Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2017 - VI ZR 576/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110417UVIZR576.15.0
11.04.2017
vorgehend
Landgericht Berlin, 8 O 334/11, 20.11.2012
Kammergericht, 20 U 314/12, 31.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 576/15
Verkündet am:
11. April 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein
Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen
ausgeschlossen ist (st.Rspr.). In diesem Zusammenhang
liegt ein Grundurteil über den noch ausstehenden Teil nur vor, wenn die
Grundentscheidung entweder in der Urteilsformel enthalten ist oder aus
den Entscheidungsgründen so deutlich wird, dass eine Berichtigung der
Urteilsformel erfolgen kann. Die bloße Bezeichnung als "Grund- und
Teilurteil" im Rubrum genügt dagegen nicht.

b) Zur Abgrenzung zwischen einem ärztlichen Befunderhebungsfehler und
einem Fehler der therapeutischen Aufklärung (Anschluss Senatsurteil
vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260).
BGH, Urteil vom 11. April 2017 - VI ZR 576/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2017:110417UVIZR576.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2
Die im Jahr 1980 geborene Klägerin befand sich seit dem Jahr 1995 in gynäkologischer Betreuung in einer Frauenarztpraxis, in welche die Beklagte am 1. April 2007 eingetreten ist. Am 23. April 2007 oder (ausweislich der Behandlungsunterlagen ) am 29. Mai 2007 stellte sich die Klägerin bei der Beklagten zu einer gynäkologischen Krebsvorsorgeuntersuchung vor. Der zytologische Abstrich ergab einen PAP III-Befund und damit ein unklares Ergebnis, das im Rahmen der Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung eine weitere Abklärung erforderlich macht. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 7. Juni 2007 per Post jedenfalls ein Rezept für das Medikament Clont Vaginaltabletten No. 6 N1, das u.a. der Aufhellung des Zellbildes am Gebärmutterhalskanal dient.
3
Am 2. Januar 2008 erschien die Klägerin erstmals wieder in der Praxis der Beklagten, weil sie ein Rezept für ein Verhütungsmittel benötigte. Am 29. Januar 2008 führte die Beklagte eine weitere Krebsvorsorgeuntersuchung durch. Die zytologische Untersuchung ergab erneut einen PAP III-Befund. Die Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin wiederum jedenfalls ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten. Am 21. April 2008 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor. Die Beklagte überwies die Klägerin - neben der Vornahme eines erneuten zytologischen Abstriches, der wieder einen PAP III-Befund ergab - unmittelbar in eine Dysplasiepraxis. Eine dort durchgeführte Gewebeuntersuchung ergab ein Plattenepithelkarzinom der Zervix. In der Folge wurde die Klägerin insgesamt vier Mal an der Gebärmutter operiert.
4
Die Klägerin macht, soweit für das Revisionsverfahren relevant, geltend, die Beklagte habe sie im Juni 2007 weder über das Vorliegen eines PAP IIIBefundes aufgeklärt noch auf die Notwendigkeit der zeitnahen weiteren Abklärung hingewiesen. Die rezeptierten Vaginaltabletten habe sie eingenommen; sie sei insoweit jedoch von einer nicht weiter zu kontrollierenden Pilzerkrankung ausgegangen und deshalb nicht erneut bei der Beklagten vorstellig geworden. Die Klägerin ist der Auffassung, bei einer früheren Abklärung hätten die Operationen mitsamt den materiellen und immateriellen Folgen, insbesondere auch den Risiken für eine etwaige spätere Schwangerschaft, vermieden werden können , und nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 30.000 €, auf Schadensersatz für Verdienstausfall und Be- handlungskosten in Höhe von 42.000 €, auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsan- waltskosten sowie auf die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin durch als "Grund- und Teilurteil" bezeichnetes Berufungsurteil teilweise stattgegeben und der Klägerin - insoweit unter Klagabweisung im Übrigen - ein Schmerzensgeld von 15.000 € zugesprochen sowie die Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Der (bereits entstandene) materielle Schaden und die Nebenforderungen seien nicht zur Entscheidung reif. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass der Beklagten zunächst ein einfacher Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, weil sie die Klägerin bei Übersendung des Rezepts im Juni 2007 nicht auf die Diagnose und die Dringlichkeit einer weiteren Abklärung hingewiesen und ein Kontrollmanagement gefehlt habe. Insoweit fehle es jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an dem der Klägerin obliegenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität der Diagnoseverzögerung für den später eingetretenen Schaden.
7
Eine Haftung der Beklagten ergebe sich jedoch "über das Instrument der unterlassenen Befunderhebung". Durch den Fehler der Beklagten sei es zu einer verzögerten Befunderhebung gekommen, was das Unterlassen einer zeit- nah gebotenen Befunderhebung darstelle. Bei ordnungsgemäßer Befunderhebung hätte sich im Herbst 2007 ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass sich die Beweislast zu Lasten der Beklagten umkehre. Die aus der verzögerten Befunderhebung folgende Behandlungsverzögerung von sechs Monaten sei danach als kausal für die später notwendig gewordene partielle Resektion des Gebärmutterhalses (Trachelektomie) anzusehen, da die Beklagte den Gegenbeweis hierzu nicht geführt habe. Die weiteren Eingriffe beruhten demgegenüber auf der Grunderkrankung.

II.

8
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
9
1. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft über einen Teil der Schadensersatzklage mit Teilurteil entschieden, ohne zugleich dem Grunde nach über den anderen Teil zu entscheiden.
10
a) Auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von blo- ßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, NJW 2016, 1648 Rn. 30, z.V.b. in BGHZ 209, 157; BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rn. 12). Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15 f.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, GesR 2017, 171 Rn. 7; BGH, Urteile vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 f.).
11
Dies ist hier der Fall. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Berufungsgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits (Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen materiellen Schadens und auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten vorliegt. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht bei einem späteren Schlussurteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung (BGH, Urteil vom 28. Januar 2000 - V ZR 402/98, NJW 2000, 1405 unter II 1 b) - hierzu ab- weichend entscheidet (BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 15; vom 20. Juni 2013 - VII ZR 103/12, MDR 2013, 1116 Rn. 12).
12
b) Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den noch ausstehenden Anspruch auf Ersatz des bereits eingetretenen materiellen Schadens und der Rechtsverfolgungskosten ergangen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht die angegriffene Entscheidung im Rubrum als "Grund- und Teilurteil" ausgewiesen. Tatsächlich ist eine Grundentscheidung über den noch ausstehenden Teil jedoch weder in der Urteilsformel enthalten noch hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen deutlich gemacht, ob und inwieweit die Beklagte auch diesbezüglich dem Grunde nach haftet, so dass die Urteilsformel noch nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949 unter II 1, insoweit in BGHZ 157, 159 nicht abgedruckt ; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 10/01, ZfBR 2003, 360, 361 unter I, 2). Das Berufungsgericht hat sich insoweit vielmehr auf die Mitteilung beschränkt, dass "der materielle Schaden und die Nebenforderungen nicht zur Entscheidung reif" seien. Auch unter Berücksichtigung des nur teilweise Zusprechens der Schmerzensgeldforderung mit der Begründung, dass die sonstigen körperlichen Beschwerden der Klägerin nicht mit Sicherheit auch nur mitursächlich auf die Trachelektomie zurückzuführen seien, liegt der Wille des Berufungsgerichts , auch hinsichtlich des noch ausstehenden Teils des materiellen Schadensersatzes dem Grunde nach zu entscheiden, nicht klar zu Tage, zumal eine Klageabweisung im Übrigen insoweit nicht erfolgt ist. Auf den weiteren Akteninhalt kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten nicht an.
13
2. Das Berufungsurteil hat zudem in der Sache keinen Bestand, weil sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Schadensersatzanspruch auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht mit der Annahme eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers begründen lässt.
14
a) Nach dem Vortrag der Beklagten, von dem mangels insoweit entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Prüfung auszugehen ist, übersandte die Beklagte der Klägerin am 7. Juni 2007 nicht nur ein Rezept für die vorgenannten Vaginaltabletten, sondern fügte dem Rezept ein Anschreiben an die Klägerin bei, mit dem diese über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiedervorstellung aufgefordert wurde.
15
b) Wurde die Klägerin folglich an sich zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist die Klägerin dieser Aufforderung lediglich nicht nachgekommen, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs (Senatsurteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, VersR 2016, 260 Rn. 18 mwN).
16
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts lässt sich die angenommene Pflichtwidrigkeit der Beklagten auch nicht in einen - jeweils als Behand- lungsfehler zu wertenden (Senatsurteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03, BGHZ 162, 320, 323 mwN) - Fehler im Rahmen der therapeutischen Beratung einerseits und in einen Befunderhebungsfehler andererseits aufspalten, sondern ist als einheitlicher Vorgang zu behandeln, weil die unterbliebene zeitnahe Befunderhebung unmittelbare Folge der angenommenen unzureichenden therapeutischen Beratung, hier des fehlenden Hinweises auf die Dringlichkeit der weiteren Abklärung des Befundes ist.
17
c) Davon ausgehend kann eine Haftung der Beklagten im Streitfall derzeit nicht mit der Begründung angenommen werden, die unterbliebene Befunderhebung hätte ein Ergebnis erbracht, auf das nicht zu reagieren grob fehlerhaft gewesen wäre, so dass der Klägerin eine Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität von Pflichtverletzung und Schaden zu Gute käme (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56 f.; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vgl. auch § 630h Abs. 5 Satz 2 BGB).

III.

18
Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht daher zunächst aufzuklären haben, ob und wie die Beklagte die insoweit grundsätzlich darlegungsund beweisbelastete Klägerin mit Übersendung des Rezepts zusätzlich über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes unterrichtet und zur Wiedervorstellung aufgefordert hat. Dabei wird das Berufungsgericht neben den Angaben der Parteien und der vom Landgericht als Zeugen vernommenen Mitarbeiterinnen der Beklagten auch die Behandlungsdokumentation der Beklagten so- wie das von dieser vorgelegte Muster des nach ihrem Vortrag verwendeten Standardschreibens zu verwerten haben.
19
Sollte sich der Vortrag der Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen lassen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob in dem unterlassenen Hinweis der Beklagten auf die konkrete Diagnose und die Dringlichkeit einer - der Klägerin ansonsten zutreffend empfohlenen - weiteren Untersuchung ein - einfacher oder grober - Behandlungsfehler im Bereich der therapeutischen Beratung zu sehen ist.
20
Spiegelbildlich zu der oben ausgeführten Einheitlichkeit vonpflichtwidrig unvollständiger Sicherungsaufklärung und daraus folgender unterbliebener zeitnaher Befundabklärung verbietet sich dabei im Streitfall die im Beweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. April 2014 angelegte isolierte Betrachtung des Schreibens vom 7. Juni 2007 einerseits und der nachfolgend unterbliebenen Kontrollmaßnahmen andererseits. Das Berufungsgericht wird vielmehr das gesamte Behandlungsgeschehen zwischen Juni und Herbst 2007 in den Blick zu nehmen und, wie im Übrigen von beiden Parteien bereits im Berufungsverfahren beantragt, mit dem Sachverständigen mündlich zu erörtern haben. Dabei wird insbesondere auch juristisch zu bewerten sein, ob, wie es der Sachverständige angenommen hat, das Unterlassen eines Hinweises auf die konkrete Diagnose und die Dringlichkeit der weiteren Abklärung zwar für sich genommen (aus ärztlicher Sicht) noch als fehlerfrei angesehen werden kann, es jedoch nach den Umständen des Streitfalls eine Pflicht zur Kontrolle begründet, ob der Patient das mit Rezeptübersendung und Anschreiben Gemeinte auch richtig verstanden und sich zur weiteren Untersuchung gemeldet hat. Die Schwere der zu besorgenden Erkrankung wird hierbei neben dem Grad des Krankheitsverdachts und dem freiwilligen Charakter einer Vorsorgeuntersuchung in besonderem Maße zu gewichten sein (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225; vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91, VersR 1992, 1263 unter II.3.b; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, NJW 2005, 427, 428; OLG Köln, NJW-RR 2001, 92, 93; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 1333, 1335; OLG Hamm, GesR 2013, 660, 661). Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 - 8 O 334/11 -
KG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2015 - 20 U 314/12 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler


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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 285/17 Verkündet am: 26. Juni 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Aa a) Der

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2017 - VI ZR 436/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 436/16 Verkündet am: 21. November 2017 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BG

Referenzen

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte, einen in Österreich ansässigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

2

Der Kläger, der als Selbständiger im Baunebengewerbe tätig war, erlitt am 15. August 2007 einen Verkehrsunfall im Kosovo. Das von ihm geführte Fahrzeug kollidierte mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Die alleinige Verantwortlichkeit des Schädigers steht außer Streit. Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Ob unfallbedingte Dauerschäden vorliegen, ist streitig.

3

Der Kläger beauftragte den Streithelfer mit der Geltendmachung von Ansprüchen. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 2007 zur Begleichung u.a. des Fahrzeugschadens als "Teilschadensersatz" auf und wies auf erlittene Verletzungen des Klägers hin. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 führte der Streithelfer aus, dass sein Auftraggeber aufgrund der unfallbedingten Verletzungen seit dem Unfallzeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm bisher über Jahre ausgeübte selbständige Tätigkeit als Dienstleister auszuführen, und schlug vor, die weitere Regulierung des Schadensfalles telefonisch zu besprechen. Am 28. September 2012 erwirkte der Kläger ein Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt W.  , mit dem die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.500 € verurteilt wurde.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz des ihm entstandenen Erwerbsschadens in Höhe von 120.000 € und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm seinen aus dem Unfall zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu 100 % zu ersetzen. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Endurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag als verjährt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil insoweit aufgehoben, als der Feststellungsantrag abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

A.

5

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zustehe. Der Anspruch ergebe sich aus Art. 178, 195 des im Unfallzeitpunkt anwendbaren Jugoslawischen Zivilgesetzes i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EGBGB und könne gemäß § 26 Satz 1 des österreichischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (KHVG) i.V.m. Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB unmittelbar gegen die Beklagte geltend gemacht werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar verjähre ein Schadenersatzanspruch aus Art. 178 des Jugoslawischen Zivilgesetzes gemäß dessen Art. 376 innerhalb von drei Jahren ab Bekanntwerden. Die Frage der Verjährung des Direktanspruchs beurteile sich aber nicht nach dem im Kosovo geltenden, sondern gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB nach österreichischem Recht als dem Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliege. Denn die Verweisung in Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB erfasse alle Normen, die für die Frage Bedeutung hätten, ob ein durchsetzbarer Direktanspruch gegen den Versicherer bestehe. Gemäß § 27 KHVG sei die Verjährung infolge der Anmeldung des Direktanspruchs bei der Beklagten gehemmt.

6

Die Abweisung des Feststellungsbegehrens durch Teilurteil verstoße gegen § 301 ZPO. Beruhten - wie im Streitfall - Zahlungs- und Feststellungsbegehren auf demselben Lebenssachverhalt und könne die Zahlungsklage auch nur teilweise Erfolg haben, so dürfe nicht vorab über die auf Ersatz künftiger Schäden gerichtete Feststellungsklage durch klageabweisendes Teilurteil entschieden werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Das Schreiben des Klägervertreters vom 2. Januar 2008 erfülle auch hinsichtlich künftig entstehender Schäden die Voraussetzungen für eine Hemmung nach § 27 KHVG.

B.

7

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

I. Zahlungsantrag

8

Die Zuerkennung des Zahlungsantrags kann keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat das anwendbare Recht fehlerhaft bestimmt.

9

1. Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, nach welchem Recht der gegen die Beklagte geltend gemachte Direktanspruch zu beurteilen ist, allerdings zutreffend die nationale Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 4 EGBGB zugrunde gelegt, wonach der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, wenn das auf die unerlaubte Handlung anzuwendende Recht oder das Recht, dem der Versicherungsvertrag unterliegt, dies vorsieht. Staatsvertragliche Regelungen über die Rechtsanwendung bei der Regulierung eines Straßenverkehrsunfalls, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB in der bis 10. Januar 2009 geltenden Fassung vom 21. September 1994 (nun: Art. 3 Nr. 2 EGBGB) vorrangig zu berücksichtigen wären, sind für Deutschland nicht in Kraft. Dies gilt insbesondere für das Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971, das Deutschland nicht ratifiziert hat (vgl. Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 3; Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 17. Aufl., Nr. 100 Fn. 1; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 2). Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom 11. Juli 2007 (ABl. EU L 199 S. 40) ist nicht anwendbar, da das schadensbegründende Ereignis vor dem 11. Januar 2009 eingetreten ist (vgl. Art. 31, 32 Rom II-VO; EuGH, Slg 2011, I-11603 Rn. 20 ff. - Homawoo; Senatsurteile vom 19. Juli 2011 - VI ZR 217/10, BGHZ 190, 301 Rn. 11; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 7 mwN).

10

2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Frage, ob dem Verletzten überhaupt ein deliktischer Anspruch zusteht, den er unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, selbständig nach den inländischen Kollisionsnormen anzuknüpfen ist. Da das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten im Tatbestand des Art. 40 Abs. 4 EGBGB vorausgesetzt wird ("seinen Anspruch"), handelt es sich um eine kollisionsrechtliche Vorfrage, die einer selbständigen Anknüpfung unterliegt und von der nach dem deutschen Internationalen Privatrecht berufenen Rechtsordnung zu klären ist (vgl. MünchKommBGB/v. Hein, 6. Aufl., Einl. Internationales Privatrecht Rn. 148 f., 161 mwN; Palandt/Thorn, BGB, 75. Auflage, Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 31; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; zur selbständigen Anknüpfung von Vorfragen vgl. auch BGH, Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 12 mwN).

11

3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet aber die Annahme des Berufungsgerichts, wonach sich die Frage, ob dem Kläger infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ein Schadensersatzanspruch erwachsen ist, nach dem im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltenden Recht bestimmt.

12

a) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass die insoweit einschlägige Kollisionsvorschrift des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf das im Kosovo als Tatort geltende Recht verweist.

13

b) Das Berufungsgericht hat aber unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht geprüft, ob das im Unfallzeitpunkt im Kosovo geltende Recht diese Verweisung annimmt oder eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist dann, wenn auf das Recht eines anderen Staates verwiesen wird, auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht (Grundsatz der Gesamtverweisung). Bei der Verweisung des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB handelt es sich um eine solche Gesamtverweisung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 46; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 120; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 43 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 6; jurisPK BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rn. 13 (Stand: 01.10.2014); PWW/Schaub, BGB, 10. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 8; NK-BGB/Wagner, 2. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 7; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1252; aA Staudinger/von Hoffmann, BGB, Neubearb. 2001, Vorbem. zu Art. 40 EGBGB Rn. 70). Anders als in bestimmten Fällen der alternativen, akzessorischen oder der Anknüpfung aufgrund einer wesentlich engeren Verbindung widerspricht die Beachtung des fremden Internationalen Privatrechts im Fall des Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht dem Sinn der Verweisung (vgl. auch BT-Drucks. 14/343, S. 8; Palandt/Thorn, 75. Auflage, Art. 4 EGBGB Rn. 5 f.; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1324; Gruber, VersR 2001, 16, 19).

14

4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB i.V.m. § 26 Satz 1 KHVG unmittelbar gegen die Beklagte geltend machen kann und wonach die Verjährung dieses Anspruchs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KHVG gehemmt ist. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt.

