Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2006 - XI ZR 294/05

bei uns veröffentlicht am14.11.2006
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 5 O 521/03, 20.10.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 160/04, 28.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 294/05 Verkündet am:
14. November 2006
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 3 Nr. 8
Die gerichtliche Einziehung von Forderungen durch Verbraucherzentralen ist
gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich
, wenn sie nicht nur Individualinteressen, sondern auch einem kollektiven
Verbraucherinteresse dient und eine effektivere Durchsetzung dieses Interesses
ermöglicht.
BGH, Urteil vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Verbraucherinteressen zählen. Er strebt eine Klärung der Beweislastverteilung bei missbräuchlicher Verwendung abhanden gekommener ec-Karten an. Zu diesem Zweck nimmt er die beklagte Sparkasse im Wege einer Sammelklage aus abgetretenem Recht von neunzehn ihrer Kunden auf Auszahlung, hilfsweise Wiedergutschrift von Beträgen in Höhe von insge- samt 13.543,58 € in Anspruch, die die Beklagte den Kundenkonten belastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten ec-Karten, s-Cards oder Sparkassenkarten jeweils unter Verwendung der korrekten PIN-Nummer getätigt worden waren.
2
Die Parteien streiten darüber, ob die Abtretungen der Kundenforderungen an den Kläger, der über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind, oder ob der Kläger sich auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen kann. In der Sache wendet sich der Kläger gegen die Belastungsbuchungen , die die Beklagte mit der Begründung vorgenommen hat, angesichts der kurzen Zeiträume zwischen dem Verlust der Karten und ihrem erfolgreichen Einsatz an den Geldautomaten spreche bereits der erste Anschein dafür, dass die Kunden ihre Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte und der PIN-Nummer grob verletzt hätten.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.543,58 € nebst Zinsen sowie weiter hilfsweise die Wiedergutschrift der abgebuchten Beträge.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (veröffentlicht in WM 2006, 32 ff.) im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Das Landgericht habe die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht verneint, weil seine Abtretungsvereinbarungen mit den Kunden der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Der Kläger handele geschäftsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG, da er mit Sammelklagen vor verschiedenen Gerichten Ansprüche geschädigter Karteninhaber aus vergleichbaren Fällen gegen dasselbe kartenausgebende Kreditinstitut geltend mache. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG sei nicht erfüllt, weil er nicht schon bei einem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang eingreife, sondern besondere Umstände voraussetze, aufgrund derer die gerichtliche Geltendmachung der abgetretenen Forderungen durch eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich sei. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Es sei weder ausreichend, dass die Frage des Anscheinsbeweises bei Kreditkartenmissbrauch eine Vielzahl von Fällen betreffe (kollektives Moment), noch dass Verbraucherverbänden hierzu regelmäßig aussagekräftigere und repräsentativere Informati- onen zur Verfügung stünden als dem einzelnen Verbraucher. Da es sich bei der Frage des Anscheinsbeweises jeweils um eine von dem konkreten Schadensablauf und dem jeweiligen Sicherheitssystem abhängige Einzelfallentscheidung handele, könne mit der vorliegenden Klage zudem keine generelle Klärung erzielt werden. Schließlich habe der Kläger nicht dargetan, dass für die einzelnen Zedenten, etwa wegen eines zu geringfügigen Schadens, kein ausreichender Anreiz für eine Individualklage bestehe.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor, da sich der Kläger auf die Vorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen kann.
8
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass das Vorgehen des Klägers als geschäftsmäßige Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unterliegt. Geschäftsmäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, selbst wenn dies unentgeltlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - BLw 11/04, WM 2005, 102, 103 m.w.Nachw.; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 102; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 35). Das ist hier der Fall, weil es erklärtes Vorhaben des Klägers ist, im Wege von Sammelklagen eine gerichtliche Klärung der Beweislastverteilung bei Kreditkartenmissbrauch herbeizuführen.
9
Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht aktivlegitimiert wäre, weil in diesem Fall nicht nur seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Zedenten über die gerichtliche Durchsetzung der Schadensersatzforderungen gemäß § 134 BGB nichtig wären, sondern auch die Forderungsabtretungen als solche, die die geschäftsmäßige gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche durch den Kläger ermöglichen sollen (vgl. BGHZ 47, 364, 369; 61, 317, 324; Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03, WM 2004, 1974, 1975).
10
2. Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision im Ergebnis mit Erfolg beanstandet - die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG zu Unrecht verneint. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Verbraucherforderungen durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, dass eine solche Erforderlichkeit nicht schon bei jedem verbraucherrechtlichen Sachzusammenhang oder bei bloßer Berührung von Verbraucherinteressen zu bejahen ist, sondern einer darüber hinausgehenden Rechtfertigung für die Einschaltung des Verbraucherverbandes bedarf. Das Berufungsgericht hat aber an diese Rechtfertigung zu hohe Anforderungen gestellt.
11
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welcher Maßstab an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG anzulegen ist.
12
Die a) hohen Anforderungen des Berufungsgerichts (vgl. bereits OLG Düsseldorf WM 2004, 319 ff. zu einer Musterklage) werden teilweise auch in der Literatur vertreten. Danach soll der Anwendungsbereich zulässiger gerichtlicher Forderungseinziehung durch Verbraucherorganisationen praktisch auf wenige Ausnahmefälle wie z.B. den der Gewinnzusagen gemäß § 661a BGB beschränkt (Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 § 3 Rdn. 471.1) und insbesondere in der vorliegenden Konstellation nicht eröffnet sein (Schebesta WuB VIII D. Art. 1 § 3 RBerG 2.06). Auch das Landgericht Frankfurt (ZIP 2006, 463 ff.) hat die Erforderlichkeit der Verbandsklage in Fällen des Kreditkartenmissbrauchs mit der Begründung verneint, die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises sei jeweils individuell zu prüfen, so dass keine generelle Klärung einer für eine Vielzahl von Verbrauchern relevanten Rechtsfrage erzielt werden könne.
13
b) Die übrigen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung stellen geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG.
14
aa) Einer Meinung zufolge enthält das Merkmal der Erforderlichkeit keine eigenständige inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern bringt lediglich die grundsätzliche Voraussetzung für eine erlaubnisfreie Rechtsbesorgung durch Verbraucherverbände zum Ausdruck, dergemäß die Klage einem allgemeinen, nicht auf einen Einzelfall bezogenen Verbraucherinteresse dienen müsse. Einer uferlosen Ausübung der gerichtlichen Forderungseinziehung durch Verbraucherverbände werde durch das Regulativ des Satzungszwecks und der Voraussetzung einer Förderung mit öffentlichen Mitteln begegnet (Strube VuR 2005, 230, 234 ff.).
15
bb) Nach einer weiteren - auch von der Revision vertretenen - Auffassung ist Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht nur als Freistellung von der Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz zu verstehen, sondern als Begründung einer eigenen Klagebefugnis der Verbraucherverbände, die im Kontext mit der Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagegesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG) oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F.) zu sehen sei. Entsprechend den dortigen Maßstäben müsse es daher ausreichen, wenn neben dem mit der Klage verfolgten Individualinteresse auch ein kollektives Moment vorliege, Verbraucherinteressen nicht nur am Rande berührt seien (vgl. Micklitz, in: MünchKommZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband UKlaG Rdn. 28 ff.; ders. VuR 2005, 34, 36 f. sowie ders./Beuchler NJW 2004, 1502, 1503 f.) oder ein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang bestehe (Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz Art. 1 § 3 Rdn. 56; vgl. auch Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stand 158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22).
16
