Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, die einen Brennstoffhandel betreibt, bietet Heizöl unter anderem über die Internetplattform "H. .de" an. Am 25. Februar 2013 bestellte die Beklagte, die Verbraucherin ist, auf diesem Weg 1.200 Liter Heizöl zu einem Gesamtpreis von 1.063,72 € bei der Klägerin, welche die Bestellung am selben Tag bestätigte. Die von der Klägerin um diese Zeit verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unstreitig Vertragsbestandteil wurden, sehen unter anderem vor: "§ 2 Vertragsschluss/Widerruf […] Unter Bezugnahme auf § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB […] besteht bei Heizöl-/Dieselbestellungen kein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht für private Verbraucher. Der vereinbarte Literpreis gilt bis zur Lieferung des Heizöls/Diesels. Egal, wie sich der Ölpreis in der Zwischenzeit ent- wickelt. […] § 6 Nachträgliche Stornierung rechtsgültiger Lieferverträge beim Partnerhändler Sofern der Käufer bei seitens eines Partnerhändlers bereits bestätigten Aufträgen den Vertrag storniert, hat der jeweilige Partnerhändler Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese beläuft sich pro storniertem Auftrag auf 15 % vom Warenwert, mindestens jedoch 95,00 € […] zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Käufer wird ausdrück- lich gestattet, nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgesehene Pauschale. […]."
- 2
- Da die Beklagte die Belieferung ablehnte, verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 Schadensersatz in Höhe von 113,05 € (95 € nebst Umsatzsteuer). Mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Erklärung.
- 3
- Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (LG Bonn, Urteil vom 31. Juli 2014 - 6 S 54/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
- Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 433 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag sei zwischen den Parteien auf dem Weg über die Internetplattform wirksam zustande gekommen. Die Beklagte sei nicht zum Widerruf gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB aF berechtigt. Zwar sei das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF ausgeschlossen, weil der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen worden sei, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, welches sich noch im Tank der Beklagten befunden haben möge, gekommen sei.
- 7
- Allerdings sei das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF ausgeschlossen. Bei Heizöl handele es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten könnten. Der Begriff des Finanzmarktes sei weit zu verstehen und umfasse auch Rohstoffbörsen. Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt werde, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken könne, könne als allgemein bekannt unterstellt werden.
- 8
- Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF stehe nicht entgegen , dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezo- gen habe. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar dort bezogen haben noch dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt werden müsse. Ausreichend sei nach dem Wortlaut vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt werde und der Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen sei, auf die ein Unternehmer, der mit dieser Ware handele, unabhängig von der Bezugsquelle keinen Einfluss nehmen könne.
- 9
- Nur eine solche Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, die einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher , der Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler bestellt, in der Hand, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Ölpreis an der Börse und damit auch der Verbraucherpreis fällt, um sodann eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler aufzugeben.
- 10
- Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von ihr behauptet - das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen bezogen habe oder ob sie durch Kontrakte mit ihren Vorlieferanten langfristige Festpreise vereinbart habe. Ferner komme es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - über Lagerkapazitäten für größere Ölvorräte verfüge. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei Vorlieferanten beziehen könne, bleibe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliege, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten. Der Unternehmer sei hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden. Eine solche einseitige Risikotragung durch den Unternehmer solle die Vorschrift gerade verhindern.
- 11
- Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien bereits ein fester Preis ausgehandelt worden sei, sondern darauf, dass der ausgehandelte beziehungsweise vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar von einem Basiswert ableite. Die Basiswertabhängigkeit präge maßgeblich den spekulativen Charakter der "Anlage". Anhand des von der Klägerin überreichten Ausdrucks aus dem Online-Portal ergebe sich bereits, dass die von ihr angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert hätten, der sich aus dem aktuellen Börsenpreis für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechne. Hinzu kämen die von der Klägerin selbst eingegebenen Parameter (Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle sowie die Handelsspanne der Klägerin).
- 12
- Die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Auffassung, wonach es darauf ankomme, dass der Preis der Heizöllieferung fest vereinbart sei, vermöge nicht zu überzeugen. Wie ausgeführt, setze § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass sich der vom Verbraucher zu zahlende Preis unmittelbar nach dem Börsenpreis bestimme. Auch wenn sich der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis mittelbar an dem Börsenpreis orientiere, habe das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Zwar stehe fest, welchen Preis der Verbraucher entrichten müsse. Allerdings sei es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund von Börsen- und Devisenschwankungen gegebenenfalls als so ungünstig für ihn darstelle, dass er sich schließlich vom Vertrag löse.
