Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2013 - IX ZR 121/12
published on 14/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2013 - IX ZR 121/12
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 121/12
vom
14. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 14. Februar 2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.887,19 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 162.887,19 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 2
- Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine "Scheinsozietät" mit entsprechenden haftungsrechtlichen Folgen anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 24. Januar 1978 - VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, BGHSt 46, 154, 156 f; vgl. auch Rinkler in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 404). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Beklagte ist als Erfüllungsgehilfin der aus den Rechtsanwälten M. und E. bestehenden Sozietät tätig geworden; Anhaltspunkte für eine Eigenhaftung bestehen nicht.
- 3
- Verfahrensgrundrechte der Klägerin (Art. 101 Abs. 1, Art 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) wurden nicht verletzt. Das zweite Ablehnungsgesuch der Klägerin ist mit Recht als unzulässig verworfen worden. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichem Gesuch entfällt die Wartepflicht nach § 47 ZPO (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 47 Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753, 754 unter II. 1. a).
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 09.08.2011 - 24 O 2010/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 4 U 205/11 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta
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published on 30/11/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
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(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.