15

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Direktanspruch gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht bestimmt. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Juli 1992 - VI ZR 1/92, BGHZ 119, 137, 139; vom 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200, 202 mwN; vom 23. November 1971 - VI ZR 97/70, BGHZ 57, 265, 269 f. mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - IV ZR 326/91, BGHZ 120, 87, 89) ist der Direktanspruch nicht mehr ausschließlich deliktsrechtlich zu qualifizieren. Dabei sieht Art. 40 Abs. 4 EGBGB eine echte Alternativanknüpfung vor; der Direktanspruch ist nicht nur subsidiär aus dem Versicherungsvertragsstatut herzuleiten. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden (vgl. MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1, 12 f.; Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 437 ff.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; jurisPK-BGB/Wurmnest, Art. 40 EGBGB Rn. 57 (Stand: 01.10.2014); Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 22; AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 53; Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rn. 74; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 107 f.; Gruber, VersR 2001, 16, 18 f.; Huber, JA 2000, 67, 72; Staudinger, DB 1999, 1589, 1592; Junker, JZ 2000, 477, 486; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; aA Vogelsang, NZV 1999, 497, 501; Heiss, VersR 2006, 185, 187). Für ein derartiges Verständnis sprechen sowohl der klare Gesetzeswortlaut als auch die vom Gesetzgeber intendierte Begünstigung des Verletzten, die bei einer lediglich subsidiären Anknüpfung jedenfalls zum Teil unterlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/343, S. 13; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; Staudinger/von Hoffmann, aaO; Gruber, aaO; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Looschelders, VersR 1999, 1316, 1323; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108). Dem Versicherer entsteht durch die geschädigtenfreundliche alternative Anknüpfung kein unangemessener Nachteil, da er mit der Maßgeblichkeit des Versicherungsvertragsstatuts ohnehin rechnen muss (vgl. MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; Spickhoff, NJW 1999, 2209, 2212; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Looschelders, aaO). Die in den Gesetzesmaterialien angedeutete Einschränkung, wonach sich das Bestehen eines Direktanspruchs "notfalls" auch nach dem Recht beurteilt, dem der Versicherungsvertrag unterliegt (BT-Drucks. 14/343, S. 13), hat im Gesetz keinen Ausdruck gefunden.

16

Anders als im Rahmen des Art. 40 Abs. 1 EGBGB muss sich der Verletzte auch nicht auf eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen berufen; vielmehr hat das Gericht von Amts wegen das dem Geschädigten günstigere Recht zu ermitteln (MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 118 i.V.m. Art. 18 Rom II-VO Rn. 12; AnwK-BGB/Wagner, aaO; BeckOK BGB/Spickhoff, aaO; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 108 f.).

17

b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, unterliegt dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht (Statut des Direktanspruchs) auch die Frage der Anspruchsverjährung.

18

aa) Der Umfang der Verweisung in Art. 40 Abs. 4 EGBGB wird nicht einheitlich beurteilt. Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass das Statut des Direktanspruchs darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verletzte den Versicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (vgl. Gruber, VersR 2001, 16, 17; vgl. auch BT-Drucks. 14/343, S. 13; zu Art. 18 Rom II-VO Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1; BeckOK BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rn. 4 (Stand: 01.02.2013); Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 2; NK-BGB/Nordmeier, 2. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 22; missverständlich OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Februar 2014 - 5 U 111/13, juris Rn. 45).

19

Umstritten ist, ob sich Inhalt und Umfang des Direktanspruchs - insbesondere die Deckungssumme und etwaige Einwendungsausschlüsse - nach dem Deliktsstatut (so Staudinger/von Hoffmann, Neubearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 446 ff.), dem Statut des Direktanspruchs (Looschelders, Internationales Privatrecht, Art. 40 EGBGB Rn. 75; BeckOK BGB/Spickhoff, Art. 40 EGBGB Rn. 15 (Stand: 01.02.2013); von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 47; Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 112 f.; für Einwendungsausschlüsse auch AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 56; Gruber, aaO; differenzierend Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 178 ff.) oder dem Versicherungsvertragsstatut (so für die Deckungssumme AnwK-BGB/Wagner, aaO; Gruber, aaO; im Grundsatz ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 114 ff.; so die hM zu Art. 18 Rom II-VO: MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 13 f.; Erman/Hohloch, BGB, 14. Aufl., Art. 18 Rom-II-VO Rn. 2; PWW/Schaub/Müller, BGB, 10. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 3; Engel in jurisPK-BGB, Art. 18 Rom II-VO Rn. 9 (Stand: 10.12.2015); Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 1) bestimmen. Diese Frage braucht im Streitfall allerdings nicht generell entschieden zu werden.

20

bb) Denn jedenfalls die Verjährung des Direktanspruchs richtet sich nach dem Statut des Direktanspruchs (ebenso Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201 f.). Der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB geforderte Günstigkeitsvergleich lässt sich nur dann wirksam vornehmen, wenn nicht nur das abstrakte Bestehen des Direktanspruchs, sondern auch im konkreten Fall geprüft wird, ob der Direktanspruch (noch) besteht und durchsetzbar ist (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 113 f.; Wandt, IPrax 1995, 44, 46 f.). Anderenfalls würde der von Art. 40 Abs. 4 EGBGB intendierte Schutz des Verletzten geschwächt, da möglicherweise eine - im Ergebnis ungünstigere - Rechtsordnung zur Anwendung käme, nach deren Regelungen der Direkt-anspruch bereits verjährt wäre. Ebenso würden gegebenenfalls die Sonderregeln der den Direktanspruch gewährenden Rechtsordnung unterlaufen und dieser allgemeine Verjährungsregelungen einer anderen Rechtsordnung aufgedrängt, die den Direktanspruch gar nicht kennt und daher nur wenig passgenaue Regelungen vorhält (vgl. auch Micha, Der Direktanspruch im europäischen Internationalen Privatrecht, S. 201).

21

c) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, dass der zwischen der Beklagten und dem Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeugs geschlossene Versicherungsvertrag österreichischem Recht unterliegt. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, in welchem Staat das versicherte Risiko belegen ist.

22

aa) Die für die Bestimmung des Direktanspruchsstatus gemäß Art. 40 Abs. 4 Fall 2 EGBGB maßgebliche Frage, welchem Recht der Versicherungsvertrag unterliegt, ist als kollisionsrechtliche Vorfrage nach den dafür vorgesehenen Kollisionsnormen selbständig anzuknüpfen (vgl. Sieghörtner, Internationales Verkehrsunfallrecht, S. 111; MünchKommBGB/Junker, 6. Aufl., Art. 18 Rom II-VO Rn. 11; BeckOK BGB/Spickhoff, VO (EG) 864/2007 Art. 18 Rn. 1 (Stand: 01.02.2013)).

23

bb) Das Versicherungsvertragsstatut kann dabei weder der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) vom 17. Juni 2008 (ABl. EU L 177 S. 6) noch Art. 46c EGBGB entnommen werden. Diese Bestimmungen sind nur auf Verträge anwendbar, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (vgl. Art. 28, 7 Abs. 4 der Rom I-VO; BT-Drucks. 16/12104, S. 9 ff.). Da sich der streitgegenständliche Unfall schon am 15. August 2007 ereignet hat, muss ein ihn erfassender Versicherungsvertrag bereits zuvor abgeschlossen worden sein.

24

cc) Je nach Belegenheit des versicherten Risikos kommen vielmehr die Kollisionsvorschriften in Art. 7 ff. EGVVG aF oder Art. 27 ff. EGBGB aF zur Anwendung (BT-Drucks. 16/12104, S. 9, 11; vgl. auch OLG München, VersR 2015, 1153, 1154, zu Art. 7 ff. EGVVG; BGH, Urteile vom 24. Februar 2015 - XI ZR 193/14, NJW 2015, 2328 Rn. 53; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, NJW-RR 2015, 302 Rn. 13; vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, NJW 2015, 1690 Rn. 42 - Hi Hotel II; Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737 Rn. 16; jeweils zu Art. 27 ff. EGBGB). Für Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, gelten die Art. 7 ff. EGVVG aF (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF). Dabei ist Mitglieds- bzw. Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge der Staat, in dem das Fahrzeug in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält (Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 EGVVG aF). Versicherungsverträge, für die ein Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegen nach der Sonderanknüpfung des Art. 12 Abs. 1 EGVVG aF dem Recht dieses Staates, sofern er dessen Anwendung vorschreibt. Es handelt sich hierbei um eine Verweisung auf das Sachrecht des die Versicherungspflicht anordnenden Staates (vgl. Art. 15 EGVVG aF, Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF; BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rn. 10).

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dd) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen keine Aussage zu der Frage zu, ob das versicherte Risiko in Österreich belegen war. Zwar sind zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 47 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) in einer sog. Zulassungsevidenz zu führen. Auch enthalten Kraftfahrzeuge nach § 48 Abs. 1 KFG bei der Zulassung ein eigenes Kennzeichen. Diese Vorschriften gelten aber grundsätzlich nicht für Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen (vgl. §§ 36, 82 KFG). Feststellungen zum Zulassungsstaat des schädigenden Kraftfahrzeugs hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

26

ee) Feststellungen zur Belegenheit des Risikos sind nicht deshalb entbehrlich, weil Art. 12 Abs. 1 EGVVG aF auch auf außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken analog anwendbar wäre (so aber BK/Dörner, Art. 12 EGVVG Rn. 2; Anhang zu Art. 7 - 15 EGVVG Rn. 26; Schäfer in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., Int. Versicherungsvertragsrecht Rn. 295, 341; Liauh, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 96 ff., 144; Lübbert/Vogl, r+s 2000, 311, 313; aA Junker in jurisPK-BGB, Art. 37 EGBGB Rn. 90 (Stand: 01.10.2012); Versicherungsrechts-Handbuch/Roth, 2. Aufl., § 4 Rn. 100; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 196). Eine solche Analogie kommt nicht in Betracht. Es fehlt an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. zur Regelungslücke: Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; vom 11. Juni 2013 - VI ZR 150/12, VersR 2013, 1013 Rn. 14; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN). Denn Versicherungsverträge, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Risiken decken, werden von den Bestimmungen in den Art. 27 ff. EGBGB aF erfasst (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 - IV ZR 306/97, NJW 1999, 950, 951, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 167; Staudinger/Armbrüster, Neubearb. 2011, Anh zu Art. 7 Rom I-VO Rn. 66; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 187; Junker in jurisPK-BGB, aaO; Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 5; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den Art. 7 - 15 EGVVG Rn. 7; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 37 EGBGB Rn. 54; Rauscher, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Rn. 1196; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 490; Gruber, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 18, 184; Kramer, Internationales Versicherungsvertragsrecht, S. 163 f.). Deren Anwendung ist lediglich für solche Versicherungsverträge mit Ausnahme von Rückversicherungsverträgen ausgeschlossen, die in dem Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken (Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF). Der Ausschluss betrifft mithin nur solche Verträge, auf die die Art. 7 ff. EGVVG aF anzuwenden sind. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 11/6341, S. 37 f.).

II. Feststellungsantrag

27

Auch die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann keinen Bestand haben. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Sache insoweit rechtsfehlerhaft an das Landgericht zurückverwiesen hat.

28

1. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Teilurteil die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht erfüllt.

29

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Landgericht nicht nach § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an dem Erlass eines Teilurteils gehindert.

30

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN). Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; BGH, Urteile vom 22. Juli 2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 10 f.; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155 f.; jeweils mwN).

31

b) Diese Voraussetzungen hat das Landgericht beachtet. Es hat den Zahlungsantrag durch Grundurteil für gerechtfertigt erklärt und den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewiesen. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über das Zahlungs- und Feststellungsbegehren - insbesondere durch das Rechtsmittelgericht - war dadurch ausgeschlossen.

32

3. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus übersehen, dass die teilweise Zurückverweisung der Sache - wenn der Zurückverweisungsgrund nur einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits betrifft oder nur hinsichtlich eines solchen Teils eine erneute oder weitere Verhandlung in der ersten Instanz erforderlich ist - nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass über den zurückverwiesenen Teil des Rechtsstreits in zulässiger Weise durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO hätte entschieden werden können (BGH, Urteile vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 28; vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26 mwN).

33

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben. Durch die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das Landgericht hat das Berufungsgericht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen. Denn über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des vom Berufungsgericht bestätigten Grundurteils ist, hätten das Landgericht - und gegebenenfalls auch die Rechtsmittelinstanzen - bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden gehabt. Eine Bindung des Landgerichts an die materiell-rechtliche Beurteilung des Feststellungsantrags durch das Berufungsgericht analog § 563 Abs. 2 ZPO besteht nicht, da diese Beurteilung der Aufhebung und Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das Landgericht nicht unmittelbar zugrunde lag (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Juni 1972 - II ZR 113/70, BGHZ 59, 82, 84; vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203; Beschluss vom 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68, BGHZ 51, 131, 134 f.; jeweils mwN). Grund der Aufhebung und Zurückverweisung war vielmehr allein die Annahme, das Landgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen.

III.

34

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Galke                      Stöhr                       von Pentz

           Offenloch                   Müller

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 8/03 Verkündet am:
25. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß
eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.

b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien
an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in
dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.

c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise
makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung
aufzuklären war.
BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, erfolgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-
mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Organisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt ! #" %$& (')" $* + , , - /.- ,- 0 " 51.129,19 Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus: Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen richte.
Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflichtendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutterschafts -Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erforderlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisationsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Behandlung zur Verfügung stehe. Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultraschalluntersuchung , die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über Lage und Stellung des Fötus verschaffen können. Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt gewesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen
dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2 aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller gebotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten. Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte. Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dürfen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch
durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist. Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Gebot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.
c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die
ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätigkeit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Berufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes - ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält, kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie, völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher sagen.
d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu unten

III).

2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen gewesen , fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich erachteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsuntersuchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revision zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachverständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutterschafts -Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschaftsrichtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise nachgehen müssen.
Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen. Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien ankommt , hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.
c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikationskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr. 4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-
untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden MutterschaftsRichtlinien nicht herleiten läßt.
d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherweise ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter Feststellungen aufzuheben. 3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Berücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsuntersuchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Belegkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsache , daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und
vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge- nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurückzugreifen sein.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organisationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsversäumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Geburt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverständigen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.). Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträgers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizinischer Sicht geht.
c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden hergeleitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet , daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf
ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Makrosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerechtfertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO). Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bisher nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.
e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.
aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entscheidungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990, 52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR 2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Urteile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren, kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicherheiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-
genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand, daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbindung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zunächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert. Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Berufungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.

III.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der erkennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Möglichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden , weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540 ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungsgeschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitlichen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit
mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
12
1. Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres gegeben, da die geltend gemachten Rückgewähransprüche zwar prozessual selbständig sind, weil sie verschiedenen Gläubigern zustehen, materiellrechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben.
14
2. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass bei der von ihm gegebenen Begründung für den der Klägerin entstandenen Mindestschaden die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 62/09
Verkündet am:
16. Juni 2010
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwiderklage
, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwiderklage
verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum
Teil von denselben Vorfragen abhängen.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversicherung vermittelt hat, und ihr eine vollständige Provisionsabrechnung (auch) über die vorstehend genannten Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
2
Am 20. September 1995 unterzeichneten die Klägerin und die V. GmbH eine "Agentur-Übernahme-Erklärung", nach der die V. GmbH als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG, die später als A. Krankenversicherung AG firmierte, übernahm. Am 19. März 1996 teilte die V. GmbH der Klägerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegründete Beklagte übertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 übersandte die V. GmbH der Klägerin Bewerbungsunterlagen von R. , der als Mehrfachagent Krankenversicherungsverträge für die C. Krankenversicherung AG vermitteln wollte. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Strukturieren Sie bitte Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit folgenden Konditionen: KV 7,5 MB [= Monatsbeitrag] 2 % Bestandspflege …"
3
Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine AgenturÜbernahme -Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet: "Firma F. … [= Beklagte] 01. übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG (CK). 02. Für die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des § 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 VVG ergebenden Einschränkungen der Vertretungsmacht.
03. Für die der CK vermittelten Krankenversicherungsverträge gewährt die CK gemäß der nachstehend aufgeführten Provisionsordnung Provisionen unter Zugrundelegung der bei der CK üblichen Arbeitsabläufe. 04. Die Provisionen aus den für die CK vermittelten Krankenversicherungen betragen als Abschlussprovision für: Normalgeschäft: 7,00MB Für die Sondertarife VAIP, BAW, PSKV, TH ohne Vollversicherung, Anwartschaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die Provisionsfestlegung von Fall zu Fall. Für den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung beträgt die Abschlussprovision 2,00 MB, sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird. … 09. Folgende Bonistaffel gilt als vereinbart: 1. Ab 15.000,00 DM MOB [= Monatsbeitrag] netto werden 0,30 MB nachvergütet. 2. Ab 30.000,00 DM MOB netto werden 0,60 MB nachvergütet. 3. Ab 45.000,00 DM MOB netto werden 1,05 [unstreitig: 1,00] MB nachvergütet. 4. Ab 65.000,00 DM MOB netto werden 1,50 MB nachvergütet. Die 1. bis 3. Stufe dieser Bonistaffel betrachten wir zum 31.12.1996 als erfüllt. …"
4
Der Vertreter R. , der am 1. September 1996 eine auch von der Klägerin unterzeichnete Agentur-Übernahme-Erklärung unterschrieb, vermittelte in der folgenden Zeit Krankenversicherungsverträge mit der C. (A. ) Krankenversicherung AG. Die Beklagte erbrachte keine eigenen Vermittlungsleistungen. Aufgrund der von dem Vertreter R. erbrachten Vermittlungsleistungen erhielt die Beklagte von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten Bonistaffel wurde der Beklagten auch über den 31. Dezember 1996 hinaus ein voller Monatsbeitrag nachvergütet.
5
Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass "irrtümlich für die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen für uns zugeführte Geschäftsverbindungen" gewährt worden seien. Im genannten Zeitraum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erfüllt worden; daraus resultiere "ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 0,7 MB auf das von der Firma R. vermittelte Nettogeschäft." Ferner teilte die Klägerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der Konditionen mit der Firma R. ab dem 1. Januar 2000 außerstande sehe, die Produktionsergebnisse der Firma R. auf die mit der Beklagten vereinbarten Bonifikationsstaffeln anzurechnen. Danach leistete die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte und erteilte ihr auch keine Provisionsabrechnungen mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis vorsorglich zum 31. Dezember 2002.
6
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von Provision in Höhe von 16.141,89 €. Die Beklagte verlangt widerklagend im Wege der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs und einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie Zahlung der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versicherungsvertreter R. vermittelten Verträge. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung gerichtete Widerklage entschieden und die Klägerin - mit Ausnahme der Klage auf Provisionsabrechnung für den (bereits abgerechneten) Zeitraum bis zum 30. April 1999 - antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Krankenund Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversi- cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Klägerin zur Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung über die genannten Kranken - und Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 verurteilt.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.

