Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - B 3 KS 1/15 R

bei uns veröffentlicht am18.02.2016

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2014 und des Sozialgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Instanzen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung (KSV) über den 30.6.2010 hinaus, soweit es um die Kranken- und Pflegeversicherung geht.

2

Die 1957 geborene Klägerin wurde von der beklagten Künstlersozialkasse wegen ihrer Tätigkeit als freiberufliche Journalistin und Lektorin mit Wirkung ab 1.6.1988 in alle Zweige der KSV aufgenommen (Feststellungsbescheid vom 5.12.1988). Die Klägerin ist ehrenamtliches Mitglied des Rates der Stadt D. und seit Oktober 2007 Fraktionsvorsitzende ihrer Partei. In diesen Funktionen erhielt sie Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Ersatz für Verdienstausfall nach den Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfahlen (GemO NW). Der Verdienstausfall wegen der Teilnahme an den Rats- und Ausschusssitzungen wurde jeweils anhand des Einkommens des Vorjahres berechnet, wobei sie in der Regel den Höchstsatz von 30 Euro pro Stunde erhielt. Die Verdienstausfallentschädigung verwandte sie für eigene Zwecke. Von den Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen behielt sie monatlich insgesamt nur 350 Euro für sich. Die darüber hinausgehenden Beträge spendete sie entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung ihres Kreisverbandes an die Partei.

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Die Klägerin erhielt ab 2004 als Ersatz für Verdienstausfall jährliche Beträge zwischen 7230 und 15 553,20 Euro, jährliche Aufwandsentschädigungen zwischen 4824 und 11 278 Euro sowie Sitzungsgelder zwischen 1881 und 3774 Euro. Bei allen Zahlungen unterlag jeweils der steuerpflichtige Betrag als "Einnahme aus sonstiger selbständiger Tätigkeit" der Einkommensteuerpflicht. Das zu versteuernde Jahreseinkommen der Klägerin betrug aus selbstständiger publizistischer Tätigkeit zwischen 25 256 und 37 676 Euro und aus selbstständiger nicht publizistischer Tätigkeit zwischen 680 und 11 050 Euro.

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Die Beklagte stellte nach vorheriger Anhörung der Klägerin das Ende ihrer Versicherungspflicht und Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 30.6.2010 fest. Da die Klägerin als Ratsmitglied mehr als nur geringfügige Einkünfte iS des § 8 SGB IV aus einer nicht publizistischen selbstständigen Tätigkeit erziele, sei sie nach § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 5 Abs 2 Nr 1 KSVG in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibe bestehen, da das aus der kommunalpolitischen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen nicht die Hälfte der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreiche (Bescheid vom 25.6.2010, Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010).

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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2012). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 13.11.2014): Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende stelle eine selbstständige Tätigkeit nicht publizistischer Art iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG dar. Bei einem Ehrenamt sei die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs 1 SGB IV anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der kommunalen Verfassung des jeweiligen Bundeslands vorzunehmen. Die Klägerin nehme im Rahmen ihrer kommunalpolitischen Tätigkeit keine Verwaltungsaufgaben der Exekutive wahr und sei bei der Mandatswahrnehmung nicht weisungsgebunden (vgl § 40 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1 GemO NW). Auch als Fraktionsvorsitzende handele sie rechtlich weisungsfrei. Die Klägerin nehme ihre ehrenamtliche selbstständige Tätigkeit nicht unentgeltlich wahr, sondern erhalte hierfür nach der GemO NW Ersatz für Verdienstausfall, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld. Die Tätigkeit übe sie auch zum Zweck des "Broterwerbs" und damit erwerbsmäßig aus. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte seien die Einkünfte von Ratsmitgliedern nach der GemO NW gemäß § 18 Abs 1 Nr 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus einer "sonstigen selbständigen Tätigkeit", auch wenn die Gewinnerzielung nur ein Nebenzweck sei und gegenüber dem politischen Auftrag in den Hintergrund trete. Dieser Maßstab sei auch bei der Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zugrunde zu legen. Die zunächst den Schwerpunkt ihres Einkommens ausmachenden Einkünfte aus publizistischer Tätigkeit seien seit 2004 um ca ein Drittel gesunken. Die Einkünfte aus der Ratstätigkeit seien im Gegenzug proportional angestiegen, machten seit 2007 etwa ein Drittel des Gesamteinkommens aus und überschritten die Schwelle der Geringfügigkeit von seinerzeit 400 Euro monatlich (§ 8 SGB IV). Da der Klägerin als Gläubigerin sämtliche Zahlungen auf ihrem Konto zuflössen, seien sie unabhängig von ihrer späteren Verwendung, zB als Partei- oder Fraktionsspenden, in voller Höhe als regelmäßiges Arbeitseinkommen zu werten. Der Verlust der kostengünstigen sozialen Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG wegen der Einkünfte aus der kommunalpolitischen Tätigkeit verstoße weder gegen Verfassungsrecht(Art 3 Abs 1 GG) noch gegen mandatsschützende Vorschriften des Landesrechts (§ 44 Abs 1 GemO NW).

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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG. Aus dem Umstand, dass sie in ihrer ehrenamtlichen Ratstätigkeit nicht weisungsgebunden sei und damit keine unselbstständige Tätigkeit ausübe, könne nicht geschlossen werden, dass es sich um eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbstständige Tätigkeit handele. Eine Betätigung in kommunalrechtlichen Vertretungskörperschaften sei vielmehr "sozialrechtlich irrelevant". Daraus zufließende Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen begründeten unabhängig von der steuerrechtlichen Bewertung deshalb nicht den Status einer erwerbsmäßig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 1 KSVG. Zudem stelle der Ersatz für den Verdienstausfall keine eigenständige Einnahmequelle aus der ehrenamtlichen Arbeit dar. Deshalb müsse diese Ersatzleistung auch sozialversicherungsrechtlich so behandelt werden wie das Arbeitseinkommen aus freiberuflicher publizistischer Tätigkeit, das ohne Ratsarbeit in dieser Zeit voraussichtlich erzielt worden wäre. Die vom LSG vorgenommene Auslegung des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG sei weder mit den Bestimmungen der GemO NW noch mit dem GG vereinbar. Die Regelungen der §§ 43 bis 45 GemO NW seien Ausdruck des Schutzes des ehrenamtlichen Mandats. Es sei mit der gesellschaftlich gewünschten ehrenamtlichen Mandatswahrnehmung in kommunalen Parlamenten und ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation (Art 28 und 38 GG) nicht zu vereinbaren, dass durch Ausübung dieses Ehrenamtes sozialversicherungsrechtlich ein Nachteil gegenüber der Nichtwahrnehmung eines solchen Mandats entstehe. Es liege auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Als freiberufliche Publizistin werde sie im Vergleich zu anderen Personen benachteiligt, bei denen sich durch die ehrenamtliche Ratstätigkeit der sozialversicherungsrechtliche Status nicht ändere.

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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. November 2014 und des Sozialgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Der Senat hat die klagabweisenden vorinstanzlichen Urteile sowie den die Versicherungsfreiheit der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung feststellenden Bescheid der Beklagten vom 25.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2010 aufgehoben. Der Bezug von Verdienstausfallentschädigung, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld durch die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende im Stadtparlament von D. führt nicht zur Beendigung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung in der KSV.

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1. Zutreffend hat die Klägerin ihr Anliegen der Sicherung einer ununterbrochenen Versicherungspflicht in der KSV durch eine reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG geltend gemacht(BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 10). Durch die Aufhebung des das Ende der Versicherungspflicht feststellenden Bescheids der Beklagten behält der die Versicherungspflicht nach dem KSVG umfassend feststellende Bescheid der Beklagten vom 5.12.1988 über den 30.6.2010 hinaus seine Wirksamkeit.

11

2. Der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage des Anfechtungsbegehrens ist § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung von Art 12 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26.5.1994 (BGBl I 1014).

