Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. November 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.

2

Der im Jahre 1970 geborene Kläger war zuletzt ab 2004 selbstständig - unter Entrichtung von Pflichtbeiträgen bis Juni 2007 - im Versicherungsgewerbe tätig. Danach war er arbeitsunfähig erkrankt bzw arbeitslos.

3

Sein im Januar 2011 gestellter Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung blieb nach Einholen eines nervenärztlichen Gutachtens (Dr. F. vom 17.3.2011) erfolglos (Bescheid vom 28.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.8.2011). Demnach erfüllte der Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (vom 24.1.2006 bis 23.1.2011) lägen nicht die erforderlichen 36 Monate, sondern lediglich 29 Monate mit Pflichtbeiträgen vor.

4

Das Klageverfahren blieb nach Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Gutachtens (Dr. Sch. vom 16.4.2012) ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid SG Mainz vom 29.10.2012). Im Berufungsverfahren hat das LSG Unterlagen der den Kläger im Zeitraum von 2009 bis 2011 behandelnden Ärzte eingeholt (Berichte der Psychiaterin E., des Allgemeinmediziners Dr. St. und der Nervenärztin Dr. I., alle datiert vom Frühjahr 2013). Auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) hat das Berufungsgericht das psychiatrische Gutachten des Dr. S. vom 10.6.2013 eingeholt. Der Sachverständige hat das Leistungsvermögen des Klägers mit weniger als drei Stunden täglich beurteilt. In beiden Vorgutachten seien die Auswirkungen der Zwangsstörung des Klägers nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden. Schwierig sei aber, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung festzulegen. Nach den Unterlagen bzw Angaben des Klägers habe dieser wohl seit 1.11.2009 nicht mehr als Versicherungskaufmann gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vorgutachter (Dr. F. und Dr. Sch.) noch von der Erwerbsfähigkeit des Klägers ausgegangen. Unter Berücksichtigung, dass sich das Ausmaß der Zwangsstörung innerhalb der letzten zwei Jahre vor der jetzigen Begutachtung verändert habe, sei von einer maßgeblichen rentenrelevanten Verschlechterung des Leistungsvermögens seit Juni 2012 auszugehen.

5

Mit Schriftsatz vom 8.8.2013 hat der Kläger daraufhin vorgetragen, dass er seine Tätigkeit als Versicherungskaufmann schon zum 31.3.2009 aufgegeben habe und er schon vor diesem Zeitpunkt, im Dezember 2008, vollständig erwerbsgemindert gewesen sei. Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls sei daher der 31.12.2008. Vorsorglich werde beantragt, Dr. S. ergänzend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung zu befragen bzw hierüber ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Auch wenn er die Versicherungsagentur formal erst zum 31.3.2009 gekündigt habe, sei er bereits seit Ende des Jahres 2008 nicht mehr in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierfür hat er sich auf weitere Atteste seiner behandelnden Ärzte berufen, die ua entweder den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf den 1.1.2009 bzw auf ein früheres Datum als Juni 2012 attestiert haben (ärztliche Atteste Dr. I. vom 5.7.2013 und vom 8.6.2012; Dr. J./T. vom 28.6.2013; Dr. St. vom 2.7.2013). Mit Schriftsatz vom 11.9.2013 hat er ferner beantragt, die Psychiaterin E. als Zeugin zum Eintritt der vollständigen Erwerbsminderung seit 31.12.2008 zu vernehmen und das Zeugnis seiner Mutter und seiner geschiedenen Ehefrau einzuholen zu dem Umstand, dass er seit Ende 2008 "apathisch im Bett gelegen" habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Mit Schriftsätzen vom 13.9.2013 und 26.9.2013 hat er an diesem Vortrag festgehalten.