cc) Schließlich behandelt eine dritte Rechtsmeinung das Merkmal der Erforderlichkeit zwar als zusätzlich einschränkendes Zulässigkeitskriterium , stellt daran aber geringere Anforderungen als das Berufungsgericht. Die Einschaltung eines Verbraucherverbands soll danach erforderlich sein, wenn die Verbandsklage nicht nur zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen geeignet, sondern außerdem auch effektiver als eine Individualklage der geschädigten Verbraucher ist, z.B. weil der Verband über aussagekräftigere und repräsentativere Informationen zu der Streitfrage verfügt oder das Beweispotential bei gebündelter Rechtswahrnehmung gründlicher ausgeschöpft werden kann (vgl. LG Bonn WM 2005, 1772, 1773 ff.; zustimmend Beuchler WuB VIII D. Art. 1 § 3 RBerG 1.06; Derleder EWiR 2005, 579 f.; jurisPK-BGB/Knerr, BGB 2. Aufl. Internet-Aktualisierung § 398 Rdn. 63; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 134 Rdn. 21).
17
c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
18
aa) Gegen die Auffassung, die dem Merkmal der Erforderlichkeit keinen eigenständigen Gehalt beimisst, sprechen Wortlaut, Aufbau und Entstehungsgeschichte des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG. Der Begriff der Erforderlichkeit bringt sprachlich zum Ausdruck, dass die Einschaltung des Verbraucherverbands nicht nur im allgemeinen Verbraucherinteresse liegen , sondern vielmehr zur Interessendurchsetzung angezeigt oder geboten erscheinen muss. Außerdem ist nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ohnehin sowohl für die gerichtliche als auch für die außergerichtliche rechtsbesorgende Verbandstätigkeit Voraussetzung, dass die Verbände im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und damit im allgemeinen Verbraucherinteresse handeln. Das Erforderlichkeitsmerkmal hätte daher nicht eingefügt werden müssen, wenn es keine eigenständige zusätzliche Bedeutung speziell für die gerichtliche Forderungseinziehung haben sollte.
19
Auch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens legt eine solche Einschränkung nahe. Im ursprünglichen Gesetzentwurf wurde die gerichtliche Forderungseinziehung noch unbeschränkt, d.h. ohne den Zusatz der Erforderlichkeit von der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes freigestellt. Allerdings ergab sich aus der Gesetzesbegründung die Absicht des Gesetzgebers, die bis dahin auf Unterlassungsklagen beschränkte gerichtliche Verbandstätigkeit auf Zahlungsklagen zu erweitern , bei denen für Verbraucher wegen der geringen Anspruchshöhe kein Anreiz für Individualklagen besteht (BT-Drucks. 14/6040 S. 277). Um dieses Regelungsziel auch im Gesetz zum Ausdruck zu bringen und gleichzeitig klarzustellen, dass den Verbraucherverbänden damit keine schlichte Inkassotätigkeit erlaubt werden sollte, sondern die Forderungsabtretung im Interesse des Verbraucherschutzes liegen und etwa den Zweck haben solle, mit der Durchsetzung eines konkreten Anspruchs verbraucherschutzwidrige Praktiken abzustellen, wurde auf Vorschlag des Rechtsausschusses das Kriterium der Erforderlichkeit ergänzend eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210).
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bb) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht dagegen, besondere Anforderungen an das Merkmal der Erforderlichkeit zu stellen (1). Der Revision ist jedoch insoweit zuzustimmen, als diese Anforderungen nicht so hoch wie vom Berufungsgericht angesetzt werden dürfen (2).
21
(1) Anders als die Revision meint, kann die weite Auslegung der Klagebefugnis von Verbraucherverbänden für Unterlassungsklagen nach dem UWG oder UKlaG (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 und vom 8. November 1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281; Hefermehl/Baumbach, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. § 13 UWG Rdn. 41, 43; Meckel, in: Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht § 13 UWG Rdn. 37 ff.; Erdmann, in: Jacobs/ Lindacher/Teplitzky, UWG-Großkommentar § 13 Rdn. 102; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. Rdn. 31b zu § 13 UWG a.F.; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 UWG Rdn. 218; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG § 8 Rdn. 299; Walker, in: Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Anwaltkommentar Schuldrecht § 2 UKlaG Rdn. 6) nicht auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG übertragen werden.
22
Auch (a) wenn der Gesetzgeber den Verbraucherverbänden mit der Freistellung der gerichtlichen Forderungseinziehung von der Erlaubnispflicht in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG grundsätzlich die Möglichkeit eröffnen wollte, über die bereits zulässige Unterlassungsklage hinaus auch das Mittel der Zahlungsklage für die Durchsetzung von Verbraucherinteressen zu nutzen (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 277), ist nicht ersichtlich, dass er damit zugleich eine dem UWG oder UKlaG vergleichbare, eigenständige Klagebefugnis der Verbände schaffen wollte.
23
§ 13 Abs. 2 UWG a.F. (jetzt § 8 Abs. 3 UWG) wies den Verbänden nach allgemeiner Auffassung nicht nur eine prozessuale Klagebefugnis zu. Vielmehr begründete die Vorschrift darüber hinaus eine sachliche Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) der Verbraucherorganisatio- nen, indem sie sie mit einem materiell-rechtlichen (Unterlassungs-)Anspruch aus eigenem Recht ausstattete (vgl. BGHZ 41, 314, 317 f.; 133, 316, 319; BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, NJW-RR 2005, 1128, 1129; Fezer/Büscher, Lauterkeitsrecht § 8 Rdn. 216 f.; Gloy, in: Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts 3. Aufl. § 21 Rdn. 45, 49, 56 f.; Bergmann, in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG § 8 Rdn. 261 f.; Erdmann, in: Jacobs/Lindacher/ Teplitzky, UWG-Großkommentar 2. Lfg. § 13 Rdn. 15 ff.; Köhler, in: Köhler /Bornekamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.9; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 8. Aufl. 13. Kap. Rdn. 12 c). In der aktuellen Regelung der Unterlassungsklagebefugnis in § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. hat der Gesetzgeber dies - ebenso wie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG - sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht ("die … Ansprüche … stehen zu…"). Im Unterschied dazu hat er für die gerichtliche Forderungseinziehung keine eigenständige Sachlegitimation und Klagebefugnis der Verbraucherverbände begründet, sondern sich darauf beschränkt, einen weiteren Ausnahmefall von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht zu formulieren, diesen in die - grundsätzlich eng auszulegende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374, 1375; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz 11. Aufl. Art. 1 § 3 Rdn. 345; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. RBerG Art. 1 § 3 Rdn. 1) - Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 RBerG einzufügen und es bei einer Befugnis aus abgeleitetem Recht zu belassen.
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(b) Das Argument der Revision, anerkanntermaßen könne die Klagebefugnis von Verbänden auch aus abgeleitetem Recht durch Ermächtigungserklärungen oder Abtretungen begründet werden, aufgrund derer der Verband dann als treuhänderischer Rechtsinhaber Klage erhebt (vgl. BGHZ 48, 12, 15; 89, 1, 2 f.; MünchKommZPO/Lindacher 2. Aufl. vor § 50 Rdn. 60; Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rdn. 33 f.; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. vor § 50 Rdn. 58; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 50 Rdn. 60 f.), greift nicht. Auch in diesem Fall ist Grundlage der Klagebefugnis kein eigenes Recht des Verbandes, sondern weiterhin die Abtretung der Forderung, die ihrerseits wirksam sein und damit auch den Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes genügen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, WM 1993, 2214; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 61). Hierfür spricht ferner die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 89, 1, 3 f.). Danach enthält weder die Verbandsmitgliedschaft als solche noch eine Satzungsbestimmung, nach der der Verband die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ohne weiteres eine Ermächtigung des Verbands zur Prozessführung. Die bloße Tatsache, dass der Kläger zu seinen Aufgaben auch die Wahrung von Verbraucherinteressen zählt und die Klage sich in diesem Rahmen bewegt, kann daher seine Aktivlegitimation - zudem noch für Ansprüche von Nichtmitgliedern - nicht begründen.
25
(c) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 1, 3 ff.) geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts habe die - für die Verbraucher nachteilige - Folge, dass bei einer nicht erforderlichen Verbandsklage keine Hemmung der Verjährung eintrete, während dies bei einer Interpretation des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG als rein formale Regelung der Klagebefugnis ohne materielle Auswirkung auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Forderungsabtretung der Fall sei. Das allein vermag die Annah- me einer systemwidrigen Klagebefugnis nicht zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat es - wie dargelegt - trotz seiner grundsätzlich verbraucherschützenden Intention in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ausdrücklich bei einer Klagemöglichkeit aus abgeleitetem Recht belassen. Diese birgt aber generell das Risiko in sich, dass die Klageerhebung keine Verjährungshemmung bewirken kann, wenn sie wegen Unwirksamkeit der Forderungsübertragung von einem materiell Nichtberechtigten erhoben wurde.
26
