Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 151/13

bei uns veröffentlicht am18.07.2014
vorgehend
Amtsgericht Landshut, 2 C 1534/12, 02.11.2012
Landgericht Landshut, 12 S 3244/12, 31.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 151/13
Verkündet am:
18. Juli 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die
durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, verjährt in entsprechender
Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren, wenn es um die
Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung
geht (Fortführung von Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187,
185).
BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 151/13 - LG Landshut
AG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Zu Lasten des im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks und zugunsten des dem Kläger gehörenden angrenzenden Grundstücks ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen, dass ein an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufender Fahrtweg jederzeit begangen und mit Fuhrwerken jeder Art befahren werden kann, um das klägerische Grundstück von der Hauptstraße aus zu erreichen. Im Bereich des Fahrtweges befinden sich zwei Fichten; sie stehen der Nutzung des Wegs mit einem mehrspurigen Fahrzeug entgegen.
2
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Beseitigung der Fichten. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe zwar ein Beseitigungsanspruch zu; der Anspruch sei aber verjährt. Die beiden Bäume seien als eine Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Dabei könne offen bleiben, ob sie bewusst an dieser Stelle gepflanzt worden seien. Auch wenn die Bäume aus einem angeflogenen Samen gewachsen seien, habe der Eigentümer sie jedenfalls geduldet und damit in die gärtnerische Gestaltung seines Grundstücks einbezogen. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt, da das Alter der beiden Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen sei. Aber selbst wenn die Bäume keine Anlagen darstellten, sei Verjährung eingetreten. Beeinträchtigt sei das Fahrtrecht nur insoweit, als mehrspurige Fahrzeuge den Weg nicht mehr benutzen könnten. Eine Durchfahrt mit einem einspurigen Fahrzeug sei noch möglich, ebenso das Begehen des Weges. Damit störe die Beklagte die Grunddienstbarkeit nur in ihrer konkreten Ausgestaltung, entziehe aber nicht das Recht als Ganzes.

