vorgehend
Landgericht Berlin, 84 O 56/09, 10.02.2010
Kammergericht, 28 U 10/10, 07.07.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 180/11 Verkündet am:
7. Dezember 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG liegt nicht vor, wenn ein Privatgrundstück
versehentlich als Volkseigentum gebucht wird und die zuständige staatliche Stelle
diese Buchung in der irrigen Annahme hinnimmt, das Grundstück sei bereits auf anderer
Grundlage enteignet worden. Der Grundbuchberichtigungsanspruch nach §
894 BGB wird dann nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juli 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist 1817 als Verein kraft Verleihung entstanden und erhielt 1824 ein Grundstück in Berlin im Bereich Unter den Linden zur Errichtung eines Veranstaltungs- und Konzerthauses, das er auch errichtete und als solches betrieb. Nach dem zweiten Weltkrieg führte der Kläger seine Tätigkeit fort, allerdings nicht in dem während des Krieges schwer beschädigten Gebäude. Dieses wurde nach Kriegsende von der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) in Besitz genommen und wiederhergestellt. Pläne der Besatzungsmacht, das Anwesen (fortan: die Akademiegrundstücke) zu kaufen, zerschlugen sich. Das Gebäude wurde zunächst für das Theater des "Hauses der Kultur der Sowjetunion" genutzt. Dieses Theater ging 1950 in die Verwaltung der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft über. Es wurde 1952 als Maxim-Gorki-Theater selbständig und in dem Gebäude untergebracht, das ihm noch heute als Spielstätte dient.
2
Am 17. November 1961 wurde das Grundbuch auf Grund eines im Vorgriff auf eine Gemeinsame Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 am 4. September 1961 gestellten Ersuchens berichtigt. Die Akademiegrundstücke wurden als Eigentum des Volkes gebucht. 1963 wurde im Ostteil von Berlin eine Berliner Singakademie gegründet, was die Zeitung "Die Welt" veranlasste, die Frage nach der legitimen Nachfolge der Sing-Akademie zu Berlin und die weitere Frage danach aufzuwerfen, wem die Akademiegrundstücke gehörten. Dieser Bericht wiederum veranlasste das Kultusministerium der DDR, den Magistrat von Berlin (Ost) um Prüfung zu bitten, ob die Sing-Akademie zu Berlin noch Eigentümerin der Akademiegrundstücke sei und Miete verlangen könne. Der zuständige Sachbearbeiter der Verwaltung des Stadtbezirks Berlin Mitte hielt in einem Vermerk fest, die Eintragung sei seines Erachtens im Ergebnis zu Recht erfolgt. Es sei zwar fraglich, ob es sich bei den Akademiegrundstücken um ehemaliges Reichsvermögen handele. Der Kläger habe sein Vermögen aber als verbotene und aufgelöste Vereinigung verloren. Der Magistrat teilte dem Kultusministerium als Ergebnis der erbetenen Prüfung mit, die Grundstücke stünden im Eigentum des Volkes.
3
Als solche wurden sie nach der Wiedervereinigung dem beklagten Land zugeordnet. Die von dem Kläger im Jahre 1990 beantragte Restitution der Grundstücke wurde mit Bescheid des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 19. November 1996 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Juni 1999 zurück-, die Klage gegen den Bescheid mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ das Bundesverwaltungsgericht nach längeren, letztlich gescheiterten Vergleichsverhandlungen mit Beschluss vom 5. April 2011 die Revision zu und setzte das Verfahren durch einen weiteren Beschluss vom 10. Oktober 2011 mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit aus.
4
Der Klage auf Zustimmung des Beklagten zur Eintragung des Klägers als Eigentümer der Akademiegrundstücke hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Kammergericht abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf Grundbuchberichtigung für unbegründet. Er werde durch die vorrangigen Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt, wenn ein Restitutionstatbestand erfüllt oder die Restitution ausgeschlossen sei. So liege es hier. Die Akademiegrundstücke seien im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Das schließe den Grundbuchberichtigungsanspruch unabhängig davon aus, ob die Restitution begründet sei oder ob diese etwa nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG wegen einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung unterbleibe. Zwar habe nicht allein die Berichtigung der Grundbücher zu einer Enteignung geführt. In der Gesamtschau der Ereignisse liege eine solche Enteignung aber vor. Dafür komme es nicht entscheidend auf die Einschätzung des Verfassers des Vermerks über die Buchung als Eigentum des Volkes an, sondern auf die Einschätzung der verantwortlichen Entscheidungsträger. Diese hätten die Ergebnisse des Vermerks gebilligt und damit dem Kläger im Ergebnis das Eigentum entzogen.

