vorgehend
Landgericht Hamburg, 332 O 32/04, 30.07.2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 U 178/04, 23.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 76/06 Verkündet am:
18. Dezember 2007
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986);
VerbrKrG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 (in der Fassung vom 27. April 1993)

a) Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48.

b) Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen
Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme
des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsanteils
, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß
dem Fonds belassen worden ist.

c) Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG für den späteren
Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung
des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Dabei
ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit
Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die
Umstände des Einzelfalls entfällt.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vergleichs und dadurch betroffene Ansprüche der Klägerin.
2
Diese unterzeichnete am 18. Juli 1993 einen mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig: Treuhänderin), die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragte, für sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem in der Rechtsform einer GbR organisierten Immobilien fonds (künftig: Fonds) zu erklären, der ein Büro- und Geschäftshaus in Dr. errichten sollte. Die Beteiligung der Klägerin sollte 60.000 DM betragen und in Höhe von 48.000 DM zuzüglich Damnum durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Die Klägerin erteilte der Treuhänderin im Zeichnungsschein ausdrücklich Vollmacht, erforderliche Zwischen- und Endfinanzierungskredite für die Gesellschaft wie auch für sie selbst aufzunehmen, und bot ihr den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertrages an. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und übernahm für sie treuhänderisch einen Teil des von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteils. Für die Klägerin als Treugeberin sollte die Treuhänderin im Wege offener Stellvertretung tätig werden mit der Folge, dass die Klägerin unmittelbar Trägerin von Rechten und Pflichten aus den für sie abgeschlossenen Verträgen, begrenzt auf die Höhe ihrer Beteiligung, sein sollte.
3
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens wurde am 16./23. Dezember 1994 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) und den Gründungsgesellschaftern des Fonds sowie der Treuhänderin ein Darlehensvertrag über insgesamt 86.183.595 DM geschlossen, dessen Valuta dem Fonds zur Projektverwirklichung zufloss. Durch diesen Vertrag wurde unter anderem ein Zwischenfinanzierungsdarlehen vom 19./24. Mai 1993 abgelöst, dessen Vertragsbedingungen ausdrücklich auch für den Endfinanzierungsvertrag gelten sollten. Danach diente als Sicherheit für das Darlehen unter anderem eine Grundschuld am Fondsgrundstück. Ferner war bestimmt, dass jeder der Fondsanleger persönlich in Höhe von 80% des von ihm gezeichneten Anteils zuzüglich eines vereinbarten anteiligen Disagios haften sollte. Für den Großteil des Endfinanzierungskredits wurde die Tilgung bis zum 30. Juni 2013 ausgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Tilgung durch Ansprüche aus Kapitallebensversicherungsverträgen der einzelnen Fondsanleger erfolgen, die diese an die Beklagte sicherheitshalber abtraten. Mit Schreiben vom 13. Februar 1995 informierte die Beklagte die Klägerin über das Kreditverhältnis und teilte ihr mit, dass sie aus der kreditvertraglichen Vereinbarung persönlich bis zu einem Betrag von maximal 88,9% ihres Gesellschaftsanteils für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft hafte.
4
Nach der Insolvenz einer der Initiatorinnen des Fonds schloss sich die Klägerin einer Gemeinschaft an, die die Interessen einer Vielzahl von Anlegern gegenüber der Beklagten wahrnahm. Die Interessengemeinschaft beauftragte Rechtsanwalt H. , der nach längeren Verhandlungen mit der Beklagten auf der Grundlage einer ausführlichen rechtlichen Stellungnahme vom 26. Juli 1999 den Anlegern den Abschluss eines vom ihm ausgehandelten Vergleichs empfahl. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin am 30. August 1999 die ihr von der Beklagten übersandte Vergleichsvereinbarung vom 9. August 1999, in der u.a. der Nettokreditbetrag mit 37.338 DM, der Zinssatz mit 4,95%, die effektiven Jahreszinsen mit 5,06%, die Art und Weise der Rückzahlung und die Besicherung des Kredits durch die auf dem Fondsgrundstück ruhende Grundschuld angegeben sind. Kernpunkte dieses Vergleichs sind ein Forderungsverzicht der Beklagten in Höhe von 30%, ein vergünstigter Zinssatz sowie ein wechselseitiger Verzicht der Parteien u.a. auf etwaige weitergehende Schadensersatz-, Erstattungs- oder sonstige Regressansprüche gegen die Beklagte.
5
Mit Anwaltsschreiben vom 9. Oktober 2003 berief sich die Klägerin auf die Nichtigkeit des Vergleichs, erklärte vorsorglich dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabtretung einer an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung sowie Rückzahlung der gezahlten Zinsen.
6
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 13.037,49 € zuzüglich Zinsen, Rückabtretung der Lebensversicherung und Feststellung, dass die Klägerin aus dem Vergleich keine Zahlungspflichten hat, hilfsweise , dass sie nur 4% Zinsen schuldet, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist nicht begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Vergleich sei nicht gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Parteien hätten dem Vergleich keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, der der Wirklichkeit nicht entsprochen hätte. Vielmehr werde aus der Stellungnahme von Rechtsanwalt H. vom 26. Juli 1999 deutlich, dass eine wirksame Verpflichtung der einzelnen Anleger gegenüber der Beklagten unter vielfältigen, aber nicht abschließenden Gesichtspunkten geprüft und in Zweifel gezogen worden sei. Rechtsanwalt H. habe ausdrücklich betont, dass es zu keinem der Haftungsansätze eine klare höchstrichterliche Entscheidung gebe. Er habe auch in Erwägung gezogen , dass eine solche später zugunsten der Anleger ausfallen könne. Die Klägerin habe daher erkennbar und bewusst das Risiko übernommen, dass spätere rechtliche Beurteilungen womöglich zu einem für die Anleger günstigeren Ergebnis gelangen könnten. Sinn und Zweck des Vergleichs sei gerade die Beseitigung der durch die Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Probleme entstandenen Ungewissheit über eine anteilsmäßige Haftung der Klägerin für die Rückzahlung des Darlehens gewesen. Es habe eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden sollen. Deshalb sei unerheblich, ob die Klägerin der Beklagten bereits vor Abschluss des Vergleichs direkt verpflichtet gewesen sei.
10
Die Klägerin könne den Vergleich nicht nach § 123 BGB anfechten, da sie nicht getäuscht worden sei. Auch ein Widerruf des Vergleichs nach § 1 HWiG (HWiG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) scheide aus. Selbst wenn die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins im Juli 1993 in einer Haustürsituation erfolgt sein sollte, sei diese für den Abschluss des Vergleichs im August 1999 nicht ursächlich. Vielmehr habe die Klägerin den Vergleichsvorschlag nach eingehender rechtlicher Beratung unbeeinflusst angenommen.
11
Vergleich Der sei auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nichtig. Er enthalte die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1 VerbrKrG erforderlichen Angaben. Die Angabe eines Gesamtbetrages (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) sei nicht erforderlich gewesen, da der Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden sei (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG). Ein Realkreditvertrag in diesem Sinne liege auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestelle, sondern ein bestehendes teilweise übernehme. Gleichfalls sei es nicht erforderlich gewesen, die Jahresbeiträge der Kapitallebensversicherung in dem Vergleich anzugeben. Diese Prämie gehöre nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG genannten Kosten einer sonstigen Versicherung. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Prämien seit nahezu sechs Jahren entrichtet gehabt habe, sei es außerdem mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn sie aus dem Fehlen der ziffernmäßigen Bezeichnung der Versicherungsprämien die Nichtigkeit des Vergleichsabschlusses herleiten wolle. Der im Vergleich enthaltene Hinweis auf die der Beklagten abgetretene Kapitallebensversicherung beinhalte zugleich die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG erforderliche Angabe der Art und Weise der Rückzahlung des Kredits.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 9./30. August 1999 nicht gemäß § 779 BGB unwirksam ist.
14
Voraussetzung a) für die Unwirksamkeit eines Vergleiches nach § 779 Abs. 1 BGB ist, dass der von beiden Parteien nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht und der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Ein Sachverhalt ist dann als feststehend zugrunde gelegt, wenn er den Beteiligten nicht oder nicht mehr ungewiss ist und von ihnen als wesentliche Voraussetzung der Streitbeilegung betrachtet wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 779 Rdn. 63 m.w.Nachw.). Ein etwaiger Irrtum über einen Umstand, der vor dem Vergleich als streitig und ungewiss angesehen wurde und deshalb Gegenstand der Streitbeilegung war, führt nicht zur Anwendbarkeit des § 779 BGB (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, WM 2000, 2160, 2162). Ebenso wenig hat ein reiner Rechtsirrtum der Parteien ohne jeden Irrtum über Tatsachen die Unwirksamkeit des Vergleichs zur Folge (BGH, Urteil vom 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60, NJW 1961, 1460 m.w.Nachw.).
15
b) Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, die Parteien seien bei Abschluss des Vergleichs übereinstimmend fehlerhaft davon ausgegangen , die Klägerin persönlich sei Darlehensnehmerin des Kreditvertrages vom 16./23. Dezember 1994 gewesen. Ob beide Parteien eine solche Vorstellung hatten, ist zweifelhaft, da es im Schreiben von Rechtsanwalt H. vom 13. Oktober 1998 an die Beklagte heißt, der Darlehensvertrag vom 16./23. Dezember 1994 sei von der Treuhänderin als Gesellschafterin des Fonds, nicht für die einzelnen Anleger geschlossen worden, diese seien daraus nicht verpflichtet. Indes kann die Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits offen bleiben. Denn für den Vergleichsschluss war es, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entscheidend, ob die Parteien von einer direkten Darlehensverpflichtung der Klägerin oder lediglich von einer mittelbaren Haftung aufgrund des Treuhandvertrages ausgegangen sind. Beide Parteien wussten, dass die Klägerin aufgrund der ausdrücklichen vertraglichen Absprachen für die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 88,9% ihres Anteils persönlich haften sollte. Über die Wirksamkeit dieser Verpflichtung herrschte unabhängig von der rechtlichen Konstruktion Streit zwischen den Parteien. Die Begründung einer neuen darlehensvertraglichen Verpflichtung, die unabhängig von möglichen Einwendungen aus den bisherigen vertraglichen Konstruktionen und insbesondere der Verknüpfung mit dem Fondsbeitritt der Klägerin sein sollte, war übereinstimmender Beweggrund für den Vergleichsabschluss. Darüber hinaus ist der Sachverhalt von den Parteien in der Vergleichsvereinbarung und in der Stellungnahme des Rechtsanwalts H. vom 26. Juli 1999 erschöpfend dargestellt worden. Über diesen bestand kein Streit. Wenn die Parteien irrtümlich von einer persönlichen Darlehensverpflichtung der Klägerin ausgegangen sein sollten, handelte es sich um einen reinen unbeachtlichen Rechtsirrtum.
16
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin ihre Vergleichserklärung nicht nach § 123 BGB wirksam angefochten hat, weil sie von der Beklagten nicht arglistig getäuscht worden ist.
17
a) Soweit die Klägerin ihr Anfechtungsrecht darauf stützt, dass die Geschäftsführer der Interessengemeinschaft vormals maßgeblich am Vertrieb der Fondsanteile beteiligt gewesen seien, hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung zu Recht mangels konkreten Vortrages der Klägerin zu einem für sie nachteiligen Verhalten der Geschäftsführer verneint. Der von der Revision angeführte Interessenkonflikt bestand zu- http://www.juris.de/jportal/portal/t/c7g/page/bsiprod.psml;jsessionid=CBC03360C34F10DBE0C910A937259DEC.jpa4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR014789935BJNE000804307&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/c7g/page/bsiprod.psml;jsessionid=CBC03360C34F10DBE0C910A937259DEC.jpa4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE012602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/c7g/page/bsiprod.psml;jsessionid=CBC03360C34F10DBE0C910A937259DEC.jpa4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303342004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/c7g/page/bsiprod.psml;jsessionid=CBC03360C34F10DBE0C910A937259DEC.jpa4?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE303342004&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 - dem nicht, weil eine etwaige Haftung der Fondsvertreiber durch den Vergleich nicht berührt wurde.
18
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass aus damaliger Sicht die Haftung der Klägerin durch den Vergleich nicht nachteilig verändert worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision war die Klägerin ursprünglich nicht nur der Treuhänderin gegenüber verpflichtet , sondern sollte der Beklagten aufgrund der kreditvertraglichen Vereinbarungen unmittelbar in Höhe ihres Anteils haften. Die Frage, ob diese vertraglichen Vereinbarungen wirksam waren oder nicht, war zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin war durch Rechtsanwalt H. über die damals erkennbaren rechtlichen Fragen in Kenntnis gesetzt worden. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine mögliche Nichtigkeit der Treuhandvollmacht bestand - unabhängig von der davon nicht ohne weiteres berührten Finanzierungsvollmacht im Zeichnungsschein (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117 f., Tz. 16 f.) - schon allein deswegen nicht, weil den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts zu entnehmen war, was für einen Verstoß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht eines Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 145, 265, 276 ff.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, WM 2007, 639, 640, Tz. 11, für BGHZ 171, 1 vorgesehen).
19
3. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Klägerin die Vergleichsvereinbarung nicht nach § 1 Abs. 1 HWiG wirk- sam widerrufen hat. Es fehlt nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den Vergleichsabschluss.
20
Ob eine - vorliegend unterstellte - Haustürsituation bei Unterzeichnung des Zeichnungsscheins im Jahr 1993 für den Abschluss des Vergleichs im Jahr 1999 mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 und vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832, Tz. 11 m.w.Nachw.). Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt. Das Berufungsgericht ist unter Würdigung der Umstände des Falles rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Vergleichs der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist, sondern nach eingehender rechtlicher Beratung und nach langem Zeitabstand unbeeinflusst von einer eventuellen Haustürsituation geschlossen wurde. Diese tatrichterliche Würdigung ist ohne weiteres vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
21
4. Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen , dass der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG wegen Fehlens von Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist.
22
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vergleich die Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht enthalten musste. Die in der Vergleichsvereinbarung festgelegte Darlehensforderung ist von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht worden. Auf Seite 4 unter Buchstabe C.) des Vergleichs ist ausdrücklich geregelt, dass das Darlehen grundpfandrechtlich durch die zu Lasten des Fondsgrundstücks eingetragene Grundschuld besichert werden soll. Ein Realkreditvertrag im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt hat, sondern ein bestehendes (teilweise) als Sicherheit dienen soll. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist ohne Belang. Entscheidend ist die schuldrechtliche Abrede, nach der ein Grundpfandrecht zur Absicherung dienen soll (Senatsurteil BGHZ 167, 223, 229 f., Tz. 20).
23
b) Soweit das Berufungsgericht die fehlende Angabe über die Höhe der Kapitallebensversicherungsprämien (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG) als unbeachtlich und die Angabe über die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG) als erfüllt angesehen hat, sind seine Ausführungen nur im Ergebnis zutreffend.
24
aa) Zwar schreibt § 779 BGB selbst keine Form vor. Geht aber eine Partei in dem Vergleich eine nach anderen Vorschriften formbedürftige Verpflichtung ein, die nicht schon in dem zugrunde liegenden Rechts- verhältnis formgerecht begründet worden ist, erstreckt sich das jeweilige Formerfordernis auch auf den Vergleich (vgl. MünchKommBGB/ Habersack, 4. Aufl. § 779 Rdn. 39; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 779 Rdn. 2). Für einen in einem Vergleich enthaltenen Verbraucherdarlehensvertrag folgt dies bereits aus einem Umkehrschluss zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG. Dieser macht eine Ausnahme vom Formerfordernis nur für gerichtlich protokollierte Vergleiche (vgl. Staudinger/Marburger, BGB Bearb. 2002 § 779 Rdn. 35).
25
bb) Die von der Revision gerügten Formmängel sind aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Darlehens geheilt worden.
26
Einer Heilung durch Inanspruchnahme des Darlehens steht nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits an den Fonds ausgezahlt war. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Fonds. Eine Heilung wegen Fortsetzung der Darlehensnutzung hat der Senat zwar bislang nur für den Darlehensnehmer bejaht (vgl. BGHZ 165, 213, 218). Für den Fall des Empfangs eines Darlehens entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass ein Darlehensnehmer die Darlehensvaluta auch dann erhalten hat, wenn sie vereinbarungsgemäß an die Fondsgesellschaft ausgezahlt worden ist (BGHZ 167, 223, 235, Tz. 33; 167, 239, 244 f., Tz. 16; 167, 252, 263 f., Tz. 31). Für den vorliegenden Fall der Inanspruchnahme durch Fortsetzung der Nutzung kann aber nichts anderes gelten. Denn nach dem Inhalt des Vergleichs sollte das Darlehen vereinbarungsgemäß dem Fonds belassen werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit einem formnichtigen Schuldbeitritt vergleichbar, bei dem eine Heilung deswegen ausgeschlossen ist, weil der Mitverpflichtete keinen Anspruch auf Gewährung des Darlehens hat und lediglich für eine fremde Schuld haftet (vgl. BGHZ 134, 94, 98 f.; 155, 240, 248; 165, 43, 52 f.). Vorliegend haftet die Klägerin aber nicht für eine fremde Schuld, sondern sie ist selbst Darlehensnehmerin und wird gegenüber dem Fonds durch das Belassen der Darlehensvaluta von ihrer Einlageverpflichtung aus dem Fondsbeitritt befreit.
27
Die Heilung erfolgt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ohne Reduzierung der Zahlungspflicht der Klägerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG. Der von der Klägerin unter Berufung auf das Senatsurteil vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 31) geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG wegen Nichtangabe der Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsprämien löst im Falle seiner Heilung keine spezifische Sanktion aus (Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2438). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG wegen Nichtangabe der Kosten der Kapitallebensversicherung löst, unabhängig von der Frage, ob noch ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem des Vergleichs bestand, sie also überhaupt anzugeben waren (dazu Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 442, Tz. 21), keinen Erstattungs- oder Ermäßigungsanspruch aus (Senat BGHZ 162, 20, 29).
28
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin seit rund sechs Jahren vor Abschluss des Vergleichs die Prämien auf die Kapitallebensversicherung gezahlt hat und ihr sowohl deren Kosten und als auch ihr Einsatz zur Tilgung des Darlehens bei Abschluss des Vergleichs bekannt waren. Wenn das Berufungsgericht in Würdigung dieser Sachlage die Berufung der Klägerin auf das Fehlen entsprechender Pflichtangaben im Vergleich als rechtsmissbräuchlich (dazu BGHZ 142, 23, 34 f.; 144, 370, 385; 165, 43, 53 und Senatsurteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2438; zweifelnd Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearb. 2004 § 494 Rdn. 10 a.E.) gewertet hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

