Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - IX ZR 58/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0
bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Landgericht Trier, 5 O 231/14, 08.05.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 557/15, 16.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 58/16
Verkündet am:
15. Dezember 2016
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen führt nicht zu einer auf den
Beginn der Verhandlungen rückwirkenden Hemmung der Verjährung.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 - OLG Koblenz
LG Trier
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0
vom 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. März 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Architekt und hatte bei der G. Versicherung AG (im Folgenden Haftpflichtversicherer) eine Berufshaftpflichtversicherung. Er erbrachte für zwei Bauherren Architektenleistungen einschließlich Bauüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation für den Neubau eines Einfamilienhauses. Im Jahr 2008 leiteten die Bauherren gegen ihn ein selbständiges Beweisverfahren ein. Er beauftragte deswegen am 18. Juni 2008 den - ihm hierzu nach der Schadensmeldung von dem Haftpflichtversicherer empfohlenen - beklagten Rechtsanwalt, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Der Beklagte nahm seinerseits wegen des selbständigen Beweisverfahrens im Juli 2008 Kontakt zu dem Haftpflichtversicherer auf. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige stellte im Gutachten vom 18. Dezember 2008 zahlreiche Mängel des Baus fest, die zumindest auch im Zuständigkeits- ECLI:DE:BGH:2016:151216UIXZR58.16.0 bereich des Klägers lagen. Am 26. Mai 2009 erhoben die Bauherren wegen dieser Mängel Klage gegen den Kläger auf Feststellung, dass dieser verpflichtet sei, ihnen sämtlichen Aufwand zur Behebung der Mängel zu erstatten. Der Beklagte , vom Kläger beauftragt, bestellte sich auch in diesem Verfahren. Der Prozess ging für den Kläger im Frühjahr 2010 verloren.
2
Der Kläger fragte am 26. November 2009 bei seinem Haftpflichtversicherer nach dem Stand der Dinge. Dieser entzog ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2009 unter Berufung auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten den Versicherungsschutz. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Juli 2008 nicht mehr angeschrieben oder in sonstiger Weise informiert worden. Insbesondere sei ihm keine Klageschrift übersandt worden. Auch in Folge lehnte er die Erbringung von Zahlungen gegenüber dem Kläger ab.
3
Im Jahr 2010 erwirkten die Bauherren gegen den Kläger wegen der Baumängel einen Zahlungstitel über 36.430 € nebst Zinsen und Kosten. Nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, wegen des Verlusts seines Versicherungsschutzes hinsichtlich der Schadensersatzforderungen der Bauherren in Anspruch. Er wirft ihm vor, den Haftpflichtversicherer nicht, wie geboten, vom Gang des selbständigen Beweisverfahrens und von der Feststellungsklage der Bauherren unterrichtet zu haben. In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 59.602,67 € weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar habe der Beklagte die ihn treffende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, den Versicherungsschutz des Klägers bei dem Haftpflichtversicherer nicht zu gefährden. Wegen dieser Pflichtverletzung habe der Kläger den Versicherungsschutz verloren und sei ihm in Höhe der von ihm zu tragenden Mängelbeseitigungskosten (nebst Zinsen und Kosten) ein Schaden entstanden. Doch seien die dem Kläger hieraus erwachsenen Schadensersatzansprüche verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB habe spätestens am 31. Dezember 2010 nach § 199 Abs. 1 BGB begonnen. Erstmals gehemmt sei die Verjährung durch Aufnahme von telefonischen Verhandlungen am 19. Juni 2012 worden. Im Anschluss an das Telefonat seien diese jedoch eingeschlafen. Insgesamt sei deswegen die Verjährung nur für die Zeit vom 19. Juni 2012 bis zum 19. September 2012 gehemmt gewesen. Eine Rückwirkung der Hemmung auf den 1. Februar 2010, als die Parteien ein erstes Mal verhandelt hätten, komme nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist sei deswegen am 31. März 2014 verstrichen. Zwar seien die Verhandlungen im Mai 2014 wieder aufgenommen worden, sie hätten aber wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt.
6
Dem Beklagten sei nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger niemals seine grundsätzliche Bereitschaft zur Schadensregulierung mitgeteilt, sondern er habe nur zu erkennen gegeben, bereit zu sein, das Bestehen der Ansprüche zu prüfen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass der von ihm angenommene Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages verjährt und dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben nicht verwehrt ist.