II.


6
Die Revision ist begründet.
7
1. Der Kläger kann nach § 894 BGB von dem Beklagten die Zustimmung zu der Berichtigung der Grundbücher in der Weise verlangen, dass er statt des Beklagten als Eigentümer der Akademiegrundstücke eingetragen wird. Die Vorschrift des § 894 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar; sie wird nicht durch die Vorschriften des Vermögensgesetzes verdrängt (unten 2.). Die Voraussetzungen des § 894 BGB liegen vor; die Grundbücher für die genannten Grundstücke sind unrichtig (unten 3.).
8
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht das Vermögensgesetz der Anwendung von § 894 BGB im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

9
a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zivilrechtliche Ansprüche durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen werden, soweit sie ihre Grundlage in dem von dem Vermögensgesetz tatbestandlich erfassten Unrecht haben oder auf Umständen beruhen, die mit diesem Unrecht in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Das Vermögensgesetz regelt abschließend , ob und in welchem Umfang solches Unrecht wiedergutgemacht wird und dazu eine Restitution von Vermögenswerten erfolgt. Mit diesen Regelungen wäre die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar , weil diese anderen Grundsätzen folgen und ihre Anwendung geeignet wäre , die Vorschriften des Vermögensgesetzes zu unterlaufen (Senat, Urteile vom 3. April 1992 - V ZR 83/91, BGHZ 118, 34, 36 f., 39 und vom 7. Juli 1995 - V ZR 243/94, BGHZ 130, 231, 235 sowie Beschluss vom 9. November 1995 - V ZB 27/94, BGHZ 131, 169, 174). Der Vorrang des Vermögensgesetzes hängt nicht davon ab, ob es zu einer Restitution kommt oder ob diese nach § 1 Abs. 8, § 4 oder § 5 VermG unterbleibt. Ausgeschlossen wird im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes auch der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB (Senat, Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 87/92, BGHZ 122, 204, 207).
10
b) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht aber an, dass die Buchung der Akademiegrundstücke als Eigentum des Volkes und das weitere Vorgehen der staatlichen Stellen im Zusammenhang mit dieser Umschreibung ein von dem Vermögensgesetz erfasstes staatliches Unrecht darstellen. Das setzte voraus, dass es sich dabei um eine Überführung in Volkseigentum auf Grund einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchstabe a VermG oder um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungs- hoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG handelt. Beides ist nicht der Fall; der Vorgang stellt keine Enteignung dar.
11
aa) Eine Enteignung im Sinne der genannten Vorschriften liegt allerdings nicht nur vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück durch einen förmlichen , ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der zuständigen staatlichen Stelle entzogen wird. Es genügt vielmehr, wenn der frühere Eigentümer durch eine hierauf gerichtete staatliche Maßnahme vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 104, 84, 87). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Maßnahme wirksam oder unwirksam gewesen ist (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45; BVerwG, VIZ 1997, 220; 1998, 212) oder ob sie von den seinerzeit geltenden Vorschriften gedeckt war (BVerwG, VIZ 1997, 220 und BVerwGE 112, 106, 108). Eine Enteignung kann deshalb auch vorliegen, wenn ein Grundstück auf Ersuchen einer staatlichen Stelle im Grundbuch als Eigentum des Volkes eingetragen wird. Eine solche Umschreibung stellte zwar für sich genommen noch keine Enteignung dar (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96). Sie kann aber äußerer Ausdruck eines Vorgangs sein, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f.).
12
bb) Nach diesen Maßstäben sind die Grundstücke des Klägers nicht enteignet worden.
13
(1) Die sowjetische Besatzungsmacht hat sie zwar beschlagnahmt und den Kläger von ihrer Nutzung ausgeschlossen. Eine solche Inbesitznahme al- lein stellt aber noch keine Enteignung dar (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96). Sie sollte es nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auch nicht sein. Das ergibt sich daraus, dass sich die Besatzungsmacht in der Folge bemüht hat, das Anwesen zu erwerben. Dazu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Inbesitznahme der Grundstücke äußerer Ausdruck einer (faktischen) Enteignungsmaßnahme gewesen wäre.
14
(2) Eine Enteignung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Besatzungsmacht die Verwaltung des Anwesens mit einem Schreiben vom 23. Mai 1950 auf die Regierung der DDR übertrug. Denn der Magistrat von Berlin teilte der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft mit Schreiben vom 13. Dezember 1951 mit, die Überlassung der Grundstücke an diese ändere nichts an den Eigentumsverhältnissen und der treuhänderischen Verwaltungszuständigkeit des Magistrats. Ein solcher Hinweis wäre nicht veranlasst gewesen, wäre das Anwesen zuvor enteignet worden. Denn dann wäre der Magistrat nicht treuhänderischer Verwalter, sondern der zuständige Rechtsträger von Volkseigentum gewesen. Auch wäre nicht zu erklären, weshalb die Grundstücke nicht als Folge einer solchen Enteignung in den Jahren 1950 oder 1951, sondern erst zehn Jahre später, nämlich im November 1961, als Eigentum des Volkes gebucht wurden.
15
(3) Auch die Buchung der Grundstücke des Klägers als Eigentum des Volkes am 17. November 1961 war keine Enteignung. Sie beruhte auf einem Ersuchen vom 4. September 1961, das im Vorgriff auf die - später förmlich erlassene - Gemeinsame Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens der Minister der Fi- nanzen und des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt bei Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anhang I Nr. 10a) gestellt wurde. Nach Abschnitt A Nr. 1 dieser Anweisung waren die Bücher nur bei im Eigentum der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften einschließlich des früheren Wehrmachtsfiskus stehenden Grundstücken zu berichtigen. Diese Grundstücke waren nicht durch Enteignung, sondern dadurch Eigentum des Volkes geworden, dass diese früheren Körperschaften in der DDR aufgegangen waren. Die ersuchende Stelle ging nach dem Text des Ersuchens davon aus, dass der Kläger eine Einrichtung des früheren preußischen Staates war, die Grundstücke daher zum ehemals preußischen Staatsvermögen gehörten und die Grundbücher nach der Anweisung zu berichtigen waren. Die Umschreibung beruhte damit nicht auf einer Enteignung, sondern auf der irrigen Annahme, es handele sich um Staatsvermögen.
