Bundessozialgericht Beschluss, 31. Okt. 2012 - B 13 R 107/12 B

bei uns veröffentlicht am31.10.2012

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2

Die 1970 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als Facharbeiterin für Lebensmitteltechnik mit der Spezialisierung "Getränke" bis Juli 1990 tätig. Im Anschluss daran war sie - mit Unterbrechungen wegen Arbeitslosigkeit - als Reinigungskraft und bis Januar 2005 in Teilzeit im Geschäft ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt.

3

Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Juli 2006 lehnte die Beklagte im Wesentlichen unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 13.12.2006 ab (Bescheid vom 4.1.2007, Widerspruchsbescheid vom 28.4.2009). Bei der Klägerin liege ein arbeitstägliches Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr für mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Nachtschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne besondere Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Absturzgefahr vor.

4

Das SG hat ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie K. vom 11.5.2010 eingeholt. Mit Urteil vom 20.10.2010 hat es die Klage abgewiesen, da die Klägerin nach den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen noch über ein Leistungsvermögen verfüge, mit dem sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

5

Nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. vom 4.10.2011) hat das LSG mit Urteil vom 18.1.2012 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren könne die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich erwerbstätig sein. Sie könne mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Schichtarbeit, Tätigkeiten mit ständigem Publikumsverkehr, besonderem Zeit- und Leistungsdruck, Verantwortung für Personen oder Maschinen sowie Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge seien ihr hingegen nicht mehr zumutbar. Sie könne Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an geistige und mnestische Fähigkeiten bewältigen, insbesondere seien erhöhte Anforderungen an ihre Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem nur in einer Tätigkeit in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld mit sich wiederholenden Arbeitsabläufen sowie innerhalb eines kleinen Arbeitsteams einsetzbar. Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin werde in erster Linie auf psychiatrischem Fachgebiet durch eine rezidivierende depressive Störung mit einer leichtgradigen Symptomatik beeinträchtigt. Die depressiven Verstimmungen der Klägerin mit Antriebsmangel und Rückzugstendenzen träten allerdings lediglich phasenweise auf, eine manifeste depressive Erkrankung mit nachweislichen psychopathologischen Auffälligkeiten liege nicht vor. Dr. A. habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die dysfunktionalen Erscheinungsformen ihrer Erkrankung - das ausgeprägte Vermeidens- und Rückzugsverhalten, die fixierte Abwehr und der Verzicht auf aktive Kompensationsmöglichkeiten - willentlich beeinflussen könne und der Klägerin eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit an fünf Tagen in der Woche möglich sei. Insoweit seien Arbeitsunfähigkeitszeiten bei einer leidensgerechten Arbeit krankheitsbedingt nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Klägerin bei zumutbarer Anstrengung in der Lage, ohne eine länger als insgesamt sechs Monate (pro Jahr) währende Arbeitsunfähigkeitszeit zu arbeiten. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit sei nicht erforderlich, weil bei ihr keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege, die trotz ihrer sechsstündigen Einsetzbarkeit zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen könnte.

6

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

7

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet.

8

1. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 15.8.2012 ist nicht berücksichtigt worden, weil er nach Ablauf der bis zum 30.5.2012 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG). Er enthält auch nicht lediglich Vorbringen, der die Beschwerdebegründung vom 29.5.2012 verdeutlicht oder erläutert.

9

2. Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 25.2.2010 - SozR 4-2600 § 77 Nr 7 RdNr 6 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Fall klarer Antwort: s zB Senatsbeschluss vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG vom 30.3.2005 - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8).

10

Nach diesen Maßstäben kommt den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zu.

11

Die Klägerin bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

        

"Ist eine Versicherte so lange nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit gem. § 43 SGB VI gemindert, wie ihre krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten bezogen auf ein Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten?"

                 
        

"Ist eine Versicherte gem. § 43 SGB VI auch dann noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen 'regelmäßig' bzw. 'in gewisser Regelmäßigkeit' im Rahmen der 5-Tage-Woche mindestens sechs Stunden bzw. mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie über diese Fähigkeit nur für sechs Monate innerhalb eines vollen Jahres verfügt?"

12

Die Fragen sind bereits anhand der bisherigen Rechtsprechung wie folgt zu beantworten:

13

Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten voraussichtlich sechs Monate/Jahr übersteigen.

