Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 3/16 R

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:230217UB11AL316R0
bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Alg für einen Zeitraum über den 7.2.2014 hinaus. Im Streit ist insbesondere, ob sie die Anwartschaftszeit für einen neuen, längeren Anspruch erfüllt hat.

2

Die Beklagte hatte der 1964 geborenen Klägerin ab dem 1.10.2010 für 360 Tage Alg bewilligt, diese Leistung wegen des Bezugs von Krankengeld ab dem 18.10.2010 wieder aufgehoben und ab dem 18.3.2011 weitergewährt. Wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin hob sie die Bewilligung zum 18.10.2011 erneut auf, um nach Abschluss dieser Maßnahme ab dem 16.11.2011 Alg für eine Restanspruchsdauer von noch 149 Tagen wieder zuzuerkennen.

3

Im Februar 2012 stellte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (DRV) eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest und gewährte Rente ab dem 1.5.2012 befristet bis zum 31.12.2013 (Bescheid vom 15.2.2012). Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Alg ab dem 8.3.2012 mit der Begründung auf, der Klägerin sei eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden; sie könne nicht (mehr) mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Es verblieb noch ein Restanspruch auf Alg für die Dauer von 37 Tagen.

4

Nachdem die DRV die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt hatte, meldete sich die Klägerin am 5.12.2013 mit Wirkung zum 1.1.2014 arbeitslos und beantragte erneut Alg, das die Beklagte ab 1.1.2014 (nur) für die Dauer des verbliebenen Restanspruchs von 37 Tagen bewilligte (Bescheid vom 2.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2014). Ein neuer, weitergehender Anspruch bestehe nicht, denn die Klägerin sei innerhalb der Rahmenfrist nicht versicherungspflichtig gewesen.

5

Das SG hat den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1.1.2014 Alg für 240 Tage zu gewähren. Die Klägerin habe durch den Bezug der Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen Anspruch auf Alg erworben. Der Begriff der Unmittelbarkeit in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III sei vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der Regelung zu interpretieren und vorliegend - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu bejahen. Die "Lücke" zwischen dem 7.3.2012 und dem Beginn der Rentenzahlung am 1.5.2012 beruhe nicht darauf, dass die Klägerin ihren Status als Arbeitnehmerin aufgegeben hätte, sondern ausschließlich auf der gesetzlichen Regelung, wonach einerseits bei festgestellter Erwerbsminderung Alg mangels Verfügbarkeit nicht weitergewährt werden dürfe, andererseits die Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit aber erst ab dem siebten Monat nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt werde.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keine neue Anwartschaftszeit erfüllt. Die ab dem 1.5.2012 bezogene Rente wegen voller Erwerbsminderung sei entgegen der Auffassung des SG nicht bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit zu berücksichtigen, weil sie nicht "unmittelbar" nach dem Bezug von Alg erfolgt sei. Es gelte nach Wortlaut und unter systematischen Gesichtspunkten maximal eine Frist von einem Monat.

7

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III geltend. Es sei nicht mit dem Gesetzeszweck des § 26 SGB III in Einklang zu bringen, wenn Gründe, die keineswegs in der Person des Sozialversicherten zu finden seien, nicht Versicherungspflicht im Sinne des SGB III auslösen würden. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff "unmittelbar" habe eine sachliche und eine zeitliche Dimension und bedeute, dass zwischen einem Leistungsbezug von Alg und einem Leistungsbezug von Rente wegen voller Erwerbsminderung nichts "Drittes" liegen dürfe. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, denn die Bewilligung von Alg sei wegen der vom Rentenversicherungsträger festgestellten Erwerbsminderung aufgehoben worden.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18. September 2014 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Entgegen der Auffassung des LSG hat die Klägerin zum 1.1.2014 die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg erfüllt. Eine abschließende Entscheidung im Sinne der Zurückweisung der Berufung der Beklagten und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil die Feststellungen des LSG zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen nicht für die Beurteilung ausreichen, ob ein Anspruch auf Alg über den 7.2.2014 hinaus in dem Umfang, wie er vom SG zuerkannt wurde, besteht.

12

Streitgegenstand in der Sache ist der Bescheid vom 2.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.3.2014, den die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, 4 SGG) angreift, soweit durch diesen Bescheid Leistungen über den 7.2.2014 hinaus abgelehnt wurden. Nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag begehrt sie zulässigerweise dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 S 1 SGG) Alg, begrenzt auf einen Zeitraum von 240 Kalendertagen ab dem 1.1.2014, also für weitere 203 Kalendertage.

13

Gemäß § 137 SGB III(anwendbar ist hier das SGB III in der seit dem 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) setzt der Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass Arbeitnehmer (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Klägerin hat sich nach den Feststellungen des LSG zum 1.1.2014 arbeitslos gemeldet. Sie erfüllt auch die Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg, was zum Erlöschen des am 1.10.2010 entstanden (Rest-)Anspruchs führt (§ 161 Abs 1 Nr 1 SGB III).

14

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs 1 SGB III). Hier reicht die Rahmenfrist - ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.1.2014 - vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013. In diesem Zeitraum stand die Klägerin mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III, nämlich 20 Monate in der Zeit vom 1.5.2012 bis 31.12.2013, in der sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat.

15

Nach § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III(in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung der Vorschrift, die diese mit Wirkung vom 1.1.2004 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB III und andere Gesetze vom 19.11.2004 - BGBl I 2902 - erhalten hat) sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung ua eine laufendende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

16

Die Klägerin hat bis zum 8.3.2012 als Entgeltersatzleistung nach dem SGB III Alg bezogen. Dieser Leistungsbezug ist trotz des Zeitraums von 53 Tagen zwischen seinem Ende und dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 1.5.2014 noch als "unmittelbar" vorhergehend anzusehen.

17

Die Beklagte sieht in ihrer Verwaltungspraxis einen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat stets als anschlusswahrend an - was schon aus Gründen der Praktikabilität nicht zu beanstanden ist -, aber keinen Zeitraum, der darüber hinausgeht (Geschäftsanweisung der BA zu § 26 SGB III RdNr 26.39; dem folgend die Kommentarliteratur, vgl etwa Wehrhahn in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 26 RdNr 32; Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 26 RdNr 43; Fuchs in Gagel, SGB II/III, § 26 RdNr 29, Stand Dezember 2016). Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26 Abs 2 SGB III schließen es indes nicht aus, in Einzelfällen auch bei längeren Unterbrechungszeiträumen eine Versicherungszeit für den Bezug der in § 26 Abs 2 SGB III genannten Leistungen anzuerkennen.

18

Dem Begriff "unmittelbar" ist nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten "Höchstdauer", zu entnehmen. Als Antonym von "mittelbar" beschreibt dieses Adjektiv nicht nur einen rein zeitlichen, sondern ebenso einen sachlichen Zusammenhang. In diesem Sinne als "unmittelbar" wird auch ein Zusammenhang zwischen zwei Umständen bezeichnet, der sachlich durch nichts Anderes, Drittes vermittelt sein darf (vgl nur Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl 1999). Gegen ein Verständnis allein als bestimmte Höchstdauer oder als eine Frist spricht zudem, dass solche konkreten Zeitspannen sehr einfach zu bestimmen sind durch Angabe genauer Wochen- oder Monatszeiträume. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen stets in dieser Weise. So bestimmt beispielsweise § 7 Abs 3 SGB IV, der vereinzelt zu Unrecht auch zur Auslegung von § 26 Abs 2 SGB III herangezogen wird(vgl Scheidt in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl 2017, § 26 RdNr 44), dass ein Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht länger als - genau - einen Monat als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt anzuerkennen ist (gegen ein "Hereinlesen" dieser Frist in § 26 Abs 2 SGB III auch Bienert, info also 2016, 71, 72; B. Schmidt, SGb 2014, 242, 246 f).

19

Aus der Entstehungsgeschichte des § 26 Abs 2 SGB III ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Begriff "unmittelbar" allein im Sinne eines rein zeitlichen und nicht auch eines sachlichen Zusammenhangs auszulegen ist. § 26 SGB III fasst insoweit die Regelungen in §§ 107 und 186 AFG zusammen, wonach bestimmte Lohnersatzleistungen Grundlage für eine Beitragspflicht waren(§ 186 AFG), die im Rahmen des Leistungsrechts Zeiten einer Beschäftigung gleichgestellt waren (§ 107 AFG; vgl BT-Drucks 13/4941 S 158 zu § 26). Eine Beitragspflicht war in § 186 Abs 1 AFG für bestimmte Lohnersatzleistungen - zu denen die Erwerbsminderungsrente allerdings noch nicht gehörte(vgl BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr 4, RdNr 13 ff) - angeordnet, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung eine Beschäftigung ausgeübt oder eine Lohnersatzleistung nach dem AFG bezogen wurde. Die Einfügung des Begriffs "unmittelbar" wiederum geht zurück auf eine Gesetzesänderung durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) zum 1.1.1992. Die ursprüngliche Formulierung, wonach eine Beschäftigung oder der Bezug einer Lohnersatzleistung "unterbrochen" worden sein musste (vgl zum Begriff der Unterbrechung BSG Urteil vom 25.1.1994 - 7 RAr 30/93 - BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr 6 S 22, in dem auch eine Übertragung der rentenrechtlichen Rspr zur "Überbrückungszeit" erwogen wird), wurde unter Hinweis auf die Anpassung an die Neuregelungen im SGB VI (vgl BR-Drucks 120/89 S 231 zu Nr 21 <§ 186>) ersetzt. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte inhaltliche Änderung im Sinne der Regelung einer starren Zeitgrenze finden sich in der Gesetzesbegründung zum RRG nicht.

20

Solche ergeben sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) vom 10.12.2001 (BGBl I 3443), das § 26 Abs 2 SGB III mit Wirkung vom 1.1.2003 um die heutige Nr 3 ergänzte und wonach erstmals auch der Bezug von Renten wegen voller Erwerbminderung zur Versicherungspflicht führen konnte. In der Gesetzesbegründung ist zu diesem Punkt (nur) ausgeführt, dass der Versicherungsschutz von Personen, die zuvor in einem Versicherungspflichtverhältnis standen oder Entgeltersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung bezogen haben, verbessert werden soll (BT-Drucks 14/6944 S 30 zu Nr 10).