A.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht über die Widerklage durch Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zulässig, obwohl das Landgericht nicht auch über die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Entscheidung die Möglichkeit sich widerstreitender Urteile eröffnet. Denn Vorfrage sowohl für die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten sei. Darüber hinaus sei die für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs relevante Frage, ob für die Berechnung der Superprovision (gemäß Bonistaffel) auch Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder- und Gruppenversicherungstarife zu berücksichtigen seien, ebenso für die Klage ent- scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverhältnis stünden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus § 254 ZPO ergebenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, zunächst über den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn maßgeblich für den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher Höhe der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zustünden. Da die Beklagte entsprechenden Vortrag der Klägerin erst anhand des Buchauszugs und der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnung überprüfen könne, sei es sachgerecht, zunächst hierüber zu entscheiden.
11
Die Klägerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings sei Vertragspartner der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die A. Krankenversicherung AG geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die Klägerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar gehandelt habe. Jedoch habe die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung selbst einzustehen. Denn sie habe durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begründet, sie werde den Agentur-Übernahmevertrag als eigene Angelegenheit durchführen. Dem könne sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen.
12
Die Klägerin sei verpflichtet, einen Buchauszug über die von dem Vermittler R. vermittelten Versicherungsverträge vorzulegen. Da die Beklagte einen Anspruch auf Provision für die von dem Vertriebspartner R. vermittelten Geschäfte habe, könne sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung über alle Umstände verlangen, für die ihr die Provision gebühre. Die Beklagte sei auch als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August 1996 die Abreden der Parteien nicht vollständig wiedergebe, komme dem bei- derseitigen Verständnis der Parteien, dass die Beklagte die Rechte einer Handelsvertreterin haben solle, maßgebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig, dass es in Weiterführung einer Absprache zwischen der Klägerin und der V. GmbH zu der Erklärung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei unstreitig , dass die Beklagte nach Zuführung des Vermittlers R. zur Klägerin jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V. GmbH an die Klägerin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungstätigkeit R. Provision erhalten habe.
13
Obwohl die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler R. stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr für derartige Verträge ein Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB sei es nicht erforderlich , dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirke. Es genüge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertretern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten erfüllt.
14
Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen. Dies könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte bisher die Provisionsabrechnungen der Klägerin, bei denen Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder - und Gruppenversicherungen nicht berücksichtigt worden seien, widerspruchslos hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, könne im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Die Parteien hätten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09 des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Umsätze bezogen, die im Direktgeschäft des Vermittlers R. zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer 04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei. Also hätten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen auch die Vermittlung von Pflegeversicherungsverträgen verstanden. Unstreitig habe R. auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierfür Provision erhalten.
15
Die Berufung der Klägerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zwischen der A. Krankenversicherung AG und der Beklagten bestehende Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers R. mit Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Teilkündigung sei, ob durch diese ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert werde. Die Kündigung vom 18. Mai 1999 sei aber ohne Einfluss auf den Inhalt des Agentur-Übernahmevertrags gewesen, weil es sich bei der den Vertriebsmitarbeiter R. betreffenden Vereinbarung um eine eigenständige, selbständig neben dem Agentur-Übernahmevertrag stehende Abrede gehandelt habe.
16
Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Provisionsabrechnung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das Vertragsverhältnis insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch auf vollständige Provisionsabrechnung lediglich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999.

B.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.
18
I. Revision der Klägerin
19
Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen bejaht werden.
20
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, ist unbegründet.
21
a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.).
22
Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.; BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage geltend gemachte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin und der auf der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverhältnis gestützt sind. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB), über die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass sowohl die im Streit stehenden Zahlungsansprüche als auch die von der Beklagten erhobenen Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung zum Teil von denselben Vorfragen abhängen.
23
b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung über die im Wege der Stufen(wider)klage (§ 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend ge- machten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.
24
aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, NJW 1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist.
25
bb) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch an- hängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25 m.w.N.). Entscheidet das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur über die auf der ersten Stufe der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teilurteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Klageforderung treten könnte.
26
cc) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) über den Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter aa ausgeführt - die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen Klage erhobener Anspruch gegenüber steht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO, Tz. 15 f. m.w.N.), nicht. Anderenfalls könnte im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforderung ) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre. Schließlich steht einer jeden Widerspruch ausschließenden Ent- scheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage (gegebenenfalls durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchauszug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufenklage überhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht.
27
Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter aa). Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, unter 1 a, und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, unter II 1 a). Dieser Leistungsanspruch (hier: der Provisionsanspruch der Beklagten), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen (vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverhältnis" bezeichnet). Ein Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen.
28
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das ergibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrü- ge zu Recht geltend macht - die Klägerin und nicht die C. (A. ) Krankenversicherung AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten.
29
Die Auslegung der Agentur-Übernahme-Erklärung vom 13. August 1996 unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine von der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus formularmäßig verwendete Erklärung handelt (vgl. BGHZ 98, 303, 313 f.; 105, 24, 27). Danach ist die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen. Zwar ist im Text der Übernahmeerklärung mehrfach davon die Rede, dass Krankenversicherungsverträge "für die C. Krankenversicherung AG (CK)" vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung maßgeblich gestützt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile der Erklärung ist aber die Klägerin aufgeführt. Weder dort noch bei den Unterschriften selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die gesamte Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich sämtlicher Abrechnungen und der Kündigungserklärung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstreitig durch die Klägerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhalten der Klägerin vom Empfängerhorizont der Beklagten jedenfalls nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin den Agentur-Übernahme-Vertrag in fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gemäß § 164 Abs. 2 BGB zur Folge , dass ein eventuell fehlender Wille der Klägerin, im eigenen Namen zu handeln , unbeachtlich ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin könne einen Buchauszug oder sonst für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht, weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern der C. (A. ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die dafür notwendi- gen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von der C. (A. ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die Klägerin tätig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 1).
30
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagte gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 92 HGB Anspruch auf Provision für die von dem Vertreter R. vermittelten Geschäfte hat und deshalb auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB geltend machen kann.
31
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertreterin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Ansprüche auf Abrechnung und Buchauszug (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese Annahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Ansprüche von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist frei von Rechtsfehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gab es unstreitig eine mündliche Vereinbarung , nach der das von dem Vertreter R. vermittelte Krankenversicherungsgeschäft im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der AgenturÜbernahme -Erklärung einstweilen wie von der (an die Stelle der V. GmbH getretenen) Beklagten vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter R. vermittelte Geschäft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, Provisionsansprüche und damit auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB zustehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Parteien im Übrigen kommt es deshalb nicht an.
32
b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung - der Beklagten auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen nicht bejaht werden.
33
Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist allein in dem Umstand, dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Klägerin, in denen Provisionen für vermittelte Pflegeversicherungsverträge nicht aufgeführt waren, widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22 m.w.N.).
34
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin hätte Beweis für ihre Behauptung antreten müssen, dass Pflegeversicherungsverträge im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht berücksichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst, weil es sich insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Behauptung einer (nachträglichen) Kürzung oder Einschränkung von Provisionsansprüchen handelt. Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom 22. August 2007 ausgeführt: "Die mündliche Vereinbarung betreffend den Vermittler R. ging dahin, das an die A. Krankenversicherung AG vermittelte Krankenversicherungsgeschäft, nicht auch von Herrn R. vermitteltes Pflegeversicherungsgeschäft, im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Vereinbarung mit der V. GmbH vom 08.08./20.09.1995 zu berücksichtigen. (…)"
35
Darin liegt aber die Behauptung, dass die für das Bestehen der Ansprüche maßgebliche mündliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von vornherein dahin ging, das vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft nicht zu berück- sichtigen. Soweit die Beklagte behauptet, die Vereinbarung sei weiter gegangen , ist das als eine rechtsbegründende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04, NJWRR 2006, 591, Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17a m.w.N.). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Klägerin nicht.
36
Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich lediglich auf die Provision für Krankenversicherungsverträge beziehe, trägt nicht. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten, bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im Übrigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche (Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 3 m.w.N.). Daraus lässt sich für die hier zu beantwortende Frage indessen nichts herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsanspruch setzt eine nach §§ 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB) provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher Provisionsanspruch steht der Beklagten hier aber gerade nicht zu.
37
4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des Buchauszugs als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revision macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch" , insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft hätte, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbeachtlich , weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen anführt , der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessorietät" der Ansprüche stützt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die mündliche Vereinbarung sei dahin gegangen, die tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno) des Vermittlers R. zu vergüten. Daraus ergibt sich aber nur die Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch der Beklagten. Anders als die Revision meint, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Beklagte die gegenüber dem Vertreter R. tatsächlich abgerechnete und von diesem akzeptierte Jahresnettoproduktion (einschließlich aller Stornobuchungen) hinnehmen musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Berufungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen für die Beklagte ohne jede Bedeutung sein sollten.
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II. Anschlussrevision der Beklagten
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Die Anschlussrevision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam gekündigt.
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Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d). Das ist hier der Fall.
41
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugeführten Vermittler unter die Beklagte "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinbarung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im Hinblick auf die Einbeziehung des Vermittlers R. um eine selbständig kündbare Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die Anschlussrevision meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der Beklagten sei der Tätigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf das wirtschaftliche Erscheinungsbild , nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der Beklagten abgestellt hat.
42
Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Vereinbarung hinsichtlich des Vermittlers R. und die damit verbundene organisatorische Zuordnung dieses Vermittlers zur Beklagten habe von der Klägerin nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfen. Die Klägerin hat sich durch die Kündigung nicht einseitig der vereinbarten Gegenleistung dafür entzogen, dass ihr der Vertreter R. von der Beklagten zugeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu fördern. Dies rechtfertigt, anders als die Anschlussrevision meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine Gegenleistung für die Betreuung des Vermittlers R. darstellten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Kündigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - möglich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die mündliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dahin ging, das von dem Vertreter R. getätigte Geschäft "einstweilen" wie von der V. (später der Beklagten ) vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen.

C.

43
Nach alledem ist die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die C. (A. ) Krankenversicherung vermittelt hat, und soweit die Klägerin verurteilt worden ist, eine vollständige Provisionsabrechnung (auch) über die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob nach der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter R. vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft zugunsten der Beklagten als provisionspflichtig zu berücksichtigen sein sollte. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
15
aa) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, VersR 1997, 601, 602 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646, jeweils mwN).
7
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen darf, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder An- spruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30; BGH, Urteile vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13; vom 9. November 2011 - IV ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn. 29; jeweils mwN). Eine materiellrechtliche Verzahnung kann bei subjektiver Klagehäufung, aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (BeckOK ZPO/Dressler, § 61 Rn. 12 [Stand: 01.09.2016]).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 123/03 Verkündet am:
28. November 2003
Kanik
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des
Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.
Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen
steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch
von derselben Rechtsfrage abhängt.
BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 123/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. März 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung Zug um Zug gegen die Wiedereinräumung des Besitzes an dem im Grundbuch von G. des Amtsgerichts L. , Blatt 3001, eingetragenen Grundstück Flurstück 351/6 zu erfolgen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1, die Bundesrepublik Deutschland, war aufgrund Zuordnungsbescheids Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 351/6 der Gemarkung L. -G. . Mit notariellem Vertrag vom 20. Januar 1995 verkaufte sie das Grundstück der Klägerin, der Landesversicherungsanstalt Sachsen, zu deren Gunsten ein Investitionsvorrangbescheid ergangen war. Der Klägerin war der Erwerb am 1. August 1994 vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales , Gesundheit und Familie für einen Preis von höchstens 400 DM/qm und mit der Auflage genehmigt worden, die geplanten Wohnungen in erster Linie an ihre Mitarbeiter zu vermieten. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 lehnte
das Ministerium die Genehmigung ab, da der Kaufpreis seiner Ansicht nach 412,05 DM/qm beträgt und die Klägerin die Verpflichtung übernommen hatte, in dem Fall, daß der Berechtigte einen höheren Verkehrswert nachweise, die Differenz nachzuzahlen. Die Beklagte zu 1, die den Kaufpreis von 5.174.700 DM am 9. Februar 1995 empfangen hatte, kehrte den Betrag am 3. Dezember 1998 dem Beklagten zu 2, dem Freistaat Sachsen, dem das Eigentum aufgrund eines Verwaltungsabkommens vom 26. November 1993 übertragen worden war, aus.
Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 5.174.700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verurteilen, ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Abtretung des Anspruchs der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des ausgekehrten Betrags, höchst hilfsweise Zug um Zug gegen die Bewilligung der Löschung verlangt. Zusätzlich hat sie die Feststellung beantragt, daß der Grundstückskaufvertrag vom 20. Januar 1995 unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil den Hauptanträgen mit der Begründung stattgegeben, die verweigerte Genehmigung sei nicht nur verwaltungsintern von Bedeutung, sondern mache das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Entscheidung über weitere Anträge gegen die Beklagten zu 1 und 3 (E. P. ) als Gesamtschuldner, gegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von insgesamt 14.299.200 DM, dem Preis für einen weiteren Grundstückskauf, der ebenfalls Gegenstand des ablehnenden Bescheids vom 23. Dezember 1997 war, hat es dem Schlußurteil vorbehalten.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, soweit es Ge- genstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist, an. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Die Klägerin kann nach § 812 BGB Herausgabe des von der Beklagten zu 1 erlangten Kaufpreises von 2.636.566,26 DM verlangen (§ 812 BGB). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig war (1), die Genehmigung versagt wurde (2), und die Beklagte zu 1 um den empfangenen Kaufpreis bereichert ist (3). Damit ist auch der nach § 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsklage) zulässige Antrag auf Feststellung , daß der Kaufvertrag der Parteien unwirksam ist, begründet.
1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bedarf der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch einen Sozialversicherungsträger der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Erwerb ist nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB IV genehmigungsfrei, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 v.H. des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträ-

(

gers, mindestens jedoch 22.800 ! #"$ %'& ) * + , - . 34.200 / Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Die danach erforderliche Genehmigung erfaßt bereits das Verpflichtungsgeschäft, hier den Kaufver-
trag der Parteien vom 20. Januar 1995, und stellt eine Voraussetzung für des- sen Wirksamkeit dar.

a) Dafür, daß die Genehmigung sich nicht auf das Verwaltungsinnenverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde beschränkt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. In Fällen, in denen, anders als nach der neueren Gesetzestechnik (z.B. § 104 GemO NRW; § 134 Abs. 1 GemO Hessen, dazu BGH NJW 1986, 2931, 2939 f.), die zivilrechtliche Wirksamkeit des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgeschlossenen Rechtsgeschäfts nicht ausdrücklich an das Vorliegen der Genehmigung geknüpft ist, hebt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob sich das Genehmigungserfordernis objektiv auf das Geschäft oder subjektiv auf die geschäftschließende Stelle bezieht (Senat, Urt. v. 16. März 1951, V ZR 78/50, LM BGB § 242 - Cd - Nr. 2; Urt. v. 20. Februar 1979, VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; BGHZ 142, 51, 54). § 85 SGB IV verknüpft das Genehmigungserfordernis mit dem Geschäft als solchem, statuiert nicht etwa, was für eine bloße Wirkung im Innenverhältnis sprechen würde, eine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, im Falle des Grundstückserwerbs um die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzusuchen. Allerdings ist § 85 SGB IV kein älteres, noch von früheren Gewohnheiten, die Unterschiede zwischen Verwaltungsaußen- und Innenverhältnis nicht zu akzentuieren, geprägtes Gesetz und stammt auch nicht aus einer geringer strukturierten Rechtsordnung (für das Kommunalrecht der DDR: BGHZ 142, 51; Senat, Urteil vom 3. November 2000, V ZR 306/99, VIZ 2001, 108). Die Vorschrift ist indessen im Jahre 1976 im Zuge der Schaffung des Sozialgesetzbuches an die Stelle des § 27d der Reichsversicherungsordnung getreten, dem sie inhaltlich (in den Grundzügen) und in der Textfassung gefolgt ist.


b) Die Entstehungsgeschichte des § 27d RVO (RT-Drucks. 1/5774, RT-Drucks. 1/6031, Anlagenband S. 7324) und des § 85 SGB IV (BT-Drucks. 7/4122, 7/5457 und 7/5612) vermittelt keine abschließenden Erkenntnisse über die zivilrechtliche Bedeutung der Genehmigung. Das Genehmigungserfordernis dient danach allerdings dem Zweck, die Finanz- und Liquiditätslage der Sozialversicherungsträger langfristig zu sichern. Festlegungen über die Wirkungsweise der Genehmigung sind in der Beratung des § 85 SGB IV aber nicht hervorgetreten; bei den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses standen die Grenzen des Genehmigungsvorbehalts (Anlagevolumen nach § 85 Abs. 2 SGB IV) im Vordergrund.
Zu § 27c RVO, wonach die Anlage des Vermögens der Versicherungsträger in Grundstücke (§ 26 Abs. 2 RVO) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedurfte, hatte das Reichsversicherungsamt dagegen von Anfang an den Standpunkt eingenommen, daß die Genehmigung Voraussetzung der Wirksamkeit des Erwerbs und deshalb dem Grundbuchrichter nachzuweisen sei (Runderlasse, Amtliche Nachrichten, 1925, 153 und 1929, 259 f.). Dies entsprach der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, EuM 19, 296). Gleiches galt für § 27d RVO (Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von den Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 2. Aufl., § 27d Anm. 1; vgl. auch Hanow, Reichsversicherungsordnung, 5. Aufl., § 27d Anm. 1). Die Entscheidungen des Reichsgerichts zur Genehmigung der Gebäudeerrichtung (§ 27e RVO; Die Ortskrankenkasse 1939, 61) und zur Beschränkung der Versicherungsträger auf die Übernahme gesetzlich übertragener Geschäfte (§ 25 Abs. 3 RVO; JW 1937, 3114), die die Revision ins Feld führt, sind dagegen für die hier zu entscheidende Frage nicht aussagekräftig.


c) Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, die zivilrechtliche Wirk- samkeit des Kaufs von der aufsichtsrechtlichen Genehmigung abhängig zu machen, dieser also privatrechtsgestaltende Wirkung zuzuweisen. Zutreffend hebt das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Zweck, die Finanz- und Liquiditätslage der Versicherungsträger zu sichern, die Verknüpfung der Gültigkeit des Erwerbs mit der Genehmigung am wirksamsten dient. Sie wird auch der allgemein anerkannten präventiven Funktion der Genehmgiung (Borrmann in Hauck/Haines, SGB IV, § 85 Rdn. 6; KassKomm. - Maier, SGB IV, § 85 Rdn. 1; Schroeter in SGB-SozVers-Geskomm, § 85 SGB IV Anm. 2; Wannagat/Hassenkamp , Sozialgesetzbuch, § 85 SGB IV, Rdn. 5) am besten gerecht. Die lediglich interne Bindung des Sozialversicherungsträgers könnte die Genehmigungsbedürftigkeit , worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist, zu einem bloßen Anzeigeerfordernis herabstufen. Die Anzeige genügt aber nur in den Fällen des § 85 Abs. 1 Sätze 2 ff. SGB IV, nämlich der Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen auf verschiedener Rechtsgrundlage. Andererseits läge es im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs , die Wirksamkeit des Geschäfts von den Entschließungen der Aufsichtsbehörde freizuhalten. Ein allgemeiner Satz des Verwaltungsrechts, wonach der Verkehrsschutz Vorrang vor den mit einem Genehmigungserfordernis verbundenen Zwecken hat, besteht jedoch, wie der Senat am 16. März 1951 (aaO) entschieden hat, nicht; dies gilt auch heute noch (zu § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG vgl. BGHZ 142, 51, 56 f.). Zudem würden sich die Sozialversicherungsträger , um Regreßforderungen des Vertragspartners von vornherein den Boden zu entziehen, vielfach veranlaßt sehen, einen rechtsgeschäftlichen Genehmigungsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen.
Die Vorteile, die aus der Sicht des öffentlichen Interesses mit der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung verbunden sind, machen diese im Bereich des § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV unverzichtbar. Die Anlage der nach § 82 SGB IV erforderlichen Rücklage der Sozialversicherungsträger in Grundstücken ist zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 8 SGB IV erlaubt, im Hinblick auf die gesetzlichen Rücklagezwecke aber problematisch. Die gesetzliche Rücklage ist nach § 82 SGB IV allgemein zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, in diesem Rahmen aber insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nicht mehr ausgeglichen werden können, bereitzuhalten. Im Bereich der Rentenversicherung , dem die Klägerin zugehört, ist die Rücklage sogar Teil der Schwankungsreserve (§ 216 SGB VI), deren kurzfristige Anlage § 217 SGB VI anordnet. Immobilienanlagen sind hierzu nur mit Einschränkungen geeignet. Ihre Aufnahme in den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV, der im wesentlichen in fungiblen Vermögenswerten besteht, ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß in der Unfallversicherung, aber auch in der Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung das Verwaltungsvermögen, zu dem Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im allgemeinen zählen, einen Teil der Rücklage bildet (Hauck/Haines aaO, § 82 SGB IV, Rdn. 6 und § 83 SGB IV, Rdn. 18); eine Herausnahme hätte mithin in diesen Versicherungszweigen eine anderweitige Auffüllung der Rücklage, sei es mit Betriebsmitteln, sei es mit öffentlichen Zuschüssen erforderlich machen können. Die Anlage in einem den Rücklagezwecken nur begrenzt dienenden Vermögenswert bedarf der wirksamsten Form der Kontrolle. Daß das Verwaltungsvermögen der Klägerin als Rentenversicherungsträger nicht zur Rücklage zählt (§ 216 Satz 2 SGB VI; für die Krankenversicherung §§ 259, 263 SGB V), mithin der eigentliche Anlaß für die Aufnahme der Immobilienanlagen in den Rücklagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV hier fehlt, führt
nicht zu einer Reduzierung des Genehmigungserfordernisses auf das verwal- tungsrechtliche Innenverhältnis. Eine Aufteilung der Wirkungsweise der Genehmigung , je nach Versicherungszweig, widerspräche dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der eine solche Differenzierung in Kenntnis der verschiedenen Ausgestaltung der Rücklagevorschriften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nicht vorgenommen hat. Zudem behält die Kontrolle der Rücklage in Immobilien auch dort ihren Sinn, wo diese das Verwaltungsvermögen nicht erfaßt.

d) Der Umstand, daß der Genehmigungsvorbehalt nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB IV an die Finanzkraft des Versicherungsträgers geknüpft und dem genehmigungsfreien Anlagevolumen absolute Grenzen gesetzt sind, macht eine Beschränkung der Genehmigung auf das Verwaltungsinnenverhältnis nicht erforderlich. Der Sozialversicherungsträger selbst wird im allgemeinen die Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs einschätzen können. Im Interesse des Vertragsgegners bietet es sich an, eine Genehmigung, alternativ eine Negativbescheinigung , einzuholen, wie dies auch in anderen Fällen der Beteiligung öffentlicher Stellen (z.B. bei gesetzlichen Vorkaufsrechten der öffentlichen Hand) geschieht. Zum Grundbuchvollzug wird in den Fällen des genehmigungsfreien Erwerbs nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ohnehin eine Negativbescheinigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da dem Grundbuchamt eine Überprüfung des Haushaltsvolumens des beteiligten Sozialversicherungsträgers nicht möglich sein wird und zudem die Mindest- und Höchstbeträge des Anlagevolumens nach § 85 Abs. 3 SGB IV variabel sind (zutr. KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rdn. 71).

e) Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt nicht nur der dingliche Er- werb des Grundstücks, sondern bereits das vorangegangene Verpflichtungsgeschäft. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Rücklage in Immobilien zu kontrollieren und ist mit deren Wortlaut vereinbar. Die Kontrolle, die sich nicht wie die allgemeine Aufsicht (§ 87 SGB IV) auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beschränkt, sondern deren Zweckmäßigkeit einbezieht (allg.M., statt aller: KassKomm. - Maier aaO, § 85 Rdn. 3), kann sich nicht auf die dinglichen Wirkungen des Geschäfts beschränken. Sie muß vielmehr die allgemeinen Vorschriften über die Verwendung der Mittel des Sozialversicherungsträgers (§ 80 SGB IV) und die besonderen Vorschriften über die Rücklage (§§ 82, 83 SGB IV) zum Maßstab machen. Hierfür ist der im Verpflichtungsgeschäft geregelte Leistungsaustausch maßgeblich. Die Problematik der Rücklage in Immobilien beschränkt sich nicht auf die Zuführung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zu deren Bestand. Wesentlich ist, daß der Erwerb im Austausch gegen liquide Mittel des Versicherungsträgers erfolgt, die sonst für die Anlage in fungiblen Werten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Schuldverschreibungen u.a.) zur Verfügung stehen könnten. Unterläge nur der dingliche Vollzug dem Genehmigungserfordernis, könnte sich der Sozialversicherungsträger bei deren Versagung Schadensersatzansprüchen statt der Leistung (§§ 275, 280, 283 BGB) ausgesetzt sehen. Dies würde zum Abfluß barer Mittel führen, der nicht einmal eine Vermehrung der Rücklage durch die Immobilie gegenüberstände (ebenso: KassKomm.- Maier, aaO, § 85 Rdn. 6; Schroeter aaO; zust. zur privatrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung i.ü.: Borrmann aaO; Peters, SGB IV, § 85 Anm. 3; aus der Sicht des Grundbuchvollzugs: KEHE/Munzig aaO; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rdn. 138; ablehnend: Gleitze/Krause/v. Maydell/Merten, SGB IV, § 85 Rdn. 3 f.; Jahn, SGB IV, § 85 Rdn. 6; Wannagat/Hassenkamp, aaO, Rdn. 6 - der Hinweis auf
öffentlich-rechtliche Verträge, die in Rechte Dritter eingreifen, § 57 SGB X, geht für die hier zu beurteilende Frage ins Leere).
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit des Kaufvertrags aus. Der Vertragsinhalt war nicht von der vorweg erteilten Genehmigung gedeckt. Der Hinweis der Revision, daß sich bei Herauslösung des Gebäudewerts (778.300 DM) ein unter 400 DM/qm liegender Kaufpreis errechne , ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 1. August 1994 legt nicht für den Bodenwert, sondern für den Kaufpreis des Grundstücks mit allen Bestandteilen einen Höchstbetrag fest. Auch der Umstand, daß mit der vereinbarten Nachzahlungspflicht im Restitutionsfalle (ggfs.) zu rechnen war, ändert an den Festlegungen der Genehmigung nichts. Die Genehmigung ging auf den Erwerbsantrag der Klägerin zurück. Der Senat hat keinen Anlaß, sie über ihren eindeutigen Inhalt hinaus zu interpretieren.
Der Kaufvertrag vom 20. Januar 1995 war mithin zunächst schwebend unwirksam, mit der Versagung der Genehmigung durch Bescheid vom 23. Dezember 1997 trat die endgültige Unwirksamkeit ein.
3. a) Auch die Bejahung der Bereicherung der Klägerin um den erlangten Kaufpreis ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß im Vermögen der Beklagten zu 1 anstelle des ausgekehrten Preises ein wertgleicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Herausgabe des Betrags getreten ist. Die Voraussetzungen der Auskehrung nach dem zwischen den beiden Beklagten geschlossenen Verwaltungsabkommen sind, da die Beklagte zu 1 den Kaufpreis rechtsgrundlos erhalten hatte, nicht erfüllt. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Art. 7 des Abkommens keine
Rechtsgrundlage für die Auskehr von Erlösen aus unwirksamen Verkäufen darstellt. Beiden Leistungen, der Zahlung der Klägerin und deren Weiterleitung durch die Beklagte zu 1, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Überlegungen der Revision zum Direktanspruch des Leistenden gegenüber demjenigen, der vom Bereicherungsschuldner unentgeltlich erworben hat, führen hieran nicht vorbei. Hierbei kann dahinstehen, ob der Empfang des Erlöses aufgrund der Zuordnung des Grundstücks unentgeltlich wäre; jedenfalls scheidet ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2, den auch die Revision nicht unmittelbar aus § 822 BGB herleitet, im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Beklagten zu 1 aus.
b) Die Klägerin braucht sich auch nicht, worauf die Revision vorsorglich abhebt, auf die Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 verweisen zu lassen. Die Gefahr, daß der Heraugabeanspruch der Beklagten zu 1 an der Entreicherung des Beklagten zu 2 (§ 818 Abs. 3 BGB) scheitert, besteht rechtlich nicht. Da der investive Kaufvertrag zwischen den Parteien unwirksam ist, ist der Beklagte zu 2 als Verfügungsberechtigter in der Lage, das Grundstück an einen Berechtigten zu restituieren. Einer Verpflichtung zur Erlösabführung nach § 16 InVorG ist er mithin nicht ausgesetzt.
Dem Risiko, daß der Beklagte zu 2, etwa im Hinblick darauf, daß er in einem Rechtsstreit um die Herausgabe des Erlöses nach § 16 Abs. 1 InVorG unterlegen wäre, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien leugnete, hätte die Beklagte zu 1 durch Streitverkündung (§ 72 ZPO) entgegenwirken können. Der Umstand, daß die beiden Beklagten, unter Berücksichtigung des nicht von dem Teilurteil erfaßten Anspruchs, Streitgenossen (§ 60 ZPO) sind, hätte der Streitverkündung nicht entgegengestanden. Die Entscheidungsgrundlage im Rechtsstreit der Parteien, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags,
hätte im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 bindende Wirkung entfaltet (§ 68 ZPO).

c) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt war um die Wiedereinräumung des Besitzes zu ergänzen, den die Klägerin insgesamt jedenfalls nach § 854 Abs. 2 BGB erworben hat und dessen Rechtsgrundlage, auch soweit er auf einer vorzeitigen Besitzübergabe beruhte, wegen der Unwirksamkeit des Kaufs fehlt.

II.


Die hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die auf die Sachrüge mögliche Überprüfung des Berufungsurteils (§ 557 Abs. 3 ZPO) dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhilft, erhobene Verfahrensrüge, die Voraussetzungen zum Erlaß eines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch (zur Rügebedürftigkeit des Verstoßes vgl. Senatsurt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380).
Die noch ausstehende Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus dem weiteren, ebenfalls ungenehmigten Grundstückskauf der Klägerin hindert den Erlaß des Teilurteils nicht. Eine der Entscheidung durch Teilurteil entgegenstehende Gefahr des Widerspruchs zu dem noch ausstehenden Schlußurteil ist zwar nicht auf den Fall beschränkt, daß ein Teil eines prozessualen Anspruchs zur Entscheidung reif ist (§ 301 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO). Auch die Entscheidung über einen von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber voraus , daß zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung (Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Zulässigkeit 2) besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (unklare Abgrenzung der Teilklage aus drei selbständigen Kaufpreisforderungen; wechselseitige Aufrechnungen im Prozeß , Urt. v. 27. Oktober 1999, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Bestimmtheit 1 und Aufrechnung 1). Eine materiellrechtliche Verzahnung selbständiger prozessualer Ansprüche kann bei subjektiver Klagehäufung (Ansprüche aus Amtshaftung gegen den Beamten und den Dienstherrn, Urt. v. 12. Januar 1999,
VI ZR 77/98, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Amtshaftungsklage 2), aber auch bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge (Vollstreckungsgegenklage wegen Kaufpreisrest, Minderungsanspruch wegen des Restes, Anweisung an Notar, Vollzugsantrag zu stellen; Senatsurt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 356/99, NJW 2001, 78) auftreten. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Den noch nicht beschiedenen Ansprüchen liegt ein Kaufvertrag über ein anderes Grundstück mit einer Erbengemeinschaft zugrunde, der die Beklagten zu 1 und 2 sowie eine Privatperson, der Beklagte zu 3, angehören. Die Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Kaufpreisteile sind nicht davon abhängig, wie über den Anspruch des Klägers, der Gegenstand des Teilurteils ist, entschieden wird. Was die Ansprüche verbindet, ist lediglich die abstrakte Rechtsfrage, ob der Genehmigung der Aufsichtsbehörde privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt. Das Teilurteil hat hinsichtlich des weiteren Verfahrens lediglich die Bedeutung einer "Musterentscheidung". Dies steht in keinem Fall dem Erlaß einer Teilentscheidung entgegen. Ergeht sie bei einer solchen Sachlage über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, so ist allerdings kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zugleich eine Grundentscheidung über den Rest zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist dies, wie hier, nicht der Fall, kann die Teilentscheidung ohne weiteres ergehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO).
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann
12
1. Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres gegeben, da die geltend gemachten Rückgewähransprüche zwar prozessual selbständig sind, weil sie verschiedenen Gläubigern zustehen, materiellrechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 62/09
Verkündet am:
16. Juni 2010
Vorusso
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils über die ersten Stufen einer Stufenwiderklage
, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch und die mit der Stufenwiderklage
verfolgten Ansprüche auf dasselbe Rechtsverhältnis gestützt sind und zum
Teil von denselben Vorfragen abhängen.
BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversicherung vermittelt hat, und ihr eine vollständige Provisionsabrechnung (auch) über die vorstehend genannten Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Vermittlung von Versicherungsverträgen.
2
Am 20. September 1995 unterzeichneten die Klägerin und die V. GmbH eine "Agentur-Übernahme-Erklärung", nach der die V. GmbH als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG, die später als A. Krankenversicherung AG firmierte, übernahm. Am 19. März 1996 teilte die V. GmbH der Klägerin schriftlich mit, dass sie den Bereich Versicherungsvermittlung mit allen Rechten und Pflichten mit sofortiger Wirkung auf die neu gegründete Beklagte übertrage. Mit Schreiben vom 4. Juli 1996 übersandte die V. GmbH der Klägerin Bewerbungsunterlagen von R. , der als Mehrfachagent Krankenversicherungsverträge für die C. Krankenversicherung AG vermitteln wollte. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Strukturieren Sie bitte Herrn R. direkt unter die V. GmbH mit folgenden Konditionen: KV 7,5 MB [= Monatsbeitrag] 2 % Bestandspflege …"
3
Am 13. August 1996 unterzeichneten die Parteien eine AgenturÜbernahme -Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet: "Firma F. … [= Beklagte] 01. übernimmt hiermit als hauptberuflicher Vertreter die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für die C. Krankenversicherung AG (CK). 02. Für die Stellung als Vertreter der CK gelten die Bestimmungen des § 84 ff HGB mit den sich aus den Bestimmungen des § 43 VVG ergebenden Einschränkungen der Vertretungsmacht.
03. Für die der CK vermittelten Krankenversicherungsverträge gewährt die CK gemäß der nachstehend aufgeführten Provisionsordnung Provisionen unter Zugrundelegung der bei der CK üblichen Arbeitsabläufe. 04. Die Provisionen aus den für die CK vermittelten Krankenversicherungen betragen als Abschlussprovision für: Normalgeschäft: 7,00MB Für die Sondertarife VAIP, BAW, PSKV, TH ohne Vollversicherung, Anwartschaftstarife sowie Gruppenversicherungstarife erfolgt die Provisionsfestlegung von Fall zu Fall. Für den Neuabschluss einer Pflegepflichtversicherung beträgt die Abschlussprovision 2,00 MB, sofern die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen wird. … 09. Folgende Bonistaffel gilt als vereinbart: 1. Ab 15.000,00 DM MOB [= Monatsbeitrag] netto werden 0,30 MB nachvergütet. 2. Ab 30.000,00 DM MOB netto werden 0,60 MB nachvergütet. 3. Ab 45.000,00 DM MOB netto werden 1,05 [unstreitig: 1,00] MB nachvergütet. 4. Ab 65.000,00 DM MOB netto werden 1,50 MB nachvergütet. Die 1. bis 3. Stufe dieser Bonistaffel betrachten wir zum 31.12.1996 als erfüllt. …"
4
Der Vertreter R. , der am 1. September 1996 eine auch von der Klägerin unterzeichnete Agentur-Übernahme-Erklärung unterschrieb, vermittelte in der folgenden Zeit Krankenversicherungsverträge mit der C. (A. ) Krankenversicherung AG. Die Beklagte erbrachte keine eigenen Vermittlungsleistungen. Aufgrund der von dem Vertreter R. erbrachten Vermittlungsleistungen erhielt die Beklagte von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 30. April 1999 Abrechnungen und Zahlungen; im Rahmen der vereinbarten Bonistaffel wurde der Beklagten auch über den 31. Dezember 1996 hinaus ein voller Monatsbeitrag nachvergütet.
5
Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass "irrtümlich für die Geschäftsjahre 1997, 1998 und 1999 Anteilsprovisionen für uns zugeführte Geschäftsverbindungen" gewährt worden seien. Im genannten Zeitraum seien lediglich die Voraussetzungen der Bonifikationsstufe 1 erfüllt worden; daraus resultiere "ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 0,7 MB auf das von der Firma R. vermittelte Nettogeschäft." Ferner teilte die Klägerin in dem Schreiben mit, dass sie sich aufgrund der Neuordnung der Konditionen mit der Firma R. ab dem 1. Januar 2000 außerstande sehe, die Produktionsergebnisse der Firma R. auf die mit der Beklagten vereinbarten Bonifikationsstaffeln anzurechnen. Danach leistete die Klägerin keine weiteren Zahlungen an die Beklagte und erteilte ihr auch keine Provisionsabrechnungen mehr. Mit Schreiben vom 23. September 2002 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis vorsorglich zum 31. Dezember 2002.
6
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Rückzahlung von Provision in Höhe von 16.141,89 €. Die Beklagte verlangt widerklagend im Wege der Stufenklage Erteilung eines Buchauszugs und einer Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 sowie Zahlung der sich daraus noch ergebenden Provision für die von dem Versicherungsvertreter R. vermittelten Verträge. Das Landgericht hat durch Teilurteil über die auf Erteilung eines Buchauszuges und einer Provisionsabrechnung gerichtete Widerklage entschieden und die Klägerin - mit Ausnahme der Klage auf Provisionsabrechnung für den (bereits abgerechneten) Zeitraum bis zum 30. April 1999 - antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, der Beklagten einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über sämtliche Krankenund Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die A. Krankenversi- cherung AG vermittelt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Klägerin zur Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung über die genannten Kranken - und Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 verurteilt.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Anschlussrevision bleibt der Erfolg versagt.