6

In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2013 hat der Kläger hilfsweise beantragt, "Frau S. S. und Frau S. Se. als Zeuginnen zu seiner psychischen Erkrankung ab 2008 anzuhören, eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. sowie Stellungnahmen und Sachverständigenzeugnisse von der Psychiaterin E., von Dr. St. sowie der Nervenärztin Frau Dr. I. zum Eintritt des Versicherungsfalles und evtl ein weiteres Gutachten von Amts (wegen) einzuholen". Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 13.11.2013) und im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe Rente weder wegen voller noch teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu (§ 43 SGB VI, § 240 SGB VI). Er hätte nur dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 2 Nr 2 SGB VI) erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens im Juni 2009 eingetreten wäre. Damals sei er jedoch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen. Insoweit folge der Senat den übereinstimmenden Gutachten (Dr. F. vom 17.3.2011, Dr. Sch. vom 16.4.2012 und Dr. S. vom 10.6.2013). Der Senat gehe davon aus, dass die Erwerbsminderung des Klägers zweifelsfrei erst seit der Begutachtung durch Dr. S. im Juni 2013 feststehe. Auch wenn dieser eine Zwangssymptomatik festgestellt habe, die in ihren Auswirkungen weit über die von den Vorgutachtern diagnostizierten Ergebnisse hinausgehe und dazu geführt habe, dass der Kläger seit Juni 2012 nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, seien die Ergebnisse der Vorgutachter nicht fehlerhaft. Die aktuellen Atteste der behandelnden Ärzte ließen keine Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit im Juni 2009 zu. Die vom Kläger beantragten Zeugenvernehmungen seiner Mutter oder seiner geschiedenen Ehefrau seien nicht geeignet, Beweis zur Bestimmung des Versicherungsfalls zu bringen. Der medizinische Sachverhalt sei wegen der Vielzahl der ärztlichen Atteste und Gutachten ausreichend geklärt, sodass auch die Einholung weiterer medizinischer Auskünfte und Stellungnahmen nicht erforderlich sei.

7

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger Verfahrensmängel und eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG)geltend. Das LSG habe die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, weil es den hilfsweise gestellten Anträgen in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe das LSG einen vom Senatsbeschluss vom 31.10.2012 (B 13 R 107/12 B) divergierenden Rechtssatz aufgestellt, indem es ausgeführt habe: "Zeiten der Arbeitsunfähigkeit lassen keinen Schluss auf das Vorliegen von voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu."

8

II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung der Sache begründet.

9

Der Kläger hat eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) hinreichend bezeichnet. Die Gehörsrüge trifft auch zu. Das LSG hat den Sachverständigen Dr. S. zu Unrecht nicht erneut angehört. Darin liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

10

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschlüsse vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - Juris RdNr 13; vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 12, jeweils mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige - wie hier - ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat(vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris, aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183, 184 mwN zur Rechtsprechung des BGH). Da das Fragerecht an die Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt hat, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273).

11

Diesen Anforderungen an die Bemühungen des Beteiligten um rechtliches Gehör ist hier genügt. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 8.8.2013 beantragt, den Sachverständigen Dr. S. ergänzend zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung zu befragen. Er hat dies damit begründet, dass sein Leistungsvermögen in den Vorgutachten (Dr. F. und Dr. Sch.) unzutreffend eingeschätzt worden sei. Insbesondere habe er bereits Ende März 2009 seine Tätigkeit im Versicherungsgewerbe aufgegeben. Diese Frage war sachdienlich. Der Sachverständige hat selbst auf die Schwierigkeit der Konkretisierung des Zeitpunkts der rentenrelevanten Verschlechterung im Leistungsvermögen des Klägers hingewiesen (Bl 225 LSG-Akte). Ferner ist Dr. S. in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der Kläger ab 1.11.2009 nicht mehr in seinem Beruf als Versicherungskaufmann gearbeitet habe (LSG-Akte aaO). Da es auf der Grundlage der Feststellungen des LSG darauf ankommt, dass die Erwerbsminderung spätestens im Juni 2009 eingetreten sein müsste, hält sich die an Dr. S. gerichtete Frage im Rahmen des Beweisthemas; sie ist weder abwegig noch angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unsicherheiten eindeutig beantwortet noch ist sie rechtsmissbräuchlich.

12

Im Übrigen gilt, dass unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält, das Fragerecht dem Antragsteller gerade erlauben soll, im Rahmen des Beweisthemas aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder auch widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können.

13

Das LSG hat das Recht des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen Dr. S. verletzt. Es hätte den bis zum Schluss in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Antrag, von Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls einzuholen, nachkommen müssen. Stattdessen hat das LSG dem Einwand des Klägers hinsichtlich des Datums der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit und eines möglichen früheren Eintritts der Erwerbsminderung keine Rechnung getragen. Die vom LSG angegebenen Ablehnungsgründe sind aber nicht ausreichend, wenn es davon ausgeht, dass sich aus den drei eingeholten Gutachten bislang nicht ergeben habe, dass der Kläger bereits im Juni 2009 voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen sei.