III.


29
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Richterin am Bundesgerichtshof Mayen ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Nobbe Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2004 - 332 O 32/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 6 U 178/04 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2006 - XI ZR 341/05

bei uns veröffentlicht am 05.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/05 Verkündet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2004 - XI ZR 337/03

bei uns veröffentlicht am 19.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 337/03 Verkündet am: 19. Oktober 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - XI ZR 119/05

bei uns veröffentlicht am 09.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 119/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2004 - XI ZR 315/03

bei uns veröffentlicht am 09.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 315/03 Verkündet am: 9. November 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05

bei uns veröffentlicht am 13.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 94/05 Verkündet am: 13. Juni 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2006 - XI ZR 216/05

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 216/05 Verkündet am: 24. Oktober 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2007 - XI ZR 76/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2013 - XII ZR 72/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am 19.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 191/10 vom 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 a) Zu Rückvergütungen, über die eine anlageberatende Bank einen Kapitalanleger aufklären muss (Bestä

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2009 - XI ZR 252/08

bei uns veröffentlicht am 10.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 252/08 Verkündet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2010 - XI ZR 367/07

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 367/07 Verkündet am: 26. Oktober 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 216/05 Verkündet am:
24. Oktober 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende
Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages
die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht
gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders
zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt
und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr die beklagte Bank zur Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Die damals 45 Jahre alte Klägerin wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "B. GbR" (nachfolgend: GbR) zu beteiligen. Am 29. März 1995 unterzeichnete sie einen als Durchschreibesatz gestalteten formularmäßigen Zeichnungsschein, mit dem sie die D. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) beauftragte, für sie den Beitritt zu der GbR mit einer Ein- lage von 50.000 DM zu bewirken, ihr den Abschluss eines im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrages anbot und sich verpflichtete, eine ihr mit der Unterzeichnung des Scheins überreichte Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Weiter erteilte sie in dem Zeichnungsschein "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht", sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Finanzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen.
3
Die Klägerin unterbreitete der Treuhänderin am 10. April 1995 ein notariell beglaubigtes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilte sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten , der Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.
4
Die Treuhänderin nahm das Angebot der Klägerin an, erklärte für sie den Beitritt zu der GbR und schloss in ihrem Namen am 26./30. Mai 1995 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 44.444 DM mit einer Laufzeit bis Ende 2009 zu einem bis April 2004 festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 10,11%. Das Darlehen, dessen Gesamtbetrag nicht angegeben war, wurde durch eine Grundschuld auf dem Fondsgrundstück sowie u.a. durch Abtretung der Ansprüche aus einer von der Klägerin abzuschließenden Kapitallebensversicherung abgesichert. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt.
5
Nachdem die Klägerin 2003 ihre Zinszahlungen eingestellt hat, begehrt sie die Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 zusteht , ferner die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von ihr auf das Darlehen geleisteten monatlichen Zinsraten in Höhe von 9.891,12 € nebst Zinsen sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus dem von ihr abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie ist der Ansicht, sowohl bei Abschluss des Darlehensvertrages als auch bei ihrem Fondsbeitritt wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Der Darlehensvertrag sei auch wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig. Jedenfalls könne sie der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt, zu dem sie durch arglistige Täuschung bestimmt worden sei, entgegensetzen.
6
Landgericht Das hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht , dessen Urteil in WM 2005, 1986 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwischen den Parteien sei im Mai 1995 ein Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen. Zu dessen Abschluss sei die Treuhänderin aufgrund der Vollmacht im Zeichnungsschein befugt gewesen. Diese speziell auf den Abschluss des Darlehensvertrages bezogene Vollmacht verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei - mangels ausdrücklichen Widerrufs - auch durch die später erteilte umfassende Vollmacht nicht aufgehoben worden. Dass diese wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig sei, berühre die Wirksamkeit der im Zeichnungsschein erteilten Spezialvollmacht nicht. Ein Fall der partiellen Nichtigkeit des § 139 BGB liege nicht vor. Die Spezialvollmacht sei nicht Teil einer gemeinsam mit der notariellen Vollmacht gebildeten Gesamtvollmacht. Beide Vollmachten hätten hinsichtlich der streitentscheidenden Bevollmächtigung zum Abschluss eines Darlehensvertrages denselben Inhalt. Auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsscheinvollmacht komme es daher nicht an.
10
Der Darlehensvertrag sei ferner nicht gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig, da § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar sei. Auch auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG könne sich die Klägerin nicht berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Darlehensvertrag und der Beitritt zur Fondsgesellschaft ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 VerbrKrG darstellten. Denn aus dem finanzierten Fondsbeitritt könne die Klägerin der Beklagten keine begründeten Einwendungen entgegenhalten.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
12
Zutreffend 1. hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages am 26./30. Mai 1995 durch die Treuhänderin wirksam vertreten wurde.
13
a) Zwar ist die zur Vertragsdurchführung erteilte notariell beglaubigte Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag , der so umfassende Befugnisse wie der hier vorliegende enthält, ist einschließlich der darin enthaltenen umfassenden Vollmacht nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 m.w.Nachw.).
14
b) Das Berufungsgericht hat die Treuhänderin aber zu Recht aufgrund der Vollmacht in dem formularmäßigen Zeichnungsschein gegenüber der Beklagten zum Abschluss des Darlehensvertrages als befugt angesehen.

15
Der aa) Zeichnungsschein enthält, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ vorgesehen ) für einen gleich lautenden Schein bereits entschieden hat, entgegen der Auffassung der Revision eine ausdrückliche Vollmacht der Treuhänderin zum Abschluss von Darlehensverträgen. Trotz der im Zeichnungsschein enthaltenen zusätzlichen Verpflichtung der Klägerin, noch eine notariell beglaubigte Vollmacht zu erteilen, war aus der gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines Erklärungsempfängers nicht davon auszugehen, dass (auch) für den Abschluss des Darlehensvertrages erst diese notarielle Urkunde maßgeblich sein sollte. Der Zeichnungsschein ist ausdrücklich mit "Auftrag und Vollmacht" überschrieben. Außerdem heißt es im Text des Zeichnungsscheins in einem gesonderten Abschnitt, der Anleger erteile "dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen". Demgegenüber bezieht sich die notariell zu beglaubigende Vollmacht auf den noch abzuschließenden Gesellschafts- und Treuhandvertrag sowie die darin geregelten Aufgaben und hat den Sinn, dem Formerfordernis des § 29 GBO bei der Eintragung des Anlegers als Miteigentümer des Fondsgrundstücks im Grundbuch Rechnung zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 m.w.Nachw., für BGHZ vorgesehen).
16
bb) Die im Zeichnungsschein erteilte Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO) ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Lebensbereiche eine Besor- gung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, nicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren Kern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfGE 97, 12, 27 f.; BGH, Urteile vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94, WM 1995, 1586, 1587, vom 25. Juni 1998 - I ZR 62/96, WM 1998, 2162, 2163 und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f. m.w.Nachw. sowie vom 11. November 2004 - I ZR 213/01, WM 2005, 412, 414). Das Berufungsgericht hat daher zutreffend darauf abgestellt, dass anders als die notariell beglaubigte Vollmacht die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen. Hierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen.
17
cc) Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Nichtigkeit der notariell beurkundeten Vollmacht und des Treuhandvertrages die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes im Sinne dieser Vorschrift erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechts- geschäfte also miteinander stehen und fallen sollen (BGHZ 50, 8, 13; BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, NJW 1990, 1473, 1474, insoweit in BGHZ 110, 230, 232 nicht abgedruckt; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 139 Rdn. 5 m.w.Nachw.; PWW/Ahrens, BGB § 139 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang , nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an (BGHZ 76, 43, 49 sowie BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 274/88, aaO). Ob es sich insoweit aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349 sowie Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, 1154, 1155 m.w.Nachw.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine rechtliche Einheit der im Zeichnungsschein enthaltenen und der später erteilten, notariell beglaubigten Vollmacht rechtsfehlerfrei verneint.
18
Bereits das Landgericht hat ausgeführt, die im Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht sei unabhängig vom Inhalt des später geschlossenen Treuhandvertrages wirksam, weil sie auch isoliert gewollt sei (§ 139 BGB). Dem ist das Berufungsgericht mit dem Bemerken, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei zutreffend, gefolgt und hat ergänzend darauf hingewiesen, die im Zeichnungsschein enthaltene beschränkte Vollmacht sei nicht Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notarielle Vollmacht wäre, sondern von dieser unabhängig.
19
Diese Sicht, der entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch immanent ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für sie spricht bereits, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäf- ten eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen streitet (vgl. BGHZ 78, 346, 349). Dass das Berufungsgericht diese Vermutung vorliegend als nicht entkräftet angesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
20
Entgegen dd) der Ansicht der Revision ist der Darlehensvertrag auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Treuhänderin darin als notariell bevollmächtigte Vertreterin der Klägerin bezeichnet ist. Für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages kommt es insoweit allein darauf an, dass die Treuhänderin - wie dargelegt - wirksam bevollmächtigt war. Ob die in dem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln wäre, ist danach ohne Belang.
21
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die Berufung auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG ohne Rechtsfehler versagt. Das gilt sogar ungeachtet dessen, dass einer Anwendung des § 9 VerbrKrG hier § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG entgegensteht.
22
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zu angeblichen Täuschungen über die Bedingungen des Fondsbeitritts, insbesondere durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel, berücksichtigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Gesellschaftsvertrag nicht wirksam angefochten hat. Die Revision erschöpft sich insoweit in unbehelflichen Angriffen gegen diese tatrichterliche Würdigung.
23
Zutreffend 3. hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass der Darlehensvertrag vom 26./30. Mai 1995 auch nicht wegen feh- lender Angabe des Gesamtbetrages gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG nichtig ist. Die Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG ist hier gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen , weil das Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wurde. Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die obere Streubreitengrenze für Realkredite sei überschritten, war dies als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO).
24
Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor dem Beitritt der Klägerin und ohne ihre Beteiligung bestellt worden war. Wie der Senat für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien (BGHZ 161, 15, 26 f. sowie Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376) und für die Kreditfinanzierung von Immobilienfondsbeitritten (Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010 f.) bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich darauf an, ob das Darlehen nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 492 Rdn. 70; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 78; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 491 BGB Rdn. 177) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Ab- sicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Kreditnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt.

III.


25
Die Revision war daher auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Nobbe Mayen Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.12.2004 - 29 O 7423/04 -
OLG München, Entscheidung vom 07.07.2005 - 19 U 2039/05 -

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 315/03 Verkündet am:
9. November 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1

a) Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie zu Steuersparzwecken
eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach
Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen vertretungsbefugt, in denen die ihm
erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

b) Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme des
Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.

c) Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden
Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht
kennen (Fortführung BGHZ 145, 265).
BGH, Urteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. August 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines Da rlehens, das sie den Beklagten zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagten, ein damals 25 Jahre alter Justizbea mter und seine Ehefrau, eine damals 28 Jahre alte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin, die zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 4.500 DM verfügten, wurden im Jahre 1992 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Wohnung in S. zu erwerben. Am 17. Juli 1992 unterbreiteten sie der
C. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin ) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung, das sie durch notarielle Urkunde vom 1. August 1992 modifizierten. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung , Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kaufvertrag , Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abschließen. Der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt war mit 118.100 DM ausgewiesen.
Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot an und ka ufte am 26. August 1992 im Namen der Beklagten mit notariellem Vertrag die Eigentumswohnung zum Preis von 89.000 DM. Am 18. August/30. November 1992 schloß sie mit der Klägerin für die Beklagten zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises und der Erwerbsnebenkosten einen Realkreditvertrag über 106.290 DM. Das Darlehen wurde auf ein von der Geschäftsbesorgerin für die Beklagten bei der Klägerin eingerichtetes Konto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung der Zwischenfinanzierung schloß die Geschäftsbesorgerin für die Beklagten mit der Klägerin am 18./30. November 1993 einen Darlehensvertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 18.358 DM und ein durch zwei Kapitallebensversicherungen zu tilgendes Darlehen in Höhe von 99.742 DM. Nachdem die Beklagten im Juli 1998 ihre Zins- und Tilgungsleistungen eingestellt hatten, kündigte die Klägerin die Kredite im Dezember 1998.
Mit der Klage hat sie in erster Linie den im Zeitp unkt der Kündigung offenen Darlehensrestbetrag nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise begehrt sie mit Rücksicht darauf, daß die Beklagten den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten haben, den Restbetrag von 123.270,45 DM zuzüglich Zinsen, der sich ergibt, wenn die Kündigungswirkung erst mit Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist. Die Beklagten machen geltend , Geschäftsbesorgungsvertrag, Vollmacht und Darlehensverträge seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die Klägerin aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden.
Das Landgericht hat der Klage auf den Hilfsantrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Die Darlehensverträge seien wirksam zustande gekom men. Zwar seien der Treuhandauftrag und die damit verbundene Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig. Die
Klägerin könne sich jedoch mit Erfolg auf §§ 172, 173 BGB berufen, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, daß ihr bei Abschluß der Darlehensverträge die der Geschäftsbesorgerin erteilte notarielle Vollmacht und die dort in Bezug genommene Stammurkunde in Ausfertigung vorgelegen hätten und sie die Nichtigkeit der Vollmacht weder gekannt noch aufgrund von Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Den Beklagten stehe gegen die Klägerin auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe insbesondere fest, daß die Beklagten keine in sittenwidriger Weise überteuerte Immobilie erworben hätten und auch der ins Auge gefaßte Mietzins nicht gänzlich unrealistisch gewesen sei.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu de m Ergebnis gelangt , daß die der Geschäftsbesorgerin im Rahmen des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht zwar wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unwirksam (§ 134 BGB) ist, das Vertrauen der Klägerin in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung aber durch § 172 BGB geschützt wird.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherren- oder
Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag , der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, nichtig (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; zuletzt Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231 sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, Umdruck S. 11). Diese Nichtigkeit erfaßt nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlußvollmacht (st.Rspr., siehe zuletzt Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 und XI ZR 171/03 sowie BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04 jeweils aaO m.w.Nachw.).

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebn is gelangt, daß die unwirksame Vollmacht gegenüber der Klägerin nach §§ 172, 173 BGB als gültig zu behandeln ist.
aa) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs , gegen die die Revision keine durchgreifenden Einwände vorbringt , sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe zuletzt BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f.,
vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, Umdruck S. 13). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest. Der II. Zivilsenat hat darin eine Rechtsscheinvollmacht nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB beim kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils verneint, weil der kreditgebenden Bank bei Abschluß des Darlehensvertrages die Vollmachtserklärung des Kreditnehmers zugunsten einer Treuhänderin weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen habe, und in nicht tragenden Erwägungen die Ansicht vertreten, die §§ 171 Abs. 1 und 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung , weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne. Beide Argumente teilt der XI. Zivilsenat jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte, über den hier zu befinden ist, nicht.
(1) § 9 Abs. 1 VerbrKrG ist - wie auch die Revisio n nicht verkennt - für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers, der zum Abschluß eines Kreditvertrages zwecks Finanzierung eines Grundstücksgeschäfts eine notariell beurkundete nichtige Vollmacht erteilt, rechtlich ohne Bedeutung. Schon systematisch hat § 9 Abs. 1 VerbrKrG, in dem von Vertretung keine Rede ist, im Zusammenhang mit den §§ 164 ff. BGB nichts zu suchen (Wallner BKR 2004, 368, 369). Die Rechtsscheinhaftung des
Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht. Den schutzwürdigen widerstreitenden Interessen des Vertretenen , der wie im vorliegenden Fall eine nichtige Vollmacht erteilt hat, einerseits und seines Vertragspartners, dem diese Vollmacht vorgelegt wird, andererseits wird dadurch abschließend und angemessen Rechnung getragen. Diese Regelungen, auf die die Klägerin vertrauen durfte, dürfen nicht durch nicht anwendbare Vorschriften beiseite geschoben werden.
Kreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung aller damit befaßten Senate des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als ein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft anzusehen (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). In Anlehnung an diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt, daß die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für Realkredite im Sinne dieser Vorschrift ausnahmslos (BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622). Diese Regelung
und der damit verbundene Ausschluß des Einwendungsdurchgriffs erscheinen auch deshalb sinnvoll, weil Kaufverträge über Immobilien, anders als Beitrittserklärungen zu Immobilienfonds, der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB a.F. (jetzt: § 311 b Abs. 1 BGB) bedürfen (Bungeroth WM 2004, 1505, 1509) und dem Erwerber die Bedeutung und Tragweite des Geschäfts dadurch vor Augen geführt wird.
Ein Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbr KrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt. Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es lediglich darauf an, ob der Kredit nach dem Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung ohne Belang (statt aller Staudinger/KessalWulf , BGB 13. Bearb. 2001 § 3 VerbrKrG Rdn. 33; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rdn. 27). Der Wortlaut stellt überdies auch nicht auf die tatsächliche Bestellung eines Grundpfandrechts ab, sondern auf die Vereinbarung einer grundpfandrechtlichen Absicherung im Kreditvertrag (Staudinger/Kessal-Wulf aaO).
Ob es angesichts dessen, wie der II. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540) für Kreditverträge zur Finanzierung von Immobilienfondsbeteiligungen unter Berücksichtigung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42 S. 48
i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61, S. 14) gemeint hat, überhaupt möglich ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dahin auszulegen, daß er nur bei der Bestellung eines Grundpfandrechts durch den Kreditnehmer selbst gilt, erscheint sehr zweifelhaft, zumal Art. 2 Abs. 3 der Verbraucherkreditrichtlinie gerade auch Art. 11 der Verbraucherkreditrichtlinie, der finanzierte Geschäfte regelt, für Realkredite ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist die vom II. Zivilsenat befürwortete Auslegung bei grundpfandrechtlich abgesicherten Krediten zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften unter Hinweis auf die Verbraucherkreditrichtlinie nicht möglich. Diese findet nämlich nach Art. 2 Abs. 1 auf Kreditverträge allgemein, nicht nur auf Realkreditverträge , die hauptsächlich zum Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem Gebäude dienen, erklärtermaßen keine Anwendung. Jedenfalls insoweit kann davon, daß die Verbraucherkreditrichtlinie einen "umfassenden Schutz des Verbrauchers im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen" bezwecke (so II. Zivilsenat, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), keine Rede sein.
Das weitere Argument des II. Zivilsenats in seinen vorgenannten Entscheidungen, die Ausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertige sich aus dem Umstand, "daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt , in Deutschland die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG", ist schon im Ansatz unzutreffend. Die Bestellung von Grundpfandrechten in Deutschland bedarf keiner notariellen Beurkundung, sondern ist nach § 873 Abs. 1 BGB formfrei
möglich (vgl. statt aller Palandt/Bassenge, BGB 63. Aufl. § 873 Rdn. 9). Auch erfordert die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO keine notarielle Beurkundung, sondern es bedarf lediglich einer notariell beglaubigten Unterschrift des Grundstückseigentümers (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Bei einer Unterschriftsbeglaubigung ist eine Belehrung durch den Notar nicht vorgesehen (§ 39 BeurkG) und findet in aller Regel auch nicht statt. Abgesehen davon ist auch vom Standpunkt des II. Zivilsenats aus nicht ersichtlich , wie einer notariellen Belehrung bei der Grundschuldbestellung, die selbstverständlich erst nach Abschluß des Realkreditvertrages erfolgen kann, noch eine Schutz- und Warnfunktion zukommen kann.
(2) Auch die zweite Erwägung des II. Zivilsenats i n seinen Entscheidungen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538), mit der er §§ 171 ff. BGB für nicht anwendbar erklärt, weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne, entbehrt einer gesetzlichen Verankerung und ist mit grundlegenden Prinzipien des Vertretungsrechts nicht vereinbar. §§ 171 ff. BGB setzen kein irgendwie geartetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen voraus, sondern knüpfen ausschließlich an die Vorlage der vom Vertretenen ausgestellten Vollmachtsurkunde und den guten Glauben des Vertragspartners an die Wirksamkeit der Vollmacht an. Ein Konflikt zwischen dem Interesse des Vertreters und des Vertretenen rechtfertigt anerkanntermaßen die Anwendung des § 181 BGB nicht (BGHZ 91, 334, 337). Selbst die Übernahme, Verbürgung oder Bestellung einer dinglichen Sicherheit durch den Vertreter für eine eigene Schuld zu Lasten des Vertretenen wird von § 181 BGB nicht erfaßt (Staudinger/Schilken,
BGB 13. Bearb. § 164 Rdn. 43; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 181 Rdn. 35; Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 181 Rdn. 34; RGRK/ Steffen, BGB 12. Aufl. § 181 BGB Rdn. 11; Erman/Palm, BGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 18, 20). Der Schutz des Vertretenen wird vielmehr im Einzelfall nur unter den besonderen Voraussetzungen des Mißbrauchs der Vertretungsmacht gewährleistet. Nichts spricht dafür, dies bei Vorlage einer vom Vertretenen ausgestellten nichtigen Vollmacht durch den Vertreter im Rahmen der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB anders zu sehen.
Ohne in jedem Einzelfall zu treffende Feststellung en kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die nach dem Anlagekonzept vorgesehene Einschaltung und Bevollmächtigung des Treuhänders beruhe nicht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des einzelnen Anlegers , sondern sei mit Billigung der Bank durch die Initiatoren des Immobilienfondsmodells gegen seinen ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen ohne ausreichende Wahrung seiner schutzwürdigen Interessen erfolgt. Ohne konkrete Feststellungen zu kollusiven Absprachen zwischen Bank, Initiator des Anlagemodells und Treuhänder zum Nachteil des Erwerbers , für die hier schon substantiiertes Vorbringen fehlt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, die Bank wisse, daß der Treuhänder Teil einer den Erwerber benachteiligenden einheitlichen Vertriebsorganisation sei.
Erst recht geht es nicht an, die Regelungen der §§ 171 ff. BGB in solchen Fällen einfach für nicht anwendbar zu erklären. Zwar kann eine Güterabwägung dazu führen, daß die Schutzinteressen des Vollmachtgebers ausnahmsweise höher zu bewerten sind als die des auf die Vollmachtskundgabe vertrauenden Vertragspartners, etwa weil die Voll-
machtsurkunde dem Vollmachtgeber entwendet worden ist (vgl. BGHZ 65, 13 ff.). Davon kann indes bei Anlegern wie den Beklagten, die sich zum Erwerb einer Eigentumswohnung entschließen, um Steuern zu sparen, und die sich um die dafür erforderlichen Geschäfte ebenso wenig kümmern wollen wie um die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, sondern alles in fremde Hände legen und einer Geschäftsbesorgerin deshalb eine notariell beurkundete Vollmacht erteilen, keine Rede sein. Wenn solche Anleger davon absehen, das Anlageobjekt mit einem Investitionsvolumen von hier immerhin 118.100 DM sorgfältig zu prüfen, und sich dieses nicht rechnet, etwa weil Steuervorteile oder Mieten aus welchen Gründen auch immer nicht in dem prognostizierten Umfang zu erzielen sind, die Eigentumswohnung überteuert ist oder der erhoffte Wertzuwachs nicht eintritt, so kann dies nicht zu Lasten der kreditgebenden Bank gehen. Das Kreditverwendungsrisiko hat allein der Darlehensnehmer zu tragen, es darf nicht auf die kreditgebende Bank, die mit dem Bonitätsrisiko des Darlehensnehmers belastet ist, abgewälzt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).
(3) Einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsac hen nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es nicht, da es sich bei den Erwägungen des II. Zivilsenats um obiter dicta handelt und für die Kreditfinanzierung von Immobilien, wie dargelegt, zum Teil andere Bestimmungen gelten als für die Finanzierung von Immobilienfondsbeteiligungen. Unter Berücksichtigung dessen sowie aller Umstände des Falles ist zur Zeit auch die von der Revision angeregte Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG nicht veranlaßt.
bb) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt v oraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfer-
tigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Beklagten ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; zuletzt Senatsurteile vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 m.w.Nachw.). Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
(1) Dabei genügt in Fällen der vorliegenden Art, w ie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden und näher dargelegt hat (Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128), entgegen der Auffassung der Revision die Vorlage der in dem notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltenen Vollmacht; der Vorlage einer Ausfertigung der notariell beurkundeten Annahme des Vertragsantrags der Erwerber durch die Geschäftsbesorgerin bedarf es ebensowenig wie der Vorlage der Stammurkunde, auf die in dem Antrag der Erwerber auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages Bezug genommen worden ist, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht , die ausdrücklich auch Darlehensverträge umfaßt, ohne die Stammurkunde verständlich und ausreichend bestimmt ist. Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.
(2) Daß der Klägerin bei Abschluß der Darlehensver träge vom 18. August/30. November 1992 und vom 18./30. November 1993 eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 17. Juli 1992 vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht nach Inaugenscheinnahme der Originalurkunden der Darlehensverträge aufgrund der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als bewiesen angesehen. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung erhobe-
nen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es de r Klägerin auch nicht verwehrt, sich auf den Gutglaubensschutz nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB zu berufen, weil sich ihr anhand des Inhalts der Vollmachtsurkunde schon im August 1992 die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht hätte aufdrängen müssen. Zwar wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 172 Abs. 2, § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es aber, was die Revision verkennt, nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß es daran fehlt. Entgegen der Ansicht der Revision konnten alle Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforde-
rungen zu stellen, als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO). Davon kann im Jahr 1992 keine Rede sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, Umdruck S. 14 f.), zumal die Vollmacht notariell beurkundet war (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in den Senatsurteilen vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538 sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04 aaO).
Entgegen der Auffassung der Revision war die Kläge rin auch nicht etwa zu einer eingehenden Prüfung der Vereinbarkeit der Vorgehensweise der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz verpflichtet.
Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungsund Nachforschungspflicht besteht (Senat, BGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), mußte die Klägerin - wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt - nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen suchen.
dd) Damit erweist sich zugleich die weitere Annahm e der Revision als unzutreffend, die Klägerin könne sich auf Rechtsscheingesichtspunkte nicht berufen, weil sie - wie die Beklagten geltend gemacht haben - an der gesetzwidrigen Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin mitgewirkt habe. Eine etwaige Mitwirkung der Bank an der unerlaubten Rechtsbesorgung schließt den Gutglaubensschutz nach §§ 171 ff. BGB nicht aus, wenn der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz seinerzeit - wie hier - von den Beteiligten nicht zu erkennen war (Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 und vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128).
2. Die Darlehensverträge sind auch nicht ihrerseit s wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig, weil - wie die Revision geltend macht - die Klägerin in einer Weise mit der Geschäftsbesorgerin zusammengearbeitet habe, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden müsse. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats, von der auch die Revision ausgeht , nur der Fall, wenn sich der Darlehensvertrag als wirtschaftliches Teilstück zur Erreichung eines verbotenen Gesamtzwecks darstellt. Davon kann, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 3. Juni 2003
(XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712 f.), vom 16. März 2004 (XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1129) und vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224) im einzelnen dargelegt hat, bei einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb zu Steuersparzwecken anders als bei den sogenannten "Unfallhilfefällen" in aller Regel keine Rede sein (ebenso für den im Rahmen eines Steuersparmodells abgeschlossenen Immobilienkaufvertrag : BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, Umdruck S. 15 ff.). Die Ausführungen der Revision geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Die von der Revision angeregte Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht veranlaßt; die Rechtsprechung des Senats weicht von der des I., III. und VI. Zivilsenats ersichtlich nicht ab.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich S chadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kredit-
geberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225).