12

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG ist in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 KSVG fallende, also eine nicht künstlerische oder nicht publizistische selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. Dem Versicherungsfreiheitstatbestand des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG liegt die Erwägung zugrunde, dass Künstler oder Publizisten, die zusätzlich eine anderweitige selbstständige Erwerbstätigkeit in nicht nur geringfügigem Umfang ausüben, wegen der Einkünfte aus dieser Tätigkeit typischerweise für den Krankheits- und Pflegefall gesichert sind und deshalb des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes der KSV nicht mehr bedürfen(vgl dazu Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 5 RdNr 19).

13

3. Bei der Tätigkeit der Klägerin als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende handelt es sich um eine nicht unter § 2 KSVG fallende selbstständige Tätigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG.

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a) Eine die Anwendbarkeit des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG ausschließende abhängige Beschäftigung lag hier weder unter sozialversicherungsrechtlichen noch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten vor. Nach Maßgabe des § 7 Abs 1 SGB IV stehen ehrenamtlich Tätige in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie dabei (auch) dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten(vgl zum ehrenamtlich Beigeordneten einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich: BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26, zum kommunalen Ehrenbeamten BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 11 S 60, zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister: BSG SozR 2200 § 1248 Nr 41 S 103 f, zum ehrenamtlichen Bürgermeister: BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall; sie nimmt weder als Ratsmitglied noch als Vorsitzende einer Fraktion im Stadtparlament Verwaltungsaufgaben der Exekutive wahr und sie ist nicht weisungsgebunden. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass das LSG für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblich auf den von ihm festgestellten und damit grundsätzlich bindenden Inhalt der nicht revisiblen Vorschriften der GemO NW (vgl § 162 SGG) abgestellt hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 15). Auch in steuerrechtlicher Hinsicht ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende nicht als "nichtselbstständige Arbeit" iS des § 2 Abs 1 Nr 4 EStG einzustufen(vgl ua BFHE 151, 446; Brand in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, Stand 11/2010, § 18 Anm 275).

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b) Die ehrenamtliche Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende stellt eine selbstständige Tätigkeit iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG dar. Dies ergibt sich aus § 15 SGB IV. Zwar wird in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG - anders als in § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG - im Wortlaut nicht der in § 15 Abs 1 SGB IV definierte Begriff des "Arbeitseinkommens" erwähnt. Die Anwendbarkeit des § 15 Abs 1 SGB IV ergibt sich für § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG aber aus der Bezugnahme auf die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV. § 8 Abs 3 SGB IV stellt hinsichtlich der Geringfügigkeit einer selbstständigen Tätigkeit auf das Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB IV ab(Schlegel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 8 SGB IV RdNr 70; Knospe in Hauck/Noftz, SGB, Stand 03/14, § 8 SGB IV RdNr 54). Die Anwendbarkeit des § 15 SGB IV ergibt sich ferner aus der ebenfalls die Versicherungspflicht ausschließenden Regelung des § 5 Abs 5 Satz 1 SGB V. Danach ist nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich "selbstständig erwerbstätig" ist. Bei der Abwägung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, ist wiederum auf die Gewinnermittlungsvorschrift des § 15 SGB IV abzustellen(vgl BSG SozR 3-5420 § 3 Nr 3 S 20).

16

c) Die Regelung des § 15 Abs 1 SGB IV, wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist, stellt die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht her(vgl Gesetzesbegründung zum Agrarsozialreformgesetz 1995 BT-Drucks 12/5700 S 92). Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitseinkommen ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV, BSG SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 21). Dabei ist der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 18 EStG(BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2 jeweils RdNr 22; vgl auch Mette in BeckOK, Stand 1.12.2015, § 15 SGB IV RdNr 5). Ausnahmsweise sind zB Einkünfte, die zivilrechtlich aus Vermietung und Verpachtung resultieren, dann als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu werten (und somit Arbeitseinkommen), wenn die Vermietung und Verpachtung sich als unselbstständiger Teil einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellt und von dieser nicht zu trennen ist, weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand "wirtschaftet" (vgl Zieglmeier in KassKomm, Stand 9/2015, § 15 SGB IV, RdNr 17 mit weiteren Beispielen). Hier ist eine solche Diskrepanz jedoch nicht gegeben.

17

d) Bei der Aufwandsentschädigung, dem Sitzungsgeld und der Verdienstausfallentschädigung handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 Nr 3 iVm § 18 Abs 1 Nr 3 EStG. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen unterliegen mit den ihnen gewährten Entschädigungen grundsätzlich der Einkommensteuer. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BFH eine Tätigkeit der Einkunftsart "selbständige Arbeit" nur dann zugeordnet werden, wenn sie der Erzielung positiver Einkünfte dient. Diese Voraussetzung ist jedoch auch bei der ehrenamtlichen Tätigkeit in einer kommunalen Volksvertretung erfüllt, wie in der Rechtsprechung des BFH seit Langem anerkannt ist: "Man kann zwar davon ausgehen, dass die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit in erster Linie deshalb ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür Vergütungen zu erzielen, dabei in den Hintergrund tritt. Für die Annahme einer selbständigen Arbeit genügt es indessen, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Dies ist jetzt ausdrücklich in § 15 Abs 2 Satz 3 EStG für die gewerblichen Einkünfte ausgesprochen; für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gilt nichts anderes" (zu der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters vgl BFHE 151, 446; zum ehrenamtlichen Ratsmitglied und stellv Bürgermeister vgl BFH Beschluss vom 13.6.2013 - III B 156/12 - Juris).

18

4. Die Klägerin übt ihre selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliches Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende jedoch nicht "erwerbsmäßig" iS des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG aus. Der Begriff der Erwerbsmäßigkeit findet sich auch in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG, wonach nur die erwerbsmäßig ausgeübte künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Versicherungspflicht nach dem KSVG führt. Zu dem Begriff der Erwerbsmäßigkeit in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG hat der Senat ausgeführt, dieses Merkmal solle zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit "zum Zwecke des Broterwerbs" und nicht nur aus reiner Liebhaberei ausgeübt werden muss, um die Versicherungspflicht in der KSV auslösen zu können(BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52). Diese Auslegung ist auch auf § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG zu übertragen. Sowohl in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG als auch in § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG wird die erwerbsmäßige Ausübung der selbstständigen Tätigkeit gefordert(§ 5 Abs 1 Nr 10 KSVG idF vom 27.7.1981 enthielt sogar auch noch die § 1 Abs 1 Nr 1 KSVG entsprechende Formulierung "nicht nur vorübergehend"). Es ist nicht davon auszugehen, dass innerhalb eines Gesetzes der gleiche Begriff unterschiedlich ausgelegt werden soll. Dabei ist bei Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird, die Höhe des Einkommens nicht ausschlaggebend. Denn wenn der Gesetzgeber die Erwerbsmäßigkeit aufgrund nur geringer Einnahmen hätte verneinen wollen, hätte es der Geringfügigkeitsgrenze in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG nicht bedurft. Auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die unter 400 Euro bzw heute 450 Euro (vgl § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV idF des Gesetzes vom 5.12.2012, BGBl I 2474) liegen, schließen deshalb eine Erwerbsmäßigkeit nicht aus. Abzustellen ist vielmehr auf den Zweck der Tätigkeitsausübung ("Broterwerb").

