Bundesgerichtshof Urteil, 16. Feb. 2018 - V ZR 148/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:160218UVZR148.17.0
bei uns veröffentlicht am16.02.2018
vorgehend
Amtsgericht Montabaur, 10 C 433/14 WEG, 16.04.2015
Landgericht Koblenz, 2 S 58/15 WEG, 24.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 148/17 Verkündet am:
16. Februar 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung
ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das
Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist.
Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig
geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und
deren Sondernachfolger fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher
kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann
nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17 - LG Koblenz
AG Montabaur
ECLI:DE:BGH:2018:160218UVZR148.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft , wobei acht der zwölf Einheiten und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile in seinem Eigentum stehen. Im Jahr 2012 kam eine Beschlussfassung über die Sanierung schadhafter Kellertüren aufgrund der Gegenstimmen des Beklagten nicht zustande, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer gegen ihn Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage erhoben. Durch Versäumnisurteil vom 21. März 2013 wurde der Negativbeschluss für ungültig erklärt und im Wege der Beschlussersetzung folgender Beschluss gefasst: „Die Wohnungseigentümer beschließen, im Haus 37 alle Kellertü- ren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz durch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z.B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der Verwalter soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des Auftragswerts und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsanteile von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach vollständigen Gutschriften zu erteilen.“
2
Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Das günstigste der drei von der Verwalterin eingeholten Angebote belief sich auf 5.136,99 €. Den nach Mitei- gentumsanteilen ermittelten und seitens der Verwalterin angeforderten Anteil des Beklagten von 3.393,53 € zahlte dieser nicht.
3
Mit der Klage verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 3.393,53 € als Sonderumlage nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2017, 374 ff. veröffentlicht ist, sieht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der anteiligen Sonderumlage. Aus dem Tenor des Versäumnisurteils könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Mangels Bestimmtheit sei zumindest der auf die Erhebung der Sonderumlage bezogene Teil des (ersetzten) Beschlusses nichtig. Er enthalte zwar den Verteilungsschlüssel, aber nicht den Gesamtbetrag der Sonderumlage. Damit seien die geschuldeten Einzelbeträge nicht eindeutig bestimmbar. Der Beschluss sei nicht lediglich anfechtbar, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach Rechtskraft des Urteils keine Möglichkeit mehr hätte, etwa (wie im vorliegenden Fall) die Korrektheit der Auswahl des günstigsten Angebots durch den Verwalter zu rügen oder (ebenfalls wie im vorliegenden Fall) Einwendungen gegen das ausgewählte Angebot als solches dem Grunde oder der Höhe nach geltend zu machen. Die Rechtskraft des Versäumnisurteils stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil sei § 48 Abs. 4 WEG nicht analog anzuwenden mit der Folge, dass Nichtigkeitsgründe weiterhin beachtet werden müssten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen sei und eine intensive und langwierige Auseinandersetzung des Gerichts mit Gründen, die gegen die beantragte Beschlussersetzung sprächen, im Säumnisverfahren nicht stattfinde.

II.


5
Die Revision hat Erfolg.
6
1. Zunächst hält es der (uneingeschränkten) Nachprüfung durch den Senat stand, dass das Berufungsgericht dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 einen Beschluss über die Erhebung einer betragsmäßig noch zu bestimmenden Sonderumlage entnimmt; ohne einen solchen Beschluss entbehrte der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein der Grundlage. Der Inhalt eines - wie hier - gemäß § 21 Abs. 8 WEG gerichtlich ersetzten Be- schlusses ist schon wegen der in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG angeordneten Bindung von Sondernachfolgern durch objektive und nächstliegende Auslegung des Urteilstenors zu ermitteln (vgl. zur Auslegung von Beschlüssen grundlegend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.). Zwar geht aus dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 nicht ausdrücklich hervor, dass die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen ist. Dies ergibt sich aber zweifelsfrei daraus, dass der Verwalter nach Einholung von drei Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben und die nach dem Auftragswert berechnete Sonderumlage dem Verteilungsschlüssel entsprechend erheben soll. Bei nächstliegendem Verständnis soll eine (spätere) Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (und ggf. ein weiteres Beschlussersetzungsverfahren) gerade vermieden werden, indem dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen und die nach dem Verteilungsschlüssel ermittelten Anteile einfordern soll (aA Elzer, ZWE 2017, 376). Davon zu trennen ist - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend gesehen hat - die Frage nach der Bestimmtheit eines solchen beschlussersetzenden Urteilstenors.
7
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 ersetzte Beschluss sei nichtig , so dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestehe.
8
a) Zweifelhaft ist bereits die diesen Ausführungen zugrunde liegende Prämisse, wonach ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage stets nichtig sein soll, wenn die jeweiligen Einzelbeträge nicht bereits bei der Beschlussfassung betragsmäßig be- stimmbar sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage - wie hier - den Verteilungsschlüssel enthält und zugleich vorgibt , auf welche Weise die Höhe der Sonderumlage zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden soll, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Einordnung eines etwaigen Beschlussmangels als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund.
9
b) Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen wohnungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollte, könnte dies aufgrund der - auch in einem Folgeprozess wie dem vorliegenden zu beachtenden - Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht mehr geltend gemacht werden.
10
aa) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht, so kann das Gericht - wie es hier durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 geschehen ist - gemäß § 21 Abs. 8 WEG an ihrer Stelle nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt. Über eine solche Beschlussersetzungsklage wird durch Gestaltungsurteil entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). Ebenso wie die Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung hat das Gericht bei Abfassung des Urteilstenors, mit dem es die Willensbildung der Wohnungseigentümer ersetzt , die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung - zu beachten; vor einer Entscheidung durch Versäumnisurteil ist insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 331 Abs. 1 und 2 ZPO).
11
bb) Dagegen richten sich sowohl der Rechtsschutz gegen das Urteil als auch dessen Wirkungen nicht nach den für Beschlüsse, sondern nach den für Urteile maßgeblichen rechtlichen Regelungen.
12
(1) Im Ausgangspunkt ändert der Umstand, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten hat, nichts daran, dass die Entscheidung durch Urteil ergeht und folglich den für Urteile maßgeblichen prozessualen Regeln unterliegt. Anders als bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 46 WEG gewährleistet, sondern - wie bei jedem Urteil - durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Wirkungen des Gestaltungsurteils ergeben sich zunächst aus den in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG und § 48 Abs. 3 WEG enthaltenen Spezialvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und im Übrigen aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des Urteils. Deshalb sind Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig, sondern entfalten Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21).
13
(2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirkung. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zöller /Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 185; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiell-rechtliche Nichtigkeitsgründe wie etwa das Fehlen der Beschlusskompetenz nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen und können nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend Staudinger/LehmannRichter , BGB [2018], § 21 WEG Rn. 282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der Urteilsausspruch unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HKZPO /Saenger, 7. Aufl., § 313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden , steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG) fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig.
14
(3) Da sich dieses Ergebnis allgemeinen prozessualen Regeln entnehmen lässt, bedarf es der von dem Berufungsgericht erwogenen analogen Anwendung von § 48 Abs. 4 WEG nicht. Die Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit stellt § 48 Abs. 4 WEG klar, dass auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 48 Rn. 69). Im Ergebnis stimmen die Wirkungen eines von dem Gericht für gültig befundenen Beschlusses der Eigentümer und die eines gerichtlich ersetzten Beschlusses insoweit überein; nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung können wohnungseigentumsrechtliche Nichtigkeitsgründe im einen wie im anderen Fall nicht mehr geltend gemacht werden.
15
(4) Schließlich gilt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil. Denn nach allgemeinem Zivilprozessrecht ist auch ein Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fähig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60, BGHZ 35, 338, 339; Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345). Infolgedessen ist der Beklagte gehalten, seine prozessualen Rechte zu wahren, indem er Einspruch einlegt und dem Gericht seine Argumente gegen die beantragte Beschlussersetzung unterbreitet. Weil er es in der Hand hat, den Eintritt der materiellen Rechtskraft abzuwenden , ist das Ergebnis unbedenklich (aA bezogen auf den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 4 WEG Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 48 Rn. 47), zumal die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Rechtslage abschließend gestaltet und geklärt wird.
16
c) Daran gemessen steht mit Bindungswirkung für den hier geführten Folgeprozess fest, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage gefasst worden ist. Das Versäumnisurteil ist nämlich nicht wirkungslos und in Rechtskraft erwachsen. Der Tenor ist - wie oben ausgeführt - dahingehend auszulegen, dass dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen soll. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung besteht aus prozessualer Sicht kein Zweifel, weil die Bestimmung der Höhe der Sonderumlage auf die Verwalterin übertragen worden ist.