A.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Ohne Rechtsfehler habe das Landgericht über die Widerklage durch Teilurteil entschieden. Das Teilurteil sei zulässig, obwohl das Landgericht nicht auch über die Klage entschieden habe. Zwar werde durch die abgetrennte Entscheidung die Möglichkeit sich widerstreitender Urteile eröffnet. Denn Vorfrage sowohl für die Klage als auch die Widerklage sei, ob die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten sei. Darüber hinaus sei die für den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs relevante Frage, ob für die Berechnung der Superprovision (gemäß Bonistaffel) auch Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder- und Gruppenversicherungstarife zu berücksichtigen seien, ebenso für die Klage ent- scheidungserheblich. Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch und die mit der Widerklage auf der ersten Stufe geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung faktisch in einem Stufenverhältnis stünden, sei es jedoch in Anwendung des sich aus § 254 ZPO ergebenden Rechtsgedankens gerechtfertigt, zunächst über den Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs und den Anspruch auf Abrechnung zu entscheiden. Denn maßgeblich für den Erfolg der Klage sei die Frage, in welcher Höhe der Beklagten für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 1. Mai 1999 Vermittlungsprovisionen zustünden. Da die Beklagte entsprechenden Vortrag der Klägerin erst anhand des Buchauszugs und der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnung überprüfen könne, sei es sachgerecht, zunächst hierüber zu entscheiden.
11
Die Klägerin sei hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Allerdings sei Vertragspartner der Beklagten nicht die Klägerin, sondern die A. Krankenversicherung AG geworden, in deren Namen und mit deren Vollmacht die Klägerin nach dem Inhalt der geschlossenen Vereinbarungen erkennbar gehandelt habe. Jedoch habe die Klägerin für die geltend gemachten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung selbst einzustehen. Denn sie habe durch ihr Verhalten vor und im Prozess den Rechtsschein begründet, sie werde den Agentur-Übernahmevertrag als eigene Angelegenheit durchführen. Dem könne sie sich nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben entziehen.
12
Die Klägerin sei verpflichtet, einen Buchauszug über die von dem Vermittler R. vermittelten Versicherungsverträge vorzulegen. Da die Beklagte einen Anspruch auf Provision für die von dem Vertriebspartner R. vermittelten Geschäfte habe, könne sie gemäß § 87c Abs. 2 HGB die Mitteilung über alle Umstände verlangen, für die ihr die Provision gebühre. Die Beklagte sei auch als Handelsvertreterin anzusehen. Da der schriftliche Vertrag vom 13. August 1996 die Abreden der Parteien nicht vollständig wiedergebe, komme dem bei- derseitigen Verständnis der Parteien, dass die Beklagte die Rechte einer Handelsvertreterin haben solle, maßgebende Bedeutung zu. Denn es sei unstreitig, dass es in Weiterführung einer Absprache zwischen der Klägerin und der V. GmbH zu der Erklärung vom 13. August 1996 gekommen sei. Weiter sei unstreitig , dass die Beklagte nach Zuführung des Vermittlers R. zur Klägerin jedenfalls zum Teil entsprechend dem Schreiben der V. GmbH an die Klägerin vom 4. Juli 1996 aus der Vermittlungstätigkeit R. Provision erhalten habe.
13
Obwohl die Beklagte in keinerlei Vertragsbeziehung zu dem Vermittler R. stehe und unmittelbar nicht an der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen durch diesen mitgewirkt habe, stehe ihr für derartige Verträge ein Provisionsanspruch zu. Zur Anwendung der §§ 84 ff. HGB sei es nicht erforderlich , dass ein Vertreter, der einer Mehrzahl von Untervertretern organisatorisch übergeordnet ist, selbst bei der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften mitwirke. Es genüge, dass die Zusammenarbeit mit den zugeteilten Vertretern bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen diene und dem wirtschaftlichen Erscheinungsbild des echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe komme. Diese Voraussetzung sei im Fall der Beklagten erfüllt.
14
Der Provisionsanspruch bestehe auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen. Dies könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Beklagte bisher die Provisionsabrechnungen der Klägerin, bei denen Pflegeversicherungsbeiträge und Sonder - und Gruppenversicherungen nicht berücksichtigt worden seien, widerspruchslos hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, könne im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden. Die Parteien hätten die Bonusprovision, wie sie in Ziffer 09 des Vertrages vereinbart gewesen sei, auf die Umsätze bezogen, die im Direktgeschäft des Vermittlers R. zu verprovisionieren gewesen seien. Nach Ziffer 04 der Vereinbarung seien Pflegepflichtversicherungen mit einem besonders ausgewiesenen Satz provisionspflichtig gewesen, wenn die Pflegeversicherung in Verbindung mit einer Krankenvollversicherung abgeschlossen worden sei. Also hätten die Vertragsparteien unter der Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen auch die Vermittlung von Pflegeversicherungsverträgen verstanden. Unstreitig habe R. auch Pflegeversicherungen vermittelt und hierfür Provision erhalten.
15
Die Berufung der Klägerin habe Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 richte. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die zwischen der A. Krankenversicherung AG und der Beklagten bestehende Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers R. mit Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 1999 zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Hierbei handele es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Maßgeblich für die Zulässigkeit einer Teilkündigung sei, ob durch diese ein einheitliches Vertragsverhältnis inhaltlich verändert werde. Die Kündigung vom 18. Mai 1999 sei aber ohne Einfluss auf den Inhalt des Agentur-Übernahmevertrags gewesen, weil es sich bei der den Vertriebsmitarbeiter R. betreffenden Vereinbarung um eine eigenständige, selbständig neben dem Agentur-Übernahmevertrag stehende Abrede gehandelt habe.
16
Zu Unrecht habe das Landgericht auch den Anspruch auf Provisionsabrechnung für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2000 bejaht. Da das Vertragsverhältnis insoweit am 31. Dezember 1999 geendet habe, bestehe Anspruch auf vollständige Provisionsabrechnung lediglich für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999.

B.

17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung lediglich in einem Punkt nicht stand.
18
I. Revision der Klägerin
19
Im Grundsatz zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 2 HGB) sowie auf Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (§ 87c Abs. 1 HGB) zuerkannt. Allerdings kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung nicht auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen bejaht werden.
20
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, ist unbegründet.
21
a) Allerdings darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, unter II 1 b, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494, Tz. 14 f.; BGH, Urteile vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, unter II; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, Tz. 12; jeweils m.w.N.).
22
Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.; BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Das ist hier der Fall, weil nicht nur der mit der Klage geltend gemachte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin und der auf der letzten Stufe der Widerklage verfolgte Anspruch der Beklagten auf Zahlung weiterer Provision auf das gleiche Rechtsverhältnis gestützt sind. Vielmehr gilt dies gleichermaßen für die auf der ersten Stufe der Widerklage verfolgten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB), über die das Teilurteil ergangen ist. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet angenommen, dass sowohl die im Streit stehenden Zahlungsansprüche als auch die von der Beklagten erhobenen Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung zum Teil von denselben Vorfragen abhängen.
23
b) Das steht indessen der im Streitfall erfolgten Entscheidung über die im Wege der Stufen(wider)klage (§ 254 ZPO) auf der ersten Stufe geltend ge- machten Ansprüche auf Buchauszug und Provisionsabrechnung durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen.
24
aa) Im Falle einer Stufenklage darf das Gericht zunächst nur über den Auskunftsanspruch (hier: Ansprüche auf Buchauszug und Abrechnung) verhandeln und durch Teilurteil hierüber entscheiden; eine Entscheidung über den auf der letzten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 107, 236, 242; Senatsurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, unter II 4). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch (hier: Zahlungsanspruch) nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung im Sinne von § 318 ZPO. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurteil beurteilt werden (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM 1970, 405, unter 1; Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049, unter II 1). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 28. November 2001, aaO, m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Auch die Möglichkeit, mit dem Teilurteil zur ersten Stufe der Stufenklage ein Grundurteil über den Zahlungsanspruch der weiteren Stufe zu verbinden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, NJW 1999, 1706, unter III), kommt nicht in Betracht, weil im Streitfall nicht feststeht, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben ist.
25
bb) Im Hinblick auf Klage und Widerklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil über die Klage oder die Widerklage nur dann zulässig ist, wenn die Entscheidung unabhängig davon ist, wie das Schlussurteil über den noch an- hängigen Teil des Rechtsstreits entscheidet, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Teilurteil und im Schlussurteil also nicht besteht (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007, 1901, Tz. 25 m.w.N.). Entscheidet das Gericht hingegen - wie im Streitfall - nur über die auf der ersten Stufe der Widerklage erhobene Auskunftsklage, besteht die Gefahr, dass dieses Teilurteil in Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Klageforderung treten könnte.
26
cc) Diese Gefahr steht aber dem Erlass eines Teilurteils (allein) über den Auskunftsanspruch nicht entgegen. Da - wie oben unter aa ausgeführt - die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird, kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn der Stufenklage ein im Wege der Widerklage oder - wie hier - im Wege der vor der Stufenwiderklage erhobenen Klage erhobener Anspruch gegenüber steht, der mit den durch die Stufenklage verfolgten Ansprüchen materiell-rechtlich verknüpft ist. In einem solchen Fall gilt das Teilurteilsverbot bei Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, das auch sonst nicht uneingeschränkt besteht (vgl. für den Fall der Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen: BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO, Tz. 15 f. m.w.N.), nicht. Anderenfalls könnte im Ergebnis weder über die Klage noch über die Widerklage entschieden werden. Denn einerseits dürfte über den Auskunftsanspruch (isoliert) wegen der Gefahr eines Widerspruchs zu der später zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch (hier: Klageforderung ) nicht entschieden werden. Andererseits darf auch nicht über die beiden zuvor genannten Ansprüche zusammen entschieden werden, weil dann ein Widerspruch zu der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den auf der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht auszuschließen wäre. Schließlich steht einer jeden Widerspruch ausschließenden Ent- scheidung sowohl über die Klage als auch über die Widerklage (gegebenenfalls durch Teil- und Grundurteil) entgegen, dass - mangels Auskunft (hier: Buchauszug und Abrechnung) - noch nicht feststeht, ob auf der letzten Stufe der Stufenklage überhaupt irgendein Zahlungsanspruch besteht.
27
Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der Entscheidung über den Auskunftsanspruch und der im weiteren Verfahren zu treffenden Entscheidung über den vom Gegner des Auskunftsanspruchs erhobenen Anspruch hinzunehmen. Dafür spricht, dass ein solcher Widerspruch auch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen akzeptiert wird (vgl. dazu oben unter aa). Die im Rahmen der Stufenklage verlangte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, unter 1 a, und vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, NJW 2002, 2952, unter II 1 a). Dieser Leistungsanspruch (hier: der Provisionsanspruch der Beklagten), nicht die Auskunft, ist das eigentliche Rechtsschutzziel, das mit der Stufenklage verfolgt wird. Dem steht im Streitfall der mit der Klage verfolgte Provisionsrückzahlungsanspruch der Klägerin gleichrangig gegenüber. Somit ist es gerechtfertigt, die Rangordnung zwischen Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch bei der Stufenklage auch im Verhältnis zwischen dem Auskunftsanspruch und dem vom Gegner des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Zahlungsanspruch zu berücksichtigen (vom Berufungsgericht als "faktisches Stufenverhältnis" bezeichnet). Ein Widerspruch zwischen den insoweit ergehenden Entscheidungen ist deshalb ebenso zu akzeptieren wie ein Widerspruch hinsichtlich der auf den verschiedenen Stufen der Stufenklage zu treffenden Entscheidungen.
28
2. Die Klägerin ist hinsichtlich der Widerklage passiv legitimiert. Das ergibt sich bereits daraus, dass - wie die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrü- ge zu Recht geltend macht - die Klägerin und nicht die C. (A. ) Krankenversicherung AG Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Rügen der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 242 BGB daran gehindert, ihre Passivlegitimation zu bestreiten.
29
Die Auslegung der Agentur-Übernahme-Erklärung vom 13. August 1996 unterliegt der unbeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine von der Klägerin über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus formularmäßig verwendete Erklärung handelt (vgl. BGHZ 98, 303, 313 f.; 105, 24, 27). Danach ist die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen. Zwar ist im Text der Übernahmeerklärung mehrfach davon die Rede, dass Krankenversicherungsverträge "für die C. Krankenversicherung AG (CK)" vermittelt werden sollen, worauf das Berufungsgericht seine Beurteilung maßgeblich gestützt hat. Sowohl in der Kopfzeile als auch in der Unterschriftszeile der Erklärung ist aber die Klägerin aufgeführt. Weder dort noch bei den Unterschriften selbst findet sich ein Vertretungszusatz. Hinzu kommt, dass die gesamte Abwicklung des Vertragsverhältnisses, einschließlich sämtlicher Abrechnungen und der Kündigungserklärung im Schreiben vom 18. Mai 1999, unstreitig durch die Klägerin - im eigenen Namen - erfolgt ist. Danach war das Verhalten der Klägerin vom Empfängerhorizont der Beklagten jedenfalls nicht eindeutig dahin zu verstehen, dass die Klägerin den Agentur-Übernahme-Vertrag in fremdem Namen geschlossen hat. Dies hat gemäß § 164 Abs. 2 BGB zur Folge , dass ein eventuell fehlender Wille der Klägerin, im eigenen Namen zu handeln , unbeachtlich ist. Dagegen lässt sich nicht einwenden, die Klägerin könne einen Buchauszug oder sonst für die Vertragsabwicklung erforderliche Informationen nicht erteilen und komme deshalb als Vertragspartnerin nicht in Betracht, weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern der C. (A. ) Krankenversicherung AG festgehalten seien. Denn die dafür notwendi- gen Unterlagen muss sich die Klägerin, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von der C. (A. ) Krankenversicherung AG, in deren Interesse die Klägerin tätig ist, verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333, unter II 1).
30
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Beklagte gemäß § 87 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 92 HGB Anspruch auf Provision für die von dem Vertreter R. vermittelten Geschäfte hat und deshalb auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB geltend machen kann.
31
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte nach dem beiderseitigen Verständnis der Parteien die Rechte einer Handelsvertreterin haben sollte und ihr damit im Grundsatz auch die Ansprüche auf Abrechnung und Buchauszug (§ 87c Abs. 1 und 2 HGB) zustehen sollten. Diese Annahme wird jedenfalls hinsichtlich der vorliegend im Streit stehenden Ansprüche von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen und ist frei von Rechtsfehlern. Denn nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gab es unstreitig eine mündliche Vereinbarung , nach der das von dem Vertreter R. vermittelte Krankenversicherungsgeschäft im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der AgenturÜbernahme -Erklärung einstweilen wie von der (an die Stelle der V. GmbH getretenen) Beklagten vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass der Beklagten zumindest im Hinblick auf das von dem Vertreter R. vermittelte Geschäft, das allein Gegenstand des Rechtsstreits ist, Provisionsansprüche und damit auch die Ansprüche aus § 87c Abs. 1 und 2 HGB zustehen sollten. Auf die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Parteien im Übrigen kommt es deshalb nicht an.
32
b) Indessen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein Provisionsanspruch - und damit ein Anspruch auf Buchauszug und Abrechnung - der Beklagten auch hinsichtlich der vermittelten Pflegeversicherungen und Sonder- und Gruppenversicherungen nicht bejaht werden.
33
Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, ist allein in dem Umstand, dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Klägerin, in denen Provisionen für vermittelte Pflegeversicherungsverträge nicht aufgeführt waren, widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provisionen zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 100/05, NJW-RR 2007, 246, Tz. 22 m.w.N.).
34
Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin hätte Beweis für ihre Behauptung antreten müssen, dass Pflegeversicherungsverträge im Rahmen der Bonifikationsstaffel nicht berücksichtigt werden sollten. Diese Annahme ist von Rechtsfehlern beeinflusst, weil es sich insoweit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um die Behauptung einer (nachträglichen) Kürzung oder Einschränkung von Provisionsansprüchen handelt. Vielmehr hat die Klägerin im Schriftsatz vom 22. August 2007 ausgeführt: "Die mündliche Vereinbarung betreffend den Vermittler R. ging dahin, das an die A. Krankenversicherung AG vermittelte Krankenversicherungsgeschäft, nicht auch von Herrn R. vermitteltes Pflegeversicherungsgeschäft, im Rahmen der Bonifikationsstaffel gemäß Ziffer 09 der Vereinbarung mit der V. GmbH vom 08.08./20.09.1995 zu berücksichtigen. (…)"
35
Darin liegt aber die Behauptung, dass die für das Bestehen der Ansprüche maßgebliche mündliche Vereinbarung (vgl. dazu oben unter 3) von vornherein dahin ging, das vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft nicht zu berück- sichtigen. Soweit die Beklagte behauptet, die Vereinbarung sei weiter gegangen , ist das als eine rechtsbegründende Tatsache von ihr als Anspruchstellerin zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 56/04, NJWRR 2006, 591, Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 17a m.w.N.). Deshalb bedurfte es eines Beweisantritts der Klägerin nicht.
36
Das weitere Argument des Berufungsgerichts, die von der Klägerin behauptete Vereinbarung stelle lediglich eine Teilregelung dar, weil sie sich lediglich auf die Provision für Krankenversicherungsverträge beziehe, trägt nicht. In der vom Berufungsgericht herangezogenen Kommentarliteratur wird vertreten, bei einer Teilregelung - beispielsweise zur Berechnung der Provision - greife im Übrigen im Zweifel die gesetzliche Regelung ein; eine Teilregelung bedeute nicht, dass Provision nur gezahlt werden solle, soweit die Teilregelung reiche (Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 3 m.w.N.). Daraus lässt sich für die hier zu beantwortende Frage indessen nichts herleiten. Denn das Eingreifen der gesetzlichen Regelung zum Provisionsanspruch setzt eine nach §§ 87 ff. HGB (hier: in Verbindung mit § 92 Abs. 2 HGB) provisionspflichtige Tätigkeit des Handelsvertreters voraus. Ein gesetzlicher Provisionsanspruch steht der Beklagten hier aber gerade nicht zu.
37
4. Soweit die Revision den vom Berufungsgericht zuerkannten Inhalt des Buchauszugs als zu weitgehend beanstandet, bleibt sie ohne Erfolg. Die Revision macht geltend, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch" , insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft hätte, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien. Dieser Einwand ist aber schon deshalb unbeachtlich , weil die Revision keinerlei Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen anführt , der die Annahme der von der Revision behaupteten "Akzessorietät" der Ansprüche stützt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die mündliche Vereinbarung sei dahin gegangen, die tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno) des Vermittlers R. zu vergüten. Daraus ergibt sich aber nur die Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch der Beklagten. Anders als die Revision meint, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die Beklagte die gegenüber dem Vertreter R. tatsächlich abgerechnete und von diesem akzeptierte Jahresnettoproduktion (einschließlich aller Stornobuchungen) hinnehmen musste. Die Revision zeigt auch nicht auf, warum die nach dem Berufungsurteil in den Buchauszug aufzunehmenden Informationen für die Beklagte ohne jede Bedeutung sein sollten.
38
II. Anschlussrevision der Beklagten
39
Die Anschlussrevision ist unbegründet. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vereinbarung über die Betreuung des Vermittlers mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wirksam gekündigt.
40
Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision handelt es sich nicht um eine unzulässige Teilkündigung. Eine Teilkündigung ist - abgesehen von dem Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts - auch dann zulässig, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als nach dem Vertrag selbständig lösbar angesprochen sind oder von vornherein eindeutig als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1977 - I ZR 175/75, WM 1977, 589, unter II; Senatsurteil vom 6. Oktober 1999 - VIII ZR 125/99, WM 2000, 472, unter I 2 d). Das ist hier der Fall.
41
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die von ihr zugeführten Vermittler unter die Beklagte "strukturiert" werden. Dagegen wendet sich die Anschlussrevision nicht; sie nimmt selbst an, dass es insoweit jeweils einer individuellen Vereinbarung bedurft habe. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass es sich auch im Hinblick auf die Einbeziehung des Vermittlers R. um eine selbständig kündbare Vereinbarung gehandelt hat. Dies steht auch, anders als die Anschlussrevision meint, nicht in Widerspruch zu der Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der Beklagten sei der Tätigkeit eines echten Generalvertreters mit eigenem Vertreterstab nahe gekommen. Ein Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht insoweit ausdrücklich auf das wirtschaftliche Erscheinungsbild , nicht aber auf die vertraglichen Grundlagen der Tätigkeit der Beklagten abgestellt hat.
42
Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, die Vereinbarung hinsichtlich des Vermittlers R. und die damit verbundene organisatorische Zuordnung dieses Vermittlers zur Beklagten habe von der Klägerin nicht ohne weiteres gekündigt werden dürfen. Die Klägerin hat sich durch die Kündigung nicht einseitig der vereinbarten Gegenleistung dafür entzogen, dass ihr der Vertreter R. von der Beklagten zugeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, durch Akquise und Betreuung der Vertriebspartner mittelbar die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu fördern. Dies rechtfertigt, anders als die Anschlussrevision meint, die Annahme, dass die vereinbarten Bonuszahlungen auch eine Gegenleistung für die Betreuung des Vermittlers R. darstellten. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Kündigung der darauf gerichteten Vereinbarung nicht zum 31. Dezember 1999 - also nach Ablauf von mehr als drei Jahren - möglich gewesen sein soll. Das gilt umso mehr, als die mündliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dahin ging, das von dem Vertreter R. getätigte Geschäft "einstweilen" wie von der V. (später der Beklagten ) vermitteltes Geschäft zu berücksichtigen.

C.

43
Nach alledem ist die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Klägerin verurteilt worden ist, einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft (auch) über sämtliche Pflegeversicherungsverträge gibt, die der Vermittler R. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 für die C. (A. ) Krankenversicherung vermittelt hat, und soweit die Klägerin verurteilt worden ist, eine vollständige Provisionsabrechnung (auch) über die in Ziffer 1 des Berufungsurteils genannten Pflegeversicherungsverträge für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 1999 zu erteilen. Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zu der Frage getroffen werden können, ob nach der Vereinbarung der Parteien auch das von dem Vertreter R. vermittelte Pflegeversicherungsgeschäft zugunsten der Beklagten als provisionspflichtig zu berücksichtigen sein sollte. Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -
13
1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 402/98 Verkündet am:
28. Januar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Käufer muß sich die Kenntnis seines Abschlußvertreters grundsätzlich auch
dann nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, wenn der Vertreter zuvor als
Verhandlungsführer (und damit als "Wissensvertreter") des Verkäufers aufgetreten
ist. Im Einzelfall kann aber die Berufung des Verkäufers auf die dem Käufer
zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig sein.

b) Zur Zulässigkeit eines Teilurteils bei objektiver Klagehäufung von Zahlungs- und
Feststellungsansprüchen.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2000 - V ZR 402/98 - OLG Hamm
LG Bochum
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1995 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in einem Gebäudekomplex inG. zum Preis von 238.903,60 DM. Für die Kläger, die die Wohnung als Kapitalanlage erwarben, handelte als Abschlußvertreter der Kaufmann K. , den die Beklagte mit der Vermarktung der Wohnung beauftragt hatte und den die Kläger mit notarieller Vollmacht versehen hatten.
Die Wohnung war - was die Kläger wußten - vermietet und wurde im Dezember 1995 übergeben. Was sie hingegen nicht wußten, war, daß entgegen dem Teilungsplan, auf den im Vertrag Bezug genommen worden war, ein Raum der verkauften Wohnung von etwa 21 qm (im Plan als Küche bezeichnet) nicht innerhalb der Wohnung zugänglich ist. Er kann nur von der Nachbarwohnung aus betreten werden und wird vom Mieter dieser Wohnung aufgrund Vertrages mit dem früheren Eigentümer genutzt.
Die Kläger erklärten vorprozessual zunächst den "Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich auch die Anfechtung der Erklärungen". Mit der Klage machen sie Schadensersatz geltend. Im Prozeß haben sie unter Aufrechterhaltung der auf Schadensersatz gerichteten Anträge erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung, gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Entscheidung über die Höhe hat es dem Betragsverfahren ebenso vorbehalten wie die Entscheidung über zwei Feststellungsanträge dahin, daß sich die Beklagten mit der Annahme der Rückübereignung im Verzug befänden und daß sie verpflichtet seien, sämtlichen (weiteren) Schaden zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Rechtsmangels dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Haftung sei nicht nach § 439 Abs. 1 BGB ausgeschlossen; denn die Kläger müßten sich die Kenntnis ihres Abschlußvertreters K. von den örtlichen Gegebenheiten der gekauften Wohnung nicht nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da K. "eindeutig im Lager der Beklagten" gestanden habe. Das Wahlrecht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, hätten die Kläger weder durch Rücktritt vom Kaufvertrag noch durch Anfechtung verloren. Einen Anfechtungsgrund hätten sie nämlich nicht substantiiert dargetan, und zum Zeitpunkt der ersten Rücktrittserklärung hätten die Voraussetzungen des § 326 BGB noch nicht vorgelegen, während der im Prozeß erklärte Rücktritt bei verständiger Würdigung als Aufrechterhaltung des Schadensersatzbegehrens aufzufassen sei.

II.

Diese Ausführungen halten nicht allen Angriffen der Revision stand. 1. Das angefochtene Urteil unterliegt schon deswegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zulässig ist.
a) Das Berufungsgericht hat nicht ein Grundurteil hinsichtlich aller Anträge erlassen, sondern nur über den Zahlungsanspruch dem Grunde nach befunden und die Entscheidung über die Feststellungsanträge dem Betrags-
verfahren vorbehalten. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen zu V der Entscheidungsgründe und folgt auch daraus, daß über einen nicht bezifferten Feststellungsantrag durch Grundurteil nicht entschieden werden kann (Senatsurt. v. 22. Januar 1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1993, III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319). Es handelt sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
b) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht (BGHZ 107, 236, 242 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Über die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist, ist zumindest bei dem Feststellungsantrag hinsichtlich der Erstattungspflicht allen weiteren Schadens noch einmal zu befinden. Es besteht daher die Gefahr, daß das Gericht bei der späteren Entscheidung über diesen Feststellungsantrag aufgrund neuen Vortrags oder aufgrund geänderter Rechtsauffassung - das Grundurteil bindet nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs , über den es ergangen ist - zu einer anderen Einschätzung gelangt. Es entspricht daher der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle - wie hier - der objektiven Klagehäufung von Zahlungs- und Feststellungsansprüchen , die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen der Ansprüche entschieden werden darf (BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087, 1088; Urt. v. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448). Soweit in einer Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs davon eine Ausnahme gemacht wird, ist
dies nur "unter den besonderen Umständen des Streitfalls" für zulässig erachtet worden (Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) und kann - unabhängig davon, ob man der Entscheidung für den dortigen Fall beipflichtet (ablehnend Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301 Rdn. 8 a.E.) - nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen werden. Es ging dort um ein Teilurteil über einen nach § 287 ZPO geschätzten Mindestschaden mit noch durchzuführender Beweisaufnahme über den darüber hinausgehenden Schaden. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hält auch materiell-rechtlich einer Prüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht von einer möglichen Rechtsmängelhaftung der Beklagten ausgeht (§§ 434, 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB). Den Rechtsmangel sieht es zutreffend darin, daß von der verkauften Eigentumswohnung ein Zimmer an einen Dritten vermietet ist, wobei dieser Mietvertrag gemäß § 571 BGB gegen die Kläger als Erwerber wirkt (vgl. dazu nur Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 434 Rdn. 5). Die Ansicht der Revision, ein Rechtsmangel bestehe nur, wenn der nach § 571 BGB bindende Mietvertrag ungünstigere Konditionen aufweise als der den Klägern bekannte Mietvertrag über die restliche Wohnung, ist unzutreffend. Die gekaufte Eigentumswohnung weist zwei Rechtsmängel auf. Der ihnen beim Kauf bekannte Mietvertrag begründet ebenso einen Rechtsmangel wie der ihnen unbekannt gebliebene über das als Küche bezeichnete Zimmer. Wegen des einen Rechtsmangels scheidet eine Haftung nach § 439 Abs. 1 BGB aus, für den zweiten Rechtsmangel muß die Beklagte einstehen. Das zeigt sich auch darin, daß es für den Eigentümer einen Unterschied bedeutet, ob er mit einem Mieter zu tun hat, der die gesamte Wohnung nutzt, oder mit zwei Mietern, die jeweils
Teile der Wohnung beanspruchen. Er kann die Wohnung nicht insgesamt nutzen , ohne sich mit beiden Mietern auseinandersetzen zu müssen. Unerheblich ist es - entgegen der Auffassung der Revision - auch, ob der zweite Mieter jetzt bereit ist auszuziehen. Innerhalb der Frist des § 326 Abs. 1 BGB war er es nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Frage offengelassen, mißversteht es diese Feststellungen. Nur für die Zukunft hat das Berufungsgericht offengelassen, ob der Mieter auszugsbereit ist. Darauf kommt es in der Tat nicht an, nachdem die Rechtsfolgen des § 326 Abs. 1 BGB eingetreten sind.

b) Nicht zu folgen ist hingegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nur die Beklagte müsse sich die Kenntnis des Kaufmanns K. über die den Rechtsmangel begründenden Umstände zurechnen lassen, da dieser den Vertrag für die Beklagte vorbereitet und eindeutig in deren Lager gestanden habe. Nach § 166 Abs. 1 BGB werden dem Vertretenen Willensmängel seines Vertreters zugerechnet, soweit diese Einfluß auf die Wirksamkeit der Willenserklärung haben. Gleiches gilt für die Kenntnis oder das Kennenmüssen von Umständen , die für die Willenserklärung von Bedeutung sind. Da der Kaufmann K. beim Abschluß des Kaufvertrages bevollmächtigter Vertreter der Kläger war, wirkt dessen Kenntnis vom Rechtsmangel nach dieser Vorschrift grundsätzlich zu Lasten der Kläger und führt damit zum Haftungsausschluß nach § 439 Abs. 1 BGB. Daß K. zugleich wegen seiner Nähe zur Beklagten als deren Wissensvertreter anzusehen ist, so daß seine Kenntnis auch ihr zuzurechnen ist, ändert daran nichts. Dadurch wird die Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB nicht aufgehoben. Auch der Normzweck erlaubt keine Restriktion. K. war unabhängig von seiner Funktion als Verhandlungsführer der Beklagten Vertreter
der Kläger. Sie haben die mit der Bevollmächtigung verbundenen Risiken, die sich u.a. in der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB konkretisieren, zu tragen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf die den Klägern zugerechnete Kenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt in Betracht, wenn ein Verkäufer mit dem Vertreter des Käufers bewußt zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt hat (vgl. MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; Staudinger /Schilken, BGB, 1995, § 166 Rdn. 19, jew.m.w.N.) oder wenn ein Verkäufer dem Käufer seinen Verhandlungsführer als Vertreter aufgedrängt hat, um aus der dann eingreifenden Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB Vorteile zu ziehen. Solche Umstände hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. Ob auf eine derartige Manipulation die - objektiv falsche - Formulierung im Kaufvertrag "der heutige Zustand des Kaufobjekts ist dem Käufer bekannt" hindeuten mag, obliegt der Prüfung durch den Tatrichter.

c) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die Berufung der Beklagten auf die den Klägern zuzurechnende Kenntnis des Vertreters treuwidrig ist, so ist den Angriffen der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen wirksamen Rücktritt oder eine Anfechtung des Kaufvertrages seitens der Kläger verneint hat, nicht zu folgen.
Daß dem mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 18. November 1996 erklärten Rücktritt keine Wirkungen beizumessen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Anfechtung. Die Revision wendet sich dagegen auch nicht.
Entgegen ihrer Auffassung sind aber auch die Erwägungen rechtsfehlerfrei , mit denen das Berufungsgericht einen während des Prozesses erklärten Rücktritt abgelehnt hat. Die Auslegung des Schriftsatzes vom 26. Juni 1997, in dem zwar der Rücktritt erklärt, das Schadensersatzbegehren, konkretisiert durch die Anträge, jedoch aufrechterhalten wird, ist möglich. Es stellt keinen Auslegungsfehler dar, daß - wie die Revision meint - das Berufungsgericht nicht bedacht habe, daß der prozessual erklärte Rücktritt vor dem Hintergrund zu sehen sei, daß die Kläger mit ihrem Schadensersatzbegehren erstinstanzlich nicht durchgedrungen seien. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht verkannt, ihm aber zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, weil die Gründe, die in erster Instanz zum Scheitern der Schadensersatzklage geführt haben, dem Rücktrittsverlangen ebenfalls entgegengestanden hätten.
Vogt Lambert-Lang Tropf Krüger Klein
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1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - VIb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 unter III 1; vom 4. Februar 1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709 unter II; vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106 unter II 1 b; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156 Rn. 12; vom 19. November 2008 - VIII ZR 47/07, NJW-RR 2009, 494 Rn. 14 f.; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, MDR 2010, 944 f.).

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 10/01 Verkündet am:
23. Januar 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 06. Dezember 2000 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem öffentlich–rechtlichen Trink-und Abwasserverband, restlichen Werklohn für den Bau eines Schmutzwasserkanals.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhielt am 1. September 1993 den Auftrag, das Los A 5 des Bauvorhabens L. auszuführen. Der Auftrag ist für den Beklagten von dem Verbandsvorsteher M. und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung L. unterzeichnet worden. In dem Leistungsverzeichnis sind drei Positionen ausdrücklich als Bedarfspositionen gekennzeichnet. Bei zahlreichen weiteren Positionen ist in der
Spalte "Gesamtpreis" das Kürzel "nEP" eingetragen. Auch für diese Positionen hat die Klägerin nur die Einheitspreise und keinen Gesamtpreis in das Leistungsverzeichnis eingetragen.
Die Klägerin legte dem Beklagten während der Bauausführung insgesamt sieben Nachtragsangebote vor, deren Beauftragung und Abrechnung weitgehend streitig sind. Die Schlußrechnung der Klägerin beläuft sich auf 5.228.370,09 DM. Hieraus verlangt die Klägerin zuletzt noch 2.770.277,92 DM.
Das Landgericht hat der Klägerin 1.886.691,50 DM sowie Zinsen zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 2.088.045,26 DM und Zinsen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Für die Beurteilung des Falles ist das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht maßgeblich (§ 26 Nr. 7 EGZPO, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil entschieden. Es hat die Be- rufungen der Parteien in Höhe von 2.088.045,26 DM für entscheidungsreif gehalten. Diesen Betrag hat es der Klägerin zugesprochen. Weitere Positionen mit zusammen 373.868,59 DM netto (= 429.948,88 DM brutto) hat das Berufungsgericht für nicht entscheidungsreif gehalten und implizit dem Schlußurteil vorbehalten. Zu dem danach verbleibenden Teil des geltend gemachten Anspruchs, der 252.283,78 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht keine Entscheidung getroffen. Einige Positionen hat das Berufungsgericht zwar entgegen seiner ausdrücklichen Feststellung offenbar auch noch für entscheidungsreif gehalten, in der Sache geprüft und für unbegründet erachtet. Jedoch hat es eine Klageabweisung hierzu nicht ausgesprochen. Diese Positionen machen im übrigen nur einen Teil des weder entschiedenen noch dem Schlußurteil vorbehaltenen Restes aus, zu dem weitere Ausführungen fehlen. 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Voraussetzungen eines Teilurteils sind nicht gegeben. Außerdem hat das Berufungsgericht den nicht dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil des Rechtsstreits teilweise nicht entschieden.
a) Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
b) Daran hat sich das Berufungsgericht nicht gehalten. Entschieden hat es über einige der in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen, die nur un-
selbständige Rechnungsposten der eingeklagten Forderung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, NJW 1999, 417, 418 = BauR 1999, 251, 252 = ZfBR 1999, 94, 95). Ein Grundurteil erlassen hat es jedoch nicht. Der Tenor der angegriffenen Entscheidung enthält keinen Ausspruch zum Grund des gesamten geltend gemachten Anspruchs. Daß auch die Bezeichnung des Berufungsurteils keinen Hinweis auf ein Grundurteil enthält, bestätigt , daß an ein solches nicht gedacht worden ist. Den Urteilsgründen schließlich läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht entgegen dem Tenor und der Bezeichnung der Entscheidung ein Grundurteil über den streitigen Anspruch erlassen wollte. Allerdings finden sich in den Gründen Ausführungen zum Anspruchsgrund , die möglicherweise auch für den dem Schlußurteil vorbehaltenen Teil gelten. Ob das insgesamt oder nur teilweise der Fall ist, bleibt angesichts der zahlreichen Nachträge zum ursprünglichen Vertrag ungewiß. Darüber hinaus ist die Annahme eines eigentlich beabsichtigten Grundurteils um so weniger gerechtfertigt , als sich nicht einmal mit der erforderlichen Eindeutigkeit feststellen läßt, wieweit das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil überhaupt entscheiden wollte und entschieden hat. Seine Feststellung zum Umfang der Entscheidungsreife stimmt nicht überein mit dem Teilbetrag, dessen Begründetheit das Berufungsgericht geprüft hat. Die angesichts der Ausführungen zur fehlenden Begründetheit einiger Teilposten naheliegende Teilabweisung der Klage fehlt. Die vom Berufungsgericht festgesetzte Beschwer der Klägerin stimmt nicht überein mit dem Restbetrag, der weder Gegenstand der Entscheidung geworden, noch dem Schlußurteil vorbehalten worden ist.

c) Danach kommen die von der Revisionserwiderung vorgeschlagenen Berichtigungen der Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) nicht in Betracht. Die für solche Berichtigungen nötige Offenkundigkeit fehlt. Das gilt sowohl für das fehlende Grundurteil als auch für die fehlende Teilabweisung.

