Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2017 - VI ZR 434/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR434.15.0
14.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/15 Verkündet am:
14. Februar 2017
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung
des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn
der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der
Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen
Zweck - zu dienen bestimmt ist.

b) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu
verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt
, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht
getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht
als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt
dagegen nicht.
ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR434.15.0



c) Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - OLG München in Augsburg LG Memmingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Am 15. September 2011 gegen 5.50 Uhr befuhr der Angestellte des Klägers M. mit einem Kleinbus des Klägers die Staatsstraße 217. Der Angestellte B. befand sich als Beifahrer in dem Fahrzeug. Auf der Gegenfahrbahn standen zwei Fahrzeuge mit eingeschaltetem Licht. Eines dieser Fahrzeuge betätigte die Lichthupe, um den Fahrer des Kleinbusses zu warnen. Als M. an den Fahr- zeugen vorbeifuhr, sah er auf seiner Fahrbahn zwei Pferde stehen, deren Eigentümer und Halter der Beklagte war. Trotz einer Vollbremsung kam es zur Kollision mit einem der Pferde, einer trächtigen Stute. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug erheblich beschädigt, die Insassen wurden verletzt. Das Pferd verendete.
3
Die Pferde waren vor dem Unfallereignis auf einer Koppel untergebracht, die mit an Holzpfosten befestigten Elektrobändern eingezäunt war. Die Koppel befindet sich in einer Entfernung von ca. 250 bis 300 m von der Staatsstraße 217 und ca. 3 bis 5 km vom Wohnhaus des Beklagten. Der Beklagte arbeitet hauptberuflich bei einer Molkerei. Zum Unfallzeitpunkt hielt er zwei trächtige Stuten, einen Hengst und einen Wallach.
4
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigung des Fahrzeugs, Nutzungsausfall, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie Lohnfortzahlungskosten für seine bei dem Unfall verletzten Arbeitnehmer geltend. Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass er eine Pferdezucht im Nebengewerbe betreibe.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs habe verkaufen wollen. Der vom Beklagten vorgelegte Bescheid vom 8. August 2007, mit dem ihm eine Betriebsnummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb "zur Haltung von Pferden" gehabt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13. September 2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B. Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Beklagte beabsichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.
7
Es sei auch nachvollziehbar, dass das Landgericht den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kläger trage lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht hätten sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und die Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das Landgericht nachvollziehbar für nachgewiesen erachtet. Der Kläger verkenne die Feststellung des Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grundsätzlich als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen sei. Soweit der Kläger fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen.

II.

