Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2011 - VIII ZR 118/10

bei uns veröffentlicht am21.09.2011
vorgehend
Landgericht Köln, 86 O 58/08, 29.06.2009
Oberlandesgericht Köln, 19 U 99/09, 09.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 118/10 Verkündet am:
21. September 2011
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes an der Durchsetzung eines
fremden Rechts ist grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die Rechtsverfolgung
der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder
entspricht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, MDR
1956, 154; vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 mwN). Dabei kann
auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen
Belange aller Mitglieder oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu
verfolgen.
BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 118/10 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist die deutsche Importeurin von C. -Fahrzeugen. Der Kläger nimmt verbandsmäßig die Interessen der C. -Vertragshändler wahr. Seine Aufgaben sind in der Vereinssatzung unter anderem wie folgt beschrieben : "§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein ist ein Zusammenschluss von C. -Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt: (...) 6. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber C. Deutschland AG [= Bekl.] im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der C. Deutschland AG, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 3a 6.) berechtigt , die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schriften, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden , gegenüber der C. Deutschland AG durchzusetzen."
2
Zur Beschlussfassung finden sich in der Vereinssatzung folgende Regelungen : "§ 5 Die Mitgliederversammlung (...) 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:
a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über (...) 6. Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber C. Deutschland AG gemäß § 2 Ziff. 6 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden."
3
Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2003 schloss die Beklagte mit den ihr angeschlossenen Händlern formularmäßig ausgestaltete Vertragshändlerverträge , die - anders als frühere Verträge - keine Regelungen über einen in bestimmter Höhe zu gewährenden Händlerrabatt enthielten, sondern unter Ziffer III Nr. 2 der als Anlage 4 beigefügten "Geschäftsbedingungen" folgende Regelung vorsehen: "Für Neufahrzeuge gelten die Nettopreise, die sich aus den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ergeben. Die CDAG [C. Deutschland AG = Bekl.] ist jederzeit berechtigt, die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Lieferung verbundenen Leistungen neu festzusetzen. Die CDAG gibt dem Vertragspartner die neuen Preise unverzüglich nach ihrer Entscheidung über deren Festsetzung bekannt."
4
Zum Sortiment der von der Beklagten angebotenen Fahrzeuge zählten unter anderem das seit dem Jahr 2001 auf dem deutschen Markt befindliche Nutzfahrzeug "J. II", der Transporter "Ju. I" sowie der Mittelklasse-Pkw "C " unter anderem in der Ausstattungsvariante "S. ". Die Händlermarge für diese Fahrzeuge belief sich jedenfalls ab dem Jahr 2005 auf jeweils 14 Prozent für die Modelle "J. II" und "Ju. I" sowie auf 11 Prozent für das Modell "C S. ". Zum Juli/August 2006 brachte die Beklagte das Nutzfahrzeug "J. III" auf den Markt. Die hierzu an die Vertragshändler übersandten Preislisten ergeben eine um zwei Prozentpunkte geringere Händlermarge als für die bisherige Version "J. II". Auch bei dem neuen Transporter "Ju. II" erfolgte ausweislich der von der Beklagten im Dezember 2007 veröffentlichten Preisliste eine entsprechende Reduzierung der Händlerspanne. Für das Modell "C S. " ergibt sich aus der am 18. Februar 2008 an die Vertragshändler übersandten Preisliste der Beklagten eine gegenüber dem Vorgängermodell um einen Prozentpunkt verringerte Händlermarge.
5
