Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2018 - X ZR 59/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270318UXZR59.16.0
bei uns veröffentlicht am27.03.2018
vorgehend
Bundespatentgericht, 2 Ni 52/13, 04.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 59/16 Verkündet am:
27. März 2018
Füllsack
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kinderbett
EPÜ Art. 56; PatG § 4
Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels
kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen
, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische
Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels
als objektiv zweckmäßig darstellt (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung
, und Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647
- Farbversorgungssystem).
BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16 - Bundespatentgericht
ECLI:DE:BGH:2018:270318UXZR59.16.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx

für Recht erkannt:
Auf die Berufung wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2016 abgeändert, soweit das Patentgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
1
Deutschland erteilten europäischen Patents 1 550 387 (Streitpatents), das am 19. April 2004 unter Inanspruchnahme einer chinesischen Priorität vom 2. Januar 2004 angemeldet wurde und ein Kinderbett betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:
2
"1. A baby crib comprising: a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), each of which has a tube wall (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111); a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and a plurality of positioning posts (22) mounted on said fabric member (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in said upright tubes (11), said fabric member (2) being clamped between each of said upright tubes (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of said upright tubes (11)." Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen Pa3 tentanspruch rückbezogen. Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein
4
Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wieerteilt und hilfsweise in beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags IV für rechtsbeständig erachtet und im Übrigen für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit5 patent in der Fassung ihres erstinstanzlichen Hauptantrags und mit fünf neuen Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Streitpatent betrifft ein leicht aufzubauendes Kinderbett mit einem Rahmen und einer Stoffbespannung.
7
1. Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift wird die Stoffbespannung im Stand der Technik am Rahmen befestigt, an dessen Ecken jeweils auf- rechtstehende Rohre angeordnet sind. Damit sich die Lage des Stoffes nicht gegenüber dem Rahmen verschiebt, werden auf den Stoff Schellen aufgesetzt, die mit den Rohren verschraubt werden und so den Stoff am Rahmen festhalten. Die Streitpatentschrift beanstandet die Montage als zeitaufwendig. Der Stoff könne zudem an der Befestigungsstelle einreißen. Schließlich beeinträchtige die sichtbare Schraubverbindung das Erscheinungsbild des Kinderbetts.
8
2. Die Aufgabe des Streitpatents besteht mithin wie in der Streitpatentschrift angegeben darin, ein Kinderbett zu entwickeln, das leicht und schnell aufzubauen ist und eine zuverlässige und optisch ansprechende Befestigung der Stoffbespannung am Bettrahmen ermöglicht (Beschreibung Abs. 5).
9
3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Kinderbett vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: (1) Das Kinderbett umfasst eine Bettrahmenstruktur (bed frame structure), die eine Mehrzahl aufrechtstehender Rohre (plurality of upright tubes) mit jeweils einer Rohrwand aufweist, die (1.1) einen Aufnahmehohlraum (receiving hole) vorgibt und (1.2) einen Schlitz aufweist, der sich über die Länge der Rohrwand erstreckt und in räumlicher Verbindung mit dem Aufnahmehohlraum steht. (2) Ein Stoffteil (fabric member) (2.1) ist auf der Rahmenstruktur montiert und (2.2) gibt eine um die Rahmenstruktur umlaufende Wand vor. (3) Eine Mehrzahl von Positionierstäben (plurality of positioning posts) ist (3.1) auf dem Stoffteil montiert und (3.2) jeweils in den Aufnahmehohlraum eines Rohrs eingesetzt.
(4) Das Stoffteil (4.1) wird (dabei) jeweils zwischen dem Rohr und dem Positionierstab klemmend gehalten (being clamped between) und (4.2) erstreckt sich durch den Schlitz rohrauswärts (ex- tending outward through said slit).
Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel, wo10 bei mit dem Bezugszeichen 1 die Rahmenstruktur , mit 2 das Stoffteil, mit 11 die aufrechtstehenden Rohre und mit 22 die Positionierstäbe bezeichnet sind.
11
4. Das Patentgericht hat zum Verständnis dieses Anspruchs ausgeführt: Sein Gegenstand sei ein Kinderbett. Der abschnittsweise Aufbau des Patentanspruchs mit den Angaben, wie die einzelnen Bauteile montiert würden, möge zwar dazu verleiten, diese Bauteile entsprechend einer logischen Montagereihenfolge zu betrachten. Bei einem zusammengebauten Kinderbett sei es aber unbeachtlich, wann die einzelnen Teile montiert worden seien. Eine Bettrahmenstruktur sei die die äußere Form eines Bettes vorgebende Struktur. Wie im Streitpatent in Bezug auf den Stand der Technik ausgeführt, sei diese so gewählt , dass durch die Rahmenstruktur und ein Einfassungsteil ein Aufnahmeraum für das Kind festgelegt werde. Die aufrechtstehenden Rohre seien ein Teil der Rahmenstruktur; diese sei jedoch hierauf nicht beschränkt. Dass die Rohre eine Funktion hinsichtlich der Stabilität der Rahmenstruktur erfüllten, sei im Streitpatent nicht beschrieben.
