Bundessozialgericht Beschluss, 27. Juni 2018 - B 13 R 273/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2018:270618BB13R27316B0
bei uns veröffentlicht am27.06.2018

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 27.7.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung der von ihr in Kasachstan zurückgelegten Zeiten zu 6/6 anstatt zu 5/6 verneint. Nach dem Vortrag der Klägerin hat das LSG festgestellt, dass der Nachweis einer Beitragszeit iS des § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz (FRG) weder mit dem Arbeitsbuch habe erbracht werden können, das jeweils nur Beginn und Ende der Beschäftigungsverhältnisse angebe, noch mit den vorgelegten Archivbescheinigungen, weil diese im Hinblick auf die bescheinigten Arbeitstage falsch seien. Den darin bescheinigten Umfang der Krankheitszeiten habe das LSG jeweils als wahr unterstellt.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Rechtsprechungsabweichungen geltend.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 26.9.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch eine Divergenz hinreichend bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung

5

Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier als maßgebend erkannte Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl Senatsbeschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 9; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).

6

Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich auch unbedenklich (vgl BVerfG vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG vom 15.2.2006 - 1 BvR 2597/05 - SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 4 f; BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff).

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Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

8

a) An der erforderlichen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung mangelt es schon deshalb, weil die Klägerin die Grundsatzrüge mit einer Divergenz begründet. Insoweit vermischt sie die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer Divergenzrüge. Sie begründet die grundsätzliche Bedeutung der von ihr (unter 1a und b, 2a und b bzw 3 der Beschwerdebegründung) formulierten Rechtsfragen jeweils mit einer "Abweichung im Grundsätzlichen" von bestimmten Entscheidungen des BSG. Wenn aber nach ihrem Vorbringen bereits Entscheidungen des BSG zu den von ihr aufgeworfenen Fragen vorliegen, so widerspricht sie damit inzident deren Klärungsbedürftigkeit. Indem sie die aufgeworfenen Fragen unter Anwendung und Deutung der von ihr benannten Rechtsprechung (ua BSG vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R -; BSG vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 -; BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85) beantwortet, legt sie aus ihrer Sicht nicht den Zweifel an einer bereits erfolgten Klärung durch die Rechtsprechung dar, sondern den Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung durch das LSG zutreffend auf den konkreten Fall angewandt worden ist. Dies ist jedoch weder geeignet, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz zu begründen (vgl BSG vom 24.1.2018 - B 13 R 450/14 B - Juris RdNr 12).

9

b) Davon abgesehen handelt es sich bei der von der Klägerin (unter 1a der Beschwerdebegründung) formulierten Frage, "ob die nach § 22 Abs 3 FRG zu berücksichtigenden Zeiten wertmäßig um 1/6 gekürzt werden dürfen, wenn die beiden Haupttatbestände (Krankheit und Arbeitslosigkeit) nachweislich nicht vorgelegen haben", im Kern um keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern um eine Frage zur Bewertung der tatsächlichen Grundlagen des Urteils. Denn die Beantwortung der Frage hängt ersichtlich davon ab, ob und inwieweit der Tatbestand des § 22 Abs 3 FRG (nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten) im Einzelfall als erfüllt angesehen wird; eine Unterteilung in die von der Klägerin genannten "Haupttatbestände" sieht das Gesetz nicht vor. Insoweit reicht es auch nicht, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass der Kürzungswert von 1/6 ohne Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeitszeiten "regelmäßig" bzw "statistisch" nicht erreicht werde, denn daraus folgt noch nicht der von der Klägerin zu erbringende Nachweis einer (annähernd) lückenlosen Beitragsentrichtung im Einzelfall. Dass das LSG die Arbeitsbescheinigungen nicht als Vollbeweis einer Beitragszeit gewertet hat, weil diese - wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst angibt - hinsichtlich der ausgewiesenen Arbeitstage nicht nachvollziehbar sind, betrifft die richterliche Überzeugungsbildung iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG. Hierauf kann jedoch nach der ausdrücklichen Regelung von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

10

c) Entsprechendes gilt für die Fragen unter 1b der Beschwerde,

        

"ob eine Wertkürzung um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG auch dann vorgenommen werden darf, wenn sich aus anderen Beweismitteln als Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergibt, dass sich Unterbrechungszeiten von 1/6 der durchschnittlichen Arbeitszeiten nicht ergeben oder dieser Wert nicht erreicht wird",

bzw unter 2a der Beschwerde,

        

"ob die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. A u.a. und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das LSG Baden-Württemberg die durch die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen belegten Krankheitszeiten als wahr unterstellt hat, weiterhin in einem Umfang von 1/6 gekürzt werden dürfen oder ob sie nicht zumindest hilfsweise in einem geringeren Umfang zu kürzen sind, weil jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit und als wahr unterstellte Krankheitszeiten eine Kürzung in einem Umfange von 1/6 nicht mehr rechtfertigen".

11

Die Klägerin wendet sich auch mit diesen Fragen im Kern gegen die Beweiswürdigung des LSG im Einzelfall (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann damit nicht erfolgreich begründet werden.

12

Die Frage unter 2a könnte zwar auch so verstanden werden, dass sie sich nicht auf die Wertung der Tatsachen, sondern die Rechtsfolge des § 22 Abs 3 FRG bezieht, die für den Tatbestand nicht nachgewiesener (sondern glaubhaft gemachter) Beitrags- oder Beschäftigungszeiten eine Kürzung um 1/6 vorsieht. Allerdings fehlt es insoweit an einer hinreichend klaren Bezeichnung, vor welchem ggf höherrangigen Recht die Norm des § 22 Abs 3 FRG "gerechtfertigt" werden muss. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG vom 14.9.2017 - B 5 R 258/17 B - Juris RdNr 8; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Die Beschwerde enthält zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch keinerlei verfassungsrechtliche Anknüpfungspunkte. Ebenso wenig setzt sie sich mit dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Erlass sozialrechtlicher Normen auseinander.

13

d) Dies betrifft auch die Frage (unter 2b der Beschwerdebegründung), "ob es weiterhin gerechtfertigt ist, die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 zu kürzen, nachdem der Gesetzgeber § 26 Satz 2 FRG durch das RRG geändert hat". Die Klägerin leitet aus der Regelung ab, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten einem Nachweis von Beitrags- oder Beschäftigungszeiten iS von § 22 Abs 3 FRG deshalb nicht entgegenstehen können, weil nach § 26 S 2 FRG Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs 1 Nr 1 SGB VI belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen gelten.

14

Insoweit fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Denn die Klägerin setzt sich in ihrer Begründung nicht mit dem Wortlaut des § 26 S 2 FRG auseinander. Dieser bezieht sich auf S 1 ("dabei") und damit auf die Anwendung des § 22 Abs 1 FRG im Fall einer nur (zeit)anteiligen Belegung des Kalenderjahres mit Beitrags- oder Beschäftigungszeiten. Auch mangelt es an einer Diskussion der Rechtsprechung des BSG, wonach § 26 S 2 FRG "in diesem Zusammenhang" das Monatsprinzip regele(vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - Juris RdNr 24).

15

Davon abgesehen fehlen jedoch auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn die Klägerin stellt in ihrer Begründung selbst darauf ab, dass nach § 26 S 2 FRG "Unterbrechungszeiten von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten" zu berücksichtigen seien, "wenn auch nur für einen Tag in diesem Monat Beitragszahlung oder Beschäftigung nachgewiesen ist"; sie legt aber nicht konkret dar, dass und in welchen Monaten dieser von ihr selbst als Voraussetzung postulierte Nachweis vor dem Berufungsgericht hier erbracht worden ist.