8
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach verjährt der Regressanspruch des Klägers nach § 195 BGB in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den - den Anspruch begründenden - Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 8 f).
9
a) Dem Kläger ist nach den nicht von der Revision angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Schaden spätestens mit dem Erlass des zweiten Versäumnisurteils in dem Bauvertragsprozess zwischen den Bauherren und dem Kläger Anfang des Jahres 2010 entstanden. Aufgrund dieses wenig später rechtskräftig gewordenen Urteils stand fest, dass er den Bauherrn dem Grunde nach Ersatz der Mangelbeseitigungskosten schuldete. Weiter soll zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger nach § 5 AHB 2002 wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schon im Jahr 2009 leistungsfrei geworden ist. Dann aber stand mit der Rechtskraft des zweiten Versäumnisurteils noch im Jahr 2010 fest, dass sich die Vermögenslage des Klägers durch die hier ebenfalls unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Denn er musste den Bauherren die diesen entstehenden Mangelbeseitigungskosten auf eigene Kosten erstatten. Dass es sich bei dem Titel um ein Feststellungsurteil handelt, ist dabei unerheblich. Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10).
10
b) Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger spätestens im Jahr 2010 auch Kenntnis von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Tatsachen besaß. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen wusste der Kläger seit Herbst 2009 um den Verlust seines Versicherungsschutzes. Seit Anfang des Jahres 2010 wusste er infolge des zweiten Versäumnisurteils, dass er den Bauherren die Kosten für die Behebung der Baumängel somit selbst würde erstatten müssen. Dieses Wissen allein genügt allerdings nicht.
11
Eine Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen im Fall der Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss er Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn - zumal wenn er juristischer Laie ist - ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. Nicht die anwaltliche Beratung, sondern erst der Pflichtenverstoß des Rechtsberaters begründet den gegen ihn gerichteten Regressanspruch (BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172 Rn. 15). Doch hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger auch von der Pflichtwidrigkeit des Beklagten spätestens im Februar 2010 wusste, weil er - nunmehr anderweitig anwaltlich beraten, gegenüber dem Beklagten wegen des Anwaltsfehlers die klageweise Inanspruchnahme ankündigte. Mithin begann die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2010 und endete - vorbehaltlich einer Hemmung - am 31. Dezember 2013.
12
2. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die nach § 203 Satz 1 BGB wegen schwebender Verhandlungen eingetretene Hemmung die Verjährung der klägerischen Forderung nach den getroffenen Feststellungen nicht verhindert hat.
13
a) Der Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB ist verwirklicht, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör- terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/08, GI aktuell 2012, 96 mwN).
14
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien vom 1. Februar bis zum 15. Juli 2010, vom 19. Juni bis zum 19. September 2012 und wieder ab dem 21. Mai 2014 in diesem Sinne verhandelt. Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Regressforderung geltend gemacht, der Beklagte hat hierauf seine Vorgehensweise erläutert und den Kläger gebeten, ihm die Deckungsablehnungen des Haftpflichtversicherers zur Verfügung zu stellen, weil er sich mit diesem in Verbindung setzen wolle. Mithin durfte der Kläger annehmen, der Beklagte lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Ein weiteres Gespräch über den von dem Kläger geltend gemachten Regressanspruch haben die Parteien in einem Telefonat am 19. Juni 2012 geführt. Der Beklagte hat dem Kläger mitgeteilt , seinen eigenen Haftpflichtversicherer eingeschaltet zu haben. Weiter hat er den Kläger gebeten, den gesamten Schriftverkehr mit seinem Haftpflichtversicherer vorzulegen. Er wolle sodann Kontakt mit diesem aufnehmen und danach sich mit seinem eigenen Haftpflichtversicherer in Verbindung setzen. Die Wertung des Berufungsgerichts, auch hier hätten die Parteien im Sinne von § 203 Satz 1 BGB verhandelt, greift die Revision mit Recht nicht an. Ab dem 21. Mai 2014 tauschten die Parteien erneut Schriftsätze über die Frage aus, ob Haftungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen, und verhandelten erneut über den geltend gemachten Anspruch.
15
b) Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlun- gen und eine endgültige Ablehnung der Leistung durch den Beklagten sind in den genannten Zeiträumen nicht erfolgt. Doch reicht es - entgegen der Ansicht der Revision - für eine Beendigung der Hemmung aus, wenn die Verhandlungen beidseits nicht fortgesetzt werden, sie - bildlich gesprochen - einschlafen. Dies hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB aF entschieden (BGH, Urteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; vom 5. November 2002 – VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 303; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047). Diese Grundsätze haben auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung. Dies war nicht nur der eindeutige Wille des Gesetzgebers, sondern diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Die Verhandlungen sind in diesem Sinne zu dem Zeitpunkt "eingeschlafen", in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 11; vom 5. Juni 2014 - VII ZR 285/12, WM 2014, 1925 Rn. 16).
16
Gemessen hieran ist gegen die Wertung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen zwischen den Parteien im Jahr 2010 seien am 15. Juli 2010 eingeschlafen , revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kläger hatte dem Beklagten unter Androhung der Streitverkündung eine Frist bis zu diesem Datum gesetzt, sich zur Haftungsfrage zu erklären. Dieses Datum konnte mithin als der Zeitpunkt angesehen werden, in dem spätestens eine Erklärung des Beklagten zu erwarten gewesen wäre, zumal eine Antwort des Beklagten weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der ihm gesetzten Frist erfolgt ist. Da somit die Verhandlungen zwischen den Parteien eingeschlafen sind, bevor der Lauf der Verjährung begann, konnten sie nicht zu einer Hemmung der Verjährung führen.
17
Nach den Verhandlungen am 19. Juni 2012 kam es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum 21. Mai 2014 zu keinen weiteren Kontakten zwischen den Parteien. Soweit deswegen das Berufungsgericht angenommen hat, die Verhandlungen seien mit dem Ablauf von drei Monaten, mithin am 19. September 2012, eingeschlafen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es unterliegt grundsätzlich tatrichterlichem und im Revisionsrechtszug daher nur beschränkt nachprüfbarem Ermessen, die Zeitspanne zu bestimmen, innerhalb derer auf die Erklärung eines der Verhandlungsführer eine Antwort des anderen vernünftigerweise zu erwarten war (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644). Feste Fristen, wann Verhandlungen einschlafen, bestehen nicht. Der Zeitraum, den man dem einen Teil zur Reaktion auf die Äußerung des anderen Teils einräumen muss, hängt von dem Gegenstand der Verhandlung und der Verhandlungssituation ab (vgl. Erman /Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesen Zeitraum mit drei Monaten großzügig bemessen. Die Verhandlungen zwischen den Parteien waren kurz und spielten sich an einem Tag ab. Der Beklagte hatte vom Kläger Unterlagen angefordert, die einfach zu beschaffen waren und in wenigen Tagen hätten zusammengestellt und ihm überlassen werden können. Vorher wollte er, wie er gegenüber dem Kläger deutlich erklärt hat, nicht tätig werden. Soweit der Kläger auf die Komplexität der Angelegenheit und die Beteiligung von zwei Versicherungen verweist, kam es deswegen - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - nicht an. Infolgedessen war die Verjährung 93 Tage gehemmt.
18
Die Verhandlungen ab dem 21. Mai 2014 hatten auf die Verjährung keinen Einfluss mehr. Denn unter Beachtung der festgestellten Hemmung war die Schadensersatzforderung des Klägers spätestens ab dem 4. April 2014 verjährt. § 203 BGB gilt nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren (vgl. OLGR Celle 2005, 489, 490). Selbst wenn die Parteien im Mai 2014 in Unkenntnis der Verjährung verhandelt haben, sind diese Verhandlungen verjährungsrechtlich unerheblich (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 19).
19
c) Die Wiederaufnahme der im Jahr 2010 und im Jahr 2012 abgebrochenen Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 hat nicht eine Hemmung rückwirkend ab dem 1. Februar 2010 und/oder 19. Juni 2012 zur Folge.
20
aa) Der vom Kläger für seine Ansicht, dass bei Wiederaufnahme durch "Einschlafenlassen" abgebrochener Verhandlungen die Hemmung rückwirkend auf den Zeitpunkt wirke, zu dem die Verhandlungen erstmalig aufgenommen worden seien, in Bezug genommene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (IX ZR 120/11, ZInsO 2014, 164 Rn. 2) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht habe. Voraussetzung sei, dass der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald, also zeitnah, antworte (vgl. jurisPK-BGB/Lakkis, aaO Rn. 10). Der Beschluss befasst sich also nur mit der Frage, ob bei einer Verhandlung die Hemmung mit dem Zugang des Anforderungsschreibens des Berechtigten eintritt oder erst mit dem Antwortschreiben des Verpflichteten. Wie die Zeit zwischen wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu werten ist, ist damit nicht beantwortet.