Zwischen den Parteien geführte Verhandlungen über die Erhöhung der Margen blieben ohne Ergebnis. In hierzu einberufenen Mitgliederversammlungen wurde der Kläger durch Beschluss der anwesenden Mitglieder vom 7. Dezember 2006 und bestätigendem Beschluss vom 24. November 2007 hinsichtlich der Fahrzeuge "J. III" und "Ju. II" sowie mit Beschluss der anwesenden Mitglieder vom 22. November 2008 bezüglich des Pkws "C S. " beauftragt, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um eine Rückgängigmachung der Margenreduzierungen zu erreichen. Die Beschlüsse erfolgten nach dem - in erster Instanz noch unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Klägers einstimmig.
6
Die Beklagte hat die Händlerverträge zwischenzeitlich zum 31. Mai 2011 gekündigt. Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei seinen Mitgliedern, die mit der Beklagten einen C. - Händlervertrag abgeschlossen haben, die Margen für die Modelle "J. III" und "Ju. II" um zwei Prozentpunkte und für das Modell "C S. " um einen Prozentpunkt zu kürzen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
7
In der Berufungsinstanz hat der Kläger sein Begehren dahin abgeändert, dass er die Beklagte nunmehr für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2011 auf Unterlassung der vorgenannten Margenkürzungen bei allen Verbandsmitgliedern in Anspruch nimmt. In Anbetracht der vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen eine ausreichende Offenlegung der betroffenen Vertragshändler hat der Kläger diesen Unterlassungsantrag hilfsweise auf neun namentlich benannte Mitgliedsunternehmen beschränkt, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören. Das Oberlandesgericht hat diese Anträge als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 9. April 2010 - 19 U 99/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Hilfsantrag sei unzulässig. Zwar sei die im Berufungsverfahren erfolgte Erweiterung der Klage um einen Hilfsantrag gemäß § 533 ZPO zulässig. Jedoch genüge der Hilfsantrag nicht den Anforderungen an eine gewillkürte Prozessstandschaft. Ein Verband könne Ansprüche seiner Mitglieder in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen, wenn er von seinen Mitgliedern wirksam zur gerichtlichen Verfolgung ihrer Rechte ermächtigt worden sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen besitze. Dabei liege ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung vor, wenn diese der satzungsgemäßen Wahrung der geschäftlichen Belange seiner Mitglieder entspreche. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Kläger mit der nur vereinzelten Benennung individueller Mitglieder, die ihn zur Prozessführung ermächtigt hätten, nicht hinreichend dargetan.
11
Der Kläger sei zwar nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Beklagten insbesondere bei Margenkürzungen - notfalls auch unter Beschreitung des Rechtswegs - wahrzunehmen. Jedoch begründe § 2 Ziffer 6 der Satzung eine Berechtigung des Klägers zur Erhebung einer Klage gegen Margenkürzungen nicht schon dann, wenn Geschäftsbelange einzelner Mitglieder tangiert seien. Vielmehr bestehe eine solche Befugnis des Klägers nur bei der Wahrung der gemeinsamen Interessen der Vereinsangehörigen, auf Grund derer diese sich gerade zum Verband des Klägers zusammengeschlossen hätten ("Wahrung der Interessen seiner Mitglieder" ). Dieses Erfordernis komme auch in § 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung zum Ausdruck, der einen Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung über die Einleitung rechtlicher Schritte gegen Margenkürzungen vorschreibe. Eine solche Beschlussfassung berechtige den Kläger daher nur zur gerichtlichen Geltendmachung der Rechte aller, zumindest aber seiner dafür stimmenden Mitglieder in ihrer kollektiven Verbundenheit. Der Kläger mache mit seinem Hilfsantrag dagegen nur die Rechte eines kleineren Bruchteils seiner Mitglieder geltend. Damit verfolge er - abweichend von dem Vereinszweck und den zuvor gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung - ausschließlich deren Individualinteressen und werde nicht mehr im Rahmen seiner durch etwaige Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung legitimierten satzungsmäßigen Aufgabe tätig, die Zulässigkeit der Margenkürzung für sämtliche oder jedenfalls für alle einer entsprechenden Rechtsverfolgung zustimmenden Vereinsmitglieder , deren Anzahl nach dem Vorbringen des Klägers 80 % des gesamten Mitgliederbestands ausmache, verbindlich zu klären.

II.

12
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
13
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Zulässigkeit des Hilfsantrags nicht verneint werden. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden (Senatsurteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 unter II 1 mwN) - Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag des Klägers vor.
14
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen kann, sofern er an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152; vom 19. März 1987 - III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 374/86, BGHZ 102, 293, 296; vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, aaO; vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54). Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an das Vorliegen eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Klägers überspannt.
15
2. Dem Kläger kann ein schutzwürdiges Interesse an den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüchen nicht abgesprochen werden.
16
a) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei verbandsmäßigen Zusammenschlüssen ein solches Interesse grundsätzlich dann anzuerkennen, wenn die in Frage stehende Rechtsverfolgung der satzungsgemäßen Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Verbandsmitglieder entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1955 - IV ZR 302/54, MDR 1956, 154 unter I; vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, NJW 1983, 1559 unter II 2 b mwN; vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73, MDR 1976, 652; ebenso MünchKommZPO /Lindacher, 3. Aufl., vor §§ 50 ff. Rn. 60 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., vor § 50 Rn. 58 mwN; differenzierend BGH, Urteil vom 9. Mai 1967 - Ib ZR 59/65, BGHZ 48, 12, 15 f.).
17
b) So verhält es sich hier. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers zählt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Falle von Margenkürzungen einschließlich der Einleitung eines gegen die Beklagte gerichteten Zivilprozesses (§ 2 Ziffer 6 der Satzung). Diesem Zweck dient nicht nur die im Streitfall ursprünglich erhobene Klage, sondern auch der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag.
18
aa) Anders als das Berufungsgericht meint, steht dem nicht entgegen, dass der Kläger das gestellte Unterlassungsbegehren in seinem - allein noch maßgeblichen - Hilfsantrag auf die zwischen der Beklagten und neun namentlich benannten Mitgliedsunternehmen bestehenden Vertragsverhältnisse beschränkt hat. Denn eine satzungsgemäße Wahrnehmung der geschäftlichen Belange der Mitglieder setzt nicht zwingend voraus, dass rechtliche Schritte für alle oder zumindest für die Mehrheit der Mitglieder eingeleitet werden (vgl. hierzu auch Stein/Jonas/Bork, aaO). Vielmehr kann auch eine auf einzelne Mitglieder beschränkte Klage dem Zweck dienen, die geschäftlichen Belange sämtlicher oder wenigstens der Mehrheit der Mitglieder zu verfolgen. Entscheidend für ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einer gewillkürten Prozessstandschaft ist daher nicht die Anzahl der Mitglieder, für welche er einen Zivilprozess führt, sondern ob das Klageziel auch die geschäftlichen Interessen der übrigen Mitglieder berührt und sich nicht in der - vom Satzungszweck nicht gedeckten - Durchsetzung von Individualinteressen erschöpft (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, aaO; vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 29).
19
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist hinsichtlich des Hilfsantrags ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Verfolgung der Rechte der neun namentlich benannten Mitglieder zu bejahen. Dem Kläger obliegt nach § 2 Ziffer 6 seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren. Dabei ist er im Falle eines Mehrheitsentscheids der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3 a) 6 der Satzung) gehalten, die hierfür erforderlichen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist mit Beschlüssen der anwesenden Mitglieder vom 7. Dezember 2006, vom 24. November 2007 und vom 22. November 2008 beauftragt worden, zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder rechtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten. Zur Erfüllung der ihm durch die Vereinssatzung und die gefassten Beschlüsse übertragenen Rechte und Pflichten hat der Kläger zunächst Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben, die er später in eine Unterlassungsklage abgeändert hat. Dass er das Unterlassungsbegehren mit dem Hilfsantrag auf die neun Mitgliedsunternehmen beschränkt hat, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Klägers angehören, beruht auf den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken an einer hinreichenden Konkretisierung des Mitgliederbestands, also auf rein prozessualen Erwägungen, und nicht darauf, dass die geschäftlichen Interessen der benannten neun Mitglieder anders gelagert wären als die der übrigen Verbandsangehörigen.
20
Das eigene rechtliche Interesse des Klägers an der Durchsetzung der im Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche wird entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht dadurch berührt, dass ein im vorliegenden Verfahren erstrittenes Urteil nur Rechtskraftwirkung zwischen den benannten Vertragshändlern und der Beklagten entfaltet. Trotz dieser Einschränkung dient die gewählte Form der Rechtsverfolgung der Erfüllung der dem Kläger übertragenen Wahrnehmung der kollektiven Interessen seiner Mitglieder. Denn der Inhalt eines im Verhältnis zwischen der Beklagten und den neun namentlich benannten Mitgliedsunternehmen ergehenden Urteils bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die geschäftlichen Belange der übrigen Mitglieder des Klägers. Die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Margenkürzungen zulässig sind, lässt sich generell und damit losgelöst von individuellen Vertragshändlerverhältnissen beantworten. Es ist daher nicht ausgeschlossen , dass die rechtliche Beurteilung des Streitfalls auch für die übrigen Händlerverträge Bedeutung gewinnt, sei es aufgrund einer darauf basierenden Verständigung der (Vertrags-)Parteien oder deswegen, weil die Gerichte in einem nachfolgenden Rechtsstreit den vorliegend eingenommenen Rechtsstandpunkt - zur Vermeidung divergierender Entscheidungen - teilen.
21
3. Auch die für die Prozessstandschaft erforderliche Ermächtigung durch die Rechtsinhaber liegt vor. § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers sieht ausdrücklich für den Fall eines mit Stimmenmehrheit gefassten Mitgliederentscheids die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Mitgliederinteressen durch den Kläger vor und regelt auch das Verfahren zur Einleitung gerichtlicher Schritte. Die Satzung trägt daher dem Umstand Rechnung, dass bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins von vorneherein auch mit gerichtlichen Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage liegt in § 2 Abs. 6 der Satzung des Klägers bereits eine Ermächtigung durch die Vereinsmitglieder - und damit auch durch die neun vom Kläger im vorliegenden Verfahren repräsentierten Mitglieder - zur Geltendmachung des vorliegenden Anspruchs für den Fall eines - hier vorliegenden - Mehrheitsentscheids der Mitglieder (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73, aaO; vom 27. Oktober 1983 - III ZR 126/82, BGHZ 89, 1, 3 f.).
22
4. Da es sich bei den vom Kläger verfolgten Ansprüchen auf Rückgängigmachung von Margenkürzungen nicht um Unterlassungsansprüche im Sinne der §§ 1, 2 UKlaG handelt und auch kein wettbewerbsrechtlicher Kontext besteht , kommt es für die Klagebefugnis nicht darauf an, ob der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG oder nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für entsprechende Ansprüche klagebefugt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1997 - I ZR 122/95, WM 1998, 672 unter II 2).

III.

23
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht den Hilfsantrag als unzulässig abgewiesen hat; es ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses sich mit der Frage der Begründetheit des Hilfsantrags befassen kann (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2009 - 86 O 58/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.04.2010 - 19 U 99/09 -

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(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

54
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
29
gerichtliche Die Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verbandes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermöglicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umstände können in der geringen Anspruchshöhe (BT-Drucks. 14/6040 S. 277) liegen, aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Prozessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheblichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall des § 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.