12
5. Diese Auslegung des Patentanspruchs hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nur teilweise stand.
13
a) Nach Merkmal 1 gibt die Bettrahmenstruktur die äußere Form des Bettes vor und bildet zusammen mit dem eine Umwandung bildenden Stoffbauteil (Merkmal 2) einen Aufnahmeraum für das Kind (Beschreibung Abs. 5, 6, 9). Nach der Beschreibung ist die Bettrahmenstruktur (bed frame structure) rechteckig ausgebildet und weist vier Rohre (upright tubes) auf, die in den Ecken angeordnet sind (Beschreibung Abs. 9, Figur 5).
14
b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind lediglich solche Elemente als zum Rahmen gehörend anzusehen, die eine tragende und den Unterbau des Bettes ausbildende Funktion besitzen.
15
Der englischsprachige Begriff structure stimmt in deutscher Übersetzung mit der Bedeutung des Wortes "Struktur" nicht vollständig überein. Nach dem allgemeinen englischen Sprachgebrauch kann darunter auch ein Baukörper oder ein Tragwerk verstanden werden.
16
Dem Zusammenhang der Beschreibung ist zu entnehmen, dass bed frame structure das "Tragwerk", die tragende Struktur des Kinderbetts, be- zeichnet. Die (normalerweise vier) Positionierstäbe sind auf dem - vom Streitpatent von der Rahmenstruktur unterschiedenen - Stoffteil "montiert" (mounted on said fabric member, Merkmal 3.1). Sie erlauben es, wie ihr Name sagt, dieses Stoffteil zu positionieren. Es ist demgemäß mit den darauf angebrachten Positionierstäben wiederum auf der Rahmenstruktur montiert (mounted on said bed frame, Merkmal 2.1), indem die Positionierstäbe jeweils in den Aufnahmehohlraum eines der Rohre der Rahmenstruktur eingesetzt sind (Merkmal 3.2). Daraus ergibt sich die klemmende Halterung des Stoffteils an der Rahmenstruktur (Merkmal 4.1). Auf diese Weise steht ein leicht montierbares Kinderbett ohne sichtbare Montagehilfsmittel zur Verfügung, denn zur Montage ist lediglich er- forderlich, dass das Stoffteil (mit den Positionierstäben) in die Rohre der Rahmenstruktur (des "Tragwerks") eingesetzt wird.
17
II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die australische Gebrauchs18 musterschrift 715 883 (NK9), der die nebenstehenden Figuren 1 und 2 entnommen sind, beschreibe ein Kinderbett mit einer Bettrahmenstruktur. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass die Bettrahmenstruktur durch einen oberen Rahmen 10, einen unteren Rahmen 12 und durch in den Ecken des Bettes angeordnete senkrechte Rohre ("corner posts" 20 und "retai- ning members" 22) gebildet werde (Merkmal 1a). Das Kinderbett weise somit eine Bettrahmenstruktur auf, die eine Mehrzahl von senkrechten Rohren enthalte. Die als Halteelemente (retai- ning members) beschriebenen Elemente seien zylindrisch ausgebildete und senkrecht angeordnete Rohre mit Schlitz und Aufnahmehohlraum. Ein Stoffteil 14 werde auf die Eckpfosten (corner posts 20) montiert und bilde eine die Rahmenstruktur umgebende Wand. Das Stoffbauteil sei nach den Ausführungsbeispielen so angeordnet, dass es jeweils zwischen Eckpfosten 20 und Halteelement 22 geklemmt sei und sich durch den Schlitz im Halteelement erstrecke. Dem Einwand der Beklagten, die Druckschrift zeige lediglich die Eckpfos19 ten als Teil der Bettrahmenstruktur und die Halteelemente lediglich als Spannelemente , könne nicht gefolgt werden. Nach Patentanspruch 1 müsse die Bett- rahmenstruktur lediglich eine Mehrzahl senkrechter Rohre enthalten. Der Anspruch lasse offen, ob die Bettrahmenstruktur daneben noch weitere Bauteile enthalte. Indem die NK9 ein Halteelement auf einen Eckposten montiere, um das dazwischen befindliche Stoffbauteil zu verspannen, weise das darin offenbarte Kinderbett eine Bettrahmenstruktur auf, die aus diesen Halteelementen und Eckpfosten gebildet werde.
20
III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; entgegen der Auffassung des Patentgerichts wird er nicht durch die NK9 offenbart.