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a) Dem in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG enthaltenen Tatbestandsmerkmal der Erwerbsmäßigkeit kommt nicht die gleiche Bedeutung zu wie der - steuerrechtlich zu prüfenden - Gewinnerzielungsabsicht (Überschusserzielungsabsicht). Dies ergibt sich schon daraus, dass es andernfalls des Tatbestandsmerkmals der Erwerbsmäßigkeit nicht bedürfte, da die steuerrechtliche Gewinnerzielungsabsicht über § 15 SGB IV ohnehin geprüft wird. Während es bezogen auf die steuerrechtlich relevante Gewinnerzielungsabsicht ausreichend ist, wenn die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit zwar in erster Linie deshalb ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür "Vergütungen" zu erzielen, dabei in den Hintergrund tritt, genügt dies für den Begriff der Erwerbsmäßigkeit in § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG nicht. Das Ende der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG soll nur dann eintreten, wenn die andere selbstständige Tätigkeit von ihrem eigentlichen Zweck her, also nicht bloß als Nebenzweck, auf den "Broterwerb" gerichtet ist. Das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsmäßigkeit schließt damit unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des § 5 Abs 1 Nr 5 KSVG grundsätzlich aus.

20

b) Eine solche, nicht in erster Linie finanziell motivierte Tätigkeit übt die Klägerin aus. Die kommunale Volksvertretung ist in Nordrhein-Westfalen bezogen auf die Ratsmitglieder als Ehrenamt ausgestaltet. Dem Ehrenamt liegt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit zugrunde. Anders als zB die Abgeordnetentätigkeit im Bundestag, die gemäß § 11 Abs 1 Abgeordnetengesetz eine an der Besoldung eines Richters an einem obersten Gericht des Bundes (R6) "orientierte" Entschädigung nach sich zieht und deshalb auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, soll die Tätigkeit als Ratsmitglied in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht die bisherige Berufstätigkeit und den damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Status ablösen.

21

c) Die Qualifizierung der Tätigkeit im Rat einer Stadt als "ehrenamtlich" ist auch der Sache nach (noch immer) zutreffend. Insoweit gilt etwas anderes als zB für die Entschädigung der Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV, § 77 SGB V)in der Zeit bis 2004. Diese übten ihre Funktion in der Realität hauptberuflich aus und erhielten kumuliert Zahlungen, die nicht hinter den Beträgen zurückblieben, die die KÄVen für eine hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit hätten aufwenden müssen: die Qualifizierung als "Ehrenamt" sollte nur ermöglichen, dass die Vorstandsvorsitzenden weiterhin vertragsärztlich tätig sein konnten (BSGE 86, 203 = SozR 3-2500 § 80 Nr 4). Eine solche zielgerichtete "Falschetikettierung" liegt bei der Qualifizierung der Mitgliedschaft im Rat einer Stadt als "Ehrenamt" nicht vor.

22

Die Klägerin erhält zwar - neben dem Ersatz für Verdienstausfall nach § 45 GemO NW - in ihrer Eigenschaft als Fraktionsvorsitzende gemäß § 46 GemO NW eine "angemessene Aufwandsentschädigung". Nach § 1 Abs 2b) der Entschädigungsverordnung idF vom 5.5.2014 (EntschVO) kann der Klägerin gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld 433,40 Euro (Aufwandsentschädigung) und 17,80 Euro (Sitzungsgeld) gezahlt werden. Die Klägerin hat zudem als Fraktionsvorsitzende gemäß § 3 EntschVO Anspruch auf den zweifachen Satz der Aufwandsentschädigung nach § 1 EntschVO. Inwiefern sie diese Beträge, die nach den Feststellungen des LSG zumindest seit 2007 etwa ein Drittel ihres Gesamteinkommens ausmachten, zum Zwecke des Broterwerbs tatsächlich einsetzt, ist aber nicht ausschlaggebend. Obgleich die Aufwandsentschädigung nicht für Fahrt- oder Reisekosten aufgewandt werden muss (die Klägerin erhält als Ratsmitglied Fahrtkostenerstattung nach § 5 EntschVO und Reisekostenerstattung nach § 6 EntschVO), sind die genannten Zahlungen nicht als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht, sondern lediglich dazu bestimmt, die mit der ehrenamtlichen, dh grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen. Sie stehen der Annahme der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht entgegen (zur Entschädigung ehrenamtlicher Schulverbandsvorsteher: BVerwGE 95, 208 S 211 f).

23

Der vollständige Verzicht auf Zahlungen wie Verdienstausfallersatz und Aufwandsentschädigung hätte zur Folge, dass die über Art 28 Abs 2 GG garantierte Funktion der kommunalen Selbstverwaltung, die auch in der Aktivierung bürgerschaftlicher Mitwirkung liegt (vgl Hellermann in Epping/Hillgruber , BeckOK, Stand 1.12.2015, Art 28 GG RdNr 31), nicht mehr gewährleistet wäre. Würden die mit der Wahrnehmung des Ratsmandats verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen nicht ausgeglichen, wäre eine grundsätzlich allen Einwohnern offenstehende ehrenamtliche Mitwirkung an der kommunalen politischen Gestaltung und Verwaltung nicht mehr gegeben. Realistisch betrachtet könnten nur noch Personen in größerem Umfang kommunalpolitisch tätig sein, die über erhebliches Vermögen verfügen oder bei denen andere Personen oder Institutionen (zB Arbeitgeber, Anwaltssozietät) den Ausfall an Arbeitskraft kompensieren, also Zeiten vergüten, in denen der Betroffene gerade nicht für das Unternehmen oder die Sozietät gearbeitet hat, und damit wirtschaftlich das ehrenamtliche Engagement eines Beschäftigten oder Sozietätskollegen wirtschaftlich subventionieren. Selbstständige, die allein von ihrer Tätigkeit leben, wären faktisch von einer zeitintensiven Mitwirkung im Rat einer größeren Stadt ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit als erwerbsmäßig eingestuft und damit im Fall der Künstler und Publizisten zum Ende der Versicherungspflicht in der KSVG führen würde, obwohl die Aufwandsentschädigung nicht eine Bezahlung der Tätigkeit an sich darstellt. Die Aufwandsentschädigung nach § 45 Abs 4 GemO NW hat den früheren, in § 30 Abs 5 GemO NW aF geregelten Auslagenersatz für die einzelnen Tätigkeiten in pauschaler Form abgelöst. Hierdurch soll ohne Vorlage eines Nachweises im Einzelfall der gesamte finanzielle Aufwand abgegolten werden, der mit der Tätigkeit eines Ratsmitglieds erfahrungsgemäß verbunden ist (VG Düsseldorf Urteil vom 29.10.2010 - 1 K 8272/09 - Juris RdNr 23). Auch daraus wird deutlich, dass mit den Zahlungen ein über eine bloße Aufwandsentschädigung hinausgehender Zweck, etwa der des Broterwerbs, nicht verbunden ist.

24

5. Die Feststellung, der Bezug von Verdienstausfallentschädigung, Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld bei ehrenamtlicher kommunaler Mandatswahrnehmung sei für die Versicherungspflicht eines Künstlers oder Publizisten nach dem KSVG unerheblich, weil es an der Erwerbsmäßigkeit der selbstständigen Tätigkeit fehlt (§ 5 Abs 1 Nr 5 und Abs 2 Nr 1 KSVG), bedeutet jedoch nicht, auch beitragsrechtlich seien diese Einkünfte ohne Bedeutung. Die Verdienstausfallentschädigungen sind - fiktiv - als Teil des Arbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit zu behandeln (§§ 3 und 12 KSVG).

25

a) Für die nach dem KSVG versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, deren Beitragsanteile nach den §§ 16 und 16a KSVG zu berechnen sind, wird der Beitragsbemessung gemäß § 234 Abs 1 Satz 1 SGB V der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens nach § 12 KSVG, mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 KSVG haben Versicherte und Zuschussberechtigte der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Dabei ist nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG grundsätzlich versicherungsfrei in der KSV, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3900 Euro nicht übersteigt. Arbeitseinkommen in diesem Sinne ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV).

26

b) Die Verdienstausfallentschädigungen sind hiernach dem Arbeitseinkommen aus künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit zuzurechnen, weil sie die mit dem Zeitaufwand für die Mandatswahrnehmung verbundene Einbuße an - ansonsten erzielbaren - Honoraren für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen kompensieren soll und damit ein Surrogat für derartige Honorare darstellen. Die Klägerin hat deshalb in die jährlichen Meldungen über das voraussichtliche Arbeitseinkommen des Folgejahres auch die zu erwartenden Verdienstausfallentschädigungen einzubeziehen (§ 12 Abs 1 Satz 1 KSVG). Das in § 15 SGB IV sowie in den §§ 3 und 12 KSVG normierte Tatbestandsmerkmal der Einkommenserzielung "aus" einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit ist, wie der Senat bereits entschieden hat(BSG Urteil vom 21.7.2011 - B 3 KS 5/10 R - BSGE 109, 1 = SozR 4-5425 § 1 Nr 2 zum Online-Journalismus), weit auszulegen und erfasst alle Einkünfte, die mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit in einem direkten oder auch nur mittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen. Das ist bei dem Ersatz für den Verdienstausfall zu bejahen, zugleich aber bei den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern ehrenamtlicher Mandatsträger zu verneinen; denn die Verdienstausfallentschädigung wird gerade nicht als Gegenleistung der Stadt für die Ratstätigkeit im Sinne eines Mandatsentgelts oder einer Mandatsvergütung gezahlt, wie es zB bei den Diäten von Bundestags- oder Landtagsabgeordneten der Fall ist. Die Stadt D. hat auf die an die Klägerin gezahlte Verdienstausfallentschädigung allerdings keine Künstlersozialabgabe zu entrichten, weil nach § 25 KSVG in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe nur die Entgelte "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen" einfließen, es danach also nicht schon ausreicht, dass die Verdienstausfallentschädigung an eine selbstständige Publizistin gezahlt wird.

27

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Einkommensteuergesetz - EStG | § 18


(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 162


Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezir

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 15 Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerr

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 25


(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen


(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen).

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 2


Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 1


Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig un

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 3


(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische od

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 12


(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemess

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 16


(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach §

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 5


(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer1.nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,2.nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten


(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindest

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 16a


(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der

Referenzen - Urteile

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - B 3 KS 1/15 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - B 3 KS 1/15 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juni 2013 - III B 156/12

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit ihrem Ehemann in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläg

Bundessozialgericht Urteil, 21. Juli 2011 - B 3 KS 5/10 R

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der

Referenzen

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit ihrem Ehemann in den Streitjahren 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Ratsmitglied und erste stellvertretende Bürgermeisterin einer Gemeinde in Nordrhein-Westfalen (NRW) mit weniger als 20 000 Einwohnern.

2

In den Streitjahren erhielt die Klägerin als Ratsmitglied eine in § 45 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO NRW) vorgesehene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 179 € (= 2.148 € p.a.) und als erste stellvertretende Bürgermeisterin eine in § 46 GO NRW i.V.m. § 3 EntschVO NRW vorgesehene monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 537 € (= 6.444 € p.a.). Ferner wurde ihr gemäß § 45 Abs. 1 bis 2 GO NRW ein Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 390 € (für 2005) bzw. 530 € (für 2006) geleistet.

3

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als erste stellvertretende Bürgermeisterin in Höhe von 6.822 € (für 2005) und 6.962 € (für 2006). Den Erklärungen war jeweils eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde beigefügt, wonach gemäß einem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 24. April 2002 (Az. S 2337-3-V-B-3) u.a. für den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters einer Gemeinde mit bis zu 20 000 Einwohnern ein monatlicher Freibetrag von 180 € (= 2.160 € p.a.) zu gewähren sei.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 11. Mai 2007 Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit aus ihren kommunalen Ämtern in Höhe von 6.822 € und im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 8. Oktober 2007 in Höhe von 6.962 € an.

5

Den gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005 nur vom Ehemann der Klägerin wegen verschiedener Streitpunkte eingelegten Einspruch wies das FA mit einer gegenüber beiden Ehegatten ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2009 hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit als unbegründet zurück. Den gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 von beiden Ehegatten eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2009 in vollem Umfang als unbegründet zurück.

6

Auf die von beiden Ehegatten erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2005 isoliert auf, soweit sie auch gegenüber der Klägerin ergangen war. Im Übrigen wies das FG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die vereinnahmten Aufwandsentschädigungen entgegen der Auffassung der Klägerin keine nicht steuerbaren echten Schadenersatzleistungen seien, sondern zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führten. Die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin scheitere nicht an der geringen Höhe der errechneten Stundensätze oder der geringen Höhe des absolut erzielten Gewinns. Zudem habe die Klägerin auch weder nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch nach R 13 Abs. 3 bis 5 des Amtlichen Lohnsteuerhandbuchs oder nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) Anspruch auf eine höhere Steuerfreistellung der Aufwandsentschädigung.

7

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Soweit sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzung für 2005 wendet, mangelt es bereits an einer Beschwer. Im Übrigen hat die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

9

1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 begehrt, fehlt es an einer Beschwer.

10

Die Klägerin wäre beschwert, wenn das FG die Klage ihr gegenüber ganz oder zum Teil abgewiesen hätte (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Vor §§ 115-134 FGO Rz 17). Nach dem Protokoll über die am 13. September 2012 durchgeführte mündliche Verhandlung vor dem FG hat die Klägerin hinsichtlich der Einkommensteuer 2005 indessen nur die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2009 begehrt. Diesem Begehren hat das FG in vollem Umfang entsprochen. Die Abweisung der Klage hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 11. Mai 2007 richtete sich dagegen allein gegen den Ehemann der Klägerin. Dieser ist hiergegen nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgegangen, wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2012 ergibt ("Namens und in Vollmacht von Frau...Beschwerdeführerin") und auf Anfrage des Senatsvorsitzenden auch durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2013 bestätigt wurde.

11

2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 begehrt, hat sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Art und Weise dargelegt.

12

a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2010 III B 82/10, BFH/NV 2011, 38, m.w.N.).

13

b) Soweit die Klägerin der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob die ehrenamtliche kommunale Ratstätigkeit und insbesondere die Tätigkeit eines stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt, setzt sie sich nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes auseinander.

14

Danach enthält die Vorschrift keinen abschließenden Katalog der in Betracht kommenden "Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit", sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele "Testamentsvollstreckervergütung", "Vermögensverwaltung", "Aufsichtsratstätigkeit" (BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112, m.w.N.). Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2001 IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338, und vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906). Das ist z.B. der Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handelt (BFH-Urteil in BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906). Insoweit hat der BFH auch die Tätigkeit, die ein Bürgermeister auszuüben hat, der "sonstigen selbständigen Arbeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet, soweit dieser nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ausschließlich Mitglied und Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung ist und --wie auch die anderen Ratsmitglieder-- seine Tätigkeit nach dem Gesetz und seiner freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszuüben hat (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266).

15

Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, weshalb es sich bei der Tätigkeit eines Mitglieds des Rats einer Gemeinde und eines stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisters in NRW nicht um eine fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis handeln soll. Ebenso wenig wird hieraus deutlich, dass sich diese Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Aufgaben als Mitglied bzw. Vorsitzender eines Organs der Selbstverwaltung beschränkte, oder dass die Mandatsausübung von anderen Gesichtspunkten gelenkt wurde als der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung des Mandatsträgers. Insbesondere wird aus dem Hinweis der Klägerin auf § 67 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht ersichtlich, woraus sich eine generelle Weisungsgebundenheit des stellvertretenden Bürgermeisters gegenüber dem Bürgermeister ergeben soll, die ein selbständiges Handeln in dieser Funktion ausschließen würde. Vielmehr ist aus dieser Bestimmung nur zu entnehmen, dass der ehrenamtliche Stellvertreter den Bürgermeister --im Sinne der o.g. Selbstverwaltungsaufgaben-- bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation vertritt.

16

c) Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage hat die Klägerin auch nicht mit ihrem Vortrag dargelegt, wonach die Annahme des FG, dass die Klägerin ihre ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe, vor dem Hintergrund der im Bereich von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Sozialhilfe liegenden Entschädigungssätze eine Diskreditierung ehrenamtlicher politischer Tätigkeiten darstelle.

