Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

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Die Klägerin war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse, danach bei dieser (im Folgenden vereinfacht: Beklagte zu 1.) bis 30.4.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert; seither unterliegt sie der Versicherungspflicht. Sie ist in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert und Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.); bezüglich der insoweit zu zahlenden Beiträge haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Seit Januar 2009 verfügt die Klägerin über keine eigenen Einnahmen mehr. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert; er erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro.

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Der 1995 geborene leibliche Sohn der Klägerin, B., war im Jahr 2009 Schüler und verfügte nicht über Einnahmen. Er wohnte in dieser Zeit bei seinem Vater (der nicht mehr der Ehemann der Klägerin ist), hielt sich jedoch zeitweise im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes auf, wo er auch übernachtete und verköstigt wurde. Weil sein Vater nicht voll arbeitete, wurden für den Sohn in diesem Haushalt auch Kleidung und Material für die Schule angeschafft. B. war über seinen Vater bei dessen Krankenkasse familienversichert; seit Januar 2012 ist er (selbst) in der GKV pflichtversichert.

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Der 1995 geborene leibliche Sohn des Ehemannes der Klägerin, D., war 2009 ebenfalls Schüler ohne eigene Einnahmen. Er lebte im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und war über seine Mutter (die nicht die Klägerin ist), die ihm keinen Unterhalt leistete, familienversichert. Seit Oktober 2011 unterliegt D. als Auszubildender (selbst) der Krankenversicherungspflicht.

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Bis 2008 wurde bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge der Klägerin auf der Grundlage der Satzung der Beklagten zu 1. vom heranzuziehenden Einkommen ihres privat versicherten Ehemannes für die beiden Kinder jeweils ein monatlicher Freibetrag (2007: 466,67 Euro) abgezogen, sodass die Klägerin für ihre freiwillige Krankenversicherung nur den Mindestbeitrag (zuletzt 152,14 Euro monatlich) zu entrichten hatte.

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Mit Bescheiden vom 18.12.2008, 11.2.2009 und 24.2.2009 setzte die Beklagte zu 1. ua die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für den Beitragszeitraum ab 1.1.2009 neu fest, den Monatsbeitrag zunächst in Höhe von 203,47 Euro, sodann in Höhe von 240,72 Euro und 222,09 Euro. Die Beiträge errechnete sie, indem sie für die Bemessung der Beiträge der Klägerin auf die monatlichen Einkünfte ihres Ehemannes zurückgriff, dessen Einkünfte halbierte und die Hälfte dieser Einnahmen mit der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der GKV verglich. Weil die ermittelte Einkommenshälfte unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze lag, rechnete die Beklagte erstere der Klägerin vollen Umfangs als Einkommen zu und legte sie der Beitragsberechnung zu Grunde. Von den Gesamteinkünften des Ehemannes der Klägerin zog die Beklagte zu 1. Freibeträge für die beiden Kinder nicht ab. In der Folgezeit erließ sie weitere Beitragsbescheide für die Zeit ab 1.1.2011 (Bescheid vom 21.12.2010) und ab 1.1. bzw 1.2.2012 (Bescheide vom 10.2., 16.2. und 12.6.2012).

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Nachdem die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 16.4.2009 eine Aufstellung über gezahlte und rückständige Beiträge übersandt hatte, erhob diese mit Schreiben vom selben Tage gegen die Beitragsbescheide vom 18.12.2008, 11.2. und 24.2.2009 "Widerspruch" und begründete diesen damit, dass die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder bei der Beitragsbemessung rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 17.4.2009 nahm die Beklagte zu 1. zu dem "Widerspruch" Stellung und vertrat die Auffassung, dass für die Kinder ab 1.1.2009 (anders als bis dahin) ein Betrag nicht (mehr) in Abzug gebracht werden könne, weil es sich bei ihnen nicht - wie es die ab diesem Zeitpunkt geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" verlangten - um "gemeinsame" Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten handele. Die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 hätten "keine Gültigkeit". Unter dem 19.4.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsaufstellung; unter dem 22.4.2009 teilte sie mit, dass sie ihren "Widerspruch" vom 16.4.2009 aufrechterhalte und erbat einen neuen Beitragsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 wies die Beklagte zu 1. den "Widerspruch vom 19.4.2009" gegen den Bescheid vom 17.4.2009 als unbegründet zurück. Sie führte darin ua aus, dass sie den "Widerspruch" vom 16.4.2009 als Überprüfungsantrag gewertet und mit ihrem Überprüfungsbescheid vom 17.4.2009 die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 aufgehoben, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass der Bescheid vom 24.2.2009 korrekt sei.

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Die Klägerin hat dagegen im August 2009 Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17.4.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 dahin zu ändern, dass bei der Beitragsberechnung für die beiden Kinder "jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen ist". Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben; es hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte zu 1. verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 insoweit aufzuheben, als darin monatliche Krankenversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2009 von mehr als 203,47 Euro festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.1.2011).

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Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen: Die im Zugunstenverfahren ergangenen Bescheide und der Beitragsbescheid vom 24.2.2009 seien im (noch) angefochtenen Umfang rechtmäßig. Gemessen an § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" habe die Beklagte zu 1. die Beiträge zur GKV im Überprüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 zutreffend festgesetzt. Für beide Kinder seien zu Recht Freibeträge vom Familieneinkommen nicht abgesetzt worden. Die genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin geforderte beitragsrechtliche Entlastung freiwillig Versicherter wegen für Kinder entstehender Aufwendungen sei durch Art 6 Abs 1 GG nicht geboten; die Kinder verfügten nämlich bereits über den Schutz der beitragsfreien Familienversicherung. Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dass der Gesetzgeber mit den Freibetragsregelungen freiwillig Versicherte mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern privilegiert und sog Patchwork-Familien benachteiligt habe, sei sachlich gerechtfertigt. Anders als bei in die Ehe eingebrachten (Stief-)Kindern bestehe bei gemeinsamen Kindern eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht, die das Familieneinkommen stärker belaste (Urteil vom 14.5.2013).

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Verfassungsrecht. Es verstoße gegen Art 6 und Art 3 Abs 1 GG, dass die maßgebenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zwischen freiwillig Versicherten mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern und solchen mit nicht gemeinsamen Kindern, die in einer Patchwork-Familie leben, differenzierten. Auch in einer Patchwork-Familie bestehe tatsächlich ein kindbedingter Aufwand. Warum dieser bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zwar treffe es zu, dass der Stiefelternteil gegenüber in die Ehe eingebrachten fremden Kindern nicht unterhaltsverpflichtet sei; er schulde jedoch seinen eigenen Kindern Unterhalt. Außerdem liege die tatsächliche Unterhaltslast für die beiden Kinder im vorliegenden Fall bei der neuen Familie, weil die anderen Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbrächten. Vor diesem Hintergrund dürfe das Einkommen des Stiefelternteils nicht ungeschmälert halbiert und diese Hälfte dem freiwillig in der GKV Versicherten zugerechnet werden. Wäre auch der andere, getrennt lebende Elternteil freiwillig versichert, ergäbe sich, dass für betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt würde. Der Unterhaltsbedarf bzw Unterhaltsanspruch der Kinder werde aber nicht dadurch geringer, dass deren Eltern getrennt lebten. Unberücksichtigt bleibe auch, dass Patchwork-Familien heute keine Seltenheit mehr darstellten. Schließlich bestünden Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Ausgestaltungen in anderen Regelungsbereichen.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass bei ihrer (der Klägerin) Beitragsbemessung für die Kinder B.
 und D. jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zugrunde zu legen ist.

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Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet.

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) vom 17.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009, mit dem diese es ablehnte, den - die Bemessung der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 (zuletzt) regelnden - Bescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen. Verfahrensgegenstand sind die genannten Bescheide allerdings nicht mehr, soweit die Beklagte zu 1. für die Monate Januar und Februar 2009 höhere monatliche Krankenversicherungsbeiträge als 203,47 Euro festgesetzt hatte; denn in diesem Umfang hat bereits das SG die angegriffenen Bescheide geändert, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

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Im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.1.2011 durch die bis zum Urteil des LSG am 14.5.2013 ergangenen Bescheide der Beklagten zu 1. vom 21.12.2010, 10.2., 16.2. und 12.6.2012. Zutreffend haben nämlich die Vorinstanzen das von der Klägerin mit ihrem - verfristeten - "Widerspruch" vom 16.4.2009 eingeleitete Verfahren allein als Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gewertet, das auf den unanfechtbaren Beitragsbescheid vom 24.2.2009 bezogen war; zugleich haben die Vorinstanzen zu Recht den Bescheid vom 17.4.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 nach dem objektiven Empfängerhorizont allein als Bescheide in diesem Überprüfungsverfahren angesehen. Der damit zu überprüfende, am 1.1.2009 beginnende Zeitraum war daher bis zum 31.12.2010 begrenzt; mit Ablauf des Jahres 2010 verlor der umstrittene Beitragsbescheid vom 24.2.2009 nämlich - wegen anschließend ergangener weiterer Beitragsbescheide - seine Wirkung.

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Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem die Festsetzung der sPV-Beiträge ab 1.1.2009, nachdem sich die Beteiligten im Wege eines Teilvergleichs darauf verständigt haben, dass hierüber durch den Senat nicht entschieden werden soll.

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2. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG, soweit dieses noch angefochten war, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17.4.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 sind, soweit der Senat - hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge - darüber noch - in dem beschriebenen Umfang - zu befinden hat, rechtmäßig. Die Beklagte zu 1. ist nicht gemäß § 44 SGB X verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen, soweit sie darin die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung nach den ungeschmälerten - nicht um Absetzungsbeträge für die beiden Kinder gekürzten - Einnahmen ihres Ehemannes bemessen hat.

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§ 44 Abs 1 S 1 SGB X lautet wie folgt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht gegeben. Weder ist die Beklagte zu 1. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Sie war vielmehr berechtigt (und verpflichtet), die Hälfte der Bruttoeinnahmen des - allein verdienenden - Ehemannes, der Klägerin zum Zweck der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen, ohne von den Bruttoeinnahmen vorher (Pausch-)Beträge für die beiden Kinder B.
 und D. abzuziehen. Denn Absetzungen dürfen nach den - grundsätzlich wirksamen (dazu a) - "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz)", die insoweit die gesetzliche Vorgabe des § 240 Abs 5 SGB V umsetzen, nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorgenommen werden(dazu b). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).

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a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 ist § 2 Abs 4 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz.

22

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 idF vom 17.12.2008 und den weiteren Änderungsfassungen). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur teilweise geäußerten Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal die Klägerin keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, die Auffassung des Senats infrage zu stellen.

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b) Die Beklagte zu 1. hat die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, insbesondere seines Satzes 2, der § 240 Abs 5 SGB V nahezu wortgleich rezipiert(dazu aa), zutreffend festgesetzt (dazu bb).

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aa) Nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse(§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, für Zeiträume ab 1.1.2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Die Sätze 1 und 4 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz legen die Voraussetzungen der Zurechnung fest, Satz 3 bestimmt Einzelheiten zum Anrechnungsvorgang. § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz regelt die Absetzung von Beträgen für Kinder und die Höhe der Absetzung. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden, geänderten Fassung ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (2009: 840 Euro; 2010: 852 Euro) und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) abzusetzen. Dabei entspricht ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV der Mindesteinnahmengrenze nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V, nach der ein Kind ohne eigenes Einkommen in einer eigenen freiwilligen Krankenversicherung Mindestbeiträge zu entrichten hätte; der Absetzungsbetrag für familienversicherte Kinder orientiert sich hingegen an dem Betrag, der bei den meisten Krankenkassen schon in der Vergangenheit als Kürzungsbetrag berücksichtigt wurde (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 Zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>). Satz 2 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl I 1990; dort Art 15 Nr 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2). Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, im Hinblick auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda), ist zwingend bzw lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist.