b) Solche besonderen Umstände hat das Berufungsger icht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf.
aa) Ihr Einwand, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Geschäftsbesorgerin als Initiatorin des Bauvorhabens eigene Interessen verfolgt habe, die - wie die Beklagten behaupten - im Gegensatz zu denen der Erwerber gestanden hätten, genügt zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen eines für die Klägerin erkennbaren konkreten Wissensvorsprungs nicht. Wie auch die Revision nicht verkennt, muß sich der haftungsbegründende konkrete Wissensvorsprung auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts beziehen. Das Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin vermag daher allenfalls dann ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts zu begründen, wenn der Bank zugleich bekannt ist, daß es sich zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hat (Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713). Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens ist
es vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagten die Wohnung nicht zu einem wesentlich überhöhten Preis erworben haben. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
bb) Auch die angebliche Kenntnis der Klägerin davo n, daß die projektierte Miete am Markt nicht nachhaltig erzielbar sein werde, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision nicht die Annahme einer Haftung aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines zur Aufklärung verpflichtenden konkreten Wissensvorsprungs. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, die Klägerin habe nicht davon ausgehen müssen, daß die Beklagten auf die nachhaltige Erzielbarkeit des genannten Mietzinses vertraut hätten. Der Verkaufsprospekt, dessen Kenntnis die Klägerin bei den Beklagten voraussetzen durfte, enthält den ausdrücklichen Hinweis, daß die erzielbare Miete nach Ablauf der Mietgarantie die garantierte Miete unterschreiten könne (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 44/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1

a) Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des
§ 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6
Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen
des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

b) Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn
der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Unwirksamkeit von Darlehensverträgen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Die Kläger, ein damals 53 Jahre alter Bauhofleiter und seine damals 52-jährige, als Laborantin tätige Ehefrau, wurden 1996 von einer Anlagevermittlerin geworben, im Rahmen eines Steuersparmodells ohne Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in M. zu erwerben. Am 5. Dezember 1996 ließen die Kläger einen Treuhand- vertrag mit der K. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) notariell beurkunden. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, eine umfassende Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung zu vertreten. Unter anderem sollte die Treuhänderin den Kauf- und Werklieferungsvertrag , die Darlehensverträge zur Zwischen- und Endfinanzierung und alle für die Bestellung der Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen. Eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde wurde der Beklagten frühestens am 30. Dezember 1996 übersandt.
3
Bereits am 22. August 1996 hatte die Treuhänderin für die Kläger und andere Treugeber den notariell beurkundeten Kauf- und Werklieferungsvertrag abgeschlossen. Spätestens am 20. Dezember 1996 schloss sie ferner für die Kläger zur Zwischenfinanzierung der Erwerbskosten mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über 223.468,20 DM. Die Darlehensvaluta wurde auf ein von der Treuhänderin für die Kläger eingerichtetes Erwerbersonderkonto ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 1. April 1997 mit der Beklagten drei durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge in Höhe von insgesamt 248.298 DM. Auf diese Darlehen erbrachten die Kläger insgesamt 37.948,30 € an laufenden Zahlungen.
4
Nach Rücknahme der Klage im Übrigen begehren die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Prozesszinsen. Sie machen geltend , die Beklagte habe diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt. Sie seien weder bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 noch - worauf sie ihre Klage in der Berufungsinstanz hilfsweise gestützt haben - bei Abschluss des Zwischenfinanzierungskredits wirksam vertreten worden, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist unbegründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Den Klägern stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Zwar seien die Darlehensverträge vom 1. April 1997 wirksam zustande gekommen, auch wenn Treuhandvertrag und Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte könne sich aber insoweit auf die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB berufen, weil aufgrund der Beweisauf- nahme feststehe, dass ihr bei Abschluss dieser Verträge eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe und deren Nichtigkeit für sie nicht erkennbar gewesen sei. Die Beklagte habe aber den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungsdarlehens aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Betrag, der mindestens die Höhe der herausverlangten Zahlungen an die Beklagte erreiche, ohne Rechtsgrund erlangt. Der durch die Treuhänderin abgeschlossene Zwischenfinanzierungsvertrag sei unwirksam, weil der Beklagten bei Abschluss dieses Vertrages die Vollmacht der Treuhänderin weder im Original noch in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Der Beklagten stünden insoweit auch keine Gegenansprüche zu, weil die Kläger die Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nicht empfangen hätten. Über die bereitgestellten Gelder habe lediglich die Treuhänderin verfügt, deren Handeln sich die Kläger mangels wirksamer Vollmacht oder sonstiger Legitimation nicht zurechnen lassen müssten.
9
Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei eine Hemmung der Verjährung erst im Jahr 2005 mit der Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs aus der Zwischenfinanzierung im Berufungsverfahren eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist aber noch nicht abgelaufen gewesen. Die zunächst maßgebliche dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F. sei am 1. Januar 2002 durch die kürzeren Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB ersetzt worden, wobei nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB der Fristbeginn der neuen Regelverjährung kenntnisabhängig i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei. Diese Kenntnis hätten die Kläger nicht bereits zu Beginn des Jahres 2002 gehabt. Die Zwischenfinanzierung sei ihnen selbst unstreitig nicht zur Kenntnis gebracht worden. Zwar sei ihnen die Kenntnis der Treuhänderin als Wissensvertreterin zuzurechnen. Angesichts der Unübersichtlichkeit der Rechtslage bei der Zwischenfinanzierung von Steuersparmodellen , die erst durch das Senatsurteil vom 23. März 2004 (XI ZR 194/02) behoben worden sei, sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen.

II.


10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
11
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Klägern und der Treuhänderin abgeschlossene umfassende Treuhandvertrag und die ebensolche Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 223 vorgesehen , und vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 216/05, WM 2007, 116, 117, jeweils m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - die Darlehensverträge vom 1. April 1997 als wirksam zustande gekommen angesehen, weil die der Treuhänderin erteilte Vollmacht nach Rechtsscheingrundsätzen gemäß §§ 171, 172 BGB als gültig zu behandeln ist. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind diese Vorschriften auch dann anwendbar , wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, XI ZR 29/05, aaO, S. 1010, und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112, jeweils m.w.Nachw.). Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge am 1. April 1997 eine notarielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Kläger ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, dass der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen war, weil der Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht nicht hätte bekannt sein müssen (Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, aaO, und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, aaO, S. 1012, jeweils m.w.Nachw.).
12
Das 2. Berufungsgericht hat des Weiteren zutreffend angenommen , dass die Beklagte den zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits aufgewendeten, mit den Darlehensverträgen vom 1. April 1997 finanzierten Geldbetrag ohne Rechtsgrund erlangt hat und den Klägern deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zumindest in Höhe der Klageforderung zusteht.
13
a) Aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag hat die Beklagte keine Ansprüche gegen die Kläger erlangt, weil dieser Vertrag nicht wirksam für die Kläger abgeschlossen worden ist. Die für die Kläger tätig gewordene Treuhänderin besaß keine Vertretungsmacht, da die ihr am 5. Dezember 1996 erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war. Die Vollmacht ist auch nicht nach § 172 BGB als wirksam zu behandeln. Denn bei Vertragsschluss, der nach dem Vortrag der Beklagten am 20. Dezember 1996, nach dem Vorbringen der Kläger im Oktober 1996 erfolgt ist, lag der Beklagten weder das Original noch eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor.
14
b) Ein Rechtsgrund für die Überweisung der Darlehensvaluta aus den Verträgen vom 1. April 1997 zur Tilgung des Zwischenkredits kann auch nicht in einem Bereicherungsanspruch der Beklagten gefunden werden. Der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Darlehensvaluta aus dem Zwischenfinanzierungsvertrag nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, kein Anspruch aus ungerechtfertiger Bereicherung gegen die Kläger zu.
15
Kläger Die haben die auf das Erwerbersonderkonto ausgezahlte Darlehensvaluta aus der Zwischenfinanzierung nicht erhalten, weil dieses Konto von der Treuhänderin ohne eine wirksame Vollmacht und auch ohne eine Legitimation nach § 172 BGB eröffnet worden ist. Von diesem Konto ist die Darlehenssumme aufgrund der Anweisungen der Treuhänderin , die den Klägern mangels Vertretungsmacht nicht zuzurechnen sind, an die Verkäuferin der Eigentumswohnung und an andere Beteiligte ausgezahlt worden. Nur diese Zuwendungsempfänger kann die Beklagte auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 150 f.; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1226, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503).
16
3. Das Berufungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend angenommen , dass der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht verjährt ist.
17
a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Denn der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Kläger war an diesem Tag noch nicht verjährt. Dieser unterlag ursprünglich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 32, 13, 16; Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426). Die kürzere Frist des § 197 BGB a.F. war nicht anwendbar, weil der Zwischenfinanzierungskredit nicht in regelmäßig wiederkehrenden Raten, sondern in einer Summe zu tilgen war (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 aaO und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Verjährungsfrist begann gemäß § 198 Satz 1 BGB a.F. mit der Entstehung des Anspruchs, hier also mit der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungsdarlehens im April 1997. Danach wäre die Verjährung erst im Jahr 2027 eingetreten.
18
b) Mangels Sonderregelung unterfällt der von den Klägern geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 geltende Regelverjährung, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen , soweit der Verjährungsbeginn nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB infolge späterer Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Kläger verschoben worden ist. Entgegen der Revision ist dies hier der Fall. Da den Klägern die Kenntnis der Treuhänderin nicht zuzurechnen ist, kommt es auf ihre eigene Kenntnis an. Kenntnis von der Zwischenfinanzierung haben sie erst im Laufe des Jahres 2004 erlangt, so dass Verjährungsbeginn der 31. Dezember 2004 war (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB).
19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.
20
In (1) Instanzrechtsprechung und Literatur ist streitig, ob in den von Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB geregelten Übergangsfällen die kenntnisabhängige Dreijahresfrist des § 195 BGB nur dann von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen ist, wenn der Gläubiger in diesem Zeitpunkt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von seinem Anspruch hat oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.
21
Das wird von der überwiegend vertretenen Auffassung bejaht (OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156; LG Berlin VuR 2005, 457, 458; AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 60 ff.; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl., Anh. Vor § 194 zu Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 9; Finkenauer, in: Ehmann/ Sutschet, Modernisiertes Schuldrecht § 14 S. 317; Henrich, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 194 Rdn. 26; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. Vor § 194 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1, 6; Bussmann MDR 2005, 1392; Gerneth BKR 2006, 312, 315; Gsell NJW 2002, 2197, 2199; Heß NJW 2002, 253, 258; Karst/Schmidt-Hieber DB 2004, 1766, 1767 f.; Loritz ZfIR 2005, 709, 711; Reiter/Methner VuR 2006, 424 ff.; Rohlfing MDR 2006, 721, 722; Schulte-Nölke/Hawxwell NJW 2005, 2117, 2120; Staudinger ZIP 2004, 1752, 1754).
22
Nach der Gegenansicht beginnt die dreijährige Regelverjährungsfrist stets am 1. Januar 2002, ohne dass es auf das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankommen soll (OLG Celle ZIP 2006, 2163, 2166; OLG Hamm WM 2006, 1477, 1480; LG Berlin ZGS 2006, 160; LG Hannover Nds. Rpfl. 2006, 125, 126; Gottwald, Verjährung im Zivilrecht Rdn. 464 ff.; Assmann/Wagner NJW 2005, 3169, 3172; Münscher WuB I G 5.-7.06; Wagner BKR 2007, 18).
23
(2) Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.
24
(a) Für die Gegenansicht spricht zwar vordergründig der Wortlaut des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wonach sich der Beginn der Verjährung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestimmt. Für den hier maßgeblichen Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann dies aber nicht gelten. Hiergegen spricht bereits, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht nur das weitere Schicksal einer bereits laufenden Verjährungsfrist regelt, sondern auch eine Regelung zum Fristbeginn enthält. Denn die kürzere Verjährungsfrist soll danach nicht am Stichtag des 1. Januar 2002 beginnen, sondern wird von diesem Tage an "berechnet". Die Berechnung erfordert eine rechtliche Beurteilung und Entscheidung der Frage des Fristbeginns. Aufgrund dessen sind die Regelungen des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht widerspruchsfrei.
25
(b) Bei einer starren Anknüpfung an den Stichtag des 1. Januar 2002 als Beginn der Verjährung würde sich zudem ein erheblicher Wertungswiderspruch ergeben.
26
Abweichend von der früheren dreißigjährigen Regelverjährungsfrist , die kenntnisunabhängig ab Entstehung des Anspruchs lief, ist die regelmäßige Verjährung im neuen Recht zweigliedrig ausgestaltet. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, die dem Gläubiger ausreichend Zeit geben will, die Durchsetzbarkeit seines Anspruchs zu prüfen, bestehen die kenntnisunabhängigen Höchstfristen des § 199 Abs. 2 bis 4 BGB. Nach der von der Revision vertretenen Gegenansicht wäre in den Übergangsfällen die Dreijahresfrist des § 195 BGB nicht kenntnisabhängig und daher keine Überlegungsfrist mehr. Bei Unkenntnis des Gläubigers würde die Verjährung früher eintreten als bei isolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts (OLG Braunschweig ZIP 2006, 180, 183; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 39; Rohlfing MDR 2006, 721, 722). Der Gläubiger würde die längere Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. verlieren und gleichzeitig nicht in den Genuss des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommen.
27
Für (c) die Annahme, der Gesetzgeber habe den Überleitungsgläubiger schlechter stellen wollen, als dies altes und neues Recht isoliert vorsehen, fehlt jeder Anhaltspunkt (OLG Braunschweig aaO; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1857; MünchKommBGB/Grothe aaO; Rohlfing aaO). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich lediglich, dass das fixe Anfangsdatum für die Fristberechnung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermeiden soll, dass entsprechend dem nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich anzuwendenden neuen Verjährungsrecht die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002 bereits abgelaufen ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 273 zu § 5 Abs. 3) und deshalb mit Inkrafttreten der Neuregelung die Verjährung eintreten würde.
28
(d) Der angesprochene, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Wertungswiderspruch ist in der Weise aufzulösen, dass bei einem Anspruch, der der Regelverjährung unterliegt, in den Fristenvergleich nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kenntnisabhängige (§ 195, 199 Abs. 1 BGB), als auch die längere, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen sind; maßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die Höchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für die regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorlagen.
29
Auf diese Weise kann dem Gesamtsystem und den Wertungen des neuen Verjährungsrechts Rechnung getragen werden, das nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB möglichst zügig und umfassend zur Anwendung kommen soll (AnwK-BGB/Budzikiewicz/Mansel Art. 229 § 6 EGBGB Rdn. 1; MünchKommBGB/Grothe aaO Vor § 194 Rdn. 38; Gsell NJW 2002, 1297, 1299). Dabei wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung der kurzen Regelverjährungsfrist von drei Jahren deshalb als unbedenklich angesehen hat, weil die Verkürzung der Frist durch den nach dem subjektiven System hinausgeschobenen Fristbeginn kompensiert wird und die Höchstfristen die Gefahr der Verjährung von Ansprüchen, die dem Gläubiger unbekannt sind, auf ein hinnehmbares Maß reduzieren (BT-Drucks. 14/6040 S. 108; Heß NJW 2002, 253, 258; Piekenbrock AnwBl 2005, 737, 738). Dem Schutzbedürfnis des Gläubigers entspricht es, eine kürzere Verjährungsfrist erst dann anzuwenden, wenn auch alle Voraussetzungen dieser Frist vorliegen. Die Interessen des Schuldners werden durch die Höchstfristen aus § 199 Abs. 2 bis 4 BGB und die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt.
30
Diese Auslegung entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu der das Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar 1900 begleitenden Überleitungsvorschrift des Art. 169 EGBGB, dem Art. 229 § 6 EGBGB nachgebildet worden ist (BTDrucks. 14/6040 S. 273). Danach sollte in dem Fall, in dem die Verjährungszeit nach altem Recht länger war als nach neuem Recht, dieses aber an den Beginn der Verjährung strengere Erfordernisse stellte als das alte Recht, die Verjährungsfrist des neuen Rechts erst von dem Zeitpunkt an beginnen, in welchem alle Voraussetzungen dieser kürzeren Verjährung erfüllt waren (RGZ 73, 434, 439 f.).
31
bb) Entgegen der Auffassung der Revision lagen bei den Klägern die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vor dem 1. Januar 2002 vor, so dass die Verjährung nicht bereits am 31. Dezember 2004 31. Dezember 2004 eingetreten ist (§ 199 Abs. 1 Halbs. 1 BGB), sondern durch die Geltendmachung des zuerkannten Bereicherungsanspruchs im Februar 2005 noch gehemmt werden konnte.
32
(1) Die Kläger selbst hatten vor dem 1. Januar 2002 nicht die erforderliche Kenntnis von den den Bereicherungsanspruch begründenden Umständen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war den Klägern das Zwischenfinanzierungsdarlehen damals nicht bekannt. Nach ihrem Vorbringen haben sie hierüber weder von der Treuhänderin noch von der Beklagten jemals Unterlagen erhalten , sondern davon erst im Jahr 2004 durch Parallelverfahren gegen die Beklagte erfahren. Die Beklagte, die als Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis der Kläger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 304; OLG Karlsruhe ZIP 2006, 1855, 1858; Palandt/ Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 199 Rdn. 46), ist dem nicht entgegengetreten.
33
Die Unkenntnis der Kläger beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit , obwohl der Treuhandvertrag und die zugehörige Vollmacht mehrfach eine Zwischenfinanzierung erwähnen. Beide Urkunden sind derart umfassend, dass die Kläger nicht damit rechnen mussten, dass die Treuhänderin sämtliche darin genannten Verträge abschließt, ohne sie darüber zu informieren. So ist in der notariellen Urkunde vom 5. Dezember 1996 neben der Zwischenfinanzierung z.B. auch die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt, die im Fall der Kläger entbehrlich war und nicht abgeschlossen wurde, weil diese den Kaufpreis vollständig fremdfinanzierten. Danach mussten die Kläger allein aus der entsprechenden Befugnis der Treuhänderin weder auf den tatsächlichen Abschluss eines solchen Zwischenfinanzierungskredits schließen noch sich danach erkundigen.
34
Schließlich (2) hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht deshalb gegeben waren, weil die Treuhänderin den Zwischenfinanzierungskredit kannte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Klägern diese Kenntnis nicht zuzurechnen.
35
Grundsätzlich (a) müssen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen (Erman/ Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 199 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs aaO § 199 Rdn. 23). Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F., dem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nachgebildetist (BT-Drucks. 14/6040 S. 105, 107), aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet , dass auch die Kenntnis eines "Wissensvertreters" genügt. So muss der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr unter anderem desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung es konkret geht, beauftragt hat, dessen Kenntnis gegen sich gelten lassen (BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ZR 118/67, NJW 1968, 988 f., vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, ZIP 1984, 221, 222, vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, NJW 1985, 2583, vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258 und vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95, NJW 1997, 2049, 2050). Denn derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, hat sich unabhängig von einem Vertretungsverhältnis das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 134, 343, 347 f.; BGH, Urteile vom 19. März 1985 aaO und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323; Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 220/99, WM 2000, 1539, 1541 zu § 819 Abs. 1 BGB).
36
(b) Ob diese Rechtsprechung unverändert auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB übertragen werden kann, obwohl diese Vorschrift nicht nur - wie bisher - deliktische, sondern auch vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche erfasst, ist umstritten (dafür: AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 199 Rdn. 27; differenzierend Henrich/Spindler, in: Beck'scher OnlineKommentar BGB, Stand: 1. März 2006, § 199 Rdn. 35 ff. m.w.Nachw.). Dies kann jedoch dahinstehen, weil vorliegend eine Wissenszurechnung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB bereits aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt.
37
Eine (c) Zurechnung aufgrund der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der Treuhänderin scheidet aus, weil die ihr erteilte Vollmacht nichtig ist und die Kläger ihr Handeln nicht genehmigt haben.
38
Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch nicht mit der Begründung auf §§ 171, 172 BGB berufen, dass die Treuhänderin im Zeitpunkt der Rückzahlung des Zwischenfinanzierungskredits durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde als Vertreter der Kläger legitimiert war. Die §§ 171 ff. BGB sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass zum Schutz des Rechtsverkehrs derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.). Sie gelten nur dann, wenn das Bestehen der Vertretungsmacht bei Vornahme einer konkreten Handlung durch den Vertreter in Frage steht. Eine solche Handlung spielt im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenso wenig eine Rolle wie der Schutz des Rechtsverkehrs.
39
(d) Eine Zurechnung der Kenntnis des "Wissensvertreters" kommt zwar auch dann in Betracht, wenn dieser ohne Vertretungsmacht oder ohne Auftrag gehandelt hat (BGHZ 117, 104, 107). Dies kann aber nicht gelten, wenn - wie hier - die Beauftragung und Bevollmächtigung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sind. Andernfalls würde dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen (BGHZ 37, 258, 262; 153, 214, 220; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274), nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar , dem Gläubiger die Kenntnis des unbefugten Rechtsberaters, vor dem er geschützt werden soll, mit der Folge zuzurechnen, dass er möglicherweise seine Ansprüche, die sich aus dem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ergeben, wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen könnte, obwohl er selbst keine Kenntnis davon hatte.
40
c) Die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB war im Jahr 2005 ebenfalls noch nicht abgelaufen, weil sie gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist.

III.


41
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 09.12.2004 - 7 O 269/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.01.2006 - 7 U 7/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 119/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4

a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation
und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen
Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich
der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt
habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche
Würdigung nicht zu beanstanden.

b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch
auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der
jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung
der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a.
herabgeminderten Zinsen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
2
Jahre Im 1994 wurde der Kläger, ein damals 45-jähriger Geschäftsführer , von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 1. Dezember 1994, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 15./19. Dezember 1994 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Dezember 2004 festgeschriebene Nomi- nalzinssatz 7,45% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 937,50 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Dezember 2009 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 20. September 2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
3
Der Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Arbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
4
Er hat beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.057,60 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1. Januar 1995 auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
5
Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung seines Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilleistungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

I.


7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam- men mit der Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 19. Dezember 1994 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der knapp drei Wochen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
9
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
11
A. Revision des Klägers
12
Revision Die des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
13
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 15./19. Dezember 1994 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
14
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19. Dezember 1994 sowie wegen weiterer Indiztatsa- chen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt , dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt , so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
16
Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 1. Dezember 1994 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
17
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
18
2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.
19
a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen , wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.).
20
b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/ Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
21
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
22
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als seine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
23
B. Revision der Beklagten
24
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
25
1.Entgegenihre r Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden , dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
26
Der a) Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
27
Auch b) die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
28
formularmäßige Der Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe- rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
29
2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
30
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden , dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 937,50 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich , dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (7,45% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
31
Entgegen b) der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
32
aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl , der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten , die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit- telbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III.


33
angefochtene Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
34
1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
35
Die 2. Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.

IV.


36
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
37
Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 538/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 60/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 94/05 Verkündet am:
13. Juni 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, § 9
BGB §§ 312, 355, § 495 Abs. 1 (in der seit dem 1. August 2002 geltenden
Fassung)
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten
Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar
auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden
sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002
entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLGVertretungsänderungsgesetz
vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229
§ 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. November 2001).
BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juni 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden
, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Parteien Die streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.
2
Kläger Die unterschrieben am 26. April 1996 nach Vermittlung durch einen "Finanz-Coach", der sie ihrem Vortrag zufolge in ihrer Wohnung aufgesucht hatte, eine an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) gerichtete formularmäßige Erklärung, in der sie den Wunsch nach einer Immobilien-Finanzierung zu im Einzelnen bezeichneten Konditionen äußerten. Am 17. Mai 1996 schlossen sie einen notariellen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Zur teilweisen Finanzierung dieses Kaufs gewährte die Beklagte den Klägern durch Vertrag vom 30. Mai/10. Juni 1996 im Wesentlichen zu den in der Erklärung vom 26. April 1996 genannten Konditionen ein Darlehen über 186.500 DM, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Die Tilgung des Darlehens war gegen Abtretung der Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungen bis zum 30. Juni 2025 ausgesetzt. Am 30. Mai 2003 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag, der keine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielt, nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
3
Die Klage auf Abtretung eines Teilbetrages der Grundschuld Zugum -Zug gegen Rückzahlung des Darlehens ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Dieunbeschränktzulässig e Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kläger seien an den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden. Ein Widerruf des Vertrages gemäß § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder gemäß §§ 312, 355 BGB n.F. sei nicht möglich , da diese Widerrufsrechte auf einen Vertrag aus dem Jahr 1996 nicht anwendbar seien. Die Kläger könnten den Darlehensvertrag auch nicht nach § 1 HWiG widerrufen, weil die Haustürsituation am 26. April 1996, insbesondere wegen der Zäsur der notariellen Beurkundung am 17. Mai 1996, für die Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 30. Mai 1996 nicht ursächlich gewesen sei. Das Verhalten des "Finanz-Coach" sei der Beklagten auch nicht zurechenbar.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
7
Das 1. Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass den Klägern gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB n.F. oder nach §§ 312, 355 BGB n.F. zusteht.
8
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 229 § 9 EGBGB, die Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eine Spezialregelung im Verhältnis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, einer Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; Mansel, in: AnwKomm/BGB, EGBGB Art. 229 § 5 Rdn. 63; Palandt /Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 2). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, dass späteres Recht früherem vorgeht. Darüber hinaus enthält Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die ausdrückliche Bestimmung, dass die Neuregelungen nur für nach dem 1. August 2002 geschlossene Haustürgeschäfte und für nach dem 1. November 2002 entstandene andere Schuldverhältnisse gelten. Der Gesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die inhaltlichen Änderungen für Verbraucherverträge auf vor Inkrafttreten des OLGVertretungsänderungsgesetzes entstandene Schuldverhältnisse keine Anwendung finden sollen (vgl. BT-Drucks. 14/9266 S. 50).
9
Entgegen der Ansicht der Revision findet sich in Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB kein Hinweis, dass früher erlassene Übergangsvorschriften vorgehen sollen. Insbesondere lässt sich ein Vorrang des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht einer anderweitigen Bestimmung im Sinne des Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB entnehmen. Mit diesem Vorbehalt nimmt Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht auf Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, sondern auf die Stufung des Inkrafttretens einiger Änderungen des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes gemäß § 506 Abs. 2 und 3 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung Bezug (Löwisch , in: Staudinger, BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 3).
10
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht als Sonderregelung für Dauerschuldverhältnisse, die vom 1. Januar 2003 an einheitliches Recht gewährleisten soll, Vorrang vor Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB. Bei der Frage der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen handelt es sich um eine Frage des Vertragsschlusses. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass eine Anwendung des neuen Rechts auf alte Verträge einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zusprechen würde, das sie nach der alten Rechtslage nicht hatte. Neue Widerrufsrechte sollten indes durch das Überleitungsrecht nicht geschaffen werden und sind mit der insoweit eindeutigen Regelung in Art. 229 § 9 EGBGB nicht vereinbar. Danach sind die neuen Widerrufsregelungen der § 495 Abs. 1 BGB, § 312, § 355 BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse , die nach dem 1. November 2002 entstanden sind, anwendbar.
11
c) Auch die von der Revision unter Berufung auf Löwisch (in: Staudinger BGB Neubearb. 2003 EGBGB Art. 229 § 9 Rdn. 7) und SchmidtKessel (ZGS 2002, 311, 318 f.) gegen eine Anwendung des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB angeführten Argumente tragen nicht.
12
aa) Unzutreffend ist zunächst der Einwand, durch eine Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB werde vermieden, dass § 355 Abs. 3 BGB in seiner alten, gemeinschaftsrechtswidrigen Fassung auf Altverträge zur Anwendung gelange. Der Vorrang des Art. 229 § 9 EGBGB hat nicht die Geltung des § 355 Abs. 3 BGB a.F. zur Folge. Nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist § 355 Abs. 3 BGB in seiner europarechtskonformen Neufassung auf alle nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Haustürgeschäfte anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Haustürgeschäfte gilt nicht § 355 Abs. 3 BGB a.F., sondern gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Haustürwiderrufsgesetz.
13
Aus bb) der durch Änderung des § 355 Abs. 2 BGB eröffneten Nachbelehrungsmöglichkeit, die unter den Voraussetzungen des Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB auch für Altverträge gilt, lässt sich eine Geltung der neuen Widerrufsrechte für Altverträge ebenfalls nicht herleiten. Diese Nachbelehrungsmöglichkeit hat gerade unter der Geltung des durch den Senat (BGHZ 150, 248, 253 ff.) europarechtskonform ausgelegten alten Rechts Bedeutung, da Altverträge bei unterlassener Widerrufsbelehrung unbegrenzt widerruflich sein können.

14
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht einen Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG verneint hat, weil die Verhandlungen in der Haustürsituation am 26. April 1996 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung vom 30. Mai 1996 nicht kausal geworden seien.
15
Zwar setzt § 1 Abs. 1 HWiG nicht den Abschluss eines Vertrages in einer Haustürsituation voraus. Es genügt eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG und der Vertragserklärung nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen Abstand wird aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG in einer Lage befindet , in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages erfolgte notarielle Beurkundung des Kaufvertrages berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Hingegen musste das Berufungsgericht dem Umstand, dass die Erklärung, die die Kläger am 26. April 1996 un- terschrieben haben, im Wesentlichen dieselben Kreditkonditionen enthielt wie der spätere Darlehensvertrag, keine entscheidende Bedeutung beimessen, weil die Erklärung vom 26. April 1996 noch nicht die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung darstellte (vgl. hierzu Senat BGHZ 123, 380, 392 f.).
16
Mangels Kausalität der Haustürsituation kommt es auf die Zurechenbarkeit des Verhaltens des "Finanz-Coach" nicht an.

III.


17
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Joeres Müller Mayen Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.07.2004 - 28 O 1761/04 -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 19 U 4873/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 243/05 Verkündet am:
10. Juli 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 (Fassung 16. Januar 1986);
BGB §§ 123, 276 (Fb) (Fassung 1. Januar 1964)

a) Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des
Verbrauchers mit einem Angehörigen.

b) Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung
über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich
nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich
dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der
Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen
Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss
(vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht
besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis
davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen
über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem
aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten
hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der begehrt die Rückzahlung sämtlicher aufgrund eines Darlehensvertrages an die beklagte Bank gezahlter Beträge sowie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn zustehen.
2
Sein Neffe, T. B. , der als Kapitalanlagevermittler für eine Vermittlungsgesellschaft tätig war, suchte den Kläger im Herbst 1994 in seiner Wohnung auf und bot ihm den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds an. In der Folgezeit unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung für zwei Fondsanteile des Fonds Nr. zum Preis von 31.716 DM pro Anteil, wovon nach dem Prospekt auf den Grunderwerb 28.161 DM, auf Vertriebskosten 1.839 DM, auf Grundbucheintragung etc. 650 DM, auf Beurkundung des Beitritts 364 DM und auf Treuhandgebühren 702 DM entfielen.
3
Finanzierung Zur seines Fondsbeitritts schloss der Kläger am 28. Oktober/9. Dezember 1994 einen Annuitätendarlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag von 63.432 DM mit der Beklagten. Die Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß zum Fondserwerb verwendet. Am 4. Juli 2002 widerrief der Kläger seine Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages sowie zum Fondsbeitritt unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz. Ferner macht er einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über den Fonds geltend.
4
Mit seiner Klage hat er die Rückzahlung sämtlicher auf den Darlehensvertrag geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge sowie des einbehaltenen Disagios in Höhe von insgesamt 29.149 € zuzüglich Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr gegen ihn hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 9.147,30 € zuzüglich 4% Zinsen seit dem 10. Juni 2003 wegen eines Verstoßes gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte bis auf die Feststellung, dass er aus dem Darlehensvertrag ab Mai 2003 nicht mehr als 4% Zinsen schuldet, keinen Erfolg. Mit seiner - vom Senat zugelas- senen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit es erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Berufungsgericht Das hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Kläger Der habe keinen über den wegen Verstoßes des Darlehensvertrages gegen §§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. zugesprochenen Rückzahlungsbetrages hinausgehenden Anspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch aus § 3 HWiG scheide aus, weil er den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß § 1 HWiG widerrufen habe. Es fehle bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers an einer Ursächlichkeit der von ihm behaupteten und zu seinen Gunsten unterstellten Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrages. Aufgrund der Aussage des Klägers sei davon auszugehen, dass der Hausbesuch des Neffen nicht ursächlich für den späteren Vertragsschluss gewesen sei. Allein ursächlich sei danach gewesen, dass der Neffe aufgrund seiner Verwandtschaft als Vertrauensperson zu dem Geschäft geraten habe. Dies habe mit dem Ort der Verhandlungsaufnahme nichts zu tun.

8
Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Zwar sei aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem verbundenen Geschäft zwischen Fondsbeitritt und Darlehensvertrag auszugehen, so dass der Beklagten gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch Schadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren und Prospektverantwortlichen entgegengehalten werden könnten. Jedoch sei der Vortrag des Klägers zur falschen Nutzflächenberechnung nach §§ 529, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen. Soweit nach dem Vortrag des Klägers über die im Prospekt ausgewiesene Provision von 6,08% hinaus tatsächlich eine Provision von 15% bis 16% gezahlt worden sei, treffe die Beklagte keine Aufklärungspflicht. Auch hätten die Prospektverantwortlichen von sich aus nicht darauf hinweisen müssen, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine solche Hinweispflicht erst ab einer Größenordnung von mehr als 15% bestehe, was hier nicht der Fall sei. Außerdem sei der Kläger nicht getäuscht worden, da im Prospekt ein Hinweis enthalten sei, dass neben den Vertriebskosten von 1.839 DM noch weitere Kosten anfielen.

II.


9
Berufungsgericht Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
10
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss verneint hat.

11
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache darstellen; es genügt vielmehr, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; 131, 385, 392; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522; vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 m.w.Nachw.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrages jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244, Tz. 14 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995, 1997, Tz. 15 m.w.Nachw.).
12
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht aufgrund der Erklärung des persönlich gehörten Klägers, wenn es nicht sein Neffe gewesen wäre, hätte er die Fondsanteile nicht gekauft, zu der Feststellung gelangt ist, dass ursächlich für den Vertragsschluss allein die Tatsache war, dass der Neffe des Klägers sein Gesprächspartner war und dass der Ort, an dem das Gespräch stattfand, keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte. Diese tatrichterliche Würdigung ist vertretbar, verstößt nicht gegen die Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung.
13
2. Soweit das Berufungsgericht den von der Revision allein noch geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung wegen fehlerhafter Angaben über die Vertriebskosten im Prospekt verneint hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen oder Immobilienfondsanteilen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben, etwa wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st.Rspr. BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; 168, 1, 19, Tz. 41). Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 16 und vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260, Tz. 39).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. Allerdings hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt , dass eine Bank von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet ist, wenn eine versteckte Innenprovision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie die der Wert des Fondsanteils , so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 168, 1, 21, Tz. 47; vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225). Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall. Der Kläger hat unter Vorlage des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 in der Sache des Oberlandesgerichts K. betreffend den Fonds Nr. vorgetragen und in das Wissen des Zeugen N. gestellt, anders als im Fondsprospekt ausgewiesen seien an Kosten für den Vertrieb der Fondsanteile nicht nur 6,08%, sondern, wie von vornherein vorgesehen, insgesamt 15 bis 16% aus den Einlagen der Gesellschafter des Fonds Nr. aufgewandt worden. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Damit hat der Kläger eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Prospektverantwortlichen und positive Kenntnis der Beklagten davon behauptet. Da die Beklagte sowohl die Verwendung von 15 bis 16% der Fondseinlage für Provisionen als auch ihre Kenntnis davon bestritten und behauptet hat, eine neben der im Prospekt ausgewiesene an die Vermittler gezahlte Vertriebsunterstützung sei nicht aus den Einlagen der Anleger, sondern aus dem Vermögen der W. GmbH, einer der Gründungsgesellschafterinnen des Fonds, erfolgt, hätte das Berufungsgericht dazu Feststellungen treffen müssen. Dies war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in dem Fondsprospekt neben den Vertriebskosten weitere Aufwendungen für Dienstleistungen durch Notare und Treuhänder aufgeführt sind. Die aus der Einlage zu bestreitenden Vertriebskosten sind im Prospekt mit 1.839 DM je Fondsanteil abschließend angegeben.

III.


16
angefochtene Das Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird nunmehr Feststellungen dazu zu treffen haben, ob für den Vertrieb der Anteile des Fonds Nr. über die im Fondsprospekt ausgewiesenen Vertriebskosten von 1.839 DM je Fondsanteil hinaus aus den Einlagen der Anleger weitere, etwa in die Grunderwerbskosten einkalkulierte, die Werthaltigkeit der Anlage berührende Provisionen (vgl. BGHZ 158, 110, 121; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 355/02, Urteilsumdruck S. 12, juris Tz. 33) gezahlt worden sind. Sollte dies in dem vom Kläger behaupteten Umfang geschehen sein, so liegt eine objektiv evidente arglistige Täuschung des Klägers durch den Fondsprospekt vor, über die die Beklagte den Kläger aufzuklären hatte, wenn sie davon positive Kenntnis hatte.
17
Diese Kenntnis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 - 55; Urteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345, Tz. 23, für BGHZ 169, 109 vorgesehen , vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 443, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) widerlegbar vermutet, wenn die Beklagte mit Fondsprospektverantwortlichen in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Die Voraussetzungen für ein derartiges Zusammenwirken hat der Senat in seinen Urteilen vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53, 54), vom 26. September 2006 (XI ZR 204/04, WM 2006, 2347, 2350, Tz. 29, 30), vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 f., Tz. 20, 21), vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 155, Tz. 36), vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 874, 882, Tz. 53, 56) und vom 24. April 2007 (XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 f., Tz. 39, 40) näher dargelegt. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken vorliegt, können der vom Kläger vorgelegte Rahmenvertrag der Beklagten mit der W. GmbH und das ebenfalls von ihm vorgelegte Protokoll vom 12. September 2003 über die Vernehmung des Zeugen N. in dem Verfahren OLG K. bedeutsam sein.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2004 - 8 O 315/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2005 - 7 U 54/04 -

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 119/05 Verkündet am:
9. Mai 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1
VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4

a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation
und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen
Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich
der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt
habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche
Würdigung nicht zu beanstanden.

b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch
auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der
jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung
der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a.
herabgeminderten Zinsen.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. April 2005 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Teilurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf den Hilfsantrag zu 1) zur Neuberechnung der von dem Kläger auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 - Darlehensvertragsnummer: ... - seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verurteilt worden ist.
Die Beklagte wird auf den Hilfsantrag zu 1) verurteilt, nur die Höhe der im vorgenannten Darlehensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen. Der darüber hinausgehende Neuberechnungsantrag wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 69% und die Beklagte zu 31%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückabwicklung, hilfsweise die Neuberechnung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung.
2
Jahre Im 1994 wurde der Kläger, ein damals 45-jähriger Geschäftsführer , von einem Vermittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis mit geringem Eigenkapital an dem geschlossenen Immobilienfonds D. zu beteiligen. Mit Beitrittsangebot vom 1. Dezember 1994, das eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt, beauftragte und bevollmächtigte er die A. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin), seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft mit einer Beteiligung von 100.000 DM zu bewirken. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs unterzeichnete er am selben Tage eine an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) gerichtete Kreditanfrage und schloss mit ihr am 15./19. Dezember 1994 einen formularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 100.000 DM. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 31. Dezember 2004 festgeschriebene Nomi- nalzinssatz 7,45% p.a., die Anfangstilgung 3,8% p.a. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden eine Monatsrate über 937,50 DM, der bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist anfallende Betrag sowie die dann noch bestehende Restschuld des am 31. Dezember 2009 fälligen Darlehens angegeben. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz, dass der Widerruf des Kreditnehmers als nicht erfolgt gilt, wenn der ausgezahlte Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Auszahlung zurückgezahlt wird. Das Darlehen wurde vertragsgemäß auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt und für die Fondsbeteiligung verwendet. Unter dem 20. September 2002 widerrief der Kläger, der die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen bis dahin vereinbarungsgemäß erbracht hatte, die Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
3
Der Kläger hat vorgetragen, er sei vom Vermittler an seinem Arbeitsplatz zum Fondsbeitritt und zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Da sich die Beklagte die Haustürsituation zurechnen lassen müsse und der Darlehensvertrag sowie die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft bildeten, könne er sämtliche Zahlungen an die Beklagte zurückfordern. Außerdem sei der Vertrag nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes mangels Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Zumindest ermäßige sich der Vertragszins auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a.
4
Er hat beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung von 45.057,60 € zuzüglich Zinsen, hilfsweise zur Neuberechnung der von ihm seit dem 1. Januar 1995 auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 geleisteten Teilzahlungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel bezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
5
Das Landgericht hat die in erster Instanz noch auf den Hauptantrag beschränkte Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abweisung seines Hauptantrags die Beklagte auf die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge durch Teilurteil zur Neuberechnung der geleisteten Teilleistungen verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit den - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen verfolgen der Kläger seinen Hauptantrag und die Beklagte ihren gegen die Hilfsanträge gerichteten Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision des Klägers ist nicht begründet, während die Revision der Beklagten zu einem kleinen Teil Erfolg hat.

I.


7
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht zu. Der Widerruf des Darlehensvertrages sei nicht wirksam. Selbst wenn der Kläger das an die Fondsgesellschaft gerichtete Beitrittsangebot zusam- men mit der Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 in einer die Willensbildung beeinträchtigenden Haustürsituation abgegeben habe, so sei diese für die spätere Darlehensvertragserklärung vom 19. Dezember 1994 nicht ursächlich geworden. Hierfür spreche nicht nur der knapp drei Wochen betragende Abstand zwischen der Vertragsanbahnung und dem Vertragsschluss, sondern vor allem auch der unterlassene Widerruf der Fondsbeitrittserklärung trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Fondsbeitritt und Darlehensvertrag seien dem Kläger als einheitliche Kapitalanlage angeboten worden. Die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts innerhalb der Widerrufsfrist beziehe sich zwangsläufig auch auf die geplante Finanzierung als notwendiger Bestandteil der Kapitalanlage.
9
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages nichtig. Der insoweit bestehende Formmangel sei durch die vereinbarungsgemäße Auszahlung der Kreditsumme an die Treuhänderin des Klägers gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Wegen der mit der Heilung verbundenen Zinsermäßigung seien aber die Hilfsanträge begründet. Dabei sei der als Stufenklage auszulegende Hilfsantrag auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Berücksichtigung des gesetzlichen Zinssatzes von 4% p.a. und auf Rückerstattung zuviel gezahlter Zinsen nur hinsichtlich der Neuberechnung zur Entscheidung reif.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur in einem Nebenpunkt nicht stand.
11
A. Revision des Klägers
12
Revision Die des Klägers ist unbegründet. Einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm aufgrund des Darlehensvertrages erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht für gegeben erachtet.
13
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien vom 15./19. Dezember 1994 gerichteten Erklärung des Klägers nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
14
a) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (BGHZ 123, 380, 393; Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1581). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht gefordert (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 m.w.Nachw.). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.; Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 20. Mai 2003, aaO und BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003, aaO, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003, aaO sowie vom 20. Januar 2004, aaO; siehe ferner BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 f.).
15
Gemessen b) an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von knapp drei Wochen zwischen der angeblich vom Kläger in einer Haustürsituation gestellten Kreditanfrage vom 1. Dezember 1994 und dem Vertragsschluss vom 15./19. Dezember 1994 sowie wegen weiterer Indiztatsa- chen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dabei kann offen bleiben, ob ein Anscheinsbeweis zugunsten des in einer Haustürsituation geworbenen Verbrauchers nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewöhnlich schon etwa nach einer Woche entfällt (siehe etwa MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 17). Jedenfalls ist der hier in Rede stehende Zeitraum für eine solche Betrachtungsweise dann lang genug, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende Umstände hinzutreten. Dass das Berufungsgericht einen solchen Umstand vor allem in dem unterlassenen Widerruf des Fondsbeitritts des Klägers trotz ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erblickt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Begründung steht, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in keinem unlösbaren Widerspruch zu der nach §§ 1, 2 HWiG gebotenen vertragsspezifischen Belehrung und dem Schutzzweck des verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Vielmehr beruht sie auf der rechtlich zulässigen Erwägung, dass ein Verbraucher, der beim Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt , dies regelmäßig bewusst tut, und dass davon normalerweise auch die wirtschaftlich eng verbundene Anlageentscheidung betroffen ist. Hier kommt hinzu, dass der Kläger sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht wie ein überrumpelter Verbraucher verhalten, sondern sich erst nach mehreren Gesprächen mit dem Vermittler zum Erwerb der Fondsbeteiligung und der Darlehensaufnahme entschlossen hat. Wenn die Revision die Rechtslage insoweit anders beurteilt , so versucht sie lediglich, die rechtsfehlerfreie und infolgedessen von ihr hinzunehmende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
16
Der vom Kläger erhobene Einwand, die formularmäßige "Kreditanfrage" vom 1. Dezember 1994 stelle ihrem Inhalt nach einen verdeckten Kreditantrag im Sinne des § 145 BGB dar, greift nicht. Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Anfrage zweifelsfrei ergibt, ging von ihr keine rechtliche Bindungswirkung aus. Ein anderer Eindruck konnte auch nicht entstehen. Von einer unzulässigen Umgehung des Widerrufsrechts gemäß § 5 HWiG durch künstliche Aufspaltung in ein in der Überrumpelungssituation des § 1 HWiG eingeholtes verbindliches Angebot und einen später abgeschlossenen, wirtschaftlich identischen Vertrag (vgl. dazu BGHZ 123, 380, 383) kann deshalb keine Rede sein.
17
c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich - anders als die Revision meint - schließlich auch nicht aus den erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank). Zwar ist der Verbraucher danach gemäß der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfterichtlinie, ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985) vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art insoweit zu schützen, als diese durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank vermieden worden wären. Daraus vermag der Kläger aber schon deshalb nichts für sich herzuleiten, weil diese Erwägungen eine vertragsrelevante Haustürsituation voraussetzen, an der es hier fehlt.
18
2. Zutreffend ist ferner die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG) verneint hat.
19
a) Die Heilung eines wegen Formmangels nichtigen Darlehensvertrages setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG den Empfang des versprochenen Darlehens voraus. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653). Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen , wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden (BGHZ 152, 331, 337; BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 233, insoweit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR 211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993, 994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; siehe auch Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 16 f., XI ZR 219/04, Umdruck S. 15, XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 und XI ZR 106/05, Umdruck S. 9). Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat (§ 362 Abs. 2 BGB i.V. mit § 185 BGB; siehe Amtliche Begründung zum VerbrKrG BT-Drucks. 11/5462 S. 11; BGHZ 152, 331, 337 m.w.Nachw.; vgl. zum Empfang des Darlehens auch EuGH Rs C-350/03, aaO S. 2085 Nr. 84 ff.).
20
b) Wie der erkennende Senat bereits in seinen erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck S. 17 ff., XI ZR 219/04, Umdruck S. 14 ff., XI ZR 29/05, Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 106/05, Umdruck S. 10) - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats (siehe Urteile vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 306 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 379/03, Umdruck S. 8 sowie II ZR 401/02, Umdruck S. 8 f. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 844) - näher ausgeführt hat, ist die Rechtslage bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht anders zu beurteilen (siehe dazu auch Möller/Wendehorst, in: Bamberger/ Roth, BGB § 494 Rdn. 7; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494 Rdn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 494 Rdn. 20; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG Rdn. 14; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Hadding, WuB I E 2. § 9 VerbrKrG 1.05; Wallner BKR 2004, 367, 368 f.; Schäfer DStR 2004, 1611, 1618).
21
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, ABl. EG Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. L 61/14 vom 10. März 1990) steht dem nicht entgegen. Sie enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen (vgl. OLG Dresden WM 2005, 1792, 1795). Dem an den jeweiligen nationalen Gesetzgeber in Art. 14 der Richtlinie gerichteten Gebot, dafür zu sorgen, dass Kreditverträge eines Verbrauchers nicht zu seinem Nachteil von den zur Anwendung der Richtlinie ergangenen und ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften abweichen, trägt das abgestufte Sanktionssystem des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG hinreichend Rechnung (vgl. Bülow, aaO § 494 BGB Rdn. 6; MünchKommBGB/Ulmer, aaO § 494 Rdn. 5).
22
c) Danach ist der Darlehensvertrag der Parteien - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - wirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die damalige Treuhänderin des Klägers die Kreditsumme als seine Vertreterin gemäß § 164 Abs. 1 BGB oder als empfangsberechtigte Dritte nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 BGB entgegengenommen hat. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält. Einer Vorlage der Sache an den Großen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes nach § 132 GVG bedarf es daher nicht.
23
B. Revision der Beklagten
24
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen die auf den Hilfsantrag des Klägers erfolgte Verurteilung zur Neuberechnung der von ihm auf den Darlehensvertrag vom 15./19. Dezember 1994 seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile wendet.
25
1.Entgegenihre r Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden , dass der Kläger der Beklagten wegen fehlender Gesamtbetragsangabe gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet.
26
Der a) Schutzzweck des Formerfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (vgl. Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, WM 2006, 217, 219, für BGHZ vorgesehen). Er soll die Möglichkeit erhalten, eine sachgerechte Entscheidung für oder gegen die beabsichtigte Kreditaufnahme zu fällen, und es sollen ihm die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit ihr verbunden sind. Diese Zielsetzung und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats auch bei einer - hier vorliegenden - so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 274 ff., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, XI ZR 330/03, XI ZR 10/04 und XI ZR 12/04, jeweils Umdruck S. 6, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 330 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 14). Die Ausführungen der Beklagten geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht alle Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht des Kreditgebers befreit, sondern nur grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen. Angesichts der eingehenden Begründung dieser Vorschrift spricht - anders als die Revision meint - nichts dafür, dass der Gesetzgeber irrtümlich davon ausgegangen ist, mit ihrer Hilfe sämtliche Abschnittsfinanzierungen von der Angabepflicht auszunehmen.
27
Auch b) die gegen die überzeugenden Ausführungen des Berufungsgerichts zum Fehlen der gebotenen Gesamtbetragsangabe gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten sind nicht berechtigt.
28
formularmäßige Der Darlehensvertrag weist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Darin liegt nicht nur eine unrichtige Gesamtbetragsangabe, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm keine Sanktion im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VerbrKrG auslöst (siehe dazu Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte zwar den auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages bezogenen Betrag angeben wollte, dieser aber z.B. wegen eines Additionsfehlers oder wegen irrtümlicher Nichtbe- rücksichtigung einer wesentlichen Kostenposition falsch berechnet wurde. Bezieht sich der angegebene Betrag indes - wie hier - nur auf die festgelegte Vertragslaufzeit, so wird damit bewusst ausschließlich die entsprechende Teilbelastung des Darlehensnehmers und damit etwas anderes als der Gesamtbetrag angegeben. Dass der Darlehensvertrag zusätzlich die nach Ablauf der Zinsfestschreibung bestehende "Restschuld" angibt, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der mit der Angabepflicht verfolgte Schutzzweck wird damit nicht erreicht, auch wenn sich der zu leistende Gesamtbetrag durch die einfache Addition der beiden Beträge ermitteln lässt. Durch die Gesamtbetragsangabe soll dem Verbraucher nämlich nicht nur der für eine sachgerechte Kreditentscheidung erforderliche Marktvergleich ermöglicht, sondern ihm zugleich der Umfang seiner wirtschaftlichen Belastung in Form eines konkreten Geldbetrages vor Augen geführt werden (BR-Drucks. 445/91 S. 13; Erman/ Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 38).
29
2. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es in den Entscheidungsgründen einen Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der seit dem 1. Januar 1995 geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile bejaht hat. Der Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG beschränkt sich auf eine bloße Neuberechnung der Höhe der Teilleistungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.
30
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine Pflicht zur Neuberechnung der Teilleistungen nicht mit der Begründung verneint werden , dass im Darlehensvertrag feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden seien. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn die vereinbarte monatliche Rückzahlungsrate über 937,50 DM von der Beklagten formularmäßig als "gleichbleibende Monatsleistung (Zinsen und Tilgung)" bezeichnet wurde, ist nicht ersichtlich , dass ihre Höhe von dem festgelegten Zinssatz unabhängig war. Der Umstand, dass sich der Rückzahlungsbetrag aus der Anfangstilgung (3,8% p.a.) und dem Nominalzins (7,45% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag von 100.000 DM errechnet, zeigt vielmehr, dass diese Parameter nach dem Willen der Vertragsparteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollten. Hierfür spricht ferner, dass die Beklagte nach Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Angebot zu "dann übliche(n) Konditionen" abgeben sollte, eine weitere Geltung der früheren Monatsrate also nicht vorgesehen war.
31
Entgegen b) der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG die Beklagte nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile.
32
aa) Der Wortlaut der Vorschrift gibt für eine Pflicht des Kreditgebers zu einer solchen Aufschlüsselung nichts her. Danach besteht die Sanktion des Gesetzes vielmehr ausschließlich darin, dass "die vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen" sind. Dazu reicht es aus, dass die Operation zur Berechnung der Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate auf der Basis des auf 4% p.a. ermäßigten Zinssatzes nochmals vorgenommen wird. Mehr kann der Darlehensnehmer auch nach dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG von der darlehensgebenden Bank nicht verlangen. Dafür spricht entscheidend, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG lediglich eine Angabe über die "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits" verlangt. Darunter wird unter Berücksichtigung der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG Nr. L 61/14) allgemein die Angabe der Anzahl , der Zahlungstermine und der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten verstanden (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/WagnerWieduwilt , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 86; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 27; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 492 Rdn. 47; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 85; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 4 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 492 Rdn. 46; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 84 f.). Eine Aufschlüsselung der einzelnen Raten nach Zins- und Tilgungsanteilen wird - soweit ersichtlich - von niemandem in der Literatur verlangt. Nichts spricht danach dafür, die Beklagte bei der Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen und Kosten zu einer solchen Aufschlüsselung zu verpflichten. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Neuberechnung der Annuitätenraten , die auch für die Vergangenheit zu erfolgen hat (BGHZ 149, 80, 89), in aller Regel einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat (Senatsurteile BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 f.). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG geht hervor, dass der Verbraucher mit Hilfe der gebotenen Neuberechnung in die Lage versetzt werden soll, die kreditgebende Bank, wie vom Kläger beantragt, unmit- telbar auf Rückzahlung überzahlter Zinsen in Anspruch zu nehmen. Etwas anderes wird auch insoweit in der Literatur nicht vertreten.

III.


33
angefochtene Die Entscheidung stellt sich hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Neuberechnung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
34
1. Ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Zinsen unter Aufschlüsselung der geleisteten Teilzahlungen in einen Zins- und Tilgungsanteil ist nicht aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht herzuleiten. Der Darlehensvertrag als solcher begründet - anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099 f. und Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621) - kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen (a.A. Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901, 903 f.; Reifner, Handbuch des Kreditrechts § 49 Rdn. 4).
35
Die 2. Beklagte schuldet eine Auskunft und Rechenschaft auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger kann den von ihm im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen nach der Neuberechnung der Höhe der einzelnen Zins- und Tilgungsraten durch die Beklagte notfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen.

IV.


36
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten gemäß § 562 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als sie zur Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen verurteilt worden ist. Insoweit konnte der erkennende Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, weil der auf Neuberechnung gerichtete Hilfsantrag des Klägers zur Endentscheidung reif ist und es insoweit keiner weiteren Feststellungen bedarf.
37
Der Einwand der Revision der Beklagten, eine Zurückverweisung der Sache sei deshalb geboten, weil kein Teilurteil über den Neuberechnungsanspruch habe ergehen dürfen, greift nicht. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO sind trotz der beschränkten Neuberechnungspflicht der Beklagten erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass die begehrte Auskunft die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeiführen soll (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646 und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, 2953). Das ist bei der Neuberechnung der Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG der Fall, da der Kläger seinen geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen erst nach Mitteilung der Neuberechnung beziffern kann.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2003 - 23 O 538/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2005 - 4 U 60/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 337/03 Verkündet am:
19. Oktober 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe
des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden
Zins- und Tilgungsleistungen.

b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.
läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie
vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten v or allem darüber , ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält.
Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klä gerin mit Vertrag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 festgeschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge-
rin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe , Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufun g auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Beru fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1 975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabset zung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014 gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklagten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit
für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichtigender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang gefunden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr als die Angabe des Gesamtbetrages.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung im Ergebnis stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ang enommen hat, findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwendung , wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr. S. 5).
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wa r der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen m it der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages
mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden sollen.

b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Au sführungen des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instanzen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt.


a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits re chtsmißbräuchlich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanzielle Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehensantrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes Informationsblatt übersandt hat.

b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Einzelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302, 308; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zinszahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87 /102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht , wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).
4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrag es gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrichtende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til-
gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.
5. Danach bedarf es auch der von der Revision ange regten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinienkonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG Rdn. 45 f.).

III.


Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweis en.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 341/05 Verkündet am:
5. Dezember 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 12 Abs. 1 Nr. 2
Eine Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG ist entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer ernsthaft und endgültig
geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. August 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revisionskläger haben auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über die Wirksamkeit zweier Darlehen, die die beklagte Sparkasse der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Drittwiderbeklagten, zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds gewährt hat.
2
Klägerin Die und ihr Ehemann wurden im Jahr 1993 von einem Vermittler geworben, sich an dem in Form einer Gesellschaft bürgerli- chen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "R. " (künftig: GbR) zu beteiligen. Am 10. September 1993 unterbreiteten sie der T. ...gesellschaft (künftig: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages. Zugleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine Vollmacht, für sie den Beitritt zu der GbR mit 7 Anteilen und einer Investitionssumme von 105.000 DM zu bewirken und sie umfassend bei allen Rechtsgeschäften und -handlungen zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu vertreten, unter anderem bei der Aufnahme von Finanzierungskrediten, der Bestellung der dinglichen und persönlichen Sicherheiten sowie bei der Abgabe von persönlichen Schuldanerkenntnissen und Vollstreckungsunterwerfungserklärungen.
3
Die Treuhänderinn ahm das Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes an und schloss in ihrem Namen am 10. Dezember 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig: Beklagte) zur Finanzierung des Fondsbeitritts zwei Darlehensverträge über 32.667 DM und über 84.000 DM ab. Das Darlehen über 32.667 DM sollte bei einem effektiven Jahreszins von 8,4% und einer zehnjährigen Festschreibung des Zinses mit anfänglich jährlich 1,5% getilgt werden. Das Darlehen über 84.000 DM zu einem effektiven, ebenfalls auf zehn Jahre festgeschriebenen Jahreszins von 8,25% war tilgungsfrei und bis zum 30. Dezember 2018 zurückzuzahlen. Als Sicherheit war in beiden Darlehensverträgen eine noch zu bestellende Globalgrundschuld am Grundstück der GbR vorgesehen. Das höhere Darlehen wurde zusätzlich durch Abtretung einer für Tilgungszwecke vorgesehenen, bereits am 1. August 1992 abge- schlossenen Lebensversicherung besichert. Nachdem die Treuhänderin für die Klägerin und ihren Ehemann den Beitritt zum Immobilienfonds erklärt hatte, wurde die Darlehensvaluta von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der GbR ausgezahlt. Am 29. Dezember 1993 bestellte die damalige Eigentümerin die Grundschuld über 11.733.333 DM an dem von der GbR zu erwerbenden Grundstück.
4
Am 13. Juli 2001 trat der Ehemann der Klägerin sämtliche Rechte gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 widerriefen die Klägerin und ihr Ehemann die der Treuhänderin erteilte Vollmacht und kündigten ihre Beteiligung an der GbR. Unter dem 20. Juni 2003 widerriefen sie außerdem die Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Da die Klägerin und ihr Ehemann die Darlehen nicht mehr bedienten, kündigte die Beklagte die Darlehensverträge am 26. Februar 2003 fristlos.
5
Die Klägerin hat unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von auf die Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von 20.557,02 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung ihrer vormals mit ihrem Ehemann gehaltenen Beteiligung an der GbR begehrt. Sie ist der Ansicht, die Darlehensverträge seien wegen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen. Auch hätten sie und ihr Ehemann ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag über den Betrag von 84.000 DM sei außerdem wegen fehlender Angabe der Kosten der Lebensversicherung nichtig. Darüber hinaus sei die Beklagte ihr zu Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch evident falsche Angaben zum Fondsbeitritt bewogen worden sei und die Beklagte mit dem Vertrieb und der Treuhänderin institutionalisiert zusammen gearbeitet habe. Widerklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta in Höhe von 81.858,78 € nebst Zinsen von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten.
6
DasLandgericht hat der Klage über 20.557,02 € stattgegeben und die Widerklage über 81.858,78 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 77.892,33 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag nur in Höhe von 6.277,94 € nebst Zinsen weiter und begehrt außerdem zusammen mit ihrem Ehemann die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Zahlungsklage der Klägerin sei unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge unbegründet. Die Ansprüche der Klägerin seien in Höhe von 14.120,08 € verjährt. Die darüber hinausge- hende Klageforderung resultiere nicht aus eigenen Leistungen der Klägerin und ihres Ehemannes auf die Darlehen, sondern aus Zahlungen des Fonds. Diese könne die Klägerin bereicherungsrechtlich nicht herausverlangen.
10
Die Widerklage habe überwiegend Erfolg. Die Darlehensverträge seien trotz Nichtigkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 172 BGB wirksam zustande gekommen, da der Beklagten vor deren Abschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegen habe. § 172 BGB sei auch anwendbar, wenn wie hier ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege. Der zusätzlichen Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Erklärung der Treuhänderin über die Annahme des Vertragsantrags der Klägerin und ihres Ehemannes habe es nicht bedurft. Die Klägerin und ihr Ehemann könnten die Darlehenserklärungen auch nicht widerrufen. Sie hätten für die von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestrittene Haustürsituation keinen prozessordnungsgemäßen Beweis angetreten. Außerdem habe die Treuhänderin die Darlehensverträge als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, nicht in einer Haustürsituation abgeschlossen. Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt könnten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten nicht nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten. Zwar scheitere der Einwendungsdurchgriff nicht schon an § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Diese Vorschrift sei unanwendbar, da Verwendungszweck und Bedingungen des Geschäfts vom üblichen Typus eines Realkredits abwichen. Es fehle aber an möglichen Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile, auf die sich die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten gegenüber gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen könnten. Eine arglistige Täuschung der Klägerin und ihres Ehemannes durch den Vermittler der Fondsbeteiligung sei unbewiesen geblieben. Ebenso wie für die Haustürsituation fehle insoweit ein prozessordnungsgemäßer Beweisantritt. Schließlich sei der höhere Darlehensvertrag auch nicht nach §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG nichtig, da die Lebensversicherung nicht im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Abgesehen davon sei ein etwaiger Mangel des Darlehensvertrages durch die weisungsgemäße Auszahlung der Valuta geheilt. Die Beklagte habe die Darlehen wegen Zahlungsverzuges der Klägerin und ihres Ehemannes auch wirksam fristlos gekündigt. Der Setzung einer Nachfrist mit Kündigungsandrohung habe es nicht bedurft, da die Klägerin und ihr Ehemann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, die Darlehen auf keinen Fall zurückzahlen zu wollen.

II.