II.
- 13
- Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 14
- Der Klägerin steht der geltende gemachte (pauschalierte) Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB, § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl gerichtete Vertragserklärung vom 25. Februar 2013 mit Anwaltsschreiben vom 4. April 2013 wirksam widerrufen hat. Das Widerrufsrecht folgt gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aus § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des seit dem 13. Juni 2014 geltenden Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642 (nachfolgend: aF). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist aus § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht herzuleiten, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl kein Widerrufsrecht zusteht.
- 15
- Die vorgenannte Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) mit Wirkung vom 8. Dezember 2004 eingeführt. Im Hinblick auf Waren geht die Regelung auf die Vorgaben von Art. 6 Abs. 3, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144/19; Fernabsatzrichtlinie) zurück (vgl. BT-Drucks. 15/2946 S. 22). Hinsichtlich Finanzdienstleistungen setzt sie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. EG Nr. L 271/16) um.
- 16
- Nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF besteht das Widerrufsrecht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen , die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren , Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
- 17
- 1. In Rechtsprechung und Schrifttum wird nicht einheitlich beurteilt, ob sich der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF auch auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
- 18
- a) Nach einer Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird das Widerrufsrecht des Verbrauchers beim Fernabsatz durch diese Bestimmung ausgeschlossen, weil es sich bei Heizöl um eine Ware handele, deren Preis auf dem Finanzmarkt täglichen Schwankungen unterliege, auf die der Unternehmer keinen Einfluss habe und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten (LG Duisburg, Urteil vom 22. Mai 2007 - 6 O 408/06, juris Rn. 18; wohl auch Erman/ Koch, BGB, 14. Aufl., § 312g Rn. 14). Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Festpreis vereinbart habe, weil ein solcher dem Verbraucher überhaupt erst die Möglichkeit zur Spekulation eröffne. Denn die Vorschrift solle verhindern, dass der Verbraucher die Ware zu einem (vermeintlich) günstigen Preis erwerbe und das Widerrufsrecht dazu nutze, sich für den Fall eines Preisverfalls von den Folgen eines für ihn nachteiligen Geschäfts zu befreien (Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Teil E: Fernabsatzrecht, Rn. 1066).
- 19
- b) Nach anderer Ansicht ist die Anwendung des § 312 Abs. 4 Nr. 6 BGB aF bei Festpreisgeschäften über Heizöl abzulehnen. Unterliege der mit dem Verbraucher vereinbarte Preis keinen Schwankungen, fehle es an dem notwendigen aleatorischen Charakter des Geschäfts (LG Wuppertal, Urteil vom 26. April 2012 - 9 S 205/10, juris Rn. 9). Andere Stimmen knüpfen an den Beschaffungsvorgang des Unternehmers an und fordern bei Warengeschäften eine unmittelbare, wesentliche Abhängigkeit von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt (MünchKommBGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312d Rn. 46; Winneke, BKR 2010, 321, 325 f.). Es komme darauf an, ob die Ware am Finanzmarkt beschafft werde (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312d Rn. 76). Dies sei bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl zu Verbrauchszwecken nicht der Fall. Dabei finde keine drittbestimmte, sondern eine unternehmerbestimmte Preisbildung statt (vgl. Junker in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 312g Rn. 71).
- 20
- 2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.
- 21
- a) Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut. Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf Waren Bezug nimmt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, soll nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein (BT-Drucks. 15/2946, S. 22). Der Begriff des "Finanzmarktes" umfasst daher Edelmetallbörsen, aber auch Waren- und Rohstoffbörsen (vgl. Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 3. Aufl., § 312d Rn. 48; zu § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB nF siehe Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 312g Rn. 11; Junker in jurisPK-BGB, aaO, § 312g Rn. 68), so dass als ein an Börsen gehandelter Rohstoff unter anderem Erdöl in Betracht zu ziehen ist.
- 22
- Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob Heizöl an Börsen gehandelt wird, sondern darauf abgestellt, dass sich die Klägerin das von ihr vertriebene Heizöl nicht unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse beschafft habe. Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass der Heizölpreis auf dem Börsenpreis von Erdöl als Basiswert beruhe, der wiederum von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhänge, so dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht ist dabei - im Ausgangspunkt zutreffend - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Begriff des "Preises" in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF weit zu verstehen ist. Gemeint ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert (zu basiswertabhängigen Finanzinstrumenten siehe BGH, Urteile vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 22, sowie XI ZR 384/11, NJW 2013, 1223 Rn. 13; jeweils mwN).
- 23
- b) Ein solcher, allein auf den Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF gestützter Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl ließe jedoch außer Acht, dass es sich mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und namentlich auf den daraus hervorgehenden Sinn und Zweck der Bestimmung um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt. Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellen ist oder ob Heizöl unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse gehandelt wird (vgl. dazu Junker, jurisPR-ITR 23/2014 unter Hinweis auf www.boerse-frankfurt.de/de/rohstoffe). Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten. Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweisen.
- 24
- aa) Bereits die in Gesetzesmaterialien erfolgten Äußerungen zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF sprechen gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Fernabsatz von Heizöl. Nach dieser Vorschrift ist das Widerrufsrecht unter anderem ausgeschlossen, wenn die Ware "aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet" ist. Die Gesetzesbegründung führt als Anwendungsfall dieser Bestimmung ausdrücklich Heizöl an, welches den hierfür festgelegten DIN-Normen entsprechen müsse, um als Heizöl vertrieben werden zu können. Durch Vermischung mit im Tank des Kunden vorhandenem Heizöl könne es - je nach dessen Zustand - die nach der DIN-Norm erforderlichen Eigenschaften verlieren. Deshalb könne ein Widerrufsausschluss unter Umständen auch bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl eingreifen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2658, S. 44). Nach der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung keine Möglichkeit gesehen, Heizöllieferungen ganz vom Widerrufsrecht auszunehmen; vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob Vermischung eingetreten sei (BT-Drucks. 14/2920, S. 13; zu § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB nF siehe auch BR-Drucks. 817/12, S. 91; BT-Drucks. 17/12637, S. 56). Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist daher deutlich geworden , dass für den Fernabsatz von Heizöl keine generelle Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten sollte (Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309 Rn. 11).
- 25
- bb) Gegen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF. Dieser besteht darin, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf beide Parteien zu verteilen (BGH, Urteile vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, aaO Rn. 24 und XI ZR 384/11, aaO Rn. 15; jeweils mwN).
- 26
- Diese Beurteilung ist auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl nicht übertragbar. Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag - vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF - zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243).
- 27
- 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war der am 4. April 2013 erfolgte Widerruf nicht verfristet. Mangels Widerrufsbelehrung ist der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden (§ 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1, 2 BGB aF).
III.
- 28
- Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
AG Euskirchen, Entscheidung vom 21.02.2014 - 23 C 82/13 -
LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2014 - 6 S 54/14 -
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(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 21.02.2014 (23 C 82/13) sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung den Widerruf eines Fernabsatzvertrages über die Lieferung von Heizöl ausschließt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines pauschalisierten Schadensersatzes nach Stornierung eines über das Internet mit der Klägerin geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Heizöl.
4Das Amtsgericht Euskirchen hat die Beklagte mit Urteil vom 21.02.2014 (23 C 82/13) zur Zahlung von 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2013 sowie 39,00 € vorgerichtliche Kosten verurteilt. Das Amtsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
5Auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
6Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (nunmehr: § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) vorliegend nicht anwendbar sei und der Beklagten daher ein Widerrufsrecht zugestanden habe. In den Fällen, in denen Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren sei, mache der spekulative Charakter nicht den Kern des Geschäfts aus (Bl. ## d.A.).
7Ferner trägt die Beklagte vor, dass der Preis, den die Klägerin bei ihrem Vorlieferanten habe zahlen müssen, nicht ohne weiteres in einem direkten Verhältnis zur Börsensituation stünde. Die Klägerin unterhalte eine eigene Lagerstätte. Es sei zudem branchenüblich, dass im gesamten Bereich des Handels mit Treib- und Landstoffen sogenannte Kontrakte geschlossen würden. Im Rahmen dieser Kontrakte werde eine bestimmte Abnahmemenge zu einem bestimmten Preis vereinbart. Auch die Klägerin habe mit ihren Lieferanten derartige Kontrakte geschlossen. Diese Kontrakte würden dann den Einkaufspreis bestimmen. Daraus folge, dass die von dem Amtsgericht unterstellte mittelbare Abhängigkeit des Preises zum Börsenpreis nicht bestehe. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den Preisen, welche auf der Internetplattform I veröffentlicht werden und dem Preis, den die Beklagte zahlen muss. Das Risiko einer kurzfristigen Preisänderung sei gering und vom Verkäufer zu tragen. Dieser habe es in der Hand, das Risiko durch die Gestaltung seiner Vertragsregelungen hinsichtlich Lieferfristen und –zeiten zu begrenzen.
8Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 25.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.2014 mit am 22.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 21.05.2014 begründet.
9Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und verfolgt ihren in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Ferner beantragt die Beklagte, die Revision zuzulassen.
10Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
11Sie hält auch in der Berufungsinstanz an ihrem erstinstanzlichen Vortrag fest, dass der Preis mit den aktuellen Börsenbewegungen stehe und falle, ferner mit Währungsschwankungen. Die Abhängigkeit zwischen Preis und Börse sei eindeutig. Der Händler von Brennstoffen und Kraftstoffen sei direkt von zwei erheblich volatilen Börsen abhängig, zum einen von der Devisenbörse, da der Handel mit Heizöl/Diesel auf der Basis des amerikanischen Dollar basiere, zum anderen von der Rohölbörse, da der Preis der Ware in Abhängigkeit zum jeweiligen Rohölpreis stehe. Die Auswirkungen der Schwankungen seien so erheblich, dass eine Veränderung von mehreren Euro pro 100 Liter innerhalb einer Woche häufig vorkomme. Es sei auch von einem spekulativen Charakter des Geschäfts auszugehen aufgrund der erheblich schwankenden Preise. Wochen- und Monatskontrakte seien nicht der Regelfall. Dieser werde anhand des durchschnittlichen Marktpreises bzw. des durchschnittlichen Börsenpreises über den abgeschlossenen Zeitraum ermittelt. Die Bedeutung der Kontrakte sei gering, da hierüber regelmäßig nur ein kleiner Teil von Bestellungen nebst der kalkulierbaren Abdeckung eigener Tankstellen erfolge. Auch die Lagerstätten der Klägerin würden bereits aufgrund der Größe nur der Verteilung der Ware in der betroffenen Gegend, hier E, dienen. Die auf der Plattform I angegebenen Preise hätten als Grundlage die Börsendaten (Rohöl, Währung und Fracht). Der Preis sei für jede Region aufgrund der abweichenden Frachten unterschiedlich. Bei I komme auf diesen auf den Börsendaten basierenden Preis die Fracht und die Händlermarge hinzu.
12II.
13Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet.
141.
15Der Klägerin steht der geltend gemachte pauschalisierte Schadensersatzanspruch aus §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 der AGB in Höhe von 113,05 € brutto zu. Ein Kaufvertrag über die Heizöllieferung ist zwischen den Parteien über die Internetplattform I wirksam zustande gekommen. Durch die unstreitige Bestätigung der Einbeziehung der AGB der Internetplattform durch die Beklagte ist § 6 der AGB wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden.
16Der Beklagten stand auch kein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB zu.
17Das Widerrufsrecht war zwar noch nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da der Vertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen wurde, als es noch zu keiner Vermischung des bestellten Heizöls mit demjenigen, das sich noch in dem Tank der Beklagten befunden haben mag, gekommen ist. Aus diesem Grund war im konkreten Fall die Ware auf Grund ihrer Beschaffenheit noch zur Rücksendung geeignet.
18Allerdings ist vorliegend das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, wie das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Gemäß dieser Vorschrift besteht kein Widerrufsrecht für Verträge, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend hinsichtlich der streitgegenständlichen Heizölbestellung vor.
19Bei Heizöl handelt es sich um eine Ware, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen in einem nicht unerheblichen Umfang auftreten können. Dabei ist der Begriff Finanzmarkt weit zu verstehen und umfasst auch die Rohstoffbörsen (Palandt, BGB, 72. Auflage, § 312d Rn. 14; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch BGB § 312d Rn. 56). Die Tatsache, dass der Preis, zu dem Öl an der Börse gehandelt wird, innerhalb von 14 Tagen um mehrere Euro pro 100 Liter schwanken kann, kann als allgemeinbekannt unterstellt werden und bedurfte keiner weiteren Aufklärung durch die Kammer. Wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, erschließt sich dies jedermann, der mit den Benzinpreisen konfrontiert wird. Ferner lässt sich dies bereits den allgemein zugänglichen täglichen Veröffentlichungen zu den Heizölpreisen in den Tageszeitungen entnehmen.
