Bundessozialgericht Urteil, 30. Sept. 2015 - B 12 KR 13/13 R

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu mindern ist.

2

Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis 15.4.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos bzw wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und der beigeladenen Pflegekasse; Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge wurden in gesetzlicher Höhe entrichtet.

3

Im Januar 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG zur sPV vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im Folgenden: sPV-Urteil) ua den Antrag, ihr in der sPV ab sofort "für den Zeitraum, in dem für sie … Anspruch auf Kindergeld für das entsprechende Kind besteht", anstatt des ihr im Vergleich zu einem kinderlosen Beitragszahler gegenwärtig pauschal gewährten Beitragsnachlasses "denselben Beitragsnachlass je Kind" zu gewähren. Derzeit würden noch immer Beitragszahler mit (nur) einem Kind gegenüber solchen mit mehreren Kindern verfassungswidrig privilegiert, weil der Gesetzgeber die tatsächlichen Unterschiede in der Erziehungsleistung von Beitragszahlern mit mehr als einem Kind sachwidrig außer Acht lasse. Mit Bescheid vom 26.2.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf "Reduzierung" ihres Beitrags zur sPV unter Hinweis darauf ab, dass der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) zutreffend umgesetzt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2008 zurück. Mit Bescheid vom 28.11.2008 "konkretisierte" die Beklagte die vorangegangenen Bescheide dahingehend, dass der Beitrag zur sPV für den Beitragszeitraum vom 9.1.2008 bis 15.4.2008 in gesetzlicher Höhe 95,04 Euro betrage und jeweils zur Hälfte (47,52 Euro) vom Arbeitgeber und von ihr - der Klägerin - als Arbeitnehmerin zu tragen sei.

4

Das SG hat die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Feststellungsklage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Klageanträge "präzisiert" und beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die angefochtenen Bescheide insoweit aufzuheben, als darin in der sPV für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht, kein dem Kinderlosenzuschlag entsprechender Nachlass für jedes Kind berücksichtigt ist, und die Beklagte zu verurteilen, den Beitrag unter Berücksichtigung dieses Nachlasses für weitere zwei im Jahr 2008 erzogene Kinder zu berechnen sowie ihr ab Januar 2008 Beiträge zur sPV zunächst für das Jahr 2008 in Höhe von 29,86 Euro (= Beitragsnachlass für zwei Kinder) zu erstatten.

6

Das LSG hat ihre Berufung zurückgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Bemessung der Beiträge zur sPV entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Regelungen verstießen nicht gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber habe mit dem KiBG den Auftrag des BVerfG zu einer gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Pflegeversicherung ohne Verstoß gegen diesen Auftrag erfüllt und für Kinderlose einen Beitragszuschlag eingeführt. Diese Umsetzung bewege sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraums. Das BVerfG habe lediglich beanstandet, dass Mitglieder der sPV, die Kinder betreuen und erziehen, gleich hohe Pflegeversicherungsbeiträge wie Versicherte ohne Kinder zu entrichten hatten. Wie der Gesetzgeber die Betreuungs- und Erziehungsleistungen bei der Beitragsbemessung von beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern berücksichtige, habe das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Das BVerfG habe insoweit nur eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend ausgesprochen, dass der Gesetzgeber eine Lösung wählen müsse, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlaste. Insbesondere sei der Gesetzgeber für die Umsetzung des Urteils des BVerfG nicht dazu verpflichtet gewesen, an die Zahl der Kinder anzuknüpfen; er habe allein die Elterneigenschaft als maßgebendes Kriterium für die unterschiedliche Beitragshöhe heranziehen dürfen. Nach den Feststellungen des BVerfG habe sich nämlich aufgrund der Anhörung eines Sachverständigen ergeben, dass die Elterneigenschaft und nicht die Zahl der Kinder die Wahl der Versicherten zwischen den verschiedenen Leistungsarten der ambulanten Pflege entscheidend bestimme. Dieser Vorgabe werde das KiBG gerecht. Durch den höheren Beitrag für Kinderlose würden Unterhaltsverpflichtete gegenüber Kinderlosen bereits ab dem ersten Kind entlastet (Urteil vom 22.3.2013).

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt einen Verstoß der - vom LSG angewandten - "gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung", soweit darin "von einer Staffelung des Beitragssatzes nach der Kinderzahl abgesehen" wird, gegen Art 3 Abs 1 GG. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das LSG habe verkannt, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt habe, weil das KiBG keine Staffelung des Pflegeversicherungsbeitrags nach der Kinderzahl vorsehe. Das BVerfG habe im sPV-Urteil schon als verfassungswidrig angesehen, dass kinderlose Beitragszahler und Beitragszahler mit (nur) einem Kind gleichbehandelt würden. Weil Versicherte mit mehreren Kindern einen größeren generativen Beitrag erbrächten und der mit der Kindererziehung einhergehende Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung proportional mit der Kinderzahl steige, könne allein die Kinderzahl - und nicht die (bloße) Elterneigenschaft - sachliches Differenzierungskriterium sein. Das Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede in Bezug auf die Erziehungsleistung bzw der generative Beitrag für das Sozialversicherungssystem dürfe im Beitragsrecht der sPV nicht außer Betracht bleiben. Erziehungsleistung bzw generativer Beitrag würden im Beitragsrecht der sPV aber bisher unabhängig von der Kinderzahl gleichbehandelt. Zwar dürfe der Gesetzgeber typisieren; dieser Gesichtspunkt führe jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis, schon weil die Gruppe der Familien mit zwei oder mehr Kindern im Vergleich zur Gruppe der Familien mit (nur) einem Kind keine zu vernachlässigende Minderheit darstelle.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 aufzuheben, soweit sie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung betreffen,
ferner
den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. März 2008 und in der Gestalt des Bescheides vom 28. November 2008 aufzuheben, soweit darin höhere Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden als sich unter Berücksichtigung eines dem Beitragszuschlag für Kinderlose entsprechenden Nachlasses für jedes ihrer Kinder ergäbe, so wie diese zu verurteilen, ihr - der Klägerin - für das Jahr 2008 Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 29,86 Euro zu erstatten.

9

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

12

1. In diesem Revisionsverfahren zu überprüfen ist das Berufungsurteil nur insoweit, als es die Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin betrifft; hinsichtlich der leistungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Senat angeordnet, dass diese Rechtsstreitigkeit in einem getrennten Prozess verhandelt wird (anhängig bei dem 13. Senat des BSG unter dem Aktenzeichen B 13 R 19/14 R). Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der beklagten Krankenkasse in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle vom 26.2.2008 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12.3.2008, ferner in der Gestalt ihres Bescheides vom 28.11.2008, mit dem sie die vorangegangenen Bescheide "konkretisierte" und den für die Zeit vom 9.1. bis 15.4.2008 zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeitrag der Klägerin festsetzte. Zu befinden ist über diese Bescheide allerdings nur insoweit, als sie die Höhe der Beiträge ohne Berücksichtigung eines dem Beitragszuschlag für Kinderlose entsprechenden Nachlasses für weitere zwei Kinder bemessen. Im Umfang dieses Beitragsteils ist auch über einen Anspruch auf Beitragserstattung zu entscheiden.

13

2. Zu Recht hat das LSG - in Bezug auf den genannten Verfahrensgegenstand - das Urteil des SG bestätigt und die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen. Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedenfalls unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Die Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin für die Zeit vom 9.1. bis 15.4.2008 entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der sPV (dazu a). Diese sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu b). Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von - aus der Sicht der Klägerin - überzahlten Pflegeversicherungsbeiträgen (dazu c).

14

a) Die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur sPV ohne Berücksichtigung eines Beitragsnachlasses für weitere zwei von ihr im Jahr 2008 erzogene Kinder steht im Einklang mit den gesetzlichen Beitragsvorschriften.

15

Nach § 54 Abs 2 S 1 SGB XI(diese wie auch die folgenden Bestimmungen des SGB XI im Wesentlichen in der bis heute fortgeltenden Fassung des Gesetzes vom 26.5.1994, BGBl I 1014) werden die Pflegeversicherungsbeiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 SGB XI) erhoben. § 55 Abs 1 SGB XI regelt den Beitragssatz. Er betrug in der hier streitigen Zeit bundeseinheitlich 1,7 vH der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Nach § 55 Abs 3 S 1 SGB XI(eingefügt durch Art 1 KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach Abs 1 S 1 und 2 für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen grundsätzlich die Mitglieder (§ 58 Abs 1 S 3, § 59 Abs 5 SGB XI). Kein Beitragszuschlag ist nach § 55 Abs 3 S 2 SGB XI von versicherten Eltern iS des § 56 Abs 1 S 1 Nr 3 und Abs 3 Nr 2 und 3 SGB I zu entrichten. Keinen Beitragszuschlag zahlen auch vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 55 Abs 3 S 7 SGB XI). § 57 Abs 1 S 1 SGB XI bestimmt, dass bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung ua § 226 SGB V gilt. Nach § 58 Abs 1 S 1 SGB XI tragen die versicherungspflichtigen Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Dass die Pflegeversicherungsbeiträge der Klägerin in der Zeit vom 9.1. bis 15.4.2008 in zutreffender Anwendung dieser Vorschriften erhoben wurden, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

16

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das sPV-Urteil des BVerfG (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) umgesetzt (vgl dazu bereits BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 10). Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung die damaligen beitragsrechtlichen Vorschriften § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 S 1 und Abs 2 sowie § 57 SGB XI für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG erklärt, soweit Mitglieder der sPV mit Kindern mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet wurden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat ausgeführt, dass Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung für das Pflegeversicherungssystem bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch wird die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sPV, die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Wird dieser "generative Beitrag" nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses Systems auszugleichen ist.

17

Das BVerfG hat damit verbindlich entschieden, dass der Nachteil kindererziehender Versicherter bzw der Vorteil kinderloser Versicherter in der sPV systemspezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom BVerfG geforderte beitragsrechtliche Kompensation des Nachteils kindererziehender Versicherter in der sPV hat der Gesetzgeber allerdings nicht die Beiträge der Versicherten mit Kindern - etwa (allein) anknüpfend an den Tatbestand ihrer Elterneigenschaft oder sogar in Abhängigkeit von der Kinderzahl - reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht.

18

b) Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 GG bedurfte es nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der sPV unter Einschluss ihrer Änderungen in Umsetzung des sPV-Urteils verfassungswidrig sind, soweit danach der Pflegeversicherungsbeitrag bei Eltern mit mehreren Kindern nicht wegen eines höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwandes in Abhängigkeit von der Kinderzahl - wie von der Klägerin gefordert - zu mindern ist. Die Klägerin kann nicht unter Hinweis auf das sPV-Urteil, dh Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG in der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes durch das BVerfG, beanspruchen, wegen des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes für ihre Kinder beitragsrechtlich weitergehend - als mit dem KiBG bereits geschehen - entlastet zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch das sPV-Urteil in der von der Klägerin behaupteten Weise eingeschränkt war (dazu aa). Bei der Ausfüllung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Ordnung von Massenerscheinungen nicht überschritten (dazu bb).

