Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die ausschließlich auf Verfahrensfehler des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

2

Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss in der Begründung der Beschwerde der Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann, bezeichnet werden. Eine Bezeichnung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargetan sind (stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl ua Beschluss des Senats vom 29.12.2010 - B 11 AL 82/10 B - mwN). Diese Anforderungen verfehlt die vorgelegte Beschwerdebegründung.

3

Der Kläger und Beschwerdeführer macht geltend, die Vorgerichte hätten unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen, er habe grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht.

4

Bei diesem Vorbringen beachtet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG den Revisionsrechtszug nur eröffnet, wenn geltend gemacht wird, das LSG sei einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Insoweit obliegt es nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls einem anwaltlich vertretenen Beteiligten, im Berufungsverfahren gestellte Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung oder bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Erhalt der Anhörungsmitteilung ausdrücklich aufrechtzuerhalten (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 mwN). In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss konkret vorgetragen werden, dass vor dem LSG ein Beweisantrag formgerecht gestellt worden ist (vgl zu den Anforderungen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3). Dass dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht.

5

Die Beschwerdebegründung enthält vorwiegend Ausführungen zum Verfahrensablauf vor dem Sozialgericht. Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sind jedoch Verstöße im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl ua BSG, Beschluss vom 28.1.2009 - B 6 KA 27/07 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 440, 445). Soweit zusätzlich vorgetragen wird, der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger habe bestimmte Vorgänge oder Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der Berufungsinstanz "ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt", bleibt unklar, welcher Beweisantrag mit welchem Inhalt wann gestellt und in welcher Weise ein bestimmter Beweisantrag vor der abschließenden Entscheidung des LSG aufrechterhalten worden ist.

6

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeblichen Nichtbeachtung eines Beweisantrags auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, ist dies ebenfalls unzureichend. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf Beweisanträge und enthält er im Kern lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung nicht über den Umweg des § 62 SGG erweitert werden darf(vgl BSG, Beschlüsse vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 -, vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 und vom 3.12.2010 - B 12 KR 11/10 B).

7

Keine formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensmangels enthält auch das Vorbringen, der Kläger sehe in dem vorliegenden Verfahren seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt. Insoweit ist nicht beachtet, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) gestützt werden kann.

8

Das Beschwerdevorbringen genügt schließlich den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG schon deshalb nicht, weil nicht schlüssig dargelegt ist, dass die angefochtene Entscheidung des LSG auf einem etwaigen Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdebegründung wird der zugrundeliegende Sachverhalt nur unvollständig und nur aus der Sicht des Klägers geschildert; es bleibt unklar, wie im Einzelnen das LSG aufgrund welcher tatsächlicher Feststellungen und welcher Rechtsgrundlagen entschieden hat. Eine Bezugnahme auf vorinstanzliche Schriftsätze reicht nicht aus (vgl Beschluss des Senats vom 12.11.2008 - B 11 AL 125/08 B). Damit kann der Senat allein aufgrund der Angaben der Beschwerdebegründung nicht beurteilen, wie ein etwa vorliegender Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung beeinflusst haben kann. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich selbst anhand des Urteils und der Akten ein Urteil darüber zu bilden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; stRspr).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).

10

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 S 1, 169 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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Bundessozialgericht Beschluss, 29. Dez. 2010 - B 11 AL 82/10 B

bei uns veröffentlicht am 29.12.2010

Tenor Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2010 - L 9 AL 113/08 - Prozesskostenhilfe zu b

Bundessozialgericht Beschluss, 03. Dez. 2010 - B 12 KR 11/10 B

bei uns veröffentlicht am 03.12.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Bundessozialgericht Beschluss, 30. Nov. 2016 - B 6 KA 18/16 B

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2010 - L 9 AL 113/08 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung). Die Beschwerde erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn der als ausschließlicher Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

3

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Mangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das Bundessozialgericht (BSG) muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4).

4

Den genannten Anforderungen wird die vorgelegte Beschwerdebegründung vom 18.10.2010 nicht gerecht.

