Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2002 - VI ZR 227/01
Gericht
Principles
Amtliche Leitsätze
Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.
Der VI. Zivilsenat des BGH hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. 4. 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Kl. wird das Urteil des 15. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 23. 5. 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das BerGer. zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Bekl. und seine Ehefrau, die Zeugin S., lebten seit 25. 5. 1997 getrennt. Die Zeugin unterhielt nach der Trennung eine freundschaftliche Beziehung zum Bruder des Kl..
Am Abend des 30. 5. 1997 hielt sich Frau S. in der im zweiten Obergeschoß gelegenen 1-Zimmer-Wohnung ihres Freundes auf. Der Kl. leistete ihr Gesellschaft. Sein Bruder hatte zuvor die Wohnung verlassen, um Getränke zu holen.
Der Bekl. vermutete, seine Ehefrau könne sich in der Wohnung ihres Freundes aufhalten. Er kam daher zwischen 22.30 Uhr und 23.00 Uhr dort hin und verlangte laut schimpfend Einlaß, weil er mit seiner Ehefrau reden wollte. Er trat die Wohnungseingangstür und sodann die Tür vom Flur zum Wohnzimmer ein. Als der Bekl. mit der Flurtüre in das Wohnzimmer “hineinkrachte“, riß der Kl. das Fenster auf und sprang aus ca. acht bis zehn Meter Höhe hinaus. Dabei zog er sich u.a. eine Kompressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers und eine Trümmerfraktur der Speichenbasis des linken Handgelenkes zu.
Der Kl. begehrt ein Schmerzensgeld von mindestens 30.677 €, eine Unkostenpauschale von 25,57 € und Attestkosten von 303,55 € sowie die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet sei, ihm allen weiteren immateriellen Schaden durch eventuell auftretende Spätfolgen des Unfalles und der dabei erlittenen Verletzungen zu ersetzen, soweit diese nicht durch das Gutachten der Landesversicherungsanstalt vom 16. 3. 1998 festgestellt worden seien.
Das LG hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Bekl. hat das BerGer. die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das BerGer. hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, der Kl. wäre zwar mit Sicherheit nicht aus dem Fenster des zweiten Obergeschosses gesprungen, wenn der Bekl. nicht gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Der Bekl. habe daher durch sein Verhalten eine Bedingung für die Körperverletzung des Kl. gesetzt. Zweifelhaft sei aber, ob dieses zur Verletzung führende Verhalten des Bekl. noch als adäquat kausal angesehen werden könne. Selbst wenn es nicht gänzlich unwahrscheinlich sei, dass jemand, der nach dem gewaltsamen Eindringen eines Fremden in die Wohnung um Leib und Leben fürchte und dabei aus Angst einen gefährlichen Fluchtweg benutze, sei ein lebensgefährlicher Sprung aus einem acht bis zehn Meter über dem Erdboden gelegenen Fenster zeitlich vor einem körperlichen Angriff nicht ohne weiteres als Fluchtweg anzusehen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Bekl.. Hierfür müsse der Bekl. zumindest fahrlässig nicht erkannt haben, dass sein widerrechtliches Eindringen in die Wohnung beim Kl. eine Schreckreaktion habe auslösen können, in deren Verlauf der Kl. aus dem Fenster acht bis zehn Meter in die Tiefe springen werde. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Bekl. sei diesem aber unbekannt gewesen, welche anderen Personen sich außer seiner Ehefrau noch in der Wohnung aufgehalten hätten. Allenfalls habe er damit rechnen müssen, dass der Freund seiner Frau sich aus Angst zu einer folgenschweren Spontanreaktion motivieren lassen könne. Der Bekl. habe sich aber nicht vorstellen müssen, dass ein völlig unbeteiligter Dritter, von dessen Anwesenheit er nichts gewußt habe, eine Verwechslung befürchten könne und den gefährlichen Sprung ausführen werde. Hilfsweise sei von einem Mitverschulden des Kl. in Höhe von 2/3 auszugehen.
II.
Diese Erwägungen des BerGer. halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Allerdings geht das BerGer. ohne Rechtsfehler davon aus, dass das rechtswidrige (und sogar als Hausfriedensbruch strafbewehrte, vgl. § 128 StGB) Verhalten des Bekl. ursächlich im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne für den lebensgefährdenden Sprung des Kl. aus dem acht bis zehn Meter über dem Erdboden liegenden Fenster der Wohnung war. Das OLG stellt ‑ von der Revision unbeanstandet ‑ fest, dass der Kl. nicht aus dem Fenster gesprungen wäre, wenn der Bekl. nicht gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre. Das gewaltsame Eindringen kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Schädigung des Kl. entfiele (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urteil vom 4. 7. 1994 ‑ II ZR 126/93 ‑ NJW 1995, 126, 127).
2. Dem BerGer. kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in Zweifel zieht, der Zusammenhang zwischen dem Eindringen des Bekl. in die Wohnung und dem Sprung des Kl. sei adäquat kausal.
Zwar ist der Ansatzpunkt nicht zu beanstanden, dass die Kausalität im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne allein zur Schadenszurechnung nicht ausreicht. Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurechnungskriterien. Nach ständiger Rechtsprechung muss deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. 11. 2000 ‑ X ZR 203/98 ‑ VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. 9. 1998 ‑ IV ZR 1/98 ‑ VersR 1998, 1410, 1411). Mit dem Erfordernis der Adäquanz sollen nämlich nur ganz außerhalb des zu erwartenden Verlaufs stehende Schädigungen herausgefiltert werden. Hiernach ist die Adäquanz zu bejahen, wenn durch das Verhalten des Schädigers eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Schädigungen der eingetretenen Art herbeizuführen.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Beurteilung des BerGer., es sei zweifelhaft, ob das Verhalten des Bekl. hier adäquat kausal für den eingetretenen Schaden war, nicht beigetreten werden.
Als der Bekl. zunächst die Wohnungseingangstür und sodann die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hatte, war dieses Toben geeignet, eine in der Wohnung befindliche Person im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zu verängstigen und zum Sprung aus dem Fenster zu veranlassen. Daran ändert es nichts, dass der Bekl. möglicherweise keine Drohungen geäußert und noch nicht zu erkennen gegeben hatte, er werde den Kl. körperlich angreifen. Mit einem solchen Angriff mußte der Kl. nach dem vorausgegangenen Verhalten des Bekl. zumindest rechnen, zumal dieser den Bruder des Kl. nicht persönlich kannte und deshalb damit zu rechnen war, dass er den Kl. für den Nebenbuhler halten werde. Das legt auch der von der Revision im Anschluss an die Bekundung der Zeugin S. behauptete Ruf des Bekl. nach dem Sprung des Kl. (“Ich bringe Dich um, Du Sau“) nahe.
3. Die Haftung des Bekl. scheitert ferner nicht daran, dass der geschädigte Kl. die Verletzungen durch seinen Sprung aus dem Fenster selbst mit herbeigeführt hat. Der Sachverhalt ist dadurch geprägt, dass der Bekl. selbst durch sein schuldhaftes Verhalten für die Personen in der Wohnung nur eine Gefährdung herbeigeführt hat, während der Schaden - die Verletzung des Kl. - erst durch den Kl. selbst verwirklicht worden ist. Für die haftungsrechtliche Würdigung derartiger Fallgestaltungen hat der Senat Beurteilungsgrundsätze entwickelt. Danach kann zwar unter Umständen dann, wenn ein Schaden bei rein naturwissenschaftlicher Betrachtung mit der Handlung des Schädigers in einem kausalen Zusammenhang steht, dieser Schaden jedoch entscheidend durch ein völlig ungewöhnliches und unsachgemäßes Verhalten des Geschädigten ausgelöst worden ist, die Grenze überschritten sein, bis zu der dem Schädiger der Eingriff und dessen Auswirkungen als haftungsausfüllender Folgeschaden seines Verhaltens zugerechnet werden können. Eine für den Schaden mitursächliche willentliche Handlung des Verletzten schließt aber nicht stets und ohne weiteres aus, den Schaden demjenigen zuzurechnen, der die schädigende Kausalkette in Gang gesetzt hat. Bestand nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen, weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. 12. 1996 ‑ VI ZR 14/96 ‑ VersR 1997, 458, 459 m.w. Nachw.). So kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w. Nachw.).
Um einen solchen Fall der “Nacheile“ geht es vorliegend allerdings nicht. Die genannten Erwägungen kommen indes nicht nur in den sogenannten “Verfolgungsfällen“ zum Tragen. Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. 5. 1993 – VI ZR 283/92 – VersR 1993, 843, 844). Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. 2. 1978 ‑ VI ZR 8/77 ‑ VersR 1978, 540, 541; vom 4. 11. 1980 ‑ VI ZR 231/79 ‑ VersR 1981, 192, 193; vom 2. 12. 1980 ‑ VI ZR 265/78 ‑ VersR 1981, 260, 261; vom 4. 5. 1993 ‑ VI ZR 283/92 – aaO). Dabei setzt der Begriff der Herausforderung voraus, dass der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f. und vom 21. 2. 1978 ‑ VI ZR 8/77 – aaO 541).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bekl. hat dadurch, dass er zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungseingangstür geklopft und sodann diese sowie die vom Flur zum Wohnzimmer führende Tür eingetreten hat, in vorwerfbarer Weise für den Kl. eine gesteigerte Gefahrenlage geschaffen. Vergeblich versucht die Revisionserwiderung das Handeln des Kl. als von einer nicht billigenswerten Motivation getragen darzustellen. Unter den dargestellten Umständen mußte der Kl. befürchten, der Bekl. werde ihn körperlich angreifen. Durch das Eintreten der Türen hatte der Bekl. eine Gewaltbereitschaft gezeigt, durch die der Kl. sich in seiner körperlichen Integrität schon bedroht fühlen durfte, bevor er tätlich angegriffen worden war. Wenn der Kl. zum Schutz vor den befürchteten Gewalttätigkeiten den Sprung aus dem Fenster wagte, war dies eine zumindest verständliche und unter dem Gesichtspunkt des Selbstschutzes auch im Ansatz billigenswerte Motivation, die auf der schon angebahnten Linie des Verhaltens des Bekl. lag und sich als Folge des Verhaltens des Bekl. darstellte, und dies auch dann, wenn der Kl. entsprechend dem Vortrag des Bekl. von athletischer Statur sein sollte.
Das Verhalten des Kl. war bei der hier vom Bekl. gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Bekl. geschaffenen Gefahrenlage nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Kl. hineinverlagert, dass der Bekl. dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. 9. 1991 ‑ VI ZR 2/91 ‑ VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. 12. 1996 ‑ VI ZR 14/96 – aaO 459).
4. Rechtsfehlerhaft verneint das BerGer. schließlich ein Verschulden des Bekl., wenn es meint, der Bekl. habe nicht damit rechnen müssen, gerade bei dem Kläger, den der Bekl. nicht gekannt und von dessen Anwesenheit in der Wohnung er nichts gewußt habe, eine Schreckreaktion auszulösen.
Hierbei wird verkannt, dass sich das Verschulden des Bekl. nicht auf den eingetretenen Schaden erstrecken muß. Ausreichend ist vielmehr, dass der Schädiger voraussehen kann, es könne auf Grund seines Verhaltens irgendwie eine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, dass der Schädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.). Es ist daher nicht maßgebend, ob der Bekl. mit der Anwesenheit des Kl. in der Wohnung seines Nebenbuhlers und mit dem schädigenden Sprung aus dem Fenster rechnete oder rechnen mußte. Ein Verschulden i.S. der Fahrlässigkeit ist dem Bekl. schon deshalb vorzuwerfen, weil er die Verletzung irgendeiner Person etwa beim Eintreten der Türen in Betracht ziehen mußte. Eine Verwechslung des Tatopfers (error in persona) wäre schon nach allgemeinen Grundsätzen unerheblich. Ausreichend für den Fahrlässigkeitsvorwurf ist daher, dass bei dem Vorgehen des Bekl. für diesen vorhersehbar eine Person zu Schaden kommen konnte. Insoweit spielt es keine Rolle, ob und welche Person auf welche Weise verletzt wurde.
5. Das angegriffene Urteil hat nach den obigen Ausführungen – entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung – auch nicht deshalb Bestand (§ 563 ZPO a.F.), weil die Mitverursachung durch den Kl. als so erheblich zu werten (§ 254 I BGB) wäre, dass der Verschuldensbeitrag des Bekl. da-hinter völlig zurücktreten würde. Das BerGer. wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursa-chungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Kl. neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).
Annotations
Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.