21
Die australische Gebrauchsmusterschrift 715 883 (NK9) beschäftigt sich mit einem Halteelement für ein Kinderbett, welches über eine Bettrahmenstruktur und eine Stoffseitenwand verfügt. Sie bezeichnet es als schon länger bekannt , dass der am unteren Ende der Bettpfosten befestigte Stoff Falten bilden könne, wenn er (von außen) über die Eckpfosten geführt werde. Außerdem könne der Stoff mit der Zeit leicht gedehnt werden und verliere dann dort seine Spannung, wo er über die Eckpfosten verlaufe. Zur Lösung dieser Probleme schlägt die NK9 vor, auf den in den Ecken befindlichen Bettpfosten (corner posts 20) ein Halteelement (retaining member 22) anzubringen, das das Halten der Stoffseitenwand des Kinderbetts unterstützt und zur Reduzierung bzw. Abdeckung von Falten in der Stoffseitenwand an den Eckpfosten beiträgt (NK9, S. 1 Z. 11-15). Dieses Haltelement ist auf dem Bettpfosten aufrecht angeordnet und zylindrisch. Es verfügt über eine Rohrwand und gibt einen Aufnahmehohlraum vor. Die Rohrwand des Halteelements weist ihrerseits einen Schlitz entlang ihrer Länge auf, der jeweils in räumlicher Verbindung mit dem Aufnahmehohlraum steht (NK9, S. 1 Z. 24 - S. 2 Z. 4, S. 3 Z. 9-12).
22
Danach sind die zur Befestigung des Stoffbauteils beschriebenen Halteelemente der NK9 keine tragenden Bauteile der Bettrahmenstruktur. Nach den Ausführungen in der Beschreibung werden die Halteelemente erst ange- bracht, wenn die tragenden Elemente bereits vorhanden und zu einem Rahmen zusammengefügt sind (NK9, S. 2 Z. 4-7, S. 3 Z. 26-28). Folglich fehlt es an einer Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 1, denn die zum Tragwerk gehörenden Eckpfosten haben keinen Schlitz, und die aufgeklemmten geschlitzten Halteelemente gehören nicht zur tragenden Rahmenstruktur. Anders als nach Patentanspruch 1 offenbart die NK9 auch keine Positionierstäbe im Sinne der Merkmalsgruppe 3, die auf dem Stoffteil montiert und in die Aufnahmeöffnung eines Rohrs eingefügt werden. Ebenso wenig ist damit die Merkmalsgruppe 4, die eine innere Verklemmung der Stoffseitenwand zwischen Eckpfosteninnenwand und Positionierstäben lehrt ("Schlüsselschlitzmethode"), verwirklicht.
23
IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.
24
1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Kinderbett nach der Entgegenhaltung NK9 Eckpfosten des Bettes und Haltelement in ihren Funktionen umzukehren , kann dem nicht beigetreten werden.
25
a) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung ; Urteil vom 8. Dezember 2009 - X ZR 65/05, GRUR 2010, 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rspr.).
26
b) Aus der NK9 ergab sich keine Anregung für den Fachmann, den Eckpfosten des Kinderbettes umzugestalten und mit einer Befestigung der Stoffbespannung mittels der "Schlüsselschlitzmethode" in Verbindung zu bringen. Nach dem Gebrauchsmuster wird die Verklemmung der Stoffseitenwand erreicht, indem ein Haltelement (retaining member) von außen über einen Eckpfosten (corner post) des Bettes mit dem diesen in Form einer Manschette umgebenden Stoffteil geklemmt wird (Rn. 21 f.). Vorzugsweise wird das Halteelement - insoweit wie in dem in der NK9 geschilderten Stand der Technik - mit dem Stoffteil mit einem in ein Loch des Eckpfostens eingreifenden Befestigungsmittel zusätzlich gesichert. Entgegen der Auffassung der Klägerin gab dies dem Fachmann keine Veranlassung, die Funktionen von Eckpfosten und Halteelement sozusagen umzukehren, um dem Bettpfosten die weitere Funktion beizumessen, den Stoff innenliegend verklemmen zu können. Denn dazu hätte der Fachmann das sowohl der NK9 als auch dem von dieser weiterentwickelten Stand der Technik zugrunde liegende Konzept verlassen müssen, die Stoffbespannung von außen oder mittels einer aus dem Stoff gebildeten Manschette um die als notwendige Rahmenbestandteile vorgegeben hingenommenen Eckpfosten des Bettes zu führen, um die Stoffbespannung sodann in möglichst einfacher und zuverlässiger sowie optisch ansprechender Weise an diesem Eckpfosten zu befestigen.
27
c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat - die Innenverklemmung oder "Schlüsselschlitzmethode" dem Fachmann als solche bekannt war.
28
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung der "Schlüsselschlitzmethode" zur Befestigung insbesondere einer Stoffbahn besagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, dem Bettpfosten eine weitere Funktion beizumessen, um diese Technik zur Befestigung des Stoffteils einzusetzen.
29
Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, Mitt. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz). Zwar mögen die in erster Instanz vorgelegten Schriften belegen, dass die Positionierung und Befestigung einer Stoffbahn durch Einführen in ein als Trag- und Halteschiene ausgebildetes Rohr im Sinne dieser Rechtsprechung als ein vielfältig anwendbares Mittel zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt. Als hinreichender Anlass zu ihrer Anwendung könnte das Wissen des Fachmanns um die "Schlüsselschlitzmethode" daher nur dann genügen , wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen stand, die Bettpfosten selbst als Halte- und Befestigungsmittel für die - hierzu auf Positionierstäbe aufzuziehende - Stoffbespannung auszugestalten. Denn nur dann hätte er auf die "Schlüsselschlitzmethode" als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles Mittel zur Ausgestaltung eines solchen Trag- und Haltemittels zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen nach den Vorbildern, die sich für den Fachmann aus der NK9 und dem dort referierten Stand der Technik auf dem Gebiet der stoffbespannten Kinderbetten ergaben.
