Bundessozialgericht Beschluss, 02. März 2015 - B 12 KR 60/14 B

bei uns veröffentlicht am02.03.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Bestehen von Versicherungspflicht der Klägerin als Studentin in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 4.4.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels trotz ihres umfänglichen Vorbringens entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.7.2014 auf alle drei Zulassungsgründe.

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

a) Die Klägerin wirft auf Seite 10 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

        

"ob Studierende zur Promotion keine Studenten i.S.d. § 5 I Nr. 9 SGB V sind".

7

Die Frage sei durch ein Urteil des BSG vom 23.3.1993 (12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10) nicht geklärt, weil es unter anderen hochschulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ergangen sei. Die Rechtsfrage sei heute (wieder) höchstrichterlich ungeklärt. Damals habe noch das bundesrechtliche Hochschulrahmengesetz in seiner damaligen Form gegolten. Auch liege die Entscheidung weit vor dem sog "Bologna-Prozess". Die Struktur von Hochschulausbildung habe sich inzwischen grundlegend gewandelt und "das deutsche Verständnis von Studium" werde mit einer europäischen Perspektive überlagert. Zusätzlich gebe es neue Erkenntnisse zu den gesetzgeberischen Intentionen.

8

Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht dar. Sie zeigt die Klärungsbedürftigkeit ihrer Rechtsfrage nicht auf, weil sie nicht hinreichend darauf eingeht, dass ihre Frage vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr 10) bezogen auf die allein entscheidungserhebliche Norm des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V wieder klärungsbedürftig geworden ist. Dazu bedürfte es jedoch unter Heranziehung der anerkannten Grundsätze der juristischen Methodenlehre der Darlegung von Gründen für eine rechtlich gebotene abweichende Auslegung der maßgebenden krankenversicherungsrechtlichen Norm des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Die Klägerin nimmt dazu nicht den weiten Gestaltungsspielraum des SGB V-Gesetzgebers in den Blick und befasst sich nicht in ausreichendem Maß mit der von ihr selbst angeführten Entscheidung des BSG (SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 36 f)und der dortigen Begründung, wonach die Promotion ein bereits erfolgreich "abgeschlossenes" Studium voraussetzt. Dass Doktoranden nicht zu den Studenten iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V gehören, lässt danach auch Halbs 2 der Vorschrift erkennen, wo von "Fachsemestern" und der "Fachstudienzeit" die Rede ist. Die Klägerin zeigt nicht hinreichend auf, inwieweit sich de lege lata neuer Klärungsbedarf trotz des unverändert gebliebenen Wortlauts von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V als der streitentscheidenden Norm ergeben sollte(zur Schaffung eines eigenen Pflichtversicherungstatbestands für Promovierende de lege ferenda vgl Liedy, JuS 2010, Heft 10, XLVI, L) oder dass der "Bologna-Prozess" - etwa unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - konkrete Auswirkungen auf die krankenversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen beitragsrechtlich privilegiertem Studium iS von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und nicht mehr privilegiertem Promotionsstudium haben könnte(vgl § 245 Abs 1 SGB V; zum Aspekt der Begrenzung der Versicherungspflicht als Student vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5).

9

Darüber hinaus legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage zu der von ihr befürworteten Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Student" nicht dar. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das BSG in dem angestrebten Revisionsverfahren zu der aufgeworfenen Rechtsfrage entscheidungserheblich Stellung nehmen könnte. Teilte man die Ansicht, dass sich (auch krankenversicherungsrechtlich) der Studentenstatus im Kern letztlich nicht nach Bundesrecht, sondern nach dem Recht des jeweiligen betroffenen Bundeslandes richten müsse, so bedürfte es Darlegungen dazu, dass gerade auch der Status der Klägerin während ihres Promotionsstudiums im konkreten Fall - ausgehend von den für das Beschwerdegericht bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG)- landesrechtlich derart ausgestaltet war. Ausführungen dazu fehlen indessen. Der pauschale Hinweis auf Seite 10 unter d) der Beschwerdebegründung, sie sei "als Studentin eingeschrieben" gewesen, wird dem ersichtlich nicht gerecht.

10

b) Auf Seite 10 wirft die Klägerin die weitere Frage auf,

        

"ob mit nicht steuerbaren Einnahmen aus der Förderung eines Forschungsprojektes auch die damit entstehenden Forschungskosten zu verrechnen sind".

11

In der Rechtsprechung des BSG gebe es bislang keine allgemeine Aussage zum horizontalen Verlustausgleich (Hinweis auf BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr 27; SozR 3-2500 § 240 Nr 31). Die Frage sei bezüglich Stipendien noch ungeklärt.