16
(4) Die Grundstücke des Klägers sind, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht durch die Vorgänge im Zusammenhang mit einem Vermerk des Hauptreferats "Staatliches Eigentum" der Abteilung Finanzen des Rats des Stadtbezirks Berlin Mitte vom 5. August 1963 (faktisch) enteignet worden.
17
(a) Dieser Vermerk und die Billigung seines Ergebnisses durch den Magistrat von Groß-Berlin und das Kultusministerium der DDR ergeben nach ihrem formalen Inhalt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger enteignet werden sollte. Darin teilte der Verfasser seine Einschätzung mit, er sei sich sicher, dass die Akademiegrundstücke Eigentum des Volkes seien. Diese seien zwar nicht Vermögen des durch die Alliierten aufgelösten preußischen Staates. Sie seien aber als durch Nr. 1 Buchstabe d des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschlagnahmtes Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind" durch § 1 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß-Berlin (Ost) 1951 I S. 21) enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Die Enteignung des Klägers war danach längst erfolgt, was eine neuerliche Enteignung im Zusammenhang mit der Erstellung des Vermerks gerade überflüssig machte.
18
(b) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man mit dem Beklagten annähme, der Verfasser des Vermerks habe gewusst, dass der Kläger nicht zu den Organisationen gehört, welche die Besatzungsmacht verboten hat, und dass seine nachgeschobene Begründung für das Entstehen von Volkseigentum deshalb falsch war.
19
(aa) Anhaltspunkte dafür, dass die von der Verwaltung des Stadtbezirks Berlin Mitte erbetene Prüfung nicht ergebnisoffen, sondern darauf angelegt war, die Akademiegrundstücke in Volkseigentum zu halten, liegen nicht vor. Äußerer Anlass für diese Prüfung war ein Schreiben des Kultusministeriums der DDR vom 2. August 1963. Darin hat das Ministerium weder den Auftrag erteilt, für den Verbleib der Akademiegrundstücke in staatlichem Zugriff zu sorgen , noch die Frage einer Enteignung auch nur angesprochen, sondern lediglich danach gefragt, ob der Kläger noch offiziell Eigentümer der Grundstücke ist und Anspruch auf Miete geltend machen könnte. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass in der Einleitung des Schreibens ein vorausgegangenes Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter des Hauptreferats "Staatliches Eigentum" der Abteilung Finanzen des Rats des Stadtbezirks Berlin Mitte erwähnt wird. Der dort angesprochene Mitarbeiter hat in dem Vorspann zu dem Vermerk über seine Prüfung festgehalten, dass er bei diesem Telefonat um eine schriftliche Anfrage gebeten habe, weil er anhand der vor- handenen Unterlagen keine sichere Auskunft geben könne. Der Anlass der Anfrage des Kultusministeriums an den Magistrat - der Artikel in der Zeitung "Die Welt" - deutet eher darauf hin, dass sich das Kultusministerium zunächst über die Gegebenheiten informieren wollte.
20
(bb) Der Vermerk ist seinem Inhalt nach auch nicht darauf angelegt, einer bestimmten inhaltlichen Erwartung an das Ergebnis der Prüfung zu entsprechen. Er kommt nicht zu einer eindeutigen abschließenden Feststellung. Vielmehr formuliert der Verfasser nur die persönliche Einschätzung, er sei sich sicher, dass die Akademiegrundstücke Volkseigentum seien. Mögliche Zweifel an der Richtigkeit der von ihm gefundenen Begründung für das Entstehen von Volkseigentum an diesen Grundstücken legt der Verfasser des Vermerks offen. Der Kläger sei, so heißt es dort, "nach den bisher vorliegenden Feststellungen" als verbotene Organisation anzusehen. "Ob sich die Feststellung des Volkseigentums aufgrund der genannten Bestimmungen … erforderlich mach(e), bleib(e) zu entscheiden". Der Verfasser unterlässt es auch nicht, am Ende des Vermerks festzuhalten, dass der Kläger im Behördenführer durch Berlin aus dem Jahr 1948 als eine der Abteilung Volksbildung des Magistrats von GroßBerlin angegliederte Einrichtung geführt werde.
21
(cc) Diese inhaltliche Offenheit des Vermerks schließt es aus, in ihm und der weiteren Behandlung durch den Magistrat von Groß-Berlin und das Kultusministerium der DDR eine Enteignung zu sehen. Sie führt nämlich dazu, dass die Entscheidung darüber, ob dem Kläger nachträglich das Eigentum entzogen werden soll, gerade nicht (sofort) getroffen, sondern auf einen unbestimmten Zeitpunkt verschoben wird. Die nachgeschobene Begründung - eine Enteignung sei bereits vor mehr als zehn Jahren erfolgt - machte einen Zugriff auf das Grundstück entbehrlich. Die zuständigen Stellen konnten den durch die versehentliche Buchung der Grundstücke als Volkseigentum entstandenen Zustand hinnehmen und sich gegebenenfalls auf die bereits erfolgte Enteignung berufen. Das konnte angesichts der von dem Kultusministerium der DDR in seiner Anfrage formulierten Einschätzung, es sei "eine weitere politische Kampagne von dieser Seite aus [d. h. von Seiten der Zeitung "Die Welt"] zu erwarten" , durchaus opportun erscheinen. Die in dem Vermerk offen gelegten Zweifel an der Richtigkeit der Lösung boten zugleich die Möglichkeit, sich bei Bedarf darauf zu berufen, dass die nachgeschobene Begründung ebenfalls auf einem Irrtum beruhte, dass also keine Enteignung stattgefunden hatte. Schließlich konnte die in dem Vermerk zurückgestellte "Entscheidung über die Feststellung von Volkseigentum" später doch noch getroffen werden.
22