16

Sollte sich die Frage nicht auf den Nachweis von Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten (Tatbestand des § 22 Abs 3 FRG) beziehen, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsfolge des § 22 Abs 3 FRG(Kürzungsumfang in Höhe von 1/6) richten, so bleibt bereits offen, gegen welche Norm diese verstoßen sollte (vgl entsprechend zu c).

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e) An einer hinreichend klaren Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht fehlt es auch bei den Formulierungen(unter Nr 3 und 4 der Beschwerdebegründung),

        

"ob trotz des erfolgten Nachweises von Beitragszeiten nach § 15 FRG bzw. der weitergehenden Berücksichtigung von Beitragszeiten durch § 26 Satz 2 FRG in der Fassung des RRG 1992 davon abhängig gemacht werden darf, dass der Rentenberechtigte den Umfang von Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses durch Arbeitgeber- oder Archivbescheinigungen nachweist."

und     

        

"ob nun bei durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten und der wie zuvor dargelegten Beitragszahlung für alle Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion eine Berücksichtigung der Beitragszeiten zu 6/6 zu erfolgen hat oder - ggf. aufgrund welcher Differenzierung - nur für Beschäftigte ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Kolchosen".

18

Für die unter 3. benannte Frage gelten die zuvor aufgeführten Darlegungsmängel; diese entfallen nicht dadurch, dass die Klägerin hier ihre zuvor in Fragen gekleidete Rechtsmeinung nunmehr als Tatsache postuliert.

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Ebenso wenig genügt es bei der unter 4. benannten Frage, dass die Klägerin einen Vergleich hinsichtlich der Beitragszahlung zieht zwischen Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion und Beschäftigten von rumänischen Kolchosen oder Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Es fehlt für die Klärungsfähigkeit an Darlegungen dazu, welche Feststellungen das LSG hierzu insbesondere auch zum - nicht revisiblen - sowjetischen Recht und den Umständen des Einzelfalls getroffen hat. Soweit sie deshalb die Sachverhaltsaufklärung des LSG als lückenhaft angreift (vgl S 13 der Beschwerdebegründung), bezieht sie sich auf keinen von ihr gestellten Beweisantrag und macht keinen Verfahrensmangel (ordnungsgemäß) geltend, weshalb dieser Angriff zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Revision von vornherein ungeeignet ist.

20

f) Bei der unter 5. der Beschwerdebegründung gestellten Frage,

        

"ob die 1/6-Kürzung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15,16 FRG nach Aufgabe des Eingliederungsprinzipes und entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R - weiterhin an die Verhältnisse im 'alten' Bundesgebiet anknüpfen darf oder ob nicht in entsprechender Auslegung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes das Sozialversicherungssystem des Herkunftsgebietes (hier Sowjetunion) zu berücksichtigen ist, in dem es auf Arbeitsunterbrechungen - insbesondere auch durch Krankheit (vergl. Stellungnahme B) nicht ankommt sondern sich an der Beschäftigungsdauer (die durch das Arbeitsbuch belegt ist) orientieren muss, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsschutz aufgrund von Beitragszahlung durch die Betriebe und damit ein Versicherungsverhältnis zu Gunsten der Versicherten bestanden hat",

                 

nennt die Klägerin ebenfalls keine revisible Norm, um deren Auslegung und Anwendungsbereich es ihr geht. Auch legt sie nicht dar, mit welcher Norm eine Unvereinbarkeit bestehen soll. Soweit sie die Aufgabe des Eingliederungsprinzips erwähnt, setzt sie sich auch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach trotz der Abkehr vom Eingliederungsprinzip in Bezug auf die Leistungshöhe der Berechtigten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) (vgl BSG vom 25.2.2010 - B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10 RdNr 33; BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 - BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 12) das Eingliederungsprinzip aber weiterhin ein wesentliches Strukturelement des FRG darstellt (vgl BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6, RdNr 23).

21

Davon abgesehen fehlen wiederum weitere Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; insoweit reicht es nicht, dass die Klägerin von "Beitragszahlungen durch die Betriebe" ausgeht, aber nicht darlegt, dass das LSG entsprechende Feststellungen getroffen hat.

22

g) Im Übrigen fehlen insgesamt hinreichende Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Denn aus der Beschwerdebegründung ergibt sich der vom LSG festgestellte und damit für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindliche (§ 163 SGG) Sachverhalt nicht in dem notwendigen Umfang. Für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin formulierten Fragen im vorliegenden Fall wären etwa auch Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für die Klägerin ermittelten Entgeltpunkte - selbst wenn sie nicht nach § 22 Abs 3 FRG um 1/6 zu kürzen wären - auch nicht nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen wären(vgl BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 145/08 R - Juris RdNr 22). Nicht ausreichend ist es insoweit, wenn die Klägerin darauf verweist, dass die Klärung der Rechtsfrage "im Regelfall" zu einer höheren Rente führen würde.

23

2. Divergenz

24

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene, die konkrete Entscheidung tragende Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff).

25

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

26

a) Auch hier gilt, dass die Klägerin bereits die Voraussetzungen einer Grundsatz- und einer Divergenzrüge nicht klar voneinander trennt. Denn wenn die Klägerin zunächst eine Abweichung von einer Entscheidung des BSG geltend macht (vgl Beschwerdebegründung 1a und b, 2a und b, 3), dann aber zusammenfassend eine grundsätzlich zu klärende Frage aufwirft, stellt sie damit jeweils die Behauptung eines bereits bestehenden tragenden Rechtssatzes wieder in Frage.

27

b) Im Übrigen gelingt es ihr jeweils nicht, die Abweichung tragender Rechtssätze hinreichend darzulegen. Die Klägerin macht zunächst geltend, dass das Urteil des LSG von dem Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (SozR 4-5050 § 26 Nr 1) abweiche (S 5 der Beschwerdebegründung). Das BSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Kürzung um 1/6 nur dann erfolgen dürfe, wenn die Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nachweislich nicht durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit unterbrochen gewesen sind oder diese Zeiten einen Umfang von 1/6 nicht erreichen". Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, dass "auch dann, wenn Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheitszeiten nachweislich nicht zu berücksichtigen sind, trotzdem die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten um 1/6 als lediglich glaubhaft gemachte Zeiten zu bewerten sind".

28

Die Klägerin hat mit dieser (durch die Verwendung des Wortes "nicht" schwer nachvollziehbaren) Formulierung der tragenden Rechtssätze schon keinen Widerspruch schlüssig aufgezeigt. Denn nach dem behaupteten Satz des BSG wäre die Voraussetzung für die Kürzung - keine Unterbrechung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit - mit der Annahme des LSG gerade erfüllt.

29

Eine Abweichung ist aber auch dann nicht ersichtlich, wenn stattdessen der auf S 4 bzw S 10 der Beschwerdebegründung zitierte Satz des BSG aus der oben genannten Entscheidung herangezogen würde, wonach die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 voraussetze, dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen würden oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichten. Denn der von der Klägerin behauptete Satz des LSG zu fehlenden Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit bezieht sich nur auf einen Teil der vom BSG genannten Voraussetzungen und sagt noch nichts darüber aus, ob im Einzelfall nachweisbar keine Zeiten der sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung vorliegen.