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bb) Die Beklagte zu 1. konnte sich für ihre Beitragsfestsetzung zu Recht auf § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz stützen; nach § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz war sie berechtigt (und verpflichtet), von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin keine (Pausch-)Beträge für die Kinder B. und D. abzuziehen.

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Die Klägerin war im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1. in der GKV beitragspflichtig. Es lag ein Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, in dieser Zeit eine private Krankenversicherung unterhielt. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin seit 1.1.2009 über keine eigenen Einnahmen (mehr), während ihr Ehemann jährliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro erzielt hatte. Entsprechend durfte die Beklagte zu 1., nachdem sie die monatlichen Gesamteinnahmen ihres Ehemannes (2981,08 Euro) halbiert (= 1490,54 Euro) und nach einem Vergleich mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (= 1837,50 Euro) ermittelt hatte, dass die Einnahmenhälfte darunter lag, der Klägerin diese Einnahmen zum Zweck der Beitragsbemessung vollen Umfangs zurechnen.

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(Pausch-)Beträge für die beiden, in die (neue) Ehe eingebrachten Kinder B. und D.
waren von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes nicht abzusetzen. Insoweit käme allenfalls - was auch die Klägerin meint - der (Pausch-)Betrag für familienversicherte Kinder (in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße; 2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) in Betracht. Im Kontext des § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz ist nämlich - entgegen der von der Beklagten zu 1. (etwa in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009) vertretenen Auffassung - ohne Belang, von welchem der Elternteile das in die (neue) Ehe eingebrachte Kind seine Familienversicherung ableitet, von dem neu verheirateten oder - wie hier der Sohn des Ehemannes D. von dem "externen" Elternteil; denn auch im letztgenannten Fall wird das Familieneinkommen entlastet, weil Kosten für die Krankenversicherung des Kindes aus diesem nicht mehr aufgebracht werden müssen. Gegen die Höhe dieses (Pausch-)Betrages erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

28

Absetzungen für B. und D. waren nicht vorzunehmen, weil es sich bei beiden Kindern nicht iS von § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz um "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" der (neuen) Ehegatten handelt. B. ist der leibliche Sohn der Klägerin, nicht aber ihres Ehemannes, während D. dessen leiblicher Sohn, hingegen mit der Klägerin nicht verwandt ist; beide Kinder waren nach den Feststellungen des LSG auch nicht wechselseitig adoptiert (vgl § 1741 Abs 2 S 3, § 1754 Abs 1 BGB), sondern sind im Verhältnis zum jeweils anderen Ehegatten Stiefkinder. Die Formulierung "(jedes) gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind" in § 240 Abs 5 SGB V bezieht sich dabei - entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung(so etwa Baier in Krauskopf, Soziale KV/PV, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 21)- auch auf die Fallgruppe freiwillig Versicherter mit familienversicherten Kindern, sodass § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz mit dieser Vorschrift in Einklang steht. Zwar ließe sich bei grammatikalischer Auslegung auch ein anderes Ergebnis vertreten; wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs 5 SGB V, insbesondere der dortigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung(BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, aaO) ergibt, wollte der Gesetzgeber jedoch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen allgemein nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" einen Absetzungsbetrag einräumen (vgl erneut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>).

29

c) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften sind mit Art 6 Abs 1 (dazu aa) und Art 3 Abs 1 GG (dazu bb) vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog Patchwork-Familie).

30

aa) Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG.

31

Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung.

32

Hieran gemessen gebietet Art 6 Abs 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 110 ff). Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225 f). Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art 6 Abs 1 GG nicht geboten ist.

33

An dieser - noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 - entwickelten ständigen Rechtsprechung des BSG hält der Senat fest, sodass sich die Klägerin, weil B. und D. im streitigen Zeitraum familienversichert waren, für eine Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für diese - ungeachtet der Verwandtschafts- bzw unterhaltsrechtlichen Verhältnisse in der (neuen) Familie - auf Art 6 Abs 1 GG nicht mit Erfolg berufen kann.

34

bb) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

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(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr).

36

(2) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

37

Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder - die beiden Attribute sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung "zusammenzulesen" - spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium ist sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. Dass der Umfang der Unterhaltslasten in den Regelungen über die rechtliche Unterhaltspflicht bestimmt und für die Absetzung mit pauschalen Beträgen (hier: in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV) bewertet wird, ist sachgerecht und wird von der Klägern auch nicht als gleichheitswidrig gerügt. Gesetzgeber und SpVBdKK durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt aber auch mit dem Attribut "gemeinsame" normativ erfassen. So wird der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens geht es den Normgebern aber; denn es soll die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden.

38

Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der ihren, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. In der Sache wendet sie ein, dass in einer solchen Situation für Zwecke der Beitragsbemessung, bei der es um die Erfassung der (tatsächlichen) Unterhaltslasten gehe, das vom Gesetzgeber und dem SpVBdKK gewählte Indizmerkmal "gemeinsam" als Kriterium für eine Differenzierung nicht tauge. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie, über die das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Beiträgen in der freiwilligen Krankenversicherung noch nicht zu entscheiden hatte, entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen.

39

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). In diesem Zusammenhang kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen (vgl BVerfGE 44, 283, 288; 82, 60, 101 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 21).

40

Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Anteil der Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - Patchwork-Familien - (nur) bei "knapp 14 %" liege; hiervon ausgehend wird der Prozentsatz und die absolute Zahl solcher Familien, in denen einer der Ehegatten zudem freiwillig krankenversichert ist, der andere aber nicht, noch wesentlich geringer sein, zumal die Anzahl der freiwillig Versicherten in der GKV in den hier betroffenen Jahren 2009 bzw 2010 insgesamt nur 4,45 Mio bzw 4,46 Mio und ihr Anteil an den Gesamtversicherten nur jeweils ca 6,4 % betrug (vgl Bundesministerium für Gesundheit <2014>, GKV-Statistik, im Internet unter www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik.../abbVI6.pdf). Dies gilt auch, wenn man innerhalb des Kreises der Ehegatten mit systemverschiedener Krankenversicherung die Gruppe derjenigen mit "nicht gemeinsamen" Kindern zu derjenigen mit "gemeinsamen" Kindern in Beziehung setzt. Haben sich der Gesetzgeber und der SpVBdKK also, indem sie hinsichtlich der Absetzung von (Pausch-)Beträgen für Kinder an die Situation einer Familie mit leiblichen bzw diesen gleichgestellten (im Folgenden einfach: leiblichen) Kindern anknüpfen, am Regelfall orientiert, so mussten sie derjenigen bei Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - wie im Falle der Klägerin - nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Regelungen oder durch Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Soll das (legitime) Konzept des § 240 Abs 5 SGB V und des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz (= normative Erfassung des Unterhaltsaufwands für Kinder über Indizmerkmale) aufrechterhalten bleiben, so lassen sich die in einer Patchwork-Familie das Familieneinkommen schmälernden (tatsächlichen) Unterhaltslasten kaum - wie bei einer Familie mit leiblichen Kindern - über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten bestimmen. Die Verteilung des Unterhaltsaufwands kann hier nämlich sehr unterschiedlich sein. So können die Unterhaltsleistungen von beiden leiblichen Eltern zu gleichen Teilen, nur von dem "externen" Elternteil oder mehr oder weniger innerhalb der (neuen) Familie, dh von den beiden (neuen) Ehegatten zusammen, nur von dem (neu) verheirateten Elternteil oder - wie hier - ausschließlich dem Stiefelternteil erbracht werden. Vor diesem Hintergrund würde auch die (regelmäßige) Absetzung eines halben (Pausch-)Betrags für jedes in die (neue) Ehe eingebrachte Kind - wie sie die Klägerin fordert - die (tatsächliche) Unterhaltssituation nicht immer zutreffend, dh repräsentativ widerspiegeln. Das gilt auch, wenn die Kürzung des Familieneinkommens um einen halben (Pausch-)Betrag auf das jeweils eigene Kind (nur) des freiwillig Versicherten oder (nur) des Ehegatten, dessen Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, beschränkt würde. Müsste dann - bei Unmöglichkeit typisierender Erfassung - für die Berücksichtigung des kindbedingten Unterhaltsaufwands an die tatsächlichen Unterhaltsleistungen angeknüpft werden, hätte die Krankenkasse diese zu ermitteln oder, wenn ein Unterhaltstitel gegen den "externen" Elternteil nicht vorliegt, den Unterhalt ihrerseits zu berechnen. Die Klägerin (selbst) hält das für verwaltungspraktisch kaum durchführbar.

41

(3) Gegen das vom Senat gefundene Ergebnis - keine Absetzung von (Pausch-)Beträgen für familienversicherte, "nicht gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder - spricht aus Rechtsgründen nicht, dass der durch solche Kinder bedingte Unterhaltsaufwand möglicherweise überhaupt keine beitragsmindernden Auswirkungen hat. Die Klägerin weist hierzu auf eine Konstellation hin, in der (auch) der "externe" Elternteil freiwillig krankenversichert und bei der Bemessung seiner Beiträge (ebenfalls) ein Ehegatteneinkommen heranzuziehen ist; in diesem Fall ergäbe sich, dass "für hier betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern berücksichtigt" würde.

42

Obwohl diese Beurteilung der Klägerin im Kern zutreffend ist, beachtet sie dabei nicht, dass § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz der Ermittlung des Einkommens nur einer Familie, dienen sollen, nämlich derjenigen Familie, der der beitragspflichtige freiwillig Krankenversicherte angehört, und dass die genannten Regelungen den kindbedingten Unterhaltsaufwand außerdem nur zu Zwecken der Beitragsbemessung, also aus der Sicht des Beitragsrechts, bewerten, nicht aber aus der Perspektive des Unterhaltsrechts; dass sich Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie die Klägerin vorträgt - in dieser Berechnung nicht "wiederfinden", ist in dem hier relevanten - beitragsrechtlichen - Zusammenhang ohne Bedeutung.

43

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, in der Konsequenz werde "nicht gemeinsamen" Kindern durch die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung des für sie zu erbringenden Unterhaltsaufwands "die Unterhaltsberechtigung abgesprochen"; letztlich gehe es auch im Beitragsrecht (nur) um die Kinder und deren Unterhalt. Zwar ist es richtig, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht dadurch geringer wird, dass sich ihre Eltern scheiden lassen oder getrennt leben. Allerdings wird die (volle) Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw die (volle) Unterhaltsberechtigung der Kinder bei Scheidung oder Getrenntleben auch gar nicht eingeschränkt; die entsprechende Verpflichtung bzw Berechtigung besteht unterhaltsrechtlich unvermindert fort. Darauf weist die Klägerin im Übrigen auch selbst hin.

44

(4) § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die Absetzung von (Pausch-)Beträgen auch (schon) für Kinder anordnet, die "im Haushalt des Mitglieds oder des Partners leben", und damit - anders als § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz - eine gemeinsame Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (seinem Wortlaut nach) nicht voraussetzt.