14

Auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das LSG nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Dr. S. zu einer anderen Einschätzung des Eintritts der vollen bzw teilweisen Erwerbsminderung gekommen wäre bzw weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte.

15

Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats mehr, ob sich das LSG hätte gedrängt sehen müssen, den in der mündlichen Verhandlung ebenfalls aufrechterhaltenen, hilfsweisen Beweisanträgen bzw dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nachzukommen. Ebenso kann die gerügte Divergenz dahinstehen.

16

Das BSG kann in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Entscheidung auch dann wegen eines Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die Beschwerde zusätzlich auf eine Divergenz gestützt wird, der Verfahrensmangel aber selbst bei Annahme der Divergenz und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde(vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 21 mwN). Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen macht der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

17

Die Vorinstanz wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 116


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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Die 1970 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik mit der Spezialisierung "Getränke" bis Juli 1990 tätig. Im Anschluss daran war sie - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - als Reinigungskraft und bis Januar 2005 in Teilzeit im Geschäft ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Juli 2006 lehnte die Beklagte im Wesentlichen unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 13.12.2006 ab (Bescheid vom 4.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.4.2009). Bei der Klägerin liege ein arbeitstägliches Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Absturzgefahr vor.

4

Das SG hat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie K. vom 11.5.2010 eingeholt. Mit Urteil vom 20.10.2010 hat es die Klage abgewiesen, da die Klägerin nach den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen noch über ein Leistungsvermögen verfüge, mit dem sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

5

Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 4.10.2011) hat das LSG mit Urteil vom 18.1.2012 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren könne die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein. Sie könne mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Schichtarbeit, Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge seien ihr hingegen nicht mehr zumutbar. Sie könne Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten bewältigen, insbesondere seien erhöhte Anforderungen an ihre Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem nur in einer Tätigkeit in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams einsetzbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie auf psychiatrischem Fachgebiet durch eine rezidivierende depressive Störung mit einer leichtgradigen Symptomatik beeinträchtigt. Die depressiven Verstimmungen der Klägerin mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen träten allerdings lediglich phasenweise auf, eine manifeste depressive Erkrankung mit nachweislichen psychopathologischen Auffälligkeiten liege nicht vor. Dr. A. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die dysfunktionalen Erscheinungsformen ihrer Erkrankung - das ausgeprägte Vermeidens- und Rückzugsverhalten, die fixierte Abwehr und der Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten - willentlich beeinflussen könne und der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit an fünf Tagen in der Woche möglich sei. Insoweit seien Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer leidensgerechten Arbeit krankheitsbedingt nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Klägerin bei zumutbarer Anstrengung in der Lage, ohne eine länger als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit zu arbeiten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, weil bei ihr keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die trotz ihrer sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte.

6

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

8

1. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.8.2012 ist nicht berücksichtigt worden, weil er nach Ablauf der bis zum 30.5.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Er enthält auch nicht lediglich Vorbringen, der die Beschwerdebegründung vom 29.5.2012 verdeutlicht oder erläutert.

9

2. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort: s zB Senatsbeschluss vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

11

Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

        

"Ist eine Versicherte so lange nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit gem. § 43 SGB VI gemindert, wie ihre krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten bezogen auf ein Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten?"

                 
        

"Ist eine Versicherte gem. § 43 SGB VI auch dann noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen 'regelmäßig' bzw. 'in gewisser Regelmäßigkeit' im Rahmen der 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie über diese Fähigkeit nur für sechs Monate innerhalb eines vollen Jahres verfügt?"

12

Die Fragen sind bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung wie folgt zu beantworten:

13

Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen.

14

Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 19)darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2 SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung des BSG zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.

15

Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17).

16

Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arbeitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet (Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43, 44 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht "einplanbare"), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten den "unüblichen Arbeitsbedingungen" zuzuordnen sind (aaO S 45) und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können (aaO S 43).

17

Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 33 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom BSG zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris RdNr 13). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten.