19

aa) Das BVerfG stellt in seinem sPV-Urteil - abweichend von der Ansicht der Klägerin - nicht auf die jeweilige Anzahl der betreuten und erzogenen Kinder ab. Der Gesetzgeber des KiBG hat dieses Urteil nicht deshalb missachtet, weil § 55 Abs 3 SGB XI lediglich einen Beitragszuschlag für Kinderlose anordnet, aber keine Differenzierung nach der Kinderzahl enthält. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers war durch das sPV-Urteil nicht in der von der Klägerin geltend gemachten Weise verengt.

20

Wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 15, 17) hat die Entscheidung des Gesetzgebers, Kinderlose mit einem erhöhten Beitrag zu belasten, Versicherte mit Kindern aber ohne Unterscheidung nach der Kinderzahl, (allein) in Anknüpfung an ihre Elterneigenschaft weiter Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz zahlen zu lassen, die vom BVerfG geforderte relative Beitragsentlastung bewirkt. Es ist nicht erkennbar, dass danach verfassungsrechtlich zusätzlich eine Reduzierung der (eigenen) Pflegeversicherungsbeiträge von Eltern ggf in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder - etwa durch die Berücksichtigung eines dem Beitragszuschlag für Kinderlose entsprechenden Nachlasses für jedes weitere Kind - geboten gewesen wäre. An dieser Bewertung des sPV-Urteils hält der Senat fest. Die von der Klägerin geforderte Regelung würde demgegenüber zu Beitragsausfällen führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Pflegeversicherte kompensiert werden müssten; bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens hätte das zur Folge, dass Kinderlose (noch) höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssten (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 15).

21

Zwar formuliert das BVerfG im sPV-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten (BVerfGE 103, 242, 264 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 17 mwN). An anderer Stelle wird ausgeführt, dass der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich jedenfalls durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngeneration während der Zeit der Betreuung und Erziehung entlasten; denn die Beiträge, die von der heutigen Kindergeneration später im Erwachsenenalter auch zugunsten pflegebedürftiger kinderloser Versicherter geleistet werden, basieren maßgeblich auf den Erziehungsleistungen ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren Erwerbsphase auf und ist deshalb auch in diesem Zeitraum auszugleichen (BVerfGE 103, 242, 270 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 22 mwN).

22

Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass die Erziehung von mehreren Kindern auch zu entsprechend größeren Erziehungslasten führt und Konsumverzicht und Vermögensbildung nicht nur abhängig vom Einkommen, sondern insbesondere auch von der Kinderzahl größer oder kleiner ausfallen (so auch die Ausführungen des Bundesrates in seiner Unterrichtung des Bundestages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum KiBG: BT-Drucks 15/4176 unter a; ebenso Bauer/Krämer, NJW 2005, 180, 181 f). Das BVerfG zieht jedoch in seinen Ausführungen gerade nicht den Schluss, dass ein Nachteilsausgleich nur durch eine Beitragsentlastung der Eltern - ggf gestaffelt nach der Kinderzahl - erfolgen könne. Vielmehr verweist es darauf, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offenstehen, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Das GG verpflichtet den Gesetzgeber - so das BVerfG - lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der sPV bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten. Insoweit ist er von Verfassungs wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Das ist zwar nicht in der Weise geschehen, dass eine individuelle, die jeweilige konkrete Familiensituation erfassende Beitragsvergünstigung für versicherte Eltern gewährt wird, sondern indem kinderlosen Versicherten generalisierend eine zusätzliche Belastung in Form eines höheren Beitragssatzes allgemein auferlegt wird.

23

bb) War der Gesetzgeber danach in den geschilderten Grenzen frei zu entscheiden, wie er Versicherte mit einem Kind oder mehreren Kindern im Hinblick auf ihren Betreuungs- und Erziehungsaufwand gegenüber kinderlosen Mitgliedern bei der Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge relativ entlastete, so hat er hier bei der Ausgestaltung eines den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Beitragsrechts der sPV durch das KiBG die ihm von Verfassungs wegen im Sozialrecht gezogenen Grenzen für generalisierende bzw typisierende Regelungen eingehalten (vgl allgemein zu der hier bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers BVerfG SozR 4-3300 § 55 Nr 3 RdNr 9-11).

24

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Beitragsbemessung in der sPV (vgl - zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - BSG Urteil vom 28.5.2015 - B 12 KR 15/13 R - Juris RdNr 39, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 240 Nr 25 vorgesehen) sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus jüngerer Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 133, 377, 413).

25

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Bemessung der Beiträge zur sPV von Mitgliedern mit Kindern nicht nach der Kinderzahl zu differenzieren, nicht zu beanstanden. Das Gesetz behandelt die von der Klägerin in der streitigen Zeit repräsentierte Personengruppe - Eltern mit drei Kindern - und Eltern mit (nur) einem Kind oder zwei Kindern zwar gleich, weil alle Eltern weiter Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz bzw ohne (weitere) dem Beitragszuschlag für Kinderlose entsprechende Nachlässe für Kinder zahlen. Die hierdurch entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch hinzunehmen.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts in der sPV durch das KiBG vom Regelfall ausgegangen ist und so die vom BVerfG geforderte relative Entlastung gegenüber Kinderlosen an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes knüpfen sowie ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung vorsehen durfte (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 17). So lebten im Jahr 2008 in 15,6% aller Privathaushalte ein Kind, in 11% aller Privathaushalte zwei Kinder, in 2,8% der Privathaushalte - wie die Klägerin einen führte - drei Kinder, in 0,6% vier Kinder und in 0,2% fünf Kinder und mehr (Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit. Haushalte und Familien. Ergebnisse des Mikrozensus 2008, 2009). Die geforderte Berücksichtigung des "generativen Beitrags" reicht vor diesem Hintergrund aus, um typisierend an die Stellung als Eltern als solche, dh die Elterneigenschaft, anzuknüpfen, ohne dass etwa nach tatsächlichem Umfang oder tatsächlicher Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung differenziert werden müsste; die Entlastung kann bei der Beitragsbemessung durch die Berücksichtigung allein der Tatsache geschehen, dass bei einem Versicherten betreuungs- bzw erziehungsbedürftige Kinder vorhanden sind. Auch das hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt (BSGE 100, 77 = SozR 4-3300 § 55 Nr 2, RdNr 17). Nichts anderes kann für einen tatsächlich erhöhten Umfang bzw eine tatsächlich längere Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung infolge einer größeren Kinderzahl gelten. Soweit gesetzliche Verallgemeinerungen auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Personengruppen einschließenden Beobachtung aufbauen, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (BVerfGE 96, 1, 6 mwN; zuletzt BVerfGE 133, 377, 412 mwN).

27

c) Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 9.1. bis 15.4.2008, der im Übrigen auch nur auf die von ihr (wirtschaftlich) getragenen Arbeitnehmeranteile gerichtet sein könnte (§ 26 Abs 3 S 1 SGB IV), besteht bereits deshalb nicht, weil diese Beiträge nicht iS von § 26 Abs 2 SGB IV zu Unrecht entrichtet wurden.

28

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 54 Grundsatz


(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgren

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern


(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413

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(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erziehung mehrerer Kinder als "generativer Beitrag" der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) vorzumerken ist und ob hierfür zusätzliche Entgeltpunkte festzustellen sind.

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Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis 15.4.2008 versicherungspflichtig beschäftigt und ist seitdem arbeitslos bzw wegen der Geburt ihres vierten Kindes nicht mehr erwerbstätig. Sie ist bei der Beklagten rentenversichert.

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Im Oktober 2008 beantragte sie bei der Beklagten, ihrem Versicherungskonto - zunächst nur für das Jahr 2007 - zusätzlich zu den bereits vorgemerkten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung - 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des BVerfG zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; im Folgenden: sPV-Urteil). Dieses sei auf die GRV zu übertragen, zu deren Funktionsfähigkeit sie als Mutter einen zusätzlichen generativen Beitrag leiste. Dies lehnte die Beklagte nach Durchführung eines Kontoklärungsverfahrens unter Hinweis darauf ab, dass die Berücksichtigung eines generativen Beitrags im Versicherungskonto gesetzlich nicht vorgesehen sei (Bescheid vom 10.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009). Hieran sei sie (die Beklagte) ebenso gebunden wie an die gesetzgeberische Umsetzung des sPV-Urteils im Kinderberücksichtigungsgesetz (KiBG vom 15.12.2004, BGBl I 3448).

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Das SG hat die hiergegen sowie auf die Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte auch für die Jahre ab 2008 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 14.9.2010). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Über § 70 Abs 2, Abs 3a SGB VI hinaus seien keine Rechtsgrundlagen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten bzw diesbezüglicher Berücksichtigungszeiten vorhanden. Dies verstoße nicht gegen Art 6 Abs 1 GG, weil dem Gesetzgeber ein Spielraum eingeräumt sei, wie er einen Familienlastenausgleich vornehme. Auf das sPV-Urteil und den dortigen Regelungsauftrag/Normprüfungsauftrag an den Gesetzgeber könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Bindungswirkung dieses verfassungsgerichtlichen Urteils erstrecke sich nur auf die sPV. Auf das Recht der GRV sei es nicht übertragbar, weil im Zeitpunkt der Erziehung von Kindern nicht feststünde, dass diese zukünftig Beitragszahler der GRV würden. Im Gegensatz zur sPV sei es überdies im Rentenversicherungsrecht möglich, die Kindererziehung leistungsrechtlich - insbesondere durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (§§ 56, 57 SGB VI) - zu honorieren. Das Leistungsrecht der GRV genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das BVerfG im "Trümmerfrauen"-Urteil (vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) aufgestellt habe (Urteil vom 22.3.2013).