30

Im Übrigen betrifft die behauptete Abweichung gerade die der Kürzung zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen, die nach dem Satz des BSG das Ergebnis einer Beweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen, können der Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben (vgl BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 423/14 B - JurionRS 2015, 21383 RdNr 17).

31

c) Die Klägerin will unter 1b ihrer Begründung eine solche normative Divergenz daraus ableiten, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 31.7.1980 - 11 RA 58/79 - (SozR 5050 § 15 Nr 16) eine Beweiswürdigung im Einzelfall fordere, während das LSG im Sinne einer festen Beweisregel darauf abstelle, dass sich ein Nachweis von Beitragszeiten nur aus taggenauen Arbeitgeber- und Archivbescheinigungen ergeben könne, selbst wenn Arbeitslosigkeit und Krankheit nachweislich nicht vorgelegen habe und der Gesetzgeber durch § 26 S 2 FRG bestimmt habe, dass Zeiträume von unter einem Monat Dauer als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen seien.

32

Bezüglich der Entscheidung vom 31.7.1980 stellt sie aber bereits nicht dar, in welchem tatsächlichen und rechtlichen Kontext die zitierte Entscheidung des BSG steht, sodass eine Unvereinbarkeit der behaupteten Rechtssätze allein aus dem knappen Zitat nicht ableitbar ist (vgl Voelzke in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGG, 1. Aufl 2017, § 160a SGG, RdNr 128). Aus der Beschwerde ergibt sich im Übrigen, dass das Berufungsgericht eine Würdigung im Einzelfall - jedenfalls im Hinblick auf die bescheinigten Arbeitstage - vorgenommen hat, wenn auch nicht im Sinne der Klägerin. Letzteres führt aber nicht zur Zulassung der Revision.

33

d) Soweit die Klägerin eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) behauptet (Nr 2a der Beschwerdebegründung), weil sich das LSG nicht mit der Frage auseinandersetze bzw nicht ernsthaft in Erwägung gezogen habe, ob nicht eine Kürzung geringeren Umfanges als 1/6 vorzunehmen sei, bezeichnet sie damit keinen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts. Es reicht zur Darlegung der Divergenz nicht aus, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht den behaupteten Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche (bloße Subsumtionsrüge). Ein solches Vorbringen erschöpft sich in dem Vorwurf, das LSG habe im Einzelfall unzutreffend entschieden, der nicht geeignet ist, die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 SGG zu begründen.

34

e) Wenn die Klägerin dem LSG die mangelnde Berücksichtigung des § 26 S 2 FRG bei der Beweiswürdigung als Abweichung von dem Urteil des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) vorwirft (Nr 2b der Beschwerdebegründung), fehlt umgekehrt bereits die Darlegung, ob und inwieweit die Entscheidung des BSG einen abstrakten Rechtssatz zu § 22 Abs 3 im Zusammenhang mit § 26 S 2 FRG überhaupt enthält. Das Vorbringen betrifft auch hier im Kern die Richtigkeit der Entscheidung und keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

35

f) Die Klägerin macht weiter (Nr 3 der Beschwerdebegründung) eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des BSG vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) geltend, weil das Berufungsgericht nicht darauf abgestellt habe, dass für die Klägerin während des Beschäftigungsverhältnisses ein Beitrag an den Rentenfonds gezahlt worden sei, selbst dann wenn der Betroffene eine konkrete Arbeitsleistung nicht erbracht habe, weil der Beitrag nach der Lohnsumme aller Beschäftigten und eben nicht auf die Einzellöhne gezahlt worden sei. Damit weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG bzw einer Kolchose Beitragszeiten als nachgewiesen anzusehen seien, wenn für die Mitglieder eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestanden habe und die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden seien.

36

Mit dem sinngemäß erhobenen Vorbringen, dass LSG habe diese Rechtsprechung nicht - im Sinne einer Gleichbehandlung - auf den vorliegenden Fall übertragen, legt die Klägerin jedoch keine Divergenz dar. Denn die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil infrage stellt und dieser Rechtsprechung einen eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat. Eine solche Darlegung fehlt aber gerade, wenn die Ausführungen im Kern dahingehen, dass das LSG das Recht fehlerhaft angewandt oder die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt haben soll (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 und vom 1.6.2015 - B 9 SB 10/15 B - Juris RdNr 6).

37

Ungeachtet dessen wird aus der Beschwerdebegründung auch die Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren nicht hinreichend ersichtlich. Denn dass das LSG auch im Fall der Klägerin vergleichbare Versicherungsbedingungen nach sowjetischem - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt hat, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht.

38

3. Verfahrensfehler - Mangelnde Sachaufklärung

39

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt (S 13 der Beschwerdebegründung), dass das LSG den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen, fehlt es für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge bereits an der Benennung eines bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des LSG (§ 128 Abs 1 S 2 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) ist nicht ersichtlich, wenn - was die Darlegungen der Klägerin nahelegen - überhaupt Ausführungen vorhanden sind, wobei das Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss; sie ist selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen zu den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl BSG vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10).

40

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

41

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 13 016,26 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich das klagende Pharmaunternehmen - eine GmbH - gegen die Nachforderung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1.9.2003 bis 30.9.2004, in dem der Beigeladene bei ihr als sog Wissenschaftlicher Fachreferent im Außendienst beschäftigt war. Der Beigeladene ist approbierter Arzt und war nach Aufnahme einer zuvor ausgeübten Tätigkeit an einem Forschungsinstitut Mitglied des Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Aus diesem Grunde war er durch die Beklagte 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2004 von der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13 016,26 Euro für den Beigeladenen nach, da die erteilte Befreiung nicht die in der streitigen Zeit vom Kläger ausgeübte Beschäftigung umfasse. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 8.10.2010.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Sie ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist demgegenüber kein Zulassungsgrund.

5

Die Klägerin beruft sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

Die Klägerin hält folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Ist die Tätigkeit eines Arztes als Wissenschaftlicher Fachreferent oder Pharmareferent, bei der Kenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die aufgrund einer medizinischen Hochschulausbildung mit Prüfung sowie praktizierter ärztlicher Tätigkeit und Behandlung erworben wurden, eine berufsfremde Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI?"

7

Mit dieser Frage hat die Klägerin bereits keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung formuliert. Vielmehr verdeutlicht die Benennung der vertraglichen Bezeichnung der Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin und die Einbeziehung konkreter Umstände dieser Beschäftigung in die Fragestellung, dass diese in erster Linie nicht auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls gerichtet ist.

8

Soweit sich die Fragestellung sowie die diesbezügliche Beschwerdebegründung generell auf die Klärung der für die Abgrenzung einer zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht führenden Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung landesrechtlicher Berufsordnungen hierfür, beziehen und insoweit über den Einzelfall hinausweisen soll, werden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9

Zur Klärungsfähigkeit hätte die Klägerin darlegen müssen, dass das BSG auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG im Falle der Zulassung der Revision über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheiden könnte. Insbesondere hätte es Darlegungen zu den Feststellungen des LSG über den Inhalt landesrechtlicher Berufs-, Kammer- und Versorgungsordnungen oder zu deren Revisibilität (vgl § 162 SGG) bedurft. Die einzige in der Beschwerdebegründung enthaltene Passage zur Klärungsfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, dass im Falle der Beantwortung der formulierten Frage im Sinne der Klägerin zu ihren Gunsten zu entscheiden sei. Damit greift die Klägerin nur einen einzelnen Aspekt der Klärungsfähigkeit auf, der allein jedoch nicht zu deren anforderungsgerechter Darlegung ausreicht.