III.


17
Die Abweisung der Klage kann danach keinen Bestand haben; das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Amtsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem beschlussersetzenden Teil des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 und der Bestimmung der Anspruchshöhe durch die Verwalterin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verwalterin die Vorgaben des Versäumnisurteils beachtet, indem sie das günstigste der drei eingeholten Angebote als Auftragswert zugrunde gelegt, danach die Höhe der Sonderumlage von 5.136,99 € bestimmt und den Anteil des Be- klagten an dem aufzubringenden Betrag zutreffend ermittelt hat. Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen, kann der Beklagte aufgrund der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nicht mehr geltend machen. Mit dem Einwand, das günstigste Angebot sei unvollständig, weil einzelne Positionen fehlten, kann der Beklagte bei der Anforderung der Sonderumlage nicht gehört werden, da es nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil Sache der Verwalterin ist, die Höhe der Sonderumlage zu bestimmen. Infolgedessen hat sie die Prüfung der Angebote ebenso wie die spätere Auftragsvergabe nach dem in dem (ersetzten) Beschluss vorgesehenen Verfahren in eigener Verantwortung vorzunehmen; selbst wenn ihr bei der Umsetzung dieser Vorgaben Fehler unterlaufen sein sollten, wären die Wohnungseigentümer nicht ihrer Zahlungspflicht enthoben.

IV.


18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Brückner Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 16.04.2015 - 10 C 433/14 WEG -
LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 S 58/15 WEG -

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

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(a) Die von dem Amtsgericht nach § 21 Abs. 8 WEG anstelle der Wohnungseigentümer getroffene Regelung, der Dachboden sei nach den Vorgaben der DIN 68800 zu sanieren, vermag das Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige ) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig sind. Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 mwN).

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

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b) Das ergibt sich schon aus der Urteilsformel. Darin wird die H. nicht zur regulären Verwalterin der Anlage bestellt, sondern ausdrücklich als Notverwalterin. Schon das zeigt den vorläufigen Charakter ihrer Bestellung. Dieser wird, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, weiter darin deutlich , dass die Bestellung der H. nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam werden soll, sondern sofort nach der Verkündung. Das ist bei einer Regelungsverfügung unverzichtbar, weil sie sonst ihr Ziel verfehlte. Demgegenüber träte die mit einer Klage nach § 21 Abs. 8 WEG angestrebte Gestaltungswirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 193; Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn. 419).
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(a) Die von dem Amtsgericht nach § 21 Abs. 8 WEG anstelle der Wohnungseigentümer getroffene Regelung, der Dachboden sei nach den Vorgaben der DIN 68800 zu sanieren, vermag das Rechtsschutzinteresse schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige ) Beschlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig sind. Regelungen nach § 21 Abs. 8 WEG werden durch Gestaltungsurteil ausgesprochen und entfalten damit Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 mwN).

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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b) Dem Einwand der Rechtskraft steht nicht entgegen, dass die Klage in dem Parallelverfahren nicht auf die Nichtigkeit des Beschlusses gestützt war. Denn Nichtigkeits- und Anfechtungsklage haben denselben Streitgegenstand, was der Gesetzgeber in den gesetzlichen Regelungen der §§ 46 Abs. 2, 47 Satz 1 und 48 Abs. 4 WEG zum Ausdruck gebracht hat (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 – V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 20 ff.; Urteil vom 20. Mai 2011 – V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9 jeweils mwN). Aus diesem Grund sind im Rahmen der Anfechtungsklage auch Gründe für die Nichtigkeit von Amts wegen zu prüfen. Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden sind, ist für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)