Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2012 - V ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am14.12.2012
vorgehend
Amtsgericht Remscheid, 8 C 176/10, 30.05.2011
Landgericht Wuppertal, 16 S 33/11, 07.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 49/12 Verkündet am:
14. Dezember 2012
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NachbG NRW § 16 Abs. 1, § 24

a) Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts
muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren
Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks
enthalten.

b) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen
des Duldungsanspruchs.
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 49/12 - LG Wuppertal
AG Remscheid
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 7. Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Eigentümer (Klägerin) bzw. Nutzungsberechtigter (Beklagter ) aneinandergrenzender Grundstücke. Die Klägerin plant Renovierungsund Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Gebäudes, die an das von dem Beklagten genutzte Grundstück angrenzt. Mit Schreiben vom 7. April 2009 kündigte sie dem Beklagten ihre Absicht an, näher bezeichnete Arbeiten ab der ersten Juniwoche 2009 in einem Zeitraum von zwei bis drei Wochen durchzuführen. Sie bat den Beklagten, die Nutzung seines Grundstücks einschließlich der Aufstellung eines Gerüsts zu ermöglichen. Später teilte sie ihm mit, dass die Arbeiten in einem Zeitraum von etwa vier Wochen durchgeführt werden sollen. Der Beklagte stimmte der Nutzung des Grundstücks nicht zu.
2
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten beantragt, es zu dulden, dass sie auf dem Nachbargrundstück für die Dauer von einem Monat an ihrer Hauswand ein Gerüst zur Durchführung von Sanierungsarbeiten errichten sowie das Nachbargrundstück für die Durchführung der Arbeiten betreten und benutzen lässt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach Einspruch des Beklagten aufrechterhalten. Das Landgericht hat das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Duldungsverpflichtung des Beklagten unter der Bedingung steht, dass die Klägerin Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten im Einzelnen mindestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich anzeigt. Hinsichtlich der unbedingten Duldungsverurteilung hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die vollständige Aufhebung des Versäumnisurteils und die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin einen Duldungsanspruch nach § 24 NachbG NRW. Der Beklagte sei Nutzungsberechtigter des Nachbargrundstücks im Sinne dieser Vorschrift. Seine Duldungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die beabsichtigten Arbeiten notwendig oder erforderlich seien. Die Absicht der Klägerin, an der Giebelwand Sanierungsarbeiten durch- zuführen, reiche aus. Obwohl Art und Umfang der Arbeiten bisher nicht ausreichend dargelegt seien, sei ersichtlich, dass sie anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könnten. Es bestünden keine Zweifel, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von der Klägerin erstrebten Vorteil stünden. Allerdings fehle es bisher an der Anzeige der beabsichtigten Arbeiten, welche Voraussetzung der Duldungspflicht sei. Die Anzeige vom 7. April 2009 sei unzureichend, weil der darin genannte Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten längst verstrichen sei und Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten nicht im Einzelnen angegeben seien. Da die ordnungsgemäße Anzeige nachgeholt werden könne, sei es sachgerecht, sie als Bedingung des Duldungsanspruchs auszuurteilen. Denn dem Kläger dürfte es nahezu unmöglich sein, den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nach Tag und Stunde anzugeben. Sollte zwischen den Parteien ein Streit über die Rechtzeitigkeit oder die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Anzeige entstehen, könne hierüber im Vollstreckungsverfahren entschieden werden.

II.