12

Die Klägerin legt bereits die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dar, weil sie sich mit der vom LSG auch zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht hinreichend auseinandersetzt. Sie befasst sich insoweit nicht ausreichend mit dem geltenden "Bruttoprinzip" (vgl ua BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 14 RdNr 21 mwN; zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Rahmen einer einzelnen Einnahmeart - Vermietung und Verpachtung - vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31; zur Möglichkeit eines horizontalen Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart zur Verminderung der Beitragsbemessungsgrundlage vgl BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8, RdNr 18; grundlegend zum Ausschluss eines Verlustausgleichs über verschiedene Einnahmearten hinweg <"vertikaler Verlustausgleich"> vgl BSGE 76, 34, 36 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 S 68 ff). Darüber hinaus legt die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit ihrer Frage nicht hinreichend dar: Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass nach den Feststellungen des LSG von ihr keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Vor diesem Hintergrund zeigt die Klägerin nicht auf, wie in einem Revisionsverfahren die von ihr aufgeworfene Frage angesichts der Maßgeblichkeit von Einkommensteuerbescheiden zum Nachweis des der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung zugrunde zu legenden Gesamteinkommens (= Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts, vgl § 16 SGB IV; vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 19 RdNr 21; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr 12, RdNr 15 ff) beantwortet werden könnte.

13

c) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung formuliert die Klägerin schließlich die Frage,

        

"welche Tatsachen geeignet sind, die ideelle Zielrichtung einer Förderung und damit eine von der Alimentation abweichende Zweckbestimmung zu belegen, und folglich festgestellt werden müssen".

14

Zur Begründung verweist sie auf Ausführungen zu einem insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel.

15

Hierdurch legt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dar. Sie formuliert bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage mit erkennbarem Bezug zu einer solchen Norm ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Die Klägerin formuliert lediglich eine völlig offene Frage, ohne nachvollziehbar einen konkreten Bezug zu einer Rechtsnorm herzustellen.

16

2. Auch den Zulassungsgrund der Divergenz legt die Klägerin nicht gemäß den hierfür geltenden Anforderungen dar. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

17

a) Auf Seite 12 der Beschwerdebegründung trägt die Klägerin insoweit vor, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 22.11.2011 (BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 15) ab, indem das LSG eine Heranziehung der dort entwickelten Grundsätze für den hiesigen Fall ablehne. Nach der in Bezug genommenen Entscheidung müsse bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen im Bundesrecht, die auf landesrechtliche Bestimmungen Bezug nehmen, die verfassungsrechtliche Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern beachtet werden. Da die Schulgesetzgebung in der Länderkompetenz liege, sei für die Auslegung des § 28 Abs 2 Nr 2 SGB II die landesrechtliche Einordnung maßgeblich. Demgegenüber habe das LSG nicht beachtet, dass die "ausschließliche Kompetenz der Definition des Studentenbegriffes" beim Landesgesetzgeber liege. Darüber hinaus habe sich der Bundesgesetzgeber nicht zu einer Begrenzung des Studentenbegriffs entschlossen. Das bedeute für den vorliegenden Fall, dass die Einschreibung als Student, die das einschlägige Landesrecht für Promovierende unterschiedslos vorsehe, maßgeblich für die Frage sei, ob eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V vorliege.

18

b) Auf Seite 14 der Beschwerdebegründung behauptet die Klägerin eine weitere Abweichung von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 8/12 R - Juris). Danach sei die Frage, ob Promotionsstipendien eine von der Sicherung des Lebensunterhalts verschiedene Zwecksetzung hätten, als Tatsachenfrage anzusehen. Demgegenüber habe das LSG die Frage als Rechtsfrage betrachtet.

19

Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen, weil die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht aufzeigt. Hinsichtlich des ersten Aspekts kann offenbleiben, ob sie der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG überhaupt einen zum vorliegenden Gegenstand relevanten abweichenden Rechtssatz formuliert. Jedenfalls legt die Klägerin nicht dar, dass die von ihr der Entscheidung des BSG entnommene Rechtsauffassung überhaupt zu demselben Gegenstand erfolgt ist. Bezüglich des zweiten Aspekts setzt sich die Klägerin nicht hinreichend damit auseinander, dass eine zulässige Rüge einer Divergenz die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen voraussetzt. Dies erfordert die Darlegung, dass das LSG den mit der Rechtsprechung zB des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, also zB fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 14 mwN). Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin insoweit nur eine unrichtige Rechtsanwendung durch das LSG. Hierauf kann sie sich aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht berufen.

