vorgehend
Landgericht Marburg, 7 O 161/09, 12.09.2011
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 205/11, 21.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR61/13 Verkündet am:
4. März 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung
von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der
Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts
verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt
jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu
und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989
- IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835).

b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die
Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der
andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche
Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung
seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen
Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.
BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13 - OLG Frankfurt am Main
LG Marburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2012 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. September 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer 1974 geschlossenen Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der Beklagte ist Zahnarzt. Er ist Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befindet sich das 1986 errichtete Geschäftsgebäude mit seinen Praxisräumen. Das weitere Grundstück stand früher im Eigentum der Klägerin. Auf diesem Grundstück wurde 1982 das Familienheim errichtet; der Beklagte hat dieses Grundstück inzwischen in der Zwangsversteigerung erworben.
2
Die Parteien nahmen 1983 und 1984 bei der Kreissparkasse mehrere gemeinsame Darlehen für den Wohnhausbau auf. 1985 bestellte die Klägerin zu Gunsten der Kreissparkasse an dem damals noch in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zwei Grundschulden über 100.000 DM und 576.000 DM. Auch für die Errichtung des Praxisgebäudes wurden Darlehen aufgenommen, ferner für diverse andere Zwecke, die überwiegend der Praxis dienten. Im Jahr 1999 wurden die Darlehen teilweise umgeschuldet. Drei Darlehensverträge schlossen die Parteien gemeinschaftlich ab, welche zur Finanzierung des Praxisneubaus und des Anbaus eines Behandlungszimmers sowie des Kaufs einer Eigentumswohnung durch den Beklagten dienten. Weitere Darlehensverträge schloss der Beklagte allein ab, die im wesentlichen der Finanzierung von medizinischen Geräten und dem von ihm getätigten Kauf eines Reihenhauses dienten.
3
Im August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine "Zweckerklärung für Grundschulden", wonach die Grundschulden zur Sicherung aller in einer Anlage bezeichneten Forderungen der Kreissparkasse dienen sollten. Es handelte sich dabei um die gemeinschaftlichen wie auch die vom Beklagten allein abgeschlossenen Darlehensverträge. Sämtliche Darlehen waren am 30. Dezember 2006 fällig.
4
Der Klägerin wurde am 17. Juni 2005 der Scheidungsantrag des Beklagten zugestellt.
5
Für eine Verlängerung der Darlehen über den 30. Dezember 2006 hinaus verlangte die Kreissparkasse, dass die auf dem Grundstück der Klägerin eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Die Klägerin war nur bereit, die Sicherheit für die gemeinsamen Darlehen zu stellen. Daraufhin kündigte die Kreissparkasse im Januar 2007 die drei von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen.
6
Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin - vergeblich - auf, sie von allen Forderungen der Kreissparkasse in der Weise freizustellen, dass sowohl sie selbst als auch ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könnten.
7
Die Kreissparkasse stellte im September 2007 Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. In der Zwangsversteigerung wurde dem Beklagten bei einem Bargebot von 225.000 € der Zuschlag erteilt. Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der Kreissparkasse insgesamt 92.437,31 € (Hauptanspruch und Zinsen) zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld 127.261,94 €.
8
Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld (Buchgrundschuld) beantragt hatte, hat sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von 92.437,31 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

9
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
10
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

11
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB verneint , weil hinsichtlich der Grundschuld keine Gesamtschuld bestehe.
12
Einen Anspruch aus § 670 BGB hat es ebenfalls verneint. Zwar könne der Ehegatte - mangels eines Gesellschaftsvertrages - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis nach Scheitern der Ehe aus wichtigem Grund kündigen und Befreiung von der im Interesse des anderen Ehegatten eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Das gelte jedoch nicht ohne Einschränkungen. Vielmehr müsse der Ehegatte dem Umstand, dass dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen eingeräumt werden sollten, nach Treu und Glauben auch nach der Scheidung, etwa durch einen vernünftigen, die Möglichkeiten des anderen Ehegatten berücksichtigenden Tilgungsplan angemessen Rechnung tragen.
13
Die Klägerin habe sich durch die Bewilligung der Grundschulden wie auch die Aufnahme mehrerer Darlehen, die vornehmlich der Zahnarztpraxis zugute kommen sollten, stillschweigend auf die Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement des Beklagten eingelassen. Sie habe stillschweigend ihr Einverständnis damit erklärt, dass der Beklagte - wie in der Vergangenheit - Finanzierungen nach seinen Vorstellungen geplant habe, und zwar unabhängig davon, ob sie die Planungen des Beklagten auch gekannt habe. Grundlage der Finanzierungen sei es gewesen, die aufgenommenen Darlehen nicht durch monatliche Zahlungen zu tilgen, sondern durch Ansparen verschiedener Lebensversicherungen. Nach gescheiterter Ehe müsse es die Klägerin grundsätzlich hinnehmen, dass sie eine Befreiung nur nach Maßgabe der Finanzierungsplanungen des Beklagten verlangen könne. Das gelte zwar auch für den Beklagten nicht uneingeschränkt. Die Klägerin habe aber zum maßgeblichen Zeitpunkt , Ende 2006, eine Befreiung nur verlangen können, wenn dies seinerzeit auf wirtschaftlich vernünftige Weise möglich gewesen wäre. Dies sei Ende 2006 aber nicht der Fall gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Kreissparkasse auf die Sicherheit nicht habe verzichten wollen. Für den Beklagten habe keine wirtschaftlich vernünftige Möglichkeit bestanden, die Finanzierung auch ohne das Grundstück der Klägerin sicherzustellen. Andere Sicherungsmittel (Praxisinventar, Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung , Rückkaufswerte der Lebensversicherungen, Veräußerung eines Segelflugzeugs ) hätten nicht oder nicht in zumutbar Weise eingesetzt werden können.
14
Der Klägerin sei auch zuzumuten, an der bisherigen Finanzierungsplanung weiter mitzuwirken und eine neue Zweckerklärung zu unterschreiben. Das Hausgrundstück der Klägerin, welches an sich "schuldenfrei" gewesen sei, hätte weiterhin gehaftet. In ihrer Nutzung sei die Klägerin nicht gehindert gewesen, bei ordnungsgemäßem Verlauf der Finanzierungsplanung sei ein Freiwerden der Sicherheit absehbar gewesen, weil die Lebensversicherungen zum Teil in den Jahren 2011 und 2012 und zuletzt im Jahr 2016 fällig geworden wären.
15
Die von der Klägerin allein verlangte Befreiung von der Grundschuld über 51.129,19 € sei zwar möglich, aber wirtschaftlich sinnlos gewesen, weil die erstrebte vollständige Freistellung damit nicht erreicht worden und ihr letztendlich derselbe Schaden entstanden wäre. Der Beklagte habe der Klägerin auch keinen Tilgungsplan vorlegen müssen, weil es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, eine Neufinanzierung ohne das Grundstück der Klägerin als Sicherheit zu erlangen. Das sei für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen, die Vorlage eines Tilgungsplans sei demnach bloße Förmelei gewesen.
16
Soweit sich die Klägerin im Berufungsrechtszug auf einen Gesamtschuldnerausgleich wegen aus dem Versteigerungserlös getilgter Darlehen berufe , sei darüber nicht zu entscheiden, weil es sich um einen neuen Streitgegenstand handele. Die Klägerin habe den Klagegrund ausgewechselt, denn es handele sich um einen gegenüber dem Schadensersatz wegen unterbliebener Befreiung verschiedenen Lebenssachverhalt. Eine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe dies nicht.
17
Abgesehen davon sei die Klage aber auch insofern unbegründet. Denn auch ein Ausgleichsanspruch sei noch nicht fällig, weil auch insoweit die Tilgungsreife , also die Fälligkeit der Lebensversicherungen, abzuwarten sei. Die Kreissparkasse sei zwar bereit gewesen, die Klägerin aus der persönlichen Haftung zu entlassen, das sei aber daran gescheitert, dass die Kreissparkasse die Entlassung von der weiter zu gewährenden Sicherheit durch die Klägerin abhängig gemacht habe. Dass die Klägerin die Kreissparkasse befriedigt habe, rechtfertige keine vorzeitige Fälligkeit ihres Anspruchs. Da der Ausgleichsanspruch vorher nicht fällig gewesen sei, könne er auch nicht einseitig herbeigeführt werden. Denn dies habe der vorgesehenen Tilgungsplanung widersprochen.
18
Ob und in welcher Höhe die Fälligkeit durch Auszahlung der Lebensversicherungen eingetreten sei, sei von der Klägerin nicht näher vorgetragen worden. Der Beklagte habe zwar die Fälligkeit einzelner Lebensversicherungen erwähnt, die Klägerin habe sich dies aber auch nicht stillschweigend zu eigen gemacht, weil es für ihre Rechtsverfolgung darauf bis zur mündlichen Verhandlung noch nicht angekommen sei.

II.

19
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
20
1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann mangels besonderer Abreden der Ehegatten - etwa zu einer Ehegatteninnengesellschaft - das durch die Sicherung von Krediten zu Gunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln sein (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, was von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel gezogen wird.
21
Dem die Sicherheit stellenden Ehegatten kann hier nach Beendigung des Auftragsverhältnisses gemäß § 670 BGB ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit und Ersatz weiterer infolge der gewährten Sicherheit entstandener Vermögensopfer zustehen (vgl. Staudinger/Martinek BGB [2006] § 670 Rn. 7 ff. mwN).
22
a) Einer Beendigung des Auftragsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Kündigungsrecht des § 671 Abs. 1 BGB regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn der Auftrag unter Eheleuten erteilt wird und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dient. Scheitert die Ehe, was sich in der Trennung und der Stellung eines Scheidungsantrages anzeigt, kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 671 Abs. 3 BGB). Als Rechtsfolge der Kündigung kann der Beauftragte nach § 670 BGB den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Hat er für diesen Zweck Verbindlichkeiten übernommen, kann er Be- freiung von diesen verlangen (§ 257 BGB). Der Schuldner des Befreiungsanspruchs ist dann grundsätzlich verpflichtet, den Gläubiger so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Auf welche Weise das zu geschehen hat, regelt das Gesetz nicht näher. In Betracht kommen verschiedene Möglichkeiten wie etwa die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger , eine befreiende Schuldübernahme oder eine anderweitige Sicherung des Gläubigers (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 mwN).
23
b) Ein Ehegatte kann von dem anderen jedoch nicht in jedem Fall verlangen , er müsse die im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten insgesamt allein übernehmen und ihn von jeder persönlichen und dinglichen Haftung sofort freistellen. Einschränkungen ergeben sich insoweit nicht erst aus der für jedes Schuldverhältnis geltenden Bindung an Treu und Glauben (§ 242 BGB). Sie folgen insbesondere auch daraus, dass das Rechtsverhältnis in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die auch nach dem Scheitern der Ehe noch nachwirkt. Schon die Kündigung selbst darf bereits nach Auftragsrecht nur in der Art erfolgen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann (§ 671 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Eheleuten wie hier zu dem Zweck begründet worden, dem wirtschaftenden Ehegatten bessere Erwerbschancen zur Bestreitung des Familienunterhalts zu verschaffen, muss das der beauftragte Ehegatte nach einer durch das Scheitern der Ehe veranlassten Kündigung auch bei der Geltendmachung des Befreiungsanspruchs berücksichtigen. Der beauftragte Ehegatte wird dem in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben, etwa dadurch, dass er dem anderen Ehegatten die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt (Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835, 837 f.).
24
2. Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
25
a) Das Berufungsgericht geht noch zutreffend davon aus, dass das Auftragsverhältnis im Fall des Scheiterns der Ehe grundsätzlich aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Auch werden nach dem Berufungsurteil durch die gemeinsam aufgenommenen Darlehen, soweit diese die Zahnarztpraxis des Beklagten betreffen, keine gemeinsamen Zwecke verfolgt. Vielmehr haben die Darlehen danach allein der Berufsausübung des Beklagten gedient, an der die Klägerin in keiner Weise beteiligt gewesen sei.
26
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen ein Kündigungsrecht der Klägerin verneint, weil diese bis zur Fälligkeit der Kapitallebensversicherungen , die zur späteren Darlehenstilgung angespart wurden, weiterhin zur Stellung der Grundschulden als Kreditsicherheiten verpflichtet gewesen sei.
27
aa) Die vom Berufungsgericht hierfür angegebenen Gründe tragen nicht. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe sich auf die "Finanzierungsaktivitäten und das Kreditengagement" des Beklagten stillschweigend eingelassen. Dies vermag die von ihm angenommene Folge aber nicht zu begründen, sondern belegt allenfalls das Zustandekommen eines zeitlich unbefristeten Auftragsverhältnisses über eine von der Klägerin zu stellende Kreditsicherung. Daraus folgt nicht, dass die Klägerin für den Fall des Scheiterns der Ehe auch auf eine Kündigung verzichten wollte, wobei selbst ein Kündigungsverzicht die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 671 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen hätte. Aus der von der Klägerin unterzeichneten Zweckerklärung vom 10. August 2004 lässt sich schon deswegen nichts herleiten, weil diese aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Fälligkeit der gesicherten Darlehen zum 30. Dezember 2006 keine darüber hinaus gehende Wirkung entfalten konnte und es anderenfalls auch nicht der von der Kreissparkasse geforderten erneuten Zweckerklärung bedurft hätte. Auch wenn die Zweckerklärung erst nach Trennung der Eheleute abgegeben worden sein sollte, wie es von der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar fände eine solche Kreditsicherung in der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Grundlage mehr, wenn diese beendet und die Ehe gescheitert wäre. In diesem Fall würde die Kreditsicherung im Auftrag des anderen Ehegatten aber jedenfalls nicht weiter reichen als die in der Zweckabrede übernommene Geltungsdauer.
28
bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Kredite nach der Finanzplanung des Beklagten erst durch die angesparten Lebensversicherungen getilgt werden sollten. Allein darin liegt kein Grund, der nach Treu und Glauben oder aus Gründen nachwirkender ehelicher Solidarität einer Kündigung durch die Klägerin entgegen gestanden hätte. Aus der Kündigung des Auftrags folgt für den Auftraggeber vielmehr regelmäßig die Notwendigkeit, die Sicherung seiner fortbestehenden Kreditverbindlichkeiten neu zu organisieren, denn anderenfalls wären nur solche Auftragsverhältnisse kündbar, deren Zweck erreicht worden ist.
29
cc) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der beauftragte Ehegatte allerdings gehalten, den wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten in angemessener Weise Rechnung zu tragen, etwa dadurch, dass er diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt. Die Klägerin hat dem jedenfalls insoweit Rechnung getragen, als sie sich bereit erklärt hat, die gemeinsamen Darlehen weiterhin abzusichern, obwohl der Beklagte im Innenverhältnis unstreitig allein verpflichtet war. Dass sie auch die weiteren, allein vom Beklagten eingegangenen Darlehensschulden absicherte, war von ihr nur zu verlangen, wenn der Beklagte ihr einen Tilgungsplan vorlegte, der erkennen ließ, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin noch benötigt wurden. Die Vorlage eines solchen Tilgungsplans hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Allein die Kenntnis von den Fälligkeitsterminen der Lebensversicherungen ersetzt nicht die Vorlage eines konkreten Tilgungsplans.
30
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Vorlage eines Tilgungsplans auch keine bloße Förmelei, weil es für die Klägerin ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass eine weitere Finanzierung nur durch die fortgesetzte Zurverfügungstellung ihres Hausgrundstücks als Sicherheit möglich gewesen sei. Selbst wenn das Grundstück zur weiteren Absicherung notwendig gewesen ist, was im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, war damit die Vorlage eines Tilgungsplans nicht entbehrlich. Denn die nach dem Berufungsurteil sämtlich zur Rückzahlung fälligen Kredite, insbesondere auch die vom Beklagten allein abgeschlossenen, mussten neu vereinbart werden. Mit welchen Konditionen diese abgeschlossen würden, musste der Klägerin ebenso wenig klar sein wie der Umstand, zu welchem Zeitpunkt sie endgültig getilgt werden würden und wann sie mit einer endgültigen Ablösung der von ihr gestellten Sicherheiten rechnen konnte. Dafür, dass sie sich - wie das Berufungsgericht meint - auf eine einseitig dem Beklagten überantwortete und ihr nicht offengelegte Planung einlassen musste, bestand keine Grundlage.
31
Unabhängig von dem Beweisergebnis des Berufungsgerichts war die Klägerin somit weder aus Treu und Glauben noch aufgrund nachwirkender ehelicher Solidarität gehalten, von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen und ihr Grundstück weiterhin unbegrenzt zur Sicherheit für die allein dem Beklagten dienenden Darlehen zur Verfügung zu stellen.
32
c) Da die vom Berufungsgericht angenommene Kündigung somit wirksam war, war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin von der Grundschuld freizustellen. Nach Versteigerung des Grundstücks schuldet der Beklagte der Klägerin den aus der hier allein geltend gemachten erstrangigen Grundschuld erlösten Betrag als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
33
Auf den weiter geltend gemachten Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich kommt es demnach nicht mehr an.

III.

34
Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden. Da die Klage aufgrund des vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts begründet ist, ist das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 12.09.2011 - 7 O 161/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2012 - 15 U 205/11 -

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16.04.2015

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Ehescheidung

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

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(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen ka

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

10
aa) Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz. Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8). Zwar könnte der Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, der auf das Vorhandensein einer Endentscheidung verweist, zu der Fehldeutung verleiten, gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG sei das Verfahren innerhalb eines Rechts- zugs, nicht das gerichtliche Verfahren über den Instanzenzug hinweg, weil nach der Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Endentscheidung als instanzbeendende Entscheidung konzipiert sei. Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.