20Der Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Heizöl nicht unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen hat. Zwar wird etwa von Thüsing (in Staudinger-Kommetar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 76) vertreten, dass es für die Anwendbarkeit des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB entscheidend darauf ankomme, dass die Ware wenn nicht am Finanzmarkt gehandelt, dann zumindest dort beschafft werde. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich jedoch weder, dass der Unternehmer die Ware unmittelbar an der Rohstoffbörse bezogen haben muss noch, dass der Preis unmittelbar durch den Finanzmarkt bestimmt wird und nicht durch die Parteien. Ausreichend ist nach dem Wortlaut der Norm vielmehr, dass die Ware grundsätzlich an der Rohstoffbörse gehandelt wird und ihr Preis dort Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterworfen ist, auf den ein Unternehmer, der mit dieser Ware handelt –unabhängig davon, wo er diese bezieht-, keinen Einfluss nehmen kann. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht, eine einseitige Überwälzung des spekulativen Risikos auf den Unternehmer während der Widerrufsfrist zu vermeiden. Ansonsten hätte es der Verbraucher in der Hand, Öl zu einem bestimmten Preis bei einem Online-Händler zu bestellen und in dem Fall, dass der Ölpreis an der Börse fällt, was ebenfalls zu einem schnellen Fallen der Verbraucherpreise auf dem an den Börsenpreisen orientierten (Online-)Markt führt, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen und eine neue Ölbestellung zu einem günstigeren Preis bei einem anderen Händler zu tätigen.
21Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin –wie von ihr behauptet- das Öl für die Heizölbestellungen ihrer Kunden kurzfristig zu jeweils an die Börsenwerte angepassten Preisen just in time bezieht oder ob ihr von ihren Lieferanten durch Kontrakte langfristige Festpreise für Ölmengen eingeräumt worden sind, die nicht nur die kalkulierbare Versorgung der Tankstellen der Klägerin, sondern auch die im Onlinehandel getätigten Heizölbestellungen abdecken. Ferner kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin –wie von der Beklagten behauptet, die räumlichen Kapazitäten hat, größere Vorräte Öl zu lagern. Auch wenn die Klägerin das Öl tatsächlich über längere Zeit für einen festen Preis bei ihrem Lieferanten beziehen könnte, bliebe es dabei, dass der Ölpreis grundsätzlich auf dem Rohstoffmarkt weiter starken Schwankungen innerhalb der Widerrufsfrist unterliegen würde, die den Verbraucher zum Spekulieren veranlassen könnten, wenn die Verbraucherpreise für Öl innerhalb der Widerrufsfrist sinken würden. Der Unternehmer wäre hingegen an den mit dem Verbraucher vereinbarten Preis gebunden, auch wenn er das zu einem bestimmten festen Einkaufspreis bezogene Öl aufgrund einer Preisentwicklung an der Börse nach oben innerhalb der Widerrufsfrist später mit einem größeren Gewinn veräußern könnte als dem vereinbarten Kaufpreis. Eine solche einseitige Risikotragung des Unternehmers soll durch die Vorschrift gerade verhindert werden. Ohne das Widerrufsrecht tragen beide Teile das Risiko der Preisschwankungen des Ölpreises an der Börse zu gleichen Teilen, da beide an den ursprünglich vereinbarten Verkaufspreis gebunden sind, egal, ob das Öl innerhalb der Widerrufsfrist für den Verbraucher zu irgendeinem Zeitpunkt billiger zu beschaffen wäre oder der Verkäufer aufgrund einer kurzfristigen Schwankung einen höheren Einkaufspreis für das Öl bezahlen muss, als er ursprünglich kalkuliert hatte bzw. -wenn er das Öl zu einem Festpreis gekauft hat- er es nicht bei einem Steigen der Ölpreise zu einem höheren Gewinn verkaufen kann als dem vereinbarten Kaufpreis.
22Auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2011 (17 U 104/10, BeckRS 2011, 24447) lässt sich entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, ob zwischen den Vertragsparteien bereits ein fester Preis für ein Finanzprodukt ausgehandelt wurde, sondern darauf, dass der ausgehandelte bzw. vereinbarte Preis sich mittelbar oder unmittelbar vom Preis eines Basiswertes ableitet. Diese Basiswertabhängigkeit prägt dann maßgeblich den spekulativen Charakter der Anlage. Bereits aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2013 überreichten Ausdruck aus dem Online-Portal I zur Preisparameterpflege ergibt sich, dass die von der Klägerin angebotenen Verkaufspreise einen Basiswert haben, der sich aus den aktuellen Börsenpreisen für ein bestimmtes Tanklagergebiet berechnet. Hinzukommen dann die von der Klägerin selbst eingegeben Parameter Grundgebühr, Gebühr je Lieferstelle und die Handelsspanne der Klägerin (Bl. ## d.A.).
23Auch das Landgericht Duisburg (Urteil vom 22.05.2007 - 6 O 408/06) hat aus den dargestellten Gründen das Eingreifen des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB bejaht.
24Die Argumentation des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 26.04.2012 - 9 S 205/10), das die Anwendbarkeit von § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB auf den Fall einer Heizöllieferung abgelehnt hat, vermag die Kammer hingegen nicht zu überzeugen. Das Landgericht Wuppertal hat sich unter Bezugnahme auf die Argumentation von Wendehorst (in Münchener Kommentar zum BGB, 2012, § 312d Rn. 45f.) darauf gestützt, der Hintergrund der Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB sei, dass eine Gewährung der Widerrufsmöglichkeit mit dem aleatorischen Charakter solcher Verträge im Widerspruch stünde. Das vorliegende Geschäft habe jedoch keinen derartigen aleatorischen Charakter. Der Preis der bestellten konkreten Ware unterliege keinen Schwankungen, sondern sei fest vereinbart. Für beide Parteien sei beim Vertragsschluss der Preis der Ware sicher vorhersehbar gewesen. Dieser Argumentation hat sich auch Schmidt-Räntsch (in BeckOK BGB, § 312d Rn. 57) angeschlossen.
25Wie bereits ausgeführt, setzt jedoch § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der zwischen Unternehmer und Verbraucher zu zahlende Preis sich unmittelbar durch den Preis bestimmt, durch den die Ware an der Börse gehandelt wird. Auch wenn der von dem Unternehmer mit dem Verbraucher vereinbarte Preis sich mittelbar an dem Börsenpreis orientiert, weil der dortige Preis die Basis für die Kalkulation bildet, hat das Geschäft einen aleatorischen Charakter. Es steht zwar für beide Parteien fest, welchen Preis der Verbraucher zahlen muss. Allerdings ist es vom Zufall abhängig, ob sich dieser Preis innerhalb der Widerrufsfrist aufgrund der Börsen- und Devisenschwankungen ggf. als so ungünstig für den Verbraucher darstellen wird, dass dieser sich schließlich wegen eines Preisfalls von dem Vertrag lösen wird und einen Vertrag zu einem günstigeren Preis schließen wird.
26Da die Beklagte den Vertrag folglich nicht wirksam widerrufen konnte, liegen die Voraussetzungen des § 6 der AGB vor, gemäß dem die Beklagte im Falle einer Stornierung des Vertrages 95,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschalierten Schadensersatz zu leisten hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 6 AGB bestehen nicht. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB vor, da dem Verbraucher ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Klägerin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dass dies der Fall ist, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen.
272.
28Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 € gemäß §§ 286, 288 BGB zu. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2013 (Bl. ##f. d.A.) hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erfüllung des mit Rechnung vom 18.03.2013 geltend gemachten Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt im Verzug befand, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
293.
30Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31III.
32Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts fordert. Vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich eine Vielzahl von Heizölbestellungen als Fernabsatzgeschäft getätigt werden, kann die Frage, ob ein solches Geschäft gemäß §§ 312d Abs. 1, 355 BGB widerrufen werden kann oder ein Widerruf nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist, in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftreten. Es besteht vor diesem Hintergrund ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage. Da unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt, auch wenn es sich nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist auch eine Rechtsunsicherheit zu befürchten, die über den Einzelfall hinausgeht, weil die zu entscheidende Frage eine abstrakte ist, die sich auch künftig auf vergleichbare Verträge auswirken wird.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
AG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.