Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2019 - VI ZR 104/19

bei uns veröffentlicht am29.10.2019
vorgehend
Amtsgericht Wuppertal, 33 C 324/17, 13.07.2018
Landgericht Wuppertal, 8 S 57/18, 06.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 104/19 Verkündet am:
29. Oktober 2019
Böhringer-Mangold
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands (hier: Kosten eines KfzSachverständigen
).
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 104/19 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2019:291019UVIZR104.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. März 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus doppelt abgetretenem Recht auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 23. Mai 2017 in Anspruch, bei dem es zu einem Sachschaden an einem Kraftfahrzeug kam. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners , dessen Einstandspflicht dem Grunde nach außer Streit steht.
2
Am 24. Mai 2017 beauftragte der Geschädigte den Sachverständigen K. mit der Feststellung des unfallbedingt an dem Fahrzeug entstandenen Schadens. Der Gutachtenauftrag lautet auszugsweise wie folgt: "Hiermit beauftrage ich die Kfz-Sachverständige (…) zum Zwecke der Beweissicherung sowie der Feststellung und Begutachtung des mir entstandenen Schadens aus dem nachfolgenden Verkehrsunfall: (…) mitder Erstellung eines Schadensgutachtens. Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: (…).
Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. (…)"
3
Der Sachverständige unterzeichnete eine unter der Unterschriftszeile des Gutachtenauftrags befindliche "Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin]". Er ermittelte einen Reparaturaufwand in Höhe von 962 €. Mit Rechnung vom 29. Mai 2017 berechnete er für sein Gutachten brutto 460,86 €, wobei auf das Honorar netto 310 €, auf die im einzelnen aufgeschlüsselten Nebenkosten netto 77,28 € entfallen.
4
Die Klägerin machte den (behaupteten) Schadensersatzanspruch des Geschädigten in Höhe von 460,86 € gegenüber der Beklagten geltend. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 366 € gezahlt hat, nimmt die Klägerin sie mit der vorliegenden Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von 94,86 € nebst Zinsen in Anspruch.
5
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 51,02 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen - insoweit rechtskräftig - abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch in Höhe von 51,02 € weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Klägerin habe einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG, §§ 249, 398 BGB nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Da der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen nicht selbst bezahlt habe, könne nicht indiziell von der Erforderlichkeit der angesetzten Kosten ausgegangen werden. In einem solchen Fall bedürfe es zur Schätzung des Schadensumfangs tragfähiger Anknüpfungspunkte.
7
Zwar könne eine Honorarvereinbarung (Preisvereinbarung) in Verbindung mit einer damit korrespondierenden Rechnung des Sachverständigen einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen. Erforderlich sei allerdings, dass diese wirksam sei. Sei sie dagegen aufgrund von Intransparenz im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, könne der Geschädigte die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung schadensersatzrechtlich geforderte Plausibilitätskontrolle nicht vornehmen. Bei der von dem Sachverständigen verwendeten Preisvereinbarung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Preisvereinbarung verstoße gegen das Transparenzgebot. Sie sei nicht ausreichend klar und verständlich, da sich aus ihr für den Vertragspartner nicht entnehmen lasse, welche Kosten konkret auf ihn zukämen. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen sei, dass dem Geschädigten die BVSK-Honorarbefragung 2015 zugänglich gemacht worden sei, sei unklar, wie der Wert zu ermitteln sei und ob der so ermittelte Wert alleinige und ausschließliche Grundlage der Honorarberechnung sei. Soweit die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 frei im Internet zugänglich sei, genüge das nicht. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Grundhonorar führe auch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkosten, da sie im Zusammenhang zu sehen seien.
8
Die Klägerin habe auch das Vorliegen einer üblichen Vergütung im Sinn des § 632 Abs. 2 BGB - die grundsätzlich ein tragfähiger Anknüpfungspunkt für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO sein könne - nicht dargelegt. Dass es sich bei dem - wie auch immer rechnerisch ermittelten - Grundhonorar zuzüglich der geltend gemachten Nebenkosten um die übliche Vergütung handele , habe die Klägerin nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sie habe nicht einmal die BVSK-Honorarbefragung 2015 vorgelegt und zu ihrer Üblichkeit keinen entsprechenden Beweis angetreten. Auf dieser Grundlage könnten auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht zugesprochen werden.

II.

