Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 36/08
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 17. Juni 2004 geltend, bei dem die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW in einem Kreuzungsbereich auf ein Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist. Sie begehrt die Kosten für einen Ersatzfahrer mit der Behauptung, dass der Fahrer ihres Fahrzeuges durch den Aufprall verletzt worden und infolge dieser Verletzung in der Zeit vom 18. Juni bis 10. Juli 2004 ausgefallen sei.
- 2
- Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz das von dieser eingeholte unfallanalytische-biomechanische Sachverständigengutachten für ausreichend erachtet, um die Klage abzuweisen. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Differenzgeschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt bei weitem unterhalb einer Toleranzgrenze gelegen habe, bei der die auf den Fahrer wirkende Belastung nicht mit beginnender Wahrscheinlichkeit die behaupteten Beschwerden verursacht haben könne. Die Erhebung weiterer, von der Klägerin angebotener Beweise wie die Vernehmung der behandelnden Ärzte oder die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens hat das Landgericht ebenso wie das Amtsgericht nicht für erforderlich erachtet.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält in seinem Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Klage unschlüssig ist.
- 5
- 1. Die Klägerin macht keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen Anspruch ihres angeblich verletzten Fahrers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens geltend, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihr für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten.
- 6
- 2. Soweit die Revision meint, die Instanzgerichte hätten durch einen unterlassenen Hinweis auf diese Rechtslage ihre Aufklärungspflicht im Sinne des § 139 ZPO verletzt und dadurch die Klägerin davon abgehalten, ihren Anspruch auch auf einen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz auf sie übergegangenen Anspruch oder auf vorsorglich an sie abgetretene Ansprüche des verletzten Fahrers zu stützen, kann dem nicht gefolgt werden.
- 7
- Maßgeblich für eine etwaige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich der materiell-rechtliche Standpunkt des Gerichts ohne Rücksicht auf seine Richtigkeit. Schon im Ansatz verfehlt ist es, eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704). Die Revision weist insoweit selbst darauf hin, dass eine Haftung der Beklagten in den Tatsacheninstanzen außer Streit war. Die Vorinstanzen haben somit ihre klageabweisenden Urteile gerade nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder auf einen Gesichtspunkt, den die Gerichte anders beurteilt haben als beide Parteien (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO). Sie haben lediglich eine HWS-Verletzung des Fahrers durch den Verkehrsunfall nicht als erwiesen erachtet. Da die Vorinstanzen mithin von der Schlüssigkeit des Klagevorbringens ausgegangen sind, bestand für sie keine Verpflichtung, über deren Unschlüssigkeit aufzuklären.
III.
- 8
- Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 345 C 34903/05 -
LG München I, Entscheidung vom 20.12.2007 - 17 S 8188/07 -
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Eiskunstläuferin. Sie bildet mit ihrem Paarlaufpartner S. ein seit Jahren eingespieltes, international erfolgreiches und bekanntes Eiskunstlaufpaar. Im Dezember 1997 wurde der Partner der Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt. In der Folge konnten beide den gemeinsamen Paarlauf wegen der Verletzung des Partners zeitweise nicht ausüben. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers. Sie ist für den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang einstandspflichtig. Dem Partner der Klägerin hat sie einen Betrag von 300.000 DM gezahlt, wobei auch Schadenspositionen berücksichtigt wurden, die sich aufgrund der zeitweiligen Beeinträchtigung der Sportausübung ergaben. Mit der vorliegenden Klage erstrebt die Klägerin Ersatz des ihr insoweit entstandenen Schadens (Ausfall von Wettkämpfen , schlechtere Platzierungen, Verlust von Sponsoren- und Preisgeldern). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die da-gegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch; insbesondere ergebe sich ein Anspruch nicht unter dem Gesichtpunkt einer Verletzung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin meint, es liege der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) vor; es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob der Partner eines im Hochleistungssport tätigen Paars, bei dem jeder Partner für die Ausübung des Sports zwingend auf den anderen angewiesen ist, bei einer Verletzung des anderen Partners durch einen Dritten diesen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt ebensowenig vor wie der des - in der Beschwerdebegründung inzident angesprochenen - § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die für die Lösung des Streitfalls maßgeblichen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.1. Für die Entscheidung über die Klage kann dahin stehen, ob eine Sportlergruppe, wie ein Eiskunstlaufpaar, bei der jeder Partner für eine optimale und finanzielle Vorteile sichernde Sportausübung unabdingbar auf die Mitwirkung der anderen Partner angewiesen ist, als „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden kann (zur Problematik vgl. Münch-Komm-Mertens, BGB, 3. Aufl., § 823 Rdn. 488; Soergel -Zeuner, 12. Aufl., § 823 Rdn. 150 ff.; Staudinger-Hager, 13. Bearb. 1999, § 823 Rdn. D 6; jew. m.w.N.). 2. Jedenfalls fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - bei Fallgestaltungen wie der des Streitfalls nach gefestigter Rechtsprechung an einem unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in den „Gewerbebetrieb“. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, die dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Deliktstatbestände zuwider laufen würde (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393). Deshalb bedarf es für eine sachgerechte Eingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74; 66, 388, 393; Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - NJW 1983, 812, 813; vgl. ferner etwa BGHZ 55, 153, 161; 69, 128, 139; 86, 152, 156; Münch-KommMertens , aaO, Rdn. 489 ff.; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 108 ff.; StaudingerHager , aaO, Rdn. D 11 ff.; jew. m.w.N.).