II.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht sieht den Beseitigungsanspruch des Klägers rechtsfehlerhaft als verjährt an.
5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Anspruch aus § 1027, § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte besteht.
6
a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Beseitigungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die von dem Kläger beabsichtigte Nutzung des Weges mit einem Personenkraftwagen nicht von der eingetragenen Grunddienstbarkeit erfasst sei.
7
Inhalt und Umfang einer - wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235, 1236 mwN). Hiervon ausgehend umfasst das zum Befahren „mit Fuhrwerken“ bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Personen- wie auch mit Lastkraftwagen. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerken entspricht heute ein Befahren mit Kraftwagen. Fuhrwerke dienten gerade dem Transport von Personen und Gegenständen. Diese Aufgaben haben heute Personen-, Last- und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 318/02, NJW-RR 2003, 1237).
8
b) Die Grunddienstbarkeit wird durch die beiden streitgegenständlichen Bäume beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (Senat , Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 18). Dass der Fahrtweg auf dem Grundstück der Beklagten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen nicht benutzt werden kann, hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen.
9
c) Das Berufungsgericht geht ferner zu Recht davon aus, dass die Beklagte Zustandsstörerin ist. Die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist ihr bei wertender Betrachtung zurechenbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 9; Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 13 mwN), was ebenfalls von der Beklagten nicht angegriffen wird.
10
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beseitigungsanspruch sei verjährt, weil die von den Bäumen ausgehende Beeinträchtigung nicht die Verwirklichung der eingetragenen Grunddienstbarkeit betreffe.
11
a) Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 19 mwN). Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass dem Kläger die Ausübung eines Teils der ihm eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist. Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts.
12
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann das durch die Grunddienstbarkeit gesicherte Gehrecht noch ausgeübt werden. Auch ist ein Befahren des Weges mit einspurigen Fahrzeugen noch möglich. Allerdings führen die beiden streitgegenständlichen Bäume dazu, dass das durch die Grunddienstbarkeit ebenfalls eingeräumte Recht, den Weg mit mehrspurigen Fahrzeugen zu befahren, nicht mehr ausgeübt werden kann. Dem Kläger ist es nicht mehr möglich, sein Grundstück mit einem Personenkraft- oder Lastkraftwagen von der Hauptstraße aus zu erreichen. Entgegen der Ansicht des Land- gerichts handelt es sich dabei nicht um eine bloße Störung in der Ausübung der dem Berechtigten durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Rechte. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn dem Kläger die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen zu seinem Grundstück zwar noch möglich wäre, er aber Einschränkungen unterworfen ist, indem er etwa das Fahrzeug mehrmals vor- und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. Kann er demgegenüber - wie hier - von seinem Recht in einzelnen abgrenzbaren Ausprägungen der Grunddienstbarkeit überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse.
13
3. Anders als das Berufungsgericht meint, kann eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift allerdings auch dann der Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwendung , wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht - wie von dem Berufungsgericht angenommen - drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre.
14
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die streitgegenständlichen Bäume eine Anlage im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen.
15
aa) Unter dem Begriff der Anlage ist ebenso wie in § 1020 BGB eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen (vgl. zu § 1020 BGB: Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW 2006, 1428, 1429). Er geht, wie sich aus § 1022 BGB ergibt, über bauliche Anlagen hinaus. Auch Pflanzen können unter den Anlagenbegriff fallen (OLG Köln, MittRhNotK 1990, 219, 220; KG, JFK 6, 282, 286 f; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rn. 2; MünchKomm -BGB/Joost, 6. Aufl., § 1020 Rn. 8; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1020 Rn. 12; vgl. auch RGZ 51, 251, 253). Dies belegt mittelbar auch § 907 Abs. 2 BGB. Die - nicht verallgemeinerungsfähige (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036) - Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher ausdrücklich von dem Begriff der Anlage in § 907 Abs. 1 BGB aus, um Widersprüche zu den Sonderregelungen der §§ 910, 911, 923 BGB und den landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 122, 124 EGBGB) zu vermeiden. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Pflanzen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht unter den Begriff der Anlage subsumiert werden könnten.
16
bb) Auch der Gesichtspunkt, dass § 1028 Abs. 1 BGB von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit in einem besonderen Fall abweicht und damit Ausnahmecharakter hat (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 23; Urteil vom 9. Januar 1963 - V ZR 125/61, BGHZ 39, 5, 11), bietet keine Grundlage dafür, den Anlagenbegriff in dieser Norm enger zu fassen. Unter funktionalen Gesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit von einem Bauwerk oder von Pflanzen ausgeht. So kann etwa ein Fahrtrecht statt durch einen Zaun, ein Tor oder einem Pfosten in gleicher Weise dadurch beeinträchtigt werden, dass eine Hecke oder Bäume angepflanzt werden. In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu- treffend darauf hin, dass es unter funktionalen Gesichtspunkten ohne Belang ist, ob die Pflanzen, die zu einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit führen , gesetzt worden sind oder zwar wild gewachsen, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen worden sind. In beiden Fällen handelt es sich um einen von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grundstücks.
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cc) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts stellen die streitgegenständlichen Bäume nach diesen Maßstäben eine Anlage im Sinne des § 1028 Abs. 1 BGB dar. Es ist von einer bewussten Entscheidung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ausgegangen, die beiden Bäume an der Stelle zu belassen, an der sie in natürliche Weise entstanden sind. Diese tatrichterliche Würdigung, die sich auf die Wohnnutzung des Grundstücks, seine begrenzte Größe und das Alter der Bäume von mindestens zwanzig Jahren stützt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der Beseitigungsanspruch von dem Kläger erst nach Ablauf der Verjährungsfrist klageweise geltend gemacht worden ist.
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aa) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sich die Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus §§ 1027, 1004 BGB nach den Regelungen in §§ 195, 199 Abs. 1, 4 und 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung richtet. Dies entspricht gängiger Meinung. Da § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB den Beseitigungsanspruch der Verjährung unterwirft, aber eine besondere Verjährungsfrist nicht anordnet, wird die für den Beseitigungsanspruch geltende Verjährungsfrist als maßgebend angesehen. Nach der Neuregelung des Verjährungsrechts soll daher nicht mehr die frühere regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), sondern die neue Frist von drei Jahren nach § 195 BGB gelten (OLG Hamm, NJOZ 2012, 2009, 2010; OLG Saarbrücken, NJOZ 2009, 4561, 4563; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1028 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 4; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 1). Dem kann, soweit es um die Beseitigung einer Beeinträchtigung geht, die der Verwirklichung des Rechts entgegensteht, nicht beigetreten werden.
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bb) § 1028 BGB enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Ansprüche aus eingetragenen Rechten, die nicht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht der Verjährung unterliegen (§ 902 Abs. 1 BGB). Denn er unterwirft den Anspruch auf Beseitigung der von einer Anlage ausgehenden Beeinträchtigung generell der Verjährung , also auch dann, wenn die Beeinträchtigung die Verwirklichung des eingetragenen Rechts hindert und damit nach allgemeinen Grundsätzen nicht verjährt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, BGHZ 187, 185 Rn. 21 ff.). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der die Dienstbarkeit mit der Verjährung des Beseitigungsanspruchs erlischt , soweit der Bestand der Anlage mit der Dienstbarkeit in Widerspruch steht. Sie hat zum Ziel, dass sich die Wirklichkeit nach einer gewissen Zeit gegen den Inhalt des Grundbuchs durchsetzt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1028 Rn. 1), will also gerade erreichen, dass eine Grunddienstbarkeit , die ansonsten nur noch als leere Hülse bestünde, mit Wirkung gegenüber jedermann (vgl. § 1028 Abs. 2 BGB) erlischt.
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cc) Dies belegt die Gesetzgebungsgeschichte. Vorgeschlagen war zunächst , dem Eigentümer des belasteten Grundstücks einen Anspruch auf Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit einzuräumen, wenn diese seit 30 Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist. Begründet wurde dies damit, dass erfahrungsgemäß vielfach Servituten durch Nichtausübung, besonders aufgrund völlig veränderter Verhältnisse, in Vergessenheit gerieten. Eine Grundbuchberichtigung sei in solchen Fällen oft mit den größten Schwierigkeiten ver- bunden. Zudem würden der Wert und die Verkäuflichkeit der mit derartigen Servituten belasteten Grundstücke ungünstig beeinflusst. Regierungsseitig wurden Bedenken im Hinblick auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs geäußert. Der Vorschlag, das Grundbuch bei langjährig nicht ausgeübten Dienstbarkeiten bereinigen zu können, wurde - wenn auch in rechtstechnisch anderer Form - aufgegriffen. Es wurde die heute in § 1028 Abs. 1 BGB enthaltene Fassung gewählt. In zweiter Lesung wurde ein Antrag, die Vorschrift ganz zu streichen, abgelehnt und in Absatz 2 die Regelung eingefügt, dass die Vorschrift über den Gutglaubensschutz des Grundbuchs nicht gelten sollte (vgl. zum Ganzen Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. III, 1899, S. 1002 f.). Auch wenn in die schließlich Gesetz gewordene Fassung nicht die Frist von 30 Jahren aufgenommen, sondern stattdessen der Beseitigungsanspruch lediglich allgemein der Verjährung unterstellt wurde - wobei die regelmäßige Verjährungsfrist zum damaligen Zeitpunkt 30 Jahre betrug -, zeigt die Entstehungsgeschichte, dass dieser langen Zeitdauer entscheidende Bedeutung zukam. Hierzu passt, dass einige bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden landesrechtlichen Regelungen ebenfalls das Erlöschen einer Dienstbarkeit durch Nichtgebrauch über einen Zeitraum von 30 Jahren vorsahen (vgl. Mugdan, aaO, S. 141 mwN).
22
dd) Die Heranziehung der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren auch in Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit nicht nur die Ausübung des Rechts erschwert, sondern dessen Verwirklichung hindert, würde einen gravierenden Eingriff in die von dem Gesetzgeber bei Einführung des § 1028 Abs. 1 BGB vorgenommene Abwägung der Interessen des Eigentümers und des Dienstbarkeitsberechtigten darstellen. Sie würde dazu führen, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht bereits dann erlischt, wenn der Berechtigte drei Jahre lang eine die Verwirklichung des Rechts hindernde Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch eine Anlage hinnimmt (krit. insoweit auch MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 1; NK-BGB/Otto, 3. Aufl., § 1028 Rn. 12).
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Die Interessen des Berechtigten würden in einem erheblichen Maße geschwächt , obwohl ein überzeugender sachlicher Grund hierfür nicht gegeben ist. Der Eigentümer eines Grundstücks, der eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit - § 1028 BGB ist über die Verweisung in § 1090 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden - bestellt, muss vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung von einer dauerhaften Belastung seines Grundstücks ausgehen, während der Berechtigte, der in der Regel ein Entgelt für den Erwerb des dinglichen Rechts an dem Grundstück entrichtet hat, ebenfalls von einem dauerhaften Bestand seines Rechts ausgehen kann. Dies belegt der Grundsatz der Unverjährbarkeit dinglicher Rechte in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Gesetzgeber hat von diesem Grundsatz ausweislich der Entstehungsgeschichte des § 1028 Abs. 1 BGB nur dann eine Ausnahme machen wollen, wenn der Berechtigte die Beeinträchtigung der Dienstbarkeit über 30 Jahre hinnimmt. Für diesen Fall hat er es als gerechtfertigt angesehen, dass das Interesse des Berechtigten an dem Bestand der Dienstbarkeit hinter das Interesse des Eigentümers und der Allgemeinheit an der Bereinigung zwar noch eingetragener , aber faktisch überholter Dienstbarkeiten zurücktritt. Eine ähnliche Wertung liegt der Buchersitzung in § 900 BGB zugrunde, bei der der Rechtsverlust des tatsächlich Berechtigten ebenfalls erst nach 30 Jahren eintritt.
24
Nimmt der Berechtigte eine Beeinträchtigung drei Jahre lang hin, kann demgegenüber noch nicht darauf geschlossen werden, dass die Dienstbarkeit für ihn keinen Wert hat und wegen der Nichtausübung faktisch überholt ist. Der Berechtigte kann vorübergehend keinen Bedarf für die Ausübung der Dienstbarkeit haben und deshalb keinen Anlass sehen, seinen Nachbarn klageweise auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit hindernde Anlage in Anspruch zu neh- men. Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung der Rechtsverwirklichung der Dienstbarkeit mittels einer Anlage - nur dann findet § 1028 BGB Anwendung - in der Regel wissentlich und willentlich durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks herbeigeführt wird. Die Stärkung seiner Rechtsposition bei einer Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren ist gerade vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der durch § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Rechtsverlust auch dann eintritt, wenn der Eigentümer die die Rechtsverwirklichung beeinträchtigende Anlage nach dem Ablauf der Verjährungsfrist aus eigenem Antrieb wieder entfernt (MünchKomm -BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3). Umstritten ist insoweit lediglich,ob sich in einem solchen Fall der Erwerber trotz der Regelung des § 1028 Abs. 2 BGB auf einen Gutglaubensschutz berufen kann, wenn er das herrschende Grundstück erst nach der Beseitigung der Anlage erworben hat (so Bamberger /Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1028 Rn. 7; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1028 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1028 Rn. 2; aA MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1028 Rn. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1028 Rn. 5; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1028 Rn. 6 jeweils mwN).
25
ee) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber bei der Überarbeitung des Verjährungsrechts die Folgen der Anwendung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 Abs. 1 BGB bewusst waren und er gleichwohl deren Geltung auch in diesem Regelungszusammenhang anordnen wollte.
26
Motiv für die Überarbeitung des Verjährungsrechts war die Beseitigung der als undurchschaubar und als nicht systematisch angesehenen unterschiedlichen Verjährungsfristen (BT-Drucks. 14/6040, S. 102) und in einem zweiten Schritt die Anpassung der außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Verjährungsvorschriften (BT-Drucks. 15/3653, S. 10 ff.). Die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren sollte in einigen Fällen, insbesondere für Herausgabe- ansprüche aus dinglichen Rechten, erhalten bleiben. Zur Begründung wurde angeführt, dass diese Ansprüche auf die Verwirklichung des Stammrechts abzielen und die kurzen Fristen dieses in Frage stellen würden (BT-Drucks. 14/6040, S. 105). Dieser Gesichtspunkt wie auch der Umstand, dass der Grundsatz der Unverjährbarkeit von im Grundbuch eingetragenen Rechten nicht angetastet wurde, belegen, dass der Gesetzgeber eingetragene Rechte und ihre Verwirklichung nicht schwächen wollte.
27
Zwar hat er Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus absoluten Rechten bewusst nicht der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren unterstellt, da Abgrenzungsschwierigkeiten zu dem deliktischen Beseitigungsanspruch befürchtet wurden, der nach der Regelverjährungsfrist von drei Jahren verjährt, und weil der Gläubiger insoweit durch den kenntnisabhängigen Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 199 BGB vor einem unerwarteten Rechtsverlust geschützt ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 106). Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber auch die Regelung des § 1028 Abs. 1 BGB mit ihrer Besonderheit - das Erlöschen eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts - im Blick hatte. Während die Verjährung des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB das Stammrecht und die übrigen daraus fließenden Befugnisse unberührt lässt (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10, NJW 2011, 1068 Rn. 9 zu der Möglichkeit des Eigentümers, die Störung selbst zu beseitigen), führt sie im Rahmen von § 1028 BGB zu dem ersatzlosen Verlust des Stammrechts und zugleich zu einer - für Dritte nicht erkennbaren, nach § 1028 Abs. 2 BGB gleichwohl hinzunehmenden - Unrichtigkeit des Grundbuchs. Die mit der Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig auf drei Jahre einhergehenden Folgen sind in diesem Zusammenhang derart gravierend, dass eine Begründung zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber auch diese gewollt hätte.
28
Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber mit einer solchen Regelung in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition eingegriffen hätte. § 1028 BGB begrenzt die verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grunddienstbarkeit. Die Norm stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Gesetzgeber besitzt bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Begrenzung von Rechten keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Vielmehr muss er bei der Verwirklichung seines Regelungsauftrags die Anerkennung des Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Er ist, wenn er von der Ermächtigung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung Gebrauch macht, insbesondere verpflichtet, die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 104, 1, 10 f.; BVerfG, NVwZ 2009, 1158, 1159). Eine erhebliche Veränderung der Gewichtung der Interessen von Eigentümer und Grunddienstbarkeitsberechtigten, die einträte, wenn die dreijährige Regelverjährungsfrist uneingeschränkt auch im Rahmen von § 1028 BGB Anwendung fände, bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung. Auch deshalb spricht das Schweigen des Gesetzgebers dafür, dass ihm das durch die Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Rahmen des § 1028 BGB eintretende Problem nicht bewusst war.
29
ff) Vor diesem Hintergrund ist von einer durch die Überarbeitung des Verjährungsrechts nachträglich entstandenen verdeckten Lücke auszugehen (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 377). Sie ist in der Weise zu schließen, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, die durch eine Anlage auf dem dienenden Grundstück verursacht wird, in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht. Hätte der Gesetzgeber die Folgen der neuen auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist im Zusammenhang mit § 1028 BGB bedacht, so spricht alles dafür, dass er es - soweit die Rechtsverwirklichung in Rede steht - bei der dreißigjährigen Verjährungsfrist belassen hätte.

III.

30
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - darauf beschränkt hat, das Alter der Bäume auf mindestens 20 Jahre zu schätzen. Verjährt wäre der Anspruch des Klägers aber nur, wenn das Befahren des Weges mit mehrspurigen Fahrzeugen infolge der Bäume bereits seit 30 Jahren nicht mehr möglich ist. Da die Parteien bisher keinen Anlass hatten, die letzten 30 Jahre vor der Klageerhebung in den Blick zu nehmen, muss ihnen, insbesondere der für die Einrede der Verjährung darlegungs - und beweisbelasteten Beklagten, die Möglichkeit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben werden. Zugleich gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, mit dem Kläger die Fassung des Klageantrags unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit zu erörtern.
Stresemann Czub Roth Brückner Kazele
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 02.11.2012 - 2 C 1534/12 -
LG Landshut, Entscheidung vom 31.05.2013 - 12 S 3244/12 -

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 910 Überhang


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte


(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit


Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 907 Gefahr drohende Anlagen


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 923 Grenzbaum


(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen. (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 900 Buchersitzung


(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1028 Verjährung


(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 911 Überfall


Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen


Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, sow

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Referenzen

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 323/02 Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern
und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet
hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,
solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,
kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht !#"%$ & ' ( in Höhe von 250.000 Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Hausgrundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende Grundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-
stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 m² hinzu.
Die Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf dem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78) errichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92 wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten untersagt , das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließlich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-
häusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; darüber hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grundstück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumlichen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsintensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der Errichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche, nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verursachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nutzung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebauung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klägers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen
dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten seien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB verlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 unterlassen.
1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurechnen , ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern des Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des Betriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die Beklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unterhaltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Senat , BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund- stück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die Grunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.

a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16, 20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,

21).


aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht "zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den Begriff der Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w. Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,
112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Gewächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches dem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten zu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch Anhaltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohnhaus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch bei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der Grundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen sollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.

b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-
dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche , bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975, V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger /Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen.
Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar nicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit begannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Dagegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses
eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da hierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen wurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich brachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Beklagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden, Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpackungsmaterialien , als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten, Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Verkaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem Betrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und Kaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses von dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Einsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erforderlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand der Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz veranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwerkern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in seiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfssteigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch auf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.
3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem
Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus folgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche Fahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die ausschließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unterlassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der negatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun erfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten nach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbesondere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulichkeiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport von Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung von Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebsleiterhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.
4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die Beklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242
BGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum anderen ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht wird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den Gebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67 lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.
5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflichtung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht angefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 318/02 Verkündet am:
6. Juni 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzupachten
von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines
Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen
dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei
einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück
entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare
Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzuführen
ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 318/02 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. September 2002 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Unterlassung auch solcher Verkehrsbewegungen abgewiesen worden ist, die dem von den Beklagten auf den hinzugepachteten Flächen ausgeübten Gartenbaubetrieb dienen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht in Höhe von 250.000 ngedroht wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1983 Eigentümer des in B. gelegenen Grundstücks O. straße 125 C. Das in der Nähe liegende Grundstück O. straße 135 A, zu dem das 12.335 qm große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahre 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Eigentum des Klägers stehende Grundstück "mit Fuhrwerk" zu überwegen. Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt dort jetzt eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 qm hinzu.
Die Beklagten errichteten im Jahre 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 qm und in den Jahren 1995/96 ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Die Zuwegung zu den Baulichkeiten wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Aus-
nahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück laufenden Wegs anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken insbesondere für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke sei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten untersagt, das Grundstück des Klägers mit Lastwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t überschreiten (mit Ausnahme von Heizöl- und Flüssiggasanlieferungen für das Flurstück 92).
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus zu überwegen, und ihnen aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision eine generelle Untersagung des Verkehrs "anders als zu landwirtschaftlichen Zwecken".

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses zu einem höheren Verkehrsaufkommen auf dem über das Grundstück des Klägers laufenden Weg geführt hat. Dabei hält es die mit der räumlichen Ausweitung des Gartenbaubetriebs verbundene Bedarfssteigerung für eine vorhersehbare, nicht willkürliche Benutzungsänderung, die von dem Wegerecht gedeckt sei. Die mit der Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92 verbundene Nutzungsausweitung übersteige hingegen das zulässige Maß, da sie auf Umständen beruhe, die bei Begründung des Wegerechts auch unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht vorhersehbar gewesen sei. Diese Nutzung könne der Kläger daher nach § 1004 Abs. 1 BGB verbieten. Soweit er den Verkehr zu dulden habe, müsse er grundsätzlich auch das Befahren mit Lastkraftwagen, selbst mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, hinnehmen. Die Beklagten seien allerdings wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1120 BGB verpflichtet, Materiallieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastwagen zu verteilen.

II.


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die auf dem Grundstück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichte (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB), hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat hierzu in dem insoweit gleichgelagerten Verfahren, in dem die Beklagten ebenfalls Revisionskläger waren und mit denselben Argumenten das Urteil des Berufungsgerichts bekämpft haben, mit Urteil vom 11. April 2003 (V ZR 323/02, zur Veröffentl. bestimmt) im einzelnen Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Der Umstand, daß in jenem Verfahren das Wegerecht, das auf einem anderen dienenden Grundstück lastet, "zu landwirtschaftlichen Zwecken" bestellt wurde, während eine solche nähere inhaltliche Zweckbestimmung hier bis auf den Zusatz, daß "mit Fuhrwerk" gefahren werden dürfe, fehlt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts lassen mit der erforderlichen Klarheit erkennen, daß die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen soll, dort Landwirtschaft zu betreiben.

III.


Den Angriffen der Revision des Klägers hält das Berufungsurteil nur teilweise stand.
1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er brauche auch insoweit die gesteigerte Nutzung des Wegs auf seinem Grundstück nicht zu dulden, als sich diese auf die auf dem herrschenden Grundstück verbliebenen Freiflächen be-
ziehe. Diese Wegenutzung wird nämlich von der eingetragenen Grunddienstbarkeit erfaßt.
Da sie - wie ausgeführt - dazu dient, Landwirtschaft auf dem herrschenden Grundstück betreiben zu können, erlaubt sie auch den erwerbsgärtnerischen Anbau von Blumen und Zierpflanzen in Freilandkulturen. Denn diese Bodennutzung ist der Landwirtschaft zuzuordnen (Senat, BGHZ 8, 109, 112 f.; Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdruck, S. 6 m.w.N., zur Veröffentl. bestimmt).
Soweit es um ihren Inhalt und Umfang geht, so liegen diese bei einer - wie hier - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, Umdr. S. 7 f m.w.N., zur Veröffentl. bestimmt). Ausgehend hiervon umfaßt das 1931 zum Befahren "mit Fuhrwerk" bestellte Wegerecht heute ein Befahren mit Lastkraftwagen auch über 7,5 t. Die damit verbundene Bedarfssteigerung hält sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks und stellt keine willkürliche Benutzungsänderung dar. Einem Befahren mit Fuhrwerk entspricht heute ein Befahren mit Liefer- und Lastkraftwagen, nicht - wie die Revision meint - mit Traktoren und modernem Erntegerät. Fuhrwerke dienten gerade auch der Anlieferung von Gerät, Saatgut, Dünge- oder Futtermitteln oder
dem Abtransport von Erzeugnissen. Diese Aufgaben haben heute Last- und Lieferwagen übernommen. Auf einen solchen Fahrzeugverkehr erstreckt sich bei vernünftiger Betrachtung die Grunddienstbarkeit.
2. Berechtigt ist hingegen der Einwand des Klägers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen zu den Vorteilen des herrschenden Grundstücks gerechnet.
Die Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers ist nur zugunsten des im Eigentum der Beklagten stehenden Flurstücks 92 eingeräumt. Die hinzugepachteten Grundstücke gehören nicht dazu. Eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke dieser Pachtflächen ist widerrechtlich (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 175). Daran ändert nichts die Erwägung des Berufungsgerichts , daß die Bedarfssteigerung wegen der hinzugepachteten Flächen angesichts dessen, daß Bodennutzung für Gartenbau flächenintensiv ist, vorhersehbar gewesen und daher noch der von dem Wegerecht gedeckten normalen wirtschaftlichen Entwicklung zuzurechnen sei. Die Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung dient der Anpassung der Grunddienstbarkeit an die sich wandelnden, der Entwicklung Rechnung tragenden Zwecke des herrschenden Grundstücks. Nur um dessen Vorteil geht es (§ 1019 BGB). Sie dient hingegen nicht der Ausweitung des Rechts auch auf andere Grundstücke. Zieht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks aus der Dienstbarkeit auch Vorteile für andere Grundstücke, weil er etwa seinen Betrieb auf diese Grundstücke erweitert hat, so kann eine damit verbundene Bedarfssteigerung nur im Wege einer hypothetischen Einschätzung berücksichtigt werden (Senat, aaO S. 177; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rdn. 15). Das heißt, der erhöhte Bedarf wird insoweit noch von der Grund-
dienstbarkeit gedeckt, als er, wenn der Betrieb nur auf dem herrschenden Grundstück in vorhersehbarer Weise ausgedehnt worden wäre, zu einer Bedarfssteigerung geführt hätte (Senat, aaO S. 177; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 304, 307).
Für solche Überlegungen gibt es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, so daß der Kläger den durch die Hinzupachtung der Flächen verursachten erhöhten Nutzungsbedarf nicht zu dulden braucht. Eine Duldungspflicht kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen bejaht werden, weil sich das Verkehrsaufkommen noch stärker erhöhen würde, wenn das Pachtland nicht in unmittelbarer Nachbarschaft, sondern weit verstreut befände. Denn der Kläger braucht lediglich einen dem herrschenden Grundstück zum Vorteil gereichenden erhöhten Verkehr - soweit er im Rahmen vorhersehbarer wirtschaftlicher Entwicklung liegt - zu dulden. Jede weitere Bedarfssteigerung , sei es durch benachbarte, sei es durch entfernte Grundstücke, wird in § 1018 BGB nicht geschützt.
Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung. Es ist Sache des Tatrichters, Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die Benutzung des Weges durch die Beklagten allein den zugepachteten Flächen zugute kommt und auf welche Weise dem berechtigten Unterlassungsbegehren des Klägers - quantitativ oder qualitativ - Rechnung getragen werden kann. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine von der Dienstbarkeit nicht gedeckte Nutzung des Wegs auch dann vorliegt, wenn Fahrten dem Abtransport von Waren dienen, die die Beklagten zunächst von den hinzugepachteten Flächen auf das herrschende Grundstück verbracht haben, oder wenn es um Lieferungen geht, die zunächst auf dem herrschenden Grundstück gelagert wer-
den, aber für die Pachtflächen bestimmt sind. Ob hier eine Bestimmung der erlaubten Wegenutzung nach der Häufigkeit oder nach Tonnagewerten am ehesten der Praktikabilität entspricht, wird das Berufungsgericht, unter Umständen nach sachverständiger Beratung, zu entscheiden haben.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

18
a) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung.
9
aa) Eine Eigentumsstörung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Eigentümer oder Besitzer der störenden Sache nur zugerechnet werden, wenn sie wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753, 754 Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Beklagten haben den Tank nach jahrelanger Nutzung auf dem Grundstück des Klägers zurückgelassen , obwohl sie in der Lage sind, ihn zu beseitigen. Sie mögen zwar keinen unmittelbaren Besitz an dem Öltank haben. Da der Kläger aber von ihnen die Beseitigung verlangt, hängt diese nur noch von ihrem Willen ab.
13
(2) Die Beeinträchtigung des Eigentums muss dem in Anspruch Genommenen vielmehr zurechenbar sein (vgl. MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 45; Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 122). Hierzu genügt es nicht, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Das gilt nicht nur für die Beeinträchtigung des Grundstückseigentums (Senat, Urteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 111, vom 2. März 1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255, 266, vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 254 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432), sondern auch für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte (BGH, Urteile vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245, vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119, 131 f. Rn. 40, vom 30. April 2008 – I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136, 1139 Rn. 50 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, CR 2010, 458, 460 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich , sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (für Eigentumsbeeinträchtigungen: Senat, Urteile vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 und vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06 aaO; Wenzel, NJW 2005, 241; für die Beeinträchtigung anderer absoluter Rechte: BGH, Urteile vom 15. Oktober 1998 - I ZR 120/96, NJW 1999, 1960 f., vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 und vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, aaO).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

18
a) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 49/05 Verkündet am:
17. Februar 2006
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen
befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.
BGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 49/05 - LG Hildesheim
AG Burgdorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung zurückgewiesen worden ist, sowie das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 30. September 2004 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich neben den Klägern zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung des unbefestigten Weges zur Ausübung des Wegerechts der Beklagten auf dem Grundstück der Kläger im Zusammenhang stehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, sich an den Kosten für die Wiederherstellung eines über das Grundstück der Kläger verlaufenden Weges zu beteiligen.
2
Das Grundstück der Kläger ist mit einer Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dahinter liegenden Grundstücks belastet. Die Beklagten sind Eigentümer des Hinterliegergrundstücks. Sie und ihre Mieter erreichen es - auch mit ihren Kraftfahrzeugen - über das Grundstück der Kläger auf einem nicht befestigten, aus zwei ausgefahrenen Fahrspuren bestehenden Weg, den auch die Kläger befahren. Nach Regenfällen sammelt sich dort Wasser an.
3
Die Kläger wollen - jetzt noch - die Feststellung erreichen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sich zur Hälfte an allen Kosten zu beteiligen, die mit der Wiederherstellung eines der Ausübung des Wegerechts der Beklagten dienenden unbefestigten Weges auf dem Grundstück der Kläger in Zusammenhang stehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB; zum einen sei der Weg keine Anlage im Sinne der Vorschrift, zum anderen finde diese nur dann Anwendung, wenn dem Dienstbarkeitsberechtigten die alleinige Befugnis zur Benutzung einer Anlage zustehe. Eine analoge Anwendung von § 748 BGB scheide aus; der Grundstückseigentümer und der Dienstbarkeitsbe- rechtigte müssten den Weg jeweils auf eigene Kosten so unterhalten, wie es für ihre Belange erforderlich sei. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 242 BGB bestehe nicht, weil die Beklagten den Weg nicht rechtswidrig nutzten und weil die Schäden nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten entstanden seien. Schließlich bestehe auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, weil die Wiederherstellung des Weges mit ihrer Beteiligung an den Kosten nicht dem Willen der Beklagten entspreche.
5
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


6
1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB, sich zur Hälfte an den Kosten für die Instandsetzung des Weges zu beteiligen.
7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Weg um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift. Darunter versteht man eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung (Senat, BGHZ 149, 213, 217). Nichts anderes ist der Weg, obwohl er unbefestigt ist und nur aus zwei Fahrspuren besteht. Denn er ist wenigstens durch ständiges Befahren mit Kraftfahrzeugen entstanden, falls er nicht irgendwann einmal angelegt wurde. Spätestens seit dem Entstehen der Fahrspuren und sonstiger Veränderungen der Erdoberfläche , die mit der Benutzung der Fläche zum Betreten und Befahren zusammenhängen , ist der unbefestigte Weg eine vom Menschen geschaffene Einrichtung, die der Ausübung der für den jeweiligen Eigentümer des Hinterlie- gergrundstücks bestehenden Dienstbarkeit auf unbestimmte Dauer dient. Darin unterscheidet sich der unbefestigte Weg von einer bloßen Veränderung des Grundstücks selbst, die keine Anlage i.S.v. § 1020 Satz 2 BGB sein soll (Staudinger /Jörg Mayer, BGB [2002], § 1020 Rdn. 12; Grziwotz, Grundbuch- und Grundstücksrecht, Rdn. 434).
8
b) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Anwendbarkeit von § 1020 Satz 2 BGB auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Dienstbarkeitsberechtigte die Anlage ausschließlich allein nutze. Der Senat hat in seinem - erst nach dem Erlass des Berufungsurteils veröffentlichten - Urteil vom 12. November 2004 (BGHZ 161, 115 ff.) anders entschieden, nämlich dass der Berechtigte auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet ist, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf, und dass der Berechtigte die Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht allein, sondern in entsprechender Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte tragen muss.
9
c) Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Kostenverteilung angebracht ist, gibt es nicht. Zwar ist es möglich, dass es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten (Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897 [insoweit in BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt]). Aber nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befahren die Beklagten den Weg mit zwei Fahrzeugen, ihre Mieter mit einem Fahrzeug und die Kläger allenfalls auch mit einem Fahrzeug. Damit steht fest, dass die Beklagten und ihre Mieter den Weg wenigstens zur Hälfte nutzen. Da die Kläger keine höhere Kostenbe- teiligung verlangen, müssen die Beklagten jedenfalls die Hälfte der Wiederherstellungskosten tragen.
10
2. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt zum Erfolg der Klage auch hinsichtlich des Feststellungsantrags.
11
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Burgdorf, Entscheidung vom 30.09.2004 - 13 C 429/04 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.02.2005 - 7 S 272/04 -

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
V ZR 98/03 Verkündet am:
12. Dezember 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden,
wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet
, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise
aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.
BGH, Teil-Vers.- und Schlußurt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 - LG Kassel
AG Kassel
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. März 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 21. November 2001 abgeändert, soweit diese Urteile zum Nachteil der Klägerin ergangen sind.
Über die bereits erfolgte Verurteilung hinaus wird die Beklagte zu 2 verurteilt, den auf dem Grundstück K. straße 3 in K. an der westlichen Grundstücksgrenze im Abstand von ca. 2,75 m zur nördlichen Grundstücksgrenze unmittelbar neben der Garage des Grundstücks H. straße 18 in K. stehenden Nadelbaum zu entfernen.
Die Revisionen der Beklagten werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1 zu 5/8 und die Beklagte zu 2 zu 3/8; die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 1 zu 6/11 und die Beklagte zu 2 zu 5/11.

Das Urteil ist im Hauptausspruch und hinsichtlich 1/6 der von der Beklagten zu 2 zu tragenden Kosten vorläufig vollstreck- bar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in K. . Das benachbarte Grundstück stand zunächst im Eigentum der Beklagten zu 1; seit dem 25. Oktober 2000 ist die Beklagte zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine 17,5 m hohe Rotfichte. Von der Stammmitte aus gemessen ist der Baum 0,75 m von der Außenwand einer Garage entfernt, die auf dem Grundstück der Klägerin entlang der Grenze errichtet ist.
An der grenzseitigen Garagenwand sowie an einer neben der Garagenzufahrt verlaufenden Stützmauer zu dem höher gelegenen Nachbargrundstück bildeten sich Risse. Deren Ursache sieht die Klägerin in dem Wurzelwerk der Fichte auf dem Nachbargrundstück. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie beide Beklagten in erster Linie auf Entfernung dieses Baumes und hilfsweise auf geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Schäden durch den Baum und dessen Wurzeln in Anspruch. Daneben hat sie von der Beklagten zu 1 die Zahlung von 2.000 DM sowie gegenüber beiden Beklagten die Feststellung von deren Verpflichtung zu Schadensersatz verlangt. Das Amtsgericht hat die
Beklagte zu 1 zur Beseitigung der Rotfichte und Durchtrennung der im Boden verbleibenden Wurzeln verurteilt; es hat ferner dem Zahlungsantrag und - hinsichtlich der Verzugsschäden - dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben. Die Beklagte zu 2 hat das Amtsgericht nur auf den Hilfsantrag zu geeigneten Maßnahmen der Schadensverhinderung verurteilt und ferner deren Ersatzpflicht für Schäden seit ihrem Eigentumserwerb festgestellt. Gegen dieses Urteil haben beide Beklagte mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung sowie die Klägerin mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag jeweils ohne Erfolg Berufung eingelegt. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Entfernung der Fichte. Die von den Beklagten eingelegten Revisionen sind nicht begründet worden.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagte zu 1 sei auf Grund einer Vereinbarung mit der Klägerin zur Beseitigung der Fichte und zur Zahlung von 2.000 DM verpflichtet. Da sie mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug geraten sei, müsse sie außerdem den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Gegenüber der Beklagten zu 2 ergebe sich ein Beseitigungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 BGB. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe das Wurzelwerk des Baumes an der Mauer einen "Druckstempel" ausgebildet, der sich bei Einwirkung von Windenergien auf den Baum gegen die Garagenwand presse. Der Beseitigungsanspruch sei weder durch die Aus-
schlußfristen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes gehindert noch gemäß § 195 BGB a.F. verjährt. Hinsichtlich Art und Weise der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung habe die Beklagte zu 2 allerdings ein Wahlrecht. Ihre Verpflichtung dürfe nicht auf die Beseitigung des Baumes verengt werden, weil dies nicht die einzige insoweit in Betracht kommende Möglichkeit sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen reiche es etwa aus, den Baum auf hälftiger Höhe zu kappen und in der Folgezeit für einen Rückschnitt zu sorgen, oder auch den Baum mit statisch gesichertem und stabilem Material zu umbauen.
Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

II.


Die Revisionen der Beklagten sind unzulässig, weil beide die erforderliche Begründung ihrer Rechtsmittel (§ 551 ZPO) versäumt haben. Hingegen ist die Revision der Klägerin zulässig und begründet.
1. Die Statthaftigkeit der Revision der Klägerin scheitert nicht an der fehlenden Zulassung des Rechtsmittels für diese Partei (§ 543 Abs. 1 ZPO). Zwar hätte das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Beklagten beschränken können, nachdem es die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfragen der Verjährung und des Fristablaufs nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz ausschließlich zu deren Ungunsten entschieden hat (vgl. BGHZ 7, 62, 63; 130, 50, 59; MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33). Es hat jedoch in den Tenor eine solche Beschränkung nicht aufgenommen. Auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, die
für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486), ergibt sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision nicht mit der gebotenen Deutlichkeit (vgl. Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, Umdruck S. 7 f, insoweit in ZOV 2003, 310 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615).
2. In der Sache selbst bejaht das Berufungsgericht zu Recht einen Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. Dieser ergibt sich allerdings nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern als Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nicht beizutreten ist zudem der Auffassung des Berufungsgerichts, mit dem Abwehranspruch könne im vorliegenden Fall nicht die Entfernung der Fichte verlangt werden.

a) Eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin steht im vorliegenden Fall wegen der eingetretenen Substanzverletzung außer Frage (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 68). Nach den rechtsfehlerfreien - und von der Klägerin als ihr günstig hingenommenen - Feststellungen des Berufungsgerichts führte das Wurzelwerk der Fichte zu Druckschäden an der Mauer der Garage auf dem Grundstück der Klägerin. Die bereits eingetretenen Schäden am Mauerwerk begründen allerdings nicht die - für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche - Gegenwärtigkeit der Einwirkung. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Folgen aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum der Klägerin, deren Beseitigung ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). Demgemäß zielt der geltend gemachte Ab-
wehranspruch auch auf die Ursache der Eigentumsbeeinträchtigung, die nach den getroffenen Feststellungen in dem über die Wurzeln abgeleiteten Winddruck auf den Stamm des Baumes zu sehen ist. Insoweit geht es der Klägerin darum, künftige weitere Störungen ihres Eigentums in Gestalt zusätzlicher Schäden am Mauerwerk abzuwenden. Hierfür gibt das Gesetz den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hingegen erstrebt die Klägerin nicht die Beseitigung von Baumwurzeln, die von dem Grundstück der Beklagten zu 2 her eindringen (vgl. dazu Senat, BGHZ 135, 235, 238 - Tennisplatz /Pappelwurzel; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 6, zur Veröffentlichung vorgesehen - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Folgerichtig hat das Berufungsgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Wurzeln der Fichte über die Grenze hinweg in das Grundstück der Klägerin gewachsen sind.
Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB sind erfüllt. Insbesondere spricht angesichts des bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der erforderlichen Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1986, VI ZR 169/85, NJW 1986, 2503, 2505).

b) Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 2 als Störerin. Insoweit ist unerheblich, daß sie den Baum nicht selbst angepflanzt, sondern das Grundstück bereits mit dem Baumbewuchs erworben hat, der eine weitere Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin besorgen läßt. Auch Störungen , die allein auf natürlichen Vorgängen beruhen - wie hier der Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand - können dem Grundstückseigentümer zurechenbar sein. So muß der Grundstückseigentümer z.B. dafür Sorge tragen,
daß Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen und die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Das ergibt sich aus § 910 BGB (Senat, Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dringen die Wurzeln dagegen nicht in das Nachbargrundstück ein, üben sie jedoch unter dem Einfluß von Wind als zusätzlichem Naturereignis auf Grund der Hebelwirkung des Baumes einen das Nachbargrundstück schädigenden Druck aus, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Senats darauf an, ob den Eigentümer des störenden Grundstücks eine "Sicherungspflicht" trifft (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 12, zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen - Kiefernadeln; Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, Umdruck S. 7 - Betonplatte/Kirschbaumwurzel). Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei u.a. entscheidend ist, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft der Beklagten zu 2 allein schon deswegen zu bejahen, weil sie den im Streit befindlichen Baum unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen zum Grenzabstand (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) unterhält (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 - Kiefernadeln; zur Veröffentlichung - auch in BGHZ - vorgesehen ).

c) Aus § 907 Abs. 2 BGB folgt kein Hindernis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Vorschrift nimmt Bäume und Sträucher von dem Anwendungsbereich des § 907 Abs. 1 BGB aus (vgl. Senat, Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, aaO). Betrifft sie danach lediglich den speziellen Abwehranspruch nach § 907 Abs. 1 BGB, so kann der
Regelung nichts für den hier entscheidenden allgemeinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB entnommen werden.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Verjährung des Unterlassungsanspruchs verneint. Hierfür ist zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung maßgebend, die vor dem 1. Januar 2002 galt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterfielen dabei die Abwehransprüche aus § 1004 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. (Senat, BGHZ 60, 235, 238; BGHZ 125, 56, 63; Senat, Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM § 1004 BGB Nr. 156 jeweils für den Beseitigungsanspruch; Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556, insoweit in BGHZ 112, 1 nicht abgedruckt , für den Unterlassungsanspruch). Entscheidend für den Beginn dieser Verjährung ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 nicht etwa der Zeitpunkt der Anpflanzung, sondern gemäß § 198 BGB a.F. der Zeitpunkt der Entstehung des Unterlassungsanspruchs (Senat, Urt. v. 22. Juni 1990, V ZR 3/89, aaO). Das Berufungsgericht hat hierfür zutreffend auf den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Mauerwerksschäden zu Anfang der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts abgestellt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2000 war mithin noch keine Verjährung eingetreten, so daß mit der Rechtshängigkeit die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen wurde. Seit dem 1. Januar 2002 ist an die Stelle der Unterbrechung die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. getreten (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Es führt hier im übrigen zu keinem anderen Ergebnis, wenn mit der Gegenauffassung eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs, weil dieser nur künftige Beeinträchtigungen abwenden solle, schlechthin (so etwa Staudinger /Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 218; MünchKomm-BGB/Medicus,
3. Aufl., § 1004 Rdn. 83 jeweils m.w.N.) oder mit Blick auf § 902 Abs. 1 BGB nur für Ansprüche aus dem Grundeigentum (so etwa LG Tübingen, NJW-RR 1990, 338; Picker, JuS 1974, 357, 358 f) verneint wird.

e) Zur Erfüllung ihrer mithin zu bejahenden Unterlassungsverpflichtung schuldet die Beklagte zu 2 unter den gegeben Umständen die Entfernung der Rotfichte. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 sei lediglich verpflichtet, "geeignete Maßnahmen" vorzunehmen, um eine Beschädigung der Garagenwand durch das Wurzelwerk des Baumes zu verhindern.
aa) Ihrer Verurteilung zur Entfernung des Baumes steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 2 (lediglich) eine Unterlassungspflicht trifft. Läßt sich nämlich die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (Staudinger/Gursky, aaO, § 1004 Rdn. 204). Dabei geht das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht davon aus, daß der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen zur Abhilfe geeigneten Maßnahmen wählen kann. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, auf welchem Weg er die bevorstehende Eigentumsbeeinträchtigung abwendet (Senat, BGHZ 120, 239, 248; Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, NJW 1983, 751, 752; vgl. auch Senat, BGHZ 111, 63, 72; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, NJW 1984, 1242, 1243). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, daß die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (Senat, BGHZ 67, 252, 253). Der Urteilsausspruch kann daher in der Regel nur allgemein auf Unterlassung von
Störungen bestimmter Art lauten (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1982, V ZR 55/82, aaO).
bb) Folgerichtig steht aber einer Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme dann nichts im Wege, wenn nur sie den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet (vgl. Senat, BGHZ 67, 252, 254; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 231/82, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können (so wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 1004 Rdn. 86). In dieser Lage fehlt es an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können. Das Beharren auf einer solchen nur formalen Position ohne materiellen Gehalt läßt die Rechtsordnung nicht zu (vgl. Senat, BGHZ 105, 154, 158; BGHZ 100, 95, 105 jeweils zu § 242 BGB).
cc) Im vorliegenden Fall fehlt der Beklagten zu 2 nach vernünftigen Maßstäben das Interesse an anderen Abhilfemaßnahmen als dem Entfernen des Baumes. Zwar kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwei weitere Möglichkeiten in Betracht, um den Druck des Wurzelwerks gegen die Garagenwand zu verhindern. Dabei legt aber das Berufungsgericht selbst dem zuerst erwogenen Kappen des Baumes auf hälftiger Höhe "verheerende Folgen" bei. Es wäre nicht nur das Erscheinungsbild des Baumes unwiederbringlich zerstört, die Beklagte zu 2 müßte vielmehr mit dem Absterben des Baumes binnen weniger Jahre rechnen. Sie müßte zudem ein erneutes Wachsen des Baumes durch wiederholten Rückschnitt verhindern. Ein nachvollziehbarer Vorteil gegenüber einer Fällung der Fichte ist hiernach nicht zu erkennen. Dies gilt erst recht für die zweite vom Berufungsgericht festgestellte Alter-
native der "Umbauung des Baumes mit einem statisch gesicherten und stabilen Material." Dabei verkennt das Berufungsgericht nicht, daß eine solche Maßnahme für die Beklagte zu 2 "wirtschaftlich und/oder ästhetisch … unsinnig" sein mag. Für ein gleichwohl vorhandenes vernünftiges Interesse der Beklagten zu 2 am Erhalt der Fichte in umbautem Zustand fehlt jeder Hinweis.
dd) Einer Verurteilung zur Beseitigung des Baumes auf Grund eines Unterlassungsanspruchs stehen die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (HNRG) nicht entgegen, obwohl nach der - für den Senat insoweit bindenden (§§ 560, 545 Abs. 1 ZPO) - Entscheidung des Berufungsgerichts der Ablauf der Frist nach § 43 Abs. 1 HNRG einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes von 2 m (§ 38 Nr. 1 lit. b HNRG) ausschließt. Eine solche landesgesetzliche Regelung kann - wie Art. 124 EGBGB zeigt - das Grundstückseigentum zugunsten des Nachbarn weitergehenden Beschränkungen unterwerfen, nicht aber umgekehrt dem Nachbarn Rechte nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben (vgl. Staudinger/Albrecht [1997], Art. 124 EGBGB Rdn. 8; MünchKomm -BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art. 124 EGBGB Rdn. 1). Vorliegend gewährt das Landesrecht einen Anspruch auf Entfernung des Baumes allein schon deswegen, weil der maßgebende Grenzabstand nicht eingehalten ist. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, der von zusätzlichen Voraussetzungen , insbesondere einer zu besorgenden weiteren Eigentumsbeeinträchtigung abhängig ist. Der Ausschluß des für den Nachbarn vorteilhafteren landesrechtlichen Anspruchs bleibt mithin auf seinen Anwendungsfall beschränkt und läßt einen konkurrierenden - nur unter strengeren Voraussetzungen begründeten - Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unberührt.
Insbesondere ändert die Verwirklichung des Ausschlußtatbestandes des § 43 Abs. 1 HNRG nichts an der Störereigenschaft der Beklagten zu 2 (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 14 - Kiefernadeln) und steht Abwehransprüchen aus § 1004 BGB selbst dann nicht entgegen, wenn sich die nicht zu duldenden Einwirkungen aus dem weiteren Wachstum des Baumes ergeben (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 7 - Kiefernadeln).
3. Das Berufungsurteil hat demnach keinen Bestand, soweit es die Abweisung des in erster Linie verfolgten Antrags auf Entfernung des Baumes bestätigt (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Verurteilung der Beklagten zu 2 auf den Hauptantrag.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
Soweit die Entscheidung als Versäumnisurteil ergangen ist, war sie nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

18
a) Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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Letzteres trifft ohne weiteres auf Störungen zu, deren Quelle sich - wie hier - auf dem Grundstück des gestörten Eigentümers befinden, und die deshalb von diesem im Rahmen seiner aus § 903 BGB folgenden Rechtsmacht beseitigt werden können. Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein „Rechtskrüppel“ (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.