17

Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der einschlägigen BFH-Rechtsprechung auseinander, wonach es für die Frage, ob eine steuerrechtlich erhebliche Überschusserzielungsabsicht vorliegt oder nicht, keinen Unterschied machen kann, ob der Beschäftigung primär zum eigenen Vergnügen oder aber aus altruistischen, karitativen Erwägungen nachgegangen wird (BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93, BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944). In diesem Zusammenhang hat der BFH zum einen darauf hingewiesen, dass solche Differenzierungen bei der steuerlichen Erfassung von Überschüssen nach der gesellschaftlichen Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeiten dem Gesetzgeber vorbehalten sind (BFH-Urteil in BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944). Zum anderen trat der BFH der Auffassung, wonach eine subjektive Gewinnerzielungsabsicht erst bei einem angemessenen Stundenlohn angenommen werden könne, auch mit dem Argument entgegen, dass diese Sichtweise Grauzonen für steuerfreie Nebeneinnahmen eröffnen könne, weil ehrenamtliche Nebentätigkeiten dann unter Umständen im wirtschaftlichen Nettoergebnis besser bezahlt würden als eine des Gelderwerbs wegen verrichtete Arbeit (BFH-Urteil in BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Sichtweise in Rechtsprechung oder Literatur umstritten wäre bzw. weshalb trotz dieser Rechtsprechung erneuter Klärungsbedarf bestünde.

18

d) Schließlich hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht hinsichtlich der Frage dargelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder stellvertretende Bürgermeister erhalten, unterschiedlich hoch besteuert werden, je nachdem, ob der Steuerpflichtige selbst oder der mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatte weitere Einkünfte erzielt oder nicht. Die Ausführungen der Klägerin enthalten keine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik.

19

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen z.B. BVerfG-Beschluss vom 26. Juli 2010  2 BvR 2227, 2228/08, BFH/NV 2010, 1983, m.w.N.).

20

Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf wen in welcher Weise benachteiligt wird. Richtet sich der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll (BVerfG-Beschluss vom 10. März 2008  1 BvR 1243/04, juris). Dabei ist auch auf nahe liegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen.

21

bb) Abweichend von diesen Grundsätzen geht die Beschwerdebegründung nicht hinreichend substantiiert darauf ein, welche konkreten Vergleichsgruppen (Mandatsträger in verschiedenen Lebenssituationen, Steuerpflichtige mit unterschiedlich hohen Einkünften, zusammenveranlagte Ehegatten gegenüber getrennt veranlagten Ehegatten, etc.) einander gegenüber gestellt werden sollen, inwieweit diese Merkmale aufweisen, die im Wesentlichen gleich oder ungleich sind, durch welche konkrete Norm die Ungleichbehandlung ausgelöst wird und ob ein sachlicher Grund für die behauptete Ungleichbehandlung besteht.

22

3. Aus den gleichen Gründen ist die Revision nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zuzulassen, da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043).

23

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Zur Erfüllung der ihnen durch dieses Buch übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung bilden die Vertragsärzte für den Bereich jedes Landes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (Kassenärztliche Vereinigungen). Bestehen in einem Land mehrere Kassenärztliche Vereinigungen, können sich diese nach Absatz 2 vereinigen.

(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. § 155 Absatz 2, 5 und 6 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. Darüber hinaus können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist.

(3) Die zugelassenen Ärzte, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren tätigen angestellten Ärzte, die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte, die in Eigeneinrichtungen nach § 105 Absatz 1a und Absatz 5 Satz 1 angestellten Ärzte und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte sind Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens zehn Stunden pro Woche beschäftigt sind.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen). Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(6) §§ 88, 94 Abs. 1a bis 4 und § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Wenn eine Kassenärztliche Vereinigung eine andere Kassenärztliche Vereinigung nach Satz 1 in Verbindung mit § 88 des Zehnten Buches beauftragt, eine ihr obliegende Aufgabe wahrzunehmen und hiermit eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die Beauftragte verbunden ist, wird die Beauftragte mit dem Empfang der ihr nach § 285 Absatz 3 Satz 7 übermittelten Sozialdaten Verantwortliche. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend, Satz 1 Nummer 1 jedoch mit der Maßgabe, dass nur der Auftragsverarbeiter anzuzeigen ist.

(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt,
3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist,
4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder
8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.

(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2.
nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des hälftigen Zusatzbeitrages nach § 242 Absatz 1 des Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zu zahlen; die § 220 Absatz 1 Satz 1, die §§ 223, 234 Absatz 1, die §§ 241 und 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des folgenden Monats fällig. Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.

(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn die Künstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, daß der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die Künstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig für beendet erklären. Die zuständige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.

(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2 und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben. Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften des Folgemonats fällig.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder wird der Beitragsbemessung der dreihundertsechzigste Teil des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens (§ 12 des Künstlersozialversicherungsgesetzes), mindestens jedoch der einhundertachtzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für Kalendertage, für die Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder für die Beiträge nach § 251 Abs. 1 zu zahlen sind, wird Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt. Arbeitseinkommen sind auch die Vergütungen für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.

(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3 900 Euro nicht übersteigt. Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.

(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.

(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherte und Zuschußberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

(2) Erstattet der Zuschußberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuß bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

(3) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 sowie des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 geändert und der Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als Online-Journalist in der Künstlersozialversicherung (KSV).

2

Der 1962 geborene Kläger hat ein Publizistik-Studium absolviert und betreibt seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema "Internet". Nachdem er anfangs gegen Entgelt mehrere Online-Plattformen mit Fachinformationen sowie verschiedene Print-Publikationen mit Auftragsarbeiten beliefert hatte, stellt er seit 2001 eigene Artikel kostenlos auf seiner Website zur Verfügung. Einnahmen erzielt er überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen auf dieser Website, und zwar in den Jahren 2002 bis 2004 steuerbehördlich festgestellt zwischen 15 641 und 20 176 Euro. Die von ihm darüber hinaus aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber erzielten Einnahmen lagen in den Jahren 2002 bis 2009 jeweils unter dem Grenzbetrag von 3900 Euro (§ 3 Künstlersozialversicherungsgesetz).

3

Im Juli 2005 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK). Diese lehnte den Antrag ab, weil der Kläger seine Einnahmen im Wesentlichen aus dem Verkauf von Werbeflächen und nicht aus einer selbstständigen publizistischen Tätigkeit erziele (Bescheid vom 2.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2006). Klage (Urteil des SG vom 24.3.2009) und Berufung (Urteil des LSG vom 11.2.2010) sind erfolglos geblieben: Zwar übe der Kläger mit dem Verfassen von Artikeln und deren Veröffentlichung auf der eigenen Website sowie mit dem Verkauf von eigenen Texten an andere Website-Betreiber eine publizistische Tätigkeit aus. Diese sei allerdings nach § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG versicherungsfrei, weil die hieraus erzielten Einnahmen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro lägen. Die aus dem Verkauf von Werbeflächen bezogenen und von der Finanzverwaltung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb gewerteten Einkünfte seien kein Einkommen aus publizistischer, sondern aus einer organisatorisch-verwaltenden Tätigkeit. Der nur mittelbare Zusammenhang zwischen der Qualität der publizistischen Leistung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Werbung reiche nicht aus, um eine einheitliche publizistische Tätigkeit annehmen zu können.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 1, 2 KSVG). Er übe eine gemischte Tätigkeit aus, deren Schwerpunkt im Bereich der Publizistik liege. Die journalistische Tätigkeit (Themensuche, Recherche, Artikelverfassung) nehme 95 % seiner Arbeitszeit in Anspruch, während der Verkauf von Werbeflächen nur 5 % der täglichen Arbeitszeit binde. Zudem werde die für einen wirtschaftlichen Werbeerlös notwendige Zahl der Seitenaufrufe nur durch die Qualität der auf der Website veröffentlichten Artikel erreicht, so dass ein untrennbarer Zusammenhang iS einer "conditio sine qua non" zwischen der publizistischen Arbeit und der Werbung bestehe. Der Versicherungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass die auf seiner Website werbenden Unternehmen mangels Inanspruchnahme einer publizistischen Leistung keine Künstlersozialabgabe (KSA) zu leisten hätten, weil die Versicherungspflicht nicht an die Abgabepflicht gekoppelt sei.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2010 und des Sozialgerichts Koblenz vom 24. März 2009 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er seit dem 1. August 2005 der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegt.