(dd) Der Magistrat von Groß-Berlin hat sich bei der Beantwortung der Anfrage des Kultusministeriums dafür entschieden, diesem mitzuteilen, die Akademiegrundstücke stünden in Volkseigentum. Er ist damit der in dem Vermerk aufgezeigten Begründung für das Entstehen von Volkseigentum gefolgt und davon ausgegangen, der Kläger sei bereits enteignet. Das schließt die Annahme aus, es habe entsprechend einer in dem Vermerk aufgezeigten Option über die Feststellung von Volkseigentum entschieden und der Kläger nachträglich enteignet werden sollen.
23
(5) Eine Enteignung lässt sich, anders als der Beklagte meint, auch nicht daraus ableiten, dass für den Kläger angesichts "einer schlüssigen Behördenentscheidung zur Entziehung seines Eigentums" kein Anlass zu der Annahme bestanden habe, die Angelegenheit könne sich noch in der Schwebe befinden. Eine solche Behördenentscheidung gab es gerade nicht. Die Beschlagnahme seiner Grundstücke durch die sowjetische Besatzungsmacht ist ihm bekannt geworden, war für ihn aber nicht im Sinne einer Enteignung "schlüssig". Die Besatzungsmacht hat sich bei ihm um den Ankauf des Anwesens bemüht. Ob er über die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch benachrichtigt worden ist, ist zweifelhaft. Für eine solche Benachrichtigung bestand nämlich kein Anlass, weil sie in der Annahme erfolgte, der bisherige Eigentümer sei eine in der DDR aufgegangene staatliche Einrichtung. Ihr lag jedenfalls keine Behördenentscheidung zugrunde. Die Anfrage des Kultusministeriums der DDR an den Magistrat und ihre Behandlung sind behördeninterne Vorgänge ohne Außenwirkung.
24
(6) Ein anderes staatliches Handeln, das sich als Enteignung werten ließe , ist nicht ersichtlich. Das Vermögensgesetz ist damit nicht anwendbar und steht der Anwendung von § 894 BGB nicht entgegen.
25
3. Das Grundbuch ist unrichtig. Eigentümer der Akademiegrundstücke ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger.
26
a) Der Beklagte hat das Eigentum an diesen Grundstücken weder nach den Vorschriften der Art. 21 oder 22 EinigV noch nach anderen Vorschriften über die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum erworben. Diese Vorschriften begründen kein Volkseigentum. Sie verteilen es nur und setzen voraus , dass es - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wirksam entstanden ist (Senat, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231). Auf der Grundlage dieser Vorschriften konnte der Beklagte deshalb Eigentum nur erwerben, wenn das Grundstück des Klägers wirksam in Volkseigentum überführt worden war.
27
b) Volkseigentum war an den Grundstücken vor dem 3. Oktober 1990 jedoch nicht entstanden. Sie sind, wie ausgeführt, nicht durch eine staatliche Einzelmaßnahme enteignet worden und waren nicht Gegenstand der Legalenteignung durch § 1 der erwähnten Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950 (VOBl. f. Groß-Berlin (Ost) 1951 I S. 21). Diese erfasst nur das mit Nr. 1 Buchstabe d des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. d. Provinz Sachsen 1945 Nr. 4/5/6 S. 10) beschlagnahmte Vermögen von "Vereinen, Klubs und Vereinigungen, die von dem sowjetischen Militärkommando verboten und aufgelöst worden sind". Zu diesen Vereinigungen gehört der Kläger nicht. Nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts haben die zuständigen Stellen der DDR dem Kläger mit Bescheid vom 3. Dezember 1945 die Veranstaltung öffentlicher Konzerte erlaubt und ihn mit einem weiteren Bescheid vom 3. April 1946 als gemeinnützig anerkannt. Sie haben ihn im Jahr 1947 mit finanziellen Zuwendungen unterstützt und sich für ihn bei der sowjetische Zentralkommandantur mit Erfolg um die Genehmigung für Konzerte in der Weihnachtszeit 1946 verwandt. Die Militärverwaltung hat sich bei dem Kläger, wie erwähnt, um den Erwerb der Akademiegrundstücke bemüht. Zu diesen Vorgängenwäre es nicht gekommen, hätte die Militärverwaltung den Kläger als Organisation verboten und aufgelöst.
28
c) Der Beklagte hat auch nicht auf Grund von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit den Vorschriften des Zuordnungsrechts wirksam Eigentum an den Grundstücken erworben.
29
aa) Nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind Fehler bei der Enteignung oder der sonstigen Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, die im Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum hierfür maßgeblich waren (§ 4 Abs. 3 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes), nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war. Das letztere ist nach Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Maßnahmen der Fall, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
30
bb) Danach hat der Beklagte Eigentum an den Akademiegrundstücken nicht erworben. Diese sind zwar als Eigentum des Volkes im Grundbuch gebucht worden. Dieser Eintragung lag aber, wie dargelegt, keine (fehlerhafte) Enteignung zugrunde. Sie kann auch nicht als sonstige Überführung in Volkseigentum angesehen werden. Mit diesem Tatbestandsmerkmal erfasst die Vorschrift des Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allerdings auch rein faktische Vorgänge. Voraussetzung ist indessen, dass diesen ein staatlicher Wille und nicht bloß ein Versehen zugrunde lag (Senat, Urteil vom 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99, VIZ 2001, 213, 214). An dem erforderlichen Willen, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen, fehlt es hier. Die Umschreibung sollte, wie ausgeführt, Eigentum des Volkes nicht begründen, sondern lediglich vermeintlich bereits entstandenes Volkseigentum im Grundbuch dokumentieren. Auch die spätere Hinnahme dieser Eintragung hatte nicht den Zweck, Volkseigentum entstehen zu lassen. Sie beruht, wie ebenfalls bereits dargelegt, auf der irrigen Annahme, Volkseigentum sei, zwar nicht als ehemals preußisches Staatsvermögen, wohl aber auf Grund der Legalenteignung verbotener Organisationen bereits entstanden.
31
d) Der Beklagte ist schließlich nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümer der Grundstücke des Klägers geworden.