5

Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel und absoluten Revisionsgrund, entgegen § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) iVm § 61 SGG sei die Öffentlichkeit während der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht hergestellt worden. Im Einzelnen trägt sie vor: Ihr Prozessbevollmächtigter sei am Tag der mündlichen Verhandlung am Zutritt der Gerichtsräume gehindert worden. Der Pförtner habe ihm gegenüber erklärt, dass er die Tür zu dem Bereich, in dem sich die Sitzungssäle befinden, nur dann öffnen werde, wenn dieser ihm eine Ladung vorlege, aus der sich ergebe, dass er tatsächlich ein Beteiligter in einem der laufenden Verfahren sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Pförtner nicht nur gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigen derartige Erklärungen abgebe, sondern gegenüber jedem. Dementsprechend sei die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Diese Tatsache habe ihr Prozessbevollmächtigter auch bei dem Vorsitzenden Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung mit Übergabe "beiliegenden Schriftsatz(es)" geltend gemacht. Bereits in der Vergangenheit sei, als ihr Prozessbevollmächtigter zu einem Termin vor dem LSG habe gehen wollen, jeder Besucher aufgefordert worden, eine entsprechende Ladung vorzulegen und nur bei Vorlage sei die Tür zu den Gerichtssälen geöffnet worden. Nachdem es "unserer Kenntnis nach" bereits in der Vergangenheit Beschwerden hierüber gegeben habe, sei dem Gericht bekannt gewesen, dass eine Teilnahme unbeteiligter Dritter aus der Öffentlichkeit iS von § 61 SGG iVm § 169 GVG unmöglich gemacht werde. Die Verletzung dieser Vorschriften ergebe sich aus "beiliegender eidesstattlicher Versicherung".

6

Die dem Senat vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die nach der Angabe des Prozessbevollmächtigten der Klägerin von diesem am 22.7.2010 um 15.55 Uhr aufgezeichnet worden ist, enthält Angaben zu einem Termin vom 22.7.2010 (Az "L 9 AL 127/09 sowie L 9 AL 112/08").

7

Mit dieser Schilderung der Umstände hat die Beschwerdeführerin keinen Verfahrensfehler bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn auch wenn ihr Vortrag als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus kein im streitgegenständlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erheblicher Verfahrensmangel. Der Vortrag lässt weder hinreichend erkennen, ob für die interessierte Öffentlichkeit der Zutritt zur Verhandlung am 20.5.2010 beschränkt war, noch enthält er ein schlüssiges Vorbringen über die Kenntnis des Gerichts von den geschilderten Umständen. Eine Verletzung des § 169 Satz 1 GVG liegt indes nur dann vor, wenn die Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit mit Wissen und Wollen des Vorsitzenden oder des Gerichts geschieht(vgl BSG, Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 107/03 B; BFH, Beschluss vom 30.11.2009 - I B 111/09, jeweils mwN). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Vortrag der Beschwerdeführerin, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Pförtner nicht nur von ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern von jedem die Vorlage einer Ladung verlange, lediglich um eine Schlussfolgerung ihrerseits handelt, fehlt es an der Schlüssigkeit des Vortrags, sie habe "diese Tatsache" auch bei dem Vorsitzenden Richter zu Beginn der mündlichen Verhandlung "mit Übergabe beiliegenden Schriftsatz(es)" geltend gemacht. Der Beschwerdebegründung vom 18.10.2010 war allein die von ihrem Prozessbevollmächtigten unterschriebene eidesstattliche Versicherung beigefügt, die am 22.7.2010 um 15.55 Uhr aufgezeichnet worden ist. Die Beschwerdeführerin hat indes nicht dargelegt und kann auch nicht darlegen, das diese einen anderen Termin betreffende eidesstattliche Versicherung bereits im Termin am 20.5.2010 dem Vorsitzenden übergeben worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, selbst anhand der Gerichtsakten herauszufinden, ob möglicherweise ein Verfahrensverstoß vorliegen könnte. Vielmehr muss die Beschwerdebegründung durch schlüssige und aus sich heraus nachvollziehbare Darlegungen den (angeblichen) Verfahrensmangel bezeichnen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; stRspr).

