Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - X ZR 149/12

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:201015UXZR149.12.0
bei uns veröffentlicht am20.10.2015
vorgehend
Landgericht München I, 7 O 18657/09, 30.06.2011
Oberlandesgericht München, 6 U 3743/11, 08.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 149/12
Verkündet am:
20. Oktober 2015
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kfz-Stahlbauteil
Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einräumung
einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf
Nennung als (Mit-)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der
zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme
geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit
beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt
sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage
festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend
gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Weiterführung von BGH,
Urteil vom 11. November 1980 - X ZR 58/79, BGHZ 78, 358 ff. - Spinnturbine II
und Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische
Masse I).
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2015:201015UXZR149.12.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. KoberDehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 8. November 2012 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die in Belgien geschäftsansässige Klägerin zu 1 beschäftigt sich mit der Entwicklung neuer Verfahren zur Korrosionsschutzbeschichtung von Metallen, der Kläger zu 2 ist ihr Geschäftsführer (im Folgenden zusammen nur: die Kläger ). Die Beklagte zu 1 ist in der Automobilzulieferungsindustrie tätig, die Beklagte zu 5 ein deutscher Automobilhersteller. Die Beklagten zu 2, 3 und 4 bzw. zu 6, sind jeweilige Unternehmensmitarbeiter.
2
Die Beklagten zu 1 und 5 sind als Mitinhaber des deutschen Patents 10 2005 054 847 (Streitpatents) eingetragen, die Beklagten zu 2, 3, 4 und 6 als dessen Erfinder benannt. Die Parteien streiten hauptsächlich um die Übertra- gung des Streitpatents wegen widerrechtlicher Entnahme auf die Klägerin zu 1 und darum, ob der Kläger zu 2 alleiniger Erfinder ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
3
Die Klägerin zu 1 verfügte über ein vom Kläger zu 2 entwickeltes ZinkThermodiffusionsverfahren zum (Oberflächen-)Korrosionsschutz von Bauteilen aus hochfestem Stahl (Victocor-/Levicor-Technologie). Ab 2002 kooperierten die Klägerin zu 1 und die Beklagte zu 1 auf Initiative von D. in einem Projekt zur verbesserten Oberflächenbehandlung von hochfesten Stählen für den Karosseriebau. Unter der Geltung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (rop5) erhielt die Beklagte zu 1 dabei detaillierte Kenntnis von der LevicorTechnologie.
4
Am 13. Oktober 2003 meldete die Beklagte zu 1 abredewidrig ein hochfestes Stahlbauteil mit Korrosionsschutzschicht aus Zink zum deutschen Patent an (DE 103 48 086 A1, rop1). Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zu 1 um die Berechtigung am Gegenstand dieser Anmeldung und während des Laufs einer diesbezüglich vereinbarten Stillhaltefrist nahm die Beklagte zu 1 die Anmeldung am 12. Oktober 2005 zurück und informierte die Klägerin zu 1 darüber nachträglich. Die Klägerin zu 1 meldete ihrerseits am 17. November 2005 einen mit rop1 identischen Gegenstand zum deutschen Patent an (DE 10 2005 055 374 A1, BP7).
5
Zwei Tage zuvor, am 15. November 2005, hatte die Beklagte zu 1 das Streitpatent angemeldet, das ein hochfestes Stahlbauteil mit gezielter Deformation im Crashfall betrifft und dessen Anspruch 1 lautet: "1. Verwendung eines Bauteils aus hochfestem Stahl, das nach dem Warmformen und Presshärten bei 320 bis 400°C wärmebehandelt worden ist, als Struktur- und/oder Sicherheitsbauteil für ein Kfz."
6
Die Verwendung gemäß den Unteransprüchen 2 und 3 betrifft ein Bauteil , das im Crashfall gezielt einer axialen Belastung ausgesetzt ist bzw. einen Längsträger; Unteranspruch 4 sieht die Verwendung eines hochfesten Stahls in der Zusammensetzung der von der Beklagten zu 1 hergestellten pressgehärteten Stahlsorte BTR 165 vor und Unteranspruch 5 die Verwendung eines mit einer Korrosionsschutzschicht überzogenen Bauteils.
7
Die Kläger haben vor dem Landgericht im Wesentlichen beantragt, die Beklagten zu 1 und 5 zu verurteilen, das Streitpatent auf die Klägerin zu 1 zu übertragen und in seine Umschreibung einzuwilligen, Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang und auf welche Art die Beklagte zu 1 und/oder die Beklagte zu 5 und/oder von diesen autorisierte Dritte seit dem 5. Oktober 2007 streitpatentgemäße Bauteile hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken entweder eingeführt und/oder besessen haben und/oder wie sie die dem Patent zugrundeliegende Erfindung sonst wirtschaftlich verwertet haben. Darüber hinaus haben die Kläger beantragt , die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem deutschen Patent- und Markenamt zuzustimmen, dass allein der Kläger zu 2 als Erfinder genannt wird, und festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 5 für die aus der Eigen- und Fremdnutzung oder in sonstiger Weise aus der Rechtsstellung als Anmelder gezogenen Vorteile ausgleichspflichtig und der Klägerin zu 1 zum Ersatz allen Schadens verpflichtet sind, der dieser aus der unberechtigten Anmeldung des Streitpatents entstanden ist; ferner, festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger zu 2 gesamtschuldnerisch den gesamten aus der unrichtigen Erfinderbenennung entstandenen Schaden zu ersetzen haben.
8
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
9
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge werden im Fahrzeugbau zunehmend Bauteile aus festem und hochfestem Stahl eingesetzt, um den Leichtbaukriterien bei steigenden Anforderungen an die Materialkennwerte gerecht zu werden. Auch im Karosseriebau würden Struktur- bzw. Sicherheitsbauteile immer öfter zur Erreichung der Gewichtsziele und Sicherheitsanforderungen aus warmgeformtem und pressgehärtetem festem oder höchstfestem Stahl hergestellt. Werde ein Fahrzeuglängsträger aus hochfestem Stahl von der Front- oder Heckseite her getroffen, werde Crashenergie in Längsrichtung in ihn eingeleitet. Dabei könne es teilweise zu spröden Bauteilerissen kommen, was nachteilig für den Abbau dieser Energie sei. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein warmgeformtes und pressgehärtetes Strukturund /oder Sicherheitsbauteil für ein Kraftfahrzeug aus hochfestem Stahl für einen günstigeren Energieabbau im Crashfall weiterzuentwickeln. Dafür schlägt Patentanspruch 1 vor: 1. Ein Bauteil aus hochfestem Stahl, 2. das nach dem Warmformen und Presshärten bei 320 bis 400°C wärmebehandelt worden ist, 3. wird als Struktur- und/oder Sicherheitsbauteil für ein Kraftfahrzeug verwendet.
11
Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift sind zu den Strukturoder Sicherheitsbauteilen Türaufprallträger, A- und B-Säulen, Stoßfänger sowie Längs- und Querträger zu zählen (Abs. 2, 9).
12
Erfindungsgemäß soll bei einem Unfall auf das betroffene Struktur- oder Sicherheitsbauteil einwirkende Energie in (Verformungs-)Arbeit umgewandelt werden. Das Bauteil soll beulenartige Falten ausbilden (Abs. 10, 22), so dass die Aufprallenergie nicht in vollem Umfang auf die Fahrzeuginsassen einwirkt. Durch die vorgesehene Wärmebehandlung bei relativ niedriger Temperatur werden die hochfesten Eigenschaften des Bauteils der Streitpatentschrift zufolge gezielt beeinflusst. Bei nahezu unveränderter Streckgrenze Rp0,2 und Dehnung A5 werde die Zugfestigkeit Rm um 100 bis 200 N/mm² reduziert. Überraschenderweise genüge die geringfügige Herabsetzung der Zugfestigkeit, um bei einem Struktur- oder Sicherheitsbauteil die Deformationsfähigkeit im Sinne von Faltenbildung unter Beibehaltung der hochfesten Eigenschaften des Stahls wiederherzustellen. Bei der Stahlsorte BTR 165 hätten sich nach der Wärmebehandlung bei 320°C bis 400°C eine Zugfestigkeit Rm von 1.200 bis 1.400 N/mm², eine Streckgrenze Rp0,2 von 950 bis 1.250 N/mm² und eine Dehnung A5 von 6 bis 12% eingestellt. Der Werkstoff verfüge nach wie vor über die notwendigen hochfesten mechanischen Eigenschaften. Infolge der etwas geringeren Zugfestigkeit sei er aber so duktil, dass er bei entsprechender Belastung Falten werfe, anstatt zu brechen oder zu reißen (Abs. 11 und 12). Aus dieser Materialeigenschaft ergebe sich die Eignung des Stahls für Struktur- oder Sicherheitsbauteile , bei denen eine solche Verformung im Crashfall erwünscht sei.
13
Nach der Beschreibung kann das erfindungsgemäße Bauteil beschichtet sein. Neben dem ohnehin in vielen Fällen erforderlichen Korrosionsschutz sei es erfindungsgemäß möglich, das Bauteil zeitgleich in Verbindung mit einem Beschichtungsverfahren bei 320°C bis 400°C, etwa mit einem Tauchbeschichten oder einem Diffusionsverfahren, wärmezubehandeln (Abs. 14).
14
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger zu 2 sei weder Erfinder der technischen Lehre des Streitpatents noch habe er zu dieser einen schöpferischen Beitrag geleistet. Die Erfindung nach Patentanspruch 1 erfasse aus der einschlägigen fachmännischen Sicht eines Maschinenbauers mit Schwerpunktkenntnissen im Bereich der Werkstoff- und Materialkunde betreffend hochfeste Stähle ausschließlich die Verwendung streitpatentgemäß wärmebehandelter , hochfester Stahlbauteile als Struktur- oder Sicherheitsbauteile eines Kraftfahrzeugs, die im Crashfall einen gezielten Faltenwurf ausbilden sollen. Nicht erfasst sei die Verwendung als Struktur- oder Sicherheitsbauteil, bei dem diese Auffaltung nicht erwünscht sei (Türaufprallträger, B-Säulen). Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der Kläger zu 2 vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents dank eigener Erkenntnisse im Besitz einer mit dem so verstandenen Gegenstand der Erfindung wesensgleichen technischen Lehre gewesen wäre. Unbehelflich sei insoweit insbesondere die Patentanmeldung BP7 der Klägerin zu 1. Diese befasse sich nicht mit dem Problem eines gezielten Faltenwurfs von Struktur-/Sicherheitsbauteilen durch Erhöhung der Duktilität des gehärteten Stahls, sondern ausschließlich mit der Korrosionsschutzbeschichtung von Bauteilen aus warmgeformtem und pressgehärtetem, hochfestem Stahl bei möglichst unveränderter Beibehaltung seiner Materialkennwerte trotz des mit der Beschichtung einhergehenden Wärmeeintrags. Dementsprechend sehe BP7 vor, den für das Diffusionsverzinken ("Sherardisieren") bekannten Temperaturbereich von über 320°C zu vermeiden und die Oberflächenbehandlung stattdessen gezielt bei Temperaturen von unter 320°C vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Streitpatent zur Erhöhung der Duktilität des Materials für einen gezielten Faltenwurf im Crashfall ausdrücklich auf einen Temperaturbereich von mehr als 320°C abstelle, könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger zu 2 mit der von ihm entwickelten Beschich- tungstechnologie einen allgemeinen Lösungsgedanken erfasst hätte, der auch im Streitpatent seinen Niederschlag gefunden hätte. Für die übrigen Unterlagen , in denen die Kläger den Kerngedanken der Erfindung verkörpert sähen, gelte nichts anderes. Dem von der Beklagten zu 2 verfassten Bericht über eine Präsentation des Beschichtungsverfahrens der Kläger am 24. Februar 2003 (Anlage rop32) lasse sich ein schöpferischer Beitrag zur Lehre des Streitpatents nicht entnehmen.
15
Die weiteren Präsentationsunterlagen der Kläger dokumentierten ebenfalls keinen Erfindungsbesitz an oder schöpferische Beiträge zu dem Gegenstand der geschützten Erfindung. Ein Hinweis darauf, dass spezifisch die Thermobeschichtung in dem vom Streitpatent beanspruchten Temperaturfenster und die damit einhergehende geringfügige Reduzierung der Zugfestigkeit für den erfindungsgemäßen Vorteil eines Faltenwurfs unter Energieeintrag nutzbar gemacht werden könne, finde sich dort nicht. In den Unterlagen verschiedentlich enthaltene Hinweise auf die Duktilität des nach der Levicor-Technologie wärmebeschichteten gehärteten Stahls könnten daher keinen Beitrag der Kläger zu der Erfindung begründen. Unbehelflich sei ferner der Hinweis der Kläger auf an B-Säulen vorgenommene Crashtests bei dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) im November 2003.
16
Auch in Bezug auf die in den Unteransprüchen formulierten besonderen Ausgestaltungen der geschützten Lehre seien keine (nicht nur unwesentlichen) Beiträge der Kläger zu erkennen.
17
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
18
Bei seinen Ausführungen zur Bestimmung des im Streitpatent unter Schutz gestellten Gegenstands geht das Berufungsgericht, auch soweit hierfür Entscheidungen des Senats zitiert werden, die zur Frage des schöpferischen Beitrags ergangen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08, GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung), zwar von zutreffenden Obersätzen aus. Das Berufungsgericht hat jedoch im Folgenden, auch wenn es verschiedentlich von Beiträgen zur Erfindung spricht, im Wesentlichen nur noch geprüft, ob sich verschiedenen Unterlagen der Kläger entnehmen lässt, dass diese im Besitz einer mit Patentanspruch 1 - so wie es diesen verstanden hat - übereinstimmenden technischen Lehre waren. Dies greift in mehrfacher Hinsicht zu kurz.
19
1. Der Auslegung des Streitpatents durch das Berufungsgericht, die im Vindikationsprozess wie im Verletzungsprozess (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 mwN - Straßenbaumaschine ) der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, kann nicht beigetreten werden. Mit seiner Annahme, Patentanspruch 1 erfasse nur die Verwendung solcher hochfester Struktur- oder Sicherheitsbauteile eines Kraftfahrzeugs, die im Crashfall einen gezielten Faltenwurf ausbilden sollen, hat das Berufungsgericht Patentanspruch 1 unter seinen Wortsinn ausgelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, GRUR 2006, 962, 965 - Restschadstoffentfernung, insoweit nicht in BGHZ 169, 30 abgedruckt).
20
Patentanspruch 1 ist auf die Verwendung einer Sache gerichtet, und zwar eines nach dem Warmformen und Presshärten bei 320°C bis 400°C wärmebehandelten Bauteils aus hochfestem Stahl als Struktur- oder Sicherheitsbauteil für ein Kraftfahrzeug. Geschützt ist damit jedes Struktur- oder Sicherheitsbauteil aus einem hochfesten Stahl, der nach dem Warmformen und Presshärten bei 320°C bis 400°C wärmebehandelt worden ist. Dem Anspruch liegt dabei, wie sich aus den Absätzen 2 und 9 der Beschreibung ergibt, ein umfassender Begriff des Struktur- und Sicherheitsbauteils zugrunde. Soweit die Erfindung der Beschreibung zufolge bei B-Säulen nicht sinnvoll einsetzbar ist, weil diese nicht infolge Verformung in den Fahrgastraum ragen sollen (Abs. 13), ergibt sich daraus keine Beschränkung ihres Gegenstands. Eine solche folgt auch nicht aus der - im Streitpatent ohnehin nicht erwähnten - vom Berufungsgericht ergänzend erörterten Verwendung bei Stirnwandquerträgern.
21
2. Infolge seiner unzutreffenden Auslegung des Streitpatents stellt das Berufungsgericht Anforderungen an die Erbringung schöpferischer Beiträge, die an dessen Gegenstand vorbeigehen, und lässt Leistungen bei seiner diesbezüglichen Prüfung unberücksichtigt, auf welche die Kläger sich dafür zu Recht stützen.
22
a) Ob ein Berechtigter nach § 8 Satz 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann und ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1980 - X ZR 58/79, BGHZ 78, 358 ff. - Spinnturbine II). Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen. Das gilt schon deshalb, weil dem Vindikationsanspruch auch derjenige ausgesetzt ist, der keine vollständige und eventuell für sich allein schutzfähige Erfindung , aber einen wesentlichen Beitrag zu dem von ihm angemeldeten oder für ihn geschützten Gegenstand entnommen hat, sofern das Entnommene einen erfinderischen Beitrag, einen schöpferischen Anteil oder eine qualifizierte Mitwirkung an dem Gegenstand der Anmeldung oder des erteilten Schutzrechts darstellt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I).
23
b) Das Berufungsgericht hat seine Prüfung auf widerrechtliche Entnahme demgegenüber an vorhandenen oder vermeintlichen Unterschieden zwischen der Lehre des Streitpatents und den von ihm untersuchten Beiträgen des Klägers zu 1 ausgerichtet. Es ist dabei vornehmlich der Frage nachgegangen, ob diesen Unterlagen eine mit der Erfindung wesensgleiche technische Lehre zu entnehmen ist, hat diese im Wesentlichen auf den Faltenwurf im Crashfall reduziert und infolgedessen außer Acht gelassen, dass die Kläger die erfindungsgemäße Lehre erkannt haben, wenn sie warmgeformte und pressgehärtete Bauteile aus hochfestem Stahl in dem patentgemäßen Niedrigtemperaturbereich wärmehandelt (und gleichzeitig beschichtet) haben, die geeignet und bestimmt waren, als Strukturbauteile für Kraftfahrzeuge verwendet zu werden. Dass die Bauteile weiterhin hochfest, aufgrund der etwas geringeren Zugfestigkeit aber so duktil sind, dass sie bei entsprechender Belastung Falten werfen anstatt zu brechen oder zu reißen, musste dafür nicht notwendig erkannt werden.
24
3. a) Die Würdigung der Anmeldung BP7, die mit rop1 ersichtlich deshalb vollständig übereinstimmt, weil die Klägerin zu 1 den - aus Rechtsgründen untauglichen - Versuch einer Anmeldung nach § 7 Abs. 2 PatG unternehmen wollte, geht in mehrfacher Hinsicht fehl.
25
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, BP7 befasse sich im Gegensatz zum Streitpatent nicht "mit dem Problem eines gezielten Faltenwurfs von Struktur-/Sicherheitsbauteilen im Crashfall bei im Übrigen (im Wesentlichen) konstanten mechanischen Eigenschaften" geht am Gegenstand des Streitpa- tents vorbei, weil dieser, wie ausgeführt (oben III 1), auch solche Struktur- oder Sicherheitsbauteile erfasst, die BP7 zum Gegenstand hat. Vor allem aber lehrt das Streitpatent, anders als das Berufungsgericht zu meinen scheint, keinen solchen gezielten Faltenwurf, sondern dieser ist lediglich das Resultat einer bestimmten (Wärme-)Behandlung, der das Bauteil aus hochfestem Stahl nach der Lehre des Streitpatents unterzogen wird. Ungeachtet des Umstands, dass die Ansprüche des Streitpatents als Verwendungsansprüche formuliert sind, ist sein Gegenstand nicht etwa auf ein Verfahren zur Erzeugung eines im Crashfall faltenwerfenden Stahlbauteils gerichtet. Es hat vielmehr eine bestimmte Verwendung der näher beschriebenen und wärmebehandelten Stahlbauteile zum Gegenstand und könnte, wie ausgeführt, dementsprechend ebenso gut auf Sachansprüche für entsprechende Struktur- und Sicherheitsbauteile gerichtet sein. Wärmebehandelte Strukturstahlbauteile sind indes auch Gegenstand von BP7.
26
bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts unterscheidet sich BP7 in der Zwecksetzung darin grundlegend von der Lehre des Streitpatents, dass nach BP7 bei Temperaturen unter 320°C gearbeitet werden soll, um die Festigkeitswerte des gehärteten Stahls nicht wesentlich zu beeinflussen. Damit vernachlässigt das Berufungsgericht den von ihm an sich erkannten Umstand, dass auch der nach der Lehre des Streitpatents wärmebehandelte Stahl nach wie vor über die notwendigen hochfesten mechanischen Eigenschaften verfügen und nur die Zugfestigkeit - bei nahezu unveränderter Streckgrenze und Dehnung - im Interesse erhöhter Duktilität etwas herabgesetzt sein und damit den Faltenwurf ermöglichen soll (Beschreibung Abs. 12 f.). Der Gegensatz zwischen BP7 und der Lehre des Streitpatents, den das Berufungsgericht darin sieht, dass dieses, anders als BP7 ein warmgeformtes und gehärtetes Strukturbauteil aus (hoch-)festem Stahl mit einer Korrosionsschutzschicht bereitstellt, die sich nicht oder nur unwesentlich auf die Festigkeitswerte des Bauteils auswirkt, besteht mithin so nicht.
27
cc) Entsprechendes gilt für die Temperaturangaben. Das Berufungsgericht stellt als wesentlichen Unterschied zwischen beiden Lehren die unterschiedlichen , der Wärmebehandlung jeweils zugeordneten Temperaturbereiche von < 320°C (rop1/BP7) respektive 320 bis 400°C (Streitpatent) heraus und spricht dem Kläger zu 2 einen schöpferischen Beitrag mit dem Hinweis ab, er habe an anderer Stelle (Bericht rop32) eine Beschichtung des gehärteten Stahls bei höheren Temperaturen als 320°C wegen dann zu besorgender, unerwünschter Schwankungen in der Stärke der Beschichtung als nicht empfehlenswert dargestellt, was von der Lehre des Streitpatents geradezu wegführe. Dies ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil nach der Lehre des Streitpatents auch mit einer Korrosionsschutzschicht versehene Bauteile der vorgesehenen Wärmebehandlung zwischen 320°C und 400°C unterzogen werden können (Unteranspruch 4). Die Beschreibung erläutert, es sei erfindungsgemäß neben dem vielfach erforderlichen Korrosionsschutz möglich, das Bauteil zeitgleich in Verbindung mit einem Beschichtungsverfahren bei 320°C bis 400°C wärmezubehandeln (Beschreibung Abs. 14). Sieht das Streitpatent selbst die Wärmebehandlung beschichteter Teile in einem Temperaturbereich vor, der nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Beschichtungszweck kontraproduktiv sein soll, spricht dies gegen die vom Berufungsgericht angenommene strikte Abgrenzung der geeigneten Temperaturbereiche und deutet auf eine gewisse Bandbreite der für Beschichtung einerseits und Duktilitätserhöhung andererseits günstigen Temperaturen sowie auf Überschneidungen dieser Bereiche hin und korrespondiert mit dem tatbestandlich dokumentierten Vorbringen der Kläger, einen Temperaturbereich von 280°C bis 370°C, vorzugsweise 300°C bis 320°C, als geeignet erkannt zu haben.
28
In diesem Zusammenhang hätte das Berufungsgericht die verschiedenen Temperaturbereiche bei BP7 und dem Streitpatent im Übrigen, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als gegen Erfindungsbesitz sprechende Indizien würdigen dürfen, ohne sich mit dem - auch auf die Anhörung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (rop10, BP23) gestützten - Vortrag der Kläger auseinanderzusetzen , der mit dem Streitpatent beanspruchte Temperaturbereich sei lediglich zur Abgrenzung von rop1/BP7 gewählt worden.
29
b) Den - hinsichtlich des Kenntnisstandes der Kläger ausdrücklich als aussagekräftig angesehenen - Vermerk über die Präsentation der Kläger vom 24. Februar 2003 (rop32) betrachtet das Berufungsgericht im Wesentlichen nur unter dem Gesichtspunkt, ob der Aspekt einer erhöhten Duktilität oder einer Faltenbildung thematisiert worden ist. Den von ihm getroffenen Feststellungen zufolge wird in rop32 jedoch ein vom Kläger zu 2 erläutertes Wärmebehandlungsverfahren beschrieben, bei dem Schrauben beschichtet werden und der dafür vorgesehene trommelförmige Ofen auf eine Endtemperatur von 300°C bis 500°C aufgeheizt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Wärmebehandlung großer Bauteile Gestelle in die Trommeln eingesetzt werden müssen, und für verschiedene Struktur- und Sicherheitsbauteile (A- und B-Säulen, Längsträger) die mögliche Stückzahl pro Trommel genannt.
30
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich des Weiteren, dass der vorgestellten Victocor-/Levicor-Technologie in einer am 24. Februar 2003 vorgeführten Präsentation ein Temperaturbereich von 280°C bis 370°C, am besten 300°C bis 320°C zugeordnet wurde und dass - von D. ermittelte - Zugfestigkeitswerte von bei 320°C wärmebehandeltem BTR-Stahl mitgeteilt wurden, die mit 1.400 MPA dem Wert entsprechen, der nach der Beschreibung des Streitpatents für bei 320°C bis 400°C behandelten Stahl dieser Sorte ermittelt wurde (oben I).
31
c) Soweit es die bei dem DLR durchgeführten Crashtests betrifft, geht das Berufungsgericht sogar davon aus, dass die diesbezüglichen Unterlagen der Kläger Hinweise auf eine erhöhte Duktilität des in diesem Temperaturbereich wärmebehandelten Stahls enthalten. Diese hält es nur deshalb für unerheblich , weil es B-Säulen, mit denen diese Tests vorgenommen wurden, zu Un- recht vom Gegenstand des Streitpatents ausgenommen sieht (oben III 1). Ein schöpferischer Beitrag zur Erfindung käme insoweit im Übrigen sogar dann in Betracht, wenn die Annahme des Berufungsgerichts zuträfe. Von schöpferischer Förderung einer Erfindung kann nicht erst und nur dann die Rede sein, wenn sie in die endgültige Fassung der Ansprüche Eingang gefunden hat, sondern dafür kann ausreichen, wenn damit auf dem Wege zur endgültigen Gestalt der Erfindung beigetragen wurde. Eine Leistung kommt nur dann nicht mehr als schöpferischer Beitrag in Betracht, wenn er nach Modifikation der Patentansprüche außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und deshalb eine Miterfinderschaft an diesem nicht mehr begründen kann (BGH GRUR 2011, 903 Rn. 16 - Atemgasdrucksteuerung).
32
d) Schließlich kann ein Beitrag zur Erfindung auch weder mit den Ausführungen verneint werden, die das Berufungsgericht zu Patentanspruch 4 gemacht hat, noch mit den Ausführungen zu Patentanspruch 5.
33
In Patentanspruch 4 wird die Verwendung der Stahlsorte BTR 165 beansprucht , der die erfindungsgemäß erwünschten Eigenschaften zugeschrieben werden (Beschreibung Abs. 11). Dass diese Stahlsorte von der Beklagten zu 1 herrührt, ändert nichts daran, dass der Kläger zu 2 den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge eben diesen Stahl verwendet und untersucht und auch damit zum Gegenstand der Erfindung beigetragen hat.
34
Nach Patentanspruch 5 wird das Bauteil mit einer Korrosionsschutzbeschichtung überzogen. Eine solche Oberflächenbehandlung war, wie das Berufungsgericht feststellt, vielfältig bekannt (BU 37 zu A.1.c aE). Der Umstand allein , dass ein bestimmter technischer Aspekt im Stand der Technik bekannt ist, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass es sich dabei allenfalls um einen erfinderisch unwesentlichen Beitrag handeln kann. Für die Bewertung, ob in der Nutzbarmachung eines im Stand der Technik bekannten Elements im Rahmen einer Erfindung ein schöpferischer Beitrag gesehen werden kann, kommt es auf dessen Stellenwert innerhalb der Erfindung und die Art und den technischen Sinngehalt seines Einsatzes im Rahmen der Problemlösung durch die technische Lehre in ihrer Gesamtheit an (vgl. BGH GRUR 2011, 903 Rn. 21 - Atemgasdrucksteuerung ). Die Erfindung lehrt, wie ausgeführt, das Bauteil "zeitgleich" in Verbindung mit einem Beschichtungsverfahren, insbesondere mit einem Diffusionsverfahren , wärmezubehandeln (Abs. 14), also die Wärmebehandlung zugleich zur Beschichtung einzusetzen. Eben damit hat sich der Kläger zu 2, dessen Untersuchungen zur Beschichtung hochfester Stahlbleche im ZinkThermodiffusionsverfahren den Ausgangspunkt der gewonnenen Erkenntnisse bildeten, befasst.
35
IV. Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich zwar, dass die Kläger zumindest wesentliche Teile der Erfindung erkannt und diese auch der Beklagten zu 1 mitgeteilt haben. Es hat aber keine Feststellungen zur Vermittlung der aus den Crashtests gewonnenen Erkenntnisse an die Beklagten getroffen. Soweit das Berufungsgericht bemerkt hat, dass dies nicht bei Gelegenheit der Präsentation nach Anlage rop33 im Mai 2003 geschehen sein könne, weil die Tests beim DLR erstmals im November 2003 durchgeführt worden seien, steht dies der Berücksichtigung als schöpferischer Beitrag zur Erfindung allerdings schon deshalb nicht entgegen, weil deren Entwicklung sich häufig als zeitlich gestrecktes, prozesshaftes Geschehen darstellt, und fördernde Beiträge grundsätzlich bis zu deren Anmeldung zum Schutzrecht geleistet werden können. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Dinge im Streitfall anders gelegen hätten.
36
Außerdem hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 6 zum Kreis der Erfinder zu zählen ist.
37
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
38
Soweit das Berufungsgericht im Parallelprozess angenommen hat, Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit der Anmeldung des dortigen Streitpatents könnten nicht bestehen , wenn die Beklagte zu 1 Mitberechtigte im Sinne von § 8 PatG war, bemerkt der Senat, dass er die Revision gegen das dort ergangene Urteil des Berufungsgerichts insoweit zugelassen hat.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 7 O 18657/09 -
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2012 - 6 U 3743/11 -

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Patentgesetz - PatG | § 8


Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits

Patentgesetz - PatG | § 7


(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. (2) Wird

Patentgesetz - PatG | § 63


(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Ne

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - X ZR 149/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2009 - X ZR 95/05

bei uns veröffentlicht am 31.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 95/05 Verkündet am: 31. März 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja S

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - X ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Aug. 2006 - X ZR 114/03

bei uns veröffentlicht am 01.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/03 Verkündet am: 1. August 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Restschad
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2015 - X ZR 149/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2017 - X ZR 64/15

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 64/15 Verkündet am: 14. Februar 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Referenzen

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

16
a) Der Senat hat bereits im Urteil "Biedermeiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberechtigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.). Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge dazu von welchen Personen geleistet worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht etwa, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch subsumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann. Nur in diesem Sinne sollte auch das Senatsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt- und Unteransprüchen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, verstanden werden. Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abweichenden Standpunkt herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Patentansprüche anknüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ). Sie ist auf die hier in Rede stehende Fragestellung nicht übertragbar, weil die Leistung schöpferischer Beiträge, wie ausgeführt, nicht mit der Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen ist, die ihren Niederschlag in den Ansprüchen gefunden haben muss.
16
Dabei wird verkannt, dass ein erteilter Patentanspruch Rechtsnormcharakter hat (so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II) und es eine Rechtsfrage ist, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ). Damit verbietet es sich, diese Frage unbeantwortet zu lassen. Denn in der verbindlichen Beantwortung von Rechtsfragen besteht die Aufgabe des angerufenen Gerichts, von der es auch dann nicht entbunden ist, wenn die Rechtsnorm unklar oder deren Auslegung schwierig ist. Gerade im Hinblick auf die Patentauslegung hat der Senat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass hiermit unter anderem etwaige Unklarheiten behoben werden müssen (z.B. BGHZ 150, 149 - Schneidmesser I; Sen.Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 76/00, GRUR 2004, 413 - Geflügelkörperhalterung). Das duldet nicht, dass der Verletzungsrichter sich darauf zurückzieht, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu können. In jedem Fall hat das Verletzungsgericht diejenige Bedeutung der Angaben des auszulegenden Patentanspruchs zu bestimmen, die nach dem sonstigen Inhalt der Patentansprüche unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen als sinnvoll erkannt werden kann. Nur das steht auch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 21, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; Sen.Urt. v. 23.10.2007 - X ZR 275/07 Tz. 19).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 114/03 Verkündet am:
1. August 2006
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Restschadstoffentfernung
ZPO § 142; DurchsetzungsRL Art. 6

a) Die Bestimmung des § 142 ZPO ist - auch im Licht völkerrechtlicher Vorgaben
und europarechtlich bindender Normen wie Art. 6 der Richtlinie
2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums - in verschiedenen
Rechtsgebieten, wie im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und
insbesondere bei den technischen Schutzrechten, differenziert zu betrachten
und anzuwenden.

b) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung
von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO angeordnet werden
, wenn die Vorlegung zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich
, weiter verhältnismäßig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage
Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen
nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist.

c) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benutzung
des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist.
BGH, Urt. v. 1. August 2006 - X ZR 114/03 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. August 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und den
Richter Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 10. Juli 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung beruhenden , am 11. Juni 1985 angemeldeten deutschen Patents 35 20 885 (Lizenzpatents ), das in der Fassung, die es im Einspruchsbeschwerdeverfahren erhalten hat, bis zum Ablauf der Höchstschutzdauer in Kraft stand und "Verfah- ren und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen" betraf. Patentanspruch 1 des Lizenzpatents lautet in dieser Fassung wie folgt: "Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Abgasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung gemäß dem Naßverfahren, Halbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt wird und sich ein Wasserdampf enthaltendes Restwaschgas ergibt, dadurch gekennzeichnet, daß man das wasserdampfhaltige Restwaschgas mit einer mittleren Temperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirekte Kühlung mittels eines Kühlmediums so weit abkühlt, daß die Temperatur auf einen mittleren Wert T-x unter Wahl einer Temperaturdifferenz derart herabgesetzt wird, daß mindestens jeweils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfs auskondensiert , wobei dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkaligehalt verändert, und[/]oder dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder das Restwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensa- tionskeimen fördert, und daß das abgeschiedene Kondensat abgezogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird."
2
Mit Lizenzvertrag vom 23./28. Januar 1987 hat der Kläger der Beklagten zu 1, deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein Mitbenutzungsrecht gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzgebühr in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswerts aller unter Verwertung der Vertragsschutzrechte von der Beklagten und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten Vertragsanlagen eingeräumt. Die frühere Beklagte zu 2 (L. AG), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, hat für die frühere Beklagte zu 3 (B. AG) als Bauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite gelieferten Rückstandsverbrennungsanlage in D. ("R. ") Einzelkomponenten, insbesondere zwei Kondensationselektrofilter, geliefert. Der Kläger meint, dass diese Komponenten von verschiedenen Patentansprüchen des Lizenzpatents wortsinngemäß oder zumindest in äquivalenter Weise Gebrauch machten; er hat die Beklagte zu 1 und die früheren weiteren Beklagten zu 2 und 3 zunächst auf Auskunft und Zahlung eines angemessenen Lizenzentgelts sowie die Beklagte zu 1 auf weiteren Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren mit teilweise geänderten Anträgen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben; die Klageabweisung gegen die früheren Beklagten zu 2 und 3 durch die Vorinstanzen ist infolge Nichtzulassung der Revision in diesem Umfang inzwischen unanfechtbar. Mit seiner insoweit vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger, unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung zu verurteilen, welchen Nettoverkaufswert die fertiggestellte, angebotene und betriebene R. bzw. deren Komponenten im Sinne des Verbrennungsanlagenbegriffs des § 2 Ziff. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Patentlizenzvertrags vom 23./28. Januar 1987 hatte, nach Erledigung der Auskunftserteilung an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der fertiggestellten, angebotenen oder betriebenen R. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswerts der R. zu bezahlen, sowie die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zusätzlich 120.482,43 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patents DE 35 20 885 C 3 im Rahmen der fertiggestellten, angebotenen oder betriebenen R. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswerts der R. zu bezahlen. Die Beklagte zu 1 tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
4
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 Ansprüche aus einem Lizenzvertrag an dem Lizenzpatent geltend, nach dem der Beklagten, ihren Tochtergesellschaften, Lieferanten und Kunden die Mitbenutzung des Lizenzpatents u.a. gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswerts zustand.
5
1. Zwischen den Parteien besteht insbesondere Streit darüber, ob die R. vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents Gebrauch macht, und zwar, nachdem die Benutzung der übrigen Merkmale dieses Pa- tentanspruchs zwischen den Parteien unstreitig ist, nur hinsichtlich der im bisherigen Verfahren wie folgt bezeichneten Merkmale:
c) das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas wird entstaubt;
d) das entstaubte Rauchgas wird in einer Rauchgasnachbehandlung gemäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt; wobei k1) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkaligehalt verändert, und/oder k2) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder k3) das Restwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensationskeimen fördert.
6
2. a) Bei der R. werden nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil , die sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, Abfälle zunächst in einem Drehrohrofen verbrannt und dabei anfallende Rückstände in einer Nachbrennkammer weiter verbrannt. Die dabei anfallenden Rauchgase werden in einem Abhitzekessel auf ca. 300°C abgekühlt; anschließend erfolgt die Rauchgasreinigung in zwei parallelen Straßen derart, dass das Rauchgas in Quenche (Einspritzkühler) geleitet und dort durch Eindüsen von Wasser auf ca. 65°C abgekühlt und gesättigt wird. Anschließend wird das Rauchgas in einer Nasswäsche in zwei hintereinander liegenden Rotationswäschern durch einen intensiven Sprühfilm aus sauer und alkalisch eingestelltem Wasser geleitet, wobei weitere Schadgase und Staub abgesondert werden. Nachgeordnet ist sodann eine zweistufige Gasreinigung in einem Elektrokondensationsfilter, in dem sich die im Rauchgas befindlichen Restschadstoffe in einem elektrischen Feld aufladen und an Elektroden abgeschieden werden, wobei Stäube und Tröpfchen durch einen von auskondensiertem Wasser gebildeten Film regelmäßig ausgeschleust werden. Vor der Abgabe in die Atmosphäre findet noch eine Entstickung statt und in einer zweiten Katalysatorstufe werden restliche Dioxine und Furane vermindert.
7
b) Die Vorinstanzen haben verneint, dass die R. von den Merkmalen c und d sowie einem der Merkmale k1 - k3 Gebrauch mache.
8
aa) Zu den Merkmalen c und d hat das Berufungsgericht, gestützt auf den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. E. , ausgeführt, dass eine Quenche zwar auch eine begrenzte entstaubende Wirkung habe, dies aber für die Einhaltung der gesetzlichen Emissionswerte nicht ausreiche. Das Berufungsgericht hat aber verneint, dass die durch eine Quenche erzielte Entstaubungswirkung als Entstaubung im Sinn der Merkmale c und d verstanden werden könne und im Übrigen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen im wesentlichen mit der Begründung übernommen, aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns stelle eine Quenche in erster Linie einen Einspritzkühler zum plötzlichen Abschrecken eines Gases oder Gasgemischs dar, nicht jedoch eine Abscheideeinrichtung. Eine vorrangige Wirkung der Quenche als Entstaubungsanlage sei nicht belegt. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass eine Quenche in erster Linie als Entstaubungsanlage anzusehen sei. Am Verfahrensschritt d fehle es selbst dann, wenn Quenche und Rotationswäscher als Gesamtkomplex die Entstaubungszone gemäß Merkmal c bildeten.

9
bb) Die Verwirklichung der Merkmale k1 - k3, deren Verwirklichung das Lizenzpatent nur alternativ fordert, hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
10
(1) Der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, dass die Zugabe von Mitteln, die mit den Schadstoffkomponenten in Wechselwirkung stehen, zweckmäßigerweise kontinuierlich zu erfolgen habe. Die an der Oberfläche der Feinstpartikel befindlichen Schadstoffe lägen in einer Form vor, die sich während der Verweilzeit im hier maßgeblichen Teil des Kühlsystems nicht ändere. Die Zugabe von Wasser bewirke keine Änderung. Deshalb sei Merkmal k1 in Bezug auf Wasser als zusätzlich dosiertes Mittel nicht erfüllt.
11
(2) Zu Merkmal k2 habe der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass eine Adsorption der Schadstoffe an das zudosierte Mittel nicht in Betracht komme. Die Bindung von Feinstpartikeln an Wassertröpfchen sei anderer Natur.
12
(3) Bezüglich Merkmal k3 sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen , dass für den Durchschnittsfachmann das Wasser das Kondensationsmittel selbst sei, nicht aber ein zusätzliches Hilfsmittel, das die Bildung von Kondensationskeimen fördere.
13
(4) Insgesamt habe der Sachverständige ausgeführt, dass der Anschlusswert der Düse nicht für eine kontinuierliche Bedüsung, sondern allein für einen Spülvorgang gedacht sei. Der Sachverständige habe die Düsen zwar selbst nicht gesehen, aber den Flanschansatz begutachten können. Ihm sei klar, welche Art Düsen bei welchen Flanschdurchmessern angebracht werden könnten. Er habe auch die Spülung in Betrieb und die 58-kW-Pumpe begutach- ten können. Ein Wasserfilm zum Besprühen könne nicht erzeugt werden. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass nicht eine ununterbrochene Bedüsung erforderlich sei, setze eine Zudosierung begrifflich eine Intervalldauer von unter 8 Stunden voraus. Die Anlagen K12 und K13, auf die sich der Parteigutachter des Klägers gestützt habe, könnten kein Beurteilungsmaßstab für die Frage sein, wieweit die R. vom Patent des Klägers Gebrauch mache, denn sie seien nicht unbedingt ausschließliche Grundlage der Anlage und bei Abschluss des Lizenzvertrags noch nicht existent gewesen.
14
c) Die Revision greift dies an:
15
aa) Sie verweist darauf, dass der Kläger eine Anordnung gemäß Art. 43 Abs. 1 TRIPS-Übk. und nach § 142 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887; nachfolgend: n.F.) dahin beantragt hat, den Plan DO 1 111 691-6 mit Fließbild 9.1. vorzulegen, worin der genaue Ablauf der Kondensation gezeigt sei. Eine Vorlagepflicht sei im wesentlichen mit der Begründung verneint worden, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht betroffen seien. Der Kläger habe indessen vorgetragen, dass es sich um das zentrale Beweismittel im Prozess handle, wie ihm der zuständige Referent im Regierungspräsidium Düsseldorf mitgeteilt habe. Er habe die Relevanz des Plans u.a. damit begründet, dass sich das Verfahren aus den vorgelegten Unterlagen nur in seinen Grundzügen ergebe, das Fließbild die Anlage aber so zeige, wie sie erstellt worden sei. Die vorliegenden Pläne enthielten Unsicherheiten, und der Gerichtsgutachter habe den genauen Sachverhalt nicht feststellen können.
16
bb) Zur Benutzung des Lizenzpatents macht die Revision geltend, nach dem Klagevortrag werde das Rauchgas zunächst gemäß Merkmal c in der Quenche entstaubt und danach gemäß Merkmal d in den Rotationswäschern einer Rauchgasnachbehandlung unterzogen, wobei es sich um eine Nassbehandlung im Sinn dieses Merkmals handle. Letzteres habe der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Soweit das Berufungsgericht den Begriff des Entstaubens durch die Quenche als nicht verwirklicht angesehen hat, beanstandet die Revision, dass es sich nicht auf die Patentbeschreibung gestützt und damit die Auslegungsregel des § 14 Satz 2 PatG nicht angewendet habe. Eine fachgerechte Auslegung des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents hätte nach Auffassung der Revision zu dem Ergebnis geführt, dass wegen der weiteren vorgesehenen Reinigungsschritte unter Entstauben entsprechend dem Vortrag des Klägers schon eine deutlich verminderte Verminderung des Staubgehalts zu verstehen sei.
17
Das Berufungsurteil gehe weiter unzutreffend davon aus, dass in der Quenche eine Entstaubung auf Emissionswerte nach den gesetzlichen Vorschriften erreicht werden müsse. Schon die Fragestellung des Berufungsgerichts sei falsch, weil es nicht auf das fachmännische Verständnis des Begriffs Quenche, sondern auf das des Begriffs Entstauben ankomme. Entscheidend sei allein die Frage, ob das Rauchgas in der Quenche in einem für den Verfahrenschritt ausreichenden Maß entstaubt werde. Das habe das Berufungsgericht aber nicht geprüft. Ein vom gerichtlichen Sachverständigen zunächst angenommener möglicher Staubabscheidegrad von 90 % könne dem Verfahrensschritt c genügen.
18
cc) Die Revision rügt zudem Vortrag zu den Merkmalen k1 bis k3 als übergangen, als Mittel im Sinn dieser Merkmale könne auch Wasser zudosiert werden, was bei der R. neben der periodisch im Abstand von acht Stunden vorgesehenen Schwallspülung auch kontinuierlich über die Filterbedüsungen XIII und XIII’ erfolge, wobei das Wasser die Schadstoffkomponenten binde. Auch wenn dies streng wissenschaftlich mit Adsorption oder Absorption nichts zu tun habe, komme es darauf an, wie der Fachmann nach dem Sprachgebrauch der Patentschrift diese Begriffe verstehe. Danach sei das vom Gerichtsgutachter beschriebene Einfangen der Schadstoffpartikel durch Grenzflächeneffekte als Adsorption oder Absorption im Sinn des Merkmals k2 zu verstehen ; die Adsorption und Absorption molekular-disperser Schadstoffe habe der Gerichtsgutachter ohnehin bestätigt.
19
II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Abweisung der auf lizenzvertragliche Ansprüche gestützten Klage nicht.
20
1. a) Die Verneinung der Verwirklichung der Merkmale c und d kann mit der vom Berufungsgericht hierfür gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
21
aa) Nach Merkmal c wird das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt. Nach Merkmal d wird das "entstaubte" Rauchgas einer Nachbehandlung unterzogen. Dem Begriff des "entstaubten" Rauchgases kann sprachlich sowohl die Bedeutung zugeordnet werden, dass das Rauchgas nach Entstaubung staubfrei sein soll, aber auch die Bedeutung, dass nur ein Teil des vorhandenen Staubs entfernt worden ist. Von welcher Bedeutung auszugehen ist, muss durch Auslegung des Lizenzpatents geklärt werden.
22
bb) (1) Diese Auslegung ist grundsätzlich Aufgabe des Gerichts. Der Tatrichter hat das Patent dabei eigenständig auszulegen; er darf die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht unbesehen übernehmen oder gar die Auslegung dem Sachverständigen überlassen (Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel ; Sen.Urt. v. 7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 - Kabeldurchführung II). Er muss sich aber erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen, weil das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung bildet, so etwa dann, wenn zu ermitteln ist, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder beeinflussen können (vgl. Meier-Beck, Mitt. 2005, 529, 532).
23
(2) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht die erforderliche eigene Auseinandersetzung mit dem Gutachten unterlassen (vgl. Meier-Beck, Der gerichtliche Sachverständige im Patentprozess, FS 50 Jahre VPP, 2005, S. 356, 363 f., 366).
24
(3) An die Auslegung des Lizenzpatents durch den Tatrichter könnte das Revisionsgericht nur insoweit gebunden sein, als sich der Tatrichter mit konkreten tatsächlichen Umständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ). Das ist hier nicht der Fall. Das Lizenzpatent unterliegt im Übrigen - wie das Klagepatent im Verletzungsstreit - anhand des in den Tatsacheninstanzen festgestellten technischen Sachverhalts und des Wissensstands, von dem für die rechtliche Bewertung auszugehen ist, der eigenen Auslegung durch das Revisionsgericht (st. Rspr.; vgl. in jüngerer Zeit Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; Sen. BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; v. 25.10.2005 - X ZR 136/03, GRUR 2006, 311, 312 - Baumscheibenabdeckung; Sen. BGHZ 164, 261 - Seitenspiegel; Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 79/04, GRUR 2006, 570 - extracoronales Geschiebe; v. 7.6.2006 - X ZR 105/04 - Luftabscheider für Milchsammelanlage, zur Veröffentlichung bestimmt).
25
(4) Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass eine "qualifizierte" Entstaubung ("Staubfreiheit" oder doch zumindest hochgradige Staubarmut), wie sie das Berufungsgericht mit seiner Bemerkung, für eine Entstaubung auf Emissionswerte nach den gesetzlichen Vorschriften sei eine Entstaubung durch eine Quenche nicht ausreichend, ersichtlich im Auge hat, dem Patentanspruch 1 des Lizenzpatents auch unter Berücksichtigung der Beschreibung nicht zu entnehmen ist. Seite 8 Zeilen 19 ff. der Beschreibung des Lizenzpatents nennt zwar die Quenche als häufig dem Rauchgaswäscher beim Nassverfahren vorgeschaltetes Element, eine Einschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents dahin, dass die Entstaubung im Sinn des Merkmals c nicht in einer Quenche stattfinden könne oder dürfe, ist dem aber nicht zu entnehmen. Eine Angabe, wie groß der Entstaubungsgrad sein soll, findet sich in Patentanspruch 1 nicht. Auch die Beschreibung des Lizenzpatents (Seite 9 Zeile 53 - Seite 10 Zeile 1) gibt hierzu keinen näheren Aufschluss. Danach werden die aus der Verbrennungszone abströmenden Rauchgase entstaubt; anschließend erfolgt eine Nachbehandlung des entstaubten Rauchgases, was den Merkmalen c und d des Patentanspruchs 1 entspricht. Die Entstaubung erfolgt beim Nassverfahren im Verfahrensablauf an anderer Stelle als beim Trockenverfahren (Seite 9 Zeilen 62 - 67). Dieses Verfahren ist so variabel und anpassbar, dass das Verbrennungsgut reproduzierbar und kontrollierbar verbrannt werden kann (Seite 10 Zeilen 2 - 5). Ein Hinweis darauf, dass das "entstaubte" Rauchgas ein "staubfreies" Rauchgas sein soll, ist auch sonst der Beschreibung nicht zu entnehmen. Wenn diese (Seite 5 Zeilen 13 ff.) anspricht, die im Restwaschgas enthaltenen Restschadstoffe müssten mindestens so weit entfernt werden können, dass die Grenzwerte der novellierten TA Luft II ohne weiteres einzuhalten seien, so hat dies in Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Interpretierte man Patentanspruch 1 gleichwohl in diesem Sinn, legte man ihn unter seinen Wortsinn aus, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Auch aus der Aussage in der Beschreibung Seite 6 Zeilen 32/33 ("Das Verfahren ist zwar auch bei einem geringeren Kondensationsgrad ... noch ausführbar , die Trennergebnisse sind in diesem Fall jedoch weitaus schlechter") folgt, dass eine qualifizierte Entstaubung im ersten Entstaubungsschritt nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des Merkmals c ist. In diese Richtung weist auch Beschreibung Seite 7 Zeilen 62 ff. mit der Aussage: "Das erfindungsgemäße Verfahren ist ... so ausgelegt, daß ... bestimmte Höchstkonzentrationen ... nicht überschritten werden brauchen." Daraus kann jedenfalls nicht im Gegenschluss die Notwendigkeit abgeleitet werden, dass erfindungsgemäß diese Konzentrationen auch nicht überschritten werden dürfen. Nach alledem spricht der Inhalt des Lizenzpatents auch unter Heranziehung der Beschreibung deutlich dafür und Patentanspruch 1 ist deshalb dahin auszulegen, dass das Entstauben in seinem Sinn kein qualifiziertes sein muss. Das Berufungsgericht wird jedoch Gelegenheit haben, dieses Ergebnis anhand einer eigenverantwortlichen Feststellung dazu, was sich anhand des technischen Sachverhalts und des Wissensstands, von dem für die rechtliche Bewertung auszugehen ist, für die Auslegung ergibt, zu überprüfen; an das Ergebnis der Auslegung durch den Bundesgerichtshof ist es allerdings gebunden, wenn es ebenfalls von den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Ausgangstatsachen ausgeht.
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cc) Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Benutzungsform bei der R. beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass eine Entstaubungswirkung durch die Quenche erfolgt.
27
(1) An die Würdigung des Berufungsgerichts, dies stelle keine Entstaubung im Sinn des Merkmals c dar, ist der Senat schon deshalb nicht gebunden, weil sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit den konkreten tatsächlichen Umständen befasst hat, die für die Auslegung von Bedeutung sein können (Sen. BGHZ 160, 204, 213 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
28
(2) Das Berufungsgericht ist dem gerichtlichen Sachverständigen zunächst darin gefolgt, dass in einem "Einspritzkühler", d.h. einer Quenche, das Rauchgas in gewissem Umfang entstaubt werde. Es meint aber, als Staubabscheider seien Einspritzkühler im Vergleich zu gängigen Nasswäschern nur von bescheidener Leistungsfähigkeit. Damit hat das Berufungsgericht aber eine Entstaubung, wenngleich mit geringem Wirkungsgrad, festgestellt, die fachüblich auch als hilfreich akzeptiert werde. Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu Abscheidegradangaben (bis zu 90 %) getroffen, die es nur als wenig aussagekräftig ansieht. Sollten diese Angaben zutreffen, erschiene eine Verneinung der Benutzung der Merkmale c und d schon von vornherein als schwer nachvollziehbar.
29
(3) Darauf, ob die Quenchen Abscheideeinrichtungen darstellen, worauf das Berufungsgericht weiter abstellt, kommt es für die Verwirklichung der Merkmale c und d schon deshalb nicht an, weil diese eine solche Einrichtung nicht voraussetzen, sondern nur ein Entstauben, das das Berufungsgericht aber festgestellt hat. Es kam erst recht nicht darauf an, wie der Fachmann den im Patentanspruch 1 des Lizenzpatents nicht vorkommenden Begriff der Quenche versteht, sondern darauf, wie der Begriff der Entstaubung zu verstehen ist; das ist aber eine Frage der Auslegung des Lizenzpatents. Darauf, ob die Quenche "vorrangig" als Entstaubungsanlage diente, kam es deshalb ebenfalls nicht an.
30
(4) Ob im Sinn des Merkmals d das entstaubte Rauchgas einer Nachbehandlung zugeführt wird, ergibt sich wiederum daraus, was unter dem Begriff "entstaubt" im Sinn des Patentanspruchs 1 des Lizenzpatents zu verstehen ist, und richtet sich demnach nach denselben Grundsätzen wie der Begriff der Entstaubung. Damit kann auch die Verwirklichung des Merkmals d nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden.
31
b) aa) Was die Merkmale k1 bis k3 betrifft, von denen nach Patentanspruch 1 des Lizenzpatents im Sinn einer Alternativität nur eines erfüllt sein muss, hat das Berufungsgericht zunächst eine Auslegung dieser Merkmale ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit den Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen. Zudem hat es sich eine Überzeugung nur dahin gebildet, dass Merkmal k1 durch die diskontinuierliche Zugabe von Wasser nicht erfüllt sei.
32
bb) Dabei hat sich das Berufungsgericht zunächst nicht mit der Frage befasst, ob das Merkmal k1 nicht durch Zugabe eines anderen Mittels erfüllt sein kann. Schon aus diesen Gründen ist die Annahme, dass Merkmal k1 nicht erfüllt werde, nicht tragfähig, wenngleich daraus nicht notwendig folgt, dass sie unzutreffend ist.
33
cc) Weiter findet sich im Berufungsurteil keine Darlegung, warum eine Absorption, die schon von seinem Wortlaut her ebenfalls von Merkmal k2 erfasst wird, nicht gegeben ist.
34
dd) Aus den Gründen des Berufungsurteils (Umdruck S. 35 zweiter Absatz ) folgt zudem, dass das Berufungsgericht die Zugabe von Wasser nicht ohne weiteres im Weg der Auslegung des Lizenzpatents als Mittel im Sinn der Merkmale k1 bis k3 ausschließen wollte, sondern dies nur auf Grund der von ihm zugrundegelegten Intervalldauer bei der Bedüsung getan hat. Feststellungen zu dieser hat es indessen nicht getroffen. Damit fehlt es auch insoweit an tragfähigen Feststellungen dafür, dass die Anlage in D. die Merkmale k1 bis k3 nicht verwirklicht.
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2. Ebenfalls begründet ist die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht mit der Nichtheranziehung des Plans DO 1 111 691-8 nebst Fließbild den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe. Die Verneinung einer Vorlagepflicht der früheren Beklagten zu 3 wird durch die Ausführungen im Berufungsurteil nicht getragen.
36
a) § 142 ZPO n.F., der auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, Art. 26 EGZPO Rdn. 2), bildet die Grundlage für Vorlageansprüche auch gegen Dritte und damit auch gegen die frühere Beklagte zu 3, die im Sinn dieser Bestimmung schon deshalb als "Dritte" anzusehen ist, weil sie auf der Grundlage des Lizenzvertrags, den der Kläger mit der Beklagten zu 1 geschlossen hat, als zum Empfang der Lieferung ausdrücklich empfangsberechtigte Kundin von vornherein zu Unrecht mitverklagt worden war.
37
b) Die Reichweite dieser Bestimmung ist in der Rechtsprechung allerdings noch nicht abschließend geklärt. Nach verbreiteter Meinung soll sie nicht zur Ausforschung des Betroffenen führen dürfen; auch entbinde sie denjenigen, der sich auf die Urkunde bezieht, nach der Gesetzesbegründung nicht von schlüssigem Vortrag (so der Bericht der Abgeordneten Bachmeier, Stünker, Geis, Dr. Röttgen, Beck, Funke und Dr. Kenzler, BT-Drucks. 14/6036 S. 120 f.; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rdn. 117e). Ein Ausforschungsverbot ist dem Wortlaut dieser Bestimmung allerdings nicht zu entnehmen, jedoch ist sie nach ihrem Absatz 2 Dritten gegenüber dadurch be- grenzt, dass Zumutbarkeit und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 383 bis 385 ZPO Schranken für die Vorlageverpflichtung bilden. Hierzu hat das Berufungsgericht indessen nur bemerkt, es sei vorgetragen worden, die Urkunde beziehe sich auf ein Geheimverfahren; die Ablehnung einer Vorlageanordnung hat es allerdings darauf gestützt, dass der rechtserhebliche Bezug der Darstellung zum Streitstoff nicht ausreichend dargelegt sei.
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c) Die Revision meint demgegenüber, der Kläger habe alle ihm vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung seiner Ansprüche vorgelegt, sich aber weiterhin in Beweisnot befunden. Das Berufungsgericht habe die Beweiserheblichkeit des Fließbilds 9.1. mit widersprüchlichen und denkgesetzwidrigen Erwägungen verneint. Dafür, dass der Gerichtsgutachter dieses Fließbild eingesehen habe, spreche nichts. Damit ständen sich die Behauptung des Klägers über den Inhalt der Zeichnung und die Behauptung der früheren Beklagten zu 3 gegenüber, diese zeige nur die Einrichtungen zur Entstickung und Dioxinverminderung. Vom klagenden Patentinhaber könne aber jedenfalls nicht verlangt werden, dass er als Voraussetzung einer Vorlageanordnung den genauen beweiserheblichen Inhalt der vorzulegenden Urkunde vortrage und nachweise; die Anforderungen an seinen Vortrag müssten vielmehr deutlich niedriger liegen. Ausreichend sein müsse eine gewisse Substantiierung des beweiserheblichen Inhalts zusammen mit einer Darlegung der Quelle für den Vortrag. Abzulehnen sei (mit Schlosser, JZ 2003, 427, 428 - Anm. zu BGHZ 150, 377 - Faxkarte) die verbreitete Auffassung, § 142 ZPO n.F. dürfe nicht zu einer Ausforschung der Gegenseite führen. Die Bestimmung diene auch zu Beweiszwecken, was sich schon aus ihrer Stellung im Gesetz ergebe. Deshalb könne als Voraussetzung für eine Vorlageanordnung nur ein im wesentlichen schlüssiger Klagevortrag und eine schlüssige Darlegung verlangt werden, dass die Unterlagen entscheidungserheblich sein könnten. Bei der Anwendung dieser Bestimmung seien in Angelegenheiten des ge- werblichen Rechtsschutzes die sich aus dem TRIPS-Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen zu beachten, wie dies zu § 809 BGB im "Faxkarte"Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 377) entschieden sei. Entsprechendes müsse für die prozessuale Bestimmung des § 142 ZPO n.F. gelten.
39
Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme einer Erheblichkeit des Plans mit dem Fließbild; dieser zeige nur die nach einem Geheimverfahren durchgeführte Entstickung, nicht aber das gesamte auf der R. betriebene Verfahren. Auf Grund ins Blaue hinein erfolgenden Parteivortrags dürften Urkunden vom Gericht nicht angefordert werden. Eine Beweiserheblichkeit in diesem Sinn habe das Berufungsgericht zutreffend mit der Begründung verneint, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, mit Hilfe des § 142 ZPO n.F. die Beweislastregeln der Zivilprozessordnung zu revidieren oder ausforschend eigene Ermittlungen anzustellen.
40
d) aa) Art. 43 des TRIPS-Übereinkommens bezieht sich anders als § 142 ZPO n.F. seinem Wortlaut nach nur auf Beweismittel, die sich in der Verfügungsgewalt des Gegners befinden und nicht auch auf solche, die wie hier in der Verfügungsgewalt eines Dritten sind (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 PatG Rdn. 117e a.E.). Dass die frühere Beklagte zu 3 - von Anfang an ohne Rechtsgrundlage - mitverklagt worden war, kann den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht erweitern. Es kommt daher nicht darauf an, ob diese Bestimmung im Inland unmittelbar anwendbar ist (verneinend insoweit BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte).
41
bb) Allerdings sind die fraglichen Bestimmungen des deutschen Rechts in einer Weise auszulegen, dass mit ihrer Hilfe den Anforderungen des TRIPSÜbereinkommens Genüge getan wird (BGHZ 150, 377, 385; vgl. auch Til- mann/Schreibauer, GRUR 2002, 1017; dies., FS W. Erdmann (2002), 901, 909 ff.). Die Bestimmung des § 142 ZPO n.F. ist wie die materiellrechtliche Norm des § 809 BGB ein Mittel, einem Beweisnotstand des Klägers zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Maß ergeben kann (vgl. etwa Tilmann/Schreibauer FS W. Erdmann (2002), 901 ff.). Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes kommt einer Bestimmung wie der des § 142 ZPO n.F. nunmehr auch die Funktion zu, die Maßnahmen zu verwirklichen, die nach Art. 6 der bis zum 26. April 2006 in das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (berichtigte Fassung ABl. EG L 195/16 vom 2.6.2004, nachfolgend: Durchsetzungsrichtlinie) zur Vorlage von Beweismitteln vorgesehen sind und die etwa das französische Recht in Form der "saisie contrefaçon" oder das Recht des Vereinigten Königreichs in Form der "search order" ("Anton Piller Order") kennen (vgl. BGHZ 150, 377, 385 - Faxkarte; Benkard /Rogge/Grabinski aaO. PatG § 139 Rdn. 117a m.w.N.). Gerade die Regelungen im TRIPS-Übereinkommen und in der Durchsetzungsrichtlinie zeigen zudem, dass eine differenzierte Betrachtung und Anwendung von generell formulierten Bestimmungen wie des § 809 BGB und des § 142 ZPO n.F. in verschiedenen Rechtsgebieten, wie etwa im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und insbesondere bei den technischen Schutzrechten, nicht nur angebracht , sondern jedenfalls insoweit auch geboten ist, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist (vgl. auch die Durchsetzungsrichtlinie, Erwägungsgründe 7 bis 10). An derartigen spezialgesetzlichen Regelungen fehlt es bisher, und sie sind nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebungsarbeiten auch nicht vorgesehen.
42
cc) Bei Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte kann eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach § 142 ZPO n.F.
demnach jedenfalls dann angeordnet werden, wenn diese zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verhältnismäßig und angemessen , d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner rechtlich geschützten Interessen nach Abwägung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Dabei kann für die Abwägung nach Sachlage auch auf die Intensität des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich geschützten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein. Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich gegenüber dem Prozessgegner anders als bei Dritten allerdings nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der maßgeblichen Norm des § 142 ZPO n.F., es ist aber unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben, etwa in Art. 12 Abs. 1 GG, abzuleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, WM 2006, 880). Die Einschaltung einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person allein wird jedenfalls nicht ohne weiteres in Betracht kommen (vgl. BVerfG aaO., juris-Tz. 108, 109, zum "in camera"-Verfahren Tz. 112). Belangen des Dritten könnte erforderlichenfalls jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass diesem gestattet wird, die vorzulegenden Unterlagen soweit unkenntlich zu machen, als rechtlich geschützte Interessen des Dritten einer Vorlage entgegenstehen.
43
dd) Als Anlass für eine Vorlageanordnung kann es ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist (vgl. auch den Vorschlag zu § 140c PatG in dem nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung , der Öffentlichkeit zugänglich gemachten, vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 3.1.2006). Die Literatur hat allerdings überwiegend konkretisierten Tatsachenvortrag desjenigen verlangt, der die Vorlageanordnung nach § 142 ZPO n.F. begehrt, und eine Ausforschung als unzulässig angesehen (vgl. Stadler in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 142 Rdn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 142 Rdn. 2; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 142 Rdn. 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 142 Rdn. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 142 Rdn. 2; Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung usw. (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses) BT-Drucks. 14/6036 S. 120; Zekoll/Bolt, Die Pflicht zur Vorlage von Urkunden im Zivilprozess …, NJW 2002, 3129, 3130; anders Wöstmann in Hk-ZPO, § 142 Rdn. 2). In der Instanzrechtsprechung ist die Erforderlichkeit einer Substantiierung - soweit ersichtlich - durchgehend bejaht und ein "globales" Vorlageverlangen als nicht ausreichend angesehen worden (vgl. LG Karlsruhe, Entsch. v. 24.1.2005 - 4 O 67/04, Volltext in juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2004 - 13 W 98/04, Volltext in juris; LAG Berlin, Urt. v. 13.12.2002 - 6 Sa 1628/02 Volltext in juris, Ls. auch in EzA-SD 2003, Nr. 4, 13). Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem in einer Urheberrechtssache ergangenen "Faxkarte" -Urteil (BGHZ 150, 377, 386) zu § 809 BGB einen "gewissen Grad" an Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, allerdings nicht schon eine entfernte Möglichkeit; diesen "gewissen Grad" lassen u.a. auch LG Nürnberg-Fürth CR 2004, 890; LG Nürnberg-Fürth InstGE 5, 153, 155; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 327; OLG Düsseldorf v. 3.1.2003 - 2 U 71/00, Ls. in Mitt. 2003, 333; LG Hamburg InstGE 4, 293, 295 und nachfolgend OLG Hamburg InstGE 5, 294, 299 genügen. Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschränken). Diese Rechtsprechung ist bei Anwendung der Bestimmung des § 142 ZPO n.F. entsprechend heranzu- ziehen. Nach der Wertentscheidung des nationalen Gesetzgebers, die Grundsätze , wie sie gegenüber dem Prozessgegner gelten, mit den Einschränkungen des § 142 Abs. 2 ZPO n.F. auch gegenüber Dritten anzuwenden, kann insoweit nichts anderes gelten. Die Wahrscheinlichkeit wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu beurteilen haben.
44
ee) Einer Vorlageanordnung steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Kläger keine Ansprüche wegen Patentverletzung geltend macht, sondern solche aus lizenzvertraglichen Verpflichtungen. Wie schon Art. 28 Abs. 2 TRIPS-Übk. zeigt, sind insoweit die gleichen Grundsätze wie bei Schutzrechtsverletzungen anzuwenden.
45
e) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Ablehnung einer Vorlageanordnung auf die Feststellung beschränkt, dass der gerichtliche Sachverständige die Anlage in Augenschein genommen habe und sich damit ein ausreichendes Bild von ihr habe machen können.
46
aa) Damit hat das Berufungsgericht nicht aufgeklärt, was der Sachverständige tatsächlich zu Gesicht bekommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass er die Zeichnung eingesehen hat, finden sich im Berufungsurteil nicht. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, keine hinreichende Grundlage für die Ablehnung.
47
bb) Die Anforderungen an eine Vorlageanordnung hat das Berufungsgericht auch mit seiner Begründung, § 142 n.F. ZPO diene nicht dazu, die Beweislastregeln der Zivilprozessordnung zu revidieren, verkannt. Dies folgt schon aus der Rechtsprechung des Senats zur sekundären Darlegungslast im Patentrecht (vgl. Sen.Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268, 269 - blasenfreie Gummibahn II; v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner; v. 16.5.2006 - X ZR 169/04 - Kunststoffbügel, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
48
f) Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen erneut zu prüfen haben, ob es eine Vorlage des Plans mit dem Fließbild anordnet. Diese wird allerdings nicht erforderlich sein, wenn es bereits aus anderen Gründen zu dem Ergebnis kommt, dass auch die Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht werden, hinsichtlich derer es dies bisher verneint hat.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 -
OLG München, Entscheidung vom 10.07.2003 - 6 U 3231/00 -

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.

(1) Auf der Offenlegungsschrift (§ 32 Abs. 2), auf der Patentschrift (§ 32 Abs. 3) sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der Erfinder mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits benannt worden ist. Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im Register (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.

(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur Erteilung des Patents nicht aufgehalten.

(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.

(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.