18

3. Soweit sich die Klägerin auf Verfahrensfehler beruft, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

19

Die Klägerin rügt einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Bei einer solchen Rüge muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

20

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und insbesondere bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Sie trägt zwar vor, sie habe im Schriftsatz vom 28.12.2011 geltend gemacht, dass im Hinblick auf die von der Sachverständigen Dr. A. gemachten Einschränkung, dass bei ihr "weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Arbeitsunterbrechungen zu erwarten" seien, von einer "Erwerbsunfähigkeit" auszugehen sei, da sich kein Arbeitsplatz für jemanden finden lasse, bei dem derartige Ausfälle von vornherein zu erwarten seien, und zum Beweis dafür beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Beides ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Allein ihr Vorbringen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Inhalt seines Schriftsatzes vom 28.12.2011 in der mündlichen Verhandlung näher erläutert habe, reicht nicht aus. Die Klägerin macht auch nicht geltend, sie oder ihr Prozessbevollmächtigter sei vom LSG im Verhandlungstermin an der Stellung eines entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO gehindert worden.

21

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl bereits BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

22

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 25.11.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil macht sie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.2.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:

6

1. Sie rügt zunächst, das LSG habe gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen, weil es von ihr gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen sei. Sie habe im Schriftsatz vom 8.11.2011 den Antrag gestellt, "zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage war, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein,

        

(1)     

den Diplom-Psychologen R. S. … als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,

        

(2)     

den Kardiologen Dr. med. A. P. … als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,

        

(3)     

ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen."

7

Diese Anträge habe sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten, was sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, auch wenn sie dort - ob versehentlich oder absichtlich - nur verkürzt dargestellt seien.

8

Für die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wie sie hier gerügt wird, gelten besondere Anforderungen. Insoweit muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

9

Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt diese Erfordernisse nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Dies folgt in Bezug auf den Antrag (3) zur Einholung eines "weiteren" medizinischen Sachverständigengutachtens schon daraus, dass weder aufgezeigt wird, dass und weshalb die Voraussetzungen gegeben sind, von denen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO die Einholung eines weiteren Gutachtens abhängig ist, noch angegeben wird, auf welchem medizinischen Fachgebiet ein zusätzlicher Sachverständiger gehört werden soll.

10

Hinsichtlich der Anträge (1) und (2) zur Vernehmung sachverständiger Zeugen liegen prozessordnungsgemäße Beweisanträge schon deshalb nicht vor, weil die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person als solche nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 745). Auch sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) könnten nur zu einzelnen Anknüpfungstatsachen - etwa dem zu einem bestimmten Zeitpunkt gemessenen Blutdruck oder die in einem bestimmten Zeitraum beobachtete psychische Verfassung der Klägerin - befragt werden, die für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist keine Bekundung wahrgenommener Tatsachen. Konkrete Einzeltatsachen, welche Dr. P. und S. mitteilen sollten, hat die Klägerin in ihrem Antrag entgegen den Anforderungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 373, 414 ZPO nicht bezeichnet.

11

2. Soweit sie beanstandet, dass das LSG den Sachverständigen Dr. J. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe, damit sie ihm ergänzende Fragen stellen lassen könne, zielt sie nicht auf die Rüge eines Verstoßes des LSG gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG). Vielmehr macht sie damit im Kern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend, der im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten in § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO eine spezifische Ausprägung erfahren hat(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 6, Nr 2 RdNr 4). Auch insoweit erfüllt die Beschwerdebegründung jedoch nicht die Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels.

12

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/04 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11 f). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige - wie hier - ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat(BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl Senatsbeschluss aaO RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = Juris RdNr 29, mwN zur Rspr des BGH). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).

13

b) Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich hiernach aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren, insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) aufgrund welcher Umstände die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann.