Von einem derart abgegrenzten Eingriff kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein, wenn es zu Störungen im Betriebsablauf aufgrund eines schädigenden Ereignisses kommt, das in keinerlei Beziehung zu dem Betrieb steht, mag dadurch auch eine für das Funktionieren des Betriebs maßgebliche Person oder Sache betroffen sein. Insbesondere die Schädigung einer zum Betrieb gehörenden Person stellt danach keinen betriebsbezogenen Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 29, 65, 73, 74; vom 14. April 1954 - VI ZR 107/52 LM Nr. 4 zu § 823 (Da) BGB; vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - LM Nr. 21 zu § 249 (Hd) BGB; vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 - aaO; vom 21. November 2000 - VI ZR 231/99 - NJW 2001, 971, 972; ferner BGHZ 7, 30, 36; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 490; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 112; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 18; jew. m.w.N.). Wer durch verkehrswidriges Verhalten einen Verkehrsunfall verursacht, kann dabei sowohl eine beliebige Privatperson als auch einen wichtigen Mitarbeiter eines Betriebes verletzen. Die Verletzungshandlung kann jedermann treffen. Der Schädiger verletzt daher keine Verhaltenspflichten, die ihm gerade im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis eines Gewerbebetriebs obliegen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - NJW 1977, 2264, 2265). Zu dieser Fallgruppe zählt ersichtlich auch der Streitfall. Der Eiskunstlaufpartner der Klägerin wurde im Dezember 1997 durch einen Verkehrsunfall verletzt. Absolute Rechte der Klägerin wurden dadurch nicht beeinträchtigt. Dem Unfallereignis, für das die Beklagte einzustehen hat, fehlt auch jeder Bezug zu der sportlichen Betätigung der Klägerin und ihres Partners, also dem maßgeblichen „Gewerbebetrieb“, von dessen Bestehen hier ausgegangen werden soll (vgl. oben 1). Die Klägerin weist in der Beschwerdebegründung keine tragfähigen Gesichtspunkte auf, wie dieser Bezug hergestellt werden könnte. Der Verweis darauf, daß die Partner für eine erfolg- und gewinnbringende sportliche Betätigung unabdingbar aufeinander angewiesen seien, hilft nicht
weiter. In den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen hatten die jeweils mittelbar geschädigten, aber nicht in ihren absoluten Rechten beeinträchtigten Kläger regelmäßig erhebliche Verluste entschädigungslos hinzunehmen. Dies ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die keine generalklauselartige Haftung für erlittene Vermögensschäden kennt. Wie die Ausnahmeregelungen der §§ 844, 845 BGB deutlich zeigen, ordnet das Deliktsrecht keine darüber hinaus gehende Haftung für solche Schäden an, die Dritten, nicht in ihren Rechtsgütern verletzten, sondern durch das Schadensereignis nur mittelbar Geschädigten entstanden sind. Die Haftung für Eingriffe in den Gewerbebetrieb dient als Auffangtatbestand (Senatsurteile vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - NJW 1980, 881, 882; ferner BGHZ 69, 128, 138 f.; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 484; Staudinger-Hager, aaO, Rdn. D 20 ff.; jew. m.w.N.), der lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen kann. Er bietet keine Handhabe, den Haftungsschutz dort auszudehnen, wo ihn das Gesetz gerade verwehrt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO; Staudinger -Hager, aaO; jew. m.w.N.). Dies ist aber im Bereich der mittelbar durch ein Schadensereignis erlittenen Vermögensschäden der Fall. Es ist auch nicht gerechtfertigt , in diesem Bereich ein Sonderrecht für Gewerbetreibende zu schaffen , während andere mittelbar Geschädigte ohne Schadensausgleich bleiben (Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - aaO; Münch-Komm-Mertens, aaO, Rdn. 491; Soergel-Zeuner, aaO, Rdn. 109). Der Streitfall gibt danach keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen und im Wege der Rechtsfortbildung einen vom Gesetz gerade nicht gewollten Haftungstatbestand zu kreieren.
Die Beschwerde ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 30.678,02
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)