32
aa) Danach erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück, das im Grundbuch oder im Bestandsblatt (§ 113 Abs. 1 Nr. 5 der Grundbuchverfügung) eines Grundstücks als Eigentum des Volkes eingetragen ist, ohne dass Volkseigentum entstanden ist, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und sie bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers oder durch einen beim Grundbuchamt eingereichten und durch die einstweilige Verfügung eines Gerichts begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs angegriffen worden ist. Diese Ausschlussfrist hat der Kläger gewahrt.
33
bb) Er hat zwar erst am 2. August 2005 eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten erwirkt, mit welcher die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer angeordnet worden ist. Diese einstweilige Verfügung ist am 25. August 2005 in den Grundbüchern der Akademiegrundstücke vollzogen worden. Sie reichte aber zur Wahrung der Ausschlussfrist aus und war auch rechtzeitig.
34
(1) Die Frist war nämlich nicht schon mit dem 30. September 1998 abgelaufen. Bei Inkrafttreten des Artikels 237 EGBGB am 24. Juli 1997 war das Verfahren über den Restitutionsantrag des Klägers nach dem Vermögensgesetz anhängig. Das führte nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB dazu, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift bestimmte Ausschlusswirkung erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Verfahrens eintrat. Zweck dieser Regelung ist es, denjenigen, die ein solches Verfahren eingeleitet haben, die Möglichkeit zu geben, die Frist anderweitig zu wahren, wenn sich dieser Weg als irrig erweist (Beschlussempfehlung zum Nutzerschutzgesetz in BT-Drucks 13/7275 S. 34). Die von dem Kläger erwirkte einstweilige Verfügung wahrte deshalb die Frist, weil das Restitutionsverfahren bei ihrem Vollzug im Grundbuch noch nicht länger als einen Monat beendet war.
35
(2) Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses hatte weder über die Beschwerde entschieden noch das Verfahren wegen der Vergleichsverhandlungen der Parteien zum Ruhen gebracht. Ob das Restitutionsverfahren , wie der Beklagte meint, später - nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen im September oder Oktober 2008 - in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB als beendet anzusehen ist, muss nicht entschieden werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war der zur Wahrung der Ausschlussfrist ausreichende Widerspruch bereits in das Grundbuch eingetragen worden.

