsempfängers zu erbringen?"
nicht mehr. Zum einen ist bei einem bestimmten Vom-Hundert-Satz gemeinsam behandelter Patienten in einer fachgebietsgleichen Praxisgemeinschaft ein Missbrauch der Rechtsform ohne Weiteres anzunehmen (BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr 6, RdNr 19). Zum anderen fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Wenn etwa im Widerspruchsbescheid für das Quartal IV/2002 festgestellt wird, dass bei einer Gesamtzahl von 2757 Fällen 1309 Fälle von allen drei Ärzten behandelt wurden und dabei der überwiegende Teil in der Behandlungskombination "eigene Leistung/Vertreterfall" abgerechnet wurde, ist nicht erkennbar, dass - soweit die Vertretungsregelungen überhaupt Anwendung finden können - berechtigte Vertretungen das Bild grundsätzlich verändern könnten. Zu den Überweisungen ist festgestellt, dass sie ausschließlich zur Mit- und Weiterbehandlung, nicht aber mit einem Auftrag ausgestellt wurden.
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Soweit die Kläger fragen,
"Kann eine Praxisgemeinschaft als Organisationsform überhaupt noch zwischen Ärzten gleicher Fachrichtung, also zwischen Ärzten desselben Fachgebietes, in Betracht kommen, wenn aufgrund spezifischer Genehmigungen mindestens des einen Arztes der Praxisgemeinschaft im Gegensatz zu derjenigen/denjenigen des anderen Arztes/der anderen Ärzte von vornherein eine - von hier aus so gesehene: berechtigte - Mehrfachinanspruchnahme erfolgen wird?"
fehlt es an Darlegungen sowohl zur Klärungsbedürftigkeit dieser allgemein gehaltenen Frage als auch zu ihrer Klärungsfähigkeit. Es ist nicht zweifelhaft, dass eine Praxisgemeinschaft zwischen Vertragsärzten gleicher Fachrichtungen mit jeweils spezifischem Leistungsspektrum zulässig ist. Ebensowenig ist allerdings zweifelhaft, dass das unterschiedliche Leistungsprofil keine Patientenidentität in dem hier festgestellten Umfang rechtfertigen kann. Auch insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Überweisungen nach den Feststellungen des LSG ausschließlich zur Mit- und Weiterbehandlung, nicht aber mit einem Auftrag ausgestellt wurden.
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Auch hinsichtlich der Frage,
"Ist es nicht nur rechtlich möglich, sondern rechtlich sogar geboten, Regelungen wie im vom erkennenden Senat am 27.6.2012 entschiedenen Fall der KZV HH zu treffen"
ist ein konkreter Bezug zu dem hier streitigen Fall nicht zu erkennen. In der genannten Entscheidung hat der Senat im Übrigen nicht in Frage gestellt, dass ein auffälliger Anteil an Mehrfacheinlesungen Anlass zu sachlich-rechnerischen Richtigstellungen geben kann (SozR 4-2500 § 85 Nr 71 RdNr 25 ff).
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Schließlich sind für die Fragen,
"Ist es rechtens, wenn zur Ermittlung sogenannter missbräuchlicher Patientenidentitäten bei mehr als zwei in Praxisgemeinschaft kooperierenden Vertragsärzte desselben Fachgebietes die Anzahl der Patientenidentitäten zwischen jeweils dem einen Vertragsarzt und seinen Praxisgemeinschaftspartnern aufaddiert werden, ohne auf das Vorliegen einer sachlichen Berechtigung abzustellen?"
Und
"Müssen in einem solchen Fall Korrekturen bei anerkannten Vertretungsscheinen, sei es wegen Urlaub oder Notdienst und Überweisungen anerkannt und durchgeführt werden?"
unter Auswertung der Rechtsprechung des Senats weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit im konkreten Fall ausreichend dargelegt. Das gesamte Vorbringen der Kläger zielt darauf ab, die Anknüpfung an den Umfang der Patientenidentität erneut zur Überprüfung zu stellen. Ein hinreichender Anlass dafür ist von ihnen nicht dargetan.
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2. Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegt nicht vor. Soweit die Kläger den Tatbestand des LSG-Urteils für falsch halten, handelt es sich bereits nicht um einen Verfahrensmangel, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Die Kläger hätten insoweit vielmehr einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 139 SGG stellen müssen. Da es sich bei dem von den Klägern beanstandeten Text um die Wiedergabe des Inhalts des Widerspruchsbescheids handelt und das LSG in seiner Begründung maßgeblich auf die hohe Quote der Doppelbehandlungen abgestellt hat, kann die angefochtene Entscheidung darüber hinaus auch nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruhen.
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Soweit die Kläger ausführen, sie seien durch die Aussage "Ob sich ein gewisser Anteil der Mehrfachbehandlungen durch berechtigte Vertretungen, namentlich in Urlaubszeiten, erklären lässt, fällt angesichts der Dimension der ermittelten Doppelbehandlungen nicht mehr entscheidend ins Gewicht; auch das BSG hat keine diesbezügliche Differenzierung getroffen." überrascht worden, ist dies nicht nachvollziehbar. Sie selbst haben die Bedeutung der berechtigten Vertretungsfälle im Verfahren thematisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, den die Kläger offenbar als verletzt ansehen, soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 mwN; BVerfGE 84, 188, 190). Er soll sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Art 103 Abs 1 GG gebietet aber nicht, dass das Gericht vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (BVerfG vom 27.11.2008 - 2 BvR 1012/08 - Juris RdNr 6; BVerfGE 86, 133, 145, jeweils mwN). Auch aus § 62 SGG ergibt sich keine Pflicht des Prozessgerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern, soweit sie bereits aus dem Verfahrensstand ersichtlich sind(vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2). Eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste (BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17). Das ist hier nicht der Fall. Dass das LSG eine nach Auffassung der Kläger nicht nachvollziehbare Begründung gegeben hat, vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach tragen die Kläger die Kosten des von ihnen erfolglos geführten Rechtsmittels nach Kopfteilen (§ 154 Abs 2, § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs 1 ZPO).
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4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Seine Bemessung erfolgt entsprechend dem streitigen Regressbetrag.
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.