II.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts weist der Senat darauf hin, daß die angegriffene Entscheidung auch in der Sache einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, daß der Beklagte bei Vertragsschluß am 1. September 1993 wirksam vertreten worden und ein Vertrag zustande gekommen ist.
a) Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß der Vertrag entgegen dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der seinerzeit geltenden Fassung sowie der Satzung des Beklagten nicht von dem Verbandsvorsteher und einem von der Verbandsversammlung bestimmten Angestellten unterzeichnet worden ist. Der neben dem Verbandsvorsteher M. mitunterzeichnende L. war nicht von der Verbandsversammlung dazu bestimmt, verpflichtende Erklärungen mit zu unterzeichnen.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für die Annahme einer Duldungsvollmacht oder einer Genehmigung nicht.
c) Der Beklagte ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehin-
dert, sich auf die nicht ordnungsgemäße Vertretung zu berufen. Der Einwand aus § 242 BGB kommt unter besonderen Umständen etwa dann in Betracht, wenn das für die Willensbildung zuständige Organ das Verpflichtungsgeschäft billigt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = BauR 1994, 363 f. = ZfBR 1994, 123 f.). Eine solche Billigung ergibt sich nicht aus dem Protokoll über die Zusammenkunft am 1. September 1993. Anhaltspunkte für eine Billigung zu einem anderen Zeitpunkt sind nicht festgestellt. 2. Das Berufungsgericht wird ferner zu beachten haben, daß sich mit seiner bisherigen Begründung ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die nEP-Positionen nicht rechtfertigen läßt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind für die nEP–Positionen Einheitspreise vereinbart worden, die bei Ausführung der Leistungen grundsätzlich in Rechnung zu stellen seien. Diese Ansicht wird von den Feststellungen nicht getragen und sie läßt wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt. Bei der Auslegung von Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Ausschreibungen kommt es insbesondere auch darauf an, ob die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen, technischen Sinn verstanden wird oder in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93, BauR 1994, 625, 626 = ZfBR 1994, 222). Es ist verbreitet, mit der Abkürzung "nEP" Eventualpositionen zu bezeichnen , das heißt solche Vertragspositionen, bei denen bei Ausschreibung noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang die beschriebenen Leistungen für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich werden. Die Entscheidung über die Ausführung dieser Positionen trifft der Auftraggeber erst zu einem
späteren Zeitpunkt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Beklagte die Ausführung dieser Eventualpositionen angeordnet hätte. Dafür, daß der Begriff nEP-Position anders zu verstehen sei, führt das Berufungsgericht lediglich an, daß mit Ausnahme von drei Positionen die weiteren Teilleistungen ausdrücklich nicht als Bedarfspositionen gekennzeichnet worden seien. Es würdigt den Umstand nicht, daß bei den im Leistungsverzeichnis mit "nEP" bezeichneten Positionen nur die jeweiligen Einheitspreise in das Leistungsverzeichnis eingetragen worden sind, daß ferner die Spalte mit den Gesamtpreisen freigeblieben ist und daß die nEP–Positionen nicht in den Endpreis des Angebotes der Klägerin eingeflossen sind. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht sich insbesondere auch mit dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen L. vom Dezember 1998 auseinanderzusetzen haben. Dressler Thode Haß Wiebel Bauner
18
b) Unterlässt es ein Arzt, den Patienten über die Dringlichkeit der - ihm ansonsten zutreffend empfohlenen - medizinisch gebotenen Maßnahmen zu informieren und ihn vor Gefahren zu warnen, die im Falle des Unterbleibens entstehen können, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung des Patienten vor (vgl. Senatsurteile vom 25. April 1989 - VI ZR 175/88, BGHZ 107, 222, 225, 227 und vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; in diesem Sinne auch: OLG Köln, VersR 2001, 66; OLG Hamm, VersR 2005, 837 mit Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 9. März 2004 - VI ZR 269/03, VersR 2005, 837 f.; Strücker-Pitz, GuP 2015, 118, 119). Denn in diesen Fällen liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ärztlichen Fehlverhaltens regelmäßig nicht in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 289/03 Verkündet am:
15. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eines Medikaments ist neben
dem Hinweis in der Gebrauchsinformation des Pharmaherstellers auch
eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich.
BGH, Urteil vom 15. März 2005 - VI ZR 289/03 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens nach einer ärztlichen Heilbehandlung durch die Beklagte, eine Gynäkologin. Diese behandelte die im Juli 1965 geborene Klägerin seit mehreren Jahren wegen einer Dysmenorrhoe mit einer damit einhergehenden Eisenmangelanämie. Am 30. November 1994 verordnete sie der Klägerin, welche - wie in der elektronischen Patientendatei vermerkt war - eine Raucherin war, das Antikonzeptionsmittel "Cyclosa" zur Regulierung der Menstruationsbeschwerden.
Den von der Klägerin gegen die Verschreibung der "Pille" geäußerten Bedenken , daß sie solche Präparate in der Vergangenheit nicht vertragen habe bzw. diese nicht den gewünschten Erfolg gehabt hätten, begegnete die Beklagte damit, daß es sich um das modernste Mittel für Regelbeschwerden handele und sie ihr ansonsten nicht helfen könne. Die Klägerin nahm daraufhin das verordnete Medikament seit Ende Dezember 1994 ein. Dessen Gebrauchsinformation enthielt unter dem Punkt "Nebenwirkungen" folgenden Hinweis: "Warnhinweis: Bei Raucherinnen, die östrogen-gestagenhaltige Arzneimittel anwenden , besteht ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall ) zu erkranken. Das Risiko nimmt mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Frauen, die älter als 30 Jahre sind, sollen deshalb nicht rauchen, wenn sie östrogen-gestagenhaltige Arzneimittel einnehmen." Am 10. Februar 1995 erlitt die Klägerin einen Medi apartialinfarkt (Hirninfarkt , Schlaganfall), der durch die Wechselwirkung zwischen dem Präparat "Cyclosa" und dem von der Klägerin während der Einnahme zugeführten Nikotin verursacht wurde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufun g der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Zu dem noch geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung sei nicht erwiesen. Zwar habe der Arzt bei der Medikation den Patienten über Unverträglichkeiten und Nebenwirkungen ins Bild zu setzen und bei gefährlichen Medikamenten Hinweise zu den Komplikationen und einem drohenden Schaden zu geben. Die Klägerin habe aber den ihr obliegenden Beweis für eine unterlassene oder eine unzureichende Sicherungsaufklärung nicht erbracht. Bei der Medikation mit dem Medikament "Cyclosa" handele es sich jedoch auch um einen Eingriff, für den die Beklagte beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung grundsätzlich einzustehen habe. Auch die Behandlung mit aggressiven Medikamenten sei ein Eingriff im weitesten Sinne. Im Hinblick darauf sei die Beklagte gehalten gewesen, die Klägerin über die gefährlichen Nebenwirkungen und insbesondere über die Risiken der Wechselwirkung mit Nikotin zu informieren. Der der Beklagten obliegende Beweis für eine entsprechende Aufklärung wäre nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erbracht worden. Es könne offenbleiben, ob hierfür ein Hinweis auf die Risiken der Wechselwirkung von Nikotin und den Wirkstoffen des Präparats ausgereicht hätte oder ob schon wegen der beruflichen Vorkenntnisse der Klägerin eine Aufklärung hätte entfallen können. Nach Anhörung der Klägerin sei der Senat nämlich davon
überzeugt, daß sie sich auch nach gehöriger Aufklärung zu einer Einnahme des Medikaments entschlossen hätte. Es habe keine wirkliche Behandlungsalternative gegeben. Zudem habe sich die Klägerin für die Verordnung des Medikaments und dessen Einnahme entschieden, obgleich ihr die Beklagte die Möglichkeit eingeräumt habe, von der Medikation Abstand zu nehmen, und habe sie auch bei ihrer Anhörung ausgeführt, daß sie sich höchstwahrscheinlich für die Einnahme der Tabletten entschieden hätte. Die Klägerin habe sich auch nicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, weil sie nach ihrer Bekundung sofort mit dem Rauchen aufgehört hätte, sofern sie richtig aufgeklärt worden wäre.

II.


Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts , daß sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur sogenannten Sicherungs- oder therapeutischen Aufklärung, also der ärztlichen Beratung über ein therapierichtiges Verhalten zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten ergibt. In diesem Bereich wären ärztliche Versäumnisse als Behandlungsfehler anzusehen, so daß die Klägerin - wie vom Berufungsgericht angenommen - beweisen müßte, daß die gebotene Aufklärung unterblieben ist oder unzureichend war (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - NJW 2004, 3703, 3704; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl. 2001, Rdn. B 95 ff.; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl. 2002, Rdn. 325, 574 ff.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Be-
weis für eine unterlassene oder eine unzureichende Sicherungsaufklärung hinsichtlich der Nebenwirkungen des verordneten Präparats nicht erbracht, wird von der Revision nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen , daß es sich bei der Verordnung des Medikaments "Cyclosa" um einen Eingriff handelt, für den die Beklagte beim Fehlen einer wirksamen Einwilligung grundsätzlich einzustehen hat. Bei der Aufklärung über eine solche Medikation handelt es sich um einen Fall der sogenannten Eingriffs- oder Risikoaufklärung , die der Unterrichtung des Patienten über das Risiko des beabsichtigten ärztlichen Vorgehens dient, damit dieser sein Selbstbestimmungsrecht ausüben kann. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Aufklärungspflicht liegt beim Arzt (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - VI ZR 186/03 - aaO; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121; vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - VersR 1999, 190, 191, jeweils m.w.N.). Ausweislich der dem Medikament beigefügten Gebrauchsinformation bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an zum Teil schwerwiegenden Folgen von Gefäßveränderungen (z.B. Herzinfarkt oder Schlaganfall) zu erkranken. Dieses Risiko nahm mit zunehmendem Alter und steigendem Zigarettenkonsum zu. Bei dieser Situation entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren , der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach ist auch die Medikation mit aggressiven bzw. nicht ungefährlichen Arzneimitteln als ein ärztlicher Eingriff im weiteren Sinne anzusehen, so daß die Einwilligung des Patienten in die Behandlung mit dem Medikament unwirksam ist, wenn er nicht über dessen gefährliche Nebenwirkungen aufgeklärt worden ist (vgl. Senatsur-
teile vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 69/80 - VersR 1982, 147, 149 = AHRS 5100/5 und vom 13. Januar 1970 - VI ZR 121/68 - NJW 1970, 511, 512 f. = AHRS 5100/3; vgl. auch OLG Oldenburg VersR 1986, 69 = AHRS 5100/6 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 51/84 -; OLG Hamm VersR 1989, 195 = AHRS 5100/13; OLG München AHRS 5100/102; OLG Bamberg AHRS 5100/110 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 15. April 1997 - VI ZR 305/96; OLG Stuttgart AHRS 5100/112; OLG Hamm AHRS 5100/117; OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2003, 387, 389; Deutsch/Spickhoff, 5. Aufl., 2003, Rdn. 208; a.A. LG Dortmund MedR 2000, 331, 332 = AHRS 5100/116). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung reicht unter den hier gegebenen Umständen der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. Kommen derart schwerwiegende Nebenwirkungen eines Medikaments in Betracht, so ist neben dem Hinweis in der Gebrauchsinformation auch eine Aufklärung durch den das Medikament verordnenden Arzt erforderlich. Dieser muß nämlich dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108 und zur Aufklärungspflicht bei einer Routineimpfung BGHZ 144, 1, 5). Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt dabei nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105 = AHRS 4510/104).
Hier handelte es sich ausweislich des Warnhinweises um eine typischerweise auftretende Nebenwirkung des Medikaments. Das Risiko nahm zwar mit zunehmendem Alter zu, bestand aber ausweislich des Satzes 1 des Warnhinweises auch bei Raucherinnen, die noch nicht älter als 30 Jahre waren. Daher mußte die Beklagte die im 30. Lebensjahr stehende Klägerin über die spezifischen Gefahren informieren, die für eine Raucherin bei der Einnahme des Medikaments bestanden. Dies gilt umsomehr als sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der elektronischen Patientendatei unter dem 30. April 1993 der Eintrag "Raucherin" befand. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und hier tatsächlich verwirklicht haben , mußte die Beklagte darüber aufklären, daß das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben können. Dies wäre dann in zwei Richtungen möglich gewesen, nämlich sich entweder dafür zu entscheiden, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder aber bei Fortsetzung des Rauchens auf die Einnahme des Medikaments wegen des bestehenden Risikos zu verzichten. Gerade wegen der bei Rauchern in Betracht zu ziehenden Sucht war die Gabe des Medikaments nur bei einem eindringlichen Hinweis des verordnenden Arztes auf die Gefahren zu verantworten, die bei seiner Einnahme und gleichzeitigem Rauchen bestanden. Deshalb darf in einem solchen Fall der Arzt nicht darauf vertrauen, daß die Patientin den Warnhinweis in der Packungsbeilage lesen und befolgen werde. Im Hinblick auf die Schwere des Risikos reicht es auch nicht aus, daß die Beklagte gesagt haben will, „daß Pille und Rauchen sich nicht vertragen“. Damit ist der Klägerin nicht hinreichend verdeutlicht wor-
den, welch schwerwiegende Folgen eintreten konnten, wenn sie das Medikament einnahm und gleichzeitig rauchte. 3. Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht eine hypothetische Einwilligung der Klägerin in die Verordnung des Medikaments angenommen hat.
a) Insoweit ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz von der Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich die Behandlungsseite - allerdings nur unter strengen Voraussetzungen - darauf berufen kann, daß der Patient auch bei Erteilung der erforderlichen Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin, wie das zur Beurteilung eines etwaigen Entscheidungskonflikts grundsätzlich erforderlich ist, persönlich angehört.
b) Gleichwohl halten seine Ausführungen zur hypothetischen Einwilligung der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gebunden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO). Revisionsrechtlich ist indes zu überprüfen , ob der Tatrichter sich mit dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f. m.w.N.). Hier liegt ein Widerspruch und Verstoß gegen Denkgesetze in der Argumentation des Berufungsgerichts vor. Dieses nimmt an, die Klägerin hätte sich auch bei umfassender und ausführlicher Aufklärung für eine Einwilligung in die Behandlung entschieden und nicht von der Medikation abgesehen. Zu-
gleich führt es jedoch aus, die Klägerin habe sich nicht in einem echten Entscheidungskonflikt befunden, weil sie nach ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung sofort mit dem Rauchen aufgehört hätte, sofern sie richtig aufgeklärt worden wäre. Dabei übersieht das Berufungsgericht jedoch, daß in diesem Fall der Schaden nicht eingetreten wäre, weil der Schlaganfall nach den tatsächlichen Feststellungen gerade durch die Wechselwirkung zwischen Medikament und Nikotin verursacht worden ist. Hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung "sofort mit dem Rauchen aufgehört", wäre demgemäß der gesundheitliche Schaden nicht eingetreten. Eine Unterlassung der Aufklärung wäre daher für den Schaden kausal geworden. Hat sich das Berufungsgericht jedoch aufgrund der Anhörung der Klägerin die Überzeugung gebildet, daß sie bei erfolgter Aufklärung mit dem Rauchen aufgehört hätte, so kann sich die Frage einer hypothetischen Einwilligung in eine Medikation unter Fortsetzung des Rauchens nicht stellen, weil das Berufungsgericht der Klägerin ersichtlich geglaubt hat, daß sie im Fall der Aufklärung mit dem Rauchen aufgehört und damit das in der Wechselwirkung zwischen Medikament und Nikotin liegende Risiko vermieden hätte.

III.