10

Ausgehend von der durch die Klägerin formulierten Frage, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht allein die Behauptung, das BSG habe im Zusammenhang mit der streitentscheidenden Norm noch nicht zu einer bestimmten Berufsgruppe entschieden und es gebe insoweit abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte. Dies betrifft regelmäßig allein die Subsumtion konkreter Umstände unter diese Norm und keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, selbst wenn der Einzelfall beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre. Vielmehr wäre zur Klärungsbedürftigkeit einer sich im Zusammenhang hiermit möglicherweise ergebenden abstrakten Rechtsfrage darzulegen, dass diese anhand der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten abstrakten Grundsätze nicht zu beantworten ist. Konkret hätte dies vorliegend eine Auseinandersetzung jedenfalls mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sowie dessen Vorgängernorm § 7 Abs 2 Angestelltenversicherungsgesetz - insbesondere dem vom LSG zitierten Urteil vom 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr 12) sowie den hierin zu Umfang und Grenzen der nach diesen Vorschriften erteilten Befreiung enthaltenen abstrakten Aussagen erfordert. Darlegungen hierzu sind in der Beschwerdebegründung nicht enthalten.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 13 016,26 Euro festzusetzen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er die Nichtzulassungsbeschwerde in unzulässiger Weise eingelegt hat.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2007 - 1 BvR 691/06 -, juris, Rn. 6 - insoweit in BVerfGK 12, 104 <105> nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies gilt insbesondere für Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, NVwZ 2001, S. 425; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

4

Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es jedoch unvereinbar, wenn der Zugang zur Revision auf einer erschwerenden Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des einfachen Prozessrechts beruht, die schlechterdings nicht vertretbar ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und damit den Zugang zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BVerfGK 12, 341 <343 f.> m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

5

Das Bundessozialgericht hat weder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG noch § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in objektiv willkürlicher Weise rechtsfehlerhaft angewendet. Vielmehr ist die Auffassung des Bundessozialgerichts, dass grundsätzliche Bedeutung einer Sache im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann zukomme, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, nicht zu beanstanden, sondern steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710 <3712>).

6

Auch die Anforderungen des Bundessozialgerichts an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Anforderung, dass derjenige, der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, darlegen muss, inwiefern die umstrittene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 3), und sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2006 - 1 BvR 1786/01 -, juris, Rn. 4; vgl. insoweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 92 Rn. 48 m.w.N.; Magen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48 m.w.N.), weil bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (vgl. BVerfGK 12, 341 <344>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 -, juris, Rn. 12 - insoweit in NJW-RR 2009, S. 1026 nicht abgedruckt).

7

Eine solche Auseinandersetzung, die dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumutbar war, ist hier in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgt. Das Bundessozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde weder im Einzelnen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 3. April 2001 (BVerfGE 103, 242 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung noch mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 (B 12 KR 20/04 R, NZS 2007, S. 311 ff.) zur Berücksichtigung von Kinderbetreuung und -erziehung bei der Beitragshöhe zur gesetzlichen Rentenversicherung auseinandergesetzt hat. Dem kann der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es gerade angesichts der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überflüssig gewesen wäre, sich damit auseinanderzusetzen. Der Umstand, dass zu einer bestimmten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, ist kein Anlass, den Zugang zur Revisionsinstanz durch eine Reduzierung der Darlegungsanforderungen zu erleichtern. Die Notwendigkeit, die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage darzulegen, liefe gerade dann leer, wenn angesichts bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung besonderer Anlass für eine vertiefte Darlegung besteht.

8

Damit hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare getan, um Zugang zur Revisionsinstanz zu erlangen. Somit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt hinreichend konkrete und entscheidungserhebliche Rechtsfragen benannt hat, was angesichts deren weiten Formulierung durchaus fraglich ist, nicht mehr an.

9

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1.
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
1a.
nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
2.
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
3.
wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
3a.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
4.
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
5.
eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,
6.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,
a)
die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder
b)
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.
Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Eine selbständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Für Personen, die zum Personenkreis des § 1 Buchstabe b gehören, werden rentenrechtliche Zeiten bis zum 8. Mai 1945 berücksichtigt.

(2) Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Absatzes 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Wird durch die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung dem Erfordernis, einem der in Satz 1 genannten Systeme anzugehören, Genüge geleistet, so ist auch die betreffende Einrichtung als gesetzliche Rentenversicherung anzusehen, und zwar auch für Zeiten bis zum 31. Dezember 1890 zurück, in denen es ein System der in Satz 1 genannten Art noch nicht gegeben hat. Als gesetzliche Rentenversicherung gelten nicht Systeme, die vorwiegend zur Sicherung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen sind.

(3) Zeiten einer Beschäftigung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit geltenden Recht als Beitragszeiten im Sinne des Absatzes 1 anrechnungsfähig waren und für die an einen Träger eines Systems der sozialen Sicherheit Beiträge nicht entrichtet worden sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht Zeiten,

a)
die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden sind,
b)
die außerhalb der Herkunftsgebiete ohne Beitragsleistung an den Träger im Herkunftsgebiet oder in einem System nach Absatz 2 Satz 3 zurückgelegt worden sind,
c)
für die Entgeltpunkte nicht ermittelt werden,
d)
die von Zeit- oder Berufssoldaten oder vergleichbaren Personen zurückgelegt worden sind.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Entgeltpunkte (EP) zusteht.

2

Die 1937 geborene Klägerin war in Rumänien von September 1955 bis Juli 1982 als Erzieherin bzw Grundschullehrerin tätig. Im November 1983 siedelte sie als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A.

3

Auf ihren Antrag vom November 1996 bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 26.2.1997 - ersetzt durch Bescheid vom 23.5.1997 - Altersrente für Frauen ab 1.5.1997. Bei der Berechnung kürzte sie in Anwendung des durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) eingefügten § 22 Abs 4 FRG die EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 um 40 vH durch Multiplikation mit dem Faktor 0,6. Für die Klägerin ergaben sich 31,0474 persönliche EP. Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 2.9.1997; Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.7.1998).

4

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 30.10.1998 das Ruhen des Berufungsverfahrens angeordnet.

5

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.6.2006 (1 BvL 9/00 ua - BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) hat die Beklagte in Anwendung der auf diese Entscheidung ergangenen Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) den Rentenbescheid vom 26.2.2008 erlassen, und die Beteiligten haben das Verfahren fortgeführt.

6

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 26.2.2008 einen Zuschlag in Höhe von 12,9957 EP bis 30.6.1997 voll, anschließend bis 30.6.1998 zu drei Vierteln, danach bis 30.6.1999 zur Hälfte und anschließend bis 30.6.2000 zu einem Viertel bewilligt. Es ergab sich für die Zeit vom 1.5.1997 bis 30.6.2000 eine Nachzahlung (einschließlich Zinsen) von 8.095,92 Euro.

7

Mit Urteil vom 16.6.2009 hat das LSG die Klage gegen den Rentenbescheid vom 26.2.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 26.2.2008, der gemäß §§ 153 Abs 1, 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, sei rechtmäßig. Die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 (BGBl I 554) (im Folgenden: Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007) sei verfassungsgemäß. Die Vorschrift entspreche den Vorgaben des BVerfG.

8

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin einen Verstoß der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 gegen das Grundgesetz (GG). Aufgrund der Vorgaben des BVerfG stehe fest, dass dem Gesetzgeber bezüglich der Ausgestaltung der übergangsrechtlichen Regelung ein weites Ermessen zugestanden habe. Dieses Ermessen werde jedoch durch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip eingeschränkt. Die Betroffenen müssten sich in angemessener Zeit darauf einstellen können, dass ihnen deutlich niedrigere Renten zustünden. Das Einsparungsziel sei dabei eher nachrangig. Diese Anforderungen erfülle die Übergangsregelung nicht. Die vom Gesetzgeber gewählte schrittweise Anwendung des Abschlags in einem Zeitraum von vier Jahren werde den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung "Vertrauensschutz" bzw "Zumutbarkeit" nicht gerecht. Bei der Abwägung der individuellen, vertrauensgeschützten Interessen mit dem öffentlichen Sparinteresse müsse der Gesetzgeber den Betroffenen aufgrund der Eingriffsschwere durch die Schaffung einer Übergangsregelung ermöglichen, dass sie sich mittel- bis langfristig auf die Kürzungen einstellen können. Ein Zeitraum von nicht einmal vier Jahren reiche hierfür nicht aus. Eine Übergangsregelung, nach der ihre monatliche Rente innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren und zwei Monaten schrittweise um mehr als 300,00 Euro abgesenkt werde, sei nicht zumutbar.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.6.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheids vom 26.2.2008 zu verurteilen, ihr ab 1.5.1997 höhere Altersrente für Frauen ohne Vervielfältigung der für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie ist der Ansicht, dass die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere habe sich der Gesetzgeber in den vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 abgesteckten Grenzen bewegt.

12

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) .

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist nicht begründet.

14

1. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin inhaltlich, das Urteil des LSG aufzuheben und ihr ab 1.5.1997 höhere Altersrente für Frauen ohne Multiplikation der für ihre nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten vom 1.9.1955 bis 1.7.1982 ermittelten EP mit dem Faktor 0,6 zu gewähren.

15

Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid der Beklagten vom 26.2.2008. Hiermit wurde der Klägerin - übergangsweise - bis zum 30.6.1997 die begehrte "volle" Rente (ohne Kürzung der auf FRG-Zeiten beruhenden EP) gewährt und sodann die Rente bis zum 30.6.2000 stufenweise bis zur vollen Kürzung (Kürzungsfaktor 0,6) herabgesetzt. Dieser Bescheid hat den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Rentenbescheid vom 23.5.1997 - der den Rentenbescheid vom 26.2.1997 ersetzt hatte - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.9.1997 hinsichtlich des streitgegenständlichen Begehrens der Klägerin auf Gewährung einer Rente ohne Kürzung der EP nach § 22 Abs 4 FRG vollumfänglich ersetzt, sodass das LSG zu Recht über ihn nicht auf Berufung, sondern erstinstanzlich "auf Klage" entschieden hat(§§ 153 Abs 1, 96 SGG; vgl stRspr, zB BSG vom 30.1.1963 - BSGE 18, 231, 234 f = SozR Nr 17 zu § 96 SGG; BSG vom 27.1.1999 - SozR 3-2400 § 18b Nr 1 S 3; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Komm, 9. Aufl 2008, § 96 RdNr 7 mwN) .

16

2. Die Abweisung der Klage durch das LSG ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.2.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Allerdings hätte das LSG die Klage wegen fehlender Beschwer als unzulässig abweisen müssen, soweit die Klägerin auch für die Zeit ihres Rentenbezugs vom 1.5. bis 30.6.1997 die Gewährung der Rente ohne Absenkung der EP für ihre nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten um 40 vH begehrt; denn eine Kürzung der EP erfolgte für diesen Zeitraum nicht.

18

Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung ab 1.7.1997 vorgenommene Absenkung der EP für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten der Klägerin um 40 vH nach § 22 Abs 4 FRG unter zeitweiser Gewährung eines Zuschlags ist gesetzeskonform (dazu unter a) und verfassungsgemäß (dazu unter b).

19

a) Gemäß § 22 Abs 4 FRG in der hier maßgeblichen Fassung des Art 3 Nr 4 Buchst b WFG sind die nach § 22 Abs 1 und 3 FRG maßgeblichen EP mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 vH abzusenken.

20

Als Übergangsregelung hierzu hat der Gesetzgeber durch Art 16 Nr 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20.4.2007 (BGBl I 554) rückwirkend zum 1.10.1996 (Art 27 Abs 2 aaO) die Bestimmung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 angefügt. Zuvor hatte das BVerfG im bereits erwähnten Beschluss entschieden, dass es mit Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip unvereinbar ist, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, ohne eine Übergangsregelung für die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung kommt.

21

Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 lautet:

"(2) Für Berechtigte,

1.   

die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben,

2.   

deren Rente nach dem 30. September 1996 beginnt und

3.   

über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist,

wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,

vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln,

vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und

vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel

gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung."

22

Die Beklagte hat sowohl § 22 Abs 4 FRG als auch Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 rechtsfehlerfrei angewandt und der Klägerin für ihre Rente einen einmaligen Zuschlag an persönlichen EP gewährt. Denn sie hatte vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen (November 1983), ihre Rente begann nach dem 30.9.1996 (1.5.1997), und über ihren Rentenantrag war noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Den Zuschlag an persönlichen EP, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP zum Rentenbeginn ergibt, hat die Beklagte im Bescheid vom 26.2.2008 zutreffend mit 12,9957 berechnet (44,0431 persönliche EP ohne Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG abzüglich 31,0474 persönliche EP, die der bisherigen Berechnung im Rentenbescheid vom 23.5.1997 - also mit Absenkung für FRG-Zeiten nach § 22 Abs 4 FRG - zu Grunde lagen) und der Klägerin entsprechend der gesetzlichen Staffelung in vier abgestuft sinkenden Beträgen für die Zeit des Rentenbezugs vom 1.5.1997 bis 30.6.2000 in Form eines einmaligen Nachzahlungsbetrags gewährt.

23

Entgegen der Auffassung der Klägerin beträgt die für die Zuschlagsermittlung maßgebliche Differenz der bisher berücksichtigten persönlichen EP zu den persönlichen EP, die sich ohne eine Absenkung der nach dem FRG bewerteten Zeiten ergeben, nicht - wie von ihr zur Darstellung ihrer persönlichen (finanziellen) Einbuße vorgetragen - 12,4126 (45,5305 persönliche EP ohne Absenkung abzüglich 33,1179 persönliche EP mit Absenkung). Unabhängig davon, dass diese Berechnung einen - für die Klägerin im Ergebnis nachteiligen - niedrigeren Zuschlag im Vergleich zu dem von der Beklagten errechneten ergibt, bezieht sie bei ihrer Berechnung des Zuschlags die pauschale Erhöhung der EP für Kindererziehungszeiten nach - den in Ausführung der Entscheidung des BVerfG vom 12.3.1996 (BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) mit Wirkung vom 1.7.1998 als Übergangsregelung zu § 70 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des RRG 1999 in das SGB VI eingefügten und wegen Zeitablaufs durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) aufgehobenen - §§ 256d, 307d (entsprechend Anlage 6 Seite 2 des Rentenbescheids vom 26.2.2008) mit ein. Diese Änderung bei den persönlichen EP trat jedoch erst nach dem für die Zuschlagsermittlung maßgeblichen Beginn der Rente der Klägerin (1.5.1997) ein. Die pauschalen (zusätzlichen) EP für Kindererziehungszeiten bleiben deshalb für die Ermittlung des Zuschlags nach Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 außer Betracht(so ausdrücklich auch der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16 <= Art 6 § 4c FANG 2007>: "… Die Zuschlagsermittlung erfolgt einmalig zum Rentenbeginn und nach der endgültigen Feststellung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte. Veränderungen bei den persönlichen Entgeltpunkten, die nach Rentenbeginn eintreten [z. B. §§ 256d, 307d SGB VI, Zu- bzw Abschläge aus einem Versorgungsausgleich], bleiben unberücksichtigt. …") .

24

b) Der Ansicht der Klägerin, die Vorschrift des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 sei verfassungswidrig, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Bestimmung genügt den Anforderungen, die das BVerfG unter Berücksichtigung des Art 2 Abs 1 GG und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips an eine Übergangsregelung für FRG-Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, gestellt hat (s ebenso bereits BSG <5. Senat> vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

25

aa) Soweit die Klägerin auf den Umfang der sie insgesamt und auf Dauer treffenden (erheblichen) Rentenkürzung hinweist, die eine Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards in Frage stelle, und die Argumentation der Revision darauf abzielt, der Klägerin auf Dauer die Absenkung der EP nach § 22 Abs 4 FRG zu ersparen, ist dies von vornherein unbeachtlich. Denn dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art 14 Abs 1 GG noch gegen Art 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13.6.2006 näher ausgeführt (BVerfGE 116, 96, 120 bis 130 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 77 bis 98).

26

Das BVerfG hat ferner entschieden, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich war, mit der durch Art 4 Nr 4 WFG eingeführten Übergangsregelung des Art 6 § 4c FANG (im Folgenden: Art 6 § 4c FANG 1996) zu bestimmen, dass § 22 Abs 4 FRG auf Berechtigte Anwendung findet, deren Rente nach dem 30.9.1996 beginnt. Dies gilt auch insoweit, als Art 6 § 4c FANG 1996 Berechtigte, die bereits vor dem 1.1.1991 zugezogen sind, nicht allgemein von der Kürzung der EP um 40 vH ausschließt. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass allein die nach dem 31.12.1990 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogenen, nach dem FRG Berechtigten "die Last der Sanierung der gesetzlichen Rentenversicherung" auf Dauer zu tragen hätten, konnte sich nicht bilden. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist ferner nicht, dass durch Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des Art 4 Nr 2 Buchst b WFG die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften, die dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen unterfallen, von der Kürzung der EP ausgenommen worden sind(vgl BVerfGE 116, 96, 130 bis 133 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 97, 100 bis 105) .

27

bb) Durch die Entscheidung des BVerfG ist auch geklärt, dass sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung (allein) aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergeben (BVerfGE 116, 96, 130 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 99) .

28

Das BVerfG hat das Fehlen einer Übergangsregelung für zum damaligen Zeitpunkt "rentennahe Jahrgänge" beanstandet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1.1.1991 genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, weil diese nach der bis zur Verkündung des WFG geltenden Rechtslage eine ungeschmälerte Rente aus Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG beanspruchen konnten. Für den genannten Personenkreis hätte der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zwar keine Regelung vorsehen müssen, die es ihnen erlaubt hätte, die durch § 22 Abs 4 FRG bewirkte Verringerung ihrer Rente durch eine Maßnahme der zusätzlichen und insbesondere privaten Altersvorsorge auszugleichen; die Annahme entsprechender Möglichkeiten hat das BVerfG als "lebensfremd" bezeichnet. Eine Übergangsregelung für diesen Personenkreis hätte die Betroffenen jedoch in die Lage versetzen müssen, in angemessener Zeit ihre Lebensführung auf deutlich niedrigere Renten einzustellen. Bei einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die EP wäre es ihnen beispielsweise möglich gewesen, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen oder diese der verringerten Rente anzupassen (BVerfGE 116, 96, 133 f = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 108) .

29

Die nähere Ausgestaltung der erforderlichen Übergangsregelung hat das BVerfG ausdrücklich dem Gesetzgeber überlassen. Dabei hat es in das (sachgerechte) Ermessen des Gesetzgebers gestellt, ob er sich zu einer gestuften Übergangsregelung entschließt, in welchem Zeitraum und in welchen Zeitstufen die Anpassung erfolgen soll, und wie er den Kreis der Berechtigten ("die rentennahen Jahrgänge") bestimmt, um dem dargestellten legitimen Interesse der Betroffenen zu genügen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 109) .

30

cc) Den sich aus Art 2 Abs 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip ergebenden Anforderungen wird Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 gerecht(s bereits BSG <5. Senat> vom 20.10.2009 - B 5 R 38/08 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

31

Der weite gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist im Hinblick auf Art und Ausmaß vertrauensschützender Übergangsregelungen nicht unbegrenzt. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber auch nicht so weit, den einzelnen Versicherten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechte sind vielfache Abstufungen denkbar. Übergangsregelungen sollen das Ausmaß des Vertrauensschadens der von der Rechtsänderung Betroffenen mindern. Sie sollen etwaige Härten vermeiden oder zumindest gering halten; dass diese nicht völlig ausgeschlossen sind, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Dabei muss der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall und nicht jeder konkreten Disposition Rechnung tragen. Vielmehr ist er auch bei Übergangsregelungen befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (vgl BVerfG vom 5.5.1987 - BVerfGE 75, 246, 282) . Maßgeblich ist allein, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten hat (vgl BVerfG vom 4.2.2010 - 1 BvR 2918/09 - Juris RdNr 18; BVerfG vom 8.2.1977 - BVerfGE 43, 242, 288 f; s allgemein zu Übergangsrecht und Vertrauensschutz Schlegel, VSSR 2004, 313 ff) .

32

Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG in seiner Entscheidung vom 13.6.2006 (aaO) bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 hinreichend beachtet.

33

Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 erhöht die Rente für nach dem FRG Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, vorübergehend um einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags an persönlichen EP, dessen Ausgangswert der Kürzung der EP um 40 vH entspricht und der in vier abgestuft sinkenden Beträgen für Rentenbezugszeiträume von jeweils neun bzw zwölf Monaten ab dem 1.10.1996 bis zum 30.6.2000 gezahlt wird . Das BVerfG selbst hat auf die Möglichkeit "einer schrittweisen Anwendung des Abschlags auf die Entgeltpunkte" hingewiesen (BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 108) , was der Gesetzgeber durch die Gewährung des nachlassenden Zuschlags in Form von persönlichen EP aufgegriffen hat. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden (vgl hierzu - gesetzestechnisch - den Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch, der den Wechsel von Arbeitslosengeld zum Alg II finanziell abfedert und im ersten Jahr zwei Drittel, im zweiten Jahr ein Drittel der Differenz ausgleicht). Es liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu überführen (hier: Rückführung der Leistungen nach dem FRG und Abkehr vom Eingliederungsprinzip, s hierzu BVerfGE 116, 96, 100 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 12 ). Zudem dient das gewählte Verfahren der Verwaltungsvereinfachung (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz BT-Drucks 16/3794, S 48 zu Art 16 <= Art 6 § 4c FANG 2007>) und ermöglicht zugleich eine zügige Feststellung eines unter Berücksichtigung des individuellen Versicherungsverlaufs ermittelten Ausgleichsbetrags für den von der Übergangsregelung erfassten Versichertenkreis. Dass im Falle einer vom BVerfG nachträglich angeordneten Übergangsregelung eine zeitnahe und wirkliche Anpassung der Lebensführung an die geänderten finanziellen Verhältnisse durch die von ihr erfassten Versicherten nicht mehr erfolgen kann, liegt in der Natur der Sache begründet und ist hinzunehmen. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als Inhalt der rückwirkend eingeführten Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 die Nachzahlung eines "einmaligen" Ausgleichsbetrags vorgesehen hat(vgl aaO BT-Drucks 16/3794, S 48) . Auch für die Beurteilung der Übergangsregelung ist schließlich zu beachten, dass die von der Kürzung der EP betroffenen Zeiten nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sondern "ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge" bzw "Ausdruck besonderer Vergünstigungen" sind (vgl BVerfGE 116, 96, 122, 129 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 82, 93) .