III.


36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Kazele
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2010 - 84 O 56/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2011 - 28 U 10/10 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 489/99 Verkündet am: 8. Dezember 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am 27.09.2013

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2016 - 8 C 4/15

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Flurstücks ... der Flur ... in Ba., eingetragen im Grundbuch von Ba., Blatt 3841, mit 81 385 m². Das Grundstück i

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2015 - V ZR 216/13

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 216/13 Verkündet am: 27. März 2015 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 94,

Referenzen

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 489/99 Verkündet am:
8. Dezember 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB Art. 237 § 1

a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung
in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher
Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.

b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund
fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch.
Am 25. Januar 1974 verstarb in L. A. O. E. , zu deren Nachlaß das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in L. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973 hatte A. O. E. bestimmt:
“Mein letzter Wille
Meine Cosine M. H. ... Meine Nichte S. O. ... Meine Cosine R. D. ... Meine Betreuerin Ch. M. ... Sind meine Erben zu gleichen Teilen. Mein Mietgrundstück L. , A. straße 28 soll der VEB G. W. z ur Verfügung gestellt werden . ...”
Nachdem der Rat der Stadt L. und die Miterbin O. die Erbschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat L. durch Beschluß vom 17. September 1974 fest, daß "ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik, ..., nicht vorhanden ist." In Abteilung I des Grundbuches wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB G. L. " vermerkt. Auf der
Grundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 VZOG wurde am 22. August 1993 die Stadt L. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, anschließend am 20. Oktober 1993 die Beklagte aufgrund einer Umwandlungserklärung gemäß § 58 UmwG aF vom 10. Dezember 1990.
Die im Testament der A. O. E. benannte R. D. ist am 26. April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein Teil der weiteren Erben nach R. D. unbekannt ist, ordnete das zuständige Nachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.
Die Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung von M. H. , Ch. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch der unbekannten Erben nach R. D. , als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Die Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden ; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge
(vgl. Senat BGHZ, 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).