21
bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht gesehen, dass mit der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 19. Juni 2012 und am 21. Mai 2014 die Hemmung nicht auf den Beginn der Verhandlungen im Jahr 2010 und/oder 2012 zurückwirkt.
22
(1) In Literatur (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 203 Rn. 8; BeckOGK-BGB/MellerHannich , 2016, § 203 Rn. 54; BeckOK-BGB/Spindler, 2016, § 203 Rn. 5) und Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, nv) wird erwogen, dass dann, wenn über einen Anspruch mehrfach verhandelt wird, die dazwischen liegenden Zeiträume insgesamt als hemmend zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass entweder bei wertender Betrachtungsweise die späteren Verhandlungen letztlich nur die früheren fortführen oder dass zwischen den einzelnen Verhandlungsabschnitten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Als Beispielsfall wird genannt, dass frühere Verhandlungen eingeschlafen sind und mit Verspätung wiederaufgenommen werden. Andere stellen sich auf den Standpunkt, neue Verhandlungen setzten stets eine neue Hemmung in Gang (BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84, VersR 1985, 642, 644; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 203 Rn. 6; jurisPK-BGB/Lakkis, 7. Aufl., § 203 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 302 aE; OLG Hamm, VersR 1997, 1112; OLG Frankfurt, MDR 2010, 326).
23
(2) Werden beidseits nicht fortgesetzte und deswegen als abgebrochen anzusehende Verhandlungen wieder aufgenommen, kommt eine rückwirkende Hemmung durch die neuen Verhandlungen auf den Zeitpunkt der ersten Verhandlung nicht in Betracht. Für eine Rückwirkung der Hemmung unter wertenden Gesichtspunkten oder bei einem engen zeitlichen Zusammenhang besteht schon kein Bedarf, weil bei Vorliegen besonderer Umstände auch bei längeren Zeiträumen zwischen den Kontakten zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nicht von einem das Verhandlungsende bewirkenden Einschlafen auszugehen ist (vgl. BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 54). Im Übrigen muss die Frage, wie die Zeiträume zwischen beendeten und wiederaufgenommenen Verhandlungen verjährungsrechtlich zu bewerten sind, in beiden Fällen des Verhandlungsendes aus systematischen Gründen gleich beantwortet werden, also sowohl in dem Fall, dass Verhandlungen endgültig abgelehnt werden, als auch in dem Fall, dass sie einschlafen. Ein nachvollziehbarer Grund, eingeschlafene und ausdrücklich abgebrochene Verhandlungen bei der Bewertung ihrer Wiederaufnahme unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wollte eingeschlafene und abgelehnte Vergleichsverhandlungen im Rahmen des § 203 BGB gleichbehandeln. Dies ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 12). Hat aber der Verpflichtete die Fortsetzung der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, würde es ihn unzumutbar belasten, wenn die Hemmung nur deshalb zurückwirkte, weil er später wieder gesprächsbereit ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 5 U 44/13, nv; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 12; BeckOGK-BGB/Meller-Hannich, 2016, § 203 Rn. 56). Entsprechendes gilt aber auch, wenn der Berechtigte die Verhandlungen einschlafen lässt.
24
Auch ist eine Rückwirkung der Hemmung mit Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften , innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen, nicht zu vereinbaren. Wollte man nämlich eine solche annehmen, könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen zunächst nicht weitergeführt und zwischendurch immer wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, aaO).
25
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass dem Beklagten die Erhebung der Verjährungseinrede nach § 214 Abs. 1 BGB nicht gemäß § 242 BGB verwehrt ist. Danach kann der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand aus § 242 BGB nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13, FamRZ 2015, 248 Rn. 15 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger einen entsprechenden Sachvortrag nicht gehalten. Der Beklagte hat ihn weder vorsätzlich noch unbeabsichtigt von der Erhebung der Regressklage abgehalten. In seinen Antwortschreiben hat er immer nur seine Bereitschaft bekundet, die geltend gemachten Ansprüche zu prüfen, nicht aber in Aussicht gestellt, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, der Beklagte werde die Einrede der Verjährung nicht erheben, wurde dadurch nicht geschaffen.