8

Schließlich lässt sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Kenntnis des Gerichts über die angebliche Beschränkung der Öffentlichkeit auch nicht schlüssig dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung entnehmen, nach "unserer Kenntnis" sei es bereits in der Vergangenheit zu Beschwerden hinsichtlich des ungehinderten Zugangs unbeteiligter Dritter gekommen. Denn auch aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass tatsächlich aktuell bezogen auf den Termin vom 20.5.2010 eine Beschränkung der Öffentlichkeit bei der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem LSG stattgefunden hat und das Gericht hierüber in diesem Termin informiert gewesen ist. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag in einer Schlussfolgerung und Vermutung der Beschwerdeführerin. Dies genügt den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Begründungsanforderungen nicht.

9

Die von der Klägerin selbst verfassten Schreiben können schon wegen des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) nicht berücksichtigt werden.

10

Die somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

Der Kläger war während seiner seit dem 1.10.2000 ausgeübten Beschäftigung freiwillig bei der beklagten Krankenkasse sowie bei der beklagten Pflegekasse versichert. Die Arbeitgeberin zahlte dem Kläger Beitragszuschüsse zusätzlich zu seinem Gehalt aus, ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Beklagten weiterzuleiten. Mit Bescheiden vom 18.10.2005 forderte die beklagte Krankenkasse, auch im Namen der beklagten Pflegekasse, vom Kläger die Zahlung von Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 1.12.2000 bis 30.9.2005 in Höhe von insgesamt 29 431,28 Euro. Während das SG der Klage stattgegeben hat, hat das LSG auf die Berufung der Beklagten unter Änderung des Urteils des SG die Klage abgewiesen.

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2009.

4

II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

6

Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, das LSG sei seiner Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt, so müssen die diese Mängel vermeintlich begründenden Tatsachen substanziiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Damit kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG zulässig nur dann gerügt werden, wenn nicht nur eine Beweisanregung erfolgte, sondern ein Beweisantrag gestellt wurde, der noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, dh bei rechtskundig vertretenen Beteiligten in der letzten mündlichen Verhandlung durch diese wenigstens hilfsweise wiederholt worden ist(vgl SozR 3-1500 § 160 Nr 35 mwN). Die Beschwerdebegründung muss einen vom Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die Tatumstände darlegen, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass hätten geben können, das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme darlegen und schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger führt zur Begründung der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 SGG zwar aus, drei von ihm namentlich benannte Zeuginnen hätten zu dem von ihm im Einzelnen dargelegten Beweisthema gehört werden müssen, weil sich das Gericht nicht mit der eingeholten schriftlichen Auskunft vom 27.11.2009 hätte begnügen dürfen. In der Beschwerdebegründung fehlen jedoch Darlegungen dazu, wann ein solcher Antrag, die Zeuginnen zu vernehmen, gestellt worden ist, so dass er in den Gerichtsakten auffindbar wäre. Auch wird nicht aufgezeigt, dass ein Beweisantrag im prozessrechtlichen Sinne durch den im sozialgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Kläger noch in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist. Eine Verletzung des § 103 SGG ist damit nicht hinreichend aufgezeigt.

9

Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, weil die Zeugenvernehmung unterblieb, kann dies nicht zu Zulassung der Revision führen. Zwar kann als Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 62 SGG gerügt werden, das Gericht habe wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten nicht in Erwägung gezogen. Bezieht sich dieser Vorwurf jedoch auf einen Beweisantrag und enthält er im Kern seiner Begründung lediglich eine Wiederholung des zu § 103 SGG Vorgebrachten, so kann die Beschwerde hierauf - wie auch auf die Verletzung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem Beweisantrag - nicht gestützt werden, weil die in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geregelte Beschränkung von Verfahrensrügen über den Umweg des § 62 SGG nicht erweitert werden kann(vgl BSG Beschluss vom 28.7.1992 - 2 BU 37/92 - HV-INFO 1993, 1406).

10

Auch soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das LSG habe verfahrensfehlerhaft nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 eine Frist zur Stellungnahme zu der Auskunft vom 27.11.2009 gesetzt, wird eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die fehlende Fristsetzung ihn daran gehindert haben könnte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, welches weitere Vorbringen verhindert worden sein könnte und warum in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2009 nicht ergänzend hätte vorgetragen werden können. Sein Prozessbevollmächtigter führt vielmehr aus, er habe nach Kenntnis der eingeholten Auskunft kurz erwidert und ein persönliches Schreiben des Klägers vom 7.12.2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Damit wird gerade dargelegt, dass er die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat wahrnehmen können und auch wahrgenommen hat.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 3 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.