II.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig, weil die Klägerin und die weiteren Erben nach A. O. E. und R. D. Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des Staatlichen Notariats vom 17. September 1974, durch den die DDR als gesetzlicher Erbe festgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststellung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28. Oktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der VEB G. nicht zum Erben eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des VEB G. verstanden werde, könne die Beklagte ihre Eigentümerstellung nicht auf Art. 237 § 1 EGBGB stützen; denn diese Vorschrift regele lediglich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile aber nicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.

III.


Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) inhaltlich nicht durch Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder b VermG dar; dies gilt vor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen hervortritt , die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbeigeführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833 m.w.N.). Ebensowenig sind die Voraussetzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagung aus § 1 Abs. 2 VermG gegeben; denn aus dem Klägervorbringen ergibt sich kein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet sich auch kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Grundbuch sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des Volkes zunächst unrichtig geworden.

a) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der A. O. E. v om 28. Oktober 1973, nach der dem VEB G. das umstrittene Grundstück "zur Verfügung zu stellen" sei, als Zuwendung eines Vermächtnisses angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorgenommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Ausle-
gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erblasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäß § 2174 BGB (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte Volkseigentum nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als Rechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, WM 1995, 990, 991) entstehen.

b) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch eine Fiskuserbschaft geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als des gesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des Staatlichen Notariats , das die Aufgaben des Nachlaßgerichts wahrgenommen hat (§ 2 der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 BGB folgt, ist durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates konnte nicht begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch eingesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest noch drei Miterbinnen mit im Wege der Anwachsung erhöhten Erbteilen (§ 2094 BGB) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) ausschlossen.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleichwohl nicht zu, weil die Beklagte in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem umstrittenen
Grundstück erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger der wirklichen Rechtslage widerspricht.
3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § 1 EGBGB durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Verständnisses , wonach Art. 237 § 1 EGBGB keinen Bestandsschutz bei "Fehlen des Übertragungsaktes selbst", sondern nur bei Mängeln der Grundstücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt (ähnlich OLG Dresden VIZ 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren und läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung außer acht.
Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur fehlerbehaftete Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondern mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" auch rein faktische Vorgänge, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (MünchKomm-BGB/ Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB, Rdn. 7; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583; enger wohl Czub, VIZ 1997, 561, 566 "Rechtshandlungen"). Der Gesetzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerG angelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der DDR Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in Volkseigentum übernommen worden sind (so Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275, 35, 41; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561, 566). Die Einbeziehung faktischer Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB ist
schließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren DDR durch die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu faktischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, in der Rechtswirklichkeit der DDR aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen der Verunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumslagen , soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631, 1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen der Entstehung zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischer Vorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.
4. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können danach als "sonstige Überführung in Volkseigentum" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (vgl. Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, WM 1998, 1829, 1830; Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833; MünchKommBGB /Busche, aaO, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB; a.A. OLG Dresden, VIZ 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997,
V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, WM 1999, 91, 93).

a) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB ist danach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war (Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, aaO; vgl. auch Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Rdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei III 2 b dargestellt , eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB vom Staatlichen Notariat nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte Fiskuserbschaften regelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene Erben das Erbrecht des Staates ausschließen (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, aaO); denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtlichen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.
Vorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat aufgrund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüber den Erben nach § 2174 BGB ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen Grundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des VEB G. W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, sondern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die Vermächtnisanordnung dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des VEB begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des Vermächtnisses gemäß den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so muß die Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht angenommen Fiskuserbschaft ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

b) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum steht eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit , noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 VermG unterfällt, ist Bestandsschutz auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1999, V ZR 409/96, VIZ 1999, 542; Senatsurt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758, 1760).
5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verfügungsbefugte Stadt L. (Senatsurt. v. 17. November 1998, V ZR 108/97, WM 1999, 746, 748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG aF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I 255) durchzuführen (BGH, Urt. v. 30. September 1998, XII ZR 199/96, WM 1999, 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsübergang auf die Beklagte nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG aF entgegenstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Bezeichnung des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG aF umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Schneider Wiebel Klein Gaier