Das Berufungsgericht hat nicht abschließend festgestellt, ob die Beklagte die Klägerin über die Risiken und Nebenwirkungen des Medikaments wirksam aufgeklärt hat. Deswegen und zur Feststellung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen die entsprechenden Feststellungen nachholen kann.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 34/03 Verkündet am:
27. April 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen
Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast
für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und
dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet
ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich
machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.
BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Kostenpunkt , soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 entschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis zu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler. Nach einem Motorradunfall am 10. Mai 1998 wurde die Klägerin in das von der Beklagten zu 1 betriebene Krankenhaus, in dem die Beklagten zu 3 bis 5 als Ärzte tätig waren, eingeliefert. Es wurde festgest ellt, daß sie sich einige Rippen, den dritten Lendenwirbelkörper und das Schulterblatt gebrochen hatte. Nicht bemerkt wurde, daß sie darüber hinaus eine Beckenringfraktur mit einem Sakrumkompressionsbruch rechts davongetragen hatte. Zunächst wurde ihr Bettruhe verordnet. Ab 11. Juni 1998 wurde die Klägerin mobilisiert. Eine Entlastung durch Unterarmgehstützen erfolgte dabei nicht. Einen Tag nach Beginn der Mobilisierung verspürte sie Schmerzen beim Gehen, worauf sie die Schwestern und die behandelnden Ärzte hinwies. Die Beklagten zu 3 bis 5 untersuchten die Klägerin zwar, veranlaßten jedoch keine Röntgenaufnahmen, so daß die Beckenringfraktur weiterhin nicht festgestellt wurde. Sie verordneten auch bei der weiteren Mobilisierung keine (Teil)entlastung durch Unterarmgehstützen. Am 17. Juni 1998 wurde die Klägerin entlassen. Wegen fortdauernder Beschwerden begab sie sich anderweitig in ärztliche Behandlung. Im Rahmen dieser Behandlung wurde am 3. Juli 1998 mit Hilfe einer Beckenübersichtsaufnahme der Beckenringbruch diagnostiziert. Dieser Bruch ist mit einer leichten Verschiebung zusammengewachsen. In einem Gutachten des ärztlichen Dienstes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit verbliebener Pseudarthrose festgestellt. Die Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, daß die Beckenringfraktur nicht schon im Krankenhaus erkannt und mit der Mobilisierung nicht zugleich eine Teilentlastung angeordnet worden sei. Auf diese Be-
handlungsfehler sei die bei ihr festgestellte Pseudarthrose zurückzuführen. Als Folge der Fehlbehandlung leide sie außerdem unter ständigen Schmerzen u.a. in der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Geschlechtsverkehr sowie unter einem Dranggefühl. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.451,68 € sowie die Feststellung , daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche nach dem 1. April 2000 entstehenden materiellen Schäden aus ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zu erstatten, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtete. Auf die Berufung der Klägerin hat es die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese den vollen Klageantrag gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne von der Beklagten zu 1 und von den Beklagten zu 3 bis 5 die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000 € verlangen. Den Beklagten sei als Behandlungsfeh-
ler anzulasten, daß sie keine Röntgenaufnahme des Beckens anfertigen ließen, obwohl die Klägerin im Anschluß an die Mobilisierung über Schmerzen geklagt habe. Mit Hilfe dieser - medizinisch gebotenen - diagnostischen Maßnahme wäre die Beckenringfraktur nämlich festgestellt worden. Alsdann wäre es schlechthin unverständlich und grob fehlerhaft gewesen, die Mobilisierung ohne Teilentlastung durch Unterarmgehstützen fortzusetzen. Als Folgen des Behandlungsfehlers habe die Klägerin vom Abend des zweiten Tages nach Beginn der Mobilisierung bis zur Feststellung des Beckenringbruchs am 3. Juli 1998 unter vermeidbaren Schmerzen gelitten. Dazu habe sich der Heilungsprozeß entsprechend verzögert. Zwar könne die Klägerin nicht den Vollbeweis dafür führen , daß diese Schadensfolgen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Ihr kämen jedoch hinsichtlich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zur Verletzung der Pflicht zur Erhebung und Sicherung medizinischer Befunde zugute, weshalb insoweit die Wahrscheinlichkeit der Verursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche. Hingegen könne nicht festgestellt werden, daß das Nichterkennen der Beckenringfraktur nach Beginn der Mobilisierung zu weitergehenden negativen Folgen für die Klägerin geführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, daß es weder während der Bettlägerigkeit der Klägerin noch bei ihrer anschließenden Mobilisierung zu einer Verschiebung des Bruches gekommen sei. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätte sich am Heilungsverlauf nichts verändert, wenn die Beckenringfraktur bereits früher festgestellt und dementsprechend eine Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei Beginn der Mobilisierung angeordnet worden wäre. Zwar sei nicht völlig auszuschließen , daß der festgestellte Behandlungsfehler gewisse Auswirkungen auf den Heilungsverlauf und das Heilungsergebnis gehabt habe. Dies sei im Ergebnis aber so unwahrscheinlich, daß auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich möglichen Beweiserleichterungen nicht von einer Mitursächlichkeit des Behand-
lungsfehlers für die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Folgen ausgegangen werden könne. Allerdings scheide nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler eine mögliche Beweislastumkehr nur dann aus, wenn es gänzlich unwahrscheinlich sei, daß der grobe Behandlungsfehler zu dem eingetretenen Körperschaden des Patienten geführt habe. Ein derartiger Grad an Unwahrscheinlichkeit werde hier nicht anzunehmen sein, weil der Sachverständige einen Wahrscheinlichkeitsgrad von bis 90% dafür genannt habe, daß sich am Heilungsverlauf nichts verändert habe. Jedoch müßten dem Patienten Beweiserleichterungen zur Kausalität auch dann, wenn die Voraussetzungen dafür grundsätzlich vorlägen, nicht notwendigerweise zugebilligt werden. Außerdem müsse nicht stets die sehr weitgehende Form der Umkehr der (subjektiven) Beweislast zum Tragen kommen. Vielmehr gebe es auch Beweiserleichterungen unterhalb der Schwelle der Beweislastumkehr. Es liege in der Verantwortung des Tatrichters, im Einzelfall über die Zubilligung von Beweiserleichterungen sowie über deren Umfang, Qualität und jeweilige Reichweite zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen komme vorliegend eine Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage jedenfalls nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht, der über vermeidbare Schmerzen und eine verzögerte Heilung in dem Zeitraum zwischen Beginn der Mobilisierung und Feststellung des Beckenringbruchs hinausgehe. Dafür sei neben der vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit, daß sich das verzögerte Erkennen des Beckenringbruchs auf den weiteren Heilungsverlauf nicht ausgewirkt habe, der Umstand maßgeblich, daß die versäumte Befunderhebung für die Aufklärung des Sachverhalts keine wesentlichen Schwierigkeiten herbeigeführt habe. Daß eine Beckenringfraktur des später festgestellten Typs schon beim Unfall entstanden sei, lasse sich auch aus den nachträglich angefertigten Röntgenaufnahmen feststellen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, daß die konservative Behand-
lung mit der tatsächlich erfolgten vierwöchigen Bettruhe eine zumindest gut vertretbare Behandlungsmethode gewesen sei. Schließlich komme es bei derartigen Frakturen in einer größeren Zahl der Fälle auch bei fehlerfreier Behandlung zur Ausbildung einer Pseudarthrose und zu einem für den Patienten unbefriedigenden Heilungsergebnis. Die Klägerin sei daher beweisfällig geblieben. Beweiserleichterungen unterhalb der Beweislastumkehr würden ihr angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, daß sich bei früherem Erkennen der Fraktur und Mobilisierung unter Teilentlastung durch Unterarmgehstützen am späteren Heilungsverlauf nichts geändert hätte, nicht weiterhelfen. Die Berufung habe auch hinsichtlich des Feststellungsantrags keinen Erfolg. Da Folgen des Behandlungsfehlers ausschließlich für die Zeit bis zum 3. Juli 1998 hätten festgestellt werden können, bestünden keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit künftiger materieller Schäden als Folge des Behandlungsfehlers.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine Abklärung der von der Klägerin nach Beginn der Mobilisierung geklagten Schmerzen durch eine Röntgenaufnahme hätte veranlaßt werden müssen, daß die Beckenringfraktur bei dieser Untersuchung erkannt worden wäre und daß eine Fehlreaktion auf diesen Befund, insbesondere eine Fortsetzung der Mobilisierung ohne gleichzeitige (Teil)Entlastung durch Unterarmgehstützen schlechthin unver-
ständlich und grob fehlerhaft gewesen wäre. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei zwar nicht auszuschließen , daß der festgestellte Behandlungsfehler die Pseudarthrose und die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin mitverursacht habe, dies sei jedoch unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. 2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen Auswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat.
a) Das Berufungsgericht meint, aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats ergebe sich, daß es in der Verantwortung des Tatrichters im Einzelfall liege, über die Zubilligung von Beweiserleichterungen sowie über Umfang und Qualität der eintretenden Beweiserleichterungen zu entscheiden. Das trifft jedoch in dieser Form nicht zu.
b) Zwar hat der erkennende Senat verschiedentlich die Formulierung verwendet, daß ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, für den Patienten „zu Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast“ führen könne (vgl. Senatsurteile BGHZ 72, 132, 133 f.; 85, 212, 215 f.; vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983, 984; vom 29. März 1988 - VI ZR 185/87 - VersR 1988, 721, 722; vom 18. April 1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363). Insofern kommt jedoch dem Begriff "Beweiserleichterungen" gegenüber der Beweislastumkehr keine eigenständige Bedeutung bei. Soweit es in einigen Entscheidungen heißt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 – VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 -
VersR 1995, 46, 47), daß das Ausmaß der dem Patienten zuzubilligenden Beweiserleichterungen im Einzelfall danach abzustufen sei, in welchem Maße wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers das Spektrum der für den Mißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben worden sei, betrifft dies die Schadensneigung des groben Behandlungsfehlers, also die Frage seiner Eignung, den Gesundheitsschaden des Patienten herbeizuführen. Insoweit geht es um die Bewertung und beweisrechtlichen Konsequenzen eines groben Behandlungsfehlers im konkreten Einzelfall.
c) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidungen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr der Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im Hinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283).
d) Bei dieser Betrachtungsweise kann der Formulierung „Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr“ nicht die Bedeutung zukommen, die das Berufungsgericht ihr beilegen will. Vielmehr führt ein grober Behandlungsfehler , der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen , grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ
85, 212, 216 f.; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO - jeweils m.w.N.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; Nichtannahmebeschluß vom 3. Mai 1994 - VI ZR 340/93 - VersR 1994, 1067). Deshalb ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat allerdings der Arzt zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO; Groß, Festschrift für Geiß, S. 429, 431).
e) Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr vor, so darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, dem Patienten statt der vollen Beweislastumkehr lediglich abgestufte Beweiserleichterungen zu gewähren, die im übrigen - wie das Berufungsgericht erkennt - der durch den Behandlungsfehler geschaffenen Beweisnot nicht abhelfen könnten. Diese Betrachtungsweise trägt auch den im Schrifttum geäußerten Bedenken Rechnung, daß ein "Ermessen" des Tatrichters bei der Anwendung von Beweislastregeln
dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen würde. Nach diesem müssen der Rechtssuchende bzw. sein Anwalt in der Lage sein, das Prozeßrisiko in tatsächlicher Hinsicht abzuschätzen. Des weiteren würde die Gleichheit der Rechtsanwendung infolge richterlicher Willkür gefährdet sein (vgl. Laumen, NJW 2002, 3739, 3741 m.w.N.; Leipold, Beweismaß und Beweislast im Zivilprozeß S. 21, 26; Katzenmeier, Arzthaftung, S. 468 f.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 823 Anhang C II Rdn. 3; Laufs-Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, § 110 Rdn. 3). Deshalb erfolgt die Zuweisung des Risikos der Klärung eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals und damit die Verteilung der objektiven Beweislast in abstrakt-genereller Form. Sie muß vor dem Prozeß grundsätzlich feststehen und kann auch während des Prozesses nicht ohne weiteres vom Gericht nach seinem Ermessen verändert werden (vgl. BVerfG, NJW 1979, 1925; Laumen, NJW 2002, aaO). Eine flexible und angemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch gewährleistet , daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.).
f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat ent-
wickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 – VI ZR 120/00 – aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 – VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO, S. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.). Ist das Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn generell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen , tritt also - wenn nicht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist - grundsätzlich eine Beweislastumkehr ein. In einem derartigen Fall führt nämlich bereits das - nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsichtlich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gravierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf mit der Folge, daß hierdurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommenden Ursachen besonders verbreitert oder verschoben wird (Groß, aaO, S. 435).

g) So verhält es sich entgegen der Auffassung des Beru fungsgerichts auch im vorliegenden Fall. Der (einfache) Befunderhebungsfehler der Beklagten hat die gebotene und zur Vermeidung des eingetretenen Schadens geeignete Reaktion auf die Beckenringfraktur verhindert und damit die Aufklärung des hypothetischen weiteren Krankheitsverlaufs, der für die Klägerin erheblich günstiger hätte sein können, erschwert. Mithin hätte sich ohne das Fehlverhalten der Beklagten gezeigt, ob bei der Klägerin auch bei fehlerfreier Behandlung des Beckenringbruchs Dauerfolgen in Form einer Pseudarthrose und von andauernden Schmerzen aufgetreten wären.

III.


Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben . Es ist aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 328/03 Verkündet am:
16. November 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung
(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt regelmäßig
zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn sie
geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine Wahrscheinlichkeit für
ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich
(Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909,
zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2002 abgeändert. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des bezifferten materiellen Schadens des Klägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 entstandenen und künftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren aus der unterlassenen therapeutischen Aufklärung bei der Behandlung vom 6. Januar 2000 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen.
Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruchs wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, der am 6. Januar 2000 abends Lichtblitze in seinem linken Auge bemerkt hatte, begab sich noch am selben Tag in den augenärztlichen Bereitschaftsdienst, den die Beklagte wahrnahm. Gesichtsfeldmessungen und Messungen des Augeninnendrucks ergaben keinen auffälligen Befund. Auch bei einer Untersuchung des Augenhintergrundes nach Erweiterung der Pupille stellte die Beklagte keine pathologischen Veränderungen fest. Am 11. Januar 2000 trat beim Kläger eine massive Ablösung der Netzhaut im linken Auge auf. Trotz zweier Operationen in der Universitätsklinik, bei denen die Netzhaut angelegt und stabilisiert wurde, ist die Sehfähigkeit des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger hält die Untersuchung durch die Beklagte für fehlerhaft; auch habe sie ihn nicht in gehöriger Weise darauf hingewiesen, daß er alsbald Kontrolluntersuchungen durchführen lassen müsse. Er begehrt Schmerzensgeld, Ersatz materiellen Schadens sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche nach Schluß der mündlichen Verhandlung aus dem Behandlungsfehler der Beklagten vom 6. Januar 2000 entstehenden materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen. Seine Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, es sei an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, die Beklagte habe den Kläger nicht auf die Gefährdung der Netzhaut durch eine fortschreitende Glaskörper-Abhebung hingewiesen und ihn auch nicht aufgefordert , diesen Vorgang unbedingt weiter überwachen zu lassen. Da beim Kläger eine beginnende Glaskörper-Abhebung vorgelegen und die Beklagte das auch erkannt habe, habe sie den Kläger über diese mögliche Diagnose und das dabei bestehende vergleichsweise geringe Risiko einer Netzhautablösung unterrichten müssen. Sie habe den Kläger auffordern müssen, sich auch ohne Zunahme der Symptome zu einer Kontrolluntersuchung beim Augenarzt vorzustellen. Diese Unterlassungen seien als "einfache" Behandlungsfehler zu werten. Daß die Beklagte den Kläger nicht zusätzlich darauf hingewiesen habe, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen, sei als ein grober Behandlungsfehler zu werten. Der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem Körperschaden des Klägers sei zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen , weil der Kläger nach eigenen Angaben keine sich ausweitende oder verschlimmernde Symptomatik bemerkt habe. Es sei nämlich nicht ausgeschlossen , daß der Kläger bei zutreffender Information auch ohne Verschlech-
terung seines Zustandes zu einer augenärztlichen Kontrolle gegangen wäre und ein Augenarzt dann Anzeichen für eine beginnende Netzhautablösung festgestellt hätte. Möglicherweise hätte dann erfolgreich Vorsorge gegen die spätere Netzhautablösung getroffen werden können. Ein Ursachenzusammenhang könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei zwar davon auszugehen, daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte innerhalb von zwei oder drei Tagen zu einer Kontrolluntersuchung gegangen wäre. Es sei aber vorstellbar, daß die Glaskörper-Abhebung, die der Netzhautablösung vorangehe , sehr plötzlich und sehr massiv eingesetzt und dann sehr schnell eine erst am 11. Januar 2000 erkennbare Netzhautablösung nach sich gezogen habe. Daher sei völlig offen, ob es zuvor Anzeichen für eine solche Ablösung gegeben habe, die bei einer Kontrolluntersuchung erkennbar gewesen wären. Dem Kläger sei keine Beweislastumkehr für den Ursachenzusammenhang zuzubilligen. Es fehle an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß bei einer augenärztlichen Kontrolle Anzeichen für die Netzhautablösung erkennbar gewesen wären. Daß eine solche Kontrolle Aufschluß darüber gegeben hätte, ob sich zu jenem Zeitpunkt Anzeichen für eine Netzhautablösung gezeigt hätten , sei keine ausreichende Grundlage für eine Beweislastumkehr. Zwar liege es nicht fern, das Gesamtverhalten der Beklagten ohne Differenzierung zu den einzelnen Unterlassungen als grob fehlerhaft anzusehen. Selbst dann aber sei es nicht gerechtfertigt, dem Kläger ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder die andere Richtung eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Auftretens von Gefährdungsanzeichen bei der hypothetischen Kontrolluntersuchung zuzubilligen.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht wertet im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats als grob fehlerhaft, daß die Beklagte den Kläger nach Abschluß der Notfalluntersuchung nicht darauf hingewiesen hat, er müsse bei Fortschreiten der Symptome sofort einen Augenarzt aufsuchen (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026 - jeweils m.w.N.). Die Revision nimmt dies als ihr günstig hin; auch die Revisionserwiderung erhebt insoweit keine Beanstandungen. Beim Kläger lag eine beginnende Glaskörper-Abhebung als Vorstufe einer Netzhautablösung nahe und die Beklagte hatte dies erkannt. Sie war infolgedessen verpflichtet, dem Kläger ihre Erkenntnisse ebenso wie ihren Verdacht bekannt zu geben (Diagnoseaufklärung; vgl. Senatsurteil BGHZ 29, 176, 183 f.; OLG Nürnberg AHRS 3130/108). Dementsprechend hatte sie den Kläger im Rahmen der ihr obliegenden therapeutischen Aufklärungspflicht darauf hinzuweisen , er müsse bei fortschreitenden Symptomen sofort einen Augenarzt einschalten und im übrigen alsbald den Befund überprüfen lassen, damit der Kläger mögliche Heilungschancen wahrnehmen konnte. Das hat die Beklagte versäumt. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht in dieser unterlassenen therapeutischen Aufklärung einen Behandlungsfehler gesehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - VI ZR 32/94 - VersR 1995, 1099, 1100) und ihn als grob bewertet.
2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Ursachenzusammenhang zwischen diesem groben Behandlungsfehler und dem entstandenen Körperschaden des Klägers nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger keine sich ausweitende oder verschlechternde Symptomatik bemerkt hat. Das Oberlandesgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß nicht auszuschließen ist, ein zur Kontrolluntersuchung eingeschalteter Augenarzt hätte vom Kläger selbst noch nicht bemerkte, aber für den Facharzt erkennbare Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung entdecken und daraufhin eine erfolgreiche Therapie durchführen können. 3. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch eine Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung und dem Schaden des Klägers, weil eine solche Beweislastumkehr dem Kläger nicht "ohne jede Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung" zugebilligt werden könne. Damit zieht das Berufungsgericht nicht die gebotenen Folgerungen aus dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers.
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. aa) Eine Umkehr der Beweislast ist schon dann anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen ; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden dagegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1537; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - VersR 2004, 909, 911).
Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - VersR 1981, 954, 955), oder wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1028; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO; KG VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig VersR 1998, 459, 461 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 - VI ZR 161/97). Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat allerdings die Behandlungsseite zu beweisen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - aaO). bb) Hiernach war es Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daß ein ordnungsgemäßer Hinweis an den Kläger, er solle bei Befundverschlechterung umgehend eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen, eine Netzhautablösung mit den eingetretenen Folgen weder verhindert noch abgemildert hätte. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war ein solcher Hinweis geeignet, den Kläger zu einer kurzfristigen Kontrolluntersuchung zu veranlassen; eine solche wäre geeignet gewesen, Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung erkennbar zu machen und frühzeitiger Behandlungsmaßnahmen durchzuführen, die ihrerseits die später eingetretene Netzhautablösung verhindern oder feststellbar hätten vermindern können.
cc) Daß ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Solches ergibt sich nicht aus den gutachtlichen Äußerungen d es Sachverständigen ; das wird auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht. Soweit diese darauf abstellt, das Berufungsgericht habe keine Wahrscheinlichkeit für Anzeichen einer beginnenden Netzhautablösung feststellen können, ist das nicht gleichbedeutend damit, daß ein Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Aufklärung des Patienten und der Netzhautablösung äußerst unwahrscheinlich war. dd) Einer Umkehr der Beweislast steht auch nicht entgegen, daß der Kläger weitergehende Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze nicht bemerkt hat. Die Beklagte hätte den Kläger durch einen Hinweis auf die Gefahr einer Netzhautablösung, die infolge der Glaskörperabhebung drohte, zu einer baldigen Kontrolle des Augenhintergrundes veranlassen müssen, um das eingetretene Risiko möglichst gering zu halten. Das hat sie versäumt. Die Netzhautablösung ist eingetreten und hat zu einer Verringerung des Sehvermögens auf dem Auge geführt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger auch ohne Fortschreiten der Symptome alsbald eine Kontrolluntersuchung hätte durchführen lassen, wäre er ordnungsgemäß über die Diagnose und die Gefahr für sein Sehvermögen aufgeklärt und auf die Notwendigkeit einer sofortigen Kontrolluntersuchung bei Verschlechterung hingewiesen worden. Das hätte, wie bereits ausgeführt, zur Vermeidung des Gesundheitsschadens führen können. Ohnehin ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung in eine "einfache" und eine "grobe" Pflichtwidrigkeit verfehlt, weil insoweit eine Gesamtbetrachtung der geschuldeten therapeutischen Aufklärung geboten ist, die sich als insgesamt grob fehlerhaft erweist, ohne daß es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.

b) Das Berufungsgericht hat den Ursachenverlauf in seine einzelnen Bestandteile aufgespalten und dann Anzeichen für eine Netzhautablösung vor dem 11. Januar 2000 sowie für den Erfolg einer vorbeugenden Behandlung vermißt. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers hat es verneint, weil zu den genannten Umständen auch keine Wahrscheinlichkeiten feststellbar seien. Das widerspricht den Grundsätzen des erkennenden Senats zu den Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers. aa) Eine Unterteilung des Ursachenzusammenhangs in unmittelbare und mittelbare Ursachen ist dem Haftungsrecht fremd (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200 f.; vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862; vom 27. Juni 2000 – VI ZR 201/99 – VersR 2000, 1282, 1283). Beim groben Behandlungsfehler umfaßt die in Betracht stehende Umkehr der Beweislast den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweislastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden und die als grob zu bewertende Mißachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch solcherart Schädigungen vorbeugen (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1969 - VI ZR 82/68 - VersR 1969, 1148, 1149; vom 9. Mai 1978 - VI ZR 81/77 - VersR 1978, 764, 765). Eine Zerlegung des Kausalzusammenhangs in seine einzelnen logischen Bestandteile im übrigen kommt nicht in Betracht. bb) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht hier eine Umkehr der Beweislast nicht verneinen. Die Parteien streiten nicht um einen Sekundärschaden des Klägers. Vielmehr beruht die Schädigung des Sehvermö-
gens auf dem Primärschaden der Netzhautablösung, die der Kläger als Schädigung geltend macht (vgl. zur Abgrenzung zwischen Primär- und Sekundärschaden Senatsurteile vom 28. Juni 1988 - VI ZR 210/87 - VersR 1989, 145; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998, 1153, 1154). 4. Nach allem ist die Klage zum Zahlungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F.; 304 Abs. 1, 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Feststellungsklage hat im Rahmen des gestellten Antrags ebenfalls Erfolg. Sie ist zulässig. Die Beklagte hat ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede gestellt und Verjährung droht; die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts kann nicht verneint werden, das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - VersR 2001, 874). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn Gegenstand der Feststellungsklage ist ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - aaO). Auch der Vorbehalt hinsichtlich künftiger noch ungewisser und bei der Ausurteilung der Zahlungsklage auf Schmerzensgeld noch nicht berücksichtigungsfähiger immaterieller Schäden ist zulässig (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - NJW 2004, 1243, 1244).
Zum Betrag der Zahlungsklage ist die Sache nicht entscheidungsreif. Insoweit ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll