Bundessozialgericht Beschluss, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 18/16 B
Gericht
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, ob er im Quartal I/2001 vertragszahnärztliche Behandlungen durchgeführt hat, und bejahendenfalls die Vorlage der entsprechenden Behandlungsdaten. Dem seit 1983 im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger wurde 1996 die Zulassung entzogen; die von ihm hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie ein 2006 gestellter Antrag auf Wiederzulassung. Sein zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgtes Auskunftsbegehren blieb erfolglos (Beschluss des SG vom 10.2.2011, Beschluss des LSG vom 2.5.2011). Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger den Kammervorsitzenden in der Sitzung vom 16.4.2012 wegen Befangenheit abgelehnt und nach Ablehnung dieses Gesuchs durch den Vorsitzenden der 13. Kammer (Beschluss vom 23.4.2012 - S 13 SF 47/12 AB) erfolglos gegen jenen ein Ablehnungsgesuch erhoben. Nach (erneuter) Terminsladung vom 19.2.2013 auf den 15.4.2013 (dem Bevollmächtigten des Klägers im Wege der Niederlegung zugestellt am 21.2.2013) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.4.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.4.2012 eingelegt.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15.4.2013 abgewiesen. Die Klage sei wegen Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Beklagte habe mit der Erteilung der jeweiligen Vierteljahresabrechnungen die gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen erfüllt. Behandlungsunterlagen der Patienten müssten dem Kläger als behandelndem Zahnarzt vorliegen. Das LSG hat mit Beschluss vom 19.2.2016 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass nach Erlass des Urteils der Ablehnungsgrund als Verfahrensfehler in der Berufung zu prüfen sei. Es habe jedoch kein Ablehnungsgrund vorgelegen; ein Verstoß gegen die "Wartepflicht" führe nicht zu einem Verfahrensfehler.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss macht der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von § 547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann(vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde des Klägers in vollem Umfang diesen Darlegungsanforderungen genügt, denn jedenfalls ist sie unbegründet.
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1. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) rügt, liegt ein solcher Verstoß entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht darin, dass das Berufungsgericht zunächst einen Verhandlungstermin anberaumt hat und erst dann, als dieser Verhandlungstermin wegen nicht ordnungsgemäßer Ladung nicht durchgeführt werden konnte, angekündigt hat, es werde die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet halte (§ 153 Abs 4 Satz 1 SGG).
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Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind vorher anzuhören (Satz 2 aaO). Die Entscheidung, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch - das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzung - überprüft werden(stRspr des BSG, vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 27; BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 44/15 B - Juris RdNr 11; ebenso des BVerwG, vgl Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4/99 - Juris RdNr 6 f mwN = NVwZ 1999, 1109).
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Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, ungeachtet der zunächst beabsichtigten Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bestehen nicht schon dann, wenn das Berufungsgericht zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt und, nachdem ein Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eingeht, von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung absieht und das Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG wählt(BVerwG Beschluss vom 3.2.1999 - 4 B 4/99 - Juris RdNr 7 = NVwZ 1999, 1109). Denn es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass ein Gericht an eine einmal getroffene Entscheidung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebunden ist (siehe - zum umgekehrten Fall einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Ankündigung einer Beschlussentscheidung - BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 44/15 B - Juris RdNr 11 ff). Zwar kommt eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG nur dann in Betracht, wenn das LSG eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Umgekehrt bedeutet die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht, dass das Gericht diese auch für erforderlich und damit zugleich eine Entscheidung durch Beschluss für ausgeschlossen hält.
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2. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG "in Kenntnis der am 11.4.2013 vorgelegten Beschwerde über die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs gegen den erstinstanzlichen Kammervorsitzenden eine Hauptsacheentscheidung des abgelehnten Richters am 15.4.2013 zugelassen" habe, ist diese Rüge jedenfalls unbegründet.
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Grundsätzlich gilt, dass Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ist(stRspr, vgl BSG Beschluss vom 22.10.2012 - B 11 AL 59/12 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 9; siehe auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Im Kern rügt der Kläger, dass das SG die Wartepflicht nach § 47 Abs 1 ZPO missachtet habe, indem der Kammervorsitzende ungeachtet der gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags erhobenen Beschwerde terminiert und entschieden hat, und damit einen (vermeintlichen) Verfahrensfehler des SG. Gegen welche Verfahrensvorschrift das LSG verstoßen haben soll, indem es in Kenntnis der Beschwerde "die Hauptsacheentscheidung … zugelassen" habe, macht der Kläger nicht deutlich.
