Bundesgerichtshof Urteil, 21. Mai 2010 - V ZR 244/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines 7.110 qm großen landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks im Hochsauerlandkreis. Das Grundstück ist mit einem Nießbrauch für die Klägerin zu 2 belastet. Mit Vertrag vom 22. August 2002 verpachtete die Klägerin zu 2 das Grundstück für den Zeitraum vom 22. August 2002 bis zum 31. Dezember 2008 für 327,17 € jährlich dem Beklagten zur Nutzung für eine Baumschule.
- 2
- Der Beklagte nutzte das Grundstück nur anfänglich zu diesem Zweck, später baute er auf ihm Futtermais an. 2004 gestattete er einem Herrn W. , auf das Grundstück Biodünger auszubringen. Das von der mit W. verbundenen Firma T. V. GmbH & Co KG (T. V. ) hierzu mehrfach angelieferte Material war zumindest teilweise mit perfluorierten Tensiden (PFT), industriellen Abfallprodukten, vermischt. PFT kommen in der Natur nicht vor. Sie werden von Pflanzen aufgenommen und sind krebserrregend.
- 3
- Die Entnahme von unmittelbar oder mittelbar zum Verzehr bestimmten Früchten aus dem Grundstück wurde behördlich verboten. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 an die Klägerin zu 2 erklärte der Beklagte daraufhin, das Pachtverhältnis außerordentlich zu kündigen, weil das Grundstück nicht mehr zu bewirtschaften sei. Zum Schutz der Bevölkerung wurde die Entnahme von Trinkwasser aus dem nahe gelegenen M. see eingestellt. Der Kreis legte mit erheblichem Aufwand ein Drainagesystem an, das die PFT auffangen und ihre Ausfilterung ermöglichen soll.
- 4
- Die Klägerinnen haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Zustand des Grundstücks wieder herzustellen, der ohne dessen Verunreinigung mit PFT bestünde. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht uneingeschränkt zugelassenen Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederherstellung des ur- sprünglichen Zustands des Grundstücks nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 1065 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB seien zwar gegeben. Der Beklagte sei Störer im Sinne von § 1004 BGB. Er habe die Ausbringung des PFTverseuchten Materials verursacht und sei daher grundsätzlich verpflichtet, die eingetretene Verseuchung des Grundstücks rückgängig zu machen.
- 6
- Die Klage scheitere jedoch daran, dass die Beseitigung der PFT aus dem Grundstück mit einem Aufwand verbunden sei, der außer Verhältnis zu dem Interesse der Klägerinnen stehe, so dass der Beklagte die Leistung nach § 275 Abs. 2 BGB verweigern könne. Ohne die Verseuchung betrage der Wert des Grundstücks etwa 10.000 €. Wegen des Nießbrauchs habe die Verseuchung nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Klägerin zu 1 geführt. Die Klägerin zu 2 könne das Grundstück zwar auf die Dauer von voraussichtlich etwa 40 Jahren nicht mehr nutzen und erleide eine Einbuße zwischen 20.000 und 30.000 €. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei indessen ein Bodenaustausch erforderlich, der zu Kosten von etwa 720.000 €, jedenfalls aber einem Vielfachen des Verkehrswerts des Grundstücks, führe. Eine erfolgreiche Inanspruchnahme durch den Kreis bräuchten die Klägerinnen nicht zu fürchten, weil der Kreis vorrangig den Beklagten und T. V. in Anspruch nehmen müsse und die Kosten der Maßnahmen der öffentlichen Hand den Klägerinnen als Zustandsstörerinnen nicht unbegrenzt aufgebürdet werden dürften. Ihre Zustandsverantwortlichkeit werde durch Art. 14 GG auf den Wert des Grundstücks begrenzt. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2 aus §§ 596 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere schon daran, dass der Beklagte keine Kenntnis von der Belastung der ausgebrachten Stoffe mit PFT gehabt habe und sich das Verhalten der Firma T. V. nicht zurechnen zu lassen brauche. Im Ergebnis dasselbe gelte für eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.
II.
- 7
- Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- 8
- 1. Der Beklagte ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Als solcher ist er gegenüber beiden Klägerinnen grundsätzlich verpflichtet, die PFT aus dem Grundstück zu entfernen (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846 m.w.N.).
- 9
- Auch gegenüber dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann § 275 Abs. 2 BGB ein Recht zur Leistungsverweigerung gewähren (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, NJW 2008, 3122; Urt. v. 23. Oktober 2009, V ZR 141/08, NZM 2010, 174, 175). So kann es sich verhalten, wenn die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs zu einem Aufwand führt, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Grundsätze von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Voraussetzungen hierfür sind von dem Schuldner darzulegen und zu beweisen, der das Recht zur Leistungsverweigerung in Anspruch nimmt (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rdn. 28; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rdn. 34; Staudinger/Löwisch/Caspers, BGB [2009], § 275 Rdn. 121).
- 10
- Die insoweit von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
- 11
- a) Der Beklagte behauptet, die in den Boden eingebrachten PFT seien nur im Wege eines Bodenaustauschs aus dem Grundstück zu entfernen. Demgegenüber haben die Klägerinnen unter Berufung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens behauptet, die Sanierung des Bodens sei in situ möglich. Diese Behauptung durfte das Berufungsgericht nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Die Art der notwendigen Sanierung und die mit dieser verbundenen Kosten sind den Klägerinnen nicht bekannt. Es steht ihnen offen, die hierzu von dem Beklagten erhobenen Behauptungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Zu einer irgendwie gearteten Substantiierung ihres Bestreitens sind sie nicht gehalten.
- 12
- b) Bei der Feststellung des Leistungsinteresses der Klägerinnen kann nur dann auf den Wert des Grundstücks abgestellt werden, wenn feststeht, dass sich das Interesse der Klägerinnen an dem geltend gemachten Anspruch in der Wiederherstellung des Grundstücks erschöpft. Dass es sich so verhält, hat der Beklagte darzustellen.
- 13
- Die Klägerinnen sind nach § 4 Abs. 2, 3 BBodSchG verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr des weiteren Austritts von PFT aus dem Grundstück zu ergreifen und dessen Boden zu sanieren. Soweit der Kreis zum Schutz von Grundwasser, M. und R. im Wege der Ersatzvornahme tätig geworden und weiterhin tätig ist, sind die Klägerinnen dem Kreis grundsätzlich zum Aufwendungsersatz verpflichtet. Das kann bei der Bestimmung des Interesses der Klägerinnen an der von ihnen gegen den Beklagten geltend gemachten Forderung nicht außer Betracht bleiben, solange der Beklagte die Klägerinnen von ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis nicht freigestellt hat. Das ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Ersatzanspruch des Kreises im Hinblick darauf nicht unbeschränkt ist, dass den Klägerinnen die Verseuchung des Grundstücks nicht vorgeworfen werden kann (BVerfGE 102, 1, 20 ff.) und der Beklagte und T. V. dem Kreis vorrangig haften. Letzteres führt schon deshalb nicht weiter, weil der Beklagte behauptet, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Sanierung des Grundstücks und der angrenzenden, ebenso von ihm gepachteten und beeinträchtigten Grundstücke zu tragen, T. V. sei "wegen Insolvenz nicht mehr greifbar".
- 14
- c) Bei der von § 275 Abs. 2 BGB gebotenen Abwägung des Leistungsinteresses des Gläubigers gegen den mit der Anspruchserfüllung verbundenen Aufwand des Schuldners ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB ferner das Verschulden des Schuldners zu berücksichtigen. Auch soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten an der Verseuchung des Grundstücks verneint hat, ist das angefochtene Urteil unvollständig und nicht frei von Rechtsfehlern.
- 15
- Die Tatsache, dass der Beklagte die PFT-Verseuchung des ausgebrachten Materials nicht kannte, erlaubt nicht ohne Weiteres die Feststellung, dass den Beklagten an der Verseuchung des Grundstücks kein Verschulden trifft.
- 16
- T. V. hat mehr als 4.000 t "Biodünger" auf das Grundstück und die angrenzenden Flächen aufgebracht. Die Anlieferung und die Aufbringung erfolgten für den Beklagten kostenfrei. Das lässt die Vermutung zu, dass es T. V. nicht um die Lieferung biologisch wertvollen Materials, sondern um die Deponierung großer Mengen entsorgungsbedürftigen Abfalls ging, für die T. V. von dritter Seite bezahlt wurde. Für einen unbefangenen Betrachter muss gegenüber einem solchen Geschäftsmodell Vorsicht geboten sein. Feststellungen dazu, dass das Einverständnis zur Aufnahme solcher Massen von einem, wie der Beklagten behauptet, ihm noch nicht einmal bekannten Lieferanten der einem Landwirt gebotenen Sorgfalt entspricht, sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
- 17
- 2. Der bisherige Vortrag des Beklagten erlaubt es auch nicht, den geltend gemachten Anspruch zu verneinen, soweit er von der Klägerin zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben wird.
- 18
- a) Der Beklagte hatte nach der Beendigung des Pachtverhältnis das Grundstück in dem Zustand zurückzugeben, der einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bis zur Rückgabe entspricht, § 596 Abs. 1 BGB. Das ist nicht geschehen. Darin liegt die von dem Berufungsgericht vermisste Pflichtverletzung. Folglich ist der Beklagte der Klägerin zu 2 grundsätzlich nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, Urt. v. 27. November 2009, LwZR 11/09, NL-BzAR 2010, 76). Anders liegt es nur, wenn ihm die Verletzung seiner Pflicht nicht vorgeworfen werden kann, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass es sich so verhält, ist von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 15. Februar 2009, XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, 2299). Auf die von dem Berufungsgericht für notwendig erachtete Substantiierung des Vortrags der Klägerin zu 2 kommt es daher nicht an.
- 19
- b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, dem Beklagten sei das Verhalten von T. V. im Verhältnis zu der Klägerin zu 2 nicht zuzurechnen. Für das Miet- und Pachtrecht ist anerkannt, dass der Mieter oder Pächter sich das Verhalten derjenigen zurechnen lassen muss, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen (BGH, Urt. v. 15. April 1969, VI ZR 56/68, BB 1969, 601, 602; Urt. v. 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750, 1752; RGZ 106, 133, 134; Palandt/Grüneberg, aaO, § 278 Rdn. 18; MünchKomm -BGB/Grundmann, aaO, § 278 Rdn. 32; Staudinger/Löwisch/ Caspers, aaO, § 278 Rdn. 97). So liegt es mit dem Verhalten Dritter, die der Beklagte mit der Düngung des Grundstücks beauftragt oder denen er die Aus- bringung von Dünger gestattet hat. Dass W. und/oder die von diesem eingeschaltete T. V. die Gestattung des Beklagten zur Entsorgung von Giftmüll genutzt haben, unterbricht weder den Kausal- noch den Zurechnungszusammenhang. Der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass ein Verkäufer oder Werkunternehmer sich das Verhalten seines Lieferanten nicht zurechnen lassen muss (vgl. BGHZ, 48, 118, 120; BGH, Urt. v. 9. Februar 1978, VII ZR 84/77, NJW 1978, 1157; Urt. v. 12. Dezember 2001, X ZR 192/00, NJW 2002, 1565) geht schon deshalb fehl, weil der Beklagte der Klägerin zu 2 nicht die für den Anbau von Mais von ihm für nützlich erachtete Düngung des Grundstücks schuldete.
- 20
- c) Die Klägerin zu 2 kann wegen der Verletzung der Pflicht des Beklagten , das Grundstück in dem von § 596 Abs. 1 BGB geforderten Zustand zurückzugeben , grundsätzlich gemäß § 249 Abs. 1 BGB Satz 1 BGB die Beseitigung der Kontaminierung des Grundstücks verlangen. Trifft es zu, dass ersteres nur durch einen Bodenaustausch erfolgen kann und mit diesem ein Aufwand verbunden ist, der außer Verhältnis zu dem Wert des Grundstücks steht, führt dies gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten, sondern dazu, dass er berechtigt ist, die Klägerin zu 2 in Geld zu entschädigen. Notwendige Voraussetzung für die Ersetzungsbefugnis ist die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für die Naturalrestitution. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss zwar ebenso wie eine Begrenzung des Anspruchs aus §§ 1004, 1065 BGB durch § 275 Abs. 2 BGB im Einzelfall auf Grund einer Gegenüberstellung des für die Restitution erforderlichen Aufwands gemessen an dem Wert des Grundstücks beantwortet werden. Dabei dürfen aber bei Schäden durch Bodenkontaminationen das Maß der für die Umwelt hervorgerufenen Gefahren und das daraus folgende Risiko einer Inanspruchnahme des Ersatzberechtigten seitens Dritter nicht außer Betracht gelassen werden (BGH, Urt. v.
- 21
- 3. Auf die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil kommt es damit nicht an. Die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu der Zurückweisung seines Vorbringens, die von den Klägerinnen erhobenen Ansprüche könnten im Hinblick auf die Maßnahmen des Kreises nicht erfüllt werden, erhobene Gegenrüge bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil die Rüge nicht auf einen bestimmten Vortrag des Beklagten verweist , wonach das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die dazu in Bezug genommene Anlage ist nicht von dem Beklagten, sondern von den Klägerinnen vorgelegt worden.
III.
- 22
- Der Beklagte durfte nach dem bisherigen Verlauf des Berufungsverfahrens davon ausgehen, dass sein Vortrag hinreichen würde, die Klage zu Fall zu bringen. Durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erhält er Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens, auf dessen Grundlage dann unter Beachtung der Rechtsmeinung des Senats neu zu entscheiden sein wird.
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 04.03.2008 - 1 O 467/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.12.2008 - 5 U 104/08 -
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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.