6

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Versicherungspflicht des Klägers in der KSV abgelehnt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu ändern, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG festzustellen.

8

1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anfechtungs- und Feststellungsanspruchs ist § 1 KSVG in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242). Danach werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr 1 KSVG) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(§ 1 Nr 2 KSVG).

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2. Der Kläger ist seit 1996 selbständig tätig und beschäftigt im Rahmen dieser Tätigkeit keine weiteren Arbeitnehmer. Er gehört auch zum Kreis der Publizisten iS des § 2 Satz 2 KSVG(idF durch das 2. KSVG-Änderungsgesetz vom 13.6.2001 - BGBl I 1027). Publizist ist danach, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Der Begriff des Publizisten ist nach ständiger Senatsrechtsprechung weit auszulegen und erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 24; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 17, jeweils mwN).

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Der Kläger übt eine journalistische und somit dem Leitbild der Publizistik entsprechende Tätigkeit aus, indem er tagaktuell Meldungen, Nachrichten und Kommentare zum Thema Internet verfasst und diese Informationen der Öffentlichkeit auf seiner Website zugänglich macht sowie von ihm erstellte Texte an andere Website-Betreiber veräußert. Dem steht nicht entgegen, dass sich die klägerische Arbeit auf Online-Publikationen beschränkt, weil das für die Vermittlung einer eigenschöpferisch aufbereiteten Wort- und/oder Bildinformation verwendete Trägermedium ohne rechtliche Bedeutung für die Einstufung der Tätigkeit als publizistische iS des § 2 Satz 2 KSVG ist. Diese setzt lediglich voraus, dass eine Aussage der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (zur Herkunft des Wortes Publizist vom lateinischen "publicare" iS von "veröffentlichen": BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 7 RdNr 13; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 53) nicht aber, in welcher Form - dh über welches Trägermedium - die Öffentlichkeit hergestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 54).

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3. Diese publizistische Tätigkeit übt der Kläger auch "erwerbsmäßig" aus. Das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 12 S 52), also mit der Absicht verfolgt wird, ein über der Geringfügigkeitsgrenze des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG (3900 Euro) liegendes Arbeitseinkommen zu erzielen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit dem von ihm betriebenen Fachinformationsdienst. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der überwiegende Teil der Einnahmen nach dem der Tätigkeit zugrundeliegenden Geschäfts- und Finanzierungsmodell aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielt wird, während die Einkünfte aus dem Verkauf eigener Texte an andere Website-Betreiber unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro liegen. Die aus beiden Einkunftsquellen erzielten Einnahmen sind als Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten und deshalb bei der Frage der Erwerbsmäßigkeit zu berücksichtigen.

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"Aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" ist ein Arbeitseinkommen erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit und den erzielten Einnahmen besteht. Dabei muss es sich nicht - wie bei den Einnahmen aus der Veräußerung von Texten - um einen unmittelbaren Ursachenzusammenhang handeln. Vielmehr reicht ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang aus. Dieser liegt vor, wenn sich Einkünfte im weiteren Sinne als Gegenleistung für eine künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erweisen. Der dargestellte Zusammenhang kommt bereits im Wortlaut des für die Versicherungsfreiheit und über das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit auch für den Versicherungsstatus maßgebenden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zum Ausdruck(dazu a), ergibt sich aber insbesondere aus der systematischen Stellung (dazu b) sowie dem Zweck der Vorschrift (dazu c). Ein in diesem Sinne ausreichender Kausalzusammenhang besteht hier (dazu d).

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a) Schon § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG selbst weist mit der Formulierung "aus selbständiger künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit" erzieltem Arbeitseinkommen bereits begrifflich auf eine notwendige Kausalbeziehung hin.

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b) Ausschlaggebend für die Rechtsauffassung des Senats sind jedoch vor allem die zur Konkretisierung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehenden Regelungen in § 14 und § 15 SGB IV, die systemübergreifend das Arbeitsentgelt (Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung) und das Arbeitseinkommen (Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) definieren. Der Bezug des § 15 SGB IV ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG, der mit dem Begriff des Arbeitseinkommens unmittelbar an die in § 15 SGB IV enthaltene und über § 36a KSVG anwendbare Legaldefinition anknüpft. Im Rahmen von § 15 SGB IV gelten Einkünfte als "aus einer selbständigen Tätigkeit" erzielt, wenn sie kausal auf dieser Tätigkeit beruhen oder im Zusammenhang mit ihr zufließen(Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 9, Stand Dezember 2005), wenn also ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahme und Tätigkeit besteht. Ausschlaggebend für diese auch im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 KSVG bedeutsame weite Auslegung des § 15 SGB IV sind die einkommensteuerrechtlichen Bewertungsgrundsätze, auf die § 15 SGB IV seit seiner Neufassung durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 29.7.1994 (ASRG 1995 - BGBl I 1890) zur Definition des Arbeitseinkommens dem Grunde und der Höhe nach verweist, um insoweit eine volle Parallelität von Einkommensteuerecht und Sozialversicherungsrecht sicherzustellen (BT-Drucks 12/5700 S 92). Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV); maßgeblich ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird (§ 15 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Die somit ebenfalls anwendbare Vorschrift des § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt den Gewinn für nicht zur Buchführung Verpflichtete als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, wobei zu den Betriebseinnahmen alle durch den Betrieb veranlassten Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldwert zählen(sog Veranlassungsprinzip, vgl BFHE 223, 31, 33, und BFH Urteil vom 6.10.2004 - X R 36/03 - BFH/NV 2005, 682, 683 mwN). Eine solche betriebliche Veranlassung liegt jedoch bereits dann vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erweist (BFH Urteil vom 5.9.2006 - VI R 49/05 - BFH/NV 2007, 217, 219; BFHE 143, 550, 551; BFHE 143, 539, 542), so dass nach den im Rahmen von § 15 SGB IV zu berücksichtigenden steuerrechtlichen Bewertungsgrundsätzen ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Einnahme und der ausgeübten Tätigkeit ausreicht.

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Vergleichbare Bewertungskriterien gelten im Anwendungsbereich des § 14 SGB IV, der zwar das Arbeitsentgelt und somit das aus nichtselbständiger Beschäftigung erzielte Einkommen konkretisiert, der aber aufgrund normgeschichtlicher und systematischer Erwägungen auch für die Auslegung des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG von Bedeutung ist. Denn zum einen knüpft § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur geringfügigen Beschäftigung(BT-Drucks 8/3172, S 21) und somit auch an die in § 8 SGB IV enthaltene Legaldefinition eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses an, die mit dem Begriff des Arbeitsentgelts wiederum auf § 14 SGB IV Bezug nimmt. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV als Pendant zum Arbeitseinkommen diesem strukturell vergleichbar, zumal - ungeachtet der zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit bestehenden Unterschiede - für die Frage, wann Einkünfte "aus" einer Tätigkeit erzielt werden, ähnliche Kriterien maßgebend sind, so dass § 14 SGB IV ebenfalls zur Auslegung des Begriffs "Arbeitseinkommen" iS von § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG heranzuziehen ist. Nach § 14 SGB IV zählen zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es für den Zusammenhang "mit" einer Beschäftigung notwendig, aber auch ausreichend, wenn ein inhaltlicher (vgl dazu BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 2 - Instrumentengeld für ein beschäftigtes Orchestermitglied; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 - Prämie für betrieblichen Verbesserungsvorschlag; BSG SozR 2100 § 14 Nr 19 - Incentive-Reise) und/oder zeitlicher (BSGE 83, 266, 267 ff = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 - Abfindung)Zusammenhang zwischen Einnahme und Beschäftigung besteht, wohingegen eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung nicht zwingend erforderlich ist (BSGE 83, 266, 267 = SozR 3-2400 § 14 Nr 17 S 38; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr 15 S 30 f), so dass auch insoweit ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Tätigkeit ausreicht.

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c) Letztlich erfordert auch der normgeschichtlich belegte Zweck des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG die Berücksichtigung von (nur) in einem mittelbaren Zusammenhang mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit stehenden Einnahmen. Nach dem 1. Entwurf für ein KSVG war eine dem heutigen § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG inhaltlich entsprechende Regelung Bestandteil des § 1 Abs 2 KSVG, dh die Versicherungspflicht sollte seinerzeit ua davon abhängen, dass ein Arbeitseinkommen von mehr als der Hälfte des Gesamteinkommens aus künstlerischer bzw publizistischer Tätigkeit erzielt wird(BR-Drucks 410/76 S 6). Auf diese Weise sollten Personen von der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden, für die die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht die wirtschaftliche Existenz darstellt (BR-Drucks 410/76 S 14). Diese Regelung wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren - ohne Änderung des Normzwecks - durch den die Versicherungsfreiheit regelnden § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG ersetzt(BT-Drucks 8/3172 S 6, 21). Diese Vorschrift dient daher ebenso wie das Merkmal der Erwerbsmäßigkeit dem Zweck, die Versicherungspflicht auf Personen zu beschränken, die des sozialen Schutzes durch das KSVG bedürfen (vgl dazu BR-Drucks 460/76 S 14; BT-Drucks 11/2964 S 14). Dieser Zielsetzung wird nur Rechnung getragen, wenn im Rahmen von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG auch mittelbar mit einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit im Zusammenhang stehende Einnahmen berücksichtigt werden, weil andernfalls ein Großteil der nach der Intention des KSVG schutzbedürftigen Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bliebe.

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d) Vorliegend stehen die Einnahmen aus der Veräußerung von Texten an andere Website-Betreiber in einen unmittelbaren, die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der klägerischen Website in einem den dargestellten Vorgaben entsprechenden mittelbaren Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Klägers. Die diesen Einnahmen zugrunde liegenden Betätigungen, nämlich die Erstellung von Texten, deren kostenlose Veröffentlichung im Netz bzw deren Weiterveräußerung an andere Online-Dienste sowie der Verkauf von Werbeflächen, sind Bestandteile einer einheitlichen publizistischen Tätigkeit. Zwischen diesen Tätigkeitsbereichen besteht ein wirtschaftlicher, inhaltlicher und organisatorischer Zusammenhang, aufgrund dessen alle Einnahmen aus den Tätigkeitsbereichen als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit iS von § 1 Abs 1 Nr 1 und § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG zu werten sind.

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In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Erzielung von Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung der journalistischen Tätigkeit unter Verwendung des Trägermediums Internet. Journalistische Leistungen werden dort grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert (Deutscher Journalistenverband , "Journalismus und Werbung" 2007 S 5). Diese wirtschaftliche Abhängigkeit gilt zwar grundsätzlich auch für Print-Publikationen, verschärft sich aber im Bereich des Online-Journalismus iS einer wirtschaftlichen "conditio sine qua non". Maßgebend hierfür sind die das journalistische Berufsbild prägenden Rahmenbedingungen (vgl dazu Protokoll über die 31. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien vom 23.2.2011 - BT-Protokoll Nr 17/31). Diese haben in den vergangenen Jahren einerseits zur Zunahme von Online-Publikationen geführt, während sich andererseits die wirtschaftliche Lage für im Online-Bereich tätige Journalisten verschlechtert hat (BT-Protokoll Nr 17/31 S 9). Ursächlich hierfür ist die im Internet fast ausnahmslos kostenfreie Verfügbarkeit von Informationen mit hohem Aktualitätsgrad. Dies hat wiederum zur Folge, dass die Nutzer in aller Regel nicht bereit sind, für redaktionell bearbeitete, professionelle Informationen zu zahlen, so dass sich im Bereich der Online-Publikationen eine Gratiskultur entwickelt hat (BT-Protokoll Nr 17/31, S 32 f). Darüber hinaus ist das Wertebewusstsein der Nutzer für professionell bearbeitete Informationen durch die technisch mögliche Laienkommunikation (Twittern, Bloggen) deutlich gesunken (vgl dazu BT-Protokoll Nr 17/31 S 17). Aufgrund dieser Entwicklung ist der kostenfreie Vertrieb von digitalen Texten (Free Content) die Regel, während deren kostenpflichtige Abgabe (Paid Content) die Ausnahme bildet. Freiberufliche Online-Journalisten sind daher in aller Regel gezwungen, die eigentliche journalistische Leistung kostenfrei anzubieten und anderweitig zu refinanzieren, wobei Werbung und Sponsoring die Hauptfinanzierungsquelle bilden (dazu Neuberger/Nuernbergk/Rischke, Media Perspektiven 2009 S 174, 180).

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Neben dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit besteht auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der journalistischen Tätigkeit und dem Verkauf von Werbeflächen. Der Verkauf von Werbeflächen auf einer Website ist nur rentabel, wenn hierfür eine ausreichende Nachfrage besteht. Die Nachfrage für Website-Werbeflächen ist wiederum von der Zahl der Seitenaufrufe abhängig, weil nur eine möglichst hohe Website-Frequentierung den beabsichtigten Werbeerfolg garantiert (vgl dazu Ziedek, Magazin contentmanager 12/2001 Art 112). Die Zahl der Seitenaufrufe wird jedoch ausschließlich durch die auf der Website präsentierten - nicht werbenden - Inhalte und somit allein durch die vom Kläger zum Thema Internet veröffentlichten Fachinformationen beeinflusst, also durch eine publizistische Leistung.

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Letztlich sind die journalistische Tätigkeit des Klägers und der Verkauf von Werbeflächen auf der Website auch organisatorisch miteinander verknüpft. Zum einen besteht ein solcher Zusammenhang im weiteren Sinne, weil die Erstellung eigener Texte, deren kostenlose Veröffentlichung auf der eigenen Website bzw deren Verkauf sowie die Refinanzierung der Veröffentlichung durch Werbeeinnahmen eine einheitliche Tätigkeit bilden. Insbesondere liegt kein gemischtes, dh aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetztes Berufsbild vor. Ein solches wäre dann anzunehmen, wenn die Tätigkeitsbereiche selbständig nebeneinander bestehen könnten; von einer einheitlichen Tätigkeit ist indes auszugehen, wenn die einzelnen Komponenten - wie im vorliegenden Fall - derart miteinander verbunden sind, dass sie einander bedingen und einem einheitlichen Unternehmenszweck dienen (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39 zur Abgabepflicht eines werbefinanzierten Rundfunksenders). Zum anderen werden die redaktionell bearbeiteten Texte und die Werbebeiträge auf einer gemeinsamen Website und somit als virtuelles Gesamtwerk vermittelt, so dass auch ein organisatorischer Zusammenhang im engeren - technischen - Sinne besteht.

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Aufgrund der dargestellten wirtschaftlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhänge sind die vom Kläger aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einnahmen dem Honorar gleichzusetzen, das dem im Print-Bereich tätigen Journalisten von einem Verlag bzw einer Redaktion gezahlt wird. Die fehlende Zwischenschaltung eines Verlages bzw einer Redaktion ist der Typik des Trägermediums "Internet" geschuldet. Anders als der im Print-Bereich tätige Journalist kann der Online-Journalist seine publizistische Tätigkeit nicht über ein Honorar refinanzieren, sondern er muss dies auf andere Weise tun, ua durch Werbung.

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4. Die Wertung der aus dem Verkauf von Werbeflächen erzielten Einkünfte als Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit wird auch nicht durch deren einkommensteuerrechtliche Einstufung als Einnahme aus Gewerbebetrieb in Frage gestellt, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Zum einen ist der Begriff des Arbeitseinkommens iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm § 15 SGB IV nicht deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit iS des § 18 EStG. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des Arbeitseinkommens nicht kennt (BSG SozR 3-2400 § 15 Nr 6 S 18) und eine im Vergleich zu § 3 KSVG andere Zielrichtung verfolgt. Während die KSV als sozialversicherungsrechtliche Personenversicherung kausal an eine bestimmte Einkunftsquelle - nämlich eine erwerbsmäßig, nicht nur vorübergehend ausübte künstlerische oder publizistische Tätigkeit - anknüpft, ist für das Einkommensteuerrecht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts als finales Ergebnis der Teilnahme am Wirtschaftsprozess von Bedeutung, nicht dagegen die Einkommensquelle und die Art seiner Erwirtschaftung (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 15 RdNr 10a, Stand Dezember 2005). Zum anderen bestehen Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Beurteilung des klägerischen Einkommens. Denn eine gesonderte Bewertung von Einkommensbestandteilen - wie beim Kläger vorgenommen - ist einkommensteuerrechtlich nur zulässig, wenn zwischen verschiedenen Tätigkeitsbereichen kein Zusammenhang besteht oder wenn sich die Tätigkeiten trotz eines bestehenden Zusammenhangs trennen lassen; ist dagegen eine solche Trennung nicht möglich, weil die einzelnen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden, sind die Einkünfte einheitlich nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit zu bewerten (BFH Urteil vom 18.4.2007 - XI R 57/05 - BFH/NV 2007, 1854, 1855 mwN). Vorliegend übt der Kläger mit dem Fachinformationsdienst eine journalistische Tätigkeit aus, deren untrennbarer Bestandteil ua der Verkauf von Werbeflächen zur Refinanzierung der auf der eigenen Website kostenlos veröffentlichten Artikel ist. Beide Tätigkeitsbereiche bedingen sich gegenseitig (zu einer vergleichbaren Konstellation: BFHE 165, 362, 368), so dass die vom Kläger erzielten Einnahmen auch einkommensteuerrechtlich entsprechend dem Tätigkeitsschwerpunkt insgesamt als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu werten wären.

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5. Der Versicherungspflicht des Klägers in der KSV steht letztlich auch nicht entgegen, dass nach dem klägerischen Geschäfts- und Finanzierungsmodell in aller Regel ein zur Zahlung der KSA verpflichteter Verwerter fehlt (dazu a). Es handelt sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarkung (dazu b), bei der die zweite Beitragshälfte durch den Bundeszuschuss (§ 14 iVm § 34 KSVG)abgedeckt wird.

24

a) Weder die auf der klägerischen Website werbenden Unternehmer noch der Kläger selbst unterliegen als Verwerter der KSA-Pflicht.

25

Zwar betreiben die Unternehmer, die Werbeflächen auf der klägerischen Website kaufen, Eigenwerbung iS des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Allerdings erteilen sie mit dem Kauf der Werbeflächen keine Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, was bei Eigenwerbung betreibenden Unternehmen - anders als bei den Erfassungstatbeständen des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG - jedoch Voraussetzung für die KSA-Pflicht dem Grunde nach ist(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 30 mwN). Das zwischen dem Kläger und dem werbenden Unternehmen für den Werbeflächenverkauf vereinbarte Entgelt wird weder final für eine publizistische Leistung noch kausal wegen ihr gezahlt (zu diesem Maßstab: BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 3 RdNr 16 f). Zwar ist die durch die klägerischen Texte beeinflusste Website-Frequentierung in der Regel Grundlage für die Auswahl des Klägers als Vertragspartner, nicht aber Gegenstand des Vertrages. Geschäftsgegenstand ist vielmehr allein der Verkauf von Werbeflächen. Das vereinbarte Entgelt wird für den Kauf einer Werbefläche bestimmter Größe für einen bestimmten Werbezeitraum, nicht aber für die auf der Website veröffentlichten Texte gezahlt. Aus vergleichbaren Gründen entfällt die KSA-Pflicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG.

26

Der Kläger selbst unterliegt ebenfalls nicht der KSA-Pflicht. Insbesondere ist er nicht als Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibender Unternehmer nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig. Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist nicht die Herstellung, Anwendung und Verbreitung von Werbemitteln, sondern das Betreiben eines Fachinformationsdienstes. Die neben den Fachinformationen auf der klägerischen Website abrufbaren Werbebeiträge hat der Kläger weder inhaltlich erstellt noch kommt ihm diesbezüglich eine Gesamtverantwortung iS einer "geistigen Oberleitung" (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 17; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 25) zu. Vielmehr sind die werbenden Unternehmen inhaltlich und gestalterisch für den Werbebeitrag verantwortlich. Soweit sie hierfür Werbeagenturen, Grafiker uÄ in Anspruch nehmen, könnten die werbenden Unternehmen ihrerseits nach § 24 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 KSVG abgabepflichtig sein.

27

b) Das vom Kläger gewählte Geschäftsmodell entspricht dem der Selbstvermarktung, bei der aufgrund der Systematik des KSVG ein abgabepflichtiger Verwerter fehlt. Von einer Selbstvermarktung ist auszugehen, wenn die künstlerische bzw publizistische Leistung ohne Zwischenschaltung eines Dritten vom Künstler oder Publizisten selbst an den Endabnehmer abgegeben wird. Die vom Kläger auf der eigenen Website veröffentlichten Texte erreichen den Endabnehmer direkt, ohne dass hierfür die Organisationsstruktur eines Dritten in Anspruch genommen wird. Dabei ist die Refinanzierung der kostenfreien Abgabe der Texte durch den Verkauf von Werbeflächen Teil des Selbstvermarktungskonzepts.

28

c) Die hier zu beurteilende Fallkonstellationen der Selbstvermarktung bringen ebenso wie die fehlende Abgabepflicht privater Verwerter zum Ausdruck, dass nach der Systematik des KSVG die Versicherungspflicht nach §§ 1, 3 KSVG nicht zwingend die Abgabepflicht nach §§ 24, 25 KSVG als Pendant voraussetzt. Aus diesem Grund ist das "aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen" iS des § 3 Abs 1 Satz 1 KSVG weder begrifflich noch inhaltlich mit dem "für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlten Entgelt" iS des § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG vergleichbar. Die genannten Vorschriften weisen jeweils einen anderen Regelungsgegenstand auf und verfolgen unterschiedliche Zweckrichtungen. Während die §§ 1, 3 KSVG mit der Versicherungspflicht festlegen, welche Personen nach der Intention des KSVG als sozial schutzbedürftig gelten(vgl BT-Drucks 8/3172 S 21), regeln die §§ 24, 25 KSVG, welche Unternehmen und welche finanziellen Aufwendungen der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen. Diese unterschiedliche Zielrichtung kommt auch terminologisch zum Ausdruck: § 25 KSVG knüpft mit dem aus der Sicht des Verwerters zu beurteilenden Begriff des Entgelts an eine Gegenleistung im engeren Sinne an, die ein Verwerter iS des § 24 KSVG einem selbständigen Künstler, Publizisten oder einem Dritten final für die Inanspruchnahme eines künstlerischen oder publizistischen Werks bzw einer entsprechenden Leistung zahlt. Maßgebend für den Versicherungsstatus ist dagegen der aus Sicht des selbständigen Künstlers bzw Publizisten zu beurteilende und weiter gefasste Begriff des (Arbeits-)Einkommens, das dieser kausal aus der künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit erhält.

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.