14

Der Senat hat in seinem Urteil vom 19.10.2011 (BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16, RdNr 19)darauf hingewiesen, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht abgeschafft, sondern vielmehr für den Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI nF übernommen worden sind: Erwerbsfähigkeit iS des § 43 Abs 3 SGB VI nF setzt nicht nur voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit zu verrichten", sondern darüber hinaus, dass er damit in der Lage ist, "erwerbstätig" zu sein, dh unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Tatbestandsmerkmal der Fähigkeit zur Ausübung einer "Erwerbstätigkeit" in § 43 Abs 3 SGB VI nF ist § 44 Abs 2 SGB VI aF entnommen. Das Tatbestandsmerkmal der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" knüpft an die Rechtsprechung des BSG zu den §§ 1246 und 1247 RVO bzw den §§ 43 und 44 SGB VI aF und die dort verwendete Begrifflichkeit an.

15

Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (s bereits BSG vom 25.5.1961 - BSGE 14, 207 = SozR Nr 5 zu § 45 RKG). Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist (vgl bereits BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194 f; BSG vom 26.9.1975 - SozR 2200 § 1247 Nr 12 S 23; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14, stRspr). Allerdings hat das BSG entschieden, dass das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit dann zu einer Erwerbsminderung führen kann, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 194; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 16; Senatsurteil vom 31.3.1993 - SozR 3-2200 § 1247 Nr 14 S 44 f). Geklärt hat das BSG, dass diese Mindestanforderungen jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen sind, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (sechs Monate bzw die Hälfte) im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG vom 5.3.1959 - BSGE 9, 192, 195; BSG vom 23.3.1977 - SozR 2200 § 1247 Nr 16 S 27; BSG vom 21.7.1992 - 4 RA 13/91 - Juris RdNr 17).

16

Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von sechs Monaten/Jahr (voraussichtlich) nicht überschreiten, deswegen nicht (voll) erwerbsgemindert sein kann. Denn auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeiten vorliegen. Da dem Arbeitsverhältnis ein Dauerelement innewohnt, wird die erforderliche Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich an jedem Tag der Arbeitswoche erwartet (Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43, 44 f). In diesem Zusammenhang hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass häufige, zeitlich nicht genau festliegende (nicht "einplanbare"), mit einer vollständigen Leistungsunfähigkeit verbundene Arbeitsunfähigkeitszeiten den "unüblichen Arbeitsbedingungen" zuzuordnen sind (aaO S 45) und Gesundheitsstörungen mit entsprechenden Arbeitsunfähigkeiten schwere spezifische Leistungseinschränkungen darstellen können (aaO S 43).

17

Damit kommt es darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" (vgl zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 33 mwN) begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist. Dies ist Tatfrage und nicht allgemein vom BSG zu entscheiden. Bei derartigen Zweifeln ist mindestens eine Verweisungstätigkeit zu benennen (vgl Senatsurteil vom 31.3.1993, aaO S 43; s allgemein hierzu Senatsurteil vom 19.10.2011, aaO RdNr 26 ff; ferner Senatsbeschluss vom 10.7.2012 - B 13 R 40/12 B - Juris RdNr 13). Ist dies (ggf nach entsprechenden arbeitsmarkt- und berufskundlichen Ermittlungen) nicht möglich, ist der Versicherte trotz eines an sich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert, auch wenn die voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten insgesamt sechs Monate/Jahr nicht überschreiten.

18

3. Soweit sich die Klägerin auf Verfahrensfehler beruft, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

19

Die Klägerin rügt einen Verstoß des LSG gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Bei einer solchen Rüge muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

20

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht schlüssig aufgezeigt, dass sie einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und insbesondere bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten hat. Sie trägt zwar vor, sie habe im Schriftsatz vom 28.12.2011 geltend gemacht, dass im Hinblick auf die von der Sachverständigen Dr. A. gemachten Einschränkung, dass bei ihr "weiterhin krankheitsbedingte Ausfallzeiten oder Arbeitsunterbrechungen zu erwarten" seien, von einer "Erwerbsunfähigkeit" auszugehen sei, da sich kein Arbeitsplatz für jemanden finden lasse, bei dem derartige Ausfälle von vornherein zu erwarten seien, und zum Beweis dafür beantragt, ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein - wie die Klägerin - in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertretener Beteiligter kann aber nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Beides ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht erfolgt. Allein ihr Vorbringen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Inhalt seines Schriftsatzes vom 28.12.2011 in der mündlichen Verhandlung näher erläutert habe, reicht nicht aus. Die Klägerin macht auch nicht geltend, sie oder ihr Prozessbevollmächtigter sei vom LSG im Verhandlungstermin an der Stellung eines entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO gehindert worden.

21

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl bereits BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

22

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 403 Beweisantritt


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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.