14

c) Der Vortrag der Klägerin entspricht diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt sie (s <1> der obigen Anforderungen) vor, dass sie im Schriftsatz vom 8.11.2011 den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 30.9.2011, Dr. J. zur mündlichen Verhandlung zu laden, aufrechterhalten habe und dass dieser Antrag von ihr in der mündlichen Verhandlung wiederum ausdrücklich aufrechterhalten worden sei (Beschwerdebegründung S 6). Im Schriftsatz vom 8.11.2011 habe sie ausgeführt, das Gutachten des Dr. J. sei insgesamt völlig unschlüssig. Aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 1.11.2011 ergebe sich nämlich, dass sie allenfalls dann in der Lage sei, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden, wenn sie eine weitere Therapie unternehme und begleitend dazu Psychopharmaka einnehme; ersichtlich sei sie daher selbst nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J. derzeit zu einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage. Auch weil dem Gutachten nicht entnommen werden könne, wie lange eine solche Therapie dauere, mit welchem Inhalt und Umfang und von welchem Therapeuten sie durchzuführen sei und ob sie überhaupt zu einem sicheren Erfolg führe, spreche alles dafür, dass sie jedenfalls derzeit nicht in der Lage sei, 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein (Beschwerdebegründung S 4 f).

15

Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin gegenüber dem LSG Punkte zum Gutachten des Dr. J. bzw zu dessen ergänzender Stellungnahme vom 1.11.2011 benannt hat, die einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürften (s <2> der obigen Anforderungen). Im Schriftsatz vom 8.11.2011 hat sie nach ihrer Darstellung vielmehr die bereits vorliegenden Ausführungen des Dr. J. gewürdigt und daraus abgeleitet, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eindeutig bestehe ("selbst nach Auffassung des Sachverständigen"). Hierin liegt jedoch keine Benennung erläuterungsbedürftiger Punkte. Zwar hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung (S 9 2. Abs) dann konkrete Fragen formuliert; sie hat jedoch nicht hinreichend deutlich vorgetragen, dass diese bereits dem LSG gegenüber angekündigt gewesen seien. Sie gibt nämlich einerseits an, sie habe "in ihrem Schriftsatz vom 8.11.2011 zu Recht ausgeführt …, (dass) der Sachverständige dazu befragt werden (sollte), wieso …" (es folgen mehrere ausformulierte Fragen). Dem widerspricht jedoch andererseits nicht nur ihre eigene, oben wiedergegebene Darstellung des Inhalts jenes Schriftsatzes (auf S 4 f der Beschwerdebegründung), sondern auch die Angabe (S 7 der Beschwerdebegründung), das Berufungsurteil formuliere, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 8.11.2011 zwar (lediglich) "angedeutet, zu welchem Fragenkomplex sie eine Anhörung des Sachverständigen Dr. J. durchgeführt wissen möchte"; eine "Beschreibung sachdienlicher Fragen" liege jedoch nicht vor.

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Hessische LSG hat im Urteil vom 25.11.2011 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil macht sie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.2.2012 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG)und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht:

6

1. Sie rügt zunächst, das LSG habe gegen seine Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verstoßen, weil es von ihr gestellten Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht nachgekommen sei. Sie habe im Schriftsatz vom 8.11.2011 den Antrag gestellt, "zum Beweis für die Tatsache, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in der Lage war, mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein,

        

(1)     

den Diplom-Psychologen R. S. … als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,

        

(2)     

den Kardiologen Dr. med. A. P. … als sachverständigen Zeugen zu vernehmen,

        

(3)     

ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen."

7

Diese Anträge habe sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten, was sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergebe, auch wenn sie dort - ob versehentlich oder absichtlich - nur verkürzt dargestellt seien.

8

Für die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, wie sie hier gerügt wird, gelten besondere Anforderungen. Insoweit muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

9

Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt diese Erfordernisse nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Dies folgt in Bezug auf den Antrag (3) zur Einholung eines "weiteren" medizinischen Sachverständigengutachtens schon daraus, dass weder aufgezeigt wird, dass und weshalb die Voraussetzungen gegeben sind, von denen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO die Einholung eines weiteren Gutachtens abhängig ist, noch angegeben wird, auf welchem medizinischen Fachgebiet ein zusätzlicher Sachverständiger gehört werden soll.

10

Hinsichtlich der Anträge (1) und (2) zur Vernehmung sachverständiger Zeugen liegen prozessordnungsgemäße Beweisanträge schon deshalb nicht vor, weil die berufliche Leistungsfähigkeit einer Person als solche nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 745). Auch sachverständige Zeugen (§ 414 ZPO) könnten nur zu einzelnen Anknüpfungstatsachen - etwa dem zu einem bestimmten Zeitpunkt gemessenen Blutdruck oder die in einem bestimmten Zeitraum beobachtete psychische Verfassung der Klägerin - befragt werden, die für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist keine Bekundung wahrgenommener Tatsachen. Konkrete Einzeltatsachen, welche Dr. P. und S. mitteilen sollten, hat die Klägerin in ihrem Antrag entgegen den Anforderungen nach § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 373, 414 ZPO nicht bezeichnet.

11

2. Soweit sie beanstandet, dass das LSG den Sachverständigen Dr. J. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe, damit sie ihm ergänzende Fragen stellen lassen könne, zielt sie nicht auf die Rüge eines Verstoßes des LSG gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 103 SGG). Vielmehr macht sie damit im Kern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend, der im Zusammenhang mit der Einholung von Sachverständigengutachten in § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO eine spezifische Ausprägung erfahren hat(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 6, Nr 2 RdNr 4). Auch insoweit erfüllt die Beschwerdebegründung jedoch nicht die Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels.

12

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/04 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11 f). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige - wie hier - ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat(BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind(BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl Senatsbeschluss aaO RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = Juris RdNr 29, mwN zur Rspr des BGH). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).

13

b) Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich hiernach aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren, insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) aufgrund welcher Umstände die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann.

14

c) Der Vortrag der Klägerin entspricht diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt sie (s <1> der obigen Anforderungen) vor, dass sie im Schriftsatz vom 8.11.2011 den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 30.9.2011, Dr. J. zur mündlichen Verhandlung zu laden, aufrechterhalten habe und dass dieser Antrag von ihr in der mündlichen Verhandlung wiederum ausdrücklich aufrechterhalten worden sei (Beschwerdebegründung S 6). Im Schriftsatz vom 8.11.2011 habe sie ausgeführt, das Gutachten des Dr. J. sei insgesamt völlig unschlüssig. Aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 1.11.2011 ergebe sich nämlich, dass sie allenfalls dann in der Lage sei, die bestehenden Einschränkungen willentlich zu überwinden, wenn sie eine weitere Therapie unternehme und begleitend dazu Psychopharmaka einnehme; ersichtlich sei sie daher selbst nach Auffassung des Sachverständigen Dr. J. derzeit zu einer Erwerbstätigkeit noch nicht in der Lage. Auch weil dem Gutachten nicht entnommen werden könne, wie lange eine solche Therapie dauere, mit welchem Inhalt und Umfang und von welchem Therapeuten sie durchzuführen sei und ob sie überhaupt zu einem sicheren Erfolg führe, spreche alles dafür, dass sie jedenfalls derzeit nicht in der Lage sei, 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein (Beschwerdebegründung S 4 f).

15

Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Klägerin gegenüber dem LSG Punkte zum Gutachten des Dr. J. bzw zu dessen ergänzender Stellungnahme vom 1.11.2011 benannt hat, die einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürften (s <2> der obigen Anforderungen). Im Schriftsatz vom 8.11.2011 hat sie nach ihrer Darstellung vielmehr die bereits vorliegenden Ausführungen des Dr. J. gewürdigt und daraus abgeleitet, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eindeutig bestehe ("selbst nach Auffassung des Sachverständigen"). Hierin liegt jedoch keine Benennung erläuterungsbedürftiger Punkte. Zwar hat die Klägerin in der Beschwerdebegründung (S 9 2. Abs) dann konkrete Fragen formuliert; sie hat jedoch nicht hinreichend deutlich vorgetragen, dass diese bereits dem LSG gegenüber angekündigt gewesen seien. Sie gibt nämlich einerseits an, sie habe "in ihrem Schriftsatz vom 8.11.2011 zu Recht ausgeführt …, (dass) der Sachverständige dazu befragt werden (sollte), wieso …" (es folgen mehrere ausformulierte Fragen). Dem widerspricht jedoch andererseits nicht nur ihre eigene, oben wiedergegebene Darstellung des Inhalts jenes Schriftsatzes (auf S 4 f der Beschwerdebegründung), sondern auch die Angabe (S 7 der Beschwerdebegründung), das Berufungsurteil formuliere, die Klägerin habe im Schriftsatz vom 8.11.2011 zwar (lediglich) "angedeutet, zu welchem Fragenkomplex sie eine Anhörung des Sachverständigen Dr. J. durchgeführt wissen möchte"; eine "Beschreibung sachdienlicher Fragen" liege jedoch nicht vor.

16

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.