III.


26
Das Berufungsgericht ist auch nicht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 21. Mai 2014 sei es zu keinem weiteren Kontakt zwischen den Beteiligten gekommen. Ebenso wenig beruht die Wertung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht erwarten dürfen, dass der Beklagte, ohne die erbetenen Unterlagen (gegebenenfalls erneut) zu erhalten, an die Versicherer herantreten würde, auf einem Verfahrensfehler. Die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision gegen diese Wertungen wendet, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird gemäß § 564 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 08.05.2015 - 5 O 231/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.03.2016 - 10 U 557/15 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2005 - VI ZR 101/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - IX ZR 233/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2018 - IX ZR 168/17

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - VI ZR 386/16

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Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

8
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung , 2. Aufl., S. 150).
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht der Schaden dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtverletzung des Beraters im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/ Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f). Die Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Beginn der Verjährung nicht. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Schadens dagegen nicht aus. Ein Schaden ist nicht eingetreten , solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt , es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

8
1. Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit dem 15. Dezember 2004 nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach ist ein Regressanspruch nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 14; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung , 2. Aufl., S. 150).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 100/08
vom
7. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 7. Juli 2011

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369 € festgesetzt.

Gründe:


1
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.
2
1. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erör- terungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Beschwerde zu Unrecht als Ausdruck eines abweichenden Obersatzes wertet.
3
Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die Beklagten keine Zugeständnisse gemacht oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch bezogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erklärungen verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die Schadensverhinderung , Schadensbegrenzung, Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen, jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Finanzamt , nicht jedoch Schadensersatzzahlungen der Beklagten für einen eingetretenen Steuernachteil an die Klägerin. Die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. betraf gerade einen dem erstgenannten Rechtsverhältnis ähnlichen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Verhandlungsgegenstand des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist aber nach § 203 BGB nicht maßgebend, sondern in seiner Verjährung gehemmt ist nach dieser Bestimmung der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen zwischen den Parteien verhandelt wird. Dazu hätte hier als Verhandlungsgegenstand mindestens ein eingetretener Steuernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung als Haftungsgrund gehört. Daran hat es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gefehlt. Den Begriff der Fehlbuchungen im Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 konnte das Berufungsgericht im Sinne objektiver Unrichtigkeit deuten. Eine für die Zulassungsprüfung erhebliche Abweichung der Obersätze des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt mithin hieraus nicht.
4
2. Der mögliche Gehörsverstoß des Berufungsgerichts, das die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 sei eine belastende Steuerfestsetzung erst durch den Bescheid vom 27. Mai 1998 ergangen, ist nach diesem Ausgangspunkt für die Entscheidung nicht erheblich. Unbeschadet des späteren Verjährungsbeginns waren die Fristen der Primär- und Sekundärverjährung bei Einleitung der hemmenden Rechtsverfolgung im Dezember 2004 verstrichen.
5
3. Der Verwirkungseinwand der Klägerin gegen die Verjährungseinrede der Beklagten ist so substanzlos, dass ein gesondertes Eingehen des Berufungsgerichts hierauf in den Gründen seiner Entscheidung nicht erforderlich war. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit § 203 BGB lassen hinreichend erkennen, warum die Klägerin der Verjährungseinrede auf diesem Wege nicht begegnen konnte. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist in diesem Punkt nicht verletzt worden.
6
4. Die zur Auslegung von § 296 Abs. 2 ZPO aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage, ob der neuerliche Beweisantrag der Klägerin wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden durfte, nachdem sie sich zunächst geweigert hatte, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss gemäß § 379 Satz 2 ZPO fristgerecht einzuzahlen, wenn der Umfang der Beweiserhebung nach relationstechnischer Prüfung fehlerhaft gewesen wäre, stellt sich nicht. Mit Recht weist die Beschwerdeerwiderung zudem darauf hin, dass die Grundsatzbedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeführt ist und die Zulassungsrüge damit schon der gesetzlich notwendigen Begründung ermangelt.

7
Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Raebel Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.04.2006 - 8 O 6255/05 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 2 U 1205/06 -

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 416/01 Verkündet am:
5. November 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am 7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztgenannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig. Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. & M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab. Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom 19. November 1996 erwiderte die Beklagte: "Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparaturrechnung. ..." Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom 19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Beklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet. Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hätten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen. Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe. Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am 13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996 mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen. Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf, zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu beurteilen ist. aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1, Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG Rdn. 6). bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl 1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) ausdrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2 dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt. Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A. OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3 VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen gegeben , daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte , sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung, vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden. 3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhandlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens Ende Mai 1997. Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typischerweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberechtigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt, aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12
(1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Prüfbitte des Bundesrats , ob nicht durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzustellen sei, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BTDrucks. aaO S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten Anliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen werde als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim "Einschlafen" von Verhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil für die Auslegung der (später beschlossenen) Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierfür ist auch kein berechtigtes Bedürfnis erkennbar. Anderenfalls könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Palandt /Heinrichs, aaO Überblick vor § 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren.
16
1. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwarten gewesen wäre. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Anwalt des Beklagten darauf hingewiesen, nach seinem am 15. März 2007 endenden Urlaub auf die Angelegenheit zurückzukommen. Danach sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur eine Woche, sondern mindestens zwei Wochen als angemessene Reaktionsfrist anzusetzen. Damit endeten die Verhandlungen nicht vor Ablauf des 29. März 2007. Deshalb war die Verjährung mindestens 88 Tage gehemmt.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

2
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen , wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise , dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615, 616; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 416/01 Verkündet am:
5. November 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am 7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztgenannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig. Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. & M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab. Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom 19. November 1996 erwiderte die Beklagte: "Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparaturrechnung. ..." Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom 19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Beklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet. Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hätten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen. Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe. Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am 13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996 mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen. Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf, zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu beurteilen ist. aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1, Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG Rdn. 6). bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl 1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) ausdrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2 dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt. Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A. OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3 VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen gegeben , daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte , sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung, vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden. 3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhandlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens Ende Mai 1997. Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typischerweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberechtigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt, aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12
(1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Prüfbitte des Bundesrats , ob nicht durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzustellen sei, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BTDrucks. aaO S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten Anliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen werde als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim "Einschlafen" von Verhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil für die Auslegung der (später beschlossenen) Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierfür ist auch kein berechtigtes Bedürfnis erkennbar. Anderenfalls könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Palandt /Heinrichs, aaO Überblick vor § 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) kann der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre; insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH Urteile vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12 - NJW-RR 2014, 1020 Rn. 15 mwN und vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - NJW-RR 2005, 415, 416; MünchKommBGB/Grothe 6. Aufl. Vorbem. zu § 194 Rn. 19; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. Überbl. vor § 194 Rn. 16 ff.; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 e Rn. 3).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.