34

Die Abstufung von einem vollständigen bis hin zu einem 25-prozentigen Ausgleich in Form eines zeitlich befristeten Zuschlags an persönlichen EP, der sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs 4 FRG ermittelten Summe aller persönlichen EP ergibt, innerhalb eines zeitlichen Rahmens von knapp vier Jahren lässt erkennen, dass der Gesetzgeber entsprechend den Vorgaben des BVerfG das individuelle Schutzbedürfnis des von der EP-Kürzung betroffenen Versicherten vor plötzlichen und nachhaltigen Veränderungen der Lebensgrundlage in vertretbarem Umfang gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen gesetzlichen Rentenversicherung und hier speziell dem Gemeinwohlzweck der Stabilisierung ihrer Finanzen abgewogen hat. Denn auch durch die neue Übergangsregelung, bei der als solcher der Einsparungseffekt eher nachrangig ist, wird nicht in Frage gestellt, dass der Kürzungsfaktor 0,6 mittel- und langfristig regelmäßig bei den nach dem FRG Berechtigten greift, die vor dem 1.1.1991 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Damit aber hat der Gesetzgeber die mit dem Erlass des § 22 Abs 4 FRG beabsichtigten Einsparungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht(vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 126 f, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 90, 108).

35

Die Begrenzung des Anpassungs- und Ausgleichs(nach)zahlungszeitraums auf den 30.6.2000 in Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 ist vom Gesetzgeber nicht willkürlich gewählt.

36

Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte darf der Gesetzgeber Stichtage einführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (stRspr, vgl zB BVerfG vom 27.2.2007 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 73). Er muss lediglich den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt und die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt haben, sodass sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt und nicht als willkürlich erscheint (stRspr, zB BVerfG vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 - Juris RdNr 73 unter Hinweis auf BVerfGE 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27).

37

Der in Art 6 § 4c Abs 2 FANG 2007 enthaltene Stichtag des 30.6.2000 hat eine doppelte Funktion:

38

Zum einen soll er die "rentennahen Jahrgänge" für die von der Kürzung der EP betroffenen Versicherten bestimmen, für die der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet war, eine Übergangsregelung zu schaffen. Dass er dabei die Bestimmung der von der Übergangsregelung erfassten "rentennahen Jahrgänge" - entgegen dem eigentlichen Wortsinn - allein nach der zeitlichen Nähe ihres Rentenbeginns zur Gesetzesänderung des § 22 Abs 4 FRG und nicht aufgrund ihrer (Geburts-)Jahrgänge vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn welche Jahrgänge "rentennah" sind, muss im Lichte dessen bewertet werden, was nach der Entscheidung des BVerfG Ziel einer auf Vertrauensschutz beruhenden Übergangsregelung zu § 22 Abs 4 FRG sein soll, nämlich die Möglichkeit, dass sich die von der Kürzung der EP Betroffenen auf die dauerhafte Absenkung ihrer Rente in angemessener Zeit einstellen können. Der 5. Senat weist in seiner Entscheidung vom 20.10.2009 (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 25) zu Recht darauf hin, dass eine Bestimmung der von der Übergangsregelung in ihrem Vertrauen geschützten "rentennahen Jahrgänge" allein nach Geburtsjahrgängen möglicherweise zu einer verfassungsrechtlich problematischen Differenzierung zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrentnern geführt hätte.

39

Zum anderen bestimmt der Stichtag des 30.6.2000 den Zeitraum, in dem es der Gesetzgeber für zumutbar hält, dass sich FRG Berechtigte, die vor dem 1.1.1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente nach dem 30.9.1996 begonnen hat, auf die durch § 22 Abs 4 FRG abgesenkte Rente hätten einstellen können. Danach wird die Phase, die für die Betroffenen vorgesehen ist, um sich in ihrer Lebensführung auf die dauerhaft ungünstigeren finanziellen Verhältnisse einzustellen, auf knapp vier Jahre erstreckt. In diesem Zeitraum wird die Minderung des Rentenbetrags auf den unter Anwendung von § 22 Abs 4 FRG dauerhaft zustehenden Monatsbetrag schrittweise vorgenommen und dadurch erreicht, dass der Zuschlag an persönlichen EP in vier abgestuften Teilschritten erfolgt. Die von der EP-Kürzung betroffenen Personen werden durch die gestufte Übergangsregelung rückwirkend so gestellt, dass sie ab deren Inkrafttreten (1.10.1996) 45 Monate zur Verfügung gehabt hätten, um sich auf die neue, ihre Rentenanwartschaften verschlechternde Lage einzustellen.

40

Der erkennende Senat stimmt mit dem 5. Senat (B 5 R 38/08 R - Juris RdNr 21, 26) darin überein, dass dieser ("Anpassungs-")Zeitraum unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG angemessen ist und es den Betroffenen innerhalb dieses Zeitraums möglich gewesen wäre, von mittel- und langfristig wirkenden finanziellen Dispositionen abzusehen und die bisherigen Kosten der Lebensführung schrittweise (entsprechend der sich verringernden Zuschlagszahlung) der neuen dauerhaft abgesenkten Rente anzupassen. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass Ziel der Übergangsregelung zu § 22 Abs 4 FRG nicht die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten adäquaten Ausgleichs im Sinne einer Sicherung des bisher erwarteten Lebensstandards als Rentner durch eine entsprechende ergänzende Altersvorsorge, sondern lediglich die Einstellung der Lebensführung auf die sich ändernden finanziellen Verhältnisse sein sollte, und dass das BVerfG den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für die nähere Ausgestaltung einer Übergangsregelung besonders betont hat(BVerfGE 116, 96, 134 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 109) .

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten oder nach § 256b Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikations- oder Leistungsgruppe. Zeiten eines gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes werden Entgeltpunkte zugeordnet, die zu berücksichtigen wären, wenn der Wehr- oder Ersatzdienst im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet abgeleistet worden wäre. Kindererziehungszeiten nach § 28b sind Entgeltpunkte zuzuordnen, wie wenn die Erziehung im Bundesgebiet erfolgt wäre.

(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte.

(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Werden Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur für einen Teil eines Kalenderjahres angerechnet, werden bei Anwendung des § 22 Abs. 1 die Entgeltpunkte nur anteilmäßig berücksichtigt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, werden Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Dabei werden für Zeiten einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als zehn Stunden in der Woche Entgeltpunkte nicht ermittelt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Bescheid vom 11.12.2008).