(d) Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa bei Inkassobüros allein schon aus der Befugnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis abgeleitet wird, Forderungen, die sie im Rahmen ihrer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erworben haben , im eigenen Namen durch einen Rechtsanwalt auch gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1995 - XI ZR 114/95, WM 1996, 22 sowie Urteile vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 455 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2425). Grund dafür ist, dass andernfalls die ihnen erteilte Erlaubnis zur außergerichtlichen Forderungseinziehung weitgehend bedeutungslos würde, weil die zedierten Forderungen für sie unklagbar wären. Auf Verbraucherverbände lässt sich diese Begründung nicht übertragen. Sie mögen zwar im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG auch zur außergerichtlichen Forderungseinziehung berechtigt sein (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stand 158. ErgLfg. R 55 § 3 Rdn. 22; Weth, in: Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. Art. 1 § 3 RBerG Rdn. 62). Anders als bei Inkassobüros bleibt ihnen eine effektive Arbeit aber auch dann möglich, wenn ihnen die gerichtliche Forderungseinziehung nur unter den in Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG genannten Voraussetzungen gestattet wird. Weder wird ihre gesamte außergerichtliche Tätigkeit dadurch in irgendeiner Form berührt, noch ihre Befugnis zur Erhebung von Unterlassungsklagen nach dem UWG oder UKlaG beeinträchtigt. Auch die gerichtliche Forderungseinziehung wird für sie nur einer gewissen Einschränkung unterworfen, nicht aber völlig ausgeschlossen. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber zudem - wie oben ausgeführt - gerade bewusst zur Abgrenzung von einer reinen Inkassotätigkeit eingefügt (BT-Drucks. 14/7052 S. 210) und damit deutlich gemacht, dass die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung bei Verbraucherverbänden an andere, engere Voraussetzungen geknüpft sein soll.
27
(e) Die bei der Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 97, 12, 27 ff.; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BVerfG NJW-RR 2004, 1570 f.; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97, WM 2000, 1466, 1467 f.) führen zu keiner anderen Beurteilung. Danach enthält die Erlaubnis für Inkassobüros zur außergerichtlichen Forderungseinziehung auch die Befugnis, in Teilbereichen außergerichtlich die Rechtsberatung und -besorgung zu übernehmen, weil andernfalls eine effektive Inkassotätigkeit nicht möglich wäre (BVerfG NJW-RR 2004, 1570, 1571). Eine effektive Arbeit der Verbraucherverbände bleibt aber - wie ausgeführt - auch dann möglich, wenn ihnen die Befugnis zur gerichtlichen Forderungseinziehung nur unter der Voraussetzung der Erforderlichkeit im oben dargelegten Sinn eingeräumt wird. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht sogar den vollständigen Ausschluss der gerichtlichen Forderungseinziehung durch eine Interessenvereinigung mit der Begründung gebilligt, bei einer Bündelung von Schadensersatzforderungen könnten das Interesse des klagenden Verbandes an der Klärung einer rechtlichen Grundsatzfrage und das Streben des einzelnen Anspruchsinhabers nach materieller Kompensation in Konflikt geraten (vgl. BVerfG WM 2000, 137, 138 mit zust. Anmerkung Henssler/Frik WuB VIII D. Art. 1 § 1 RBerG 2.00).
28
(2) Andererseits entspricht aber auch die enge Auslegung des Berufungsgerichts nicht dem Willen des Gesetzgebers, den Verbraucherverbänden grundsätzlich die Möglichkeit zu eröffnen, durch Sammeloder Musterzahlungsklagen effektiv gegen verbraucherschutzwidrige Praktiken vorzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 210). Sie stellt so hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG, dass eine Befugnis der Verbände zur gerichtlichen Forderungseinziehung im Ergebnis nur in seltenen Ausnahmefällen zu bejahen wäre. Um der Absicht des Gesetzgebers Rechnung zu tragen und dieser Klagemöglichkeit einen sinnvollen Anwendungsbereich zu belassen, ist ein weiteres Verständnis der Vorschrift geboten.
29
gerichtliche Die Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen ist gemäß Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich, wenn sie nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen eines oder mehrerer Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse dient und die Einschaltung des Verbandes eine effektivere Durchsetzung dieses kollektiven Verbraucherinteresses ermöglicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Klärung der jeweiligen Verbraucherfragen im Wege einer Individualklage zwar nicht ausgeschlossen erscheint, faktisch aber Umstände vorliegen, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher hiervon abzuhalten. Solche Umstände können in der geringen Anspruchshöhe (BT-Drucks. 14/6040 S. 277) liegen, aber auch in unverhältnismäßig hohen Prozesskosten, etwa infolge erforderlicher Beweisaufnahmen, einem besonderen Prozessrisiko wegen komplexer oder unsicherer Rechtsfragen oder in erheblichen praktischen Durchsetzungsschwierigkeiten, sei es - wie im Fall des § 661a BGB n.F. - aufgrund der Person des Prozessgegners, sei es aufgrund der erforderlichen Informations- oder Beweismittelbeschaffung.
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d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegende Klage im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG.
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Die aa) gerichtliche Einziehung der abgetretenen Forderungen dient nicht nur der Durchsetzung wirtschaftlicher Individualinteressen der Verbraucher, sondern auch einem kollektiven Verbraucherinteresse. Auch nach der Entscheidung des Senats zur Beweislastverteilung beim Missbrauch entwendeter ec-Karten (BGHZ 160, 308, 314 ff.), an der festgehalten wird, verbleibt in tatsächlicher Hinsicht die Frage, ob das von der Beklagten verwendete Verschlüsselungssystem ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Diese Frage ist in einer Vielzahl von Fällen mit vergleichbarem Geschehensablauf für die Rechtsstellung der betroffenen Verbraucher von oft ausschlaggebender Bedeutung. Anders als das Berufungsgericht meint, ist dies nicht nur eine Frage des Einzelfalls. Vielmehr ist das Interesse sämtlicher Kunden der Beklagten und solcher Kreditinstitute betroffen, die ein entsprechendes Verschlüsselungssystem verwenden.
32
bb) Es liegen auch Umstände vor, die geeignet sind, den einzelnen Verbraucher davon abzuhalten, im Wege der Individualklage eine höchst- richterliche Klärung dieser den Verbraucherschutz betreffenden Frage herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich das aus der Höhe der Schäden der einzelnen Zedenten, ohne dass es hierzu näherer Darlegungen des Klägers bedurft hätte. Die an ihn abgetretenen Ersatzforderungen belaufen sich überwiegend auf 500 bis 1.000 €. Damit handelt es sich zwar nicht um geringfügige Kleinstbeträge , bei denen eine Klageerhebung von vorneherein unwirtschaftlich erschiene. Die Höhe der Forderungen ist aber im Verhältnis zu den zu erwartenden Prozesskosten zu sehen, die der einzelne Zedent bei einer gerichtlichen Durchsetzung voraussichtlich aufwenden müsste, und die angesichts des wahrscheinlich erforderlichen Sachverständigengutachtens über die Sicherheit des Verschlüsselungssystems der Beklagten auch gegenüber einer Erstattungsforderung von 500 bis 1.000 € aus Sicht des einzelnen Verbrauchers unverhältnismäßig erscheinen.
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Hinzu kommt, dass der einzelne Zedent größere Schwierigkeiten als der Kläger haben wird, sowohl in technischer Hinsicht als auch zu weiteren, parallel verlaufenen Schadensfällen ausreichend substantiiert vorzutragen, um das Gericht überhaupt zu einer Beweiserhebung über Sicherheitslücken der jeweiligen Verschlüsselungstechnik zu veranlassen. Anders als das Berufungsgericht meint, handelt es sich hierbei nicht nur um einen Effekt der Anspruchskumulation, der als solcher die Einschaltung des Verbraucherverbandes nicht rechtfertigen könnte. Aufgabe der Verbraucherverbände ist es unter anderem, den Verbraucher davor zu schützen, dass seine Rechte wegen seiner fehlenden Marktübersicht zu Unrecht beschnitten werden (vgl. BT-Drucks. 7/4181 S. 5). Die Einschaltung des Verbraucherverbandes kann daher durchaus mit dessen - gegenüber dem andernfalls wegen seiner Einzelstellung benachteiligten Verbraucher - breiteren oder fachkundigeren Informationszugang gerechtfertigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher die Informationen des Verbands auch ohne Anspruchsabtretung in Anspruch nehmen könnte, und sein Vortrag auch im Individualprozess dadurch erleichtert würde, dass die Bank aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast zunächst zu ihren Sicherungsvorkehrungen substantiiert vorzutragen hat (vgl. Senat BGHZ 160, 308, 320). Wie oben bereits ausgeführt, schließt allein die abstrakte Möglichkeit, dass auch eine Individualklage zur Klärung der verbraucherschutzrelevanten Frage führen könnte, die Erforderlichkeit einer Verbandsklage im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG nicht aus, wenn diese aufgrund der Gesamtumstände - wie hier - effektiver und zielführender erscheint.