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
2.
Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen. Im übrigen ist für die Führung der Grundbücher diese Verordnung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen erforderlich sind; solche Abweichungen sind insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn sonst die Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dargestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen ist.
3.
Soweit nach Nummer 2 Bestimmungen diese Verordnung nicht herangezogen werden können, sind stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen Lande erlassenen späteren Bestimmungen anzuwenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden Bundesrecht nicht vereinbar sind, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige Regelungen über die Voraussetzungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht vorgesehene Rechte oder Vermerke sind in entsprechender Anwendung dieser Verordnung einzutragen.
4.
Im Falle der Nummer 3 sind auf die Einrichtung und Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 55 Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung "Erbbaugrundbuch" an vergleichbarer Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben bezeichneten Vorschriften auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften dieser Verordnung die entsprechend anzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher.
5.
Für die Anlegung von Grundbuchblättern für ehemals volkseigene Grundstücke ist ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung nicht erforderlich, soweit für solche Grundstücke Bestandsblätter im Sinne der Nummer 160 Abs. 1 der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Grundbuch und Grundbuchverfahren unter Colidobedingungen - Colido-Grundbuchanweisung - vom 27. Oktober 1987 vorhanden sind oder das Grundstück bereits gebucht war und sich nach der Schließung des Grundbuchs seine Bezeichnung nicht verändert hat.
6.
Gegenüber dem Grundbuchamt genügt es zum Nachweis der Befugnis, über beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, Gebäude oder sonstigen grundstücksgleichen Rechten oder über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als deren Gläubiger oder sonstiger Berechtigter im Grundbuch
a)
eine Sparkasse oder Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse,
b)
ein anderes Kreditinstitut, Volkseigentum in Rechtsträgerschaft eines Kreditinstituts, eine Versicherung oder eine bergrechtliche Gewerkschaft,
c)
Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Staatshaushalts oder eines zentralen Organs der Deutschen Demokratischen Republik, des Magistrats von Berlin, des Rates eines Bezirks, Kreises oder Stadtbezirks, des Rates einer Stadt oder sonstiger Verwaltungsstellen oder staatlicher Einrichtungen,
d)
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen einer solchen Person, mit Ausnahme jedoch des Reichseisenbahnvermögens und des Sondervermögens Deutsche Post,
eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden; § 27 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a die Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht liegt, und in Berlin die Landesbank, in den übrigen Fällen des Satzes 1 jede Dienststelle des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Löschung
a)
von Vermerken über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften auf Grund des Gesetzes vom 17. Februar 1954 (GBl. Nr. 23 S. 224),
b)
von Verfügungsbeschränkungen zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, ihrer Behörden oder von Rechtsträgern sowie
c)
von Schürf- und Abbauberechtigungen
gilt Satz 1 entsprechend; Bewilligungsstelle ist in den Fällen des Buchstabens a die Staatsbank Berlin, im übrigen jede Dienststelle des Bundes. Die Bewilligungsstellen können durch dem Grundbuchamt nachzuweisende Erklärung sich wechselseitig oder andere öffentliche Stellen zur Abgabe von Erklärungen nach Satz 1 ermächtigen. In den vorgenannten Fällen findet § 39 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Der Vorlage eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes bedarf es nicht; dies gilt auch bei Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 11c des Vermögensgesetzes. In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d soll der Bund oder die von ihm ermächtigte Stelle die Bewilligung im Benehmen mit der obersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in dem das Grundstück, Gebäude oder sonstige grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

(2) Als Grundbuch im Sinne der Grundbuchordnung gilt ein Grundbuchblatt, das unter den in Absatz 1 Nr. 5 genannten Voraussetzungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne ein Verfahren nach dem Sechsten Abschnitt der Grundbuchordnung oder den §§ 7 bis 17 der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in ihrer im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-2, veröffentlichen bereinigten Fassung vom 8. August 1935 (RGBl. I S. 1089), die durch Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) aufgehoben worden ist, angelegt worden ist.

(3) Bei Eintragungen, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 vor dessen Inkrafttreten erfolgt oder beantragt worden sind, gilt für das Grundbuchamt der Nachweis der Verfügungsbefugnis als erbracht, wenn die Bewilligung von einer der in Absatz 1 Nr. 6 genannten Bewilligungsstellen oder von der Staatsbank Berlin erklärt worden ist. Auf die in Absatz 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 bestimmten Zuständigkeiten kommt es hierfür nicht an. Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)