9
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB nicht zusteht, § 287 ZPO, § 249 Abs. 2 Satz 1.
10
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017- VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 14 mwN; vom 5. Juni 2018 - VI ZR 171/16, NJW 2019, 430 Rn. 12 mwN).
11
2. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht angesichts des auf die entstandenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich gezahlten Betrages in Höhe von 366 € nicht zu entscheiden, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob der erforderliche Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den von der Beklagten vorgerichtlich gezahlten Betrag übersteigt.
12
a) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 16 mwN).
13
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich auch eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren. Weiter ist der in Rechnung gestellte Betrag nur erforderlich, wenn er sich aus den vereinbarten, zutreffend ermittelten Anknüpfungstatsachen herleiten lässt (Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 17 mwN).
14
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Zu Recht hat es angenommen, dass der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen keine Indizwirkung für den erforderlichen Herstellungsaufwand zukommt.
15
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten , zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 12 mwN; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 19; vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 19 mwN).
16
bb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass es auf die Zahlung des Geschädigten ankomme und die unstreitige Zahlung durch die Klägerin als Zweitzessionarin nicht aus- reichend sei. Wie ausgeführt ist Grund für die Annahme einer Indizwirkung, dass sich in der durch den Geschädigten beglichenen Rechnung die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten niederschlagen.
17
So liegt es hier aber nicht. Der Geschädigte hat die Schadensersatzforderung an den Sachverständigen und dieser sie an die Klägerin abgetreten, die sie aufgrund einer Factoring-Vereinbarung mit dem Sachverständigen gezahlt hat. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung ist die Zahlung nicht geeignet, einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu geben. Sie hat keine Aussagekraft im Hinblick auf die besonderen Umstände des Geschädigten und ggf. auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Die Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, stellt keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (Senatsurteile vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 12; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 21 mwN). Gleiches gilt für eine auf der Grundlage einer Factoring-Vereinbarung erfolgte Zahlung desjenigen, dem der Sachverständige die Forderung weiter abgetreten hat. Umgekehrt kommt es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des (Zweit-)Zessionars an, weil dieser die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 14).
18
c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass der erforderliche Herstellungsaufwand im Streitfall auch nicht anhand des Gutachterauftrags und der Rechnung bestimmt werden kann (§ 287 ZPO).
19
aa) Die Klägerin hat eine Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, nicht vorgelegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28).
20
Der Geschädigte durfte die hier streitgegenständliche Honorarvereinbarung nicht für plausibel halten, weil er ihr die Höhe der von dem Sachverständigen geforderten Preise nicht entnehmen konnte. Der Gutachtenauftrag enthält lediglich den Hinweis, dass sich die Höhe des Grundhonorars an der Höhe des ermittelten Schadens orientiere und Grundlage der nicht näher erläuterten "Berechnungen" der im Honorarbereich III ermittelte Wert der BVSK-Befragung 2015 sei. Diese ist nicht mitabgedruckt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2015 dem Geschädigten vor bzw. bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht worden sei, hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon nicht geltend gemacht. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter wird eine solche Preisvereinbarung nicht treffen, weil er auf ihrer Grundlage nicht beurteilen kann, ob die geforderten Preise überhöht sind. Einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages kann die Preisvereinbarung aus diesem Grund nicht darstellen. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und deren Folgen kommt es damit nicht an.
21
bb) Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - im Übrigen auch eine mit der (behaupteten) Preisvereinbarung korrespondierende Rechnung nicht vorgelegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 21, 25). Denn der Sachverständige hat bei Reparaturkosten von netto 962 € anstatt des sichaus der Tabelle zum Honorarbereich III der BVSK-Honorarbefragung 2015 (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) ergebenden Betrags von 288 € ein Honorar von netto 310 € abgerechnet (vgl.
zu der nach dem Vortrag der Revision im Internet abrufbaren BVSKHonorarbefragung

2015

www.bvsk.de/fileadmin/download/HONORARBEFRAGUNG-2015-Gesamt.pdf).
22
d) Fehlt es - wie hier - sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung und einer damit korrespondierenden Rechnung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Kosten unabhängig von der Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln, § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693 Rn. 28 ff.; vom 28. Februar 2017 - VI ZR 76/16, DAR 2017, 316 Rn. 14). Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Streitfall keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Schätzung eines weitergehenden Anspruchs der Klägerin zu erkennen vermochte. Dies gilt zumal angesichts des Umstands, dass der Honorarbereich III in der BVSK-Honorarbefragung 2015 mit der Anmerkung versehen ist, 95% der Mitglieder des BVSK berechneten ihr Honorar unterhalb dieses Wertes und der Sachverständige - wie bereits ausgeführt - einen höheren als den Tabellenwert abgerechnet hat.
23
3. Da nach alledem ein Anspruch der Klägerin nicht besteht, kann dahinstehen , ob die Abtretungen im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und dem Sachverständigen und der Klägerin wirksam waren, § 398 BGB (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Oktober und 24. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, juris Rn. 12 ff. und VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 12 ff.). Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 13.07.2018 - 33 C 324/17 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.03.2019 - 8 S 57/18 -

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

14
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).
12
a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 13; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
19
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Scha- densersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
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a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

12
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung bei der Schadensschätzung keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen. Denn die Rechnung wurde von der Geschädigten R. nicht bezahlt. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19; vgl. auch Senatsurteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, VersR 2015, 1522; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16, 19). Dies wird durch die im Streitfall gegebene Fallkonstellation verdeutlicht, in der die Geschädigte dem Sachverständigen am Tag der Auftragserteilung ihren gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an Erfüllungs statt abgetreten hat und ihr damit - anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte die ihm gestellte Rechnung bezahlt hat - kein Kostenaufwand entstanden ist.
19
(2) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen - in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten - Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Scha- densersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
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cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen , abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschä- digte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen , dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

14
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

14
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363 Rn. 13; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133 Rn. 10 mwN).
14
cc) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zwar nicht auf die Erkenntnismöglichkeiten des Erstzessionars, also des Sachverständigen , abzustellen, denn der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, VersR 2016, 1387 Rn. 22). Dennoch ist es unter den Umständen des Streitfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Aufwand in Höhe der gem. § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung für einen Kraftfahrzeugsachverständigen geschätzt hat. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach sich die Geschädigte im Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtenauftrages und der Abtretung des Schadensersatzanspruchs ein über die übliche Vergütung hinausgehendes Honorar berechtigterweise vorstellen durfte. Der verständige Geschä- digte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, wird im Regelfall davon ausgehen , dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

12
2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen , dass der Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.
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2. Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen , dass der Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat.