Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2003 - IV ZR 149/02

published on 05/02/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2003 - IV ZR 149/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 149/02 Verkündet am:
5. Februar 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Das Gericht kann über ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das es bei seiner
Entscheidung übersehen hat, nicht im Wege eines Ergänzungsurteils gemäß
§ 321 ZPO entscheiden.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Ergänzungsurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2002 aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Ergänzungsurteils als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am 30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen Vertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von dem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der Rest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom 24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM aufgebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem

Vermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus den Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden Grundstücksgemeinschaft entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 24. Juli 1986 wegen Verstoßes gegen § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für nichtig gehalten und den Beklagten verurteilt, außer den empfangenen Zahlungen der Klägerin auch von ihm als Verwalter der Grundstücksgemeinschaft zur Befriedigung seines Anspruchs auf 590.000 DM entnommene Gewinnanteile der Klägerin an diese zurückzuzahlen. Dabei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte darüber hinaus Gewinnanteile der Klägerin in Höhe von 106.941,11 DM entnommen habe. Insoweit hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, sondern nur auf Zustimmung zur Auszahlung zugebilligt; einen solchen Antrag habe die Klägerin aber trotz Hinweises nicht gestellt. Andererseits stand auch dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gewinnanteil von 95.330,23 DM zu; in dieser Höhe hat das Berufungsgericht die Klägerin auf Widerklage des Beklagten verurteilt, der Entnahme des Hauptbetrages nebst Zinsen zuzustimmen. Gegen dieses Urteil hat nur der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat nicht angenommen hat.
Die Klägerin hat Ergänzung des Berufungsurteils beantragt, weil übersehen worden sei, daß sie gegenüber der Widerklage ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, bis sie ihr zustehende Gewinnanteile in Höhe von 102.271,50 DM erhalte. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht den Tatbestand seines Berufungsurteils gemäß § 320 ZPO berichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher

Verhandlung vom 22. April 2002 im Wege eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage durch den Vorbehalt "Zug um Zug gegen Zustimmung zur Entnahme eines Betrages "!# $ % in Höhe von 52.290,59 eschränkt , den auf die Widerklage zugebilligten Zinsausspruch zugunsten des Beklagten entfallen lassen und die Kostenentscheidung geändert. Gegen dieses Ergänzungsurteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils und zur Verwerfung des auf Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Antrags der Klägerin als unzulässig.
1. a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine solche Ergänzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also ein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt versehentlich nicht beschieden worden ist; übersehene Einwendungen oder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilsergänzung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte Entscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zulässigen Rechtsmittel wehren. Eine Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt

demgegenüber nur in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so daß ohne die Ergänzung des fehlerfreien, aber lückenhaften Urteils nach dessen Rechtskraft neu geklagt werden müßte (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 f. unter II 2; Urteil vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/93 - NJW-RR 1996, 379 im Blick auf einen Aufrechnungseinwand; Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 - NJW-RR 1996, 1238 unter II 1 a; Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00 - NJW 2002, 1500 unter I; BAG NJW 1994, 1428, 1429 unter II 2 f. aa; BVerfG NJW-RR 2000, 1664; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 640; MünchKomm/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 321 Rdn. 4).

b) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll § 321 Abs. 1 ZPO jedoch entsprechend in einer Reihe anderer Fälle anzuwenden sein, u.a. bei uneingeschränkter Verurteilung statt der beantragten Verurteilung Zug um Zug. Gerechtfertigt wird dies damit, daß § 321 Abs. 1 ZPO auch bei Übergehen der Kostenentscheidung anzuwenden, also nicht auf Entscheidungen über den Streitgegenstand beschränkt sei und das Gesetz die Vorschrift noch in weiteren Fällen für anwendbar erkläre, in denen ein Anspruch nicht in Frage stehe, nämlich bei übergangenem Vorbehalt für einen noch nicht entscheidungsreifen Aufrechnungseinwand (§ 302 Abs. 2 ZPO) oder für die Ausführung der Rechte in einem dem Urkundenprozeß folgenden Nachverfahren (§ 599 Abs. 2 ZPO), ferner wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder einen Antrag auf Räumungsfrist nicht entschieden worden ist (§§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO; so Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rdn. 9, 10; Zöller/Vollkommer , ZPO 23. Aufl. § 321 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 321 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.

§ 321 Rdn. 7). Auf diese Meinung stützte sich der Ergänzungsantrag, dem das Oberlandesgericht gefolgt ist.
2. Gegen die Anwendung von § 321 Abs. 1 ZPO auf ein unberücksichtigt gebliebenes Zurückbehaltungsrecht wendet sich die Revision mit Recht.

a) Daß das Gesetz eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in bestimmten Sonderfällen zuläßt, in denen es nicht um das Übergehen prozessualer Ansprüche geht, rechtfertigt es nicht, diese ausdrücklich in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannte Voraussetzung aufzugeben. Vielmehr kommt eine die Rechtskraft einschränkende und die richterlichen Kompetenzen erweiternde analoge Anwendung nur in Betracht, soweit die vom Gesetz außerhalb des Grundtatbestands des Übergehens von Ansprüchen zugelassenen Sonderfälle der Urteilsergänzung entsprechend angewandt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO unter II 1 b). Diese sind keineswegs nur dadurch gekennzeichnet, daß das Gericht eine Entscheidung unterlassen hat, zu der es (von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags) verpflichtet war (so aber Leipold aaO Rdn. 9). Denn das müßte für die unrichtige Rechtsanwendung ganz allgemein gelten. Der Gesetzgeber hat dem Richter der bereits durch Urteil abgeschlossenen Instanz aber nur dann die Möglichkeit der Ergänzung gegeben, wenn Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit, eine Räumungsfrist oder einen Vorbehalt für die Aufrechnung bzw. die Ausführung von Rechten im Nachverfahren unterblieben sind. Das besagt nichts für das hier in Rede stehende, auf § 273 BGB gestützte Zurückbehaltungsrecht, das nicht etwa lediglich im Ur-

teilstenor vorbehalten werden kann, sondern - wenn es begründet ist - zu einer inhaltlichen Änderung des Urteilsausspruchs führt.

b) Hier ist das Berufungsurteil in seiner ursprünglichen Gestalt nicht lückenhaft. Vielmehr hat das Berufungsgericht über den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Zustimmung zur Entnahme seines Gewinnanteils - wenn auch möglicherweise fehlerhaft - entschieden. Die Klägerin hätte einen solchen Fehler mit der Revision geltend machen können, die hier wegen der Höhe der nach altem Revisionsrecht allein maßgeblichen Beschwer zulässig gewesen wäre. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall gegeben sind, steht jedenfalls grundsätzlich der Weg in das Rechtsmittelverfahren offen, um das Übergehen der Einrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 BGB geltend zu machen. Ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, muß die beschwerte Partei dies hinnehmen. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die über § 321 ZPO durch Analogie geschlossen werden könnte, liegt insoweit nicht vor. Es wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn für die Korrektur solcher Fehler neben dem Rechtsmittel und selbst bei dessen Unzulässigkeit die von anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängige Urteilsergänzung zur Wahl stünde. Daß in den Fällen unterbliebenen Vorbehalts nach §§ 302 Abs. 2, 599 Abs. 2 ZPO das Urteil sowohl unvollständig als auch inhaltlich falsch und deshalb neben der Anfechtung durch ein Rechtsmittel auch die Urteilsergänzung möglich ist (BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO unter II 1 a), besagt nichts für das Verhältnis von Rechtsmittel und Urteilsergänzung im allgemeinen.


c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Berücksichtigung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht nur zur Ergänzung der Verurteilung der Klägerin im Hauptpunkt durch eine Zug-um-Zug Einschränkung geführt hat, sondern auch zur Streichung der ursprünglich zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Verurteilung hinsichtlich der Entnahme von Zinsen. Insoweit ist das Urteil nicht ergänzt, sondern ins Gegenteil verändert worden. Das geht auch über die bisher anerkannte entsprechende Anwendung von § 321 ZPO deutlich hinaus, läge aber grundsätzlich in der Konsequenz einer Urteilsergänzung auch für übergangene materiellrechtliche Einreden. Die Überprüfung eines Urteils in dieser Richtung muß dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben. Das angefochtene Ergänzungsurteil verletzt mithin § 318 ZPO.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
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Annotations

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.