45

Ein Gebot, die in § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz enthaltene - aus der Sicht der Klägerin günstigere - Absetzungsregelung in den Tatbestand des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz zu "übernehmen", lässt sich auf Art 3 Abs 1 GG bereits deshalb nicht stützen, weil mit dem Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, schon keine - verfassungsrechtlich relevante - Vergleichsgruppe vorliegt. Die für Zwecke der Beitragsberechnung in § 240 Abs 3, Abs 4 S 2 bis 8, Abs 4a und Abs 5 SGB V genannten Personengruppen sind untereinander nämlich nicht vergleichbar; Probleme, die sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Tatbestände für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben, stehen daher von vornherein nicht zu einer Gleichheitsprüfung an. Der Gesetzgeber hat in den angeführten Bestimmungen des § 240 SGB V für höchst unterschiedliche Personenkreise (zB hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, Arbeitsuchende nach § 16 SGB II, Tagespflegepersonen, Fach- und Berufsfachschüler, Auslandsstudenten, Wandergesellen,Rentner, freiwillige Mitglieder mit privat versicherten Ehegatten, freiwillige Mitglieder während eines Auslandsaufenthalts, usw) und im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Einnahmen, die als beitragspflichtig in Betracht kommen, aus jeweils spezifischen und singulären sozialpolitischen Gründen Sonderregelungen zu verschiedenen Elementen der Beitragsberechnung (zB zu beitragspflichtigen Einnahmen, Absetzungsbeträgen, Beitragssätzen, usw) - getroffen, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen und hinsichtlich derer es damit von vornherein an einer Vergleichbarkeit fehlt.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgl

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(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig versicherte pflegebedürftige Kläger lebt in einer stationären Einrichtung und bezieht Leistungen nach dem SGB XII. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom "Juli 2009" die vom Kläger für die Zeit ab 1.7.2009 zu leistenden Monatsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 184,81 Euro und zur sozialen Pflegeversicherung auf 25,20 Euro fest. Dabei nahm sie ua Bezug auf die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" vom 27.10.2008 idF vom 17.12.2008 (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz); nach deren § 7 Abs 10 gilt als Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen leben, der 3,6-fache Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4.2.2010). Weder der Bescheid noch der Widerspruchsbescheid enthielten einen Hinweis darauf, auch im Namen der Pflegekasse bei der beklagten KK zu ergehen.

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die "Mindestbeitragsbemessungsgrenze" nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V übersteigender Betrag zugrunde gelegt wurde: Die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge könne nicht mit Erfolg auf die BeitrVerfGrsSz gestützt werden. Die vom Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (Name im Rechts- und Geschäftsverkehr laut Satzung: GKV-Spitzenverband; im Folgenden: SpVBdKK) formlos erlassenen BeitrVerfGrsSz seien als bloße Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, nicht aber als wirksame Rechtsetzung; diese sei dem Verwaltungsrat des SpVBdKK vorbehalten. Ungeachtet der Form der BeitrVerfGrsSz sowie grundsätzlicher Bedenken gegen die Übertragung der Kompetenz zur bundeseinheitlichen Bemessung der Beiträge freiwillig Versicherter auf den SpVBdKK verfüge dessen Vorstand nicht über eine hinreichende demokratische Legitimation für diese Rechtsetzung. Daher dürfe die Beklagte Beiträge nur nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs 4 SGB V erheben. Bis zu dieser Höhe stehe die Beitragserhebung zwischen den Beteiligten nicht in Streit (Urteil vom 6.7.2011).

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Beklagte sinngemäß eine Verletzung von § 240 Abs 1 S 1 und § 217e SGB V, deren Vorgaben beim Erlass der BeitrVerfGrsSz entgegen der Ansicht des SG eingehalten worden seien. Bei den BeitrVerfGrsSz handele es sich um untergesetzliches Recht, das der SpVBdKK wirksam in Form einer Satzung erlassen habe. Der SpVBdKK habe als mit Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körperschaft öffentlichen Rechts die streitigen Bestimmungen wirksam in Form einer Satzung erlassen. Die Ermächtigung zum Erlass der BeitrVerfGrsSz folge aus § 217e Abs 1 und 2, § 217f Abs 3 S 1 SGB V, wonach der SpVBdKK in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge trifft. Dies werde durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V konkretisiert, wonach der SpVBdKK für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich regelt. Die "Entscheidungen" des SpVBdKK seien sowohl für die einzelnen Mitglieds-KKn als auch für deren Versicherte verbindlich (§ 217e Abs 2 SGB V). Der Vorstand des SpVBdKK sei das für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständige Organ, weil nur der Erlass der "Hauptsatzung" dem Verwaltungsrat vorbehalten sei.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind. Zugleich hat der Kläger die Klage auf die Zeit vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 beschränkt.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Für den Fall, dass die BeitrVerfGrsSz formell rechtmäßig zustande gekommen sein sollten, hält er jedenfalls die darin enthaltene Regelung zur Festlegung der Beitragshöhe für in Einrichtungen lebende Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für rechtswidrig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der beklagten AOK ist im Sinne einer Aufhebung des angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

Das SG hat bezogen auf den Gegenstand des Revisionsverfahrens (dazu im Folgenden 1.) - nur - im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte die Beiträge des bei ihr freiwillig versicherten Klägers zur GKV in den angefochtenen Bescheiden nicht auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz, dh nach dem 3,6-fachen SGB XII-Regelsatz für Haushaltsvorstände festsetzen durfte. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, mit dem SG anzunehmen, dass die BeitrVerfGrsSz generell rechtswidrig, insbesondere verfassungswidrig sind (hierzu 2.). Aus dem Umstand, dass die BeitrVerfGrsSz als solche in Einklang mit Recht und Gesetz stehen, folgt andererseits nicht, dass die Beitragsbemessung im Falle des Klägers auf Grundlage des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz erfolgen konnte oder ihr anderenfalls nur die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zugrunde gelegt werden durfte(hierzu 3.). Für eine abschließende Entscheidung durch den Senat fehlen allerdings Feststellungen zu den konkreten Einkünften des Klägers (hierzu 4.). Die Sache war daher an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch die vom Kläger aufgrund seiner freiwilligen Krankenversicherung bis zum 31.12.2010 an die Beklagte zu leistenden Beiträge, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihren Bescheid vom "Juli 2009" aufgehoben hat, soweit darin auch Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung festgesetzt worden sind und der Kläger seine Klage auf diesen Zeitraum beschränkt hat. Dabei ist der Gegenstand der Revision wegen der allein von der Beklagten - und nicht auch vom Kläger - eingelegten Sprungrevision auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers beschränkt, soweit diese über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 SGB V(Gesamtnorm hier anzuwenden idF durch Gesetz vom 17.7.2009, BGBl I 1990) hinausgehen.

12

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" ist - im noch streitigen Umfang - nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die BeitrVerfGrsSz als solche generell keine Rechtsgrundlage für einen belastenden Verwaltungsakt - hier für die Beitragsfestsetzung unter Heranziehung der Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz - gegenüber dem Kläger böten. Dieser vom SG - teilweise auch von anderen Instanzgerichten und im Schrifttum - vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden.

13

Die BeitrVerfGrsSz binden als untergesetzliche Normen auch die Versicherten wie den Kläger. Sie sind aufgrund der Regelungsgeschichte (hierzu a) - anders als vom SG angenommen - nicht als bloße Verwaltungsvorschriften einzuordnen, allerdings ebenso wenig als Satzung, wie es die Beklagte vertritt (hierzu b). Die darüber hinaus in Betracht kommenden Klassifikationen stehen aber dem normativen Charakter der BeitrVerfGrsSz und damit einer Bindungswirkung auch gegenüber dem Kläger nicht entgegen (hierzu c). Zugleich werden die an diese Form untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehalten(hierzu d).

14

a) Die BeitrVerfGrsSz wurden durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 4.11.2008) mit Wirkung zum 1.1.2009 erlassen. Hierdurch sollte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung des GKV-WSG (vom 26.3.2007, BGBl I 378) umgesetzt werden, wonach die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den SpVBdKK geregelt wird. Die BeitrVerfGrsSz enthalten neben Grundsätzen zur Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern und bei anderen Personengruppen, auf die der persönliche Anwendungsbereich des § 240 SGB V ausgedehnt worden ist, Regelungen zu beitragspflichtigen bzw beitragsfreien Einnahmen und zur Beitragsbemessung. Darüber hinaus enthalten sie Vorschriften über den Nachweis von Einnahmen, die Beitragsberechnung, die Erhebung und Fälligkeit sowie die Zahlung von Beiträgen. Bisher sind die BeitrVerfGrsSz viermal geändert worden (Änderungen vom 17.12.2008, 17.2.2010, 6.5.2010 und 30.5.2011, jeweils veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 23.12.2008, 25.2.2010, 18.5.2010 und 1.7.2011). Der Verwaltungsrat des SpVBdKK beschloss am 30.11.2011 einstimmig, die BeitrVerfGrsSz rückwirkend zu bestätigen und machte sie idF der letzten Änderung vom 30.5.2011 zusammen mit diesem Beschluss am 20.1.2012 erneut im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

15

Die einheitliche Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch den SpVBdKK trat zum 1.1.2009 an die Stelle der zuvor geltenden - seinerzeit teilweise abweichend ausgestalteten - Beitragsbemessung durch die jeweiligen Satzungen der einzelnen KKn, welche zum 1.1.1989 durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG (vom 20.12.1988, BGBl I 2477) für alle KKn eingeführt worden war. Bis Ende 1988 hatten nur die Ersatzkassen das Recht gehabt, das Beitragsrecht für ihre Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BT-Drucks 11/2237 S 225 zu § 249 Abs 1; zur Rechtsentwicklung vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012).

16

Der Übergang der Befugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder weg von der Satzungskompetenz der einzelnen KKn hin zur (bundesweit einheitlichen) Festlegung durch den SpVBdKK wird im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG (BT-Drucks 16/3100 S 163 f zu Nr 157 Buchst a und b) als Folge der Einrichtung des Gesundheitsfonds bezeichnet, weswegen das originäre Interesse der einzelnen KKn an der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter entfallen sei. Dadurch sei es erforderlich geworden, einheitliche, kassenartenübergreifende Regelungen zu schaffen. Zudem sollte so eventuellen Verwerfungen im Wettbewerb vorgebeugt werden, indem die KKn nun keine Möglichkeit mehr hatten, günstigere beitragsrechtliche Einstufungen mit dem Ziel der Mitgliederbindung/-gewinnung vorzunehmen oder unterschiedliche Einstufungsgrundsätze zu praktizieren. Mit der Einführung des Gesundheitsfonds sollten derartige Unterschiede nicht mehr aufrecht erhalten werden (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, aaO, ebenda).

17

Ebenfalls im GKV-WSG, allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.2007, wurde die Errichtung des SpVBdKK als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 217a SGB V(idF des GKV-WSG, aaO) angeordnet, der seit 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, darunter Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§ 217 f Abs 3 S 1 SGB V) sowie seit 1.1.2009 die einheitliche Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder aller KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V), zu erfüllen hat.

18

b) Anders als vom SG angenommen, handelt es sich bei den BeitrVerfGrsSz nicht um bloße Verwaltungsvorschriften. Vielmehr binden sie als untergesetzliche Normen sowohl die Mitglieds-KKn des SpVBdKK als auch deren Mitglieder (im Ergebnis ebenso zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 25, Stand Einzelkommentierung Juli 2010; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5, Stand Einzelkommentierung März 2012). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V ausdrücklich die Aufgabe der Rechtsetzung mit Außenwirkung zugewiesen worden ist. Zwar lässt es der Wortlaut "wird … geregelt" grundsätzlich offen, inwieweit der Regelung (Rechts-)Verbindlichkeit zukommen soll, doch kann angesichts der Regelungsgeschichte kein Zweifel daran bestehen, dass den BeitrVerfGrsSz im selben Umfang rechtliche Verbindlichkeit zukommen sollte, wie dies zuvor bei den Satzungen der jeweiligen KKn der Fall war, die nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung die Beitragsbemessung für deren freiwillige Mitglieder "geregelt" haben (hierzu zB BSGE 89, 213, 220 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 219 ff; ausdrücklich von untergesetzlicher Normgebung ausgehend: BSG, Urteil vom 28.9.2011 - B 12 KR 9/10 R - Juris RdNr 20).

19

Da die BeitrVerfGrsSz somit Verbindlichkeit nach "außen" gegenüber den Mitglieds-KKn und deren Mitgliedern und nicht nur für den "behördeninternen Binnenbereich" des SpVBdKK beanspruchen, scheidet ihre Einordnung als (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschrift aus. Insbesondere besteht angesichts der dem SpVBdKK durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V verliehenen Rechtsetzungslegitimation und der jedenfalls in Bezug auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz grundsätzlich eingehaltenen Anforderungen an eine untergesetzliche Normsetzung(hierzu sogleich unter d) kein Anlass, sie in "verfassungskonformer Auslegung" des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf solche zu reduzieren(so aber Hessisches LSG, Beschluss vom 21.2.2011 - L 1 KR 327/10 B ER - ASR 2011, 110, Juris RdNr 30; dem folgend Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2). Auszuschließen ist auch eine von der Beklagten befürwortete Einordnung der BeitrVerfGrsSz als Satzung (so aber SG München, Urteil vom 2.3.2010 - S 19 KR 873/09 - Sozialrecht aktuell 2010, 183, 184), jedenfalls soweit es die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte angeht. Dies ergibt sich bereits aus dem gegenüber der bis 31.12.2008 geltenden Vorgängerfassung geänderten Wortlaut des § 240 Abs 1 S 1 SGB V, wonach für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung nicht mehr "durch die Satzung", sondern "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt" wird, und dem damit verbundenen Entfallen des Begriffs "Satzung" in § 240 Abs 2 S 1 SGB V. Ein weiteres Indiz bietet die Aufzählung der nach § 217e Abs 1 SGB V genannten Gegenstände, über die die dort speziell angesprochene "Satzung" des SpVBdKK Bestimmungen enthalten muss; Fragen der Beitragsbemessung werden dort nicht genannt (ebenso Axer, KrV 2012, 37, 39; ders, SGb 2012, 501, 503).

20

c) Keine der darüber hinaus in Betracht kommenden anderen Klassifikationen der BeitrVerfGrsSz steht ihrem normativen Charakter und damit einer Bindungswirkung des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz auch gegenüber dem Kläger entgegen. Deshalb kann der Senat im Ergebnis offenlassen, ob die BeitrVerfGrsSz als "sonstige Entscheidungen" des SpVBdKK zu qualifizieren sind, deren Bindungswirkung § 217e Abs 2 SGB V ausdrücklich gesetzlich anordnet(so Axer, SGb 2012, 501, 503 f), als abstrakt-generelle Regelung sui generis (so Rixen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 240 RdNr 2), als sonstiges durch den SpVBdKK gesetztes autonomes Recht (in diesem Sinne Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 240 SGB V RdNr 5 f, Stand Einzelkommentierung März 2012) oder als Gesetz im materiellen Sinne, das Elemente der delegierten Rechtsetzung und des autonomen Satzungsrechts verbindet (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.8.2011 - L 11 KR 3165/10 - Juris RdNr 29 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 SGB V>). Denn in der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es zumindest im Recht der GKV ein tradiertes Konzept untergesetzlicher Normsetzung durch die an diesem System beteiligten Personengruppen gibt, dessen konkrete Ausgestaltung sich wiederholt gewandelt hat (vgl insbesondere BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 29 ff; vgl auch BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 64 ff; BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 44 f mwN; vgl auch BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 14<1. Senat>; BSGE 97, 133 = SozR 4-2500 § 139 Nr 2, RdNr 31<3. Senat>; vgl ferner den Überblick zu den Rechtsquellen des Krankenversicherungsrechts bei Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, 1994, Bd 1 Krankenversicherungsrecht, § 7; vgl auch die Bestandsaufnahme für das Sozialversicherungsrecht insgesamt bei Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 52 ff; kritisch Hänlein, Rechtsquellen im Sozialversicherungsrecht, 2001, S 382 ff, S 496 f), dem jedoch von Verfassungs wegen kein vermeintlicher numerus clausus untergesetzlicher Rechtsetzungsformen entgegensteht (so zB BSGE 81, 54, 63 f = SozR 3-2500 § 135 Nr 4 S 19 f; BSGE 81, 73, 82 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7 S 57 f; Axer, aaO, S 208 ff, insbes 224 f; Clemens in FS Böckenförde <1995>, 259, 261 f; ders, MedR 1996, 432, 433 f; Krauskopf/Clemens in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl 2010, § 30 RdNr 25 ff, insbesondere RdNr 27 mit zahlreichen Nachweisen zur zustimmenden Kammer-Rspr des BVerfG; ausdrücklich offengelassen allerdings in BVerfGE 115, 25, 47 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 29 mwN; einen numerus clausus der Legitimationsmuster befürwortend Hänlein, aaO, S 57 ff).

21

d) Zugleich werden im vorliegenden Zusammenhang die im Verfassungs- und Verwaltungsrecht allgemein anerkannten, an diese Formen untergesetzlicher Normsetzung zu stellenden Anforderungen grundsätzlich eingehalten. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Einzelregelungen der BeitrVerfGrsSz insgesamt jeweils hinreichend bestimmt sind (zu diesbezüglichen Zweifeln vgl K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 8 ff, Stand Einzelkommentierung April 2012), also ob jede der Einzelregelungen jeweils auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und ob deren Vorgaben und Grenzen bei allen Einzelregelungen eingehalten wurden. Als Grundlage des vorliegend angefochten Verwaltungsaktes zu prüfen ist nur die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz. Dessen Wirksamkeit stehen die in Rechtsprechung und Literatur gegen die Wirksamkeit der BeitrVerfGrsSz im Ganzen geäußerten Einwände nicht entgegen. Insbesondere beruht deren § 7 Abs 10 auf einer gesetzlichen Grundlage(dazu aa), die zwar allgemein am Maßstab des demokratischen Prinzips und des Parlamentsvorbehalts zu messen ist (dazu bb), jedoch im konkreten Fall den hieraus abzuleitenden Anforderungen genügt (dazu cc). Zugleich sind die auch für untergesetzliche Normen geltenden Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit bezüglich der BeitrVerfGrsSz bzw ihres § 7 Abs 10 erfüllt(dazu dd). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorstand oder vielmehr der Verwaltungsrat des SpVBdKK für den Erlass der BeitrVerfGrsSz zuständig war, denn jedenfalls aufgrund der rückwirkenden Bestätigung dieser durch den Verwaltungsrat und aufgrund der Neubekanntmachung im Januar 2012 können diese mit Wirkung ab 1.1.2009 Rechtsgrundlage von Verwaltungsakten sein (dazu ee).

22

aa) Die Regelungskompetenz des SpVBdKK für die - hier allein streitige - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV beruht ausschließlich auf § 240 Abs 1 S 1 SGB V und nicht (auch) auf § 217f Abs 3 S 1 SGB V. Dies ergibt sich bereits aus der im Rahmen der Regelungsgeschichte dargestellten (siehe oben unter a) zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens beider Regelungen. Selbst wenn - was hier nicht entschieden zu werden braucht - eine Ermächtigung zur untergesetzlichen Regelung der Beitragsbemessung mit dem Wortlaut des § 217f Abs 3 S 1 SGB V vereinbar sein sollte, würde diese Norm jedenfalls für die Gruppe der freiwillig Versicherten durch den spezielleren § 240 Abs 1 S 1 SGB V verdrängt. Anderenfalls hätte - was erkennbar nicht gewollt war - in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 eine Kompetenz zur Regelung der Beitragsbemessung für diese Gruppe konkurrierend bei den einzelnen KKn (§ 240 Abs 1 S 1 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988, aaO) und beim SpVBdKK bestanden. Das entspricht angesichts der bereits im GKV-WSG angeordneten, aber erst zum 1.1.2009 erfolgten Übertragung der Regelungsbefugnis nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V auf den SpVBdKK indessen weder der Systematik des GKV-WSG noch der Zielsetzung einer Anpassung der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter an die Verhältnisse nach der zeitgleichen Einführung des Gesundheitsfonds.

23

bb) Die vom Gesetzgeber durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Delegation der Regelungsbefugnis bezüglich der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV auf den SpVBdKK ist insbesondere am verfassungsrechtlichen Demokratiegebot und Parlamentsvorbehalt(Art 20 Abs 2 GG) zu messen, der gleichermaßen im Rahmen einer möglicherweise in Betracht kommenden ergänzenden Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) Bedeutung erlangen kann.

24

Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder handelt es sich - wie bei der Durchführung der GKV insgesamt (vgl Art 87 Abs 2 GG und hierzu BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52) - nicht um eine Aufgabe, die von der Übertragung auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung ausgenommen wäre, weil der Staat diese als Staatsaufgabe im engeren Sinne durch seine eigenen Behörden selbst wahrnehmen müsste (vgl hierzu allgemein BVerfGE 38, 281, 299; 107, 59, 93). Das GG macht dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung - vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen - keine inhaltlichen Vorgaben (BVerfGE 113, 167, 201 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 52; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 2). Gleichzeitig ist es dem Gesetzgeber durch das Demokratiegebot nicht verwehrt, auch außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen und dadurch insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abzuweichen (so - grundlegend - BVerfGE 107, 59, 91 ). Den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung ist verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter aus verfassungsrechtlicher Sicht gestattet, soweit die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt (BVerfGE 107, 59, 94). Deshalb müssen die Regelungen über die Organisationsstruktur der Selbstverwaltungseinheiten ausreichende institutionelle Vorkehrungen dafür enthalten, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (BVerfGE 107, 59, 93; 111, 191, 217 ). Eine "ununterbrochene Legitimationskette" von den Normunterworfenen hin zum Normgeber bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium ist dagegen nicht erforderlich (BVerfGE 107, 59, 87, 91, 94; ebenso BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32; weitergehend noch BSGE 82, 41, 46 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 2 S 15 f). Nötig sind lediglich ausreichende Vorkehrungen, um die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen zu können (BVerfGE 107, 59, 93, 100; 111, 191, 217). Dafür müssen die betroffenen Gruppen - nicht notwendigerweise alle einzelnen (Unter-)Gruppen (BVerfGE 70, 324, 364) - im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein. Ein Gebot strikter formaler Gleichheit besteht dabei nicht (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 unter Hinweis auf BVerfGE 41, 1, 12; 54, 363, 388 f mwN).

25

Allerdings muss nach der Rechtsprechung des BVerfG staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein Parlamentsgesetz legitimiert sein. Der parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu treffen, und darf diese Entscheidungen nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. Wann es einer Regelung durch Parlamentsgesetz bedarf und wie weit die parlamentsgesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des GG, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Als "wesentlich" sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung der Grundrechte erhebliche Bedeutung haben (vgl BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f; 111, 191, 216 f, jeweils mwN). Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts richtet sich nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl BVerfGE 98, 218, 252 mwN; 111, 191, 217; ebenso zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 28 mwN).

26

Der Senat kann offenlassen, ob jedenfalls seit Einführung der Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 ergänzend auch die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlagen für freiwillig in der GKV Versicherte den Schutzbereich des - hier allenfalls als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden - Art 2 Abs 1 GG berührt. Auch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art 2 Abs 1 GG ist nämlich nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet seine Schranken gemäß Art 2 Abs 1 GG vielmehr ua in der verfassungsmäßigen Ordnung, dh allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (stRspr seit BVerfGE 6, 32, 38; ferner zB BVerfGE 95, 267, 306). Dieser Vorbehalt erschöpft sich allerdings nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe überhaupt, sondern verlangt auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen und an diese delegiert werden. Als "wesentlich" sind dabei - entsprechend den vorbeschriebenen Grundsätzen - wiederum Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267, 307 f). Im vorliegenden Zusammenhang gehören zu den vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu regelnden Materien jedenfalls die Festlegung des bundesweit einheitlich geltenden Beitragssatzes und die zentralen Grundsätze für die Beitragsbemessung.

27

cc) Die durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene Aufgabenübertragung an den SpVBdKK, die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich zu regeln, ist gemessen an den unter bb) dargelegten, vom BVerfG(BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff) für die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf eine Organisationseinheit der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäben hinreichend bestimmt und genügt zugleich dem Parlamentsvorbehalt. So werden die Grundzüge der Regelung der Beitragsbemessung vom Gesetzgeber selbst vorgegeben (hierzu <1>) und die Vorgaben des BVerfG für eine solche Aufgabenübertragung eingehalten (hierzu <2>). Insbesondere sind Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne dieser Vorgaben ausreichend legitimiert (hierzu <3>).

28

(1) Die wesentlichen Grundzüge für die Regelung der Beitragsbemessung durch den SpVBdKK werden diesem hinreichend bestimmt vom Gesetzgeber vorgegeben: So ergibt sich der Inhalt der gesetzlichen Ermächtigung (= Regelung der Beitragsbemessung für einen gesetzlich bestimmten Personenkreis) unmittelbar aus § 240 Abs 1 S 1 SGB V bzw hierauf verweisenden Regelungen, wie zB § 227 SGB V. Zweck und Ausmaß der Ermächtigung werden über das in § 240 Abs 1 S 1 SGB V formulierte Ziel einer einheitlichen Bemessung hinaus durch den allgemeinen Bemessungsmaßstab des § 240 Abs 1 S 2 SGB V näher konkretisiert, wonach sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt wird(hierzu und zum Folgenden Bernsdorff in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 240 RdNr 8). Die Absätze 2 bis 5 des § 240 SGB V enthalten sodann weitere (zwingende) Vorgaben, die der SpVBdKK bei der "Regelung" der Beitragsbemessung zu beachten hat. Insbesondere ordnet der Gesetzgeber in § 240 Abs 2 S 1 an, dass ein freiwilliges Mitglied bei der Beitragsbemessung nicht geringer belastet werden darf als ein vergleichbarer versicherungspflichtig Beschäftigter, was dann durch § 240 Abs 2 S 5 weiter konkretisiert wird. § 240 Abs 3 betrifft freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und bewirkt, dass deren Beiträge nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden wie die der versicherungspflichtigen Rentner. Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen enthält § 240 Abs 4: Dessen Satz 1 enthält eine (allgemeine) Mindestgrenze für die Bemessung beitragspflichtiger Einnahmen, während die nachfolgenden Sätze als Sonderregelungen für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, nach § 16b SGB II geförderte Personen, Fachschüler, Berufsfachschüler, Auslandsstudenten und Wandergesellen Mindesteinnahmen in hiervon abweichender Höhe festsetzen und selbstständig erwerbstätige Tagespflegepersonen sowie (Klein)Rentner von dem Personenkreis der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen bzw von der Mindesteinnahmengrenze des § 240 Abs 4 S 1 SGB V ausnehmen. Auch § 240 Abs 4a SGB V enthält Sonderregelungen, hier ua beim Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt, bei Versicherten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder bei deren Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Entwicklungsdienst oder für eine internationale Organisation. § 240 Abs 5 SGB V trifft schließlich Regelungen zur Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Anrechnung von Einkommen privat versicherter Ehegatten oder Lebenspartner. Zusätzlich wird der Inhalt des in § 240 Abs 1 S 1 SGB V erteilten Regelungsauftrags an den SpVBdKK auch durch die zu § 240 SGB V und seinen Vorgängervorschriften ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung näher bestimmt, die - soweit keine entgegenstehenden Änderungen dieser Norm erfolgt sind - als in den gesetzgeberischen Willen inkorporiert anzusehen ist.

29

(2) Auch die Organisations- und Entscheidungsstrukturen des SpVBdKK begegnen - jedenfalls was die ihm nach § 217f Abs 1 iVm § 240 Abs 1 S 1 SGB V durch Gesetz übertragene Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder anbelangt - im Hinblick auf die vom BVerfG für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung aufgestellten Maßstäbe(vgl dazu erneut BVerfGE 107, 59, 91 f; 111, 191, 216 ff, siehe oben II 2 d bb) keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art 20 Abs 2 GG. So sind Errichtung, innere Verfasstheit und Aufgaben des SpVBdKK - aufbauend auf den Vorschriften des SGB IV und SGB V über Organisation und Aufgaben der in ihm zusammengeschlossenen KKn, auf die zudem wiederholt Bezug genommen wird - in §§ 217a ff SGB V ausreichend vorherbestimmt: Der SpVBdKK wurde als mit Selbstverwaltung(§ 217b Abs 1 S 1 SGB V) ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet (§ 217a Abs 2 SGB V), für deren Satzung § 217e Abs 1 SGB V detaillierte Vorgaben enthält und die unter dem Genehmigungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörde steht. Die Aufgaben des SpVBdKK werden in § 217f Abs 2 bis 5 SGB V im Einzelnen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 217f Abs 1 SGB V die Möglichkeit, dem SpVBdKK - durch Gesetz - weitere Aufgaben zuzuweisen. Nach § 217d SGB V untersteht der SpVBdKK je nach Aufgabengebiet der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Gemäß § 217d S 3 iVm § 208 Abs 2 S 1 SGB V gelten hierfür die §§ 87 bis 89 SGB IV und damit die für die KKn und die anderen Sozialversicherungsträger maßgebenden Grundsätze, also insbesondere die Beschränkung auf eine Rechtsaufsicht(§ 87 Abs 1 S 2 SGB IV).

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Eine solche nachgehende Rechtmäßigkeitskontrolle genügt den Anforderungen der vom BVerfG (BVerfGE 107, 59, 94) für die Übertragung von Aufgaben und Handlungsbefugnissen auf Organe der funktionalen Selbstverwaltung geforderten Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter über deren Wahrnehmung; eine fachaufsichtsrechtliche Mitwirkung der dem Parlament verantwortlichen Ministerialverwaltung ist insoweit nicht erforderlich (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 47 f; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zwar unterliegen verschiedene Akte untergesetzlicher Rechtsetzung im Sozialversicherungsrecht oftmals einer vorgehenden Mitwirkung der Aufsicht durch Genehmigung, so zB Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 Abs 4 S 1 SGB VII), Anordnungen des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit (§ 372 Abs 2 SGB III) oder - im vorliegenden Zusammenhang - die Satzung des SpVBdKK (§ 217e Abs 1 S 2 SGB V), bzw werden - wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - nur wirksam, wenn sie nicht beanstandet werden (§ 94 Abs 1 SGB V); ein allgemeines Prinzip kann dem jedoch nicht entnommen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn beispielsweise unterliegen zwar Satzungen der einzelnen KKn nach § 195 Abs 1 SGB V der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, nicht aber das ebenfalls von deren Verwaltungsrat zu erlassende sonstige autonome Recht(§ 197 Abs 1 Nr 1 SGB V). In diesem Sinne hat das BSG bereits entschieden, dass dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss in Bezug auf den Erlass einzelner Richtlinien nur Rechtsaufsicht und keine Fachaufsicht zusteht (BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2). Gründe, die vorliegend weitergehende Aufsichtsrechte der Ministerialverwaltung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich.

31

(3) Insbesondere sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK im Sinne der Vorgaben des BVerfG für die funktionale Selbstverwaltung zu verbindlichen Entscheidungen ausreichend demokratisch legitimiert. So enthält § 217b SGB V ausführliche Regelungen über die zu bildenden Organe (Verwaltungsrat, Vorstand und Mitgliederversammlung), deren Zusammensetzung, deren Aufgaben und den Status ihrer Mitglieder. Für die Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung enthält § 217c SGB V umfangreiche Vorgaben, insbesondere zur Wahrung des Prinzips der paritätischen Besetzung und zu einer an den bundesweiten Versichertenzahlen der Krankenkassenarten orientierten Gewichtung der Stimmverhältnisse(vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 161 zu Nr 149 <§ 217c>; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 17/1297 S 16 zu Nr 4 <§ 217c>). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Organisationsstrukturen (siehe oben II 2 d cc) nicht überschritten.

32

Die hiergegen erhobenen Einwände, die Legitimationskette sei zu sehr verdünnt (so Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217a RdNr 8), und ua wegen des Delegationsverfahrens zur Mitgliederversammlung (§ 217b Abs 3 S 3 und 4 SGB V), wegen ungeklärter Fragen des Bezugs der demokratischen Legitimation der Verwaltungsräte über die Gruppenzugehörigkeit oder die jeweilige Krankenkassenart sowie wegen einer legitimationsverzerrenden Stimmgewichtung im Verwaltungsrat nicht mehr tragfähig (Mühlhausen, aaO, § 217c RdNr 14; von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f), greifen nicht durch. Denn - wie oben dargelegt - gelten für die funktionale Selbstverwaltung nicht dieselben Legitimationsanforderungen wie für die unmittelbare Staatsverwaltung und die kommunale Selbstverwaltung, weshalb im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung Abweichungen von dem Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten möglich sind (so BVerfGE 107, 59, 91 f; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 71; vgl zur autonomen Rechtsetzung der Stellen mittelbarer Bundesverwaltung Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 1, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 7 RdNr 28 ff). In diesem Sinne ist beim SpVBdKK eine unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel noch tragfähige Legitimationskette zu bejahen.

33

Soweit sich die Kritik gegen die Heranziehung der jeweiligen Anzahl der Versicherten einer Krankenkassenart als Referenzgröße für die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat des SpVBdKK richtet (Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 14), vernachlässigt dies, dass die Selbstverwaltung in der GKV ihre Legitimation nicht von den KKn selbst bezieht, sondern aus der Beteiligung der betroffenen Gruppen, nämlich der Versicherten und der Arbeitgeber (vgl auch Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11), die im Selbstverwaltungsgremium vertreten sein müssen (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 mwN). Dies gilt auch für die Selbstverwaltung durch die KKn-Verbände. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zwingend, das Gewicht der einzelnen KKn innerhalb des SpVBdKK von der Zahl der jeweils von ihnen repräsentierten Versicherten abhängig zu machen. Zugleich ist es vertretbar, wenn zur Ermittlung des Stimmgewichts und der Auswahl der Repräsentanten (nicht diejenigen der KKn, sondern der betroffenen Versicherten und Arbeitgeber) die einzelnen KKn zunächst nach Kassenarten zusammengefasst werden (§ 217c Abs 1 SGB V in der für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats in der ersten Wahlperiode maßgeblichen Fassung durch das GKV-WSG). Hierdurch kann insbesondere über die kassenartenbezogene Listenaufstellung (§ 217c Abs 2 SGB V in der genannten Fassung) ein größeres Gewicht der Vertreter der einzelnen KKn bei der Auswahl der Personen erreicht werden, die neben der KK, deren Verwaltungsrat oder Vertreterversammlung sie angehören (§ 217b Abs 1 S 2 SGB V; seit 1.1.2012 auch Mitglieder des ehrenamtlichen Vorstands), auch diejenigen Versicherten bzw Arbeitgeber der KKn zu repräsentieren haben, welche keine eigenen Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden. Die zum Teil beanstandete Begrenzung der Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 52 (§ 217c Abs 1 S 5 bzw seit 30.7.2010 § 217c Abs 1 S 1 SGB V; tatsächlich waren es in der ersten Wahlperiode nur 41 Mitglieder, für die zweite Wahlperiode wurden am 20.12.2011 von der Mitgliederversammlung 52 Verwaltungsratsmitglieder gewählt), die nur einem Bruchteil der Anfang 2007 noch bestehenden 229 KKn (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) angehörten, ist rechtlich unschädlich; denn es ist gerade Kennzeichen von Repräsentativorganen, dass diese nur ein verkleinertes Abbild der Mitgliedschaft - bzw im vorliegenden Zusammenhang der durch die Verwaltungsräte und Vertreterversammlungen der Mitglieder des SpVBdKK repräsentierten Versicherten und Arbeitgeber - sind, und dass in diesen Organen keineswegs jedes Mitglied vertreten ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 32 und 72 mwN, ua mit Hinweis auf BVerfGE 70, 324, 364).

