Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Feb. 2016 - L 16 KR 293/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.382,24 EUR festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand:
2Streitig ist die Berechnung der vom Kläger zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013.
3Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 als hauptberuflich Selbstständiger (Mitgesellschafter der Gebrüder I GbR) bei der Beklagten als freiwilliges Mitglied gesetzlich krankenversichert. Seine Krankenversicherung beinhaltet auch den Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit.
4Bei dem Kläger bestand in der Zeit vom 08.07.2012 bis zum 02.04.2013 Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte zahlte Krankengeld für die Zeit vom 19.08.2012 bis zum 02.04.2013, das sie, weil der Kläger den zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin mit 10% angeben hatte, um das Arbeitseinkommen minderte.
5Mit Bescheid vom 10.04.2013 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides vom 19.11.2012 für das Jahr 2011 ab dem 01.12.2012 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge) und ab 03.04.2013 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Beginn der Arbeitsfähigkeit) neu fest. Der Gesamtbeitrag belief sich für die Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 03.04.2013 auf insgesamt 556,38 EUR monatlich (Beitrag zur Krankenversicherung: 484,48 EUR; Beitrag zur Pflegeversicherung: 71,90 EUR) unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens von 2.897,61 EUR und sonstiger Einkünfte in Höhe von 228,08 EUR (insgesamt 3.125,69 EUR).
6Am 25.09.2013 legte der Kläger bei der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 19.09.2013 für das Jahr 2012 vor. Dieser wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.812,00 EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 787,00 EUR aus. Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2013 die monatlich zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.10.2013 neu. Hierbei ging sie von einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 3.675,60 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 212,83 EUR (insgesamt: 3.888,43 EUR) aus. Sie setzte unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 15,5 % einen vom Kläger zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 602,71 EUR und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 89,44 EUR (monatlicher Gesamtbeitrag: 692,15 EUR) fest.
7Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2013 Widerspruch ein. Das von der Beklagten berücksichtigte monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 3.675,60 EUR stehe in keinem Verhältnis zu dem von Finanzamt festgestellten Jahreseinkommen in Höhe von 27.812,00 EUR. Ferner sei ihm rätselhaft, warum er bei den sonstigen Einkünften den erhöhten Beitragssatz von 15,5 % zahlen müsse.
8Mit Schreiben vom 10.10.2013 erläuterte die Beklagte, es sei sachgerecht, weil mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommensteuerbescheid) beachtet werde, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen habe, die beitragsfreien Zeiten "auszuklammern". Daher bestimme sich der monatliche Beitrag nach der folgenden Formel: Jahresbetrag des Arbeitseinkommens laut Steuerbescheid geteilt durch 360 Tage minus Anzahl der Tage der Beitragsfreiheit aufgrund des Krankengeldbezuges mal 30. Ausgehend von dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid sei daher im Fall des Klägers die folgende Berechnung vorzunehmen: 27.812 EUR Einkommen lt. Steuerbescheid 2012: (360 Tage - 133 Tage Krankengeldbezug) x 30 = 3.675,60 EUR.
9Die Beklagte nahm insoweit auf das Ergebnis der Besprechung der Fachkonferenz Beiträge des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) vom 15.12.2009 Bezug. Im Übrigen gelte nach dessen Regelungen auch bei den übrigen Einnahmen freiwillig Versicherter der Beitragssatz von 15,5 %.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
11Dagegen hat der Kläger am 23.12.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens in Höhe von 2.317,66 EUR zu berechnen. Im Gegensatz zu der Vorgehensweise der Beklagten seien bei der Berechnung die Tage für den Krankengeldbezug nicht in Abzug zu bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies werde von der Beklagte nicht beachtet.
12Ab dem 01.01.2014 hat die Beklagte den Beitrag weiterhin mit insgesamt 692,15 EUR festgesetzt (Bescheid vom 17.12.2013; Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014).
13Das SG hat mit Beschluss vom 27.03.2015 die Streitsache getrennt, soweit die Klage auf die Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge gerichtet ist.
14Der Kläger hat beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 sowie den Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2014 (richtig: 09.04.2014) aufzuheben und festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung des Klägers ab dem 01.10.2013 zu berechnen sind nach einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von 2.317,66 EUR.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat sich zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen und die Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 bezogen.
19Mit Urteil vom 27.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zusammenfassend ausgeführt, die Beklagte habe die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab dem 01.10.2013 zutreffend berechnet. Die Vorgehensweise der Beklagten nach der Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes vom 15.12.2009 sei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 240 SGB V nicht zu beanstanden. Ein während des Zeitraums des Krankengeldbezugs erwirtschaftetes Arbeitseinkommen des Klägers habe nach der Aufstellung des Steuerberaters nicht vorgelegen und sei bei der Berechnung dementsprechend nicht zu berücksichtigen.
20Gegen das ihm am 20.04.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.05.2015 Berufung eingelegt. Die gesetzlichen Krankenkassen könnten nicht einseitig zu ihrem eigenen Vorteil Beitragsgrundsätze aufstellen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Versicherten nicht gerecht widerspiegelten. Die Berechnungsweise der Beklagten führe letztendlich bei der Beitragsfestsetzung zur Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens. Selbst das SG habe mündlich darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsweise im Einzelfall, so auch bei ihm, zu Ungerechtigkeiten führe. Die Beklagte habe auch unberücksichtigt gelassen, dass er im streitigen Zeitraum allein Einnahmen aus der GbR gehabt habe, die nur möglich gewesen seien als eine Art der "Vermögensveräußerung". Eine Vermögensveräußerung vorzunehmen, um wirtschaftlich überleben zu können, könne nicht zu fiktiv höherem Einkommen und damit zu einem Beitragsbescheid führen, der der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in keinster Weise entspreche. Seiner Auffassung nach sei eine Einzelfallberechnung durchzuführen.
21Mit Datum vom 15.02.2016 hat die Beklagte einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem sie unter Berücksichtigung des während des Krankengeldbezuges im Jahr 2012 angerechneten Arbeitseinkommens in Höhe von insgesamt 1.199,11 EUR für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitseinkommens von 3.517,12 EUR und sonstigen Einkünften in Höhe von 212,83 EUR (gesamt: 3.729,95 EUR) den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung auf 578,14 EUR und zur Pflegeversicherung auf 87,79 EUR (Gesamtbeitrag 663,93 EUR) herabsetzte. (Berechnung: 27.812 EUR./. 1.199,11 EUR ------------------------------------------- x 30 = 3517,12 EUR 360 Tage./. 133 Tage Krankengeldbezug).
22In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 haben die Beteiligten zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, wonach sie das Verfahren auf die Überprüfung des Bescheides vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 beschränkt haben.
23Der Kläger beantragt noch,
24das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.03.2015 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch Bescheid vom 15.02.2016 aufzuheben, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2013 nach einem höheren Einkommen als monatlich 2.317,67 EUR festgesetzt worden sind.
25Die Beklagte beantragt.
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
31Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach einem monatlichen Einkommen von mehr als 2.383,25 EUR für den noch streitigen Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 festgesetzt worden sind. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
32Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 gestellten Antrag hat der Kläger den streitigen Zeitraum auf die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 beschränkt. Dementsprechend ist Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch der Bescheid vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 geändert durch den Bescheid vom 15.02.2016 bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge.
33Der Bescheid vom 15.02.2016 ist insoweit gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 01.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 ab dem 01.10.2013 geändert hat.
34Richtige Klageart ist die (Teil-)Anfechtungsklage. Der Kläger wendet sich lediglich gegen die Höhe der Beiträge, soweit für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 ein höherer Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt worden ist, als er sich nach einem Einkommen in Höhe von 2.317,67 EUR (27.812,00 EUR: 12) bemessen würde.
35Rechtsgrundlage für die Änderung der Beitragseinstufung gegenüber der letzten Beitragsfestsetzung durch den Bescheid vom 10.04.2013 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ob die angefochtenen Bescheide (teilweise) schon deshalb rechtswidrig sind, weil sie eine rückwirkende Änderung zu Lasten des Klägers vollzogen haben, kann dahinstehen, weil ohnehin lediglich eine für den Kläger günstige Änderung der Tatsachen, nämlich ein geringeres anrechenbares Einkommen infolge des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012 eingetreten ist.
36Die Beitragseinstufung des Klägers in dem streitigen Zeitraum entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 SGB V in der für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.07.2014 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 432l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V). Nach § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden.
37Infolge dieses gesetzlichen Auftrags hat der GKV-Spitzenverband die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (BeitrVerfGrsSz) vom 27.10.2008 erlassen. Diese sind seit dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, die als solche im Einklang mit höherrangigem Recht stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, B 12 KR 21/14 R; BSG, Urteil vom 19.12.2012, B 12 KR 20/11 R).
38Zutreffend hat die Beklagte danach bei der Berechnung der Beiträge ab dem 01.10.2013 das durch den im September 2013 vorgelegten Steuerbescheid 2012 und damit im Folgemonat zu berücksichtigende niedrigere Einkommen als maßgeblich angesehen (§ 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Als beitragspflichtige Einnahme Selbstständiger ist u.a. das Arbeitseinkommen zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz). Dessen Nachweis ist über den aktuellen Einkommensteuerbescheid zu führen (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BeitrVerfGrsSz). Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht zur Feststellung der maßgeblichen monatlichen Einkünfte das so ausgewiesene Einkommen nicht lediglich durch zwölf, sondern unter Ausklammerung der beitragsfreien Krankengeld-Bezugszeiten berechnet.
39Das Arbeitseinkommen ist dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BeitrVerfGrsSz). Diese Bestimmung ist durch Änderung vom 30.05.2011 um folgenden Halbsatz ergänzt worden, "Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Abs. 3 sind zu berücksichtigen". Dieser Ergänzung lagen folgende Erwägungen des GKV-Spitzenverbandes zu Grunde (Ergebnis Niederschrift Fachkonferenz Beiträge 15.12.2009): In Fällen, in denen während des Kalenderjahres Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von Krankengeld bestehe, weise der Einkommensteuerbescheid für das Jahr de facto einen Betrag als Arbeitseinkommen aus, der lediglich in einem Teil dieses Jahres erzielt worden sei. Da mit der Beitragsfreiheit von hauptberuflich Selbstständigen während des Krankengeldbezugs eine krankheitsbedingte Minderung des Arbeitseinkommens bereits zeitnah (quasi im Vorgriff auf den künftigen Einkommenssteuerbescheid) beachtet werde, sei es sachgerecht, bei der späteren Berücksichtigung des Arbeitseinkommens durch den Einkommensteuerbescheid des Veranlagungsjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit bzw. der Krankengeldbezug vorgelegen habe, die beitragsfreien Zeiten auszuklammern. Andernfalls würde eine doppelte Begünstigung desselben Zeitraums eintreten.
40Diese Überlegungen führen zu einer fiktiven Einkommensanrechnung, die durch die Ermächtigungsgrundlage des § 240 SGB V nicht gedeckt ist. Denn die durch § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgesehene Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung des freiwillig versicherten Selbstständigen beinhaltet nicht die Genehmigung, tatsächlich nicht erzielte Einnahmen in Anrechnung zu bringen (BSG, Urteil vom 18.12.2013, SozR 4-2500 § 240 Nr. 21 Rn. 17). Dass die durch § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz vorgegebene Berechnung im Sinne des GKV-Spitzenverbandes nicht das reale Einkommen des Selbstständigen widerspiegelt, erhellt sich ohne weiteres in einem Fall, in dem der Krankengeldbezug bei einem Selbstständigen, der einen Saisonbetrieb unterhält, außerhalb der Saison eintritt. Innerhalb letzteren Zeitraums wird in der Regel nur ein sehr geringes, jedenfalls aber eindeutig vermindertes Einkommen erzielt. Gleichwohl würde der Versicherte beitragsrechtlich so gestellt, als ob er durchgehend das höhere Einkommen erzielt hätte. Gleiches gilt, wenn der Selbstständige nur am Anfang des Kalenderjahres erwerbstätig sein konnte und ihm noch erhebliche Einkünfte aus dem Vorjahr geleisteter Arbeit zufließen, wie es häufig der Fall sein dürfte. Das höhere Einkommen der ersten Monate des Kalenderjahres wird dann erfahrungsgemäß in den Folgemonaten nicht mehr erzielt werden können. Entsprechendes gilt für den vom Kläger geltend gemachten Sachverhalt, dass die Einnahmen vor dem Krankengeldbezug nur infolge von Betriebsveräußerungen realisiert werden konnten. Ohnehin gibt es auch keinen Erfahrungssatz, dass in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit dasselbe durchschnittliche Einkommen wie in den übrigen Monaten des Veranlagungsjahres erzielt werden könnte.
41Entgegen der Auffassung des GKV-Spitzenverbandes führt die Regelung auch zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung der krankengeldberechtigten Selbstständigen gegenüber denjenigen ohne Krankengeldanspruch. Der GKV-Spitzenverband verweist selbst darauf, dass letztere Gruppe, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit einen unvermindert hohen Beitrag zu zahlen haben, die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer krankheitsbedingten Minderung ihres Einkommens zeitversetzt bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr erfahren, in dem krankheitsbedingt das Arbeitseinkommen reduziert war. Der Krankengeldbezieher wird dagegen durchgehend so behandelt, als ob er einen höheren tatsächlich nicht erwirtschaftetem Verdienst gehabt hätte, weil ihm das krankheitsbedingte reduzierte Einkommen nicht zugute gehalten wird. Dies führte letztlich dazu, dass seine Krankengeld-Bezugszeiten doch wie Beitragszeiten behandelt werden, weil das entsprechende Veranlagungsjahr mit einem überhöhten Einkommen der zukünftigen Beitragsberechnung zu Grunde gelegt wird. Damit steht die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BeitrVerfGrsSz aber auch in einem unlösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz.
42Bietet § 5 Abs. 2 Satz 2 BeitrVerfGrsSz damit keine wirksame Rechtsgrundlage, um im vorliegenden Fall von der vorgeschriebenen Zwölftelung zur Ermittlung des Monatseinkommens abzuweichen, errechnet sich das hier maßgebliche Arbeitseinkommen einschließlich der zu berücksichtigenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung dieser Einkünfte bei freiwillig Versicherten vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 12 KR 21/11 R, Rn. 21 m.w.N., juris) wie folgt: 27.812 EUR + 787 EUR: 12 = 2.383,25 EUR. Soweit die Beklagte ein höheres Einkommen zu Grunde gelegt hat, ist die Berufung des Klägers daher begründet.
43Weitere abzugsfähige Positionen sind nach dem maßgeblichen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 dagegen nicht zu Gunsten des Klägers feststellbar, so dass er mit seinem Begehren auf Berücksichtigung eines Betrages von lediglich 2.317,67 EUR nicht durchdringen konnte.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht.
45Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.
(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.