30
2. Danach ergab sich eine Anregung für eine Umgestaltung der Eckpfosten des Bettes - entgegen den Ausführungen der Klägerin - auch nicht aus der US-Patentschrift 5 911 478 (NK33-5), die in Gestalt von Tragtuchschienen (sling rails) Trag- und Halteschienen für die aus einer Stoffbahn bestehende Rücken- und Sitzfläche eines Stuhls oder Sessels verwendet. Die Tragtuchschienen treten zu den Rahmenelementen des Stuhls hinzu und haben nur die Funktion, die Stoffbahn zu tragen, zu führen und zu halten. Sie bieten daher zur Entwicklung des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls keinen Anlass.
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3. Die im Übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe.
32
4. Nachdem die weiteren Patentansprüche auf den Anspruch 1 rückbezogen sind, ist auch ihr Gegenstand patentfähig.
33
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.2016 - 2 Ni 52/13 (EP) -

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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

17
1. Die US-Patentschrift 2 107 375 (D 2) zeigt zwar eine wellenförmige Struktur des Ösenhalsendes, das eine gewisse äußerliche Ähnlichkeit mit der mit Vorsprüngen versehenen Stirnseite einer streitpatentgemäßen Gestaltung aufweist. Die - auf Schuhleder oder Textilien als Werkstoff (Trägerbahn) bezogene - Schrift lehrt die Festklammerung einer Trägerbahn im Wege des Rollnietens in der Weise, dass sich der gestauchte und genietete Hals mit seinem oberen Rand mehr oder weniger senkrecht in den Werkstoff eingräbt, und zwar mit den Spitzen der Vorsprünge naturgemäß tiefer als mit den "Wellentälern". Die Schrift gibt aus fachmännischer Sicht aber keinen Anlass zur Ausführung einer Bördelung in der vom Streitpatent vorgeschlagenen Weise, bei der sich die Vorsprünge gegen Widerlagerflächen abstützen, um der Gefahr des Ausreißens der Trägerbahn besonders wirkungsvoll zu begegnen (vgl. oben I 3 b). Figur 3 der Zeichnung zeigt eine Öse, die durch Rollnieten um mehr oder weniger 180 Grad umgebogen ist, so dass das Halsende sich annähernd senkrecht in den Werkstoff gräbt. Dies ist das Maß an Umformung, das die Entgegenhaltung als das übliche ansieht (Seite 2 re. Spalte Zeile 32 ff. = Übersetzung Seite 8 untere Hälfte). Zu einer spiralförmigen Ausführung einer Bördelung um mehr als einen Vollkreis in der Weise, dass die Halsvorsprünge an Widerlagerflächen angedrückt werden, gibt die Entgegenhaltung dem Fachmann auch dann keinen Anlass , wenn es darum geht, bei standardisiert vorgegebenen Halslängen mit der Einsetzkraft zur Anbringung von Ösen in dünnere Werkstoffe als den in der Zeichnung gezeigten zu experimentieren. Zwar wird in der Beschreibung angemerkt , dass eine etwas weiter vorangetriebene Bördelung in Richtung auf einen Kreis hin möglich ist (Seite 2 re. Spalte Zeile 46 ff. = Übersetzung Seite 8 untere Hälfte). Wie die Erörterung mit dem Sachverständigen aber zur Überzeugung des Senats ergeben hat, erhält der Fachmann durch diesen Hinweis keinen Anstoß zur Ausführung einer so weitgehenden Bördelung, wie sie nach Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents erforderlich ist. Das hängt damit zusammen , dass das wellenförmige Stirnprofil der Halsenden von nach dieser Entgegenhaltung produzierten Ringösen durch Einsatz eines in der Schrift gezeigten (Figuren 5 und 6) und beschriebenen Einkerbwerkzeugs im Wege der Kaltverformung erzeugt wird und die Halsenden dadurch eine spezifische Festigkeit erhalten, die der weiteren Verformung entgegensteht. Eine streitpatentgemäße Spiralbildung würde aber eine radiale Verkleinerung der Halsenden mit sich bringen, der sich das Material, wie der Fachmann aufgrund seiner Materialkundigkeit sofort erkennt, aufgrund der bereits eingetretenen Verfestigung widersetzt. Er wird deshalb bei der in der Entgegenhaltung erörterten zusätzlichen Bördelung allenfalls geringfügig weiter gehen, als in deren Figur 3 illustriert, um nicht die Gefahr der - in der Schrift auch angesprochenen - Materialspaltung heraufzubeschwören. Eine weitere gefahrlose Umformung wäre technisch nur unter Hitzeeinfluss möglich und scheidet aus fachmännischer Sicht wegen des damit verbundenen Kostenaufwands aus. Dementsprechend ist die Einschätzung der Klägerin, die der US-Patentschrift 2 107 375 zu entnehmenden Vorschläge hinderten den Fachmann nicht daran, die streitpatentgemäße Lösung auszuführen, schon vom Offenbarungsgehalt der Schrift her nicht gerechtfertigt. Zudem kann das Auffinden einer neuen Lehre zum technischen Handeln nicht schon dann als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend bewertet werden , wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand dieser Lehre zu gelangen, sondern diese Wertung setzt voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 139/10 Verkündet am:
11. März 2014
Beširović
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Farbversorgungssystem
EPÜ Art. 56
Gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine
Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art
nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann
Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die
Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als
objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar
sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit
Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.
BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den
Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 8. November 2010 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 796 665 (Streitpatents), das am 18. März 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. März 1996 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, dem die Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet sind, lautet: "Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage für die Serienbeschichtung von Werkstücken, insbesondere Fahrzeugkarossen, wobei auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe an einer Befüllstelle (4) bereitgestellt oder gefüllt werden, während sie von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt sind, wobei die Behälter von der Befüllstelle zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert werden, von wo sie anschließend der Sprühvorrichtung zugeführt werden, und wobei die Behälter nach Gebrauch zu der Übergabestelle zurückgebracht und von dort zu der Befüllstelle zurücktransportiert werden."
2
Patentanspruch 11, dem Patentansprüche 12 bis 41 nachgeordnet sind, betrifft eine Vorrichtung (ein System) zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit ihrem ersten Hilfsantrag durch Streichung der Wörter "bereitgestellt oder" in den Patentansprüchen 1 und 11 sowie mit ihrem zweiten Hilfsantrag durch die Hinzufügung von Merkmalen aus den Patentansprüchen 15 und 27 in den Patentansprüchen 1 und 11.
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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. J. D. , Hochschule E. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System von Einrichtungen zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage für die Serienbeschichtung von Werkstücken.
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1. Sprühvorrichtungen zum Beschichten von Werkstücken, insbesondere von Fahrzeugkarossen, werden entweder direkt aus Leitungen oder aus einem in der Nähe der Sprühvorrichtung angeordneten Behälter mit Farbe versorgt. Für das Beschichten kommen insbesondere auch elektrostatische Auftragssysteme in Betracht, wobei jedoch elektrisch leitende Beschichtungsmaterialien Probleme bereiten können, wenn das Material direkt über Schläuche mit der Sprühvorrichtung verbunden ist. Das im Streitpatent unter Bezugnahme auf die europäische Patentschrift 274 322 (Anl. K2) als Stand der Technik beschriebene System vermeidet solche Probleme, indem die Sprühvorrichtung mit auswechselbaren Farbbehältern in einer Sprühkabine von einem Lackierroboter getragen ist und sich Zapfstellen in der Sprühkabine befinden, von denen der Lackierroboter die mit Farbe befüllten Farbbehälter nach Bedarf abholt. Dafür hat der Roboter, so bemängelt die Streitpatentschrift, zum Ankoppeln der Behälter an den Zapfstellen aufwendig gesteuerte Bewegungen durchzuführen (Abs. 2).
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Nach dem Streitpatent war es im Stand der Technik ebenfalls bekannt , einen Lackierroboter mit auswechselbar am Roboterarm montierbaren Behältern dadurch mit der für eine Karosse benötigten Farbmenge zu versorgen, dass befüllte Behälter nacheinander auf einem Förderband zu einer Übergabestelle transportiert werden, wo sie von einem Hilfsroboter entnommen und dem Lackierroboter übergeben werden (Abs. 3).
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2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Streitpatents das Problem zugrunde, beim Befüllen der Farbbehälter die Verluste möglichst gering zu halten, den Beschichtungsvorgang insgesamt möglichst verzögerungsfrei zu gestalten und dabei vorzugsweise mit einem möglichst geringen Steuerungsaufwand auszukommen.
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Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie gemäß den beiden Hilfsanträgen ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich - im Wesentlichen mit dem Patentgericht - wie folgt gliedern lassen (durchgestrichene Wörter befinden sich nur in der erteilten Fassung, kursiv gesetzte Merkmale befinden sich allein in der Fassung gemäß Hilfsantrag II): 1 Das Verfahren dient der Farbversorgung einer Anlage zur Serienbeschichtung von Werkstücken. 2 Es sind auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) vorgesehen , die 2.1 - von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und getrennt - an einer Befüllstelle (4) mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe bereitgestellt oder gefüllt werden, 2.2 von der Befüllstelle zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert werden, 2.3 anschließend von der Übergabestelle (10) der Sprühvorrichtung zugeführt werden, 2.4 nach Gebrauch zu der Übergabestelle zurückgebracht werden und 2.5 von der Übergabestelle zu der Befüllstelle zurücktransportiert werden. 3 Eine Vorrichtung führt die Behälter an der Befüllstelle einer von mindestens einer Versorgungsleitung gespeisten Einrichtung zu und ist dabei in der Lage, gleichzeitig mindestens zwei Behälter zu halten. 4 Eine Linearbewegungsvorrichtung kuppelt den Behälter an der Befüllstelle längs einer geradlinigen Bahn mit der von mindestens einer Versorgungseinrichtung gespeisten Einrichtung.
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Patentanspruch 11 ist auf ein Farbversorgungssystem gerichtet, dessen Merkmale in der Sache im Wesentlichen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 übereinstimmen; zur Erfüllung der Transportfunktion dient eine Transportvorrichtung, mit der die Behälter von einer Befüllstelle (4) zu einer von der Befüllstelle entfernten Übergabestelle transportierbar sind (vgl. Merkmal 2.2), von wo der jeweils ausgewählte Behälter der Sprühvorrichtung zugeführt (vgl. Merkmal 2.3) und nach Gebrauch zu der Befüllstelle zurücktransportiert wird (vgl. Merkmal 2.5), wobei die Behälter während der Materialentnahme bei der Beschichtung von den Versorgungseinrichtungen getrennt sind und beim Befüllen von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und entfernt sind (vgl. Merkmal 2.1).
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Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Gegenstands zeigt die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents:
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3. Zwei Merkmale bedürfen einer kurzen Erläuterung:
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a) Die Befüllstelle (Merkmale 2.1, 2.2 und 2.5) bezeichnet in den Patentansprüchen 1 und 11 in der Fassung des erteilten Patents nicht zwingend die Stelle, an der die Behälter mit Farbe befüllt werden. Gemeint ist damit vielmehr die Stelle, ab der die Transportvorrichtung einen (wieder -)befüllten Behälter transportiert, sei es, dass der Behälter an dieser Stelle mit Farbe befüllt wird oder sei es, dass der Behälter dort nur von der Transportvorrichtung aufgenommen wurde, nachdem er an einer anderen Stelle befüllt und auf andere Weise zu dieser Befüllstelle verbracht wurde. Das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren bringt eine solche Bestückung mit bereits befüllten Behältern (Abs. 11 aE und Figur 1) in Merkmal 1.2 mit der Alternative eines (bloßen) Bereitstellens der Behälter zum Ausdruck. Wie die eigentliche Befüllung der Lackbehälter erfolgt, lassen die Patentansprüche 1 und 11 offen; sie kann auch manuell erfolgen (Abs. 41).
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b) Offen lässt das Streitpatent auch die Ausgestaltung der Transportvorrichtung , die für den Transport der Behälter von der Befüllstelle zur Übergabestelle und zurück sorgt (Merkmale 2.2 und 2.5). Beschrieben und in Figur 1 gezeigt wird etwa ein drehbares Magazin; Figur 4 zeigt einen Band- oder Kettenförderer (Abs. 32). Die Beschreibung erläutert, dass der Transport "in Sonderfällen auch manuell, gegebenenfalls auf dem (in Figur 5) dargestellten Wagen" erfolgen könne (Abs. 37 aE), der wiederum auch manuell beladen werden kann (Abs. 41).
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II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und dies wie folgt begründet:
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Aus der japanischen Offenlegungsschrift Sho 60-1220773 (Anl. K3 - vorgelegt in deutscher Übersetzung) sei ein Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage bekannt gewesen, das für die Serienbeschichtung vorgesehen sei (Merkmal 1). Die K3 ziele ähnlich wie das Streitpatent auf die Schaffung eines Farbversorgungssystems ab, das einen sparsamen Umgang sowohl mit Lack als auch mit Verdünner und eine Verkürzung der Farbwechselzeit ermögliche. Hierfür verwende die K3 anstelle langer Schläuche einen Lackmaterialbehälter, der sich am Arm des Lackierroboters hinter der Spritzpistole abnehmbar anordnen lasse (Merkmal 2).
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Zur Vermeidung langer Zuführschläuche schlage die K3 vor, außerhalb des Lackierbereichs eine Vorrichtung zur Zuführung von Lackmaterialbehältern anzuordnen, die sich gemäß dem gezeigten Ausführungsbeispiel aus einem Fördersystem für mehrere Behälter, nämlich einem Band- oder Kettenförderer (Merkmal 2.2) und einem Roboter zum Behälterwechsel , zusammensetze. Der Roboter sei dazu bestimmt, den Behälter zu greifen, der mit dem vorher festgelegten Lackmaterial gefüllt sei, und an den Arm des Lackierroboters zu stecken (Merkmal 2.3); entspre- chend Merkmal 2.1 seien die Behälter beim Befüllen mit wählbarer Farbe von der Sprühvorrichtung getrennt.
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Gemäß den weiteren Ausführungen der K3 solle der Behälterwechselroboter den Behälter wieder vom Roboterarm entfernen und auf den Förderer zurückbringen. Folglich würden die Behälter nach Gebrauch entsprechend den Merkmalen 2.4 und 2.5 zur Übergabestelle zurückgebracht und von dort zurücktransportiert.
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Eine Befüllstelle zur Befüllung oder Bereitstellung der Behälter mit Beschichtungsmaterial und die in Patentanspruch 11 erwähnten Versorgungseinrichtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe seien in dem Ausführungsbeispiel der K3 nicht ausdrücklich beschrieben. Eine entsprechende Ausgestaltung habe für den Fachmann, einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit besonderen Kenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Materialbeschichtung insbesondere mittels Sprühvorrichtungen und elektrostatischen Aufbringungsverfahren , jedoch nahegelegen. Die K3 erwähne zum Hintergrund der dort beschriebenen Erfindung Farbwechselventile, die es ermöglichen, mehrere Lackmaterialien von unterschiedlicher Farbe selektiv der Spritzpistole zuzuführen. Ohne eine Versorgungseinrichtung könne kein Farbmaterial zu solchen Ventilen gelangen. Dies spreche dafür, dass auch eine Befüllstelle für die Behälter vorhanden sei, um diese mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe befüllen zu können. Weiterhin werde eine solche Befüllstelle durch die Angabe in der Beschreibung der K3 nahegelegt , dass der Behälter nur mit der für eine Karosserie erforderlichen Lackmenge befüllt werden müsse, wenn Beschichtungsobjekte gleicher Form wie zum Beispiel Fahrzeugkarosserien nacheinander unter entsprechendem Wechsel mit unterschiedlichen Lackschichten beschichtet werden sollen.
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Auch die Ausgestaltung nach den weiteren Merkmalen der Unteransprüche habe für den Fachmann nahegelegen.
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III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der erteilten Fassung des Streitpatents noch in der Fassung eines der beiden Hilfsanträge patentfähig.
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1. Die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 11 beruht sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag I nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffende und eingehende Begründung des angegriffenen Urteils und die Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen verwiesen werden; auch die Beklagte hat am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen, dass der Fachmann bei einem Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage , wie es in der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung K3 offenbart wird, naheliegenderweise eine Befüllstelle vorgesehen hätte, an der die Behälter mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe befüllt und von dort mittels einer Transportvorrichtung zu den Lackiereinrichtungen transportiert werden.
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2. Die Patentansprüche 1 und 11 erweisen sich auch in ihrer Fassung gemäß Hilfsantrag II, mit dem in zulässiger Weise beschränkende Merkmale aus den Unteransprüchen 15 und 27 in die beiden Hauptansprüche einbezogen werden, nicht als rechtsbeständig.
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a) Mit Merkmal 3 werden das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 11 dahin konkretisiert, dass die beim Zuführen der Behälter an oder von der Befüllstelle zu einer von mindestens einer Versorgungsleitung gespeisten Einrichtung (Farbversorgungseinrichtung ) eingesetzte Vorrichtung gleichzeitig zwei Behälter hal- ten kann. Eine solche Handlungsweise war dem vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann gleichfalls nahegelegt.
25
In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachleuten , die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nichttechnische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 = BlPMZ 2012, 260 - Installiereinrichtung

II).

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Es steht daher der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, bei der Ausgestaltung einer Anlage zur Serienbeschichtung von Werkstücken in Übereinstimmung mit Merkmal 3 verfahren, nicht notwendigerweise entgegen, dass die Klägerin ein Vorbild hierfür auf dem Gebiet der Beschichtungsanlagen nicht hat aufzeigen können. Gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung vielmehr bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl.
zu ärztlichen Standardmaßnahmen BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13, juris Rn. 38 - Kollagenase I).
27
So verhält es sich hier. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 28) und in seiner Anhörung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das parallele Zuführen von zwei Behältern zur Farbversorgungseinrichtung ebenso wie das Zuführen eines befüllten Behälters zur Transporteinrichtung in einem Vorgang zusammen mit dem Zuführen eines leeren Behälters zur Farbversorgungseinrichtung eine Verfahrensweise betrifft, die der Grundidee nach dem Fachmann als Mittel bekannt war, um ein Handhabungsverfahren oder -system effizienter und damit objektiv zweckmäßiger zu gestalten und auf diese Weise zu optimieren. Das parallele Handhaben von zwei Objekten statt einem zählt damit zum allgemeinen Fachwissen des hier berufenen Ingenieurs im Sinne eines "Standardrepertoires", auf das er regelmäßig bei der Weiterentwicklung vorhandener Anlagen insbesondere dann zurückgreifen kann und zurückzugreifen Anlass hat, wenn es ihm um möglichst effektive, effiziente und zeitsparende Abläufe zu tun sein muss.
28
Diese Feststellung wird von den Entgegenhaltungen der Klägerin gestützt, die insbesondere in der US-amerikanischen Patentschrift 3 242 568 (Anl. E6) - dort vor allem in den Figuren 7 bis 21 -, aber auch in der deutschen Offenlegungsschrift 1 652 699 (Anl. E5) - dort Figuren 12 bis 12F - und der internationalen Patentanmeldung 91/18135 (Anl. E4) - dort Figuren 6 und 14 - eine parallele Handhabung der gleichzeitigen Entnahme und Zuführung von Objekten belegen. Sie zeigen damit zugleich , dass eine solche Ausgestaltung eines automatisierten Vorgangs dem Fachmann als eine objektiv zweckmäßige Zeitoptimierung von Handhabungsvorgängen im Maschinenbau allgemein bekannt war, ohne dass es darauf ankäme, ob der Fachmann die betreffenden, außerhalb des technischen Gebiets des Streitpatents liegenden Entgegenhaltungen für konkrete Überlegungen zu einer Weiterentwicklung einer Farbbeschichtungsanlage insbesondere für Fahrzeugkarosserien heranziehen würde.
