Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2016 - V ZR 131/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR131.15.0
26.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 72 C 85/13, 28.05.2014
Landgericht Berlin, 85 S 177/14 WEG, 19.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 131/15 Verkündet am:
26. Februar 2016
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:260216UVZR131.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. Mai 2014 abgeändert.
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 8. Juli 2013 zu TOP 11, TOP 11 Nr. 8 und TOP 11 Nr. 11 werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Nach der Teilungserklärung dürfen die Kläger die in ihrem Eigentum stehenden Einheiten 21 und 22 zu Wohn- oder Büroräumen ausbauen, wobei „jede Baumaßnahme gestattet (wird), welche behördlich genehmigt ist“. Zudem sind sie berechtigt, nicht benutzte Schornsteine zu entfernen und im Rahmen des baurechtlich Zulässigen ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer und dinglich Berechtigten auf eigene Kosten und eigenes Risiko einen Personenaufzug einzubauen. Schließlich ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass die Kläger verpflichtet sind, etwaige durch die Baumaßnahmen entstehende Schäden unabhängig von einem Verschulden auf eigene Kosten zu beseitigen.
2
Die Baugenehmigungen für den Dachgeschossausbau und den Einbau eines Aufzugs wurden 2006 erteilt. Das Bauvorhaben ist noch nicht abgeschlossen. 2011/2012 erfolgte eine Begehung durch den von der Eigentümergemeinschaft beauftragten Architekten R., der einzelne Mängel feststellte.
3
In der Eigentümerversammlung vom 8. Juli 2013 wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: „TOP 11 (…) die Hausverwaltung (wird) beauftragt und ermächtigt (…), die Dachgeschossausbauer um Herreichung aller notwendigen Unterlagen zum Dachausbau zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der bautechnischen Ausführungen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Unterlagen zur Beantwortung der Fragen aus dem Begehungsbericht des Architekten R. … und den Schreiben der Hausverwaltung … aufzufordern. Nach Überreichung der Unterla- gen soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger die Rechtmäßigkeit des Dachgeschossausbaus prüfen. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist soll ein Rechtsanwalt mit der au- ßergerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs der WEG beauf- tragt werden. … TOP 11 Nr. 8 Die Dachausbauer werden aufgefordert, unverzüglich die gutachterliche Stellungnahme des Schornsteinfegers zum Abbruch der Schornsteine vorzulegen.
TOP 11 Nr. 11 Frau P. (Anm.: Klägerin zu 1) wird aufgefordert, die technische Aufzugsplanung, die den im Antrag formulierten Kriterien entspricht , binnen einer Woche vorzulegen. Diese Unterlagen müssen die Art, Größe und Ausstattung des Aufzuges, die Gestaltung des Aufzugsschachtes, die Anlaufstellen, die Position des Antriebes , vertragliche Bindungen des Fahrstuhls und der noch auszuführenden Tätigkeiten im Treppenhaus und die Termine der Aus- führung enthalten.“
4
Mit der am 8. August 2013 bei dem Amtsgericht eingegangenen Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen diese Beschlüsse. Am 16. August 2013 ist ihren Prozessbevollmächtigten die Streitwertanfrage des Gerichts zugegangen. Dazu haben sich diese in der am 9. September 2013 eingegangenen Klagebegründung geäußert. Der mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2013 bei den Prozessbevollmächtigten der Kläger angeforderte Gerichtskostenvorschuss ist am 20. September 2013 bei der Justizkasse eingegangen. Am 4. Oktober 2013 ist die Klage den Beklagten zugestellt worden.
5
Die Klage ist sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage unbegründet, da die Kläger die einmonatige Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt hätten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 167 ZPO, da die Klage nicht „demnächst“ zugestellt worden sei. Die von den Klägern zu vertretende Verzögerung der Zustellung der Klage überschreite den noch als hinnehmbar anzusehenden Zeitraum von 14 Tagen. Zwischen dem Zugang der Aufforderung zur Streitwertangabe und deren Erledigung lägen 23 Tage. Begreife man die 14-Tages-Frist als maximal zuzubilligende Verzögerungsfrist zwischen Zugang der gerichtlichen Aufforderung und deren Erledigung zuzüglich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit, sei die Frist nicht mehr gewahrt.
7
Die Frage der Fristwahrung sei entscheidungserheblich, da die Anfechtungsklage in der Sache begründet gewesen wäre. Die angefochtenen Beschlüsse entsprächen nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Beklagten hätten keinen Anspruch darauf, sämtliche Baumaßnahmen der Kläger bereits während der Herstellungsphase begleitend zu kontrollieren. Soweit der Architekt R. Mängel festgestellt habe, bestehe allenfalls ein Anspruch auf Mangelbeseitigung. Ebenso wenig könnten die Beklagten die Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Schornsteinfegermeisters verlangen. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Vorlage des abschließenden Abnahmeprotokolls. Schließlich könnten die Beklagten auch nicht vorab die Vorlage der technischen Aufzugsplanung verlangen.