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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt einen Verstoß der - vom LSG angewandten - "gesetzlichen Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 70 SGB VI)" gegen Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Verfassungsrecht sei verletzt, weil der Gesetzgeber den wesentlich aus dem kinderbedingten Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung durch reduzierte Erwerbstätigkeit und Unterhaltskosten bestehenden konstitutiven generativen Beitrag kindererziehender Versicherter nicht zusätzlich bei der Ermittlung von Entgeltpunkten berücksichtigt habe. Der Gesetzgeber sei zudem vom BVerfG ausdrücklich angewiesen worden, die Bedeutung des sPV-Urteils auch für andere Zweige der Sozialversicherung zu prüfen. Die Aussagen des sPV-Urteils seien durchaus auf die GRV zu übertragen: Auch bei der GRV handele es sich um ein umlagefinanziertes System, das der Deckung eines maßgeblich vom Älterwerden der Versicherten bestimmten Risikos diene. Zugleich sei absehbar, dass der generative Beitrag nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht werde. Da der Kreis der Versicherten in der GRV größer als in der sPV sei, müsse auch deren Mindestgeschlossenheit angenommen werden. Die durch die Nichtberücksichtigung des generativen Beitrags entstehende Benachteiligung von kindererziehenden Versicherten sei entsprechend der Schlussfolgerung des BVerfG im sPV-Urteil auch innerhalb des Systems der GRV auszugleichen. Dennoch verhinderten die bestehenden "Kinderkomponenten" (insbesondere Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) lediglich die durch die Kindererziehung bedingte Schlechterstellung von Eltern bei dem Erwerb von Rentenansprüchen, glichen jedoch den generativen Beitrag der Eltern nicht aus, durch den sie unverhältnismäßig viel niedrigere Rentenleistungen als durch Geldbeiträge erzielten. Kindererziehende Versicherte generierten zudem erhebliche "positive externe Effekte" zugunsten Versicherter ohne Kinder. Demgegenüber führe der Familienlastenausgleich nicht zu einem Ausgleich des generativen Beitrages, da die Familien über die Steuern einen Teil der Familienförderung mitbezahlten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2013 und des Sozialgerichts Mannheim vom 14. September 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihrem Versicherungskonto für das Jahr 2007 zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkte und ab dem Jahr 2008 für jedes Jahr auf der Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben, die dem Betrag des steuerlichen Existenzminimums der Kinder abzüglich der aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen erstatteten Kosten sowie abzüglich des bereits in der sozialen Pflegeversicherung berücksichtigten Elternbonus für den Zeitraum, in dem Anspruch auf Kindergeld besteht, entsprechen,

        

hilfsweise,

        

das Verfahren nach Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

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Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, soweit es den Gegenstand dieses Revisionsverfahrens betrifft (hierzu nachfolgend 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (hierzu 2.). Im Übrigen ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern über die bereits heute bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der GRV von Verfassungs wegen zwingend geboten ist (hierzu 3.). Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage war bereits unzulässig (hierzu 4.).

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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Klage gegen den Bescheid der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 und damit leistungsrechtliche Fragen der GRV betrifft. Das Revisionsverfahren über die Klage gegen die AOK Baden-Württemberg wegen der Höhe von Pflegeversicherungsbeiträgen wurde durch Beschluss des 12. Senats vom 14.7.2014 abgetrennt; hierüber hat der 12. Senat gesondert verhandelt und entschieden (BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 13/13 R). Im Hinblick hierauf hat der Senat das Passivrubrum von Amts wegen berichtigt.

12

Das Ziel der Beseitigung der ihren Antrag ablehnenden Bescheide verfolgt die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Ihr darüber hinausgehendes Begehren (§ 123 SGG)ist - entgegen der von ihr gewählten Antragsformulierung ("verurteilen") - auf die Verpflichtung (zum sozialgerichtlichen Klagesystem und der Möglichkeit einer Umdeutung vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 1 ff) der Beklagten gerichtet, ihrem Versicherungskonto für die Jahre ab 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben. Dies entspricht der von ihr formulierten Rüge eines Verstoßes insbesondere des § 70 SGB VI gegen Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Hiervon umfasst ist zugleich das allgemeinere Begehren, die Beklagte zu verpflichten, nach der abgeschlossenen Kontenklärung im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (§ 149 Abs 5 SGB VI, hier anzuwenden in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) zusätzlich zu Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) den darüber hinaus gehenden Wert eines durch Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung zu Gunsten der Kindererziehung erbrachten "generativen Beitrags" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen.

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2. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Sie beschweren die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs 2 SGG. Vielmehr musste die Beklagte den Antrag der Klägerin ablehnen, ihrem Versicherungskonto weitere Entgeltpunkte gutzuschreiben (hierzu a). Die ihr im Hinblick auf die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten gesetzten Grenzen hat die Beklagte hierbei eingehalten (hierzu b). Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines generativen Beitrages als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen (hierzu c).

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a) Den Antrag der Klägerin, ihrem Rentenkonto für das Jahr 2007 weitere 1,4733 Entgeltpunkte gutzuschreiben, hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt. Ein solches auf die Feststellung einer bestimmten Bewertung rentenversicherungsrechtlich (vermeintlich) relevanter Tatsachen gerichtetes Verlangen ist erst im Zusammenhang mit der - von der Klägerin nicht begehrten - Feststellung einer Leistung zulässig.

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Als Grundlage einer verbindlichen Feststellung rentenversicherungsrechtlich relevanter Tatsachen kommt im Falle der bei Antragstellung im Oktober 2008 41jährigen, bis zur Entscheidung des LSG keine Rente begehrenden Klägerin nur § 149 Abs 5 S 1 SGB VI in Betracht. Danach stellt der Rentenversicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (sog Vormerkungsbescheid). Der Rentenversicherungsträger ist befugt, aber nicht verpflichtet, auf Antrag auch solche geklärten Daten durch Bescheid festzustellen, die noch keine sechs Jahre zurückliegen. Entscheidet er - wie von der Klägerin beantragt -auch über Tatbestände, die noch keine sechs Jahre zurückliegen, muss er einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid erlassen (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 12 mwN).

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Der Umfang zulässiger Feststellungen im Vormerkungsbescheid ist jedoch beschränkt. Denn nach § 149 Abs 5 S 3 SGB VI wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Rentenversicherungsträger hiernach nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, gleichwohl eine solche Entscheidung zu treffen. Hierdurch soll vermieden werden, bereits Anrechnungs- und Bewertungselemente für eine nur möglicherweise später einmal zu gewährende Leistung festzulegen. Dem Gebot der tatbestandsmäßigen Feststellung einer Beitrags-, Versicherungs-, Ersatz- oder Ausfallzeit steht in § 149 Abs 5 SGB VI das Verbot gegenüber, auch schon einen Teil der Rentenberechnung vor(weg)zunehmen und eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, die erst nach einem Leistungsfeststellungsverfahren stattfinden soll, zumal dann uU andere gesetzliche Bestimmungen über die Berechnung und Bewertung gelten können(vgl zur inhaltsgleichen Regelung des § 104 Abs 3 S 2 AVG BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 - Juris RdNr 15; BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 - Juris RdNr 16).

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Soweit sich die Klägerin in ihrem Antrag vom Oktober 2008 auf eine ihr zuvor erteilte Renteninformation vom 25.9.2008 bezieht, enthält diese zwar eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 109 Abs 3 Nr 5 SGB VI) und in diesem Zusammenhang auch Angaben zur Gesamtzahl der bisher erworbenen Entgeltpunkte. Diese Informationen werden durch das Gesetz jedoch ausdrücklich als unverbindlich qualifiziert. Sie sind nach § 109 Abs 2 SGB VI mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen(vgl BVerfG Beschluss vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 283 f; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 77/07 R - Juris RdNr 25). Mangels verbindlicher Regelung und hiermit potentiell verbundener Beschwer können Renteninformationen gerichtlich weder angefochten noch kann die Mitteilung oder gar Feststellung einer bestimmten Summe an Entgeltpunkten verlangt werden (zu den regelmäßig erst ab Vollendung des 55. Lebensjahrs zu erteilenden Rentenauskünften vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 31 ff).

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b) Die Anfechtungsklage ist auch nicht etwa deshalb begründet, weil sich die Beklagte nicht an die ihr durch § 149 Abs 5 S 3 SGG gesetzten Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis gehalten hätte.

19

Soweit der Bescheid vom 10.3.2009 aus Empfängersicht Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln geben könnte, weil er vor dem Hintergrund des auf die Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte wegen Kindererziehung gerichteten Antrags der Klägerin auch Erläuterungen zu dem nach § 56 SGB VI vorgesehenen Umfang von Kindererziehungszeiten und deren Bewertung nach § 70 Abs 2 SGB VI enthält, werden diese durch den Widerspruchsbescheid vom 30.4.2009 ausgeräumt. Hierin bezieht sich die Beklagte konkret auf das im Widerspruch auch allgemeiner formulierte Begehren der Klägerin, nämlich der "Berücksichtigung eines generativen Beitrags in Ihrem Versicherungskonto zusätzlich zu den bereits vorgemerkten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung". Zugleich macht sie deutlich, dass sie wegen der Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3 GG) an das von der Klägerin als verfassungswidrig eingestufte Recht gebunden sei und die einzige in Bezug auf das sPV-Urteil für die Klägerin in Betracht kommende Vergünstigung eines verminderten Beitrags zur sPV nicht anzuwenden sei, da die Klägerin noch keine Rentenleistung erhalte. Formulierungen, die auf eine über die bloße Ablehnung des Antrags der Klägerin hinausgehende Entscheidung der Beklagten auch über Fragen der Anrechnung oder Bewertung von rentenversicherungsrechtlichen Tatbeständen hindeuten, finden sich hier nicht mehr.

20

c) Auch dem allgemeineren Begehren auf Vormerkung eines "generativen Beitrages" als zusätzliche rentenversicherungsrechtliche Vorleistung hat die Beklagte zu Recht nicht entsprochen.

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Ein solcher Vorleistungstatbestand ist - wovon auch die Klägerin ausgeht - weder nach dem bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz im Wesentlichen unverändert geltenden Recht (zu dessen Maßgeblichkeit für die Entscheidung des Senats vgl BSG Urteil vom 16.6.2015 - B 13 R 24/14 R - SozR 4-2600 § 134 Nr 3 RdNr 15 mwN) vorgesehen. So sind nach § 149 Abs 1 S 2 SGB VI in dem Versicherungskonto die Daten zu speichern, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, also insbesondere die Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind(§ 149 Abs 3 Halbs 2 SGB VI). Nach § 56 Abs 1 S 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Gemäß § 57 S 1 SGB VI(in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Nach § 55 Abs 1 SGB VI(in der Neufassung vom 19.2.2002, BGBl I 754) sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierzu gehören auch Kindererziehungszeiten (Flecks in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 55 RdNr 26). Weitere vormerkungsfähige Tatbestände zur Berücksichtigung der Kindererziehung durch Eltern sieht das geltende Rentenrecht nicht vor.

22

Feststellungsfähig sind im Rahmen des Vormerkungsverfahrens jedoch schon dem Grunde nach nur solche Tatbestände, die nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Feststellung möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und sollen (vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R - SGb 2006, 429 - Juris RdNr 40). Dies gründet in Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids. Dieser besteht darin, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, zuletzt BSG Urteil vom 24.4.2014 - B 13 R 3/13 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 30 RdNr 17). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz nach dem aktuellen Rechtsstand geschaffen. Verbindlich festgestellt wird im Vormerkungsbescheid sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang und damit, ob ein behaupteter Vorleistungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden materiellen Recht erfüllt ist, sodass die Möglichkeit besteht, dass er rentenrechtlich relevant werden kann (stRspr, vgl nur BSG Urteil vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 R - SozR 4-2600 § 149 Nr 1 - Juris RdNr 16 mwN). Schon wegen der unüberschaubaren Vielfalt möglicher Lebensläufe ist diese "Beweissicherung" (vgl BSG Urteil vom 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R - SGb 2006, 429 - Juris RdNr 40) auf diejenigen Tatbestände zu beschränken, die bereits nach geltendem Recht rentenrechtlich relevant werden können. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf die Feststellung von Tatbeständen, die erst aufgrund völlig ungewisser Beschlüsse des parlamentarischen Gesetzgebers in der Zukunft vielleicht einmal relevant werden könnten, besteht daher von vornherein nicht.

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3. Im Übrigen ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Eltern (zu dessen Bedeutung für die GRV b) über die bereits heute rentenleistungsrechtlich (hierzu a) bestehenden Ausgleichsmechanismen hinaus durch eine weitergehende Berücksichtigung im Leistungsrecht der GRV (hierzu c) von Verfassungs wegen zwingend geboten ist (zum Beitragsrecht vgl die Urteile des 12. Senats des BSG vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1, vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77 und vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84, auch für BSGE vorgesehen). Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG und Vorlage an das BVerfG kommt nicht im Betracht. Hierbei hat der Senat neben den mit der Revisionsbegründung übersandten umfangreichen Unterlagen auch die zum Urteil des 12. Senats vom 30.9.2015 ( B 12 KR 15/12 R - aaO) veröffentlichte sozialrechtliche Literatur (vgl ua Blüggel, jurisPR-SozR 11/2016 Anm 2; Lenze, NVwZ 2015, 1658; Lenze, SGb 2017, 130; Ruland, NZS 2016, 361; Seiler, NZS 2016, 641; Wenner, SozSich 2015, 344) in den Blick genommen.

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a) Die Leistungsansprüche der Versicherten in der GRV richten sich, soweit es Renten betrifft, vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Diese werden - bezogen auf einzelne Kalenderjahre - in Entgeltpunkte umgerechnet. Weitere Entgeltpunkte werden für beitragsfreie Zeiten angerechnet (§ 63 Abs 1 bis Abs 3 SGB VI). Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).

25

Kindererziehungszeiten, also Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs 1 S 1 SGB VI; zur Verlängerung dieses Zeitraums bei Konkurrenz mehrerer auf denselben Zeitraum entfallender Kindererziehungszeiten s § 56 Abs 5 S 2 SGB VI; zu Kindererziehungszeiten für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind sowie wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet s §§ 249, 249a SGB VI) wirken in diesem Rahmen unmittelbar leistungssteigernd, indem sie für jeden Kalendermonat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet werden oder die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, wenn auch höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI (§ 70 Abs 2 SGB VI; zur Vereinbarkeit der materiell-rechtlichen Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem GG vgl BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 mwN). Sofern diese Begrenzung nicht greift, führt dies bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr zu einer Bewertung mit nahezu einem Entgeltpunkt (0,9996 Entgeltpunkte statt 1,000 Entgeltpunkte), also fast dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung in diesem Jahr (vgl Anlage 1 zum SGB VI). Soweit Kindererziehungszeiten mit Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI) zusammentreffen, kann diese beitragsgeminderte Zeit nach § 71 Abs 2 SGB VI uU sogar höher bewertet werden(vgl Heidemann in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl 2013, § 70 RdNr 99). Dabei eröffnet das den Eltern durch § 56 Abs 2 SGB VI eingeräumte Gestaltungsrecht bei der Zuordnung der Kindererziehungszeiten die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der GRV zu maximieren oder auch überhaupt erst zu begründen.

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Zusätzliche Entgeltpunkte können zudem unter den Voraussetzungen des § 70 Abs 3a SGB VI erworben oder gutgeschrieben werden für Kalendermonate, in denen Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI - also Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen - mit Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung weiterer Kinder oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes zusammenfallen. Hierdurch soll insbesondere für Frauen ein Nachteilsausgleich dafür geschaffen werden, dass sie während der Kindererziehungsphase durch Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt (zB durch Teilzeitarbeit) erzielen und damit Einbußen in ihrer Versicherungsbiographie erleiden. Zugleich wird aber auch ein Nachteilsausgleich für Erziehungspersonen bezweckt, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deshalb regelmäßig nicht einmal in Teilzeit erwerbstätig sind (Entwurf der Bundesregierung eines Altersvermögensgesetzes, BR-Drucks 764/00 S 111f zu Art 1 Nr 20 <§ 70> des Entwurfs). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet ein zusätzlicher Nachteilsausgleich statt, indem Kinderberücksichtigungszeiten für diesen Zweck mit dem Wert von Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden (§ 71 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB VI).

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Darüber hinaus enthält das Leistungsrecht der GRV weitere Regelungen zur Berücksichtigung der Kindererziehung, wie Anrechnungszeiten für Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI), Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a SGB VI), Kinderzuschuss (§ 270 SGB VI - gültig bis 16.11.2016), große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 Abs 2 S 1 Nr 1 und § 243 Abs 2 und Abs 3 SGB VI) und Erziehungsrente (§§ 47, 243a SGB VI; vgl ausführlich Buntenbach, Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung, DRV-Schriften, Band 108, S 19).

28

b) Dem Senat ist bewusst, dass Versicherte mit Kindern im Vergleich zu Versicherten ohne Kinder im Allgemeinen in besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit des Systems der GRV und dessen Nachhaltigkeit beitragen. Wie der 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 20.7.2017 (B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 35) betont hat, funktioniert das umlagefinanzierte System der GRV dauerhaft nur dann, wenn es stets genügend leistungsfähige Beitragszahler gibt, die für die Renten der jeweiligen Rentnergeneration aufkommen können. Dies setzt voraus, dass es auch in Zukunft hinreichend viele Erwerbstätige und die Möglichkeit zu produktivem Erwerbsverhalten gibt. Versicherte mit Kindern leisten insoweit bei typisierender Betrachtung im Allgemeinen mehr für die Nachhaltigkeit des Systems als Versicherte ohne Kinder, denn Versicherte mit Kindern und Versicherte ohne Kinder finanzieren durch ihre monetären Beiträge zwar die aktuellen Renten mit. Versicherte mit Kindern sorgen aber - auch durch Inkaufnahme von Einschränkungen persönlicher und finanzieller Art - in besonderer Weise dafür, dass es auch künftig Beitragszahler gibt, die künftige Renten finanzieren können.

29

c) Dennoch hat die Klägerin keinen aus dem GG ableitbaren Anspruch auf einen weitergehenden leistungsrechtlichen Ausgleich der ihr in Verbindung mit der Kinderbetreuung und -erziehung im Vergleich zu Kinderlosen entstandenen finanziellen und persönlichen Nachteile. Eine verfassungsrechtliche Prüfung hat nicht ausschließlich anhand der Maßstäbe des sPV-Urteils des BVerfG zu erfolgen (hierzu aa). Vielmehr ist die Frage einer - nach Auffassung der Klägerin - nicht ausreichenden Berücksichtigung ihres Erziehungs- und Betreuungsaufwands durch die oben unter a) dargestellten Normen unter Beachtung der Ausführungen des BVerfG im sPV-Urteil in erster Linie anhand der Rechtsprechung des BVerfG zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG - hierzu bb) iVm dem Familienförderungsgebot des Art 6 GG (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG - hierzu cc) zu prüfen. Der Senat schließt sich damit für das Leistungsrecht der GRV den Ausführungen des 12. Senats zum Beitragsrecht (BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 37 ff) nach eigener Prüfung im Ergebnis sinngemäß an.

30

aa) Das sPV-Urteil des BVerfG ist auf das Leistungsrecht der GRV nicht wegen der den Entscheidungen des BVerfG nach § 31 Abs 2 S 2 BVerfGG zukommenden Gesetzeskraft und der ihnen nach § 31 Abs 1 BVerfGG zukommenden Bindungswirkung "zu übertragen". Dies gilt bereits deshalb, weil das sPV-Urteil ausweislich des Tenors nur zur Pflegeversicherung und deren beitragsrechtlichen Normen ergangen ist (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 33). Mit seinem Urteil vom 3.4.2001 zur Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung des Aufwandes für Kinder in der sozialen Pflegeversicherung ( sPV-Urteil, aaO) hat das BVerfG keineswegs dem Gesetzgeber das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs dieses Aufwandes allein auf der Leistungsseite aufgegeben (vgl schon BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 RdNr 50). Darüber hinaus entspricht die GRV in ihren wesentlichen Strukturprinzipien nicht den Anforderungen, die das BVerfG im sPV-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der beitragsrechtlichen Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat (hierzu sogleich bb). Auch dies steht deren Übertragung auf das Leistungsrecht der GRV entgegen.

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bb) Die Berücksichtigung des Erziehungs- und Betreuungsaufwands von Eltern durch die oben unter a) dargestellten Normen des Leistungsrechts der GRV genügt den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes.

32

Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl insgesamt zB BVerfG Beschluss vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 254 = SozR 4-7835 Art 1 Nr 1 RdNr 40, 42; BVerfG Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - BVerfGE 138, 136 RdNr 121 f, jeweils mwN zur stRspr des BVerfG).

33

Vorliegend geht es um die Frage, ob der Gesetzgeber einen (noch) ausreichenden Ausgleich geschaffen hat für die Nachteile, die sich im Leistungsrecht der GRV mit Rücksicht auf eine regelmäßig verminderte Erwerbstätigkeit von Versicherten während der Erziehung und Betreuung von Kindern gegenüber Versicherten ohne Kinder ergeben, sowie für den besonderen Beitrag, den Versicherte mit Kindern für die Nachhaltigkeit des Systems der GRV erbringen, oder ob er diese Gruppen ohne hinreichende sachliche Gründe im Wesentlichen gleich behandelt und dadurch Versicherte mit Kindern in einer die durch Art 3 Abs 1 GG gesetzten Grenzen überschreitenden Weise benachteiligt. Dabei legt der Senat einen am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Prüfungsmaßstab zugrunde. Denn die ua für Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin bis April 2008 gehörte, gesetzlich angeordnete Versicherungs- und Beitragspflicht in der GRV greift in deren durch Art 2 Abs 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 18 = Juris RdNr 49, mwN).

34

Selbst unter Zugrundelegung eines solchen strengen Prüfungsmaßstabs ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kindererziehung und Betreuung nicht eingehalten hätte. Vor allem durch die Gewährung von Leistungen in der GRV selbst gewährleistet er eine verfassungsgemäße Behandlung auch der Versicherten mit Kindern. So wird bereits durch die oben unter a) angeführten kinderbezogenen rentenrechtlichen Zeiten und deren Bewertung ein erheblicher systemimmanenter Ausgleich für die mit der Kindererziehung und -betreuung verbunden Nachteile gewährt.

35

Dem vom BVerfG im sPV-Urteil ( vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 - Juris RdNr 69) postulierten Prüfauftrag bezüglich anderer Zweige der Sozialversicherung ist die Bundesregierung nachgekommen. Sie hat im November 2002 in Gestalt des damaligen Ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung die Kommission "Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme" eingerichtet. Diese hat sich ua mit der Bedeutung des sPV-Urteils für die GRV befasst. In Auswertung des auch von der Klägerin zitierten Berichts dieser Kommission kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass der vom Gesetzgeber beschrittene Weg, Kindererziehung auf der Leistungsseite zu honorieren, sachgerecht sei (BT-Drucks 15/4375 S 4 ff, insbesondere S 7).