34

Die von den "Betroffenen" der GKV ausgehende Legitimationskette der Organe des SpVBdKK ist auch nicht wegen der Zusammensetzung der Mitgliederversammlung durch Entsendung je eines Vertreters der Versicherten und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung (bzw nach § 217b Abs 3 S 3 SGB V idF durch Gesetz vom 22.12.2011, BGBl I 2983, auch des ehrenamtlichen Vorstands) jeder Mitgliedskasse in rechtswidriger Weise unterbrochen. Gleich, ob die Auswahl der Entsandten durch Wahlakt im Verwaltungsrat bzw in der Vertreterversammlung der Mitgliedskasse oder allein durch Benennung seitens eines Mitglieds des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Mitgliedskasse (§ 6 Abs 2 SpVBdKK-Satzung) erfolgt, sind die bei dieser Auswahl handelnden Personen selbst zumindest mittelbar durch die Sozialwahlen legitimiert. Im selben Sinne sind auch Verwaltungsrat und Vorstand des SpVBdKK zur verbindlichen Entscheidung gleichermaßen legitimiert; die Legitimation durch die Sozialwahlen wird lediglich über einen weiteren Wahlakt (§ 217b Abs 2 S 3 SGB V) "ein Kettenglied weiter" (Axer, SGb 2012, 501, 504) vermittelt.

35

Das im Rahmen funktionaler Selbstverwaltung notwendige Maß der Legitimation der Organe des SpVBdKK wird auch nicht dadurch verfehlt, dass die Kompensation der bei einigen Ersatzkassen nicht vorhandenen Arbeitgebervertreter dazu führt, dass die Versichertenvertreter dieser Ersatzkassen ein überproportionales Gewicht innerhalb der Gruppe der Versichertenvertreter erhalten und dass die übrigen KKn damit überproportional durch Arbeitgebervertreter repräsentiert werden (kritisch insoweit zB von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 f; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217c RdNr 22, Stand Einzelkommentierung 4/11; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 3. Aufl 2012, § 217c RdNr 5). Nach der Gesamtkonstruktion des Verwaltungsrats repräsentieren die ihm angehörenden Personen nicht die einzelnen Mitgliedskassen des SpVBdKK oder eine bestimmte Kassenart, sondern die Gesamtheit der in der GKV Versicherten und der hierdurch betroffenen Arbeitgeber (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 16 aE). Solange der Gesetzgeber im Kern am Grundsatz der paritätischen Arbeitgeberbeteiligung festhält (§ 29 Abs 2, § 44 Abs 1 Nr 1 SGB IV), liegt im Ausgleich der sich aus den Besonderheiten der Ersatzkassen ergebenen Disparitäten bezüglich der Repräsentation aller Versicherten und betroffenen Arbeitgeber durch den Verwaltungsrat keine unangemessene oder gar willkürliche Bevorzugung einzelner Interessen (vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Zudem nehmen die Auswirkungen dieser Regelung auf die Stimmengewichtung durch in der Praxis zu beobachtende kassenartenübergreifende Fusionen ab, da diese Fusionen zur Beteiligung von Arbeitgebervertretern auch im Verwaltungsrat einiger Ersatzkassen geführt haben (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB V). So waren zu Beginn des Errichtungsjahres des SpVBdKK noch zehn der damals insgesamt 229 KKn Ersatzkassen ohne Arbeitgebervertreter (Monatswert Januar 2007 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Seitdem hat sich die Zahl dieser Ersatzkassen auf drei (Barmer GEK, DAK und HEK) der insgesamt noch 144 KKn reduziert (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1). Aufgrund dieser Entwicklung erhielten die Ersatzkassen in der zweiten Wahlperiode des Verwaltungsrates neben 14 Sitzen für Versichertenvertreter auch vier Sitze für Arbeitgebervertreter.

36

dd) Den auch für untergesetzliche Normen geltenden Publizitätserfordernissen (vgl hierzu zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 38 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr 12 S 70; Clemens, AöR 111 <1986>, 63, 86 ff; Axer, Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, 2000, S 403 ff) wird mit der Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger, also einem amtlichen Veröffentlichungsorgan, jedenfalls Genüge getan. Diese Veröffentlichungsform erfüllt zusammen mit der weiteren Veröffentlichung auf der Internetseite des SpVBdKK zugleich die Vorgaben aus § 34 Abs 2 SGB IV und § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung. § 34 Abs 2 SGB IV selbst schreibt keine bestimmte Form der Veröffentlichung vor, vielmehr überlässt er dies den Satzungen der Versicherungsträger. Insoweit bestimmt § 46 Abs 1 SpVBdKK-Satzung, dass ua Satzungen, Satzungsänderungen sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht werden müssen. Wird - wie hier - in der Satzung lediglich bestimmt, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgt, ohne dass zwischen elektronischem Bundesanzeiger und Bundesanzeiger in Papierform unterschieden wird, ist die Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend (so ausführlich und mit überzeugenden Argumenten bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11). Denn hierdurch haben die Betroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen können (zu diesem Kriterium vgl zB BSGE 81, 86, 90 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 85 f).

37

Ob die weitere Konkretisierung der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter durch die BeitrVerfGrsSz angesichts der Reichweite der Regelung für inzwischen mehr als fünf Millionen freiwillig Versicherte (Monatswert Oktober 2012 der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichten Ergebnisse der GKV-Statistik KM1) in jedem Fall den Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl hierzu allgemein zB BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 29, 39 ff) genügt (insoweit zweifelnd K. Peters in KassKomm, § 240 SGB V RdNr 26, Stand Einzelkommentierung Juli 2010), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls § 7 Abs 10 S 1 BeitrVerfGrsSz geht über eine - möglicherweise zu unbestimmte - generalklauselartige Wiederholung des § 240 Abs 1 S 2 SGB V hinaus und bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage speziell für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, indem diese für den Kalendertag konkret auf ein 1/30 des 3,6-fachen des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand festgesetzt wird; zusätzlich wird in § 7 Abs 10 S 2 BeitrVerfGrsSz definiert, was im Einzelnen als Regelsatz für den Haushaltsvorstand anzusetzen ist. Insofern sind sowohl der persönliche Geltungsbereich der Norm - jedenfalls iVm § 1 Abs 1 BeitrVerfGrsSz - als auch die an die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis geknüpfte Rechtsfolge (= Beitragsbemessung auf Grundlage eines Vielfachen des Sozialhilfe-Regelsatzes) so konkret bestimmt, dass durch den Normunterworfenen die hieraus in Verbindung mit dem Beitragssatz resultierende Beitragsbelastung unmittelbar abgeleitet werden kann.

38

ee) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die BeitrVerfGrsSz - wie ursprünglich bei ihrer Schaffung geschehen - durch Beschluss des Vorstands des SpVBdKK erlassen werden durften oder ob es für ihren wirksamen Erlass eines Beschlusses des Verwaltungsrates bedurft hätte. Insoweit ist allerdings einzuräumen, dass weder das Gesetz noch die Satzung des SpVBdKK eine eindeutige Regelung der Zuständigkeit hierfür enthalten (vgl § 31 und § 36 SpVBdKK-Satzung), wie auch im Übrigen die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Vorstand und Verwaltungsrat bei den KKn allgemein nicht abschließend geklärt ist (vgl den Überblick bei Schneider-Danwitz in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 197 RdNr 29 ff, 36 ff mwN). Zudem ist der Vorstand des SpVBdKK nicht von vornherein von Akten untergesetzlicher Rechtsetzung ausgeschlossen, denn er vertritt den SpVBdKK nach § 217b Abs 2 S 4 SGB V iVm § 35a Abs 1 S 1 SGB IV gerichtlich und außergerichtlich, also beispielsweise auch beim Abschluss von Normenverträgen(dazu: Axer, SGb 2012, 501, 504; ders, KrV 2012, 37, 39; vgl auch von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Allerdings sprechen die große Bedeutung der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen für die Finanzierung der KKn einerseits und das Interesse der Versicherten an Rechtsverbindlichkeit und Rechtsklarheit in Bezug auf ihre finanziellen Verpflichtungen andererseits dafür, dass die Bestimmung durch das Selbstverwaltungsorgan des SpVBdKK, also den Verwaltungsrat zu erfolgen hat (vgl zum Recht der RVO BSGE 58, 183, 205 = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 114), weil es sich - sofern nicht ohnehin "sonstiges autonomes Recht" iS von § 197 Abs 1 Nr 1 SGB V vorliegt(so zB Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; kritisch zB Axer, SGb 2012, 501, 503) - um eine Entscheidung von "grundsätzlicher Bedeutung" handelt, die nach § 217b Abs 1 S 3 iVm § 197 Abs 1 Nr 1b SGB V ausdrücklich dem Verwaltungsrat zugewiesen ist.

39

All dies kann dahinstehen, da jedenfalls mit der rückwirkenden, den ursprünglichen Vorstandsbeschluss schon dem Wortlaut nach nicht aufhebenden "Bestätigung" der BeitrVerfGrsSz durch den Verwaltungsrat des SpVBdKK mit Beschluss vom 30.11.2011 und deren gemeinsam mit der Veröffentlichung des Beschlusses erfolgten Neubekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 20.1.2012 zumindest der die Grundlage des hier angefochtenen Bescheides bildende, bis dahin nicht geänderte § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ab 1.1.2009 rechtsverbindlich geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass eine erst rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz im Januar 2012 mit Wirkung bereits vom 1.1.2009 an als - grundsätzlich unzulässige - echte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, weil in diesem Falle der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, dh gültig wurde (vgl BVerfGE 126, 369, 391 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 71 mwN). Jedoch greift das Verbot der echten Rückwirkung, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts für vergangene Zeiträume bilden konnte (BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR aaO RdNr 75 mwN). Dies ist ua dann der Fall, wenn eine in ihrer Wirksamkeit umstrittene Norm eine finanzielle Belastung des Betroffenen bereits anordnete und diese formell in Frage gestellte Norm später durch eine unbedenkliche Norm gleichen Inhalts rückwirkend ersetzt wird (BVerfGK 10, 346, 353). In diesem Sinne wird zB eine unwirksame kommunale Abgabensatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgingen. In diesem Fall kann kein schutzwürdiges Vertrauen Betroffener darauf entstehen, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfGK 16, 162, 167 f unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31.3.2008 - 9 B 30/07 - Buchholz 11 Art 20 GG Nr 191; vgl auch zB BVerwGE 67, 129 ff; BVerwG, Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83/87 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr 43).

40

Nach diesen Grundsätzen verstieße auch eine rückwirkende Inkraftsetzung der BeitrVerfGrsSz erst im Januar 2012 mit Wirkung ab 1.1.2009 nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil kein schutzwürdiges Vertrauen von freiwillig versicherten KK-Mitgliedern entstanden sein kann, nicht mit Beiträgen belastet zu werden. Vielmehr musste ein freiwillig Versicherter wegen der Verabschiedung und Bekanntmachung der BeitrVerfGrsSz durch die hierzu nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V ermächtigte Körperschaft durchaus mit einer Beitragsbemessung auf Grundlage der hierin festgelegten Größen rechnen(LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 25.1.2012 - L 1 KR 145/11; Axer, KrV 2012, 37, 40; ders, SGb 2012, 501, 504; vgl ebenso zu Honorarverteilungsmaßstäben bzw Honorarverteilungsverträgen Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 3. Aufl 2012, Kap 13 RdNr 353).

41

Dem steht das Urteil des BSG vom 26.2.1992 (BSGE 70, 149 = SozR 3-2500 § 240 Nr 8) nicht entgegen. Danach durfte die Aufsichtsbehörde Satzungsvorschriften einer KK, durch die deren Beiträge rückwirkend zum 1.1.1989 erhöht werden sollten, wegen eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht genehmigen, obwohl die höheren Beiträge schon vor der im Juni 1989 von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsänderung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erhoben worden waren; die Entscheidungen eines für die Festlegung der Beitragsnormen nicht zuständigen Gremiums konnte - so das BSG - das Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Rechts - in diesem Fall des am 1.1.1989 in Kraft getretenen § 240 Abs 4 SGB V idF des GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) - nicht erschüttern; nur wenn das allein für Satzungsänderungen berufene Organ der KK bereits seinen Willen durch entsprechende Beschlüsse kundgetan hat, muss das Mitglied mit einer Erhöhung der Beiträge (für die Zukunft) rechnen (so BSGE 70, 149, 152 = SozR aaO S 27). Die damalige, vom BSG entschiedene Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch grundlegend von der vorliegenden: So bestimmte § 240 Abs 1 S 1 SGB V in der seinerzeit noch anzuwendenden Fassung, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung (der KK) geregelt wird. Gleichzeitig legte § 197 Nr 1 SGB V (damaliger Fassung) eindeutig fest, dass Satzungen durch die Vertreterversammlung zu beschließen waren. Insoweit konnte keine - die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens hindernde (vgl BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75 mwN) - Unsicherheit über die Rechtslage entstehen, da gar nicht in Frage stand, dass ein Vorstandsbeschluss über die Beitragsbemessung keine Rechtswirkung gegenüber den Versicherten entfaltete. Im vorliegenden Fall konnte es dagegen gerade der für § 240 Abs 1 S 1 SGB V nach der Neufassung durch das GKV-WSG(vom 26.3.2007, BGBl I 378) kennzeichnende Verzicht des Gesetzgebers auf den Satzungscharakter von Beitragsbemessungsregelungen nahe legen, dass auch die Zuständigkeit für diese Regelungen vom satzungsgebenden Verwaltungsrat auf den Vorstand übergehen sollten, der das sog operative Geschäft, also die Verträge und übrigen Entscheidungen mit Außenwirkung zu verantworten hatte (vgl von Boetticher, SGb 2009, 15, 17). Vor diesem Hintergrund mussten die Versicherten von vornherein auch damit rechnen, dass die Beitragsbemessung auf der Grundlage der vom Vorstand des SpVBdKK erlassenen Grundsätze Bestand haben könnte (im Ergebnis wie hier LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.1.2012 - L 16 KR 9/11; Axer, SGb 2012, 501, 504).

42

3. Obwohl nach alledem Regelungen der BeitrVerfGrsSz - wie aufgezeigt - grundsätzlich eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger über die Beitragshöhe sein können, ist der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" jedoch gleichwohl rechtswidrig und zumindest teilweise aufzuheben; denn die konkrete Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ist inhaltlich mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Der SpVBdKK überschritt die Grenzen der ihm durch § 240 Abs 1 S 1 SGB V eingeräumten Regelungsbefugnis insoweit bereits deshalb, weil er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für pflegebedürftige Hilfeempfänger in Einrichtungen zu Unrecht auch Aufwendungen für die Investitionskosten berücksichtigte, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf(hierzu a). Deshalb kann offenbleiben, ob und unter welchen Maßgaben eine pauschale Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Hilfeempfänger in Einrichtungen seit 1.1.2009 überhaupt noch notwendig und zulässig ist (hierzu b).

43

a) Mit der Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII, die in stationären Einrichtungen leben, für den Kalendertag auf 1/30 des 3,6-fachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, überschritt der SpVBdKK die Grenzen seiner Regelungsbefugnis. Zwar überlässt § 240 Abs 1 S 1 SGB V dem SpVBdKK die Regelung der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Der hierdurch begründeten Regelungsbefugnis des SpVBdKK setzt § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 bis 5 SGB V jedoch Grenzen(zu den Grenzen der Satzungsautonomie nach bis 31.12.2008 geltendem Recht vgl zB BSGE 70, 13 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 7; BSGE 71, 137 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 9; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35), die insbesondere auch durch die zu § 240 SGB V bisher ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung konkretisiert werden(vgl oben II 2 d cc <1>).

44

Das BSG hat unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des § 240 SGB V in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sowie dessen Vorgängernormen für eine über die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hinausgehende Berücksichtigung der Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger stets eine spezielle Satzungsregelung für erforderlich gehalten (vgl zB BSGE 56, 101 ff = SozR 2200 § 180 Nr 15; BSGE 71, 237 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 12). Dem liegt zugrunde, dass der Senat in ständiger Rechtsprechung nur solche Einnahmen als für die Beitragsbemessung maßgeblich angesehen hat, die dem Versicherten bei einer anzulegenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt im dargestellten Sinne nicht zugeordnet werden können (zuletzt Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 23 f mwN). Die Abgrenzung von Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten erhöhen (im Rahmen der Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt), gegenüber Leistungen, die zur Bewältigung bestimmter Lebenssituationen gewährt werden und uneingeschränkt für den angestrebten Zweck zur Verfügung stehen müssen (ua Hilfe in besonderen Lebenslagen), unterlag während der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten (vgl BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Deshalb hat es der Senat für zulässig gehalten, die beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig versicherter, in Heimen lebender Sozialhilfeempfänger typisierend und pauschalierend festzustellen und dabei ein Mehrfaches des Regelsatzes zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen (vgl BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46; BSGE 71, 237, 242/243 = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 49/50). Gleichzeitig hat der Senat in seiner Rechtsprechung aber betont, dass die KKn auch hierbei die in § 240 SGB V bestimmten Grenzen der (damaligen) Satzungsautonomie zu beachten haben(BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 35 S 171 f) und verpflichtet sind, den wirklichen Werten der zum allgemeinen Lebensunterhalt, nicht mit einer darüber hinausgehenden, besonderen Zwecksetzung gewährten Sachleistungen möglichst nahezukommen (BSGE 56, 101, 106 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 46 f).

45

Hieran hat sich durch den Übergang der Regelungsbefugnis für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten von den einzelnen KKn auf den SpVBdKK zum 1.1.2009 im Kern nichts geändert. Insbesondere bietet die im GKV-WSG in § 240 Abs 1 S 1 SGB V vorgenommene bloße Ersetzung der Worte "durch die Satzung" durch "einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Zuweisung an den SpVBdKK eine Ausweitung der Regelungsbefugnis gegenüber der bisherigen Satzungsautonomie der KKn vorgenommen werden sollte. Vielmehr enthält auch die Begründung zu Nr 157 Buchst a des Entwurfs zum GKV-WSG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 Buchst a) den Hinweis, dass bei der Beitragsbemessung "wie bisher die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen" ist.

46

Die dargestellten Grenzen der Rechtsetzungs- und Pauschalierungsbefugnis werden allerdings überschritten, wenn der SpVBdKK sich für die Festsetzung der Beitragsbemessungsgrundlage am Durchschnittsbetrag der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen orientiert, hierbei aber - wie sich aus der Begründung zu § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz ergibt - auch die Investitionsaufwendungen berücksichtigt, die eine Pflegeeinrichtung den Pflegbedürftigen nach § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI gesondert berechnen darf. Insoweit wird in der Begründung des SpVBdKK zu dieser Regelung ua ausgeführt (im Internet abrufbar unter: www.krankenkassen.de/static/common/files/view/3393/Beitragsbemessung_Endfassung_2008_10_27_3258.pdf, zuletzt aufgerufen am 9.12.2012):

        

"Der modellhaften Berechnung des Durchschnittsbetrags der den Hilfeempfängern in Einrichtungen zuzurechnenden Einnahmen liegen folgende Ausgangswerte zugrunde:

        

1. Bundesweite Durchschnittswerte der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in der vollstationären Dauerpflege pro Person und Monat (nach Angaben aus dem Vierten Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung - Bundestags-Drucksache 16/7772 )

        

([19,07 EUR/Tag + 11,42 EUR/Tag] x 30 Tage =) 914,70 EUR

        

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) in Höhe von 27 v. H. des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand pro Monat

                 

(351 EUR x 27 %=) 94,77 EUR

        

3. Einmalige Hilfen (z. B. Kleidung) in Höhe von 10 v. H. des Regelsatzes für Haushaltsangehörige pro Monat

                 

(281 EUR x 10 %=) 28,10 EUR

        

4. Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch den Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung in Höhe von 14,9 v. H. und des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 1,95 v. H. auf der Grundlage der Summe der Einzelpositionen 1. bis 3.

        

(1.037,57 EUR x 16,85 : 83,15=) 210,26 EUR

        

5. Summe der Einzelpositionen 1. bis 4.

                 

= 1.247,83 EUR

        

Der Betrag unter 5. entspricht gerundet dem 3,6-fachen des aktuellen Regelsatzes für Haushaltsvorstände."

47

Die Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die danach ausweislich Nr 1. und Nr 5. der vorstehenden Begründung in die Errechnung des 3,6-fachen Regelsatzes mit eingingen, sind indessen - wie der Senat für die Rechtslage bis 31.12.2008 ausdrücklich entschieden hat - keine Leistungen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen und somit zur Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter herangezogen werden dürfen (BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 35; aA Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011; Fahlbusch, RsDE 63 <2006>, 51, 59). Der Senat hat auch unter Geltung des SGB XII daran festgehalten, dass Leistungen des Sozialhilfeträgers für einen freiwillig krankenversicherten Sozialhilfeempfänger zur Sicherstellung seines bedarfsgerechten Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nur in Bezug auf den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft, sozialhilferechtliche Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe, den dem Betroffenen zugewandten Barbetrag sowie übernommene (fiktive) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind; auf Leistungen zur Befriedigung des spezifischen, gerade den Heimaufenthalt erfordernden Pflegebedarfs dürfen Beiträge dagegen nicht erhoben werden (BSG, aaO, Leitsatz; vgl zur Rechtslage nach dem BSHG: BSGE 87, 228 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34). Gleichzeitig hat der Senat darauf verwiesen, dass mit Schaffung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII auch in Bezug auf § 240 SGB V die Frage beantwortet worden ist, wie der Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen bewertet werden muss. Dieser Umfang bemisst sich nach den in § 42 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII genannten Leistungen, sodass jedenfalls eine Berücksichtigung der - damals streitigen - Grundpauschale bzw anteiliger Investitionsbeträge im Zusammenhang mit stationären Pflegeeinrichtungen als "Einnahme" des freiwillig versicherten Hilfeempfängers zur Befriedigung seines allgemeinen Lebensunterhalts ausscheidet(so Senatsurteil vom 21.12.2011, aaO, RdNr 39).

48

Hieran ist weiterhin festzuhalten. Insbesondere sind mit der Neuordnung des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zum 1.1. bzw 1.4.2011, keine inhaltlichen Änderungen verbunden, die ein Abrücken des Senats von seinen Aussagen im Urteil vom 21.12.2011 (aaO) erforderlich machen könnten; erst recht gilt dies für den vorliegend streitigen Zeitraum vom 1.5.2009 bis 31.12.2010. So wurde § 35 Abs 1 S 2 SGB XII aF durch Art 3 Nr 8 des Gesetzes vom 24.3.2011 inhaltsgleich in § 27b Abs 1 S 2 SGB XII übernommen(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 120 zu Nr 8 zu § 27b; Behrend in jurisPK-SGB XII, § 27b RdNr 3). Soweit statt wie bisher auf die Nrn 1 bis 3 nun auf Nr 1, 2 und 4 des § 42 SGB XII verwiesen wird, liegt hierin eine Anpassung an die gleichzeitige Neufassung des § 42 SGB XII, wodurch die Verweisung auf die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII zu Nr 3 dieser Vorschrift wurde. Im vorliegenden Zusammenhang bedeutsame inhaltliche Änderungen sind hiermit ebenso wenig verbunden, wie mit den weiteren - im Wesentlichen redaktionellen (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 17/3404 S 127 zu Nr 23 <§ 42>) - Änderungen des § 42 Nr 1, 2 und 4 SGB XII durch das Gesetz vom 24.3.2011 (aaO). Lediglich die Zusammenfassung der bisher in Nr 3 und Nr 4 enthalten Verweisungen im neuen § 42 Nr 2 SGB XII führt nunmehr dazu, dass auch die Krankenversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII und die Vorsorgebeiträge nach § 33 SGB XII bereits aufgrund des § 27b Abs 1 S 2 SGB XII als notwendiger Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen zu gelten haben und schon deshalb der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter zugrunde zu legen sind.

49

Die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV Versicherter ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 3. Senats vom 24.7.2003 (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; so aber Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 240 RdNr 97, Stand Einzelkommentierung 12/2011). Nach dieser Rechtsprechung gehört sog Pflegewohngeld (= landesrechtliche Zuschüsse an Träger von Einrichtungen der vollstationären Pflege für Anspruchsberechtigte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 79 BSHG unter Zugrundelegung eines um 30 % erhöhten Grundbetrages nach § 81 Abs 1 BSHG nicht übersteigt) als Sozialleistung sui generis zu den Leistungen an den Pflegeberechtigten, ist aber nicht der öffentlichen Förderung des Einrichtungsträgers zuzurechnen(BSG, aaO, jeweils RdNr 8 f). Zwar dürften hiernach zugleich Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem BSHG bzw SGB XII an den Pflegeberechtigten zur Deckung der ihm in Rechnung gestellten Investitionskosten als Leistungen an eben den Pflegeberechtigten und nicht an den Einrichtungsträger zu qualifizieren sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob es sich bei diesen Leistungen an den Pflegeberechtigten um (beitragspflichtige) Leistungen des notwendigen Lebensunterhalts oder um (nicht beitragspflichtige) Leistungen zur Befriedigung des den Heimaufenthalt erfordernden besonderen Pflegebedarfs handelt. Die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ergibt sich erst aus § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw nunmehr § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) iVm § 42 SGB XII, wonach die Investitionsaufwendungen gerade nicht zum notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen gehören.

50

Nach alledem wird durch die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen auf den 3,6-fachen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand aufgrund einer Berechnung unter Einschluss von Investitionsaufwendungen iS von § 82 Abs 3 und Abs 4 SGB XI, die nicht der Hilfe zum Lebensunterhalt zuzurechnen sind, die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Die Beitragsforderung im Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" kann daher nicht rechtmäßig auf § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz gestützt werden.

51

b) Ist § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz bereits aus den vorstehenden Gründen keine wirksame Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Beitragsbescheid, so braucht nicht entschieden zu werden, ob auch nach Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII(bzw § 27b Abs 1 S 2 SGB XII) überhaupt noch eine pauschalierende Regelung zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig krankenversicherte Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen zulässig ist.

52

Allgemein hat der Senat eine konkretisierende Satzungsregelung für die Berücksichtigung von Einnahmen stets für erforderlich gehalten, wenn die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung stehen und sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen lassen (BSGE 87, 228, 234 = SozR 3-2500 § 240 Nr 34 S 161 f; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 1 RdNr 16, jeweils mwN). Wie bereits dargelegt, sah der Senat in der Vergangenheit eine solche Situation im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung für in stationären Einrichtungen lebende Sozialhilfeempfänger als gegeben an, weil die Abgrenzung von Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen unter der Geltung des BSHG besonderen Schwierigkeiten unterlag (vgl erneut BSGE 56, 101, 104 = SozR 2200 § 180 Nr 15 S 44; BSGE 71, 237, 241 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 12 S 48 f). Diese Schwierigkeiten sind mit dem Übergang vom BSHG zum SGB XII durch die Einführung des § 35 Abs 1 S 2 SGB XII - seit 1.1.2011 § 27b Abs 1 S 2 SGB XII - behoben worden(vgl oben II 3 a; Urteil des Senats vom 21.12.2011 - B 12 KR 22/09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16). Daher erscheint es nunmehr möglich, die Beitragsbemessungsgrundlage auch bei in stationären Einrichtungen lebenden Sozialhilfeempfängern in jedem Einzelfall konkret zu ermitteln. Eine pauschale Regelung wäre somit nicht mehr notwendig.

53

Demgegenüber ist einzuräumen, dass das in der Neufassung des § 240 Abs 1 S 1 SGB V auch zum Ausdruck kommende Ziel einer bundesweit einheitlichen Regelung(auch wenn das Wort "einheitlich" zuallererst im Sinne von "kassenartenübergreifend" verstanden werden muss, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-WSG, BT-Drucks 16/3100 S 163 zu Nr 157 <§ 240>) auch weiterhin für eine pauschale Regelung spricht, die die KKn davon entlastet, die nach § 27b Abs 1 S 2 iVm § 42 Nr 4 Halbs 2 SGB XII bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung zugrunde zu legenden Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu ermitteln. Darüber hinaus besteht nach § 29 Abs 2 und Abs 3 SGB XII die Möglichkeit, dass einzelne Länder oder Träger der Sozialhilfe von den bundesweit ermittelten Werten abweichende, auf ihr Land oder eine Region bezogene Regelsätze festsetzen. Um eine bundesweit einheitliche Beitragshöhe sicherzustellen, wäre eine pauschalierende Regelung weiterhin denkbar, zumal hierdurch eine individuelle Einkommensfeststellung entbehrlich würde.

54

4. Obwohl der Bescheid der Beklagten vom "Juli 2009" in § 7 Abs 10 BeitrVerfGrsSz keine wirksame Rechtsgrundlage findet, ist die Sprungrevision der Beklagten (nur) im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet(§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dem SG kann nämlich nicht darin gefolgt werden, dass wegen Fehlens einer wirksamen Regelung zur Beitragsbemessung für SGB XII-Leistungsbezieher in stationären Einrichtungen ohne Weiteres auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V zurückzugreifen wäre. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass anders als unter Geltung des BSHG, wo wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Leistungen, die der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, und denjenigen, die nach der Art von Hilfen in besonderen Lebenslagen zweckbezogen für einen notwendigen Aufenthalt in einem stationären Pflegeheim gewährt werden, eine spezielle Satzungsbestimmung der KK erforderlich war, um eine Beitragsbemessung oberhalb der Mindestwerte zu ermöglichen, auch eine Bemessung auf Grundlage einer an § 240 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 SGB V angelehnten Generalklausel sowie der konkret zu ermittelnden Einnahmen erfolgen kann(BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, insbes RdNr 40). Eine solche Generalklausel enthalten die BeitrVerfGrsSz mit dem seit dem 1.1.2009 unveränderten § 3 Abs 1 S 1, gegen dessen Rechtsverbindlichkeit nach Maßgabe der obigen Ausführungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zutreffenderweise sind danach für die Beitragsfestsetzung im streitigen Zeitraum Regelsatz, KdU, Mehrbedarfszuschläge und einmalige Bedarfe, der Barbetrag sowie fiktive Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung anzusetzen, nicht aber weitergehende Posten des Aufenthalts speziell in einer stationären Pflegeeinrichtung (BSG, aaO).

55

Der Senat sieht sich vor diesem Hintergrund nicht in der Lage abschließend zu entscheiden, ob auf Grundlage des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz zu Lasten des Klägers höhere Beiträge hätten festgesetzt werden dürfen, als sie sich nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ergeben. Deshalb lässt sich derzeit nicht klären, ob das SG den Bescheid vom "Juli 2009" in dem von ihm ausgesprochenen Umfang zu Recht aufgehoben hat. Hierfür fehlen Feststellungen des SG dazu, wie sich die vom Kläger bezogenen SGB XII-Leistungen im Einzelnen zusammensetzten, welche weiteren Einnahmen er hatte und in welcher konkreten Höhe. Die Sache ist daher zur Nachholung entsprechender Feststellungen an das SG zurückzuverweisen.

56

5. Die Kostenentscheidung - auch in Bezug auf das Revisionsverfahren - bleibt dem SG vorbehalten.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.

(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.

(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223). Weist ein Mitglied innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, nachdem die Beiträge nach Satz 2 auf Grund nicht vorgelegter Einkommensnachweise unter Zugrundelegung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt wurden, geringere Einnahmen nach, sind die Beiträge für die nachgewiesenen Zeiträume neu festzusetzen. Für Zeiträume, für die der Krankenkasse hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, hat sie die Beiträge des Mitglieds neu festzusetzen. Wird der Beitrag nach den Sätzen 3 oder 4 festgesetzt, gilt § 24 des Vierten Buches nur im Umfang der veränderten Beitragsfestsetzung.

(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 94 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro darf nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 Satz 1 und 2 und § 248 Satz 1 und 2 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.

(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.

(3a) (weggefallen)

(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4a) Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

(4b) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen, wenn für das Kind keine Familienversicherung besteht; für jedes nach § 10 versicherte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, ist ein Betrag in Höhe von einem Zehntel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Für nach § 10 versicherungsberechtigte Kinder, für die eine Familienversicherung nicht begründet wurde, gelten die Abzugsbeträge für nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 entsprechend. Wird für das unterhaltsberechtigte Kind des Ehegatten, das nicht zugleich ein Kind des Mitglieds ist, vom anderen Elternteil kein Unterhalt geleistet, gelten die Abzugsbeträge nach Satz 1; das freiwillige Mitglied hat in diesem Fall die Nichtzahlung von Unterhalt gegenüber der Krankenkasse glaubhaft zu machen. Der Abzug von Beträgen für nicht nach § 10 versicherte Kinder nach Satz 1 oder Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn das Kind nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 versichert oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist oder ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet, oder die Altersgrenze im Sinne des § 10 Absatz 2 überschritten hat.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.