20

3. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug(vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

21

Auf Seite 15 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 103 SGG. Zu Unrecht sei das LSG davon ausgegangen, dass Promotionsstipendien im Sinne einer Rechtstatsache generell keine besondere Zweckbestimmung enthielten. Demzufolge sei das LSG auch nicht "den Anträgen" auf Auswertung von Publikationen und einer Zeugenbefragung der Zuständigen im BMBF sowie beim Förderwerk nachgekommen. Hierdurch hätte dargelegt werden können, dass der ideelle Charakter der Begabtenförderung deren eigentlicher Grund und daher eine Zweckbestimmung jenseits der reinen Alimentationsfunktion gewesen sei. Dieser Punkt sei in der mündlichen Verhandlung auch nochmals durch ihren Prozessbevollmächtigten thematisiert worden.

22

Die Beschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Zulässigkeitsanforderungen. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur darauf gestützt werden kann, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. In der Beschwerdebegründung wird nicht aufgezeigt, dass im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten worden ist (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c mwN). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, sie wolle insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, weil das LSG ihren Ermittlungsansätzen nicht gefolgt sei, ohne ihr hierzu vorab die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben, würde es an einer zulässigen Rüge fehlen: Zum einen räumt die Klägerin selbst ein, dass "dieser Punkt" in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG thematisiert worden ist. Zum anderen würde es an einer detaillierten Darlegung fehlen, welches konkrete eigene Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN).

23

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

24

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


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Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

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(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung we

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten


Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.12.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden ein Verfahrensmangel (1.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz).

4

Die Revision ist nur zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (aaO Nr 1),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

-       

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (a) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (e) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

8

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführer hat keinen Beweisantrag aufgezeigt, den er bis zuletzt aufrechterhalten habe. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Der Kläger, der im Termin durch eine Rechtsanwältin vertreten war, hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, dass er den angeblich schriftsätzlich angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt und deshalb bis zuletzt aufrechterhalten habe. Die Beschwerdebegründung weist lediglich darauf hin, dass "mit Schriftsatz vom 30.06.2009 beantragt" worden sei, "ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen".

9

2. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

10

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführer hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt, die der Senat mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009-50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

11

Soweit der Kläger schließlich die Schwierigkeiten thematisiert, Somatisierungsstörungen nachzuweisen und sie von Simulanz abzugrenzen, zeigt er kein rechtliches, sondern ein tatsächliches Problem auf, das nicht mit den Mitteln juristischer Methodik, sondern nur im Einzelfall mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen gelöst werden kann.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.3.2010 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.7.2006 bis 30.6.2009 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel (I.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (II.) geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

        

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

        

-       

das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

I. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

1. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das LSG habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, das Erscheinen der Sachverständigen Dr. R. und Dr. H. von Amts wegen anzuordnen, damit sie ihre schriftlichen Gutachten erläutern (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO), muss sich diese Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag beziehen, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten worden ist und dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist(Senatsbeschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11). Der Kläger hat schon nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Hierzu muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Zudem hat der Beweisantrag im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Werden Beweisanträge - wie die Beschwerdebegründung vorliegend behauptet - in vorbereitenden Schriftsätzen (hier: vom 16.7. und 7.10.2009) gestellt, so sind sie dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass sie in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurden. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und die Beweisanträge nicht wenigstens hilfsweise wiederholt werden (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Dass die Beweisanträge vom 16.7. und 7.10.2009 in der mündlichen Verhandlung wiederholt worden sind, behauptet der Kläger nicht.

8

2. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht den Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten(BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5, SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BVerwG NJW 1996, 2318), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (BSG, Beschluss vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B - Juris RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Diese Obliegenheit erfüllt ein Beteiligter, wenn er rechtzeitig beantragt, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und schriftlich sachdienliche Fragen ankündigt (Udsching, NZS 1992, 50, 53) oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf aufzeigt (BSG, Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269). Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und keiner Erläuterung bedarf (BVerfG NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; BGH NJW 1997, 802; Meyer-Ladewig in ders/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 118 RdNr 12h). Der Kläger hat es schon nicht dargelegt, dass er die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet habe und auch nicht aufgezeigt, dass er die Anträge vom 16.7. und 7.10.2009 im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrechterhalten habe.

9

Soweit der Kläger schließlich "Erhebungen neueren Datums" für die Verweisungstätigkeiten eines "Pförtners an der Nebenpforte, eines Parkplatzwächters oder Museumsaufsehers" vermisst, hat er ebenfalls nicht dargetan, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben.

10

II. Schließlich hat auch die Grundsatzrüge keinen Erfolg. Denn der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt, die der Senat mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009-50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung eines Promotionsstipendiums zur Bemessung der Beiträge bei bestehender Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (sPV).

2

Der 1979 geborene Kläger erhielt von der M. vom 1.12.2007 bis 30.11.2011 ein Stipendium zur Vorbereitung auf seine Promotion in Höhe von monatlich 1128 Euro bzw 1340 Euro ab 1.12.2009. Während dieser Zeit war er nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V krankenversichertes Mitglied der Beklagten zu 1. sowie Mitglied der Beklagten zu 2. in der sPV.