36

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Möglichkeiten des Gesetzgebers auch mit Rücksicht auf das sPV-Urteil keineswegs allein auf einen solchen systemimmanenten Nachteilsausgleich beschränkt (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 49, 60). Vielmehr sind auch ausgleichende und fördernde Regelungen in anderen Zweigen der Sozialversicherung, in weiteren Bereichen des Sozialrechts sowie in sonstigen Rechtsgebieten wie etwa dem Steuerrecht oder in Form kostenloser Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung sowie durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten, in den Blick zu nehmen. Solche Regelungen sind zB die Gewährung von Versicherungspflichtzeiten im Arbeitsförderungsrecht für die Zeit der Kindererziehung (§ 26 Abs 2a SGB III), die Gewährung von Elterngeld und zuvor Erziehungsgeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, zuvor Bundeserziehungsgeldgesetz), von Ausbildungsförderung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder die Gewährung von Kindergeld (Bundeskindergeldgesetz) oder Kinderfreibeträgen im Steuerrecht (Einkommensteuergesetz). Deren ausgleichende Funktion wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass Versicherte mit Kindern mit ihren Steuern und Beiträgen ihrerseits in erheblichem Umfang selbst zur Finanzierung von familienfördernden Leistungen beitragen. Dass Versicherte mit Kindern durch familienfördernde Leistungen durch den Gesetzgeber "auf Euro und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder, ist Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des GG (hier insbesondere Art 3 Abs 1 und 3 GG) ebenso wenig zu entnehmen, wie der Rechtsprechung des BVerfG hierzu (im Einzelnen vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 47 ff).

37

Soweit demgegenüber angenommen wird, das BVerfG habe in seinem sPV-Urteil bezüglich des Nachteilsausgleichs auch in Bezug auf die GRV einen "qualitativen Sprung" (so Lenze, NZS 2007, 407 und SGb 2017, 130, 133) im Vergleich zu den Ausführungen im Trümmerfrauenurteil (BVerfG Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1) gemacht, teilt der Senat diese Ansicht ebenso wenig wie der 12. Senat (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 53 mwN). Geld- und Pflegesachleistungen in der sPV sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern bedarfsbezogen. Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der sPV von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der GRV strukturell, weil danach Rentenleistungen sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme als auch ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkret versicherten Arbeitsentgelte abhängig sind (vgl § 63 SGB VI).

38

cc) Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Leistungsrechts der GRV stehen - ebenso wenig wie die des Beitragsrechts (vgl BSG Urteil vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - SozR 4-1100 Art 3 Nr 84 RdNr 55 f mwN) - auch nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG iVm Art 3 GG. Denn der besondere Schutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 GG den Staat verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip ist zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich zu entnehmen. Dennoch verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Gesetzgeber weder, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten, noch zwingt er ihn dazu, Familien - ohne Ausgleich mit anderen Gemeinwohlbelangen sowie ohne Beachtung der Funktionsfähigkeit und des Gleichgewichts des Ganzen - zu fördern (so bereits unter Berücksichtigung des sPV-Urteils BSG Urteil vom 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R - SozR 4-2600 § 70 Nr 2 Juris RdNr 31 mwN). Insbesondere ist Art 6 Abs 1 GG aber keine Entscheidung darüber zu entnehmen, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl hierzu BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 35 mwN, insbesondere zur Rspr des BVerfG).

39

4. Die in Kombination mit der Anfechtungsklage erhobene Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin ihr Begehren verfolgt, ihrem Versicherungskonto ab dem Jahr 2007 zusätzliche Entgeltpunkte gutzuschreiben bzw den von ihr erbrachten "generativen Beitrag" als Tatbestand einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung festzustellen, war bereits unzulässig. Daher ist die Revision insoweit ebenfalls unbegründet.

40

Für das erstmals mit der Klageschrift geltend gemachte Verlangen, eine solche Gutschrift bzw Feststellung auch für die Jahre ab 2008 vorzunehmen, fehlte schon die notwendige Vorbefassung der Beklagten (hierzu a). Im Übrigen fehlte auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse für eine solche Klage (hierzu b).

41

a) Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu einer Gutschrift weiterer Entgeltpunkte bzw zur Feststellung eines "generativen Beitrags" als weiterem Vorleistungstatbestand zu verpflichten, war für die Jahre ab 2008 bereits deshalb unzulässig, weil es insoweit an der notwendigen Vorbefassung der Beklagten fehlte. Die hiermit erhobene Verpflichtungsklage - hier in der Form der Vornahmeklage - setzt das Vorliegen eines im Vorverfahren angegriffenen und überprüften Verwaltungsakts voraus (§§ 54 Abs 1, 78 Abs 1 S 1 und Abs 3 SGG; vgl BSG Urteil vom 10.2.2005 - B 4 RA 48/04 R - Juris RdNr 36; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 6a, 20, 21). Hieran fehlt es, denn die Klägerin hat im Oktober 2008 gegenüber der Beklagten ausdrücklich die Gutschrift weiterer Entgeltpunkte zunächst nur für das Jahr 2007 beantragt. Nur hierüber hat die Beklagte im angefochtenen Verwaltungsakt entschieden. Erst in ihrer Klageschrift hat die Klägerin ihr Begehren auf die Jahre ab 2008 erweitert, ohne die Beklagte zuvor mit diesem Anliegen zu befassen.

42

b) Für die Zulässigkeit einer Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage zur Durchsetzung ihrer Begehren fehlte der Klägerin auch die notwendige Klagebefugnis oder ein Feststellungsinteresse.

43

Wie bereits oben (unter 2.) ausgeführt, ist die Beklagte weder befugt noch verpflichtet, über die Feststellung oder gar Anrechnung und Bewertung der streitigen Zeit schon jetzt - vor der Feststellung einer Leistung - überhaupt zu entscheiden. Dann kann aber erst recht nicht verlangt werden, dass ein neuer Bescheid mit der Feststellung gesetzlich nicht vorgesehener Vorleistungstatbestände oder einer bestimmten Bewertung zu erlassen sei; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (vgl BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 LS 2 und Juris RdNr 29 ff mwN; BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 6 f - Juris RdNr 18 ff). Es fehlt insbesondere die Klagebefugnis für eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 22, 39), da der Klägerin das geltend gemachte Recht zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann. Popularklagen zur Verfolgung politischer - auch sozial- und familienpolitischer - Zwecke sind jedoch unzulässig (vgl BSG Urteil vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134, 141 = SozR 4100 § 34 Nr 6 - Juris RdNr 37).

44

Auch eine Feststellungsklage, in die der geltend gemachte Anspruch ggf umgedeutet werden könnte, wäre nicht zulässig. Es kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wofür aufgrund einer materiell-rechtlichen Sondervorschrift (§ 149 Abs 5 S 3 SGB VI) die Verpflichtungsklage ausgeschlossen ist. Im Übrigen müsste eine Feststellungsklage auch scheitern, weil es am berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne von § 55 Abs 1 SGG fehlt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass sich der prozessuale Anspruch auf die Höhe einer später nur möglicherweise zu gewährenden Leistung bezieht und dann mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann (zum inhaltsgleichen § 104 Abs 3 S 2 AVG vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 19; vgl auch BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr 6 - Juris RdNr 41).

45

Der verfassungsrechtliche Aspekt, um den es hier im Kern geht - nämlich ausdrücklich die Überprüfung des § 70 Abs 2, Abs 3a SGB VI sowie inzident weiterer Regelungen des Leistungsrechts der GRV - bestätigt dies. Das BVerfG hat zu Verfassungsbeschwerden gegen ein gerichtliches Urteil ausgeführt, dass zwar der Beschwerdeführer durch ein Urteil in der Regel beschwert sei, dies jedoch bei gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsaktes anders sein könne, dessen Erlass der Beschwerdeführer provoziert habe, um im Gerichtszug im Wege der Inzidentkontrolle eine Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen und so die Möglichkeiten zu erweitern, durch die eine verfassungsgerichtliche Normprüfung im Wege der Verfassungsbeschwerde erreicht werden könne (BVerfG Beschluss vom 12.2.1986 - 1 BvR 1578/82 - SozR 2200 § 1248 Nr 45 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 18.5.1982 - 1 BvR 602/78 - BVerfGE 60, 360, 369 f). Dies sei aber, ebenso wie bei der unmittelbar gegen gesetzliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Norm selbst unmittelbar und gegenwärtig betroffen werde. Gleiches muss hier für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gelten, wo die Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 GG in Frage stünde. Denn auch insoweit muss es bei der konkreten Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommen. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht von der für grundgesetzwidrig gehaltenen Norm betroffen wird und zweifelhaft ist, ob sie je betroffen sein wird (vgl BSG Urteil vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 - SozR 3-2200 § 1325 RVO Nr 3 S 7 - Juris RdNr 20).

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4.
das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

(5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches.

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.

(1) Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt.

(2) Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.

(3) Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.

(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung § 226 Absatz 1, 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 227 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. Bei Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches das 0,2266fache der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.

(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.

(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

2

Die Klägerin war zunächst bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Krankenkasse, danach bei dieser (im Folgenden vereinfacht: Beklagte zu 1.) bis 30.4.2012 in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert; seither unterliegt sie der Versicherungspflicht. Sie ist in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert und Mitglied der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2.); bezüglich der insoweit zu zahlenden Beiträge haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Seit Januar 2009 verfügt die Klägerin über keine eigenen Einnahmen mehr. Ihr Ehemann ist privat krankenversichert; er erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro sowie aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro.

3

Der 1995 geborene leibliche Sohn der Klägerin, B., war im Jahr 2009 Schüler und verfügte nicht über Einnahmen. Er wohnte in dieser Zeit bei seinem Vater (der nicht mehr der Ehemann der Klägerin ist), hielt sich jedoch zeitweise im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes auf, wo er auch übernachtete und verköstigt wurde. Weil sein Vater nicht voll arbeitete, wurden für den Sohn in diesem Haushalt auch Kleidung und Material für die Schule angeschafft. B. war über seinen Vater bei dessen Krankenkasse familienversichert; seit Januar 2012 ist er (selbst) in der GKV pflichtversichert.

4

Der 1995 geborene leibliche Sohn des Ehemannes der Klägerin, D., war 2009 ebenfalls Schüler ohne eigene Einnahmen. Er lebte im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes und war über seine Mutter (die nicht die Klägerin ist), die ihm keinen Unterhalt leistete, familienversichert. Seit Oktober 2011 unterliegt D. als Auszubildender (selbst) der Krankenversicherungspflicht.

5

Bis 2008 wurde bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge der Klägerin auf der Grundlage der Satzung der Beklagten zu 1. vom heranzuziehenden Einkommen ihres privat versicherten Ehemannes für die beiden Kinder jeweils ein monatlicher Freibetrag (2007: 466,67 Euro) abgezogen, sodass die Klägerin für ihre freiwillige Krankenversicherung nur den Mindestbeitrag (zuletzt 152,14 Euro monatlich) zu entrichten hatte.

6

Mit Bescheiden vom 18.12.2008, 11.2.2009 und 24.2.2009 setzte die Beklagte zu 1. ua die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für den Beitragszeitraum ab 1.1.2009 neu fest, den Monatsbeitrag zunächst in Höhe von 203,47 Euro, sodann in Höhe von 240,72 Euro und 222,09 Euro. Die Beiträge errechnete sie, indem sie für die Bemessung der Beiträge der Klägerin auf die monatlichen Einkünfte ihres Ehemannes zurückgriff, dessen Einkünfte halbierte und die Hälfte dieser Einnahmen mit der halben monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der GKV verglich. Weil die ermittelte Einkommenshälfte unterhalb der halben Beitragsbemessungsgrenze lag, rechnete die Beklagte erstere der Klägerin vollen Umfangs als Einkommen zu und legte sie der Beitragsberechnung zu Grunde. Von den Gesamteinkünften des Ehemannes der Klägerin zog die Beklagte zu 1. Freibeträge für die beiden Kinder nicht ab. In der Folgezeit erließ sie weitere Beitragsbescheide für die Zeit ab 1.1.2011 (Bescheid vom 21.12.2010) und ab 1.1. bzw 1.2.2012 (Bescheide vom 10.2., 16.2. und 12.6.2012).

7

Nachdem die Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 16.4.2009 eine Aufstellung über gezahlte und rückständige Beiträge übersandt hatte, erhob diese mit Schreiben vom selben Tage gegen die Beitragsbescheide vom 18.12.2008, 11.2. und 24.2.2009 "Widerspruch" und begründete diesen damit, dass die Nichtberücksichtigung der beiden Kinder bei der Beitragsbemessung rechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 17.4.2009 nahm die Beklagte zu 1. zu dem "Widerspruch" Stellung und vertrat die Auffassung, dass für die Kinder ab 1.1.2009 (anders als bis dahin) ein Betrag nicht (mehr) in Abzug gebracht werden könne, weil es sich bei ihnen nicht - wie es die ab diesem Zeitpunkt geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" verlangten - um "gemeinsame" Kinder der Klägerin und ihres Ehegatten handele. Die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 hätten "keine Gültigkeit". Unter dem 19.4.2009 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beitragsaufstellung; unter dem 22.4.2009 teilte sie mit, dass sie ihren "Widerspruch" vom 16.4.2009 aufrechterhalte und erbat einen neuen Beitragsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 wies die Beklagte zu 1. den "Widerspruch vom 19.4.2009" gegen den Bescheid vom 17.4.2009 als unbegründet zurück. Sie führte darin ua aus, dass sie den "Widerspruch" vom 16.4.2009 als Überprüfungsantrag gewertet und mit ihrem Überprüfungsbescheid vom 17.4.2009 die Beitragsbescheide vom 18.12.2008 und 11.2.2009 aufgehoben, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass der Bescheid vom 24.2.2009 korrekt sei.

8

Die Klägerin hat dagegen im August 2009 Klage erhoben und begehrt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17.4.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 dahin zu ändern, dass bei der Beitragsberechnung für die beiden Kinder "jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen ist". Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben; es hat die angefochtenen Bescheide geändert und die Beklagte zu 1. verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 24.2.2009 insoweit aufzuheben, als darin monatliche Krankenversicherungsbeiträge für Januar und Februar 2009 von mehr als 203,47 Euro festgesetzt wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.1.2011).

9

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG zurückgewiesen: Die im Zugunstenverfahren ergangenen Bescheide und der Beitragsbescheid vom 24.2.2009 seien im (noch) angefochtenen Umfang rechtmäßig. Gemessen an § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" habe die Beklagte zu 1. die Beiträge zur GKV im Überprüfungszeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 zutreffend festgesetzt. Für beide Kinder seien zu Recht Freibeträge vom Familieneinkommen nicht abgesetzt worden. Die genannten Vorschriften verstießen nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin geforderte beitragsrechtliche Entlastung freiwillig Versicherter wegen für Kinder entstehender Aufwendungen sei durch Art 6 Abs 1 GG nicht geboten; die Kinder verfügten nämlich bereits über den Schutz der beitragsfreien Familienversicherung. Auch sei der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Dass der Gesetzgeber mit den Freibetragsregelungen freiwillig Versicherte mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern privilegiert und sog Patchwork-Familien benachteiligt habe, sei sachlich gerechtfertigt. Anders als bei in die Ehe eingebrachten (Stief-)Kindern bestehe bei gemeinsamen Kindern eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht, die das Familieneinkommen stärker belaste (Urteil vom 14.5.2013).

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von Verfassungsrecht. Es verstoße gegen Art 6 und Art 3 Abs 1 GG, dass die maßgebenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften zwischen freiwillig Versicherten mit gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern und solchen mit nicht gemeinsamen Kindern, die in einer Patchwork-Familie leben, differenzierten. Auch in einer Patchwork-Familie bestehe tatsächlich ein kindbedingter Aufwand. Warum dieser bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben solle, sei nicht nachvollziehbar. Zwar treffe es zu, dass der Stiefelternteil gegenüber in die Ehe eingebrachten fremden Kindern nicht unterhaltsverpflichtet sei; er schulde jedoch seinen eigenen Kindern Unterhalt. Außerdem liege die tatsächliche Unterhaltslast für die beiden Kinder im vorliegenden Fall bei der neuen Familie, weil die anderen Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbrächten. Vor diesem Hintergrund dürfe das Einkommen des Stiefelternteils nicht ungeschmälert halbiert und diese Hälfte dem freiwillig in der GKV Versicherten zugerechnet werden. Wäre auch der andere, getrennt lebende Elternteil freiwillig versichert, ergäbe sich, dass für betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt würde. Der Unterhaltsbedarf bzw Unterhaltsanspruch der Kinder werde aber nicht dadurch geringer, dass deren Eltern getrennt lebten. Unberücksichtigt bleibe auch, dass Patchwork-Familien heute keine Seltenheit mehr darstellten. Schließlich bestünden Wertungswidersprüche zu gesetzlichen Ausgestaltungen in anderen Regelungsbereichen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2011 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 17. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2009 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 24. Februar 2009 dahingehend zu ändern, dass bei ihrer (der Klägerin) Beitragsbemessung für die Kinder B.
 und D. jeweils ein Abzugsbetrag in Höhe von 504 Euro zugrunde zu legen ist.

12

Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet.

15

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der beklagten Krankenkasse (Beklagte zu 1.) vom 17.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2009, mit dem diese es ablehnte, den - die Bemessung der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung im streitigen Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 (zuletzt) regelnden - Bescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen. Verfahrensgegenstand sind die genannten Bescheide allerdings nicht mehr, soweit die Beklagte zu 1. für die Monate Januar und Februar 2009 höhere monatliche Krankenversicherungsbeiträge als 203,47 Euro festgesetzt hatte; denn in diesem Umfang hat bereits das SG die angegriffenen Bescheide geändert, dessen Urteil insoweit rechtskräftig ist.

16

Im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu überprüfen ist die Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab 1.1.2011 durch die bis zum Urteil des LSG am 14.5.2013 ergangenen Bescheide der Beklagten zu 1. vom 21.12.2010, 10.2., 16.2. und 12.6.2012. Zutreffend haben nämlich die Vorinstanzen das von der Klägerin mit ihrem - verfristeten - "Widerspruch" vom 16.4.2009 eingeleitete Verfahren allein als Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X gewertet, das auf den unanfechtbaren Beitragsbescheid vom 24.2.2009 bezogen war; zugleich haben die Vorinstanzen zu Recht den Bescheid vom 17.4.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 nach dem objektiven Empfängerhorizont allein als Bescheide in diesem Überprüfungsverfahren angesehen. Der damit zu überprüfende, am 1.1.2009 beginnende Zeitraum war daher bis zum 31.12.2010 begrenzt; mit Ablauf des Jahres 2010 verlor der umstrittene Beitragsbescheid vom 24.2.2009 nämlich - wegen anschließend ergangener weiterer Beitragsbescheide - seine Wirkung.

17

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist außerdem die Festsetzung der sPV-Beiträge ab 1.1.2009, nachdem sich die Beteiligten im Wege eines Teilvergleichs darauf verständigt haben, dass hierüber durch den Senat nicht entschieden werden soll.

18

2. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG, soweit dieses noch angefochten war, bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17.4.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009 sind, soweit der Senat - hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge - darüber noch - in dem beschriebenen Umfang - zu befinden hat, rechtmäßig. Die Beklagte zu 1. ist nicht gemäß § 44 SGB X verpflichtet, den bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid vom 24.2.2009 zurückzunehmen, soweit sie darin die Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung nach den ungeschmälerten - nicht um Absetzungsbeträge für die beiden Kinder gekürzten - Einnahmen ihres Ehemannes bemessen hat.

19

§ 44 Abs 1 S 1 SGB X lautet wie folgt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen."

20

Diese Voraussetzungen sind vorliegend auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG nicht gegeben. Weder ist die Beklagte zu 1. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch hat sie das Recht unrichtig angewandt. Sie war vielmehr berechtigt (und verpflichtet), die Hälfte der Bruttoeinnahmen des - allein verdienenden - Ehemannes, der Klägerin zum Zweck der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zuzurechnen, ohne von den Bruttoeinnahmen vorher (Pausch-)Beträge für die beiden Kinder B.
 und D. abzuziehen. Denn Absetzungen dürfen nach den - grundsätzlich wirksamen (dazu a) - "Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge - Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz)", die insoweit die gesetzliche Vorgabe des § 240 Abs 5 SGB V umsetzen, nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorgenommen werden(dazu b). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu c).

21

a) Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 ist § 2 Abs 4 der ab 1.1.2009 geltenden BeitrVerfGrsSz.

22

Nach § 240 Abs 1 S 1 SGB V(idF des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378) ist die Beitragsbemessung für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder der GKV ab 1.1.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) zu regeln. In Erfüllung dieses Regelungsauftrags hat der SpVBdKK die BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 erlassen (hier für die streitige Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 idF vom 17.12.2008 und den weiteren Änderungsfassungen). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - entschieden und ausführlich begründet hat, stehen die BeitrVerfGrsSz für sich genommen in Einklang mit höherrangigem (Gesetzes- und Verfassungs-)Recht (BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, Leitsatz 1 und RdNr 13 ff). Auf die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur teilweise geäußerten Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den SpVBdKK ist der Senat in diesem Urteil ebenso im Einzelnen eingegangen (aaO, RdNr 13 ff) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der BeitrVerfGrsSz im elektronischen Bundesanzeiger (aaO, RdNr 36). Ebenso hat der Senat bereits entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des SpVBdKK vom 30.11.2011 die BeitrVerfGrsSz rückwirkend ab 1.1.2009 rechtsverbindlich wurden. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal die Klägerin keine (neuen) Argumente vorgetragen hat, die geeignet wären, die Auffassung des Senats infrage zu stellen.

23

b) Die Beklagte zu 1. hat die Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz, insbesondere seines Satzes 2, der § 240 Abs 5 SGB V nahezu wortgleich rezipiert(dazu aa), zutreffend festgesetzt (dazu bb).

24

aa) Nach § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz sind bei freiwillig Versicherten, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse(§ 4 Abs 2 SGB V) angehört, für Zeiträume ab 1.1.2009 bei der Beitragsbemessung auch dessen Einnahmen heranzuziehen. Die Sätze 1 und 4 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz legen die Voraussetzungen der Zurechnung fest, Satz 3 bestimmt Einzelheiten zum Anrechnungsvorgang. § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz regelt die Absetzung von Beträgen für Kinder und die Höhe der Absetzung. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgebenden, geänderten Fassung ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (2009: 840 Euro; 2010: 852 Euro) und, wenn eine Familienversicherung besteht, ein Monatsbetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) abzusetzen. Dabei entspricht ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV der Mindesteinnahmengrenze nach § 240 Abs 4 S 1 SGB V, nach der ein Kind ohne eigenes Einkommen in einer eigenen freiwilligen Krankenversicherung Mindestbeiträge zu entrichten hätte; der Absetzungsbetrag für familienversicherte Kinder orientiert sich hingegen an dem Betrag, der bei den meisten Krankenkassen schon in der Vergangenheit als Kürzungsbetrag berücksichtigt wurde (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 Zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>). Satz 2 des § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz in seiner ursprünglichen Fassung beschränkte die Absetzung von Beträgen (in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße) für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (noch) auf solche, die nicht familienversichert waren; danach kam eine Absetzung für familienversicherte Kinder (überhaupt) nicht in Betracht. Die Änderung dieser Bestimmung ist Folge der Ergänzung des § 240 SGB V um einen (neuen) Absatz 5 rückwirkend zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 (BGBl I 1990; dort Art 15 Nr 10b Buchst b iVm Art 19 Abs 2). Diese gesetzliche Regelung, deren Hauptanliegen es war, im Hinblick auf Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R - BSGE 89, 213 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42) Absetzungsbeträge auch für gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder zuzulassen, die familienversichert sind (vgl 14. Ausschuss, aaO, BT-Drucks 16/13428, S 94, ebenda), ist zwingend bzw lässt Abweichungen durch den SpVBdKK nicht zu; die gesetzliche Regelung ist deshalb in § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz nahezu wortgleich übernommen worden, ohne dass dies zu beanstanden ist.

25

bb) Die Beklagte zu 1. konnte sich für ihre Beitragsfestsetzung zu Recht auf § 2 Abs 4 BeitrVerfGrsSz stützen; nach § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz war sie berechtigt (und verpflichtet), von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes der Klägerin keine (Pausch-)Beträge für die Kinder B. und D. abzuziehen.

26

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1. in der GKV beitragspflichtig. Es lag ein Fall systemverschiedener Absicherungsformen im Bereich der Krankenversicherung vor, weil der Ehemann der Klägerin, mit dem sie zusammenlebt, in dieser Zeit eine private Krankenversicherung unterhielt. Nach den Feststellungen des LSG verfügte die Klägerin seit 1.1.2009 über keine eigenen Einnahmen (mehr), während ihr Ehemann jährliche Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 35 102 Euro und solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 671 Euro erzielt hatte. Entsprechend durfte die Beklagte zu 1., nachdem sie die monatlichen Gesamteinnahmen ihres Ehemannes (2981,08 Euro) halbiert (= 1490,54 Euro) und nach einem Vergleich mit der Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV (= 1837,50 Euro) ermittelt hatte, dass die Einnahmenhälfte darunter lag, der Klägerin diese Einnahmen zum Zweck der Beitragsbemessung vollen Umfangs zurechnen.

27

(Pausch-)Beträge für die beiden, in die (neue) Ehe eingebrachten Kinder B. und D.
waren von den Bruttoeinnahmen des Ehemannes nicht abzusetzen. Insoweit käme allenfalls - was auch die Klägerin meint - der (Pausch-)Betrag für familienversicherte Kinder (in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße; 2009: 504 Euro; 2010: 511 Euro) in Betracht. Im Kontext des § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz ist nämlich - entgegen der von der Beklagten zu 1. (etwa in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29.7.2009) vertretenen Auffassung - ohne Belang, von welchem der Elternteile das in die (neue) Ehe eingebrachte Kind seine Familienversicherung ableitet, von dem neu verheirateten oder - wie hier der Sohn des Ehemannes D. von dem "externen" Elternteil; denn auch im letztgenannten Fall wird das Familieneinkommen entlastet, weil Kosten für die Krankenversicherung des Kindes aus diesem nicht mehr aufgebracht werden müssen. Gegen die Höhe dieses (Pausch-)Betrages erhebt die Klägerin keine Einwendungen.

28

Absetzungen für B. und D. waren nicht vorzunehmen, weil es sich bei beiden Kindern nicht iS von § 240 Abs 5 SGB V iVm § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz um "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" der (neuen) Ehegatten handelt. B. ist der leibliche Sohn der Klägerin, nicht aber ihres Ehemannes, während D. dessen leiblicher Sohn, hingegen mit der Klägerin nicht verwandt ist; beide Kinder waren nach den Feststellungen des LSG auch nicht wechselseitig adoptiert (vgl § 1741 Abs 2 S 3, § 1754 Abs 1 BGB), sondern sind im Verhältnis zum jeweils anderen Ehegatten Stiefkinder. Die Formulierung "(jedes) gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind" in § 240 Abs 5 SGB V bezieht sich dabei - entgegen einer im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung(so etwa Baier in Krauskopf, Soziale KV/PV, Stand März 2012, § 240 SGB V RdNr 21)- auch auf die Fallgruppe freiwillig Versicherter mit familienversicherten Kindern, sodass § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz mit dieser Vorschrift in Einklang steht. Zwar ließe sich bei grammatikalischer Auslegung auch ein anderes Ergebnis vertreten; wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 240 Abs 5 SGB V, insbesondere der dortigen Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung(BSG Urteil vom 24.4.2002 - B 7/1 A 1/00 R -, aaO) ergibt, wollte der Gesetzgeber jedoch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen allgemein nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" einen Absetzungsbetrag einräumen (vgl erneut Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit <14. Ausschuss> zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 16/12256, 16/12677 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, BT-Drucks 16/13428, S 94 zu Nummer 10b - neu - Zu Buchstabe b <§ 240 SGB V>).

29

c) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschriften sind mit Art 6 Abs 1 (dazu aa) und Art 3 Abs 1 GG (dazu bb) vereinbar, soweit sie die Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter nach dem halben Ehegatteneinkommen ausschließen, wenn diese nicht gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder, sondern - wie hier - in eine (neue) Ehe eingebracht worden sind (sog Patchwork-Familie).

30

aa) Die Bestimmungen stehen nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 GG.

31

Art 6 Abs 1 GG gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl BVerfGE 105, 313, 346; stRspr). Als Grundsatznorm lässt sich ihm eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen entnehmen (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13). Dem Gesetzgeber steht aber Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will. Aus Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen können aus dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl BVerfGE 82, 60, 81 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 6; ferner BVerfGE 107, 205, 212 f = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28). Dies gilt auch für die Ausgestaltung des Beitragsrechts in der freiwilligen Krankenversicherung.

32

Hieran gemessen gebietet Art 6 Abs 1 GG eine Berücksichtigung von Kindern bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen nur dann, wenn sie in der GKV nicht beitragsfrei mitversichert sind (so schon - noch zu § 180 Abs 4 S 3 RVO - BSGE 58, 183, 201 ff = SozR 2200 § 180 Nr 27 S 110 ff). Danach darf zwar für familienversicherte Kinder ein beitragsmindernder Abzug vom Ehegatteneinkommen vorgenommen werden, dh eine solche Beitragsminderung ist nicht generell rechtswidrig; jedoch verpflichtet das Verfassungsrecht hierzu jedenfalls nicht (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61 f; SozR 3-2500 § 240 Nr 36 S 182 ff; BSGE 89, 213, 225 f = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 225 f). Das BSG hat dazu bereits ausgeführt, dass die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern des Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse als Maßnahme des sozialen Ausgleichs das Familieneinkommen (schon) - jedenfalls im Umfang der Kosten für ihre Krankenversicherung - entlastet, auch wenn sich der Unterhaltsbedarf von Kindern darin nicht erschöpft (vgl BSGE 89, 213, 226 = SozR 3-2500 § 240 Nr 42 S 226). Es hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber solchen durch Kinder entstehenden Belastungen der Familie durch allgemeine Regelungen des Familienlastenausgleichs im Kindergeldrecht und dem Steuerrecht Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 15 S 61, unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) und deshalb eine weitergehende Entlastung im Beitragsrecht freiwillig Krankenversicherter wegen Aufwendungen für Kinder nach Art 6 Abs 1 GG nicht geboten ist.

33

An dieser - noch zur Rechtslage vor dem 1.1.2009 - entwickelten ständigen Rechtsprechung des BSG hält der Senat fest, sodass sich die Klägerin, weil B. und D. im streitigen Zeitraum familienversichert waren, für eine Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für diese - ungeachtet der Verwandtschafts- bzw unterhaltsrechtlichen Verhältnisse in der (neuen) Familie - auf Art 6 Abs 1 GG nicht mit Erfolg berufen kann.

34

bb) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verletzen auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

35

(1) Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl etwa BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f; stRspr).

36

(2) § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz benachteiligen freiwillig in der GKV Versicherte mit nicht in der GKV versicherten Ehegatten, bei denen - wie hier - (Pausch-)Beträge für familienversicherte Kinder von dem Ehegatteneinkommen nicht abzusetzen und deshalb nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen sind, gegenüber solchen freiwillig Versicherten, bei denen die Voraussetzungen einer Absetzung für familienversicherte Kinder vom Ehegatteneinkommen vorliegen, weil diese "gemeinsame unterhaltsberechtigte" Kinder sind. Diese Benachteiligung ist jedoch am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.

37

Die genannten Regelungen bedienen sich mit der Anknüpfung an die Eigenschaft als "gemeinsames unterhaltsberechtigtes" Kind oder - die beiden Attribute sind entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung "zusammenzulesen" - spiegelbildlich die "gemeinsame Unterhaltsverpflichtung" der Ehegatten gegenüber dem Kind bestimmter Merkmale, die die aus dem Familieneinkommen zu bestreitenden Unterhaltslasten indizieren sollen. Dieses Kriterium ist sachgerecht; denn mit seiner Hilfe erfassen die Normgeber die typische Situation in einer Familie mit leiblichen Kindern, in der der (tatsächliche) Unterhaltsaufwand nur aus dem Einkommen der beiden verheirateten Elternteile erbracht und nicht (auch noch) von anderen (Dritten) getragen wird. Dass der Umfang der Unterhaltslasten in den Regelungen über die rechtliche Unterhaltspflicht bestimmt und für die Absetzung mit pauschalen Beträgen (hier: in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV) bewertet wird, ist sachgerecht und wird von der Klägern auch nicht als gleichheitswidrig gerügt. Gesetzgeber und SpVBdKK durften den von ihnen privilegierten Sachverhalt aber auch mit dem Attribut "gemeinsame" normativ erfassen. So wird der Lebensbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder, wenn es sich um leibliche Kinder der beiden Ehegatten handelt, (tatsächlich) aus dem Einkommen allein dieser Familie gedeckt. Um die typische Belastung nur dieses Familieneinkommens geht es den Normgebern aber; denn es soll die Bemessungsgrundlage für Beiträge eines dieser, nur dieser Familie angehörenden freiwillig Krankenversicherten bestimmt werden.

38

Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass das Familieneinkommen in einer spezifischen Lebenssituation wie der ihren, in der die "externen" Elternteile Unterhaltszahlungen nicht oder nur eingeschränkt erbringen und der Unterhaltsbedarf auch für die "nicht gemeinsamen" Kinder deshalb (in tatsächlicher Hinsicht) ausschließlich oder überwiegend in der neuen Familie gedeckt wird, in zumindest ähnlicher Weise wie bei "gemeinsamen" Kindern belastet ist. In der Sache wendet sie ein, dass in einer solchen Situation für Zwecke der Beitragsbemessung, bei der es um die Erfassung der (tatsächlichen) Unterhaltslasten gehe, das vom Gesetzgeber und dem SpVBdKK gewählte Indizmerkmal "gemeinsam" als Kriterium für eine Differenzierung nicht tauge. Die in solchen Fällen einer Patchwork-Familie, über die das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Beiträgen in der freiwilligen Krankenversicherung noch nicht zu entscheiden hatte, entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch im Hinblick auf die dem Normgeber eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung hinzunehmen.

39

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der GKV - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl BVerfGE 17, 1, 23 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG S Ab 29; aus der letzten Zeit BVerfGE 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 136; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl BVerfGE 26, 265, 275 f; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl BVerfGE 63, 119, 128 = SozR 2200 § 1255 Nr 17 S 36; aus der letzten Zeit BVerfGE 133, 377, 413). In diesem Zusammenhang kann auch dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität besondere Bedeutung zukommen (vgl BVerfGE 44, 283, 288; 82, 60, 101 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1 S 21).

40

Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe gegenüber freiwillig Versicherten mit "gemeinsamen" unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern nicht zu beanstanden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Anteil der Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - Patchwork-Familien - (nur) bei "knapp 14 %" liege; hiervon ausgehend wird der Prozentsatz und die absolute Zahl solcher Familien, in denen einer der Ehegatten zudem freiwillig krankenversichert ist, der andere aber nicht, noch wesentlich geringer sein, zumal die Anzahl der freiwillig Versicherten in der GKV in den hier betroffenen Jahren 2009 bzw 2010 insgesamt nur 4,45 Mio bzw 4,46 Mio und ihr Anteil an den Gesamtversicherten nur jeweils ca 6,4 % betrug (vgl Bundesministerium für Gesundheit <2014>, GKV-Statistik, im Internet unter www.sozialpolitik-aktuell.de/tl_files/sozialpolitik.../abbVI6.pdf). Dies gilt auch, wenn man innerhalb des Kreises der Ehegatten mit systemverschiedener Krankenversicherung die Gruppe derjenigen mit "nicht gemeinsamen" Kindern zu derjenigen mit "gemeinsamen" Kindern in Beziehung setzt. Haben sich der Gesetzgeber und der SpVBdKK also, indem sie hinsichtlich der Absetzung von (Pausch-)Beträgen für Kinder an die Situation einer Familie mit leiblichen bzw diesen gleichgestellten (im Folgenden einfach: leiblichen) Kindern anknüpfen, am Regelfall orientiert, so mussten sie derjenigen bei Familien mit in die (neue) Ehe eingebrachten Kindern - wie im Falle der Klägerin - nicht durch eine weitere Ausdifferenzierung der Regelungen oder durch Sonderbestimmungen Rechnung tragen. Soll das (legitime) Konzept des § 240 Abs 5 SGB V und des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz (= normative Erfassung des Unterhaltsaufwands für Kinder über Indizmerkmale) aufrechterhalten bleiben, so lassen sich die in einer Patchwork-Familie das Familieneinkommen schmälernden (tatsächlichen) Unterhaltslasten kaum - wie bei einer Familie mit leiblichen Kindern - über typisierende Merkmale und damit allenfalls unter großen Schwierigkeiten bestimmen. Die Verteilung des Unterhaltsaufwands kann hier nämlich sehr unterschiedlich sein. So können die Unterhaltsleistungen von beiden leiblichen Eltern zu gleichen Teilen, nur von dem "externen" Elternteil oder mehr oder weniger innerhalb der (neuen) Familie, dh von den beiden (neuen) Ehegatten zusammen, nur von dem (neu) verheirateten Elternteil oder - wie hier - ausschließlich dem Stiefelternteil erbracht werden. Vor diesem Hintergrund würde auch die (regelmäßige) Absetzung eines halben (Pausch-)Betrags für jedes in die (neue) Ehe eingebrachte Kind - wie sie die Klägerin fordert - die (tatsächliche) Unterhaltssituation nicht immer zutreffend, dh repräsentativ widerspiegeln. Das gilt auch, wenn die Kürzung des Familieneinkommens um einen halben (Pausch-)Betrag auf das jeweils eigene Kind (nur) des freiwillig Versicherten oder (nur) des Ehegatten, dessen Einkommen zur Beitragsbemessung herangezogen wird, beschränkt würde. Müsste dann - bei Unmöglichkeit typisierender Erfassung - für die Berücksichtigung des kindbedingten Unterhaltsaufwands an die tatsächlichen Unterhaltsleistungen angeknüpft werden, hätte die Krankenkasse diese zu ermitteln oder, wenn ein Unterhaltstitel gegen den "externen" Elternteil nicht vorliegt, den Unterhalt ihrerseits zu berechnen. Die Klägerin (selbst) hält das für verwaltungspraktisch kaum durchführbar.

41

(3) Gegen das vom Senat gefundene Ergebnis - keine Absetzung von (Pausch-)Beträgen für familienversicherte, "nicht gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kinder - spricht aus Rechtsgründen nicht, dass der durch solche Kinder bedingte Unterhaltsaufwand möglicherweise überhaupt keine beitragsmindernden Auswirkungen hat. Die Klägerin weist hierzu auf eine Konstellation hin, in der (auch) der "externe" Elternteil freiwillig krankenversichert und bei der Bemessung seiner Beiträge (ebenfalls) ein Ehegatteneinkommen heranzuziehen ist; in diesem Fall ergäbe sich, dass "für hier betroffene Kinder bei keinem der freiwillig versicherten Elternteile eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern berücksichtigt" würde.

42

Obwohl diese Beurteilung der Klägerin im Kern zutreffend ist, beachtet sie dabei nicht, dass § 240 Abs 5 SGB V und § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz der Ermittlung des Einkommens nur einer Familie, dienen sollen, nämlich derjenigen Familie, der der beitragspflichtige freiwillig Krankenversicherte angehört, und dass die genannten Regelungen den kindbedingten Unterhaltsaufwand außerdem nur zu Zwecken der Beitragsbemessung, also aus der Sicht des Beitragsrechts, bewerten, nicht aber aus der Perspektive des Unterhaltsrechts; dass sich Kinder mit ihren Unterhaltsansprüchen - wie die Klägerin vorträgt - in dieser Berechnung nicht "wiederfinden", ist in dem hier relevanten - beitragsrechtlichen - Zusammenhang ohne Bedeutung.

43

Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, in der Konsequenz werde "nicht gemeinsamen" Kindern durch die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung des für sie zu erbringenden Unterhaltsaufwands "die Unterhaltsberechtigung abgesprochen"; letztlich gehe es auch im Beitragsrecht (nur) um die Kinder und deren Unterhalt. Zwar ist es richtig, dass der Unterhaltsbedarf von Kindern nicht dadurch geringer wird, dass sich ihre Eltern scheiden lassen oder getrennt leben. Allerdings wird die (volle) Unterhaltsverpflichtung der Eltern bzw die (volle) Unterhaltsberechtigung der Kinder bei Scheidung oder Getrenntleben auch gar nicht eingeschränkt; die entsprechende Verpflichtung bzw Berechtigung besteht unterhaltsrechtlich unvermindert fort. Darauf weist die Klägerin im Übrigen auch selbst hin.

44

(4) § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, die Absetzung von (Pausch-)Beträgen auch (schon) für Kinder anordnet, die "im Haushalt des Mitglieds oder des Partners leben", und damit - anders als § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz - eine gemeinsame Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern (seinem Wortlaut nach) nicht voraussetzt.

45

Ein Gebot, die in § 7 Abs 4 S 4 BeitrVerfGrsSz enthaltene - aus der Sicht der Klägerin günstigere - Absetzungsregelung in den Tatbestand des § 2 Abs 4 S 2 BeitrVerfGrsSz zu "übernehmen", lässt sich auf Art 3 Abs 1 GG bereits deshalb nicht stützen, weil mit dem Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, schon keine - verfassungsrechtlich relevante - Vergleichsgruppe vorliegt. Die für Zwecke der Beitragsberechnung in § 240 Abs 3, Abs 4 S 2 bis 8, Abs 4a und Abs 5 SGB V genannten Personengruppen sind untereinander nämlich nicht vergleichbar; Probleme, die sich wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Tatbestände für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlagen ergeben, stehen daher von vornherein nicht zu einer Gleichheitsprüfung an. Der Gesetzgeber hat in den angeführten Bestimmungen des § 240 SGB V für höchst unterschiedliche Personenkreise (zB hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, Existenzgründer, Arbeitsuchende nach § 16 SGB II, Tagespflegepersonen, Fach- und Berufsfachschüler, Auslandsstudenten, Wandergesellen,Rentner, freiwillige Mitglieder mit privat versicherten Ehegatten, freiwillige Mitglieder während eines Auslandsaufenthalts, usw) und im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit von Einnahmen, die als beitragspflichtig in Betracht kommen, aus jeweils spezifischen und singulären sozialpolitischen Gründen Sonderregelungen zu verschiedenen Elementen der Beitragsberechnung (zB zu beitragspflichtigen Einnahmen, Absetzungsbeträgen, Beitragssätzen, usw) - getroffen, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen und hinsichtlich derer es damit von vornherein an einer Vergleichbarkeit fehlt.

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.