29
Da Umstände, die das parallele Halten von zwei Behältern bei deren Zuführung zur Farbversorgungseinrichtung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen ließen, weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen wurden und das Streitpatent im Übrigen auch keine Hinweise zur Überwindung derartiger Probleme enthält, ist es nicht zu beanstanden, dass das Patentgericht einen Anlass für den Fachmann bejaht hat, das im Übrigen nahegelegte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und das System nach Patentanspruch 11 entsprechend Merkmal 3 auszugestalten. Damit konnte der Fachmann insbesondere , wie in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert, den Zeittakt für den Transport und die Befüllung der Behälter so optimieren, dass zwei Lackierroboter von derselben Transportvorrichtung mit befüllten Behältern versorgt werden können.
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b) Ebenso lag es nahe, entsprechend Merkmal 4 die Behälter an der Befüllstelle mittels einer Linearbewegungsvorrichtung längs einer geradlinigen Bahn mit einer Farbversorgungseinrichtung zu kuppeln.
31
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts waren Linearbewegungsvorrichtungen dem Fachmann insbesondere durch sein Studium und aus der Fachliteratur allgemein als Standardwerkzeuge bekannt, um definierte lineare Bewegungen durchzuführen. Um Handlungsbewegungen möglichst auf ein Minimum zu reduzieren und damit Zeit zu sparen, war es objektiv zweckmäßig, eine geradlinige Bahn vorzusehen und hierfür Linearbewegungsvorrichtungen einzusetzen. Da hierfür keine Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Anwendung an einer Transportvorrichtung nebst Behältern und Farbversorgungseinrichtungen entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents ersichtlich waren, bot es sich dem Fachmann deshalb an, diesen Gegenstand entsprechend dem Merkmal 4 zu gestalten.
32
c) Da beide Merkmale 3 und 4 jeweils für sich genommen objektiv zweckmäßig mit Standardmitteln den Gegenstand des Streitpatents ergänzen und sich auch aus ihrer Kombination keine Hinderungsgründe ergeben , lag ein entsprechendes Vorgehen auch in der Kombination beider Merkmale für den Fachmann nahe.
33
d) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 11 beruhen folglich auch in der Fassung des Hilfsantrags II nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
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3. Schließlich sind auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 41 sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der beiden Hilfsanträge nicht patentfähig.
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Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des angegriffenen Urteils sowie hinsichtlich der Patentansprüche 15 und 27 ergänzend auf die vorstehenden Ausführungen zu den Merkmalen 3 und 4 verwiesen werden.
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Zu Unteranspruch 25, dem gemäß bei einer Beschichtungsanlage entsprechend den vorangehenden Ansprüchen die Behälter an der Übergabestelle wahlweise mindestens zwei von einander getrennten Sprühvorrichtungen , mithin Lackierrobotern, zugeführt werden können, ist im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen, dass ein solches paralleles Vorgehen dem allgemeinen verfahrens- und systemtechnischen Optimierungsbestreben des Fachmanns entsprach. Es gehörte zu seinem allgemeinen Fachwissen und -können, Verfahrensschritte und -komponenten nach Möglichkeit in einer Weise und in einer Anzahl miteinander zu verknüpfen, dass keine Komponente unnötige Still- standszeiten aufweist. Wenn eine Komponente bei den von ihr zu vollziehenden Verfahrensschritten aufgrund der für sie maßgeblichen Leistungskapazität mit mehr als einer anderen Komponente in Interaktion treten kann, hat der Fachmann - jedenfalls bei einem zeitkritischen Verfahren wie dem Lackieren von Fahrzeugkarossen - grundsätzlich Anlass, ein solches paralleles Interagieren zur Erhöhung der Effizienz des Systems auch vorzusehen (vgl. Sachverständigengutachten Seite 28 unten). Die Anhörung des Sachverständigen hat hierzu bestätigt, dass die Transportvorrichtung und die Befüllung der Behälter bei einer Bestückungsanlage entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents es gestatten, jedenfalls zwei Lackierroboter an nur einer Übergabestelle der Transportvorrichtung mit befüllten Behältern zu versorgen. Die Beschreibung des Streitpatents und der Vortrag der Beklagten lassen auch keine Schwierigkeiten erkennen , die hierfür zu überwinden gewesen wären. Für den Fachmann lag ein solches paralleles Interagieren an der Übergabestelle der Transportvorrichtung daher nahe und erforderte keine erfinderische Tätigkeit.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2010 - 4 Ni 101/08 (EU) -
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Sofern eine technische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bereits dann bestehen, wenn es für ihre Anwendung zwar kein konkretes Vorbild gibt, sich aber die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).

(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.

(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten (§§ 91 bis 101) sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.