2

Ihren Antrag auf Höherbewertung des GdB lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18.11.2010, Widerspruchsbescheid vom 15.12.2011). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB von mindestens 50 verneint. Die Höhe des Gesamt-GdB habe sich seit der letzten maßgeblichen Feststellung durch den Bescheid vom 11.12.2008 nicht wesentlich geändert. Die Bewertungen der Teil-GdB für einzelne Funktionssysteme durch das SG und die Beklagte seien eher zu hoch ausgefallen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, weil das LSG von der Rechtsprechung des BSG zur Abschmelzung überhöhter GdB abgewichen sei.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN).

6

Die Klägerin hat bereits keinen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe das Urteil des BSG vom 17.4.2013 (B 9 SB 6/12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 26) verkannt. Danach habe dem bei einem durch die Verwaltungsbehörde überhöht festgestellten GdB diese selbst per Verwaltungsakt über die Abschmelzung zu entscheiden. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargetan. Wer eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht, muss darlegen, dass das LSG im angefochtenen Urteil nicht lediglich die Tragweite der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkennt, sondern dieser Rechtsprechung bewusst einen eigenen Rechtssatz entgegensetzt(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). An dieser Darlegung fehlt es hier. Den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz des LSG konnte sie nicht aus den Urteilsgründen zitieren, weil er dort nicht steht. Eine bewusste Abweichung des LSG von einem Rechtssatz des BSG hat sie damit nicht dargelegt.

7

Ohnehin verkennt die Beschwerde den Inhalt des angegriffenen Urteils. Das LSG ist nicht von einer überhöhten, sondern von einer im Ergebnis nach wie vor zutreffenden Festsetzung des Gesamt-GdB der Klägerin von 30 durch die Beklagte ausgegangen. Das LSG hat lediglich wie der Beklagte eine Höherbewertung abgelehnt, weil sich der Gesamt-GdB durch neu hinzugetretene Funktionsbeeinträchtigungen nicht geändert habe. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein überhöhter GdB nach § 48 Abs 3 SGB X abgeschmolzen werden kann (vgl BSG SozR 4-1300 § 48 Nr 26) stellte sich für das LSG von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht.

8

Soweit die Beschwerde auf eine teilweise abweichende Einschätzung einzelner Funktionsbeeinträchtigungen hinweist, die der Beklagte und das LSG zugrunde gelegt haben, so übersieht sie Folgendes: Maßgeblicher Regelungsinhalt eines Feststellungsbescheids über das Vorliegen und den Grad einer Behinderung bildet nicht die Frage, wie einzelne Funktionsbeeinträchtigungen für sich genommen zu bewerten sind, sondern welche Folgen sich aus ihrem Zusammenwirken für die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben der Gesellschaft insgesamt ergeben, § 69 Abs 1 S 1 und S 4 und Abs 3 SGB IX. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl BSGE 82, 176 = SozR 3-3870 § 4 Nr 24). So genannte Einzel-GdB, die den Grad der Behinderung separat für eine einzelne Erkrankung bzw Funktionseinschränkung im Bescheid ausweisen, sind nur Begründungselemente (§ 35 SGB X) des Gesamt-GdB; nur letzterer steht im Verfügungssatz des Bescheids und hat Feststellungswirkung (Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 69 SGB IX RdNr 10). Nach alldem hat das LSG daher die bisherige Feststellung eines (Gesamt-)GdB von 30 durch den Beklagten gerade nicht als rechtswidrig überhöht angesehen und abgeschmolzen, sondern im Ergebnis, wenn auch nicht in jedem Begründungselement, bestätigt.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.10.2009 hat das Thüringer Landessozialgericht (LSG) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Festsetzung eines höheren Rentenhöchstwerts unter Berücksichtigung (ua) der Beschäftigungszeiten vom 11.12.1972 bis 30.9.1994 als Pflichtbeitragszeiten und auf Zahlung entsprechend höherer Beträge verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Verfahrensfehler des Fehlens von Entscheidungsgründen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.2.2010 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes) .

4

Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

        

"Schließt die Beitragszahlung zum ungarischen Versicherungsträger die Anerkennung deutscher Beitragszeiten bei Beschäftigung eines ungarischen Staatsangehörigen in der DDR aus, wenn die Beitragszahlung fälschlicherweise zum ungarischen Träger statt zur Sozialversicherung der DDR erfolgt ist?"

6

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage im oben genannten Sinne formuliert hat. Nicht näher erörtert zu werden braucht auch, ob er die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragestellung hinreichend dargelegt hat. Jedenfalls hat der Kläger es versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage darzulegen. Denn er zeigt in seiner Beschwerdebegründung nicht auf, dass sich die Beantwortung der Frage nicht schon aus dem Gesetz oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt.

7

Der Kläger behauptet nicht, dass im hier streitigen Zeitraum für ihn Beiträge zur Rentenversicherung der DDR gezahlt worden seien. Vielmehr trägt er selbst vor, dass "unstreitig" Beiträge durch seine ungarischen Arbeitgeber zum ungarischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden seien. Warum die Bestimmung des § 248 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch, nach der den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellte Zeiten nur solche Zeiten sind, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt worden sind, die von ihm als grundsätzlich bedeutsam herausgestellte Frage und auch die in der weiteren Beschwerdebegründung (S 6 oben) formulierte Frage, "ob allein die Tatsache, dass Beiträge zur ungarischen Rentenversicherung entrichtet wurden, bedeutet, dass die Zeiten nicht deutsche Versicherungszeiten sein können", nicht löst, erläutert er nicht. Er behauptet nicht einmal, dass sich die Beantwortung der Fragen nicht aus dem Gesetz ergebe.

8

Sofern der Kläger auf das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 30.1.1960 (GBl-DDR I, 136) Bezug nimmt, legt er nicht dar, ob dieses Abkommen überhaupt Bestandteil des vom BSG allein anzuwendenden und zu prüfenden Bundesrechts (§ 162 SGG) geworden ist (vgl verneinend die vom Kläger in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 44/98 R - BSGE 83, 224 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 3; vgl hierzu auch BSG vom 1.2.2000 - BSGE 85, 256 = SozR 3-8100 Art 12 Nr 5) .

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Der Kläger rügt ferner, dem angefochtenen Urteil fehle es "an den 'Entscheidungsgründen' im Sinne der §§ 128 Abs. 1 und 136 Abs. 1 Ziff. 6 SGG", weil das LSG auf seinen Vortrag zu der Familienzusammenführung und Wohnsitznahme nicht eingegangen sei.

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Mit seinem Vorbringen hat er jedoch einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG folgende Begründungspflicht nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Bundesverfassungsgericht vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16) . Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Dass das angefochtene Urteil zur Entscheidung, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenberechnung rentensteigernd zu berücksichtigen, überhaupt keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN) . Das LSG hätte daher allenfalls dann, wenn für seine Entscheidung und nach seiner Rechtsauffassung die Familienzusammenführung und die Wohnsitznahme von Bedeutung gewesen wären, § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG verletzen können. Dass dies der Fall war, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Wenn er meinen sollte, eine sachgerechte Entscheidung sei ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht möglich, rügt er aber nicht einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Das genügt indes für die Zulassung der Revision nicht (BSG vom 26.6.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 7) .

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG) .

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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.