8
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kläger bzw. seinen Angestellten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte Halter der den Unfall verursachenden Stute. Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein Pferd - wie im Streitfall - von einer Weide entkommt und sich auf die Fahrbahn einer Landstraße begibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, LM Nr. 3 zu § 833 BGB; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791).
10
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , bei der den Unfall verursachenden Stute handle es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, weshalb dem Beklagten der in dieser Bestimmung geregelte Entlastungsbeweis eröffnet sei.
11
a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden , ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40). So hat der Senat Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls nicht als privilegierte Nutztiere angesehen (Urteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vgl. auch OLG Celle, OLGR Celle 1996, 247, 248 zur hobbymäßigen Pferdezucht).
12
b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts , die getötete Stute habe der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm im Nebengewerbe betriebenen Pferdezucht gedient, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.
13
aa) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter - ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit - auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 8; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09, VersR 2011, 407 Rn. 8; s. auch MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 40 ff.; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 129; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 833 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB demgegenüber nicht erforderlich, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet (OLG Celle, NJWRR 2000, 1194; MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 40 ff.; aA OLG Frankfurt, OLGR 2006, 342; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 186; Staudinger/Eberl-Borges, aaO; NK-BGB/Katzenmeier, aaO). Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 833 Satz 2 BGB finden sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f.).
14
bb) Die Revision rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen die Beurteilung nicht tragen, der Beklagte habe eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pferdezucht betrieben habe, fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, ob der Zuchtbetrieb auch in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinn zu erwirtschaften. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine zumindest im Ansatz realistische Chance bestand, durch den zukünftigen Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Kosten der Anschaffung und des laufenden Unterhalts des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Haltung der Pferde bisher nur Verluste gemacht.
15
Soweit das Berufungsgericht zur Begründung der Erwerbstätigkeit des Beklagten darauf abgestellt hat, dass diesem eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Pferdehalle mit zwölf Pferdeboxen im Außenbereich erteilt worden sei, hat es übersehen, dass die Genehmigung erst ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall erteilt worden ist und ausweislich der Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 den Betrieb einer Pferdepension ermöglichen sollte. Zwar mag der auf Erwerbszwecke gerichtete Betrieb einer Pferdepension als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu qualifizieren sein. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung der Entlastungsmöglichkeit, dass das in Rede stehende Haustier dieser Erwerbstätigkeit zu dienen bestimmt war. Weshalb die ein Jahr vor der Erteilung der Baugenehmigung getötete Stute des Beklagten dem Betrieb einer Pferdepension dienen konnte und sollte, ist nicht erkennbar.
16
Entsprechendes gilt für die Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe einen landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet und eine Betriebs- nummer erhalten. Dieser Umstand lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte eine auf Erwerbszwecke gerichtete Pferdezucht betrieb.
17
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Pferde nicht bestätigen, ist dem Beklagten zwar der Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht eröffnet, so dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob er die an ihn zu stellenden Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese Frage kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 7 Abs. 1 StVG, § 833 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB erlangen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04, VersR 2005, 1254, 1255).
18
a) Als Tierhalter ist der Beklagte für die sichere Unterbringung seiner Pferde verantwortlich. Er ist insbesondere verpflichtet, für eine ausreichend sichere Einzäunung der Anlagen zu sorgen, in denen sich seine Pferde aufhalten, wenn von ihnen Gefahren für Dritte ausgehen können. Die Erfüllung dieser Pflicht soll dazu dienen, ein Entweichen der Tiere, etwa von der Koppel oder Weide, auf Dritten zugängliches Gelände oder Straßen zu verhindern, da erfahrungsgemäß in einem solchen Fall mit schweren Unfällen zu rechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75 - VersR 1976, 1086, 1087; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 10 f.). Insoweit müssen zur Sicherung der unbeaufsichtigten Tiere auf der Weide im freien Gelände wegen der großen Gefahr schwerer Unfälle hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, VersR 1956, 127, 128; vom 30. November 1965 - VI ZR 3/64, VersR 1966, 186, 187; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 790).
19
Allerdings muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden; Sicherungen von absoluter Wirksamkeit sind kaum möglich. Dementsprechend ist auch der Tierhalter nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; vielmehr muss er nur die allgemein üblichen und im Verkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen einhalten (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1976 - VI ZR 212/75, VersR 1976, 1086; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844, 845).
20
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die ihm als Tierhalter bei der Beaufsichtigung der Pferde im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, ist bereits deshalb fehlerhaft, weil es übersehen hat, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 f.; Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7). Auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dabei können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben , insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14, VersR 2016, 1194 Rn. 11; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 315 ff.).
21
Das Berufungsgericht durfte deshalb die Einwendungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen, er trage lediglich "seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne damit jedoch Rechtsfehler des Erstgerichts aufzeigen zu können", bzw. stehe "nicht in Einklang mit den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen" (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, VersR 2016, 463 Rn. 7).
22
c) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 als Anlage K 7 vorgelegten Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung , Landwirtschaft und Forsten ("Der sichere Weidezaun") auseinander- gesetzt hat, wonach sich die in Rede stehende Koppel im Risikobereich 2 (Weidegebiete an mäßig befahrenen, entfernten Straßen, die nicht unter ständiger Kontrolle sind) befand, für den eine "Einzäunung mit fester Umzäunung und Elektroband-Unterstützung" empfohlen wird (§ 286 ZPO). Diese Empfehlung ist geeignet, die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, wonach die im Streitfall verwendete, nicht nur unterstützende ElektrobandEinzäunung ausreichend gewesen sei. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund , dass die Stärke und Länge der für die Einzäunung verwendeten Zaunpfähle nach den Feststellungen der Vorinstanzen deutlich unter den geforderten Werten lag und ein Zaunpfahl nach dem Unfall aus nicht geklärten Gründen umgeknickt war.

III.

23
Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wirddabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Ausführungen der Parteien zu seiner Beurteilung zu befassen, der Beklagte habe die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt. Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 15.10.2014 - 32 O 712/12 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 24 U 4348/14 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
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neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

7
b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292). Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833 Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tierische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO, Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4).
5
2. § 833 Satz 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für den Fall, dass ein anderer durch das Tier in einem der in dieser Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt wird. Der Grund für die strenge Tierhalterhaftung liegt in dem unberechenbaren oder aber auch instinktgemäßen selbsttätigen tierischen Verhalten und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, also der verwirklichten Tiergefahr (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129, 130, und vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7, jeweils mwN; dazu kritisch: Schiemann in Erman, BGB, 13. Aufl., § 833 Rn. 4 mwN; vgl. auch Greger , Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 9 Rn. 12 f.; Moritz in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 833 Rn. 14 ff.). Diese ist dann nicht anzunehmen, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist. Verletzungen durch Hundebisse sind danach grundsätzlich der spezifischen Tiergefahr zuzurechnen.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 312/09 Verkündet am:
21. Dezember 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie
von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit
nach § 833 Satz 2 BGB nicht zu.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststellung ) wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Beklagte zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde, in deren Verlauf G. auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, in der Halle vorausritt. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Während die Klägerin behauptet hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und habe gegen den auflaufenden "Ronny" mit der Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei, haben die Beklagten behauptet, die Klägerin habe durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny" zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit "Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem Abstand überholt habe, habe diese "den Schweif gedreht", aber nicht ausgeschlagen.
2
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1 - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage auch gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben. Es hat die Revision für den Beklagten zu 2 zugelassen, weil die Rechtssache mit der Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten , satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus, eine Verletzung der Klägerin durch das Pferd "Ronny" des Beklagten zu 2 liege vor, da die Klägerin unstreitig von "Ronny" gestürzt sei, weil dieser aufgrund eines unberechenbaren, selbständigen Tierverhaltens aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben, wenn nicht sogar hinten hoch gegangen sei und gebuckelt habe. Eine Entlastungsmöglichkeit gemäß § 833 Satz 2 BGB bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für den Beklagten zu 2 nicht. Das Landgericht habe sie in Anlehnung an ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1995, 1362) angenommen, weil der Beklagte zu 2 "Ronny" zu seinem "Beruf", nämlich zur Verfolgung seines satzungsgemäßen Zwecks, therapeutisches Reiten anzubieten , eingesetzt habe. Dem könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar sei es zutreffend, dass bei einer juristischen Person als Tierhalter grundsätzlich an die Stelle des Berufes die Aufgaben träten, die für die juristische Person durch ihre Zweckbestimmung gegeben seien. Um die Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB zu erfüllen, müsse jedoch die hauptsächliche Zweckbestimmung dem Erwerb dienen. Dies sei bei einem Idealverein, der Reitpferde zur Förderung der sportlichen Zwecke seiner Mitglieder halte, nicht der Fall. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 833 Satz 1 BGB sei auch nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Insbesondere sei der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht anzulasten, dass sie sich trotz ihrer Vorschädigung, die sie im Gebrauch beider Beine beeinträchtige, was einen stets ausreichenden Schenkeldruck in Frage stelle, dem Risiko des Reitunterrichts ausgesetzt habe. Im Rahmen eines therapeutischen Reitens in Kenntnis ihrer Behinderung habe die Klägerin erwarten dürfen, dass es unter entsprechender Rücksichtnahme darauf durchgeführt werde. Wenn sie gleichwohl mit dem insoweit bestehenden Risiko hätte belastet bleiben sollen, hätte es der Vereinbarung eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses zwischen den Beteiligten bedurft.

II.

4
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Beklagten zu 2 unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7 mwN).
5
2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich bei dem Reitunfall der Klägerin die typische Tiergefahr des von der Beklagten zu 2 gehaltenen Pferdes "Ronny" verwirklicht hat und die Klägerin dadurch vom Pferd gestürzt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Sturz dadurch verursacht worden, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben ist, wenn nicht sogar gebuckelt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision haben - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht zumindest die Tatsache, dass das Pferd "Ronny" aus dem Galopp abrupt stehen geblieben ist, in seinem Urteil ausdrücklich als unstreitig bezeichnet hat. Damit nimmt diese Feststellung an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 277/09, juris Rn. 3 mwN). Die entsprechende tatbestandliche Feststellung erbringt somit Beweis für ein insoweit übereinstimmendes Parteivorbringen, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt worden ist. Die entsprechende tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Der Vorrang des Protokolls erstreckt sich nur auf diejenigen Punkte, die gesetzlich in das dem Urteil zugrunde liegende Protokoll aufzunehmen sind; dazu gehören nicht Einzelheiten des streitigen Verhandelns. Deshalb kann aus der Tatsache, dass das Protokoll zu dem im Urteil als unstreitig bezeichneten Vorbringen schweigt, entgegen der Auffassung der Revision kein Beweis für das Gegenteil hergeleitet werden. Im Übrigen erstreckt sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078; BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, MDR 1981, 1012).
6
Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zu 1 ausdrücklich eingeräumt hat, dass "Ronny" abrupt stehen geblieben und die Klägerin sodann hinuntergefallen sei. Ob eine Haftung des Beklagten zu 2 darüber hinaus auch unter dem Aspekt begründet wäre, dass das Pferd "Ronny" zusätzlich gebuckelt hat, konnte das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen.
7
3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 2 auch ohne Rechtsfehler eine Entlastungsmöglichkeit über das sogenannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB versagt. Das Berufungsurteil steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f. und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, VersR 1986, 354, 356 jeweils mwN).
8
Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit , sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, aaO; vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO und vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, VersR 1971, 320 - insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt). Daher zählen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirt- schaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu den sogenannten "Nutztieren" im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. Einem Reitverein - auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet - stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO). Sachvortrag, dass es sich so verhielte, zeigt die Revision nicht auf.
9
4. Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revision - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden anlastet, weil diese trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand , den die Revision unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7 ff. mwN) berücksichtigt sehen will, nicht etwa - wie die Revision rügt - übersehen, sondern im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB hinreichend gewürdigt. Es hat ihm jedoch ohne Rechtsfehler deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil sich der Beklagte zu 2 - ebenso wie der Beklagte zu 1 - gerade nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet und vor dem Reitunterricht die Behinderung der Klägerin bekannt war. Insoweit lässt sich der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichen, in denen der erkennende Senat ein Handeln auf eigene Gefahr unter dem Blickpunkt angenommen hat, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Ge- fahr begeben hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 mwN). Vielmehr konnte die Klägerin unter den besonderen Umständen des Streitfalls damit rechnen, dass die Reitausbildung bei dem Beklagten zu 2 ihrer Behinderung Rechnung trug.
10
Im Übrigen steht im Streitfall auch nicht fest, dass sich die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin beim Sturz vom Pferd überhaupt mitursächlich ausgewirkt hat. Dies geht im Rahmen des § 254 BGB nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Beklagten zu 2. Ein diesbezüglicher Anscheinsbeweis besteht nicht. Auch ein Reitschüler im Anfängerstadium ohne körperliche Behinderungen kann vom Pferd fallen, wenn dieses aus dem Galopp heraus abrupt stehen bleibt. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-9 U 11/09 -