3

Mit Bescheid vom 8.2.2008 setzte die Beklagte zu 1. - zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 21.11.2007 fest (ab 1.1.2008 monatlich 106,03 Euro bzw 16,15 Euro), ausdrücklich ohne das Stipendium für die Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Bescheid heißt es ua: "Für Ihre Versicherung haben wir … die beitragspflichtigen Einnahmen auf monatlich 816,67 EUR festgelegt" sowie "Dieser Bescheid gilt hinsichtlich des zugrunde gelegten Einkommens längstens bis 30.11.2009. Vor diesem Termin ist eine Änderung bezüglich der Einkommenshöhe möglich, wenn Sie zur Vorlage aktueller Nachweise aufgefordert werden bzw. wenn sich die durch Verordnung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ändert. Die Befristung entbindet Sie nicht von der Pflicht, uns Änderungen des Einkommens zeitnah mitzuteilen". Nach einer Einkommensabfrage im August 2009 setzte die Beklagte zu 1. - erneut zugleich für die Beklagte zu 2. - die Beiträge für die Zeit ab 1.7.2009 neu fest (Bescheid vom 11.8.2009: monatlich 161,30 Euro bzw 24,82 Euro), wobei sie nunmehr das Stipendium als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigte. Diese Festsetzung wurde unter fortgesetzter Berücksichtigung des Stipendiums als Einnahme durch Bescheide vom 28.1.2011 und 8.8.2011 mit Wirkung vom 1.1.2011 bzw 1.7.2011 ersetzt und mit Bescheid vom 22.11.2011 mit Wirkung vom 1.12.2011 aufgehoben. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.8.2009 stützte der Kläger darauf, dass das Stipendium nach der Rechtsprechung des SG Hannover (Urteil vom 26.10.2009 - S 44 KR 164/09) nicht beitragspflichtig sei. Den Widerspruch wiesen die Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14.5.2010 zurück.

4

Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 21.6.2011). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2010 in der Fassung der Bescheide vom 28.1.2011, 8.8.2011 und 22.11.2011 insoweit aufgehoben, als darin der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.11.2011 beitragspflichtige Einnahmen von kalendertäglich mehr als 1/90 der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt worden sind, und die Beklagten zur Erstattung der überzahlten Beiträge verurteilt: Der Kläger schulde Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB V. Da Stipendien nicht zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits anerkannten beitragspflichtigen Einnahmearten gehörten und zudem zweckgebundene beitragsfreie Anteile enthielten, könnten sie erst durch eine - hier fehlende - konkretisierende Regelung der Beitragspflicht unterworfen werden. Spitzenverbandsrundschreiben, auf die sich die Beklagten bezögen, seien insoweit nicht für die Gerichte verbindlich (Urteil vom 25.1.2012).

5

Mit ihren Revisionen rügen die Beklagten eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 2 SGB V und § 57 Abs 4 SGB XI iVm - dem als hinreichend bestimmt anzusehenden - § 3 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz). Der von der Auffangversicherungspflicht erfasste Kläger sei kraft gesetzlicher Verweisung wie ein freiwilliges Mitglied nach § 240 SGB V zu behandeln. Die Beitragspflicht dem Lebensunterhalt dienender Promotionsstipendien folge aus Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen. Insoweit komme es allein auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers an. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen reiche nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel nur dann nicht aus, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stoße oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stünden und das Gesetz selbst keinen eindeutigen Bewertungsmaßstab enthalte. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Die Einkommensteuerfreiheit des Stipendiums sei für die Beitragspflicht ohne Belang.

6

Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2012 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Juni 2011 zurückzuweisen.

7

Der unvertretene Kläger stellt keinen Antrag.

8

Die vom LSG vorgenommene Beiladung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ( Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband) hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten aufgehoben, da dessen Interessen als Normgeber vorliegend allenfalls mittelbar berührt sind.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässigen Revisionen der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG). Hierüber konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

10

Die Beklagten haben nicht gegen Bundesrecht verstoßen, soweit sie mit den angegriffenen Bescheiden (hierzu 1.) den Bescheid vom 8.2.2008 für die Zeit ab 1.12.2009 geändert und die Kranken- bzw Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers bis 30.11.2011 unter Berücksichtigung der Einnahmen aus dem Promotionsstipendium festgesetzt haben (hierzu 2.). Hingegen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 rechtswidrig ist, soweit die Beklagten darin auch für vorhergehende Zeiträume auf das Stipendium entfallende Beiträge festgesetzt haben (hierzu 3.). Deshalb war das Urteil des LSG insgesamt aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.5.2010, mit welchem diese die vom Kläger zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.7.2009 festgesetzt haben. Gemäß § 96 Abs 1 SGG in das Verfahren einbezogen sind auch die während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen weiteren Bescheide der Beklagten vom 28.1.2011, 8.8.2011 und 22.11.2011, die jeweils den vorhergehenden zukunftsoffen gefassten Bescheid hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für Zeiträume bis 30.11.2011 geändert haben. Dabei hat der Senat auf die allein von den Beklagten eingelegten Revisionen für den gesamten Zeitraum 1.7.2009 bis 30.11.2011 nur in dem Umfang über die Beitragsfestsetzung zu befinden, in dem sie durch das LSG der Höhe nach geändert worden ist.

12

2. Die Beklagten durften die Beitragsfestsetzung aus dem Bescheid vom 8.2.2008 durch den Bescheid vom 11.8.2009 nach § 48 SGB X für die Zeit ab 1.12.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums ändern, ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.

13

Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X(idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit der Erhöhung des Promotionsstipendiums des Klägers zum 1.12.2009 war eine solche Änderung der Höhe der für die Bemessung der Beiträge maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen (§ 223 Abs 2 S 1 SGB V bzw § 54 Abs 2 S 1 SGB XI) des Klägers gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des Bescheides vom 8.2.2008 eingetreten. Denn entgegen der Ansicht des Klägers und des LSG durften die Beklagten die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium der Beitragsbemessung zugrunde legen und ihre noch im Bescheid vom 8.2.2008 hierzu vertretene gegenteilige Rechtsauffassung bei dieser Gelegenheit revidieren (vgl zur Änderungsbefugnis einer Behörde in derartigen Fällen allgemein Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 6 mwN).

14

Die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium waren nach §§ 227, 240 Abs 1 und Abs 2 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Sie gehören zu den Einnahmen, aus denen nach § 3 Abs 1 der - grundsätzlich wirksamen(hierzu a) - BeitrVerfGrsSz Beiträge der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder der GKV zu erheben sind(hierzu b), ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedarf (hierzu c) oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße(hierzu d). Für die sPV gelten gemäß § 57 Abs 1 S 1, Abs 4 SGB XI die gleichen Maßstäbe(hierzu e).

15

a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge des Klägers für die hier streitige Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2011, in welcher der Kläger nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V pflichtversichertes Mitglied bei der Beklagten zu 1. war, ist § 3 Abs 1 der ab 1.1.2009 geltenden "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 (idF vom 17.12.2008 - BeitrVerfGrsSz), die der SpVBdKK zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V(in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) erlassen hat. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den SpVBdKK geregelt. Diese Regelungen gelten nach § 227 SGB V(idF des GKV-WSG) für die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtigen, zu denen im streitigen Zeitraum auch der Kläger gehörte, entsprechend.

16

Die BeitrVerfGrsSz sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 1.1.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der GKV (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17). Jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss über den Erlass der BeitrVerfGrsSz schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" dieser Grundsätze durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 sind bis dahin nicht geänderte Teile der BeitrVerfGrsSz - hierzu gehört auch § 3 Abs 1 - ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 entschieden (BSG, aaO, RdNr 38 ff). Hieran hält er auch für Sachverhalte fest, die den Kreis der nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V (Auffang-)Versicherungspflichtigen betreffen.

17

b) Das Promotionsstipendium des Klägers gehört zu den Einnahmen, die nach §§ 227, 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz bei der Beitragsbemessung in der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherungspflichtiger zu berücksichtigen sind.

18

Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Damit setzte der SpVBdKK die Vorgaben des § 240 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 SGB V um, wonach bei der Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV - und entsprechend für Auffangversicherungspflichtige - sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des (freiwilligen) Mitglieds zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

19

Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs 1 S 2 SGB V(zum 1.1.1989 eingeführt durch das Gesundheits-Reformgesetz vom 20.12.1988, BGBl I 2477) sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel (zugrunde gelegt werden), die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung", jedoch auch "nicht automatisch …, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird" (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249). Diese nach der Entstehungsgeschichte authentische inhaltliche Ausfüllung des Begriffs der "gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" durch die Heranziehung aller "Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (in diesem Sinne auch die stRspr des BSG, vgl zuletzt BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23; ferner zB Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 45) hat der SpVBdKK durch die inhaltsgleiche Formulierung in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz übernommen.

20

Weil § 240 Abs 1 S 2 SGB V an die "gesamte" wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Beitragspflicht unabhängig davon, ob diese Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind - was noch ein Kriterium unter Geltung der RVO war - und grundsätzlich auch unabhängig davon, ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18 RdNr 17, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie ausnahmsweise - etwa weil sie Leistungen vergleichbar sind, für die das BSG in seiner Rechtsprechung zu § 240 SGB V Derartiges bereits anerkannt hat - eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen(so bereits BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 29 f). Der Senat hat jedoch nur zwei Gruppen von Einnahmen von der Beitragspflicht ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen (vgl zB zum speziellen Pflegebedarf in Bezug auf den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47). Zum anderen sind nicht zu verbeitragen Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten (zur BVG-Grundrente vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; zu SED-Opferpensionen vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der BeitrVerfGrsSz weiter fest.

21

In Anwendung der vorstehend dargestellten Grundsätze kann der Kläger nicht verlangen, dass sein Promotionsstipendium bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleibt, denn dieses wurde ihm nach den für das BSG bindenden ausdrücklichen Feststellungen des LSG durch die M. allein als Zuschuss zum Lebensunterhalt gezahlt. Somit stand es ihm zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung und bestimmte daher wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit iS des § 240 Abs 1 S 2 SGB V. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten.

22

c) Für die Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung bedurfte es über die in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz enthaltene Generalklausel hinaus keiner speziellen Regelung.

23

Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter Mitglieder durch die Satzung der Krankenkasse reichte nach der Rechtsprechung des BSG eine Generalklausel aus, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtig Beschäftigten auch andere Einnahmen der freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden waren (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 20). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Geltung der seit 1.1.2009 maßgebenden BeitrVerfGrsSz fest. Aus ihr lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, Einnahmen, die nicht bereits ausdrücklich durch das BSG als dem Lebensunterhalt dienend angesehen worden sind, müssten zwingend in § 3 Abs 1 BeitrVerfGrsSz gesondert aufgeführt sein, um zur Beitragsbemessung herangezogen werden zu dürfen. Aus diesem Grunde konnte das BSG in den von ihm jeweils entschiedenen Fällen die Beitragsbemessung unter Einbeziehung einer streitigen, im Ergebnis dem Lebensunterhalt dienenden Einnahme auch dann für rechtmäßig erachten, wenn es erstmalig über diese Einnahmeart zu befinden hatte (vgl zB BSG SozR 2200 § 180 Nr 32 - Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung; BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 - Einkünfte aus Kapitalvermögen; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 31 - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 - Altersrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag). Anderenfalls hätte das BSG nur abstrakt die Eignung dieser Einnahme, dem Lebensunterhalt zu dienen, feststellen können, die jeweils streitige Beitragsfestsetzung dann aber zugunsten der Kläger ändern müssen. Eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung dieser Einnahme wäre anschließend erst für die Zukunft, nämlich für Zeiträume nach Ergehen des Urteils des BSG möglich und die Berücksichtigung für vorhergehende Zeiträume stets rechtswidrig gewesen.

24

Eine solche Beschränkung der Reichweite dieser Generalklausel wäre indessen mit dem Regelungsauftrag des § 240 Abs 1 S 2 SGB V nicht zu vereinbaren, wonach der SpVBdKK sicherzustellen hat, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Denn eine solche Beschränkung wäre nicht zukunftsoffen. Für jede Art einer Einnahme, deren Beitragspflicht nicht bereits zuvor vom BSG festgestellt wurde, müsste nachträglich eine solche Feststellung erfolgen. Bis dahin wäre eine solche Einnahme beitragsfrei, selbst wenn sie allein die Leistungsfähigkeit des Betroffenen bestimmte. Dementsprechend hat der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt, dass es einer Krankenkasse nicht verwehrt ist, in ihrer Satzung die beitragspflichtigen Einnahmen statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen mit einer allgemeinen generalklauselartigen Regelung zu erfassen und etwa notwendige Ausnahmen einer speziellen Regelung vorzubehalten (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 40 S 201; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - USK 2005-25). Hieran hat sich mit dem Übergang der Regelungsbefugnis von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 nichts geändert. Auch dem SpVBdKK steht es frei, die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entweder - ähnlich wie im Einkommensteuerrecht (vgl §§ 2, 13 ff EStG)- durch Aufzählung einzelner Einnahmen zu regeln, die über die Einnahmen der (mit Ausnahme der in § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V genannten) Versicherungspflichtigen hinaus beitragspflichtig sein sollen. Aber auch dabei wäre eine ergänzende und alle übrigen Einnahmen erfassende Vorschrift wie § 22 EStG notwendig(vgl BSG, aaO).

25

Die vom LSG für notwendig gehaltene besondere konkretisierende Regelung hat der Senat in seiner noch zu Regelungen über die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen ergangenen Rechtsprechung nur dann gefordert, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (vgl BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 6 RdNr 19 mwN). Auch wenn man diese Rechtsprechung auf die BeitrVerfGrsSz überträgt, führt das im vorliegenden Fall nicht zum Erfolg der Klage. Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor, da das von der M. gewährte Stipendium durch das Bewilligungsschreiben der Höhe und Zusammensetzung nach klar bestimmt ist und für die Berechnung der darauf zu entrichtenden Beiträge keine verschiedenen Berechnungsweisen oder Bewertungsmaßstäbe im Raum stehen.