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Selbst wenn man unterstellte, dass im Handeln des Berufungsgerichts ein eigener Verfahrensfehler liegen könnte, führte dies vorliegend nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil ein derartiger (fortwirkender) Fehler voraussetzte, dass das SG verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Daran fehlt es jedoch. Die Vorgabe, dass ein abgelehnter Richter vom Eingang des Gesuches an nicht mehr tätig werden darf, gilt dann nicht, wenn das Gesuch offenbar rechtsmissbräuchlich ist (BSG Beschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 14; BGH Beschluss vom 14.2.2013 - IX ZR 121/12 Juris RdNr 3; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 13b; vgl auch BSG Beschluss vom 12.3.2002 - B 11 AL 5/02 S - Juris RdNr 3); für die gegen die Zurückweisung eines entsprechenden Gesuchs erhobene Beschwerde gilt nichts Anderes.
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Die vom Kläger gegen den Beschluss des SG vom 23.4.2012 erhobene Beschwerde ist rechtsmissbräuchlich: Zum einen wurde sie, obwohl die Ladung zum Termin dem Bevollmächtigten des Klägers bereits (nahezu) zwei Monate zuvor zugestellt worden war, erst vier Tage vor der mündlichen Verhandlung des SG erhoben, sodass mit einer Entscheidung über die Beschwerde durch das LSG vor dem Termin nicht mehr gerechnet werden konnte.
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Zum anderen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit daraus, dass sich die mit Schriftsatz vom 11.4.2013 erhobene Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, der nahezu ein Jahr zuvor - am 23.4.2012 - ergangen war. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerde ohnehin nur dann als fristgerecht anzusehen ist, wenn man unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen über die Befangenheit von Gerichtspersonen (vgl zB Beschluss vom 24.9.2012 - L 11 U 416/12 B) von einer falschen Rechtsmittelbelehrung ausgeht und somit die Beschwerdeeinlegung binnen Jahresfrist erfolgen konnte (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 174 RdNr 5a). Die Auffassung des LSG, dass § 46 Abs 2 Halbsatz 2 ZPO durch § 60 Abs 1 SGG (aF) in Bezug genommen werde, war jedoch ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen(vgl Thüringer LSG Beschluss vom 21.8.2013 - L 6 SF 1156/13 B - Juris RdNr 2; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.6.2013 - L 25 SF 246/12 B AB -; Bayerisches LSG Beschluss vom 4.2.2013 - L 9 SF 262/12 B AB - LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 20.3.2012 - L 7 SF 1176/12 AB) und hat den Gesetzgeber zu einer - dieser Rechtsauffassung den Boden entziehenden - Klarstellung veranlasst (siehe Art 7 Nr 6 des BUK-Neuorganisationsgesetzes vom 19.10.2013, BGBl I 3836). Im Übrigen verdeutlicht der Umstand, dass der Kläger die - auf ein Jahr verlängerte - Beschwerdefrist nahezu ausgeschöpft hat, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, dass die Beschwerdeeinlegung allein zu dem Zweck erfolgte, um eine bereits terminierte mündliche Verhandlung zu verhindern oder das Verfahren sonst zu verschleppen.
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3. Soweit der Kläger schließlich die fehlerhafte Besetzung des LSG rügt, weil an dem - ursprünglich für den 2.9.2015 vorgesehenen - Verhandlungstermin als ehrenamtlicher Richter Dr. S. habe teilnehmen sollen, dieser jedoch nicht an dem Verfahren habe mitwirken dürfen, fehlt es jedenfalls an einem Verfahrensmangel. Es bedarf keiner Ausführungen dazu, ob Dr. S. an einer Entscheidung hätte mitwirken dürfen, weil er jedenfalls nicht an einer solchen mitgewirkt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts nur auf die Besetzung des Gerichts beziehen kann, in der dieses seine Entscheidung getroffen hat. Die gerichtliche Entscheidung erfolgte - nach Absetzung des ursprünglich anberaumten Verhandlungstermins - auf der Grundlage des § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss der Berufsrichter. Eine Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - namentlich eine solche des Dr. S. hat daher weder stattgefunden noch war diese geboten (vgl § 12 Abs 1 Satz 2 SGG; siehe auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 22).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 24.2.2016, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.