Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - B 4 AS 203/10 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.10.2007.
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Der 1977 geborene Kläger wohnt bei seinen Eltern, an die er nach eigenen Angaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 150 Euro für Unterkunft und Heizung zahlt. Seit dem 9.11.2005 betreibt er einen Einzelhandel mit Spielwaren, Unterhaltungselektronik und sonstigen Waren. Im April 2007 erzielte er Einnahmen aus Sportwetten in Höhe von 350,25 Euro, denen Ausgaben in Höhe von 105 Euro gegenüberstanden. Im Mai 2007 wurde seinem Konto eine Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 1711,90 Euro gutgeschrieben. Der Kläger bezog zunächst nur bis zur Aufhebung der Bewilligung ab 14.3.2007 von der BA Alg in Höhe von 26,44 Euro täglich. Am 19.3.2007 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die ihm für März 2007 in Höhe von 181 Euro, für April 2007 in Höhe von 280 Euro, für Mai und Juni 2007 in Höhe von 240 Euro und ab Juli 2007 in Höhe von 242 Euro monatlich bewilligt wurden. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte das Alg, die Wettgewinne und die Einkommensteuererstattung, die er als einmalige Einnahme - unter Abzug von jeweils 30 Euro - als Teilbeträge in Höhe von 285,20 Euro auf die Monate Mai bis Oktober 2007 anrechnete. Die Vorläufigkeit der Bewilligung ergebe sich aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers (vorläufiger Bescheid vom 19.6.2007). Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sich ua gegen die Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung als Einkommen wandte, wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 5.9.2007).
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Nachdem die BA in einem weiteren SG-Verfahren im Jahre 2009 anerkannt hatte, dass der Kläger für weitere 89 Tage ab dem 14.3.2007 (dh bis zum 12.6.2007) Alg beanspruchen könne, hat der Beklagte im Verhandlungstermin beim SG vom 12.2.2009 zunächst anerkannt, "… dass dem Kläger nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I dem Grunde nach ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II zusteht. Dieser Zuschlag soll dem Kläger ab 1. Juli 2007 gewährt werden, wenn sich ein solcher nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ergibt." Hierzu hat der Kläger erklärt: "Ich nehme das Anerkenntnis an…". In der Sitzungsniederschrift ist weiter festgehalten: "Der Vorsitzende weist die Beteiligten, insbesondere den Vertreter des Beklagten darauf hin, dass sich im Lichte eines Weiterbezugs von Arbeitslosengeld I über den 13.3.2007 hinaus, eine andere Bewertung des Zuflusses der Einkommensteuererstattung im April 2007 ergeben hätte. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Einkommensteuererstattung als geschütztes Vermögen des Klägers nicht in die Berechnung seiner Leistungen mit einzubeziehen gewesen. Der Vertreter des Beklagten erklärt: 'Der Beklagte verschließt sich dieser Überlegung des Vorsitzenden nicht.' Er weist dabei darauf hin, dass sich im Fall der Nichtberücksichtigung der Steuererstattung Auswirkungen auf die Höhe des befristeten Zuschlags ergeben können. Der Vertreter des Beklagten erklärt, dass er sich auf Vorschlag des Vorsitzenden zu einem entsprechenden Vergleich in der Lage sähe. Der Kläger erklärt, dass er einen solchen Vergleichsvorschlag aus grundsätzlichen Überlegungen hinaus ablehnt, er möchte alle möglichen Rechtsmittel ausschöpfen."
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Das SG hat sodann die Klage abgewiesen und dem Kläger die "durch die rechtsmissbräuchliche Fortführung des Verfahrens verursachten Kosten" auferlegt (Urteil vom 12.2.2009). Die Klage sei unzulässig geworden, weil der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe. Obwohl das SG dem Beklagten von einem Anerkenntnis abgeraten habe, "da die Rechtmäßigkeit der Anrechnung der Steuererstattung bei der gebotenen strikten Anwendung des Zuflussprinzips keinen Zweifeln" unterläge, habe der Beklagte seine Bereitschaft erklärt, den Kläger von den wirtschaftlichen Folgen der Anrechnung freizustellen. Da der Kläger dies - trotz Anraten des Vorsitzenden - abgelehnt habe, sei sein Rechtschutzbedürfnis "für die weiteren prozessualen Angriffe gegen den Bewilligungsbescheid" entfallen. Die Klage sei zumindest unbegründet, weil die Steuererstattung nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehöre, mit denen Vermögen angespart worden sei. Hieran ändere sich auch nichts, wenn berücksichtigt werde, dass für den Zeitraum, in dem die Steuererstattung zugeflossen sei, durch die BA Alg bewilligt werde oder im Wege der Umsetzung des Ergebnisses des Parallelverfahrens schon bewilligt worden sei.