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 238/04
Verkündet am:
3. Mai 2005
Böhringer-Mangold
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 833 Ha; § 254 Da, F; ZPO § 286 C
Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 26. Juli 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die er durch Hundebisse auf dem Reiterhof der Beklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als Familienbetrieb bewirtschaftet. Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2 ist deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte Rottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, ge-
halten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet sich ein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: "Vorsicht, bissiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke versehen. Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild mit der Aufschrift "Warnung vor dem Hund". In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses sind zwei Zwinger, in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs untergebracht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten. Am Nachmittag des 30. September 2001 wollte der Kläger - wie dem Beklagten zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, den er schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit den Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die Hunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende Beklagte zu 1 konnte die Tiere wegzerren. Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall entstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen weiter, räumt allerdings - wie schon im zweiten Rechtszug - einen Mitverschuldensanteil von 25% ein.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich haften. Mangels einer vertraglichen Abrede hafte der Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern, da er auch nicht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach § 823 BGB. Die drei Hunde seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von den Beklagten geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von solcher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten würden , um den Schutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere sicherzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewachung des landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, habe der Kläger nicht darzulegen vermocht. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und Erforderliche getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde auszuschließen , indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im Zwinger hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht verlassen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt bzw. geklopft habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warnschilder am Haus und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grundstück und insbesondere das Haus betreten würde und daß auch niemand, der - wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus betreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden würde.
Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten trete eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen Mitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter den gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffassung der Revision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt die Revisionserwiderung nicht entgegen. 2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht den Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute kommen läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde seien Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist.
a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden läßt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 23. Juni 1959 - VI ZR 83/58 -
VersR 1959, 853 f.; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.; vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833 Rdn. 79, 80). Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde dienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage.
b) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116 und vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; Wagner in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm , aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, 2002, § 833 Rdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15).
c) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten um Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt
nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.; BGH, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 386/97 - NJW 1999, 352, 353; Zöller /Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die Beweislast, 1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen , aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ersichtlich den Kläger für darlegungspflichtig gehalten und dies auf den Beweis des ersten Anscheins für die Nutztierhaltung gestützt. Beides ist fehlerhaft. aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts kommt den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein solcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. Senatsurteile vom 26. September 1961 - VI ZR 92/61 - NJW 1962, 31; vom 19. März 1996 - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die Nutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere den vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu bestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von Bewohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde sicherzustellen. bb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde sprechen auch nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu Bewa-
chungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision mit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien findet , § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus gehalten wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf den Reiterhof und insbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht schließen, denn die Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der Befriedigung eines allgemeinen , jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 137). Auch das im allgemeinen übliche Wegsperren der Hunde tagsüber in den Zwingern besagt für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts. Schließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde von den Beklagten auf Kontrollgänge über die Koppeln mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vorwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der Gang über die Koppel in Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich bedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen Funktionen - wie im Streitfall - auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69 - VersR 1971, 320; vom 16. März 1982 - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38) wären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung aufzuklären. Nachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht genügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes eingesetzt werden. 3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, besteht keine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so daß es
insoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ankommt. Diese kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2002 - VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.). Das Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde, daß die Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles anzuwendenden Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es verkennt zudem , daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N).
a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen Umständen abhängt (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1962 - VI ZR 227/61 -
VersR 1962, 807, 808; vom 16. März 1965 - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572, 573 und vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt seine sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb kann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wussow /Terbille Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um bissige und gefährliche Hunde, ist es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie gelangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie geschehen - erheblich verletzen. Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie der Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche Öffnen der Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen anfallen konnten (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1035 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 26. Mai 1981 - VI ZR 193/80 -). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. Ihnen war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei Publikumsverkehr grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie mit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine damalige Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen dessen Kenntnis von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu rechnen, daß
der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar auf dem Gelände treffen würde, versuchen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter solchen Umständen entsprach es nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Tiere ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß des Hauses frei herumlaufen zu lassen.
b) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns des Klägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116). Das Bewußtsein der Gefährdung ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen. Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit dem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Auch wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche auf dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklagten die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl sich seine ehemalige Verlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kommen würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang ihm nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten Zwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des Grundstücks aufhalten.
c) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Unaufklär-
barkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme in Abweichung von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, der Kläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsgerichts , daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgericht vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es nicht wegen ernsthafter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13,

14).


Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

11
Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575, 1576; vom 3. Juni 2014 - VI ZR 394/13, VersR 2014, 1018 Rn. 10; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317; Begründung des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/6036, S. 124).
7
Es wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es sich bei der Berufungsinstanz auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz handelt, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles, besteht (BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313 Rn. 5; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, Rn. 1 ff.; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83 Rn. 18 ff.; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124). Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist insbesondere nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, Rn. 5). Einwendungen der Parteien gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können deshalb in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei setze lediglich "in unzulässiger Weise ihre abweichende Bewertung an die Stelle derjenigen des Gerichtssachverständigen und des Landgerichts". Das Berufungsgericht wird sich deshalb erneut mit der im Hinweisbeschluss auf S. 6 h) ausdrücklich wiedergegebenen Behauptung der Klägerin zu befassen haben, eine frühere Herzkatheteruntersuchung sei angesichts der Beschwerden ihres Ehemannes bereits deshalb zwingend notwendig gewesen, weil nach zehn Jahren mehr als 50 % der Bypässe verschlossen seien. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, wonach die Entlassung ihres Ehemannes aus dem von der Beklagten zu 1 betriebenen Krankenhaus im Anschluss an die Herzkatheteruntersuchung am 4. April 2008 im Hinblick auf die weitere Verordnung des Medikamentes Spironolacton fehlerhaft gewesen sei, da aufgrund der Kombination der ihrem Ehemann verabreichten Medikamente Spironolacton und Atacand (AT 1-Blocker) die Gefahr des Auftretens einer Hyperkaliämie bestanden habe, welche zu Herzrhythmusstörungen führen könne und als Todesursache in Betracht komme.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.