21

Ist danach der in § 26 Abs 2 SGB III verwendete unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird(ähnlich für das Recht der Unfallversicherung bereits BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - SozR 4-2700 § 45 Nr 1 RdNr 12 ff zu § 45 SGB VII). Dabei sind die Besonderheiten der einzelnen in § 26 Abs 2 SGB III geregelten Tatbestände zu beachten.

22

Der allgemeine Sinn und Zweck von § 26 Abs 2 SGB III ist die Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung. Die Vorschrift bewirkt durch die ausdrückliche Anordnung der Versicherungspflicht während des Bezugs bestimmter Lohnersatzleistungen, dass Personengruppen erweiterter Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung vermittelt wird, die nicht nach § 25 SGB III - insbesondere als Beschäftigte - versicherungspflichtig sind. Für die in § 26 Abs 2 SGB III genannten Personen ist kennzeichnend, dass sie, obwohl sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht nachgehen, doch ursprünglich zum Kreis der Versicherungspflichtigen gehört haben oder gehören würden, wenn sie nicht durch besondere Umstände an einer Beschäftigung und damit an dem Bezug von Erwerbseinkommen gehindert wären(vgl zum Ganzen nur Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 1 ff, 79 ff, Stand Juli 2016; Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 26 SGB III RdNr 8 ff). Die Bedeutung der in § 26 Abs 2 SGB III bezeichneten Voraussetzung, unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen versicherungspflichtig gewesen zu sein oder Leistungen nach dem SGB III bezogen zu haben, liegt in diesem Zusammenhang darin, sicherzustellen, dass von dieser Begünstigung (nur) dem Kreis der Versicherungspflichtigen trotz Nichtbeschäftigung (noch) zuzurechnende Personen erfasst werden, also solche, die bereits zuvor einen hinreichenden Bezug zum System der Arbeitslosenversicherung hatten(Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 26 SGB III RdNr 13).

23

Anders, als das LSG meint, kommt § 28a SGB III für die Auslegung von § 26 SGB III keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar ist auch § 28a SGB III, der die Berechtigung zu einem Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung auf Antrag regelt, auf die Vermittlung von Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung gerichtet. Nach dieser Vorschrift besteht diese Berechtigung einerseits, wenn ein Berechtigungstatbestand nach § 28a Abs 1 SGB III (selbstständige Tätigkeit; Beschäftigung im europäischen Ausland; bis zum 31.12.2016 Pflegezeiten, deren Berücksichtigung jetzt in § 26 Abs 2b SGB III geregelt ist; seit 1.1.2017 auch Elternzeit und Weiterbildung) vorliegt und innerhalb der letzten 24 Monate eine Beschäftigung von zwölf Monaten ausgeübt wurde (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III). Andererseits kommt sie aber auch in Betracht bei einem dem Berechtigungstatbestand "unmittelbar" vorhergehenden Entgeltersatzleistungsbezug (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 2 SGB III)oder einer unmittelbar vorhergehenden Ausübung einer geförderten Beschäftigung (§ 28a Abs 2 S 1 Nr 3 SGB III). In diesem Regelungszusammenhang sieht das BSG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien nur eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat als unmittelbar und damit anschlusswahrend an (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 22; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9 RdNr 19; BSG Urteil vom 7.4.2016 - B 5 AL 1/15 R - juris RdNr 13).

24

Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Auslegung von § 26 Abs 2 SGB III ist wegen der unterschiedlichen Zielrichtung und Ausgestaltung der beiden Vorschriften aber nicht geboten. Sinn und Zweck des § 28a SGB III ist es, Personen, die aufgrund selbst gewählter Gestaltung Versicherungsschutz verlieren würden, die Möglichkeit einzuräumen, diesen gegen Eigenleistung zu erhalten. Von dieser Ausnahmeregelung sollen zudem - abgesehen von der Anknüpfung an eine Beschäftigung von einem Jahr in den letzten beiden Jahren nach § 28a Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III - nur Personen mit einem besonders engen Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung profitieren können(BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18). § 26 Abs 2 SGB III geht in seiner Zielrichtung darüber hinaus(ähnlich auch B. Schmidt, SGb 2014, 242, 246 f; Bienert, info also 2016, 71, 72) und ist darauf gerichtet, Personen zu schützen, die durch besondere, außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Umstände an einer Beschäftigung mit Verbleib in der Versichertengemeinschaft gehindert sind (vgl Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 26 RdNr 79, Stand Juli 2016).

25

Der danach weitergehende Schutzzweck von § 26 SGB III erfordert deshalb zur Beantwortung der Frage, ob ein unmittelbarer Anschluss zwischen den Leistungen besteht, die Prüfung, welche besonderen Umstände im Einzelfall zur Unterbrechung geführt haben. Ein Ausschluss aus der Versichertengemeinschaft ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese Umstände von solchem Gewicht sind, dass sie den Schluss rechtfertigen, die Betroffenen hätten sich von der Arbeitslosenversicherung abgekehrt. Besonderheiten der in § 26 Abs 2 SGB III jeweils bezeichneten Lohnersatzleistungen sind in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Der Dauer der Unterbrechung kann dabei als Zeitmoment der geforderten Unmittelbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen, insbesondere wenn sie sich als besonders lange darstellt (vgl auch BSG Urteil vom 28.8.2007 - B 7/7a AL 50/06 R - BSGE 99, 42 = SozR 4-4300 § 123 Nr 4, RdNr 16, die Unmittelbarkeit bei einer dreijährigen Unterbrechung verneinend).

26

Bezogen auf die hier anwendbare Regelung in § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III, wonach auch der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Versicherungspflicht führen kann, ist der besondere Zweck dieser Regelung zu berücksichtigen. Grund für die Einführung dieses Tatbestandes war der Befund, dass Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit entweder ihre Beschäftigung aufgeben müssen oder den Bezug von Arbeitslosengeld beenden, bei späterer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nur unzureichend in das Leistungssystem der Arbeitsförderung einbezogen sind (BT-Drucks 14/6944 S 1). Ausdrücklich sollte der Arbeitslosenversicherungsschutz dieser Personengruppe verbessert werden (BT-Drucks 14/6944 S 30 zu Nr 10), wobei die Anzahl der Betroffenen - was sich aus der Begründung zur pauschalen Festsetzung der Beiträge nach § 345a SGB III ergibt - als gering eingeschätzt wurde(deutlich unter einem Prozent aller Rentenbezieher, vgl BT-Drucks 14/6944 S 50 zu Nr 106).

27

Eine enge Auslegung des Begriffs "unmittelbar" würde dieses Ziel in vielen Fällen verfehlen. Das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung führte nämlich bis zur Einfügung von § 101 Abs 1a SGB VI mit Wirkung vom 14.12.2016 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) zu systembedingten Lücken. Erhält jemand - wie hier die Klägerin - Alg nach der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" gemäß § 145 SGB III(§ 125 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) wird die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchsmerkmals Arbeitslosigkeit fingiert; diese entfällt mit dem Zeitpunkt, zu dem vom Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Allerdings werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet (§ 102 Abs 2 S 1 SGB VI) und setzen deshalb nach § 101 Abs 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Die Leistung der Rente bereits ab dem Tag, an dem der Anspruch auf Alg endet, ist erst seit dem 14.12.2016 gemäß § 101 Abs 1a S 2 SGB VI möglich. Somit sind immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Alg-Bezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente aufgetreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger so frühzeitig erfolgte und zudem der Arbeitsagentur mitgeteilt wurde, dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Alg früher als einen Monat vor dem Einsetzen der Rente vornehmen konnte. Dieser Umstand ist von dem Leistungsbezieher nicht zu beeinflussen gewesen. Er ist deshalb als schutzwürdig anzusehen, selbst wenn die Lücke mehr als einen Monat betragen hat, weil von einer Abkehr von der Arbeitslosenversicherung auch in diesen Fällen nicht die Rede sein kann. Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung während des Bezugs von Alg ist daher für die Zeit vor Einfügung von § 101 Abs 1a SGB VI stets von einer Unmittelbarkeit iS des § 26 Abs 2 SGB III auszugehen gewesen.

28

Hieraus folgt zwar, dass uU selbst eine Lücke von über fünf Monaten, die theoretisch möglich war zwischen dem Ende des Alg-Bezugs und dem Einsetzen der Erwerbsminderungsrente, noch unschädlich sein kann. Dies ist aber deshalb gerechtfertigt, weil es andernfalls von der Zufälligkeit der Dauer des Rentenverfahrens abhängig war, ob bei einer solchen Lücke § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III noch zur Anwendung kam oder nicht. Hat sich das Rentenverfahren über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hingezogen oder war ein früherer Versicherungsfall der Erwerbsminderung festgestellt worden mit einem dementsprechend früheren Beginn der Rente, stand die Anwendung von § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III ohnehin außer Frage, sodass auch eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung für die hier gewonnene Lösung spricht.

29

Nach den hier vorliegenden Umständen sind die Rentenbezugszeiten der Klägerin als versicherungspflichtige Zeiten in der Arbeitslosenversicherung anzuerkennen. Diese ist zum 8.3.2012 aus dem Alg-Bezug ausgeschieden, weil ihre objektive Verfügbarkeit - bei erklärter Bereitschaft, im Rahmen ihres Restleistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt tätig sein zu wollen (subjektive Verfügbarkeit) - krankheitsbedingt entfallen war. Weil zudem der Rentenversicherungsträger die verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hatte, ist auch die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit und damit ein Anspruch auf Alg nach § 125 SGB III(in der bis zum 31.3.2012 anwendbaren Fassung; jetzt § 145 SGB III) entfallen. Auf die daraufhin eintretende (Versorgungs-)Lücke bis zum Beginn der nur auf Zeit bewilligten Erwerbsminderungsrente bis zum 1.5.2012 hatte die Klägerin keinen Einfluss, sodass diese Lücke nicht geeignet ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Bezug beider Leistungen in Frage zu stellen.

30

Trotz der danach von der Klägerin erfüllten Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg ab dem 1.1.2014 und deren Arbeitslosmeldung zu diesem Termin vermag der Senat nicht abschließend den Anspruch der Klägerin auf Alg ab dem 8.2.2014 zu beurteilen. Denn das LSG hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Klägerin nach dem 7.2.2014 Arbeitslosigkeit iS von § 138 SGB III vorgelegen hat, was im Hinblick auf weitere Krankheitszeiten zweifelhaft sein könnte. Diese Feststellungen wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Für die Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 7.2.2014 stünde der Klägerin ein Anspruch auf Alg dem Grunde nach zu und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG wäre zurückzuweisen. Trotz einer unzutreffenden Anwendung von § 147 Abs 2 SGB III durch das SG (aus einer Beitragszeit von 20 Monaten folgt eine Anspruchsdauer von zehn Monaten = 300 Tage) und der Nichtbeachtung von § 147 Abs 4 SGB III, wonach die Dauer des Anspruchs um die Restdauer des erloschenen Anspruchs zu verlängern ist, kommt die Zuerkennung eines Anspruchs für mehr als 240 Tage dennoch nicht in Betracht, weil die Klägerin ihren Klageanspruch von vornherein auf Leistungen für diese Dauer beschränkt hat.

31

Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.

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(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

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(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches


Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatli

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 147 Grundsatz


(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach1.der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und2.dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld


(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte1.infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und2.unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigke

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 161 Erlöschen des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt1.mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,2.wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Spe

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 345a Pauschalierung der Beiträge


Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt1.für das Jahr 20035 M

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Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 3/16 R zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 3/16 R zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2016 - B 5 AL 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 04. Dez. 2014 - B 5 AL 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Bundessozialgericht Urteil, 30. März 2011 - B 12 AL 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - B 11 AL 3/16 R.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Dez. 2017 - B 11 AL 27/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1.
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2.
diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
3.
die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
2.
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X über die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung.

2

Der Kläger war vom 1.9.1970 bis 31.5.2001 versicherungs- bzw beitragspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.2001 an bewilligte ihm die beklagte Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Sie hob diese Leistungsbewilligung zum 2.9.2001 wegen Teilnahme an einer "beruflichen Weiterbildungsmassnahme ab 03.09.01" auf (Bescheid vom 11.9.2001). Vom 3.9. bis 14.10.2001 bewilligte sie ihm 3509,45 DM Unterhaltsgeld gemäß § 4 Abs 3 der "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-RL) und übernahm darüber hinaus 3876 DM Lehrgangskosten nach § 5 ESF-RL (Bescheid vom 11.10.2001). Seit dem 15.10.2001 ist der Kläger mit mehr als 15 Stunden wöchentlich selbstständig tätig.

3

Am 12.1.2006 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2006. Dies lehnte die Beklagte ab, weil er nicht iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe(Bescheid vom 5.4.2006). Dem später unter Hinweis auf die seinerzeitige Bewilligung des ESF-Unterhaltsgeldes gestellten Antrag des Klägers auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides entsprach die Beklagte nicht, weil der Bezug dieser Leistung keinen SGB III-Leistungsbezug dargestellt habe (Bescheid vom 8.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Beim SG (Gerichtsbescheid vom 25.7.2007) und beim LSG ist der Kläger ohne Erfolg geblieben, da der Bescheid vom 5.4.2006 nicht iS von § 44 SGB X rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei nicht nach § 28a SGB III zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt gewesen, weil - wie das BSG bereits entschieden habe(Urteil vom 17.5.2001 - B 7 AL 42/00 R - SozR 3-4100 § 107 Nr 11) - das vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bezogene ESF-Unterhaltsgeld keine SGB III-Entgeltersatzleistung sei. Der Wortlaut des § 28a SGB III sei insoweit eindeutig und schließe eine Analogie aus, wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei (LSG-Urteil vom 24.9.2008).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 28a SGB III, der zumindest habe analog angewandt werden müssen. Da die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ua ausdrücklich für den Personenkreis der Selbstständigen geschaffen worden sei, müssten darunter alle in ihrer Selbstständigkeit geförderten Personen fallen, unabhängig von der Dauer der ihnen zuteil gewordenen Fördermaßnahmen. Weil die Beklagte vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig vorbereitend die Teilnahme an mehr als vierwöchigen Fortbildungskursen anordne und dafür ESF-Unterhaltsgeld gewähre, könne diese Bewilligungspraxis der Weiterversicherungsmöglichkeit nicht entgegenstehen.

6

           

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2007 sowie ihres Bescheides vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 5. April 2006 festzustellen, dass er ab 1. April 2006 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein "unmittelbarer" Anschluss der aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit an ein Versicherungspflichtverhältnis bzw an den Bezug einer Entgeltersatzleistung iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IIl sei nur bei Unterbrechungen von höchstens einem Monat zu bejahen. Dieser Zeitraum sei hier überschritten worden.

Entscheidungsgründe

9

1. Der Senat konnte über die Revision des Klägers im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

10

2. Die zulässige Revision ist unbegründet.

11

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Bescheid vom 5.4.2006, der die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2006 verneint hatte, nicht nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zurücknehmen muss. Anders als der Kläger geltend macht und diese Regelung voraussetzt, hatte die Beklagte bei Erlass des genannten Bescheides das Recht richtig angewandt.

12

a) In Bezug auf den Bescheid vom 5.4.2006 reichte die Anfechtung verbunden mit dem auf die Feststellung gerichteten Begehren aus, dass für den Kläger ab 1.4.2006 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Da auf einen (begründeten) Weiterversicherungsantrag hin die Versicherungspflicht nach § 28a SGB III kraft Gesetzes eintritt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es demgegenüber keines Verpflichtungsantrags(vgl Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, RdNr 9).

13

b) Der Kläger war indessen der Sache nach nicht gemäß § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB III(eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1.4.2006 versicherungspflichtig.

14

Nach dieser Regelung können Selbstständige - unter im Folgenden näher umschriebenen Voraussetzungen - ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung dafür ist nach § 28a Abs 1 Satz 2 SGB III neben einer Antragstellung bis 31.12.2006 (§ 28a Abs 2 Satz 2, § 434j Abs 2 SGB III) ua, dass der Antragsteller "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit … mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 2) und dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht"(Nr 3). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen lagen in Bezug auf die am 15.10.2001 aufgenommene und ausgeübte selbstständige Tätigkeit des Klägers und seinen mit Wirkung ab 1.4.2006 gestellten - noch fristgerechten (dazu näher allgemein Senatsurteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 1/10 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - Antrag vom 12.1.2006 nicht vor. Denn es fehlte die von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangte Unmittelbarkeit zwischen einem der dort genannten Sachverhalte als Anknüpfungspunkt der Weiterversicherung und der vom LSG festgestellten Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 15.10.2001.

15

c) Wie außer Streit ist, stand der Kläger nicht "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 15.10.2001 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter; dieses war nach den Feststellungen des LSG nämlich bereits am 31.5.2001 beendet worden.

16

Dass der Kläger vom 3.9. bis 14.10.2001 - insoweit unmittelbar vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit - Unterhaltsgeld gemäß § 4 Abs 3 ESF-RL bezog, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht(dazu aa). Der Kläger erhielt auch nicht infolge seines Arbeitslosengeldbezugs "unmittelbar" vor dem genannten Zeitpunkt eine "Entgeltersatzleistung nach diesem Buch", weil sein ab 1.6.2001 erfolgter Arbeitslosengeldbezug mit Wirkung zum 2.9.2001 geendet hatte (dazu bb).

17

aa) Wie das BSG bereits entschieden hat, begründet die Zeit des Bezugs von ESF-Unterhaltsgeld weder ein Versicherungspflichtverhältnis noch stellt dieser Leistungsbezug eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III dar (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 11 S 48; BSG SozR 4-4300 § 22 Nr 1 RdNr 13). Schon der Wortlaut des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III stellt ausdrücklich nur auf "eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch" ab und greift damit zugleich allein auf die Binnenregelungssystematik innerhalb des SGB III zurück. Die "Entgeltersatzleistungen" iS des SGB III definiert - abschließend - § 116 SGB III(vgl auch BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ferner zB: Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 116 RdNr 1 und § 28a RdNr 2; Scheidt in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 48; erweiternd auf Leistungen mit Entgeltersatzcharakter: Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2010, § 28a RdNr 65). Da das ESF-Unterhaltsgeld in dieser Regelung nicht aufgeführt wird und sie nach Wortlaut und Systematik keine Erweiterungsmöglichkeit auf andere Leistungen eröffnet, scheiden schon von daher eine erweiternde Auslegung oder die Annahme einer Regelungslücke aus, die eine analoge Anwendung auf andere Leistungen mit allgemeinem Bezug zum Arbeitsförderungsrecht rechtfertigen könnte.

18

Dieses Auslegungsergebnis wird im Lichte der Motive des Gesetzgebers, dem von Verfassungs wegen ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zusteht, durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, "ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten"(so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20; vgl auch Schlegel, aaO, § 28a RdNr 2). Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (so Gesetzesbegründung, aaO, zu Nummer 20 zu Absatz 1). Hieraus wird deutlich, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung in der dargestellten Weise begünstigt werden sollten, wobei sich diese Beziehung entweder in einem Versicherungspflichtverhältnis oder dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung manifestieren muss. Dann aber verbietet sich eine erweiternde Auslegung, die eine Loslösung und Lockerung von diesen Grundgedanken bewirken würde, etwa eine solche, die einen Leistungsbezug, der auf Bestimmungen außerhalb des SGB III beruht, ausreichen lässt. Dem ESF-Unterhaltsgeld fehlt indessen gerade ein anwartschaftsbegründender Charakter iS des SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 11 S 48, 51 ff), es wird nach Maßgabe vorhandener Fördermittel gewährt und auf diese Leistung besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch; es handelt sich in erster Linie um eine arbeitsmarktpolitisch motivierte und auf die Flankierung und Sicherung von Existenzgründungen bezogene Leistungen (vgl zum Charakter von ESF-Leistungen zB BSG SozR 4-4300 § 22 Nr 1 RdNr 13 ff; Schlegel in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 37 RdNr 28 ff). Bezöge man derartige Leistungen in den Regelungsbereich des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III mit ein, ginge dies über die Vorstellung des Gesetzgebers hinaus, dass der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung begünstigten Personen eng zu ziehen sei, und es bestünde die Gefahr, dass die Begründung von Versicherungspflichtverhältnissen letztlich von bloßen Zufällen (zB von noch ausreichend vorhandenen ESF-Fördermitteln) abhinge.

19

bb) Dass der Kläger im Vorfeld der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 15.10.2001 vom 1.6. bis zum 2.9.2001 Arbeitslosengeld bezogen hatte, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzung des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III. Denn danach ist erforderlich, dass der Betroffene "unmittelbar" vor dem genannten Zeitpunkt eine SGB III-Entgeltersatzleistung bezog.

20

Im Falle des Klägers wurde der Arbeitslosengeldbezug von der Beklagten mit Wirkung zum 2.9.2001 beendet, wie der nicht angegriffene und deshalb bestandskräftige Bescheid vom 11.9.2001 festlegte. Diese getroffene und im nachhinein von der Beklagten nicht revidierte Regelung ist auch für den Senat bindend (vgl zur Bindungswirkung früherer Leistungsbewilligungen für Folgeleistungen allgemein zB BSGE 61, 286 = SozR 4100 § 134 Nr 31; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

21

Die zwischen dem 2.9.2001 (= letzter Tag des Arbeitslosengeldbezugs) und dem 15.10.2001 (= Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) bestehende Lücke von knapp sechs Wochen steht der vom Kläger begehrten Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entgegen. Ein "unmittelbar" vor Aufnahme der Selbstständigkeit liegender Bezug von Arbeitslosengeld als derjenige einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III kann darin nicht mehr gesehen werden.

22

Wie unter aa) dargestellt, ist der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen nach Sinn und Zweck der Vorschrift eng zu ziehen, wie sich in der engen Verbindung zwischen einer in der Vergangenheit liegenden längeren Zugehörigkeit zum System der Arbeitslosenversicherung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zeigt. Dementsprechend heißt es zwar nicht im Gesetzestext selbst, wohl aber in den insoweit für die Auslegung maßgeblich mit heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss im Sinne der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (aaO, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 zu Absatz 1, letzter Satz). Dieser Zeitraum, der die "Unmittelbarkeit" sachgerecht gegen relevante Unterbrechungen abgrenzt (ebenso zB: Brand, aaO, § 28a RdNr 7; Scheidt, aaO, § 28a RdNr 51; Schlegel in Eicher/Schlegel, aaO, § 28a RdNr 66; Wagner in GK-SGB III, Stand März 2011, § 28a RdNr 18; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 28a SGB III RdNr 4; Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, K § 28a RdNr 27), ist im Falle des Klägers überschritten.

23

Dem steht nicht entgegen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des 11. Senats des BSG für den Anspruch auf einen Gründungszuschuss für Existenzgründer gemäß § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III(idF des Gesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) keine "Nahtlosigkeit" erforderlich ist, sondern ein "enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch" ausreicht, der mit "etwa einem Monat" bemessen wird (so BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, Leitsatz und RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Abgesehen davon, dass diese Regelung anders als § 28a SGB III das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht enthält, wäre der maßgebliche Zeitraum im Falle des Klägers selbst unter Zugrundelegung und bei Übertragung dieser Rechtsprechung überschritten.

24

d) Der Kläger kann schließlich auch keinen Erfolg mit seinem Revisionsvorbringen haben, die Bewilligung von ESF-Unterhaltsgeld könne nicht zum Ausschluss der Weiterversicherungsmöglichkeit nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB III führen, weil die Beklagte vor der Förderung einer Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten obligatorisch vorbereitend die Teilnahme an mehr als vierwöchigen Fortbildungskursen anordne und dafür gezielt speziell ESF-Unterhaltsgeld gewähre. Das damit verbundene neue tatsächliche Vorbringen zur Bewilligungspraxis der Beklagten steht einer Berücksichtigung im Revisionsverfahren entgegen (vgl §§ 162, 163 SGG). Auch wenn sich bei einer systematischen gezielten Ausgrenzung potenziell nach § 28a SGB III Weiterversicherungsberechtigter durch eine bestimmte Bewilligungspraxis im Vorfeld der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten möglicherweise an Rechtsmissbrauch denken ließe, wäre dies hier nicht ohne Weiteres anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Revision nicht auf eine entsprechende Rüge unterlassener Sachaufklärung durch das LSG gestützt hat, wäre insoweit auch in den Blick zu nehmen, dass ihm zur Ermöglichung der selbstständigen Tätigkeit nicht nur ESF-Unterhaltsgeld, sondern darüber hinaus zusätzlich Lehrgangskosten in nicht unerheblicher Höhe gewährt wurden (vgl dazu auch § 57 Abs 2 Satz 3 aE SGB III idF ab 1.8.2006, BGBl I 1706).

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflichtversicherung der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.7.2010.

2

Die im Jahre 1953 geborene Klägerin bezog vom 4.2.2008 bis 30.6.2009 - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit - von der Beklagten Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 nahm sie an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund finanzierten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und erhielt von dieser Übergangsgeld. Zum 1.7.2010 machte sich die Klägerin selbständig.

3

Ihren am 29.6.2010 gestellten Antrag auf Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2010 ab.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des SG Köln vom 22.3.2011). Die Berufung der Klägerin hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.11.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe keine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a SGB III zu. Die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III (in der vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung - aF) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Ein solches sei durch den Bezug von Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Bund während der Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht begründet worden. § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III begründe ein Versicherungspflichtverhältnis nur für Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Auch habe die Klägerin unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, sondern vielmehr von der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangsgeld nach dem SGB VI bezogen. Ebenso wenig habe die Klägerin unmittelbar vor dem 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung iS des SGB III deswegen bezogen, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage gehabt habe, welcher durch die Auszahlung des Übergangsgelds durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) zum Ruhen gekommen sei. Eine Sozialleistung werde nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erst dann bezogen, wenn sie tatsächlich zufließe. Dass dieses sprachliche Verständnis auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers übereinstimme, werde im Vergleich mit § 57 Abs 2 Nr 1 Buchst a SGB III (in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) deutlich. Nach dieser Vorschrift könne die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss gefördert werden, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit "einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch" gehabt habe. Wenn der Gesetzgeber demgegenüber in § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF für eine Pflichtversicherung auf Antrag den Bezug einer Entgeltersatzleistung nach diesem Buch im unmittelbaren Vorfeld der Selbständigkeit verlange, genüge das bloße Innehaben eines Anspruchs insoweit nicht. Jedenfalls dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Bezugs einer anderen Sozialleistung ruhe, könne das bloße Bestehen des Stammrechts die von § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF geforderte Nähe zur Versichertengemeinschaft nicht begründen. Denn in diesem Fall bestehe das aus der tatsächlichen Leistungsbeziehung abgeleitete besondere Näheverhältnis allein zu dem anderen Sozialleistungsträger, nicht aber zur Beklagten. Der Senat verkenne nicht, dass das alleinige Abstellen auf den tatsächlichen Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III in Fällen wie dem der Klägerin zu dem sozialpolitisch zweifelhaften Ergebnis führe, dass eine Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nur durch eine erneute Inanspruchnahme des noch nicht ausgeschöpften Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Durchlaufen der Rehabilitationsmaßnahme erreicht werden könne. Zulässige Grenze jeder Auslegung sei jedoch der im systematischen Zusammenhang zu interpretierende Wortlaut der jeweiligen Norm. Diese Grenze werde überschritten, wollte man das Bestehen eines ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld genügen lassen. Schließlich handele es sich bei der von dem Träger der Rentenversicherung finanzierten Teilhabeleistung nicht um eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung der Klägerin.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 28a SGB III aF. Das LSG habe Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt. Zum einen habe sie, die Klägerin, unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung iS des SGB III bezogen. Hierzu gehörten auch Übergangsgelder bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 116 SGB III. In gleicher Weise führe ihr verbleibender Restanspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage zu einer Berechtigung der Weiterversicherung. Schon das Bestehen eines derartigen Anspruchs genüge der von § 28a SGB III aF geforderten Nähe zur Versichertengemeinschaft. Eine derartige Auslegung sei mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und zudem nach deren Sinn und Zweck geboten. Dieser gehe dahin, den Verbleib von bestimmten Personen in der Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten, bei denen die Voraussetzungen für eine weitere Pflichtversicherung durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr vorlägen. Angesichts dessen könne und müsse der Begriff des Bezugs einer Entgeltersatzleistung iS des § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF dahin verstanden werden, dass das Bestehen eines Stammrechts ausreiche. Das LSG sei zu einem sozialpolitisch zweifelhaften Ergebnis gelangt, wie es selbst einräume.

6
        

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Köln vom 22. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2010 aufzuheben und

        

2.    

festzustellen, dass die Klägerin ab 1. Juli 2010 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.

7
        

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin ist nicht ab 1.7.2010 in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

10

1. Zutreffend hat die Klägerin die Anfechtungsklage mit der Klage auf Feststellung verbunden, dass für sie ab 1.7.2010 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Da die Versicherungspflicht nach § 28a SGB III auf einen Antrag hin kraft Gesetzes eintritt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es der Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht(BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 12, Nr 5 RdNr 11, Nr 6 RdNr 11 und Nr 7 RdNr 11). Für die begehrte Feststellung besteht das gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse(BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 9 mwN).

11

2. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 28a SGB III (in der hier maßgeblichen vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung - nachfolgend aF) für eine Weiterversicherung der Klägerin in der Arbeitslosenversicherung liegen nicht vor.

12

Nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF können Personen - unter den in S 2 näher umschriebenen Voraussetzungen - auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 1 S 3 SGB III aF) ist Voraussetzung für die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF, dass der Antragsteller "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit … mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat"(Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat" (Nr 2) und dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht"(Nr 3).

13

Ob die Klägerin zum 1.7.2010 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und ausgeübt hat, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, ist für den erkennenden Senat mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht beurteilbar. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin einer selbständigen Tätigkeit iS des § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF nachgegangen(vgl zu den Voraussetzungen BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris RdNr 15) und ggf in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig geworden ist.

14

Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung möglich. Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 1 bis 3 SGB III aF liegen jedenfalls die der Nr 2 nicht vor. Die Klägerin hat unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 weder in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden (dazu a) noch eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen (dazu b) oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt (dazu c).

15

a) Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2010 an einer von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen und von dieser Übergangsgeld erhalten. Hierdurch ist kein Versicherungspflichtverhältnis nach dem Ersten Abschnitt des SGB III begründet worden. Insbesondere ist keine Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III eingetreten.

16

Nach dieser Vorschrift sind - unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen - Personen ua in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen. Zwar ist der Wortlaut der Norm nicht ganz eindeutig und könnte vordergründig dahin zu verstehen sein, dass der Betroffene während des Bezugs von Übergangsgeld unabhängig von der Zielrichtung der Maßnahme immer dann versicherungspflichtig ist, wenn die Leistung von einem Träger der medizinischen Rehabilitation - zB einem Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI - gewährt wird. Wie bereits der 11a. Senat des BSG (Beschluss vom 21.3.2007 - B 11a AL 171/06 B - SozR 4-4300 § 26 Nr 5 RdNr 7) entschieden hat, ergibt sich aber aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte eindeutig, dass § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III ausschließlich Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erfasst. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Nach § 124 Abs 3 Nr 5 SGB III in der ursprünglichen Fassung bzw nach § 124 Abs 3 S 1 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) werden in die Rahmenfrist Zeiten, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat, nicht eingerechnet. Diese Privilegierung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bereits um eine Zeit der Versicherungspflicht handeln würde (vgl § 123 Abs 1 S 1 SGB III in der vom 1.8.2009 bis 31.3.2012 geltenden Fassung). Zudem enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/4941 S 158 zu § 26 Abs 2) die eindeutige Aussage, dass Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation nicht als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses zu berücksichtigen sind.

17

b) Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen. Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III definierte zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1.7.2010 abschließend § 116 SGB III (in der vom 1.4.2006 bis 31.3.2012 geltenden Fassung - nachfolgend aF) (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 17 mwN).

18

aa) Das der Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung Bund gezahlte Übergangsgeld während der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben fällt nicht unter diese Vorschrift. Zwar führt § 116 Nr 3 SGB III aF als Entgeltersatzleistung Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. § 116 SGB III aF bezieht sich jedoch ausschließlich auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und stellt insoweit in Nr 3 allein auf Übergangsgeld iS von § 160 ff SGB III (in der vom 30.12.2008 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ab (vgl Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 116). Die Klägerin hat indes Übergangsgeld gemäß § 20 SGB VI bezogen.

19

bb) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 Altern 2 SGB III aF in Anbetracht des von der Klägerin in der Zeit vom 4.2.2008 bis 30.6.2009 bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt. Zwar handelt es sich hierbei gemäß § 116 Nr 1 SGB III aF um eine Entgeltersatzleistung nach diesem Gesetz. Die Klägerin hat Arbeitslosengeld jedoch nicht unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 bezogen. Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 22) hat unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 28a SGB III und der Gesetzesmaterialien entschieden, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Norm nur vorliegt, wenn die Lücke zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr als einen Monat beträgt. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten(BSG aaO RdNr 18 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20). Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1). Dies zeigt, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung in der dargestellten Weise begünstigt werden sollten (BSG aaO RdNr 18). Der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen ist danach eng zu ziehen(BSG aaO RdNr 22). Dementsprechend heißt es in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1; zustimmend ua Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 28a RdNr 72, Stand Dezember 2013; Wagner in GK-SGB III, § 28a RdNr 18, Stand März 2011; wohl auch Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9). Dieser Zeitraum ist im Fall der Klägerin deutlich überschritten.

20

cc) Die Klägerin hat auch nicht deswegen unmittelbar vor dem 1.7.2010 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen, weil sie nach den Feststellungen des LSG noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 54 Kalendertage hatte, der während des Bezugs von Übergangsgeld in der Zeit vom 1.7.2009 bis 30.6.2010 gemäß § 142 Abs 1 Nr 2 SGB III (in der vom 1.1.2005 bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ruhte (so auch Scheidt in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl 2013, § 28a RdNr 47; Ulmer, BeckOK SGB III, § 28a RdNr 12, Stand 1.3.2013; aA Brand, SGB III, 6. Aufl 2012, § 28a RdNr 6a; Schlegel aaO § 28a RdNr 71; Timme in Hauck/Noftz, SGB III, § 28a RdNr 41, Stand 1/14).

21

(1) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm.

22

Der 11. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5 RdNr 15) zu § 124 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) ausgeführt, der Begriff "Bezug" der Leistung erfordere einen tatsächlichen Bezug (so auch Urteil des 11a. Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 11/06 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 2 RdNr 12 und 13 zu § 57 SGB III). Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dem schließt sich der erkennende Senat im Rahmen der Auslegung des § 28a SGB III, der Nachfolgeregelung von § 124 Abs 3 SGB III(vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20), an.

23

Der Begriff "Bezug" einer Leistung ist schon nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig und bedeutet, eine Leistung erhalten (vgl Duden Bd 10, 4. Aufl 2010, S 219 Begriff "beziehen" Nr 2).

24

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Bezug" in § 28a SGB III in einem anderen Sinn verwandt haben könnte. Vielmehr zeigt - worauf das LSG zu Recht hinweist - die in § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF normierte Voraussetzung "Entgeltersatzleistung … bezogen" im Vergleich zu der in § 57 Abs 2 S 1 Nr 1a SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) für den Gründungszuschuss normierten Voraussetzung "Anspruch auf Entgeltersatzleistungen", dass der Gesetzgeber zwischen dem Anspruch als solchem und dessen Realisierung unterscheidet.

25

Ebenso wenig spricht für einen anderen Wortsinn, dass die Rechtsprechung des BSG zu anderen, gleichfalls auf den Leistungsbezug abstellenden Vorschriften einen realisierbaren Anspruch (vgl zu § 105b AFG BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr 3 und 6; BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - Juris und zu § 126 SGB III BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - Juris) oder sogar ruhenden Anspruch (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr 2 zu § 55a AFG) als ausreichend angesehen hat. § 28a SGB III ist mit Wirkung vom 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) eingefügt und seitdem mehrfach, zuletzt durch Art 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012 (BGBl I 2246) geändert worden. Bereits im Jahr 2008 hatte der 11. Senat des BSG (Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5) zu § 124 Abs 3 SGB III, der Vorgängerregelung des § 28a SGB III, klargestellt, dass der Begriff "Bezug" einen tatsächlichen Zufluss der Leistung erfordere und der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig sei. Hätte der Gesetzgeber § 28a SGB III einen anderen Sinngehalt beilegen wollen, wäre davon auszugehen, dass er die Vorschrift entsprechend geändert hätte.

26

(2) Ebenso wenig spricht Sinn und Zweck der Norm für ein anderes Verständnis. Wie bereits oben dargelegt (vgl II 2 b bb) gebietet dieser vielmehr, den Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen eng zu ziehen.

27

(3) Die hier vertretene Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

28

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Dabei ist im Bereich der Sozialversicherung einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84).

29

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch die Begrenzung der Versicherungsberechtigung auf unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Leistungsbezug stehende Personen nicht feststellen. Dem geltenden Recht ist eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung fremd (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 2 RdNr 22) und die Einbeziehung dieses Personenkreises mit Risiken für die Arbeitslosenversicherung verbunden (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 2). Dass der in der sozialpolitischen Gestaltung weitgehend freie Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung, manifestiert durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18), das Privileg einer Versicherungsberechtigung gewährt hat, ist sachlich einleuchtend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

(4) Ob dieses Ergebnis sozialpolitisch wünschenswert ist oder nicht, ist für die Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF ohne Bedeutung. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Dritten Gewalt, das Recht fortzuentwickeln. Dieser Befugnis sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) Grenzen gesetzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziffer 53 mwN).

31

c) Die Klägerin hat schließlich unmittelbar vor Aufnahme der behaupteten selbständigen Tätigkeit am 1.7.2010 auch keine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt, sondern vielmehr an einer von der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Pflichtversicherung des Klägers in der Arbeitslosenversicherung ab dem 5.12.2008.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 1.4.2001 bzw 1.5.2001 bis 31.10.2008 als Entwicklungsingenieur versicherungspflichtig beschäftigt. Am 30.7.2008 meldete er sich mit Wirkung zum 1.11.2008 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Am 27.8.2008 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses. Zur Begründung gab er an, dass er am 5.12.2008 eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Geschäftsführer und Gesellschafter aufnehmen werde.

3

Mit Bescheid vom 4.11.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 1.11.2008. Gleichzeitig stellte sie den Leistungsbetrag für die Zeit vom 1.11.2008 bis 23.1.2009 auf täglich 0,00 Euro wegen einer Sperrzeit von 12 Wochen aufgrund Arbeitsaufgabe fest.

4

Am 9.12.2008 gab der Kläger bei der Beklagten an, die selbständige Tätigkeit am 5.12.2008 aufgenommen zu haben. Mit Bescheid vom 10.12.2008 hob die Beklagte "die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld" ab 5.12.2008 wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5.3.2009 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 24.1.2009 bis 23.10.2009. Mit Bescheid vom 24.4.2009 lehnte die Beklagte den "Antrag des Klägers auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III" ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.7.2009).

5

Mit Urteil vom 25.5.2011 hat das SG München die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom "24.3.2009" und 30.7.2009 verurteilt, den Kläger ab dem 5.12.2008 freiwillig arbeitslos gemäß § 28a SGB III zu versichern. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 29.1.2015 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt werde, dass der Kläger ab dem 5.12.2008 antragspflichtversichert sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Senat habe unter Berücksichtigung des Rechtsschutzziels des Klägers seine Klage als Anfechtungsklage, verbunden mit einer Klage auf Feststellung, dass Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe, ausgelegt. Da die Versicherungspflicht nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III auf einen Antrag hin kraft Gesetzes eintrete, wenn deren Voraussetzungen erfüllt seien, habe es der Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht bedurft. Für die begehrte Feststellung bestehe das gemäß § 55 Abs 1 Nr 1 SGG erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger sei zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung berechtigt. Die Voraussetzungen des § 28a SGB III lägen vor. Dies gelte auch für die Anforderungen des Abs 1 S 2 Nr 2 der Norm. Der Kläger habe unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 5.12.2008 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III in Gestalt von Arbeitslosengeld bezogen. Der Kläger habe in Folge seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1.11.2008 ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen erworben. Zwar habe der monatliche Auszahlungsanspruch wegen des bestandskräftig festgestellten Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 1.11.2008 bis zum 23.1.2009 geruht. Dies sei jedoch unschädlich. Der Begriff des "Bezugs" von Entgeltersatzleistungen sei auslegungsbedürftig. Bei der Auslegung sei grundsätzlich am Wortlaut der Vorschrift anzusetzen. Dabei müssten aber auch Sinn und Zweck der Norm sowie die entsprechenden systematischen Zusammenhänge der Vorschrift in die insoweit erforderliche Auslegung einbezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien genüge für den Bezug von Entgeltersatzleistungen iS des § 28a SGB III das Bestehen eines Stammrechts auf Arbeitslosengeld. Zwar habe das BSG im Urteil vom 5.5.2010 (B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 6 RdNr 16) "im Rahmen des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III a.F. entschieden, dass 'für den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Anspruch auf Entgeltersatzleistung i.S. des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst a SGB III davon auszugehen ist, dass mit 'Anspruch' nicht lediglich ein nach § 118 Abs. 1 SGB III entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist'." Diese Auffassung sei aber nicht auf § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III übertragbar, weil § 57 SGB III aF und § 93 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung eine stärkere Bindung zum bisherigen Bezug von Entgeltersatzleistungen voraussetzten als dies bei § 28a SGB III der Fall sei. Hinzu komme, dass Antragsteller im Rahmen von § 28a SGB III günstiger gestellt würden, wenn sie zu Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die verhängte Sperrzeit abwarteten, danach Arbeitslosengeld bezögen und schließlich im Rahmen der immer noch offenen Rahmen- und Antragsfrist erfolgreich ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen könnten. Stünde im Unterschied hierzu demjenigen Antragsteller, der sich während eines sperrzeitbedingt ruhenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld selbständig mache, diese Möglichkeit nicht zu, werde entgegen den in der BT-Drucks 15/1515 S 78 zum Ausdruck kommenden Motiven die rasche Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht angereizt. Dass Arbeitslosigkeit erst unter einer vom Gesetz missbilligten Aufgabe der versicherungspflichtigen Beschäftigung zustande gekommen sei, könne dem Betroffenen im Fall des § 28a SGB III nicht entgegengehalten werden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R - Juris) bedürfe es des Schutzes der Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit insbesondere dann, wenn die Tätigkeit das Bestehen von Arbeitslosigkeit mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausschließe.

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 28a SGB III in der vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF). Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 28a SGB III aF für den Bezug von Entgeltersatzleistungen das Bestehen des Stammrechts ausreiche. Dies ergebe sich insbesondere auch nicht aus einem Vergleich mit § 57 SGB III aF. Vielmehr gebiete die ratio legis des § 28a SGB III aF das gegenteilige Ergebnis. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5.12.2014 (B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9) ausgeführt habe, sei Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten werde, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Dabei sollten gerade die geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitierten, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört hätten. Der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen sei danach eng zu ziehen. Dann sei es aber nicht einzusehen, weshalb der Kläger von der Antragspflichtversicherung profitieren sollte, obwohl er sich durch die freiwillige Aufgabe der abhängigen Beschäftigung und die hieraus resultierende Sperrzeit von der Versichertengemeinschaft entfernt habe. Aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (B 12 AL 1/08 R - Juris) ergebe sich entgegen der Auffassung des LSG nichts anderes. Die zitierten gerichtlichen Ausführungen gäben letztlich nur die ratio legis des § 28a SGB III wieder.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 und des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht haben LSG und SG die Berechtigung des Klägers, sich in der Arbeitslosenversicherung weiterzuversichern, bejaht. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 28a SGB III in der hier maßgeblichen vom 1.7.2008 bis 31.12.2010 geltenden Fassung (aF) liegen nicht vor.

9

Nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF können Personen - unter den in S 2 näher umschriebenen Voraussetzungen - auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, wenn sie eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Neben einer fristgebundenen Antragstellung (§ 28a Abs 1 S 3 SGB III aF) ist Voraussetzung für die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF, dass der Antragsteller "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit … mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat"(Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat" (Nr 2) und dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht"(Nr 3).

10

Von den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 28a Abs 1 S 2 Nr 1 bis 3 SGB III aF liegen jedenfalls die der Nr 2, deren Alternative 3 von vornherein ausscheidet, nicht vor.

11

1. Der Kläger hat nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des SGB III gestanden (Alternative 1).

12

Zwar war der Kläger bis zum 31.10.2008 versicherungspflichtig beschäftigt, so dass er bis zu diesem Zeitpunkt in einem Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 24 Abs 1, Abs 4, § 25 Abs 1 S 1 SGB III gestanden hat. Dieses dauerte aber nicht unmittelbar bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit an. Wie der 12. Senat des BSG und ihm folgend der erkennende Senat (Urteile vom 30.3.2011 - B 12 AL 2/10 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 22 und vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9 RdNr 19) bereits entschieden haben, ist ein unmittelbarer Anschluss iS von § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF nur gegeben, wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt. Das hiesige Revisionsverfahren gibt keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.

13

Der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III aF begünstigten Personen ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift eng zu ziehen(vgl auch BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18). Die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung sollen nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung erhalten. Dies zeigt sich in der vom Gesetz geforderten längeren Zugehörigkeit zum System der Arbeitslosenversicherung vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und der Manifestation dieser Beziehung durch das Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses, die Ausübung einer als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausgeübten Beschäftigung oder den Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Dem Erfordernis einer engen Beziehung konkretisierend Ausdruck verleihend heißt es zwar nicht im Gesetzestext, wohl aber in den für die Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss iS der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1).

14

Dieser Zeitraum, der die "Unmittelbarkeit" sachgerecht von relevanten Unterbrechungen abgrenzt (BSG aaO RdNr 22 mwN), ist hier - wenngleich nur um einige Tage - überschritten. Der Kläger hat die selbständige Tätigkeit nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden und damit für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), erst am 5.12.2008 aufgenommen.

15

2. Der Kläger hat auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III in der Gestalt von Arbeitslosengeld (§ 116 Nr 1 SGB III in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) bezogen (Alternative 2).

16

Das dem Kläger ab dem 1.11.2008 bewilligte Arbeitslosengeld ist nicht ausgezahlt worden, weil der Anspruch hierauf aufgrund einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) ruhte (bestandskräftiger Bescheid vom 4.11.2008).

17

Wie der Senat ebenfalls bereits mit Urteil vom 4.12.2014 (B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9) entschieden hat, setzt § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF voraus, dass der Antragsteller eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III tatsächlich erhalten hat. Auch hieran hält der Senat fest.

18

a) Dieses Ergebnis ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm.

19

Der 11. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5 RdNr 15) zu § 124 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III (in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) ausgeführt, der Begriff "Bezug" der Leistung erfordere einen tatsächlichen Bezug (so auch Urteil des 11a. Senats vom 21.3.2007 - B 11a AL 11/06 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 2 RdNr 12 und 13 zu § 57 SGB III). Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Dies gilt gleichermaßen für § 28a SGB III, die Nachfolgeregelung von § 124 Abs 3 SGB III(vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20).

20

Der Begriff "Bezug" einer Leistung ist nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig und bedeutet, eine Leistung erhalten (vgl Duden Bd 10, 4. Aufl 2010, S 219 Begriff "beziehen" Nr 2).

21

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff "Bezug" in § 28a SGB III aF in einem anderen Sinn verwandt haben könnte. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Sprachgebrauch des bis zum 31.3.2012 geltenden § 57 SGB III aF bzw seiner Nachfolgerregelung, des § 93 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung.

22

§ 57 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III aF setzte für die Leistung eines Gründungszuschusses voraus, dass der Arbeitnehmer "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch" hat. Hiermit vergleichbar verlangt § 93 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung für die Gewährung eines Gründungszuschusses, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer "bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat". Die Verwendung des Begriffs "Bezug einer Leistung" in § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF einerseits und des Begriffs "Anspruch" in § 57 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III aF bzw § 93 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB III andererseits zeigt, dass das Gesetz zwischen dem Zufluss einer Leistung und dem (bloßen) Anspruch hierauf unterscheidet.

23

Wenn dabei im Übrigen selbst für einen "Anspruch" iS von § 57 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a SGB III aF nicht das Bestehen des Stammrechts ausreicht, sondern ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (wie zB Arbeitslosengeld) iS der Norm nur vorliegt, wenn die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs auf die jeweilige Entgeltersatzleistung gegeben sind(vgl hierzu Urteil des 11. Senats des BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R - SozR 4-4300 § 57 Nr 6 RdNr 16), kann ein lediglich vorhandenes Stammrecht erst recht nicht genügen, wenn das Gesetz den Bezug einer Entgeltersatzleistung fordert. Das gegenteilige Verständnis des LSG ist für den Senat angesichts des Wortlauts der Normen schlechthin nicht nachvollziehbar.

24

Ebenso wenig spricht für einen anderen Wortsinn, dass die Rechtsprechung des BSG zu anderen, gleichfalls auf den Leistungsbezug abstellenden Vorschriften einen realisierbaren Anspruch (vgl zu § 105b AFG BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr 3 und 6; BSG Urteil vom 20.2.2002 - B 11 AL 59/01 R - Juris und zu § 126 SGB III BSG Urteil vom 7.2.2002 - B 7 AL 28/01 R - Juris) oder sogar ruhenden Anspruch (BSG SozR 3-4100 § 55a Nr 2 zu § 55a AFG) als ausreichend angesehen hat. § 28a SGB III ist mit Wirkung vom 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (ArbMDienstLG 3) vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) eingefügt und seitdem mehrfach, zuletzt durch Art 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23.10.2012 (BGBl I 2246) geändert worden. Bereits im Jahr 2008 hatte der 11. Senat des BSG (Urteil vom 29.10.2008 - B 11 AL 13/07 R - SozR 4-4300 § 124 Nr 5) zu § 124 Abs 3 SGB III, der Vorgängerregelung des § 28a SGB III, klargestellt, dass der Begriff "Bezug" einen tatsächlichen Zufluss der Leistung erfordere und der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig sei. Hätte der Gesetzgeber § 28a SGB III einen anderen Sinngehalt beilegen wollen, wäre davon auszugehen, dass er die Vorschrift entsprechend geändert hätte.

25

b) Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für das hier vertretene Auslegungsergebnis.