26

Dem steht auch der Hinweis des LSG auf eine unterschiedliche Ausgestaltung von Promotionsstipendien nicht entgegen, die auch eine - hier nach den ausdrücklichen Feststellungen des LSG nicht gewährte - pauschale Abgeltung forschungsbedingten Mehraufwands einschließen könnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Senat nur (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen, sowie Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten, als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen (vgl erneut zB BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 9; BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 27 ff; BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 47; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Dieser bereits in den der Leistung jeweils zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen angelegten Privilegierung ist es nicht vergleichbar, wenn beispielsweise die seitens eines Begabtenförderungswerks gezahlte Forschungskostenpauschale allein im Bewilligungsschreiben des Zuwenders zum Bestreiten von Literatur-, Sach- und Reisekosten bestimmt wird, zumal ein Verbrauch zum Lebensunterhalt regelmäßig nicht ausgeschlossen und durch eine Rückforderung sanktioniert wird (so der - insoweit nicht entscheidungserhebliche - Sachverhalt des Urteils des Senats vom 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

27

Der Übergang der Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der GKV von der einzelnen Krankenkasse auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 zwingt ebenfalls nicht dazu, an die Konkretisierung der Beitragsbemessungsgrundlagen in den BeitrVerfGrsSz höhere Anforderungen zu stellen, als dies zuvor für Satzungen der einzelnen Krankenkassen galt. Allein aus der Vergrößerung des Kreises der Regelungsadressaten ergeben sich keine strukturellen Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie veränderte Anforderungen an die Regelungsdichte in den maßgebenden untergesetzlichen Rechtsgrundlagen rechtfertigen könnten (aA Peters in KasselerKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010).

28

d) § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz ist entgegen der Auffassung des Klägers als Grundlage für die Verbeitragung des Promotionsstipendiums auch hinreichend bestimmt.

29

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgt, dass Rechtsvorschriften - auch solche, welche die Grundlage einer Beitragsbemessung darstellen - dem Bestimmtheitsgebot genügen müssen (vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 f). Dieses hat zum Inhalt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass ein von ihnen Betroffener die für ihn maßgebliche Rechtslage konkret erkennen und sein Verhalten an ihr auszurichten vermag (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR 3-4100 § 137 Nr 3 S 36; BVerfGE 120, 274, 316). Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von der Eigenart des Regelungsgegenstandes, dem Regelungszweck und der Regelungsintensität ab (vgl zB BVerfGE 87, 234, 263 f = SozR aaO; BVerfGE 111, 191, 217). Hieraus folgt, dass diejenigen Merkmale, aufgrund derer sich die Beitragspflicht bemisst, im Rahmen des Möglichen so zu fassen sind, dass die Beitragslast im Voraus bestimmt werden kann (vgl zB BSG SozR 4-2700 § 182 Nr 3 RdNr 14). Dabei dürfen die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit jedoch nicht übersteigert werden (vgl hierzu und zum Folgenden BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29). Müsste jeder Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte beschrieben sein, dann wären die Normen sehr starr und/oder rein kasuistisch und könnten deshalb der Vielgestaltigkeit des Lebens und den Besonderheiten des Einzelfalls oftmals nicht mehr gerecht werden (vgl zB zu untergesetzlichen Normen im Kassenarztrecht BayVerfGH NZS 2004, 264, 265). Die Regelungen müssen lediglich so genau gefasst sein, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck gerechtfertigt ist (vgl BVerfGE 110, 370, 396 mwN). Eine Auslegungsbedürftigkeit allein macht eine Norm nicht unbestimmt. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl BVerfGE 82, 209, 224 ff; 110, 370, 396 f mwN).

30

Diesen Anforderungen wird § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz gerecht, dessen Regelungsgehalt im Einzelfall - wie dargestellt - insbesondere unter Rückgriff auf Wortlaut und Systematik des § 240 SGB V sowie die Gesetzesmaterialien hierzu bestimmt werden kann. Hierbei kann vor allem auch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung herangezogen werden, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist(vgl BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 28, 43). Diesbezüglich hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen Krankenkassen auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder an den SpVBdKK eine Änderung der schon herkömmlich bei der Beitragsbemessung allgemein zu berücksichtigenden Einnahmen gegenüber den bisherigen Satzungsregelungen der Krankenkassen vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

31

e) Bei der Festsetzung von Beiträgen zur sPV waren die Einnahmen des Klägers aus dem Promotionsstipendium ebenfalls nach § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu berücksichtigen. Nach § 57 Abs 1 S 1 SGB XI, § 227 SGB V und § 57 Abs 4 S 1 SGB XI ist bei auffangversicherungspflichtigen Mitgliedern der GKV, wie es der Kläger ist, für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst(vgl Mecke in jurisPK-SGB XI, 1. Aufl 2014, § 57 RdNr 56 ff, 117 ff). Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

32

f) Auch im Übrigen haben die Beklagten die Beiträge des Klägers für die Zeit 1.12.2009 bis 30.11.2011 nicht zu dessen Lasten in rechtswidriger Weise festgesetzt, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist.

33

3. Der Senat kann allerdings nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagten darüber hinaus berechtigt waren, die seinerzeit mit Bescheid vom 8.2.2008 erfolgte Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 11.8.2009 auch für die Zeit 1.7.2009 bis 30.11.2009 unter Berücksichtigung des Promotionsstipendiums zu Lasten des Klägers neu festzusetzen.

34

Für diesen Zeitraum durfte die vorhergehende Beitragsfestsetzung zu Lasten des Klägers nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X(idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) geändert werden, soweit die Änderung auf einer Veränderung der Beitragsbemessungsgrundlage, insbesondere durch Berücksichtigung des Promotionsstipendiums, beruht. § 48 SGB X kann insoweit trotz der Änderung des allgemeinen Beitragssatzes in der GKV zum 1.7.2009 (§ 1 GKV-Beitragssatzverordnung idF durch Gesetz vom 2.3.2009, BGBl I 416) nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zwar handelt es sich bei Aussagen über die beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der Beitragsfestsetzung um reine Berechnungselemente, weshalb diese in der Regel nicht selbst einer Festlegung durch Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) zugänglich sind (vgl BSG SozR 4-2500 § 7 Nr 1 RdNr 17). Jedoch ergibt hier die Auslegung des Bescheides vom 8.2.2008 nach dem dafür maßgebenden Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl dazu allgemein zB BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN), dass die Beklagten in Bezug auf die beitragspflichtigen Einnahmen vorliegend dennoch eine - zwar rechtswidrige, aber dennoch verbindliche - Regelung mit Rechtswirkung nach außen trafen ("auf monatlich 816,67 EUR festgelegt"), die jedenfalls bis 30.11.2009 bindend sein sollte ("Befristung"). Eine Änderung der für diese Festsetzung der beitragspflichtigen Einnahmen maßgeblichen Verhältnisse - hier insbesondere der Einnahmen des Klägers aus seinem Stipendium -, die nach § 48 SGB X zu einer vorzeitigen Änderung auch dieser Festsetzung berechtigt hätte, ist nach den vom LSG mit Bindungswirkung für das BSG(§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen vor dem 1.12.2009 nicht eingetreten. Ebenso wenig haben sich die rechtlichen Voraussetzungen der Berücksichtigung des Promotionsstipendiums bei der Beitragsbemessung ihrem Regelungsgehalt nach geändert.

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Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt unter den Einschränkungen der Abs 2 bis 4, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Beitragsfestsetzung des Bescheides vom 8.2.2008 ist ebenso wie die dortige Festsetzung der Bemessungsgrundlagen ein begünstigender Verwaltungsakt in diesem Sinne. Zwar beinhalten Beitragsfestsetzungen, in denen eine Verpflichtung konkretisiert wird, in erster Linie eine Belastung des Betroffenen, weil überhaupt eine Beitragspflicht festgelegt wird, mag die ausgewiesene Beitragshöhe auch rechtswidrig zu niedrig ausgefallen sein. Derartige Beitragsfestsetzungen enthalten darüber hinaus aber insoweit eine Begünstigung, als - gemessen an den gesetzlichen Vorgaben - eine Minderbelastung festgelegt wird (vgl BSGE 70, 117, 120 = SozR 3-1300 § 45 Nr 11 S 40; Schütze in von Wulffen, aaO, § 45 RdNr 24; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Aufl 2011, § 45 RdNr 12; Siebert, SdL 1984, 375, 378).

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Ob und inwieweit allerdings die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine mit Bescheid vom 11.8.2009 (dessen Zugangszeitpunkt das LSG nicht festgestellt hat und sich auch nicht aus dem Akteninhalt ergibt) rückwirkend und vorfristig - weil bereits für die Zeit vor dem 1.12.2009 - vorgenommene Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage und der daraus folgenden Beitragsfestsetzung vorliegen, insbesondere ob eine Ermessensausübung wegen Fehlens hierfür geeigneter Tatsachen ggf ausnahmsweise entbehrlich war (vgl zur Entbehrlichkeit der Ermessensausübung bei dafür fehlenden geeigneten Tatsachen Schütze, aaO, § 45 RdNr 89 aE), kann der Senat nicht abschließend selbst entscheiden. Das LSG hat die hierfür notwendigen Tatsachen nicht festgestellt, wozu es ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch keine Veranlassung hatte. Das führt zur Zurückverweisung nach § 170 Abs 2 S 2 SGG.

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4. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.