II.


8
Die Revision der Kläger hat Erfolg.
9
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger die materielle Klageerhebungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Es ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Zustellung der Klage demnächst im Sinne von § 167 ZPO bewirkt worden ist.
10
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnen- den Verzögerungen der Zustellung der Klage in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 2/14, ZWE 2015, 375 Rn. 5; BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15; jeweils mwN).
11
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist durch die verspätete Beantwortung der Streitwertanfrage des Amtsgerichts nicht eine von den Prozessbevollmächtigten der Kläger verschuldete und damit den Klägern zuzurechnende Verzögerung von mehr als 14 Tagen eingetreten.
12
aa) Der 14-Tage-Zeitraum berechnet sich nicht ab dem Tag, an welchem den Prozessbevollmächtigten der Kläger die Streitwertanfrage zugegangen ist.
Vielmehr ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Kläger verzögert hat (BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 15 mwN). Soweit der Senat für die Fallkonstellation der Gerichtskostenvorschussanforderung die Auffassung vertreten hat, der 14-Tage-Zeitraum sei schon ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen, hat er hieran in der - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 10. Juli 2015 (V ZR 2/14, ZWE 2015, 375 Rn. 6) nicht mehr festgehalten.
13
bb) Danach hält sich die zurechenbare Verzögerung im vorliegenden Fall innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen. Da die Rechtsprechung es der Partei gestattet, den Streitwert nicht in der Klageschrift anzugeben, sondern eine Streitwertanfrage des Gerichts für einen - wie hier - angemessenen Zeitraum abzuwarten (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13), kann die Zeit, die die Partei zur Beantwortung der Streitwertanfrage auch bei zügiger Bearbeitung benötigt, nicht als ihr zuzurechnende schuldhafte Verzögerung angesehen werden. Ihr zuzurechnen ist vielmehr nur eine Verzögerung, die dadurch eintritt, dass sie die Streitwertanfrage nicht zügig beantwortet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Streitwertanfrage den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. August 2013 zugegangen. Da auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt für die Beantwortung einer Streitwertanfrage einschließlich deren Eingang bei Gericht bei der gebotenen zügigen Bearbeitung ein Zeitraum von jedenfalls einer Woche zu veranschlagen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074), kann den Klägern frühestens die ab dem 24. August 2013 eingetretene Verzögerung zugerechnet werden. Die hier maßgebliche Frist von 14 Tagen endete am 7. September 2013. Da es sich hierbei um einen Samstag handelte, ist unter Berücksichtigung des in § 193 BGB enthaltenen Rechtsgedankens mit der am Montag, den 9. September 2013, eingegangenen Beantwortung der Streitwertanfrage die 14-Tage-Frist noch gewahrt.
14
2. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht führt - im Rahmen der Erörterung der Entscheidungserheblichkeit der Frage der Fristwahrung nach § 167 ZPO - rechtsfehlerfrei aus, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
15
a) Frei von Rechtsfehlern legt das Berufungsgericht die Beschlüsse unter Hinweis auf ein nach Beschlussanfechtung zwischen den Parteien einvernehmlich konkretisiertes Herausgabeverlangen dahingehend aus, dass die begehrte Vorlage von Bauunterlagen nicht lediglich der Überprüfung einzelner von dem Architekten R. festgestellter Mängel dient, sondern den Zweck hat, die gesamten baulichen Maßnahmen der Kläger bereits während der Herstellungsphase begleitend zu kontrollieren und einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Zu einer derart umfassenden begleitenden Überprüfung sind die Beklagten nach dem Inhalt der Teilungserklärung nicht berechtigt. Eine Berechtigung zur Durchführung einer solchen Rechtmäßigkeitskontrolle folgt auch nicht daraus, dass der von den Beklagten beauftragte Architekt R. bereits Mängel an den Ausbauten festgestellt hat. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass dies allenfalls einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der festgestellten Mängel begründe, nicht aber einen Anspruch auf Vorlage der Bauunter- lagen zum Zwecke einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung der gesamten Baumaßnahmen.
16
b) Ohne Erfolg bleibt die von den Beklagten zu 1 erhobene Gegenrüge, das Berufungsgericht habe ihre Beweisangebote aus der Klageerwiderung nicht berücksichtigt. Darin hatten sie unter Beweis gestellt, dass das komplette Dach mit Dachstuhl entfernt und neu hergestellt worden sei, dass der Architekt R. bei der Begutachtung der Ausbauarbeiten, die sich auf eine reine Sichtkontrolle beschränkt habe, Mängel in der Bauausführung festgestellt habe und dass für die Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung die vollständige Behebung der Mängel ebenso fraglich gewesen sei wie das Vorhandensein verdeckter Mängel. Auf diese Behauptungen kommt es nicht an. Auch wenn sie als wahr unterstellt werden, folgt daraus kein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer umfassenden Prüfung der „Rechtmäßigkeit“ sämtlicher von den Klägern veranlasster Baumaßnahmen und damit an einer Herausgabe der in den angefochtenen Beschlüssen genannten Unterlagen.

III.


17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2014 - 72 C 85/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2015 - 85 S 177/14 WEG -

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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

5
1. Im rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon aus, dass das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt ist, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061 [insoweit in BGHZ 131, 376 nicht abgedruckt]; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073, 1074; jeweils mwN), um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen.
15
a) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach Eingang des Antrags oder der Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - III ZB 22/06, BGHZ 170, 108 Rn. 6 und vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07, BGH 175, 360 Rn. 11, jeweils mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 - I-4 U 225/05, juris Rn. 16; s. auch BVerfG, NJW 2010, 3083 Rn. 14; Hk-ZPO/Eichele, ZPO, 6. Aufl., § 167 Rn. 6; MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 167 Rn. 9 f; Musielak/Voit/ Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 167 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 10). Hat der Veranlasser die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert oder fällt ihm nur eine geringfügige Verzögerung zur Last, überwiegen regelmäßig seine Interessen gegenüber den Belangen des Zustellungsadressaten (MüKoZPO/ Häublein aaO). Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig "geringfügig" und deshalb hinzunehmen. Das Merkmal "demnächst" wird dadurch nicht in Frage gestellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO; BGH, Urteile vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 und vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 5, jeweils mwN).
13
(1) Ein dem Kläger anzulastendes Versäumnis kann auch vorliegen, wenn er nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist untätig bleibt. Grundsätzlich kann er zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 – IVZR 149/76, BGHZ 69, 361, 364). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Anerkannt ist jedoch – hiervon geht auch das Berufungsgericht aus - dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichendist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Deshalb beginnt auch der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wo- chen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.