26

Wie unter 1. dargestellt ist der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen eng zu ziehen. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach dieser Vorschrift ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten (BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18 mit Verweis auf BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20). Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 1). Dies zeigt, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung in der dargestellten Weise begünstigt werden sollten (BSG aaO RdNr 18).

27

Eine enge Beziehung im hier maßgeblichen Zusammenhang kann aber gerade nicht angenommen werden, wenn sich ein Arbeitnehmer durch die freiwillige Aufgabe der Beschäftigung und die daraus resultierende Sperrzeit von der Versichertengemeinschaft entfernt hat, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.

28

Dem hier vertretenen Verständnis steht schließlich entgegen der Annahme des LSG nicht das Urteil des 12. Senats des BSG vom 3.6.2009 (B 12 AL 1/08 R - Juris) entgegen. Zwar hat der 12. Senat in diesem - wie vom LSG wiedergegeben - ausgeführt (aaO RdNr 15), dass es des Schutzes der Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit insbesondere dann bedürfe, wenn die Tätigkeit das Bestehen von Arbeitslosigkeit mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen ausschließe. Hiermit hat der 12. Senat aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Begriff "Bezug … einer Entgeltersatzleistung" iS von § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF in einem erweiternden Sinne verstanden werden müsste.

29

Die Ausführungen des 12. Senats sind vielmehr anlässlich der Bestimmung des Begriffs der selbständigen Tätigkeit iS von § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der mit dieser Norm eingeführten Versicherungsberechtigung erfolgt. Die Versicherungsberechtigung solle einen Ausgleich für den zeitgleichen Wegfall der den Personenkreis der selbständig Tätigen begünstigenden Regelung des § 124 Abs 3 S 1 Nr 3 SGB III schaffen, die für einen gewissen Zeitraum den Schutz der Arbeitslosenversicherung trotz Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aufrechterhalten habe. In diesem Zusammenhang hat der 12. Senat darauf hingewiesen, dass die während mindestens 15 Wochenstunden ausgeübte selbständige Tätigkeit gemäß § 119 Abs 3 SGB III (in der Fassung des ArbMDienstLG 3 vom 23.12.2003, BGBl I 2848) grundsätzlich das Bestehen von Arbeitslosigkeit und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen - wie zB einen Anspruch auf Arbeitslosengeld - ausschließe, weshalb es des Schutzes der Weiterversicherung nach § 28a Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III, der die Versicherungsberechtigung an das Ausüben einer selbständigen Tätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden knüpft, insbesondere in diesem Fall bedürfe. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der selbständig Tätige die Versicherungsberechtigung in Anspruch nehmen kann, beschäftigt sich der 12. Senat hingegen nicht. Gerade diese sind aber in dem hier maßgeblichen § 28a Abs 1 S 2 SGB III aF geregelt.

30

c) Die hier vertretene Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF verstößt schließlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG(so schon Urteil des Senats vom 4.12.2014 - B 5 AL 1/14 R - SozR 4-4300 § 28a Nr 9 RdNr 28 f).

31

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl BVerfGE 1, 14, 52; 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83 - stRspr). Dabei ist im Bereich der Sozialversicherung einerseits die hohe Bedeutung ihrer Funktionsfähigkeit sowie ihrer finanziellen Stabilität für das gemeine Wohl und andererseits die diesbezüglich gegebene weitgehende sozialpolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu beachten (vgl BVerfGE 113, 167, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 84).

32

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben lässt sich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch die Begrenzung der Versicherungsberechtigung auf unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Leistungsbezug stehende Personen nicht feststellen. Dem geltenden Recht ist eine allgemeine Versicherungsberechtigung aller Selbständigen in der Arbeitslosenversicherung fremd (vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 2 RdNr 22) und die Einbeziehung dieses Personenkreises mit Risiken für die Arbeitslosenversicherung verbunden (vgl BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nr 20 Abs 2). Dass der in der sozialpolitischen Gestaltung weitgehend freie Gesetzgeber vor diesem Hintergrund nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung, manifestiert durch den Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (vgl auch BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 4 RdNr 18), das Privileg einer Versicherungsberechtigung gewährt hat, ist sachlich einleuchtend und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

33

d) Ohne Bedeutung für die Auslegung des § 28a Abs 1 S 2 Nr 2 SGB III aF ist, ob dieses Ergebnis, das nach Ansicht des LSG keinen Anreiz für eine schnelle Beendigung der Arbeitslosigkeit setzt, sondern vielmehr Anlass dafür bietet, eine verhängte Sperrfrist abzuwarten, danach Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen und erst dann eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, um so in den Genuss der Weiterversicherungsberechtigung zu gelangen, sozialpolitisch überzeugend ist. Zwar gehört es zu den Aufgaben der Dritten Gewalt, das Recht fortzuentwickeln. Dieser Befugnis sind jedoch mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art 20 Abs 3 GG) Grenzen gesetzt. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG NJW 2011, 836 Textziffer 53 mwN).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X über die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung.

2

Der Kläger war vom 1.9.1970 bis 31.5.2001 versicherungs- bzw beitragspflichtig beschäftigt. Vom 1.6.2001 an bewilligte ihm die beklagte Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Sie hob diese Leistungsbewilligung zum 2.9.2001 wegen Teilnahme an einer "beruflichen Weiterbildungsmassnahme ab 03.09.01" auf (Bescheid vom 11.9.2001). Vom 3.9. bis 14.10.2001 bewilligte sie ihm 3509,45 DM Unterhaltsgeld gemäß § 4 Abs 3 der "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-RL) und übernahm darüber hinaus 3876 DM Lehrgangskosten nach § 5 ESF-RL (Bescheid vom 11.10.2001). Seit dem 15.10.2001 ist der Kläger mit mehr als 15 Stunden wöchentlich selbstständig tätig.

3

Am 12.1.2006 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2006. Dies lehnte die Beklagte ab, weil er nicht iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen habe(Bescheid vom 5.4.2006). Dem später unter Hinweis auf die seinerzeitige Bewilligung des ESF-Unterhaltsgeldes gestellten Antrag des Klägers auf Rücknahme des ablehnenden Bescheides entsprach die Beklagte nicht, weil der Bezug dieser Leistung keinen SGB III-Leistungsbezug dargestellt habe (Bescheid vom 8.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).

4

Beim SG (Gerichtsbescheid vom 25.7.2007) und beim LSG ist der Kläger ohne Erfolg geblieben, da der Bescheid vom 5.4.2006 nicht iS von § 44 SGB X rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei nicht nach § 28a SGB III zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt gewesen, weil - wie das BSG bereits entschieden habe(Urteil vom 17.5.2001 - B 7 AL 42/00 R - SozR 3-4100 § 107 Nr 11) - das vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bezogene ESF-Unterhaltsgeld keine SGB III-Entgeltersatzleistung sei. Der Wortlaut des § 28a SGB III sei insoweit eindeutig und schließe eine Analogie aus, wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei (LSG-Urteil vom 24.9.2008).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 28a SGB III, der zumindest habe analog angewandt werden müssen. Da die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ua ausdrücklich für den Personenkreis der Selbstständigen geschaffen worden sei, müssten darunter alle in ihrer Selbstständigkeit geförderten Personen fallen, unabhängig von der Dauer der ihnen zuteil gewordenen Fördermaßnahmen. Weil die Beklagte vor Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig vorbereitend die Teilnahme an mehr als vierwöchigen Fortbildungskursen anordne und dafür ESF-Unterhaltsgeld gewähre, könne diese Bewilligungspraxis der Weiterversicherungsmöglichkeit nicht entgegenstehen.

6

           

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. September 2008 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2007 sowie ihres Bescheides vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2006 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 5. April 2006 festzustellen, dass er ab 1. April 2006 versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein "unmittelbarer" Anschluss der aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit an ein Versicherungspflichtverhältnis bzw an den Bezug einer Entgeltersatzleistung iS von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IIl sei nur bei Unterbrechungen von höchstens einem Monat zu bejahen. Dieser Zeitraum sei hier überschritten worden.

Entscheidungsgründe

9

1. Der Senat konnte über die Revision des Klägers im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

10

2. Die zulässige Revision ist unbegründet.

11

Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die beklagte Bundesagentur für Arbeit den Bescheid vom 5.4.2006, der die Berechtigung des Klägers zur Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1.4.2006 verneint hatte, nicht nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X zurücknehmen muss. Anders als der Kläger geltend macht und diese Regelung voraussetzt, hatte die Beklagte bei Erlass des genannten Bescheides das Recht richtig angewandt.

12

a) In Bezug auf den Bescheid vom 5.4.2006 reichte die Anfechtung verbunden mit dem auf die Feststellung gerichteten Begehren aus, dass für den Kläger ab 1.4.2006 Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Da auf einen (begründeten) Weiterversicherungsantrag hin die Versicherungspflicht nach § 28a SGB III kraft Gesetzes eintritt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, bedurfte es demgegenüber keines Verpflichtungsantrags(vgl Senatsurteil vom 3.6.2009 - B 12 AL 1/08 R, RdNr 9).

13

b) Der Kläger war indessen der Sache nach nicht gemäß § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB III(eingefügt mW zum 1.2.2006 durch Art 1 Nr 20 und Art 124 Abs 4 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1.4.2006 versicherungspflichtig.

14

Nach dieser Regelung können Selbstständige - unter im Folgenden näher umschriebenen Voraussetzungen - ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben. Voraussetzung dafür ist nach § 28a Abs 1 Satz 2 SGB III neben einer Antragstellung bis 31.12.2006 (§ 28a Abs 2 Satz 2, § 434j Abs 2 SGB III) ua, dass der Antragsteller "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit … mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 1), dass er "unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit …, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat" (Nr 2) und dass "Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht"(Nr 3). Diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen lagen in Bezug auf die am 15.10.2001 aufgenommene und ausgeübte selbstständige Tätigkeit des Klägers und seinen mit Wirkung ab 1.4.2006 gestellten - noch fristgerechten (dazu näher allgemein Senatsurteil vom 30.3.2011 - B 12 AL 1/10 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) - Antrag vom 12.1.2006 nicht vor. Denn es fehlte die von § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III verlangte Unmittelbarkeit zwischen einem der dort genannten Sachverhalte als Anknüpfungspunkt der Weiterversicherung und der vom LSG festgestellten Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers am 15.10.2001.

15

c) Wie außer Streit ist, stand der Kläger nicht "unmittelbar" vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 15.10.2001 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter; dieses war nach den Feststellungen des LSG nämlich bereits am 31.5.2001 beendet worden.

16

Dass der Kläger vom 3.9. bis 14.10.2001 - insoweit unmittelbar vor Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit - Unterhaltsgeld gemäß § 4 Abs 3 ESF-RL bezog, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht(dazu aa). Der Kläger erhielt auch nicht infolge seines Arbeitslosengeldbezugs "unmittelbar" vor dem genannten Zeitpunkt eine "Entgeltersatzleistung nach diesem Buch", weil sein ab 1.6.2001 erfolgter Arbeitslosengeldbezug mit Wirkung zum 2.9.2001 geendet hatte (dazu bb).

17

aa) Wie das BSG bereits entschieden hat, begründet die Zeit des Bezugs von ESF-Unterhaltsgeld weder ein Versicherungspflichtverhältnis noch stellt dieser Leistungsbezug eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III dar (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 11 S 48; BSG SozR 4-4300 § 22 Nr 1 RdNr 13). Schon der Wortlaut des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III stellt ausdrücklich nur auf "eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch" ab und greift damit zugleich allein auf die Binnenregelungssystematik innerhalb des SGB III zurück. Die "Entgeltersatzleistungen" iS des SGB III definiert - abschließend - § 116 SGB III(vgl auch BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ferner zB: Brand in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 116 RdNr 1 und § 28a RdNr 2; Scheidt in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl 2008, § 28a RdNr 48; erweiternd auf Leistungen mit Entgeltersatzcharakter: Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Dezember 2010, § 28a RdNr 65). Da das ESF-Unterhaltsgeld in dieser Regelung nicht aufgeführt wird und sie nach Wortlaut und Systematik keine Erweiterungsmöglichkeit auf andere Leistungen eröffnet, scheiden schon von daher eine erweiternde Auslegung oder die Annahme einer Regelungslücke aus, die eine analoge Anwendung auf andere Leistungen mit allgemeinem Bezug zum Arbeitsförderungsrecht rechtfertigen könnte.

18

Dieses Auslegungsergebnis wird im Lichte der Motive des Gesetzgebers, dem von Verfassungs wegen ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zusteht, durch Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Zweck der freiwilligen Weiterversicherung bzw Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III ist es, ua dem Personenkreis der Existenzgründer - ausnahmsweise - den Verbleib in der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, indem ihnen die Option geboten wird, "ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten"(so Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20; vgl auch Schlegel, aaO, § 28a RdNr 2). Dabei sollten gerade die "geforderten Vorversicherungszeiten und Anknüpfungstatbestände gewährleisten, dass von dem Privileg der Versicherungsberechtigung nur Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben" (so Gesetzesbegründung, aaO, zu Nummer 20 zu Absatz 1). Hieraus wird deutlich, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung in der dargestellten Weise begünstigt werden sollten, wobei sich diese Beziehung entweder in einem Versicherungspflichtverhältnis oder dem Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung manifestieren muss. Dann aber verbietet sich eine erweiternde Auslegung, die eine Loslösung und Lockerung von diesen Grundgedanken bewirken würde, etwa eine solche, die einen Leistungsbezug, der auf Bestimmungen außerhalb des SGB III beruht, ausreichen lässt. Dem ESF-Unterhaltsgeld fehlt indessen gerade ein anwartschaftsbegründender Charakter iS des SGB III (vgl BSG SozR 3-4100 § 107 Nr 11 S 48, 51 ff), es wird nach Maßgabe vorhandener Fördermittel gewährt und auf diese Leistung besteht nicht einmal ein Rechtsanspruch; es handelt sich in erster Linie um eine arbeitsmarktpolitisch motivierte und auf die Flankierung und Sicherung von Existenzgründungen bezogene Leistungen (vgl zum Charakter von ESF-Leistungen zB BSG SozR 4-4300 § 22 Nr 1 RdNr 13 ff; Schlegel in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 37 RdNr 28 ff). Bezöge man derartige Leistungen in den Regelungsbereich des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III mit ein, ginge dies über die Vorstellung des Gesetzgebers hinaus, dass der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung begünstigten Personen eng zu ziehen sei, und es bestünde die Gefahr, dass die Begründung von Versicherungspflichtverhältnissen letztlich von bloßen Zufällen (zB von noch ausreichend vorhandenen ESF-Fördermitteln) abhinge.

19

bb) Dass der Kläger im Vorfeld der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 15.10.2001 vom 1.6. bis zum 2.9.2001 Arbeitslosengeld bezogen hatte, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzung des § 28a Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III. Denn danach ist erforderlich, dass der Betroffene "unmittelbar" vor dem genannten Zeitpunkt eine SGB III-Entgeltersatzleistung bezog.

20

Im Falle des Klägers wurde der Arbeitslosengeldbezug von der Beklagten mit Wirkung zum 2.9.2001 beendet, wie der nicht angegriffene und deshalb bestandskräftige Bescheid vom 11.9.2001 festlegte. Diese getroffene und im nachhinein von der Beklagten nicht revidierte Regelung ist auch für den Senat bindend (vgl zur Bindungswirkung früherer Leistungsbewilligungen für Folgeleistungen allgemein zB BSGE 61, 286 = SozR 4100 § 134 Nr 31; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

21

Die zwischen dem 2.9.2001 (= letzter Tag des Arbeitslosengeldbezugs) und dem 15.10.2001 (= Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit) bestehende Lücke von knapp sechs Wochen steht der vom Kläger begehrten Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung entgegen. Ein "unmittelbar" vor Aufnahme der Selbstständigkeit liegender Bezug von Arbeitslosengeld als derjenige einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III kann darin nicht mehr gesehen werden.

22

Wie unter aa) dargestellt, ist der Kreis der durch die Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III begünstigten Personen nach Sinn und Zweck der Vorschrift eng zu ziehen, wie sich in der engen Verbindung zwischen einer in der Vergangenheit liegenden längeren Zugehörigkeit zum System der Arbeitslosenversicherung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zeigt. Dementsprechend heißt es zwar nicht im Gesetzestext selbst, wohl aber in den insoweit für die Auslegung maßgeblich mit heranzuziehenden Gesetzesmaterialien ausdrücklich, dass ein unmittelbarer Anschluss im Sinne der Regelung nur vorliegt, "wenn die Unterbrechung nicht mehr als einen Monat beträgt" (aaO, BT-Drucks 15/1515 S 78 zu Nummer 20 zu Absatz 1, letzter Satz). Dieser Zeitraum, der die "Unmittelbarkeit" sachgerecht gegen relevante Unterbrechungen abgrenzt (ebenso zB: Brand, aaO, § 28a RdNr 7; Scheidt, aaO, § 28a RdNr 51; Schlegel in Eicher/Schlegel, aaO, § 28a RdNr 66; Wagner in GK-SGB III, Stand März 2011, § 28a RdNr 18; Fuchs in Gagel, SGB II/SGB III, § 28a SGB III RdNr 4; Reinhard in Kruse/Lüdtke ua, LPK-SGB III, 2008, § 28a RdNr 9; Timme in Hauck/Noftz/Voelzke, SGB III, K § 28a RdNr 27), ist im Falle des Klägers überschritten.

23

Dem steht nicht entgegen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des 11. Senats des BSG für den Anspruch auf einen Gründungszuschuss für Existenzgründer gemäß § 57 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB III(idF des Gesetzes vom 20.7.2006, BGBl I 1706) keine "Nahtlosigkeit" erforderlich ist, sondern ein "enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Existenzgründung und einem vorausgehenden Arbeitslosengeldanspruch" ausreicht, der mit "etwa einem Monat" bemessen wird (so BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 11/09 R, Leitsatz und RdNr 24, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Abgesehen davon, dass diese Regelung anders als § 28a SGB III das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" nicht enthält, wäre der maßgebliche Zeitraum im Falle des Klägers selbst unter Zugrundelegung und bei Übertragung dieser Rechtsprechung überschritten.

24

d) Der Kläger kann schließlich auch keinen Erfolg mit seinem Revisionsvorbringen haben, die Bewilligung von ESF-Unterhaltsgeld könne nicht zum Ausschluss der Weiterversicherungsmöglichkeit nach § 28a Abs 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 SGB III führen, weil die Beklagte vor der Förderung einer Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten obligatorisch vorbereitend die Teilnahme an mehr als vierwöchigen Fortbildungskursen anordne und dafür gezielt speziell ESF-Unterhaltsgeld gewähre. Das damit verbundene neue tatsächliche Vorbringen zur Bewilligungspraxis der Beklagten steht einer Berücksichtigung im Revisionsverfahren entgegen (vgl §§ 162, 163 SGG). Auch wenn sich bei einer systematischen gezielten Ausgrenzung potenziell nach § 28a SGB III Weiterversicherungsberechtigter durch eine bestimmte Bewilligungspraxis im Vorfeld der Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten möglicherweise an Rechtsmissbrauch denken ließe, wäre dies hier nicht ohne Weiteres anzunehmen. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Revision nicht auf eine entsprechende Rüge unterlassener Sachaufklärung durch das LSG gestützt hat, wäre insoweit auch in den Blick zu nehmen, dass ihm zur Ermöglichung der selbstständigen Tätigkeit nicht nur ESF-Unterhaltsgeld, sondern darüber hinaus zusätzlich Lehrgangskosten in nicht unerheblicher Höhe gewährt wurden (vgl dazu auch § 57 Abs 2 Satz 3 aE SGB III idF ab 1.8.2006, BGBl I 1706).

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt

1.für das Jahr 20035 Millionen Euro,
2.für das Jahr 200418 Millionen Euro,
3.für das Jahr 200536 Millionen Euro,
4.für das Jahr 200619 Millionen Euro und
5.für das Jahr 200726 Millionen Euro.
Der jährliche Gesamtbeitrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem
1.
die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
2.
die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
3.
die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer
des vergangenen Kalenderjahres zu den entsprechenden Werten des vorvergangenen Kalenderjahres stehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht den Gesamtbeitrag eines Kalenderjahres bis zum 1. Juli desselben Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und

1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.

(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer

1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.