III.


34
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
35
1. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises im Fall des von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems zu treffen haben. Zugleich gibt die Zurückverweisung dem Kläger Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs weiter vorzutragen. Dieser Anspruch besteht auch im Fall unberechtigter Belastungsbuchungen nur, wenn die belasteten Konten Guthaben aufweisen oder die Kontoinhaber zur Inanspruchnahme von Kredit berechtigt sind (vgl. BGHZ 121, 98, 106; Senat BGHZ 164, 275, 278).
36
Die 2. von der Revision beantragte Zurückverweisung an das Landgericht kam nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht ist nur als ersetzende Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO möglich, wenn auch das Berufungsgericht bei richtiger Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO hätte zurückverweisen können und müssen (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urteile vom 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984, 986 und vom 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, WM 1994, 863, 868; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 3, 21, 25 f.; Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 563 Rdn. 1). Eine fehlerhafte Klageabweisung wegen irriger Verneinung der Aktivlegitimation zählt jedoch nicht zu den in § 538 Abs. 2 ZPO enumerativ aufgelisteten Fällen, in denen dem Berufungsgericht ausnahmsweise die Zurückverweisung an die erste Instanz gestattet ist. Auch eine entsprechende Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere der dortigen Ausnahmen für Urteile nur über den Anspruchsgrund (§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) oder nur über die Zulässigkeit der Klage (§ 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeschlossen, selbst wenn damit unter Umständen die gesamte Sachaufklärung in die zweite Instanz verlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1975 - III ZR 47/73, NJW 1975, 1785 ff.; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. Aktualisierungsband § 538 Rdn. 51; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 538 Rdn. 23; Zöller/ Gummer/Heßler ZPO 25. Aufl. § 538 Rdn. 41).
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2004 - 5 O 521/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - I-16 U 160/04 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 3 Anspruchsberechtigte Stellen


(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu: 1. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitglied

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/04
vom
5. November 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1

a) Die Einziehung abgetretener Forderungen gegen hälftige Beteiligung am Ertrag
stellt, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten dar.

b) Ob eine für die Geschäftsmäßigkeit des Handelns erforderliche Wiederholungsabsicht
besteht, unterliegt der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung aller Umstände
, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen kann.

c) An der Wiederholungsabsicht kann es im Ausnahmefall auch bei Vereinbarung
eines erfolgsabhängigen Entgelts sowie im Falle einer Inkassotätigkeit für einen
größeren Personenkreis (hier: 20 Fälle) fehlen, z.B. bei einer Inkassotätigkeit gegen
einen Schuldner und aus demselben Schuldgrund (hier: Abfindungsansprüche
gegen eine umgewandelte LPG).
BGH, Beschl. v. 5. November 2004 - BLw 11/04 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. November
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Kees
und Andreae

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 448,53 €.

Gründe:


I.


G. B. war Mitglied der LPG T. -T. -R. (im folgenden: LPG), der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der er 1991, vor der Umwandlung, ausschied. Mit Vertrag vom 26. Dezember 2001 verpflichtete sich der Antragsteller gegenüber G. B. , dessen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf eigene Kosten gerichtlich durchzusetzen. Der Ertrag sollte hälftig geteilt werden. Dementsprechend trat G. B. seine Abfindungsansprüche am selben Tag an den Antragsteller ab.
Inhaltsgleiche Abreden traf der Antragsteller Ende De zember 2001 mit 19 weiteren ehemaligen Mitgliedern der LPG oder deren Erben. Bereits 1995 hatte sich der Antragsteller Ansprüche eines LPG-Mitglieds abtreten lassen und diese gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.
Aus abgetretenem Recht von G. B. hat der Antragsteller zunächst Zahlung von 1.660,60 € nebst Zinsen von der Antragsgegnerin verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem auf Zahlung von 587,17 € nebst Zinsen reduzierten Antrag in Höhe von 448,53 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Das Beschwerdegericht hält die Abtretung des Abfindungsa nspruchs vonG. B. gegen die Antragsgegnerin gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG an den Antragsteller für wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei nicht gegeben, da der Antragsteller nicht geschäftsmäßig gehandelt habe. Dieser könne daher den nach Grund und in der zuerkannten Höhe unstreitigen Anspruch gegen die Antragsgegnerin geltend machen.

III.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung sta nd. 1. Daß G. B. infolge se ines Ausscheidens aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin gegen diese einen Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG in Höhe von 448,53 € zusteht, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Rechtsfehler sind dem Beschwerdegericht, das sich bei der Berechnung des Anspruchs auf die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gestützt hat, auch nicht unterlaufen.
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich allein gegen die Auf fassung des Beschwerdegerichts, die Abtretungsvereinbarung stelle keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und sei daher wirksam. Dies ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings stellt die Einziehung abgetretener Ford erungen nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, die, wenn sie geschäftsmäßig erfolgt, ohne Erlaubnis nicht betrieben werden darf. Daß der Antragsteller im konkreten Fall an dem eingezogenen Betrag hälftig beteiligt werden sollte, macht das Geschäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit des Zessionars. Darin liegt lediglich die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen Vergütung für die Inkassotätigkeit (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 100; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 50), ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts.

b) Das Beschwerdegericht hat jedoch rechtsfehlerfrei ein geschäftsmäßiges Handeln des Antragstellers verneint.
aa) Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit soll nicht al lgemein ein irgendwie geartetes Handeln im geschäftlichen Verkehr erfaßt, sondern die erlaubnisfreie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in vereinzelten Sonderfällen abgegrenzt werden von einer darauf gerichteten Geschäftstätigkeit (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2000, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Geschäftsmäßig handelt deshalb nur, wer beabsichtigt, die Tätigkeit - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Urt. v. 17. Februar 2000, IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756 f.). Denn das Gesetz will zum Schutz der Rechtsuchenden und im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege der Gefahr vorbeugen, daß die geschäftsmäßige, insbesondere im Rahmen der Ausübung eines Berufs erfolgende Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten an ungeeignete oder unzuverlässige Personen gerät (BVerfG, NJW 2002, 1190; BGHZ 62, 234, 240; BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 18; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 11, jeweils mit weiteren Nachw.).
bb) Erforderlich ist danach die Feststellung, daß der A ntragsteller die Absicht hatte, über die ihm Ende Dezember 2001 abgetretenen Ansprüche von insgesamt 20 ehemaligen LPG-Mitgliedern hinaus zukünftig weitere Forderungen für Dritte einzuziehen. Eine solche Absicht folgt - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht allein zwingend daraus, daß der Antragsteller mit den Zedenten jeweils ein erfolgsabhängiges Entgelt vereinbart hat. Eine
solche Honorarvereinbarung kann zwar, je nach den Umständen des Einzelfalls , für die Annahme einer Wiederholungsabsicht und damit für das Vorliegen geschäftsmäßigen Handelns ausreichen (BGHZ 148, 313, 317; BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 104; Rennen/Caliebe, Art. 1 § 1 Rdn. 61). Anders ist es jedoch dann, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215; Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757; Urt. v. 9. April 2002, X ZR 228/00, NJW 2002, 2104, 2105). Ein solcher Ausnahmefall kann auch dann vorliegen, wenn die Inkassotätigkeit, wie hier, für einen größeren Personenkreis erfolgen soll (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994, III ZR 93/93, NJW 1995, 1025, 1027; Urt. v. 27. November 2000, II ZR 190/99, NJW 2001, 756, 757) oder wenn der übernommene Forderungsbestand einen erheblichen Umfang hat, wie die Rechtsbeschwerde, allerdings ohne daß dem Feststellungen des Beschwerdegerichts zugrunde liegen oder verfahrensfehlerhaft unterblieben wären, geltend macht (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1216; OLG München, NJW-RR 1994, 1138).
cc) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Beschwerdegerichts , daß die Abtretungen Ausnahmecharakter haben, weil sie von vornherein auf einen engen Personenkreis und einen fest umrissenen Forderungsbestand begrenzt und deshalb nicht auf Wiederholung angelegt waren. Zumindest sind sie als mögliche tatrichterliche Würdigung (vgl. BGHZ 148, 313, 318) fehlerfrei und damit von der Rechtsbeschwerde hinzunehmen.
Der Ausnahmecharakter ergibt sich daraus, daß die Abtret ungen den Antragsteller in die Lage versetzen sollten, gegen die Antragsgegnerin gerichtete Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vor deren vermeintlicher Verjährung am 31. Dezember 2001 gerichtlich geltend zu machen. Waren nach Auffassung des Antragstellers derartige Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchsetzbar, dann besteht kein zwingender Grund für die Annahme, er habe vor, - wie bereits einmal in der Vergangenheit - auch in Zukunft entsprechende Forderungen anderer ehemaliger LPG-Mitglieder einzuziehen. Es sind weder Anhaltspunkte festgestellt noch verweist die Rechtsbeschwerde auf entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin , daß der Antragsteller eine Ausweitung seiner Tätigkeit auf unverjährte Ansprüche mit anderem Inhalt oder gegen andere Schuldner beabsichtigt haben könnte. Es ging allein um Ansprüche gegen die Antragsgegnerin. Dies belegt zusätzlich das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, daß sich der Antragsteller bei der Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche die Kenntnisse habe nutzbar machen wollen, die er bei der gerichtlichen Geltendmachung der bereits im Jahr 1995 abgetretenen Forderung erlangt gehabt habe. Diese Kenntnisse , insbesondere über das für die Verteilung zugrunde zu legende Eigenkapital , waren nämlich - von wenigen allgemeinen Erfahrungen im Landwirtschaftsanpassungsrecht abgesehen - ausschließlich für das Bestehen und die Höhe von Abfindungsansprüchen gegen die Antragsgegnerin von Bedeutung.
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, der Antragste ller sei mit den Zedenten weder verwandtschaftlich noch freundschaftlich verbunden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Beschwerdegerichts. Die Rechtsbeschwerde verweist auch nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen hierzu. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag indes nicht einge-
führt werden. Unabhängig davon wäre der Umstand fehlender persönlicher Beziehungen zwischen Zedenten und Zessionar auch unerheblich. Dabei kann offen bleiben, ob darin nicht gerade ein Indiz für die Absicht zu sehen ist, die rechtsbesorgende Tätigkeit bei Bedarf zu wiederholen (so Gross, AnwBl. 1989, 155 f.; Chemnitz/Johnigk, Art. 1 § 1 Rdn. 106; dagegen Henssler /Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 39). Jedenfalls setzt die Verneinung der Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig voraus, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen des Bestehens enger persönlicher Beziehungen aus Gefälligkeit erfolgt (OLG München, NJW-RR 1994, 1138). Vielmehr kann es an einer Wiederholungsabsicht aus unterschiedlichen Gründen fehlen, vor allem dann, wenn die rechtsbesorgende Tätigkeit, wie offensichtlich hier, nicht beruflich veranlaßt ist und es an einem entsprechenden an die Allgemeinheit gerichteten Angebot fehlt (BGH, Urt. v. 28. Februar 1985, I ZR 191/82, WM 1985, 1214, 1215).
Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf eine Entscheidung des OLG Dresden (NL-BzAR 2003, 343) stützt, die die Einziehung abgetretener Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als geschäftsmäßige Rechtsbesorgung qualifiziert hat, übersieht sie die Unterschiede zum vorliegenden Fall. Zum einen spielten die Gesichtspunkte einer möglichen Verjährung der abgetretenen Ansprüche und einer Verwertung in früheren Verfahren gewonnener Erkenntnisse für die Entscheidung des OLG Dresden keine Rolle. Zum anderen hatte sich der Antragsteller in jenem Verfahren als "Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder bezeichnet, worin das OLG Dresden ein Indiz für seinen Willen gesehen hat, für einen unbestimmt großen Kreis ehemaliger LPG-Mitglieder rechtsbesorgend tätig zu werden. Hier ist solches nicht festgestellt.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 272/03 Verkündet am:
22. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1, BGB § 134

a) Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem
Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf
die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten an, sondern
auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei
verfolgten Ziele.

b) Zur Wirksamkeit der auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmens erfolgten
Abtretung eines Schadensersatzanspruchs an ein zur Rechtsberatung zugelassenes
Inkassobüro.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend, die Unfallgeschädigte an sie zur Einziehung auf eigene Rechnung abgetreten haben. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die unfallgeschädigten Zedenten hatten bei der Q.-Autovermietung jeweils ein Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Zur Sicherheit hatten sie ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Q. abgetre-
ten. Q. forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Diese rechnete nach dem (niedrigeren ) Normaltarif ab und erstattete deshalb jeweils nur einen Teil der Mietwagenkosten. Daraufhin schlug Q. den Zedenten vor, die Klägerin einzuschalten. Für diesen Fall erklärte sie die Rückabtretung der ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche. Den an die Zedenten gerichteten Schreiben waren jeweils eine vorformulierte Abtretungserklärung zugunsten der Klägerin und ein an diese adressierter Freiumschlag beigefügt. Die Zedenten unterschrieben die Erklärung und sandten sie an die Klägerin. Die Beklagte ist der Auffassung, die Abtretungen zugunsten der Klägerin verstießen gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien deshalb unwirksam. Den Unfallersatztarif hält sie für überhöht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Abtretungen an die Klägerin seien wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sei erlaubnispflichtig. Zwar verfüge die Klägerin über die hiernach erforderliche Erlaubnis , doch stelle sich die im Streitfall gewählte Vertragskonstruktion, deren Bestandteil die Abtretungen an die Klägerin seien, als eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes dar; sie diene nämlich dazu, der Q.-Autovermietung unter Ausschluß der Geschädigten maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung
der Schadensersatzansprüche einzuräumen. Über die Abtretung an die Klägerin und deren Beauftragung hinaus sei eine Mitwirkung der Geschädigten nicht mehr beabsichtigt gewesen. Diese hätten die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Wie die Vielzahl der Abtretungen zeige, arbeite die Klägerin ständig mit Q. zusammen. Sie befinde sich in einem Interessenwiderstreit. Da ersichtlich das Interesse von Q. an der Durchsetzung der von ihr verlangten Unfallersatztarife im Vordergrund stehe, sei es nicht gewährleistet, daß die Klägerin allein die Interessen der Geschädigten wahrnehme. Daß die Einschaltung der Klägerin allein den Interessen von Q. diene, ergebe sich auch aus den Anschreiben , mit denen Q. die Geschädigten zur Abtretung ihrer Forderungen an die Klägerin bewogen habe. Q. habe die Geschädigten darin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre Ansprüche an die Klägerin abzutreten oder den noch ausstehenden Mietzins zu zahlen und selbst von dem jeweiligen Unfallgegner Ersatz zu verlangen. Hierdurch habe Q. zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch eine Abtretung der Forderung an die Klägerin in gleichem Maße gesichert fühle wie durch eine Zahlung des Mietzinses. Daraus werde deutlich, daß die Klägerin in erster Linie nicht die Interessen der Unfallgeschädigten, sondern diejenigen von Q. wahrnehmen solle. Dafür spreche auch, daß ihre Tätigkeit für die Zedenten mit keinerlei Kosten verbunden sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaub-
nis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952). Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen , sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO). Deshalb kommt es darauf an, wie sämtliche Teilstücke der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich ineinandergreifen, ob sie sich also wirtschaftlich als Teilstücke eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellen ; insbesondere ist von maßgebender Bedeutung, in welcher Eigenschaft und in welchem Verhältnis zueinander die Beteiligten an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche mitwirken sollen (Senatsurteil BGHZ 61, 317, 321). 2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise bejaht. Danach hat die Q.-Autovermietung vornehmlich zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen den Weg gewählt, die Klägerin als Inkassobüro einzuschalten und den Geschädigten auf diese Weise die
Geltendmachung ihrer (restlichen) Schadensersatzansprüche abgenommen. Insofern ist unerheblich, daß die Beauftragung der Klägerin nicht von Q., sondern von den Geschädigten vorgenommen wurde und auch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Klägerin nicht unmittelbar durch Q., sondern über den Weg einer Rückabtretung von Q. an die Geschädigten durch diese selbst erfolgte. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Geschäft als Teil einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeit darstellt, kommt es nicht auf die äußere, formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten an, sondern auf die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der von den Beteiligten dabei verfolgten Ziele. So kann die Abtretung der Forderung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassounternehmen als Umgehung einer an sich gem. Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtigen Tätigkeit gemäß § 134 BGB nichtig sein, wenn sie auf Veranlassung eines Mietwagenunternehmers erfolgt und das Vorgehen wirtschaftlich betrachtet die Schadensregulierung durch diesen bezweckt (Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO). Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht im Streitfall unter tatrichterlicher Würdigung seiner vefahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Recht bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Geschäftsabläufe vorliegend die Überzeugung gewonnen hat, daß die Abtretung der Forderungen an die Klägerin dazu diente, der Q.Autovermietung maßgeblichen Einfluß auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu verschaffen. Dafür spricht zum einen, daß die Vorgehensweise von Q. vorgeschlagen und den Unfallgeschädigten durch Zurverfügungstellung dafür geeigneter Unterlagen (vorformulierte Abtretungserklärung sowie ein an die Klägerin adressierter Freiumschlag) nahegebracht wurde. Zum anderen wurden die Geschädigten in dem Anschreiben vor die Wahl gestellt, entweder den jeweiligen Restbetrag an Q. zu zahlen (und
einen etwaigen Ersatzanspruch selbst gegenüber dem betreffenden Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchzusetzen) oder aber - für sie kostenfrei - die Klägerin zu beauftragen. Diese wahlweise Gestaltung legte es nahe, daß die Geschädigten den für sie bequemeren Weg bevorzugten und sich jeweils für eine Beauftragung der Klägerin entschieden. Auf diese Weise haben sie die Schadensabwicklung, also eine Rechtsbesorgung, um die sie sich eigentlich selbst kümmern müßten, aus der Hand gegeben. Daß dies aus ihrer Sicht (auch) im eigenen Interesse erfolgte, schließt nicht aus, daß dieser Geschäftsablauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in erster Linie im Interesse von Q. geschah und der Durchsetzung von deren Interessen diente. So wären etwaige von der Klägerin eingezogene Beträge der Q.-Autovermietung zugute gekommen. Für deren maßgebliches Interesse spricht auch, daß ausweislich ihres Anschreibens die mit der Einschaltung der Klägerin verbundenen Inkassokosten für den Fall, daß die Geltendmachung der jeweiligen Forderung ohne Erfolg bleiben würde, von Q. getragen werden sollten. Hinzu kommt, daß es in der Sache jeweils nur noch um die Geltendmachung der Differenzbeträge zu den von Q. verlangten, von der Beklagten aber als unberechtigt angesehenen höheren Unfallersatztarifen ging. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch diesen Umstand maßgeblich in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Nach Lage des Falles ist hier entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht gewährleistet, daß die Klägerin als zugelassenes Inkassounternehmen die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten interessenneutral wahrnimmt und diese nicht in überflüssige und kostenträchtige Auseinandersetzungen um einen möglicherweise unangemessen hohen Unfallersatztarif verwickelt (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657). Es darf nämlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Geschädigten für den Fall,
daß sich die Geltendmachung ihrer Schadensersatzforderungen durch die Klägerin als erfolglos erweisen sollte, selbst doch noch von der Q.-Autovermietung auf Erfüllung etwaiger restlicher Mietzinsansprüche in Anspruch genommen werden können (vgl. BGHZ 47, 364, 366). Die Gefahr, der Art. 1 § 1 RBerG vorbeugen will, nämlich daß die Rechtsbelange der Unfallgeschädigten durch den ohne Erlaubnis handelnden Rechtsberater nicht mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit vertreten werden, besteht, weil Q. mit der Einschaltung der Klägerin in erster Linie ihre eigenen Interessen weiterverfolgt, mithin auch im Streitfall. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß es vorliegend im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 18. März 2003 (VI ZR 152/02 - aaO, S. 656) zugrunde lag, an einer "Sicherungsabtretung" des Inkassobüros an die Autovermietung fehlt. Nach alledem ist es auch bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG VersR 2002, 1123, 1124; BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die im Streitfall von der Q.-Autovermietung gewählte formale Vertragskonstruktion als Teil des Versuchs gewertet hat, ihr unter Umgehung der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes maßgeblichen Einfluß auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß § 1 Abs. 1 der 5. AVO RBerG nach einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 2003, 2767) nicht mehr anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Revision geht es im vorliegenden Fall nämlich nicht um den - nach dem Wortlaut dieser Bestimmung erlaubnispflichtigen - Erwerb von Forderungen , sondern vielmehr um die von einem Dritten (dem Mietwagenunternehmer ) veranlaßte Abtretung von Kundenforderungen, um diese im vornehmlich eigenen Interesse durch ein dazu eingeschaltetes Inkassounternehmen
durchzusetzen. Eben das soll nach Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes verhindert werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 289/97 Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenbeauftragung
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1
Zur Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch eine
Kfz-Werkstatt im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrags zur Reparatur
eines Unfallfahrzeugs (hier: Angebot zur Beauftragung eines Sachver-
ständigen, zur Gutachtenweiterleitung an die Versicherung und zur Reservierung
eines Ersatzwagens).
BGH, Urteil vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1997 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Rechtsanwalt in E. . Die Beklagte betreibt dort eine Kfz-Werkstatt. Im Juli 1996 suchte der Kläger die Werkstatt der Beklagten auf, um festzustellen, ob die Beklagte Kunden bei Vertragsgesprächen über die Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete, auch rechtsbesorgend
tätig zu werden. Der Kläger gab an, mit seinem Fahrzeug einen Auffahrunfall erlitten zu haben, und erkundigte sich nach einem Reparaturtermin.
Der Kläger hat behauptet, ihm sei, als er die Begutachtung des unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges durch einen von ihm mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, die Gutachteneinholung übernehme die Beklagte. Wenn das Fahrzeug in der Werkstatt sei, rufe die Beklagte den Sachverständigen an, der nach Besichtigung das Gutachten fertige, welches sie, die Beklagte, dann der gegnerischen Versicherung zuleite. Der Mitarbeiter der Beklagten habe sich ferner erkundigt , ob ein Leihwagen benötigt werde und damit den Hinweis verbunden, daß sich ein großer Fahrzeugvermieter im Hause befinde. Die Beklagte könne dort für den Kläger ein Fahrzeug reservieren lassen und jederzeit auch wieder absagen.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und nimmt die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat insbesondere bestritten, daß der Kläger eingangs davon gesprochen habe, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Unfallschadens mitbringen zu wollen. Ihr Mitarbeiter habe dem Kläger daher angeboten, das Unfallfahrzeug auf seinen Wunsch durch die D. im Hause der Beklagten begutachten zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt und ihr untersagt,

unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten oder von ihren Mitarbeitern anbieten zu lassen, für diese Dritten
1. einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung von Verkehrsunfall -Fahrzeugschäden zu beauftragen;
2. ein solches Unfall-Gutachten an den Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers zu versenden oder weiterzuleiten;
3. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen oder "Leihwagen" anzumieten oder zu reservieren.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers schon nach dem von der Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf für gerechtfertigt gehalten. Für den wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall eine Gefährdung des Dritten, dessen Rechtsangelegenheiten besorgt werden, zu befürchten sei. Die eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen zugunsten eines Dritten, wozu sich die Beklagte hier mit der Auftragserteilung an einen
Kfz-Sachverständigen erboten habe, stelle mit Ausnahme von Bargeschäften des täglichen Lebens stets die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten dar. Die Auftragserteilung an den Kfz-Sachverständigen begründe Rechte und Pflichten, die von nicht unerheblichem Gewicht seien. Dasselbe gelte in bezug auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, zu der sich die Beklagte gleichfalls erboten habe. Auch die angebotene direkte Gutachtenversendung an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners sei ein gewichtiger Schritt in der Schadensabwicklung und damit unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten , weil der Kläger das Gutachten vor Absendung nicht mehr zu Gesicht bekommen hätte, so daß die Beklagte mit der Übersendung eigenverantwortlich den Schadensbetrag festgelegt hätte, dessen sich der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners berühme. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG komme der Beklagten nicht zugute, weil die beanstandeten Rechtsbesorgungen nicht mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs zusammenhingen, mit welcher die Beklagte vom Kläger angeblich beauftragt werden sollte.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt keine wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG dar.
1. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 19 f.; BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437,
438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726 - Schuldenregulierung; BGHZ 102, 128, 130; BGH NJW 1995, 3122 m.w.N.; GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; zur Abgrenzung der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts ähnlich auch BGH, Urt. v. 17.4.1980 - III ZR 73/79, NJW 1980, 1855 f.). Darauf, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt, kommt es für die Anwendung von Art. 1 § 1 RBerG nicht an (BGH GRUR 1987, 714 f. - Schuldenregulierung; anders bei Entwicklung eines eigenen Berufes für einen einfach zu beherrschenden Teilbereich, vgl. BVerfGE 97, 12 ff. = GRUR 1998, 556 - Patentgebührenüberwachung ).
Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden (vgl. auch BVerfGE 97, 12, 27 f.). Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechts-
besorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Würde, der Ansicht des Berufungsgerichts folgend, jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für Dritte, die sich nicht - wie bei den Bargeschäften des täglichen Lebens - im einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft oder die sonst ohne erhebliches Gewicht ist, als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen, so wären weite Bereiche des stellvertretenden Handelns , mit dem seit jeher und anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte des Vertretenen besorgt werden, durch das Rechtsberatungsgesetz blockiert. Das entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (ebenso König, Rechtsberatungsgesetz , 1993, S. 30).
Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz , 10. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 63-74; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 2. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 16; König aaO S. 32 f., 40 f.). Was der Auftraggeber im Rahmen einer Geschäftsbesorgung durch Dritte erkennbar erwartet, richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine be-
sondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung.
2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beurteilung der drei mit der Klage beanstandeten Verhaltensweisen durch das Berufungsgericht nicht gerecht.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs, welche die Beklagte dem Kläger angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine besondere rechtliche Beratung eines Auftraggebers oder weitergehende Rechtsbesorgung für ihn kommt bei der Reservierung eines UnfallErsatzfahrzeugs noch nicht in Betracht. Selbst die Anmietung eines UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet sich rechtlich nicht wesentlich von der KfzMiete , die auf anderen Anlässen beruht. Ein Unterschied im Vertragsinhalt besteht typischerweise nur, soweit der Mieter dem Vermieter einen Teil seiner Ersatzansprüche aus dem Kfz-Unfall abtritt. Je nach Umständen kann eine solche Abtretung Rechtsfragen aufwerfen, durch welche sich die Vertragsgestaltung nach den Kundenerwartungen aus der Masse der Geschäftsbesorgungen heraushebt und das Gepräge einer Rechtsbesorgung gewinnt. Seitens der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die - unverbindliche - Reservierung eines Unfall-Ersatzfahrzeugs bei einem im Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden, ohne auf den möglichen Inhalt des Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen. Eine Rechtsbesorgung für den Kläger hatte die Beklagte hier zumindest deshalb noch nicht angeboten.


b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann ferner die Einholung des Unfallschaden-Gutachtens eines Kraftfahrzeugsachverständigen, welche die Beklagte dem Kläger auf seine Rechnung ebenfalls angeboten hat, nicht als Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG aufgefaßt werden.
Eine rechtliche Beratung dazu, ob die Einholung eines privaten Unfallschaden -Gutachtens durch den Kläger im Interesse einer reibungslosen Regulierung seines Unfallschadens zu empfehlen sei, ist nicht behauptet worden. Es ging insoweit nur noch um die Auswahl des Sachverständigen und dessen Beauftragung im Namen des Klägers.
Die Auswahl des Sachverständigen war eine Frage seiner fachlichtechnischen Qualifikation, seiner Erledigungskapazität für kurzfristige Gutachtenaufträge und seiner etwaigen Honorarvorstellungen. Rechtsfragen waren mithin insoweit nicht berührt. Die Ausgestaltung der Vertragsbeziehung des Klägers zu dem Sachverständigen ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem (mit welcher Bestimmtheit auch immer geäußerten) Vorschlag der Beklagten nicht besprochen worden. Der Kläger hat in dieser Hinsicht auch keine Fragen aufgeworfen, etwa in bezug auf die Haftung des Sachverständigen , Wünsche geäußert oder besondere Erwartungen erkennen lassen, die rechtliche Erwägungen - wenn auch nur einfacher Art - herausgefordert hätten. Damit fehlte es auch hier an allem, was der Geschäftsbesorgung für den Kläger , welche die Beklagte angeboten hat, das Gepräge der Rechtsbesorgung hätte geben können. Das Argument des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Gutachters für einen Dritten stelle eine Rechtsbeziehung her, die wesentlich auch vom Vertrauen geprägt sei und so eine entschieden rechtliche
Ausgestaltung verlange, findet danach für den Streitfall im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze.

c) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht letztlich auch darin, daß es die von der Beklagten angebotene direkte Weiterleitung eines vom Kläger in Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens an den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners als Rechtsbesorgung wertet.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen, wenn mit der Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Versicherer verfolgt würden. Davon kann hier indessen nicht ausgegangen werden.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß mit der Weiterleitung eines Kfz-Unfallberichts an den Haftpflichtversicherer durch Mietwagenunternehmen keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden, weil diese Tätigkeit keine ins Gewicht fallende Hilfe für den Mieter bei der Durchsetzung seiner - dort jeweils sicherungshalber abgetretenen - Schadensersatzforderung darstellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außer Zweifel steht, daß der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 - I ZR 90/82, NJW 1985, 1223, 1224 - Kraftfahrzeug-Unfallbericht; Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443, 1447 = NJW-RR 1994, 1081, 1083). In gleichem Sinne hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (NJWEWettbR 1996, 85) befunden, daß ein Kfz-Reparaturbetrieb keine fremden Rechtsangelegenheiten besorge, wenn er die Reparaturrechnung nicht dem Auftraggeber, sondern auf dessen Wunsch unmittelbar der Haftpflichtversicherung zuleite, die zur Kostenübernahme bereit sei.

Von diesen Grundsätzen ist auch hier auszugehen. Das Angebot der Beklagten sollte nur die Gutachtenübermittlung an den Haftpflichtversicherer vereinfachen und beschleunigen. Als bloße Abwicklungserleichterung bezog es sich auf eine Geschäftsbesorgung außerhalb der Rechtsbesorgung. Dem Kläger blieb unabhängig davon die Geltendmachung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs überlassen. Dies stand im Streitfall für die Beteiligten außer Zweifel, weil der Kläger selbst, als er die Beklagte wegen der angeblichen Unfallreparatur aufsuchte, eingangs davon gesprochen hat, daß er bereits einen Rechtsanwalt hinzugezogen habe. In der bloßen Zuleitung des Unfallschaden -Gutachtens durch die Beklagte hätte auch noch nicht die Erklärung gelegen, daß sich der Kläger als vermeintlich Geschädigter dieses von ihm eingeholte Privatgutachten zur Bestimmung seines Schadensersatzanspruchs zu eigen mache und in dieser Höhe seinen Anspruch verfolge (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Es ist nicht vorgetragen worden, daß die Beklagte angeregt hat, der Kläger möge sie im Zusammenhang mit der Gutachtenübersendung auch zur Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen und beauftragen. Ohne eine entsprechende Feststellung entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Übersendung des Gutachtens würde gegenüber dem Haftpflichtversicherer den Schadensbetrag festgelegt haben, dessen Ersatz verlangt werde, des tragenden Grundes.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Raebel

Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.