5
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6
1. Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht einen Duldungsanspruch der Klägerin. Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass die in § 24 Abs. 1 NachbG NRW genannten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
7
a) Das in der Vorschrift geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist die Befugnis auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Bauarbeiten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits; die Klägerin will allenfalls Instandsetzungsarbeiten durchführen. Diese setzen begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraus; denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden (M./S./Hodes/Dehner, Bundesnachbarrecht, 7. Aufl. B § 28 Anm. I 1 b). Sie müssen zur Beseitigung von Schäden notwendig sein (Schäfer, SchsZtg 1985, 34, 35). Auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen (Schäfer, aaO), gehören dazu (M./S./Hodes/Dehner, aaO, B § 28 Anm. I 1 a; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 3; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Anm. 1), ebenso Maßnahmen, die dazu führen , dass die Baulichkeiten in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden, z.B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 158/07, NJW 2008, 2032, 2033). Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Vorschrift (aA Schäfer/Fink-Jamann/Peter, aaO). Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer solchen Veränderung rechtfertigt nicht den Eingriff in das von der Rechtsordnung besonders geschützte Eigentums- bzw. Besitzrecht (§ 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) des Grundstücksnachbarn. Die diesem durch das Hammerschlags- und Leiterrecht auferlegte Duldungspflicht wird nicht erst durch die in den Landesnachbarrechtsgesetzen aufgeführten besonderen Voraussetzungen begrenzt (hier: § 24 Abs. 1 Nr. 1-4 NachbG NRW), sondern bereits dadurch, dass sie nur bei bestimmten Arbeiten (hier: Instandsetzungsarbeiten , § 24 Abs. 1 NachbG NRW) besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1060, 1071 Rn. 28).
8
b) Feststellungen dazu, ob die Klägerin Instandsetzungsarbeiten in dem vorgenannten Sinn ausführen will, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dazu war es jedoch verpflichtet.
9
aa) Der Beklagte hat ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils die Instandsetzungsbedürftigkeit des Anstrichs der Giebelwand ebenso bestritten wie das Vorhandensein von Dachrinnen und Fallrohren an der Wand sowie die Notwendigkeit des Aufstellens eines Gerüsts. Er hat damit zulässigerweise geltend gemacht, dass zum Teil kein Anlass für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten besteht (vgl. M./S./Hodes/Dehner, aaO, B § 28 Anm. I 1 b), zum Teil das von ihm genutzte Grundstück nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise in Anspruch genommen werden muss.
10
bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Darlegungen der Klägerin zu Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten für nicht ausreichend hält. Zwar meint es, es sei ersichtlich, dass Putz-, Abdichtungs- und Malerarbeiten ausgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich um Instandsetzungsarbeiten im Sinn von § 24 Abs. 1 NachbG NRW handelt.
11
2. Fehlt es somit an der Grundvoraussetzung für das Bestehen des Duldungsanspruchs , kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Es muss klären, ob die von der Klägerin beabsichtigten Arbeiten - die sie noch konkretisieren kann - Instandsetzungsarbeiten im Sinne von § 24 Abs. 1 NachbG NRW sind. Falls es das bejaht, muss das Berufungsgericht prüfen, ob die in § 24 Abs. 1 Nr. 1-4 NachbG NRW genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn diese Prüfung - die das Berufungsgericht bisher mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin zu Art und Umfang der Arbeiten im Einzelnen und zu dem räumlichen Umfang der gewünschten Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks nicht durchführen konnte - zugunsten der Klägerin ausfällt, besteht der Duldungsanspruch.
12
3. Für diesen Fall weist der Senat darauf hin, dass die Verurteilung des Beklagten nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, unter der Bedingung erfolgen darf, dass die Klägerin dem Beklagten Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten vorher anzeigt. Die Anzeigepflicht besteht nur noch hinsichtlich des Beginns der Arbeiten.
13
a) Nach § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 3 NachbG NRW muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dadurch soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen; zugleich soll er auch Gelegenheit erhalten zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens der Grundstücke verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, juris Rn. 1). Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO), also die Maßnahme konkret zu bezeichnen (M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 6). Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat (OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 1978 - 5 U 312/77, aaO), sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben (M./S./Hodes/Dehner, aaO). Schließlich sind Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten notwendig.
14
b) Die Anzeige ist an den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks zu richten (§ 16 Abs. 1 NachbG NRW). Ob die Klägerin dieser Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige an den Grundstückseigentümer nachgekommen ist, spielt - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - für das Rechtsverhältnis der Parteien keine Rolle und ist deshalb für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich.
15
c) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts (M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 8), nicht aber - wie das Berufungsgericht meint - Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete - wie hier - dies, darf der Berechtigte das Recht - außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) - nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen; vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 5 W 48/11, juris Rn. 14 mwN; KG, OLGZ 1977, 448, 449 f.; Reich, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; Schäfer/Fink-Jamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 34; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 7).
16
d) In diesem Fall besteht kein Bedürfnis dafür, dass der Berechtigte im Fall der Verurteilung des Verpflichteten diesem die Arbeiten und deren Dauer anzeigt. Denn mit der Klageerhebung setzt er den Verpflichteten - ebenso wie mit der Anzeige - über seine Absicht, die Arbeiten auszuführen, in Kenntnis (M./S./Hodes/Dehner, aaO). Die Klage muss auf die Verurteilung zur Duldung des Betretens und Nutzens des Nachbargrundstücks für ihrer Art nach aufgeführte und innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuführende Arbeiten gerichtet sein. Der Vortrag des Klägers zu Art und Umfang der Arbeiten und der Nutzung des Nachbargrundstücks hat zwangsläufig denselben Inhalt wie die Anzeige, wenn er der Klage zum Erfolg verhelfen soll.
17
e) Die von dem Berufungsgericht gesehene Schwierigkeit, in dem Rechtsstreit den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten anzugeben, besteht nicht. Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil sie von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (§§ 708, 709 ZPO). Der Berechtigte kann also bereits vor der Rechtskraft seinen Anspruch durchsetzen. Zum anderen muss er seinen Klageantrag dahingehend formulieren, dass er die Arbeiten erst einen Monat nach dem Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn ausführen darf. Dass er der Mitteilungspflicht nachgekommen ist, hat er im Zwangsvollstreckungsverfahren durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 726 Abs. 1 ZPO).
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Remscheid, Entscheidung vom 30.05.2011 - 8 C 176/10 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.02.2012 - 16 S 33/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 158/07 Verkündet am:
11. April 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig
) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen
Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich
der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
BGH, Urt. v. 11. April 2008 - V ZR 158/07 - LG Duisburg
AG Oberhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der Häuser steht auf der Grundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrundstück hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschließlich dem Haus des Klägers, welches höher und ca. 1,4 m länger als das des Beklagten ist, als Außenwand. In diesem freien Fassadenbereich möchte der Kläger eine 14 cm starke Dämmschicht einschließlich Verschieferung anbringen.
2
Mit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Eindringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Wärmeschutz gewährleiste, sei nur durch die beabsichtigte Maßnahme möglich, eine Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch nachteilig, hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des An- bringens der Fassadenverkleidung und der hierfür erforderlichen Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten sowie zur Zahlung von 23,80 € nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen Güteverhandlung) beantragt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den Beklagten nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen Wand; jeder könne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Dazu gehöre das Anbringen einer zusätzlichen Wärmedämmung. Auch diene das Vorhaben des Klägers dem Allgemeinwohl , weil durch die Dämmung Energie eingespart werde. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grundstück stehenden Anbaus beeinträchtige; denn ernsthafte Aufstockungspläne ließen sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die Wand aufzubringenden Dämmung müsse sich der Kläger wegen der technischen Unzulänglichkeit einer solchen Lösung nicht verweisen lassen.
4
Weiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger gegen den Beklagten nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der Aufstellung eines Gerüsts habe. Die Arbeiten an der Außenwand ließen sich nur von einem Gerüst aus erbringen, welches auf dem Grundstück des Beklagten aufgestellt werden müsse; dies führe für den Beklagten nur zu einer vorübergehenden Gebrauchsbeeinträchtigung und wiege gegenüber dem langfristigen Energieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer.
5
Schließlich hält das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers nach §§ 280, 745 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten für das Güteverfahren vor dem Schiedsamt für gegeben, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den von dem Kläger beabsichtigen Maßnahmen entgegengestellt habe.
6
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

7
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB bejaht.
8
a) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem gemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses des Klägers ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden soll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigentumsverhältnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Parteien als "Teilhaber" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sogenannte Nachbarwand oder halbscheidige Giebelmauer (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1980, V ZR 148/79, NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung i.S. von § 921 BGB (Senat, Urt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541). Daran ändert nichts der Umstand, dass das Haus des Beklagten die Wand nicht in ihrer gesamten Fläche in Anspruch nimmt (vgl. Senat, BGHZ 36, 46, 54 f.). Zum anderen kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB auf die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an (vgl. Senat, BGHZ 143, 1, 8 [zu § 922 Satz 3 BGB]).
9
b) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Inhalt und Umfang der Regelungen in §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB verkannt und in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beklagten eingegriffen.
10
aa) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 1 BGB ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, Urt. v. 9. November 1965, V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer objektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten Zweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das Nachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133). Nach diesen Grundsätzen darf nur der Beklagte, nicht aber der Kläger die freien Giebelflächen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das Benutzungsrecht der Parteien geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kläger beabsichtigten Fassadenverkleidung handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 BGB. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 922 Satz 4 BGB für das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis.
11
bb) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der Kläger von dem Beklagten die Duldung des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise verlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem Ermessen entspricht.
12
(1) Das lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht mit dem Rechtsgedanken des § 23 NachbG NRW begründen.
Denn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand enthalten , also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (§ 19 NachbG NRW). Sie gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein ist zur Benutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht zu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn, auf deren Grundstück sich eine gemeinsame Nachbarwand befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und deren Rechtsfolgen schließen es aus, einen in § 23 NachbG NRW enthaltenen Rechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen.
13
(2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung vom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine gemeinsame Giebelmauer angebautes Haus abreißt, die Kosten einer dadurch nötig gewordenen Außenisolierung der Mauer tragen muss (BGHZ 78, 397), ist hier ohne Bedeutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf, dass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigte, dass sie für den Nachbarn nicht mehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen § 922 Satz 3 BGB verstieß (Senat, BGHZ 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich nichts für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme den Interessen beider Parteien nach billigem Ermessen entspricht.
14
(3) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Klägers entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie eingespart werde, ist für die notwendige Interessenabwägung untauglich. Der Beklagte ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums an dem Grundstück (§ 1004 Abs. 1 BGB) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dementsprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in § 559 BGB gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch den Gesetzgeber hilft darüber nicht hinweg.
15
(4) Entscheidend für den Duldungsanspruch des Beklagten ist jedoch, dass die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie Bereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der Häuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der Notwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer ungedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk besteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträglichen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem Interesse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so "nachzurüsten" , dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard entspricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das alleinige Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Deshalb ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des Klägers technisch unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe bedürfen somit keiner Prüfung. Dasselbe gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts angreift , die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren Sanierungsbedürftigkeit angestellt hat.
16
(5) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Duldungspflicht des Beklagten nicht aufgrund der von diesem geäußerten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, verneint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts verfolgt der Beklagte seine Anbaupläne derzeit nicht in einer Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei beeinträchtigte. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Beklagte nach der Verkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn er seine Anbaupläne verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von seinem Benutzungsrecht nach § 922 Satz 1 BGB gedeckt. Der Kläger muss dem Beklagten diesen Anbau ermöglichen, indem er die Fassadenverkleidung - soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt.
17
(6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die Kosten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben nach § 922 Satz 4 BGB i.V.m. §§ 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, ausschließlich den Kläger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maßnahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl. Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 898 - insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 156/05, Grundeigentum 2006, 1165, 1166).
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cc) Nach alledem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Art. 14 GG verletzt, unbegründet. Der Beklagte übersieht, dass sein Grundstückseigentum durch die Teilhabe des Klägers an der gemeinsamen Giebelwand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. BGB beschränkt ist.
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2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Duldung der Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten ebenfalls zu Recht bejaht. Dafür bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des § 24 Abs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 Abs. 2 BGB ist, die der Beklagte dulden muss, kann er die Durchführung der Maßnahme nicht dadurch verhindern, dass er die hierfür notwendige vorübergehende Benutzung seines Grundstücks untersagt. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der gemeinsamen Wand geschwächten Eigentümerposition des Beklagten. Soweit die Revision auf Vortrag des Beklagten hinweist, wonach er durch die Gerüsterstellung auf seinem Flachdach Schäden erleide, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn dass das Gerüst auf dem Flachdach aufgestellt werden muss, ist weder vorgetragen noch festgestellt.
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3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 23,80 € nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn aufgrund der Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar 2006 befindet sich der Beklagte seit dem 7. März 2006 mit der Erteilung der Zustimmung in Verzug (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 286, 288 BGB).

IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 33 C 2725/06 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 13 S 75/07 -

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Die Beklagten können das Betreten des Grundstücks der Klägerin in Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nach § 24 Abs. 1 SächsNRG zur Sanierung der Garagenwand nicht schon deshalb verlangen, weil die Klägerin ihren Anspruch auf Beseitigung des Überbaus infolge der von den Beklagten erhobenen Verjährungseinrede nicht mehr durchzusetzen vermag. Die Ausübung von Hammerschlags- und Leiterrechten steht dem Nachbarn nur zur Durchführung solcher Arbeiten zu, zu deren Vornahme er gegenüber dem Eigentümer berechtigt ist (OLG Hamm, MDR 1984, 847; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., § 28 Nr. 2 c, S. 8; Thomas/Schlüter, SächsNRG, 2. Aufl., § 24 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Beklagten die auf Grund eines unberechtigten Überbaus auf dem Grundstück der Klägerin stehenden und dieser gehörenden Teile des Bauwerks instand setzen wollten, die diese auf ihrem Grundstück weder hinzunehmen verpflichtet noch bereit ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.