11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
12
Das 1. Berufungsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der geltend gemachte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten besteht - wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung der Widerklage ausgeführt hat - nicht, da die Darlehensverträge wirksam sind.
13
a) Die Klägerin ist bei Abschluss der Darlehensverträge durch die Treuhänderin wirksam vertreten worden.
14
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und der Treuhänderin abgeschlossene Treuhandvertrag sowie die erteilte umfassende Vollmacht nichtig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag mit umfassenden Befugnissen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521 und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061, jeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598 f.).
15
Zutreffend bb) hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die Treuhänderin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB der Beklagten gegenüber vertretungsbefugt war. Nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine nota- rielle Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin der Klägerin und ihres Ehemannes ausweisenden Vollmachtsurkunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.w.Nachw.).
16
(1) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte Abschlussvollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062, jeweils m.w.Nachw.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) - fest.
17
der Die Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Dabei spielt es, anders als die Revision unter Berufung auf eine Entscheidung des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004 (II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) meint, für die Anwendung der §§ 171 ff. BGB keine Rolle, ob Fondsbei- tritt und finanzierter Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden. Dies ist, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für die Rechtsscheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichtigen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt § 9 Abs. 1 VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vorschrift systematisch in einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff. BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners andererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senat BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1766). Die gegenteilige Ansicht des II. Zivilsenates (BGHZ 159, 294, 301 f. sowie Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538), an der der II. Zivilsenat nicht mehr festhält, ist überholt.
18
(2) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass zur Begründung des Rechtsscheins nach § 172 Abs. 1 BGB die Vorlage einer Ausfertigung des Angebots auf Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht ausreichte. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 161, 15, 30; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005, 1764, 1767). Die Erteilung einer Vollmacht ist, auch wenn sie in einem Vertragsantrag enthalten ist, eine selbständi- ge, einseitige, nicht annahmebedürftige Erklärung des Vollmachtgebers (MünchKomm/Schramm, BGB 5. Aufl. § 167 Rdn. 4). Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es im vorliegenden Fall auch nicht etwa ausnahmsweise zusätzlich der Vorlage der notariell beurkundeten Annahmeerklärung. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte haben die Treuhänderin in der notariellen Urkunde vom 10. September 1993 ausdrücklich "mit Abgabe dieses Angebots" bevollmächtigt. Damit ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vollmacht bereits mit dem Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages und nicht erst mit dessen Annahme durch die Treuhänderin wirksam erteilt sein sollte.
19
(3) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Der Beklagten lag im Zeitpunkt der von der Treuhänderin erteilten Auszahlungsanweisung eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor. Die Klägerin und ihr Ehemann müssen die Anweisung der Treuhänderin, die Darlehenssumme an die GbR zu überweisen, gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen.
20
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner bei der Erörterung der Widerklage ausgeführt, dass die Klägerin und ihr Ehemann ihre zu den Darlehensverträgen führenden Erklärungen nicht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG wirksam widerrufen haben. Die Darlehensverträge wurden für die Klägerin und ihren Ehemann durch die Treuhänderin als Vertreterin abgeschlossen. In diesem Fall kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss an (Senat BGHZ 144, 223, 227 ff.; 161, 15, 32; Urteil vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861; Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2330 und vom 28. März 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 854). Da sich die Treuhänderin bei Abschluss der Darlehensverträge unstreitig nicht in einer Haustürsituation befand, konnten die Klägerin und ihr Ehemann die entsprechenden Erklärungen nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. widerrufen. Anlass, von dieser Rechtsprechung im Hinblick auf von der Revision nicht näher ausgeführte europarechtliche Vorgaben abzuweichen, besteht nicht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (künftig: EuGH) vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2088 f. - Crailsheimer Volksbank) betrifft nicht das Vorliegen, sondern die Zurechnung einer objektiv gegebenen Haustürsituation.
21
c) Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag über 84.000 DM sei auch nicht gemäß §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG nichtig, weil die Kosten der Lebensversicherung darin nicht angegeben seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f) VerbrKrG sind die Kosten einer Versicherung anzugeben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Dies ist der Fall, wenn ein zeitlicher und sachlicher Bezug zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dem des Kreditvertrages besteht (PWW/Kessal-Wulf § 492 BGB Rdn. 7). Daran fehlt es hier eindeutig. Die Lebensversicherung wurde bereits am 1. August 1992 und damit mehr als ein Jahr vor den Darlehensverträgen vom 10. Dezember 1993 abgeschlossen. Am 1. August 1992 fehlte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jede Absicht der Parteien, einen Darlehensvertrag abzuschließen. Außerdem sollte die Beteiligung an dem Fonds ausdrücklich durch die bereits bestehende Lebensversicherung finanziert werden. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf das Urteil des II. Zivilsenates vom 6. Dezember 2004 (II ZR 379/02, Umdruck S. 6/7). Auch nach dieser Entscheidung muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung nur dann die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung angeben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Abgesehen davon wäre ein Mangel des Darlehensvertrages entgegen der Ansicht der Revision durch die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt worden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG).
22
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben.
23
Der a) Beklagten stehen die geltend gemachten Ansprüche aus § 607 BGB a.F. zu, da die Darlehensverträge - wie dargelegt - rechtswirksam zustande gekommen sind und die Klägerin und der Drittwiderbeklagte ihre zu den Kreditverträgen führenden Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Die fristlose Kündigung der Darlehensverträge hat das Berufungsgericht zu Recht - von der Revision unbeanstandet - als wirksam angesehen, obwohl die Beklagte der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht, wie in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG vorgesehen, eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Beträge verbunden mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Eine solche Nachfristsetzung mit einer Kündigungsandrohung ist sinnlos und deshalb entbehrlich, wenn sich der Darlehensnehmer - wie hier - ernsthaft und endgültig geweigert hat, auf das Darlehen weitere Leistungen zu erbringen. In einem solchen Fall wäre die Forderung, die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG einzuhalten, eine nutzlose, durch nichts zu rechtfertigende Förmelei (vgl. OLG Düsseldorf WM 1995, 1530, 1532; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 218; Emmerich, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 12 Rdn. 51; a.A. MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 498 Rdn. 17; Bülow/Arzt, Verbraucherkreditrecht 6. Aufl. § 498 Rdn. 27).
24
b) Den Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen können die Klägerin und der Drittwiderbeklagte weder Einwendungen aus dem finanzierten Fondsbeitritt gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG, noch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss entgegenhalten.
25
Im aa) Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten etwaige Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile nicht entgegensetzen können.
26
(1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, kommt ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die - wovon nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier auszugehen ist - zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung findet. Dies gilt, wie der Senat in seinen erst nach Abfassung des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1010, für BGHZ 167, 223 vorgesehen , und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1065 f.), auf die Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt hat, auch dann, wenn der Erwerber das Grundpfandrecht - wie hier - nicht selbst bestellt hat. Dabei spielt es angesichts der alleinigen Anknüpfung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG an die Verpflichtung zur Bestellung einer bestimmten Sicherheit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rolle, ob und in welchem Maße die Umstände denen eines "typischen Realkredites" entsprechen (Senat, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, WM 2006, 1008, 1011, für BGHZ 167, 223 vorgesehen, und XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1066). An seiner abweichenden Rechtsprechung (BGHZ 159, 294, 307 f. sowie Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, nicht fest. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geben, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1196 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen) näher ausgeführt hat, auch die Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) sowie europarechtliche Erwägungen keinen Anlass.
27
(2) Ungeachtet dessen, dass ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG hier schon wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausscheidet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten keine Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile zustehen, weil sie für eine arglistige Täuschung keinen prozessordnungsgemäßen Beweis angeboten haben. Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, der Vermittler habe sie damit geworben, die Fondsbeteiligung schon nach wenigen Jahren mit Gewinn verkaufen zu können, mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieses Bestreiten der Beklagten nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Die behauptete Erklärung stammt nicht von der Beklagten und war auch nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung. Anders als die Revision meint, war die Beklagte auch nicht gehalten, sich bei dem Vermittler nach der behaupteten Erklärung zu erkundigen. Der Vermittler war weder Mitarbeiter der Beklagten, noch bestanden zu ihm rechtliche Beziehungen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihn als ihren Verhandlungsgehilfen eingeschaltet hat. Für ihre danach als bestritten anzusehende Behauptung haben die Kläger und der Drittwiderbeklagte lediglich sich selbst als Zeugen benannt. Da beide im Rechtsstreit Partei sind, hat das Berufungsgericht ihre Einvernahme als Zeugen zu Recht abgelehnt. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte sind damit beweisfällig geblieben.
28
bb) Entgegen der Ansicht der Revision können die Klägerin und der Drittwiderbeklagte der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus c.i.c. wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht entsprechend den Grundsätzen des Urteils des Senats vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., für BGHZ 168, 1 vorgesehen) entgegenhalten.
29
(1) Nach dieser Entscheidung können sich die Anleger in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich- tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten Finanzierungsvermittler , angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2006, aaO S. 1200).
30
Diese (2) Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht - wie dargelegt - im Zusammenhang mit der Erörterung eines möglichen Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG das Bestehen von Einwendungen aus dem Erwerb der Fondsanteile ohne Rechtsfehler verneint hat, weil die Klägerin und der Drittwiderbeklagte eine arglistige Täuschung nicht bewiesen haben. Schon deshalb kommt ein direkter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht über eine vom Vermittler begangene arglistige Täuschung nicht in Betracht. Unabhängig davon fehlt es entgegen der Auffassung der Revision bereits an ausreichendem Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers. Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüf- bare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. PWW/Ahrens, BGB § 123 Rdn. 5; MünchKomm/Kramer, BGB 5. Aufl. § 123 Rdn. 15; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 123 Rdn. 3). Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dem entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers oder Fondsinitiators über das Anlageobjekt voraus (Senat, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 209/04, Umdruck S. 12, für BGHZ vorgesehen).
31
Daran fehlt es hier nach dem insoweit revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der Klägerin. Bei der angeblichen, unbewiesenen Erklärung des Vermittlers, der Fondsanteil könne bereits nach wenigen Jahren mit Gewinn verkauft werden, handelt es sich um eine Prognose. Insoweit fehlt es vollständig an der Darlegung konkreter unrichtiger Angaben des Vermittlers zu den wertbildenden Faktoren des Immobilienfonds , welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären. Erst recht kann angesichts der allgemeinen Aussage des Vermittlers keine Rede davon sein, sie sei bereits damals objektiv so grob falsch gewesen , dass sich aufdrängt, die Beklagte habe sich der Kenntnis der angeblichen arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

III.


32
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 2 O 420/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2005 - 17 U 7/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 337/03 Verkündet am:
19. Oktober 2004
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2

a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. verpflichtet nur zur Angabe
des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen,
nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden
Zins- und Tilgungsleistungen.

b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.
läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie
vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin und die beklagte Volksbank streiten v or allem darüber , ob der geschlossene Verbraucherkreditvertrag eine ausreichende Gesamtbetragsangabe enthält.
Zur Finanzierung eines Fondsbeitritts nahm die Klä gerin mit Vertrag vom 28. November/13. Dezember 1994 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 31. Oktober 2004 festgeschrieben war, sollte am 31. Oktober 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Zur Sicherheit trat die Kläge-
rin unter anderem ihre Rechte aus einer bereits abgeschlossenen, weiterhin anzusparenden Kapitallebensversicherung für den Fall ihres Todes an die Beklagte ab. In der Darlehensurkunde waren neben Darlehenshöhe , Nominalzinssatz, Disagio, Bearbeitungsgebühr, Nettokreditbetrag, anfänglichem effektiven Jahreszins und Laufzeit auch der Gesamtbetrag der von der Klägerin bis zum Jahre 2014 voraussichtlich zu leistenden Zahlungen sowie die in die Gesamtberechnung eingeflossenen monatlich aufzubringenden Beträge für die Kapitallebensversicherung angegeben. Aus einem der Klägerin mit den Darlehensunterlagen übersandten und von dieser unterschriebenen Informationsblatt der Fondsgesellschaft ergab sich die monatliche Zinsbelastung mit 221,72 DM, von der die an die Bank abgetretenen Mietausschüttungen aus dem Immobilienfonds von anfänglich 110 DM monatlich in Abzug zu bringen waren.
Die Klägerin zahlte die Zinsen bis einschließlich Mai 2002. Dann stellte sie ihre Zahlungen ein mit der Begründung, der Darlehensvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden a.F.). Der angegebene Gesamtbetrag sei nicht in die einzelnen Positionen aufgeschlüsselt, was zur Transparenz und Verständlichkeit für den Verbraucher erforderlich sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Berufun g auf § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. die Feststellung, nicht den vertraglich vereinbarten, sondern nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% zu schulden, und verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung geschuldeter sowie die Rückzahlung überzahlter Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Beru fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2003, 1 975 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf Herabset zung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. noch ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus geleisteten Zinszahlungen zu. Die Beklagte habe nicht einmal den Gesamtbetrag der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen und demzufolge erst recht nicht die diesem zugrunde liegenden Einzelpositionen angeben müssen. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. - Kredite mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden - liege nämlich deshalb nicht vor, weil die Lebensversicherung, auf die monatliche Teilzahlungen zu leisten waren, in keinem Bezug zur Rückzahlung des Darlehens am 31. Oktober 2014 gestanden habe. Dies ergebe sich daraus, daß die Klägerin der Beklagten die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag nur zur Sicherheit
für den Todesfall, nicht hingegen als Tilgungsersatz abgetreten habe. Ob die Verbraucherkreditrichtlinie in der Fassung vom 22. Februar 1990 die Verpflichtung zur Angabe sämtlicher, im Gesamtbetrag zu berücksichtigender Einzelpositionen vorsehe, könne dahinstehen, weil ein solches Erfordernis in das deutsche Recht für Kreditverträge keinen Eingang gefunden habe. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. fordere nicht mehr als die Angabe des Gesamtbetrages.

II.


Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überpr üfung im Ergebnis stand.
1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ang enommen hat, findet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. auch dann Anwendung , wenn - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist. Bei dieser wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier 20 Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier 10 Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1543 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im einzelnen begründet hat, handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen (vgl. auch Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 6 sowie XI ZR 330/03 Umdr. S. 5).
2. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wa r der von der Beklagten gewährte endfällige Festkredit mit Tilgungsaussetzung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.

a) Eine Rückzahlung des Kredites in Teilbeträgen m it der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff.; Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, sowie Urteile vom 14. September 2004 - XI ZR 10-12/04 jeweils Umdr. S. 7 und XI ZR 330/03 Umdr. S. 6) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrages
mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredites verwendet werden sollen.

b) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen den Au sführungen des Berufungsgerichts gegeben. Zwischen den Parteien in allen Instanzen unstreitig und vom Landgericht entsprechend festgestellt, sollten die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur Tilgung des Darlehens verwendet werden. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben und bei der Berechnung des Gesamtbetrages berücksichtigt worden sind. Daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen, ist dem gegenüber unerheblich (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin diente die von ihr bediente Kapitallebensversicherung entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gerade nicht als reines Sicherungsmittel. Aus ihrer maßgeblichen Sicht als Verbraucherin bestand deshalb kein Zweifel daran, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt, da der Kreditvertrag den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. genügt.


a) Dabei kann offenbleiben, ob es nicht bereits re chtsmißbräuchlich ist, wenn die Klägerin einen angeblichen Formmangel nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wegen der Nichtangabe der Höhe der monatlichen Zinsraten im Darlehensvertrag rügt. Ihrem von der Revision vorgebrachten Anliegen, ihre regelmäßige monatliche finanzielle Belastung einschätzen zu können, war hier nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte ihr zusammen mit dem Darlehensantrag ein die Höhe der monatlichen Zinszahlungen ausweisendes Informationsblatt übersandt hat.

b) Jedenfalls verpflichtet § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zur Auflistung sämtlicher Einzelpositionen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, dem Verbraucher seine gesamte finanzielle Belastung aus der Kreditaufnahme vor Augen zu führen und ihm Preisvergleiche zu ermöglichen (vgl. BGHZ 149, 302, 308; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 78). Dafür ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend. Eine von der Revision gewünschte, erweiternde Auslegung der Norm ist bereits angesichts deren eindeutigen Wortlauts - in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. wird ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrages, nicht dessen Aufschlüsselung verlangt - nicht möglich. Der Begriff des Gesamtbetrages läßt sich nicht dahingehend auslegen, daß er zugleich alle Einzelbeträge, insbesondere die vereinbarten Zinszahlungen meint. Die gebotenen Angaben zum Zinssatz und zu den sich daraus ergebenden Zinszahlungen sind in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d und e VerbrKrG a.F. abschließend geregelt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/88/EWG) vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87 /102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditänderungsrichtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zurückzuführen ist. Selbst wenn § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. hinter den Vorgaben der Änderungsrichtlinie, die unter anderem auch die Angabe der zu entrichtenden Beträge für Zins und Tilgung verlangt, zurückbliebe, käme - um nicht gegen den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen - eine richtlinienkonforme Auslegung nur dann in Betracht , wenn verschiedene Auslegungen dieser Norm möglich wären, nicht jedoch wenn diese - wie hier - absolut klar und eindeutig ist (vgl. auch Senatsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, WM 2004, 21, 23 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 376 sowie Senatsbeschlüsse vom 16. September 2003 - XI ZR 447/02, WM 2003, 2184, 2186 und vom 23. September 2003 - XI ZR 325/02, WM 2003, 2186, 2187).
4. Aus einem etwaigen Verstoß des Darlehensvertrag es gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. kann die Klägerin nichts herleiten. Erforderlich sind danach Angaben zur "Art und Weise der Rückzahlung des Kredits". Im Darlehensvertrag sind der von der Klägerin zu entrichtende Monats- und der daraus resultierende Jahresbeitrag zu der zur Kredittilgung vorgesehenen Kapitallebensversicherung angegeben. Ob diese Angabe genügt oder ob unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie, nach der auch die Anzahl der Til-
gungsleistungen zu nennen ist, auch die Anzahl der zu entrichtenden Lebensversicherungsbeiträge anzugeben war (vgl. dazu OLG Karlsruhe WM 1999, 222; MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 37), bedarf keiner Entscheidung. Nach der eindeutigen, einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG führt nach Inanspruchnahme des Kredits nur die Nichtangabe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, nicht aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c VerbrKrG a.F. zur Ermäßigung des Vertragszinses.
5. Danach bedarf es auch der von der Revision ange regten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zum Zwecke einer Vorabentscheidung nicht. Das Verständnis der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 steht nicht in Frage und eine richtlinienkonforme Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 und des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. kommt nicht in Betracht. Die von der Klägerin behauptete angeblich fehlende Richtlinienkonformität begründet keine Ansprüche des Verbrauchers gegen den Kreditgeber, sondern allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 Einl. zum VerbrKrG Rdn. 45 f.).

III.


Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweis en.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger