Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2015 - V ZR 2/14

bei uns veröffentlicht am10.07.2015
vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 770 C 53/11 WEG, 22.08.2012
Landgericht Berlin, 85 S 147/12 WEG, 17.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 2/14
Verkündet am:
10. Juli 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den
Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter
Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 2011 wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Mit der am 18. Juli 2011 (Montag) eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich die Klägerin - soweit hier noch von Interesse - gegen die zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 beschlossene Entlastung der Verwaltungsbeiräte und der Hausverwaltung. Nachdem die Klägerin nach Aufforderung des Gerichts innerhalb der hierzu gesetzten Frist zur Berechnung des Kostenvorschusses erforderliche Unterlagen eingereicht hatte, ihr Prozessbevollmächtigter am 31. August 2011 die an ihn versandte Aufforderung zur Zahlung des Vorschusses erhalten und er diese an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin weitergeleitet hatte, ist der Vorschuss am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen.
2
Die am 11. Oktober 2011 zugestellte Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Anfechtung der zu TOP 10 gefassten Beschlüsse weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 167 ZPO, weil die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn sich die Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Gehe es um die Zahlung des Kostenvorschusses, sei das nur dann der Fall, wenn dieser nach Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt werde, der sich um zwei Wochen bewege oder nur geringfügig darüber liege. Besondere Umstände seien bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine geringfügige Überschreitung des grundsätzlich maßgeblichen Zeitraums von 14 Tagen hinzunehmen sei. Gemessen daran liege keine 14 Tage nur geringfügig überschreitende Verzögerung vor. Das gelte selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin berücksichtigte, dass die Anforderung des Kostenvorschusses entgegen § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfGBerlin nicht dieser selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten zugesandt worden sei.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat die materielle Klageerhebungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden.
5
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
6
2. Darüber hinaus sieht das Berufungsgericht richtig, dass der Senat in der typisierbaren Fallgruppe des nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschusses eine hinnehmbare Verzögerung bejaht hat, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt“ (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f.; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376, 3377 Rn. 7; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16; vgl. auch jeweils obiter BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, juris Rn. 21 f.; insoweit in NJW 2010, 333 ff. nicht abgedruckt). Dabei hat der Senat einen Zeitraum von 14 Tagen für unschädlich erachtet. Die Hinnehmbarkeit darüber hinausgehender Verzögerungen hat er dagegen vom Vorliegen besonderer Umstände und dem Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände abhängig gemacht (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644). Demgegenüber belässt es der VII. Zivilsenat auch in dieser Konstellation bei den allgemeinen Grundsätzen, was dazu führt, dass bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wieviele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, NJW 1999, 3125; vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891 f.). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat nunmehr aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen - für sämtliche Fallgruppen geltenden - Maßstabes an.
7
3. Gemessen daran ist die Zustellung vorliegend „demnächst“ bewirkt worden. Eine der Klägerin vorwerfbare Verzögerung von mehr als 14 Tagen liegt nicht vor.
8
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig (§ 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 KostVfG-Berlin aF) nicht von der Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert worden ist (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643, 644; Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 44/11, NJW-RR 2012, 527 Rn. 11). Die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist nach Auffassung des Senats im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Innerhalb einer solchen Zeitspanne kann auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien eine Kenntnisnahme , Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Post- laufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden. Vorliegend ist die Kostenanforderung dem Prozessbevollmächtigten am 31. August 2011 (Mittwoch) zugegangen. Dies führt dazu, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn ihr selbst die Anforderung erst am 5. September 2012 (Montag ) zugegangen wäre. Da die Klägerin frühestens am nächsten Tag hätte tätig werden müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 19. September 2011 bei der Justizkasse eingegangen ist, liegt selbst ohne Berücksichtigung des für die Überweisung durch die Bank erforderlichen Zeitraums keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor.

III.

9
Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 22.08.2012 - 770 C 53/11 WEG -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2013 - 85 S 147/12 WEG -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

7
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Einhaltung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht an der erst am 15. November 2008 erfolgten Zustellung der Klage scheitert, weil die Frist auch durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gewahrt wird, sofern diese demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden ist. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Vorschuss nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f. mwN). So liegt es hier.
16
Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen , ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klägerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Gesichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).
21
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung noch als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann, ist zwar nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - IV ZR 23/05 - NJW 2006, 3206, 3207, Rn. 17); vielmehr will § 167 ZPO die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der Zustellung bewahren, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von ihnen nicht beeinflusst werden können (vgl. BGHZ 145, 358, 362; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 167 Rn. 2; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl. 2008, § 167 Rn. 1, 9). Verzögerungen , die eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, sind ihr daher grundsätzlich nachteilig. Lediglich verhältnismäßig geringfügige Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind unbeachtlich (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776); dies gilt auch - wie hier - bei Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses; zwar darf ein Kläger dessen Anforderung grundsätzlich abwarten (vgl. BGHZ 161, 138, 140 f), danach darf er die Vorschusszahlung nicht unangemessen verzögern, sondern muss diese binnen einer Zeitspanne von zwei Wochen leisten, die nur geringfügig überschritten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 167 Rn. 15).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 116/99 Verkündet am:
20. April 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende
Zeitraum wird nicht auf den Zeitraum angerechnet, der im Zusammenhang mit
der Frage maßgeblich ist, ob die Zustellung einer Klage trotz einer von dem Kläger
zu vertretenden Verzögerung noch demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt
ist.
BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Bauleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 1997 rechtzeitig unterbrochen worden ist. Die Klägerin hat am 23. Juli 1997 Klage eingereicht. Ihre Mitteilung von der Zahlung des Vorschusses ist am 30. Dezember 1997 eingegangen. Daraufhin ist die Zustellung der Klage angeordnet worden. Die Zustellung am 10. Januar 1998 ist fehlgeschlagen, weil die in der Klageschrift angegebene Adresse falsch war. Die entsprechende Postmitteilung ist am 14. Januar 1998
bei Gericht eingegangen. Am 19. Januar 1998 hat die Geschäftsstelle die Mitteilung darüber an die Klägerin verfügt. Diese hat am 23. Januar 1998 die neue Adresse mitgeteilt. Am 27. Januar 1998 ist die Zustellung der Klage erneut verfügt worden. Die Zustellung ist am 30. Januar 1998 erfolgt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung verjährt sei. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klageforderung sei verjährt. Die Verjährung sei vor dem 31. Dezember 1997 nicht unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift am 30. Januar 1998 sei nicht demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. Die nicht nur geringfügige Verzögerung der Zustellung beruhe darauf, daß der Klägervertreter schuldhaft eine falsche Adresse der Beklagten angegeben habe. Verzögerungen im Geschäftsbetrieb des Landgerichts seien allenfalls geringfügig, so daß die Klägerin jedenfalls eine Verzögerung von 17 Tagen zu vertreten habe. Es bestehe kein Anlaß von der
Rechtsprechung abzuweichen, nach der eine Verzögerung von mehr als 14 Tagen nicht mehr geringfügig ist.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verjährung ist durch die Zustellung der Klage am 30. Januar 1998 unterbrochen worden, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Zustellung ist demnächst i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt. 1. Eine Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 = NJW 1996, 1060, 1061; Urteil vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98 = BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891). Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird nicht angerechnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 = FamRZ 1988, 1154). 2. Danach hat die Klägerin lediglich eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten.
Der Berechnung ist der Zeitraum vom 11. Januar bis zum 30. Januar 1998 zugrunde zu legen. Die Klage wäre auch bei von vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst am 10. Januar 1998 zugestellt worden. Vom 14. Januar 1998 bis zum 19. Januar 1998 ist eine vermeidbare Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichts eingetreten. Die Bearbeitungszeit von jedenfalls drei Werktagen für die Mitteilung des Gerichts von der fehlgeschlagenen Zustellung kann der Klägerin nicht in vollem Umfang zur Last fallen. Ausreichend war eine Bearbeitungszeit von höchstens zwei Tagen. Die Sache ist nicht dem Richter vorgelegt worden, sondern ausweislich der in den Akten befindlichen Verfügungen von der Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden. Wäre die Mitteilung innerhalb von zwei Werktagen zur Post gelangt, hätte dem Gericht die neue Adresse spätestens am Dienstag, dem 20. Januar 1998, vorgelegen. Die Zustellung wäre dann nach normalem Geschäftsgang des Gerichts, für den ebenfalls eine Bearbeitungszeit von nicht mehr als zwei Tagen zugrunde zu legen ist, spätestens am Samstag, dem 24. Januar 1998, erfolgt.

III.

Das Urteil ist aufzuheben. Da zu dem geltend gemachten Anspruch keine Feststellungen getroffen worden sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Wendt
11
c) Da das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg NRW nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebo- tenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren nämlich weitere Verzögerungen nicht ausgeschlossen. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.