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Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (Urteil vom 9.2.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, Streitgegenstand sei nur noch die Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem SGB II ab Mai 2007; wegen des Anerkenntnisses des Beklagten im Verhandlungstermin vom 12.2.2009 könne die erstinstanzlich noch streitig gewesene Gewährung eines Zuschlags nach § 24 SGB II sowie die Rechtmäßigkeit einer Sanktion nach § 31 SGB II nicht mehr weiterverfolgt werden. Die Berufung sei nicht begründet. Mangels Rechtsschutzbedürfnis sei die Klage unzulässig. Der Beklagte habe sich ausdrücklich zum Abschluss eines Vergleichs, der die Nichtberücksichtigung der Einkommensteuererstattung bei der Leistungsgewährung zum Gegenstand gehabt hätte, bereit erklärt. Damit wäre dem Begehren vollumfänglich entsprochen worden, auch wenn die Bezeichnung der Einigung als Vergleich erfolgt wäre, der eigentlich ein gegenseitiges Nachgeben beinhalte. Die Verweigerung des Klägers zum Abschluss eines entsprechenden Vergleichs sei vor dem Hintergrund seines vollständigen Obsiegens nicht nachvollziehbar. Sein Einwand, dies aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen, um alle möglichen Rechtsmittel auszuschöpfen, sei Ausdruck eines querulatorischen Begehrens, zu dessen Befriedigung die Gerichte nicht bereitstünden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil der Beklagte zu Recht die Leistungen im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2007 unter Anrechnung der dem Kläger im Mai 2007 gezahlten Einkommensteuererstattung für das Jahr 2006 bewilligt habe.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe die Klage verfahrensfehlerhaft als unzulässig angesehen, weil es nicht am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wenn das Gericht eine fehlende Vergleichsbereitschaft eines Beteiligten als rechtsmissbräuchliches Verhalten werte, statuiere es damit einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Kontrahierungszwang. Erst ein Anerkenntnis lasse das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Als anwaltlich nicht vertretener Kläger sei er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen des von den Vorinstanzen inhaltlich nicht ausreichend bestimmten Vergleichs vollumfänglich zu erfassen und abzusehen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Vergleich zu einem vollständigen Obsiegen in der Sache geführt hätte, denn Streitgegenstand sei sein gesamter Anspruch auf SGB II-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Das LSG habe den Streitgegenstand im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt, nach der Leistungsansprüche im Rahmen der Anfechtungs- und Leistungsklage unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen seien. Auch seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Vorinstanzen den Erstattungsbetrag nicht ab dem ersten Monat bis auf 1 Euro in voller Höhe auf die dem Kläger zustehenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit der Folge angerechnet hätten, dass ihm zumindest für die Monate August bis Oktober 2007 höhere Leistungen zugestanden hätten. Im Übrigen hätte das LSG nach der von ihm selbst vertretenen Auffassung dazu kommen müssen, dass die Steuererstattung aus dem Jahre 2006 in den Zeitraum des Bezugs von Alg und nicht in denjenigen des Alg II falle und daher als vor dem Bedarfszeitraum erlangtes Vermögen anzusehen sei.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2007 zu verurteilen, ihm höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. März 2007 bis 31. Oktober 2007 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er führt aus, nur in einem Vergleich, nicht jedoch in einem Anerkenntnis hätte er sich bedingungslos dazu bereit erklärt, die Einkommensteuererstattung nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen, weshalb die Vorinstanzen insoweit auch nicht auf ihn hätten einwirken können. Ein Verstoß gegen materielles Recht sei nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die Vorinstanzen sind zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden ist (2). Ob dem Kläger in Teilen des Zeitraums höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht beurteilen (3).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 19.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.9.2007, mit dem der Beklagte für den Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt unter Berücksichtigung diverser Absetzbeträge bewilligt hat. Gegen diese Bescheide wendet sich der Kläger zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, mit der er ausschließlich höhere vorläufige Leistungen begehrt (vgl zur Klageart bei vorläufiger Bewilligung einer Leistung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 SGB III ausführlich Urteil des Senats vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 Nr 21 RdNr 21, 33 f).
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Umfasst sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt, dh sowohl die Regelleistung als auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Zwar handelt es sich - zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - bei den Ansprüchen auf die Regelleistung und auf Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich um abtrennbare Verfügungen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/0AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 13; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11). Für die Abtrennung bedarf es aber einer eindeutigen und ausdrücklichen Erklärung, an der es vorliegend fehlt. Allein aus fehlenden Äußerungen des Klägers zu abtrennbaren Teilen eines Verwaltungsakts kann bei dem hier in den Vorinstanzen unvertretenen Kläger nicht geschlossen werden, dass eine Teilregelung nicht angefochten ist, sondern in Bestandskraft erwachsen soll (BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 21 RdNr 32 mwN; Behrend in Hennig, SGG, Stand August 2009, § 95 RdNr 27a; Humpert in Jansen, SGG, 3. Aufl 2008, § 123 RdNr 4a).
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2. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht dadurch unzulässig geworden (vgl zur Prüfung dieser prozessualen Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen: BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 93), dass sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009 nicht auf Vergleichsgespräche eingelassen und erklärt hat, er werde keinen Vergleich mit dem Beklagten schließen.
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Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, andernfalls das Rechtsschutzinteresse entfiele. Es besteht auch keine Verpflichtung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 101 Abs 1 SGG.
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Unabhängig hiervon fehlt es schon an einem wirksamen Vergleichsangebot des Beklagten. Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 SGG zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Nach der Legaldefinition des § 779 Abs 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Der gerichtliche Vergleich kommt durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff BGB entsprechend) und muss den Anforderungen der § 54 Abs 1 SGB X, § 779 BGB genügen(vgl Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 7 f mwN, Stand Dezember 2008). Gegenstand eines annahmefähigen Angebots müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile sein - im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 101 Abs 1 SGG - also gerichtet auf die teilweise oder vollständige Erledigung des Streitgegenstands(§ 123 SGG). Erforderlich sind eine hinreichende Bestimmtheit der Erklärung und ein Rechtsbindungswille beim Erklärenden. Hieran mangelt es. Ein Vergleichsangebot des Beklagten ist nicht erfolgt. Seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung vom 12.2.2009, er verschließe sich nicht der Überlegung des Vorsitzenden, bringt nur zum Ausdruck, dass er nach einem Vorschlag des Gerichts in Vergleichsverhandlungen eintrete. Überdies hat er darauf hingewiesen, dass sich die Nichtberücksichtigung der Steuererstattung auf die Höhe des befristeten Zuschlags auswirken könne, ohne dies zu konkretisieren. Schließlich ist die Anrechnung der Einkommensteuererstattung kein eigener Streitgegenstand, der sich erledigen könnte, sondern lediglich ein Berechnungselement der SGB II-Leistungen (vgl dazu: Hauck in Hennig, SGG, § 101 RdNr 45, Stand Dezember 2008; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 101 RdNr 17; Roller in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2009, § 101 RdNr 27).
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3. Ob dem Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 1.3.2007 bis 31.10.2007 höhere vorläufige Leistungen nach dem SGB II zustehen, vermochte der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Insofern fehlt es an Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs auf Alg II.
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Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen; dies gilt auch, soweit eine vorläufige Bewilligung im Streit steht und höhere vorläufige Leistungen geltend gemacht werden (vgl ausführlich BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 21 RdNr 33 f). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist streitig daher nicht lediglich die Frage der Anrechnung der Einkommensteuererstattung auf die Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.5.2007, sondern es sind auch alle weiteren Faktoren einzubeziehen, aus denen sich ein höherer Anspruch ergeben kann. Auch die Frage, ob sich unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II höhere Leistungen errechnen, kann nicht abgetrennt werden, sondern nur zusammen mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts überprüft werden(vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 21 zur "Akzessorietät" des Anspruchs). Insofern geht der Beklagte zwar dem Grunde nach davon aus, dass ein solcher nach Bewilligung des Rechtsanspruchs auf Alg besteht, jedoch bleibt die genaue Höhe und die Auswirkung auf den Gesamtanspruch offen. Weiter fehlen Feststellungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II sowie einem - bisher nicht abgetrennten - Anspruch des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG auch zu beachten haben, dass die BA - nach Aktenlage im Jahre 2009 - rückwirkend für den Zeitraum vom 14.3. bis 12.6.2007 Alg bewilligt hat. Liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs 1 SGB X vor, wird hierdurch eine rückwirkende Umgestaltung der Rechtslage bewirkt, derentwegen der angefochtene Bescheid vom 19.6.2007 (auch für den zurückliegenden Zeitraum) aus anderen als von dem Kläger geltend gemachten Gründen nicht mehr oder nicht mehr so hätte erlassen werden dürfen. Nach § 107 Abs 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (BT-Drucks 9/95 S 26 "wird kraft Gesetzes fingiert"). Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beklagten wäre § 104 Abs 1 S 1 SGB X, nach dem der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (hier also die BA), wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat(zur Anwendbarkeit des § 104 SGB X bei Vorleistung des SGB II-Trägers vgl Urteil des 11. Senats vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 14). Voraussetzung für den Eintritt einer Erfüllungsfiktion ist weiter, dass der endgültig zuständige Leistungsträger, hier also die BA, nicht bereits in Unkenntnis der anderen Leistung geleistet hat (§ 103 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X). Insofern hat das LSG in seinen Entscheidungsgründen zwar festgestellt, dass das Erstattungsverfahren tatsächlich durchgeführt worden sei. § 107 Abs 1 SGB X stellt jedoch auf das Bestehen des Erstattungsanspruchs und nicht auf dessen Realisierung ab(vgl nur BSG Urteil vom 31.10.1991 - 7 RAr 46/90). Auch zur Höhe des bewilligten Alg fehlen Feststellungen des LSG. Der Senat kann daher nicht beurteilen, in welcher Höhe durch die Leistungen der BA die Erfüllungsfiktion mit der Folge des Erlöschens des SGB II-Anspruchs des Klägers eingetreten ist, insbesondere ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 einen Anspruch auf aufstockende vorläufige SGB II-Leistungen hatte. Geht der Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen über die Höhe des Alg hinaus, verbleibt es bei einer entsprechenden (Teil-)Leistungsverpflichtung des Beklagten.
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Das LSG wird auch einzubeziehen haben, dass - im Umfang des Eintritts der Erfüllungsfiktion ("soweit") - die Möglichkeit des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers entfällt, den Bescheid über die Gewährung der erbrachten Leistungen nach den §§ 44 ff SGB X zurückzunehmen(BSG Urteile vom 29.4.1997 - 8 RKn 29/95 - SozR 3-1300 § 107 Nr 10 sowie vom 30.6.1997 - 8 RKn 28/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr 4; BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12; BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 - SozR 4-1300 § 107 Nr 2). Die von dem Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie mit der Erfüllungsfiktion geschaffene unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen ist für den vorleistenden Träger mit einer Befreiung von dem Risiko der Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 45, 48 SGB X iVm § 50 SGB X verbunden(BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Auch der Leistungsberechtigte kann insofern nicht mehr gegen diesen Leistungsträger vorgehen (BT-Drucks 9/95 S 26).
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Da § 107 SGB X eine Korrektur rechtswidriger Bescheide durch den unzuständig gewordenen Leistungsträger über dessen Leistungspflicht im Verhältnis zum Leistungsberechtigten demnach ausschließt, sind - im Umfang des Eingreifens der Erfüllungsfiktion - die Leistungen des Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - über § 107 SGB X - als rechtmäßige Zahlung von Alg anzusehen(vgl BSG Urteil vom 26.4.2005 - B 5 RJ 36/04 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 2; BSG Urteil vom 22.5.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr 12). Insofern ist der Erstattungsanspruch des Leistungsträgers mit dem hiermit korrespondierenden Sozialleistungsanspruch des Berechtigten verknüpft (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, K § 107 SGB X RdNr 1 ff, 8, Stand Dezember 2005). Die Wirkung der Erfüllungsfiktion gestaltet auch dessen weitere sozialrechtlichen Ansprüche. Das LSG wird daher die mit der längeren Bewilligung von Alg für den Anschlusszeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 verbundenen sozialrechtlichen Folgewirkungen berücksichtigen müssen. Aus dem Eingreifen des § 107 Abs 1 SGB X würde auch folgen, dass der Beklagte eine Korrektur des angefochtenen Bescheids vom 19.6.2007 für den Zeitraum vom 13.6.2007 bis 31.10.2007 vornehmen muss (vgl zu dem dabei nur eng begrenzten Entscheidungsspielraum bei vorläufigen Leistungen Urteil des Senats vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34).
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Insofern sind das LSG und der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger wohl - bei nunmehr längerem Alg-Bezug - Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II hat, zu dessen Höhe - als nicht abtrennbarer Teil der Gesamtleistung - weitere Feststellungen erforderlich sind. Besteht - unter Berücksichtigung der Höhe des Alg für den Zeitraum vom 14.3.2007 bis 12.6.2007 - kein Anspruch auf aufstockende SGB II-Leistungen, ist die dem Kläger im Mai 2007 zugeflossene Einkommensteuererstattung im Alg II-Zeitraum als Vermögen mit der Folge anzusehen, dass eine Anrechnung als Einkommen für die Zeit ab 13.6.2007 entfiele.
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.
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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
- 1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, - 2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder - 3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) § 53 Abs. 2 gilt im Fall des Absatzes 1 nicht.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.