Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - VI ZR 386/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:250417UVIZR386.16.0
published on 25/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - VI ZR 386/16
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Amtsgericht Tettnang, 8 C 456/15, 08/12/2015
Landgericht Ravensburg, 1 S 20/16, 21/07/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 386/16
Verkündet am:
25. April 2017
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB),
kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein.
BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 - LG Ravensburg
AG Tettnang
ECLI:DE:BGH:2017:250417UVIZR386.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 21. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Verjährung einer Schadensersatzforderung.
2
Am 14. April 2011 wurde bei einem Verkehrsunfall ein dem Kläger gehörendes Kraftfahrzeug beschädigt. Er nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger bezifferte die sich daraus ergebenden Forderungen schriftlich gegenüber der Beklagten und bat um Regulierung. Die Beklagte zahlte daraufhin verschiedene Teilbeträge , unter anderem Nutzungsausfallentschädigung. Mit Anwaltsschreiben vom 21. September 2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30. September 2011 auf, die noch offen stehenden Beträge zu bezahlen. Daraufhin teilte die Beklagte durch Schreiben vom 22. September 2011, dem Klägervertreter zugegangen am 26. September 2011, mit, dass sie einen weiteren Betrag überwiesen habe und dass mit ihren früheren Abrechnungen der Sachschaden aus ihrer Sicht abschließend reguliert sei.
3
Am 25. Februar 2015 hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte beantragt, mit dem er restliche Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. Die Beklagte hat sich auf die Verjährung der Forderung berufen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers auf restliche Nutzungsausfallentschädigung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjährt. Bei Beantragung des Mahnbescheids sei die Verjährung bereits eingetreten gewesen. Die im Verlauf des Jahres 2011 geführten und abgeschlossenen Verhandlungen hätten die Verjährung nicht gehemmt, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen habe. Anderenfalls würde der Hemmungszeitraum "doppelt" berücksichtigt, da die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres begonnen habe. Dies führe nicht zu einer unbilligen Schlechterstellung des Gläubigers. Gesetzeszweck sei nicht, die Verjährungsfrist in jedem Fall um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Parteien miteinander verhandelt hätten. Begännen die Parteien vor dem Lauf der Verjährungsfrist mit Verhandlungen, seien sie bereits hinreichend dadurch geschützt, dass die Verjährung gehemmt werde, falls die Verhandlungen über den Beginn der Verjährungsfrist hinaus andauerten. Daraus ergebe sich kein Anreiz, mit Verhandlungen zuzuwarten.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die Beklagte ist berechtigt, die Leistung auf den vom Kläger geltend gemachten Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 VVG) wegen Verjährung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein kann.
7
1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Beschädigung des Kraftfahrzeugs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begann (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, § 14 StVG, § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG; vgl. zur Fälligkeit Senat, Beschluss vom 18. November 2008 - VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338 Rn. 9 f.).
8
2. Die den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Wertung , dass nach Verjährungsbeginn kein Hemmungstatbestand erfüllt war, wird von den getroffenen Feststellungen getragen.
9
a) Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG, der die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer betrifft (vgl. Senat, Urteile vom 25. Juni 1985 - VI ZR 60/84, VersR 1985, 1141; vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, BGHZ 152, 298, 301 jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.), endet die Hemmung der Verjährung nach Anmeldung des Anspruchs des Dritten bei dem Versicherer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Daraus muss eindeutig der Entschluss hervorgehen, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erklären (vgl. Senat, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89, NJW-RR 1991, 470, 471 f. zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 29. Aufl., § 115 VVG Rn. 35 mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn bestimmte Positionen anerkannt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden (vgl. Schneider, in: MüKo VVG, 2. Aufl., § 115 VVG Rn. 36 mwN).
10
Diese Anforderungen erfüllt das Schreiben der Beklagten vom 22. September 2011 durch den Hinweis, dass der Sachschaden aus ihrer Sicht abschließend reguliert sei.
11
b) Ob § 203 Satz 1 BGB, wonach bei schwebenden Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger die Verjährung gehemmt ist, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, im Streitfall zur Anwendung kommt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls läge im Schreiben der Beklagten vom 22. September 2011 ein Abbruch der Verhandlungen.
12
3. Entgegen der Auffassung der Revision wird nach § 209 BGB ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 9, 13 ff.; vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16, juris Rn. 12 ff., insbesondere Rn. 16; LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 46 ff.; OLG Naumburg, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 9 U 19/08, juris Rn. 43; OLG Celle, Urteil vom 26. Juli 2006 - 3 U 87/06, NJW-RR 2007, 403, 404; Ellenberger, in: Palandt, BGB 76. Aufl., § 199 Rn. 41).
13
a) Für diese Auslegung spricht der Wortlaut der Hemmungsvorschriften. Die Formulierung "Verjährung gehemmt" in § 209 BGB und den einzelnen Hemmungstatbeständen legt nahe, dass die Verjährung bereits laufen muss. Nach dem Sprachverständnis kann eine Frist nur angehalten werden, wenn sie schon zu laufen begonnen hat (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 47).
14
b) Von der Revision befürchtete Wertungswidersprüche ergeben sich daraus nicht. Zwar kann es vorkommen, dass sich ein Hemmungstatbestand nur auf die Verjährungshöchstfrist (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB), nicht dagegen auf die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) auswirkt. Weiter können bei einheitlichen Verhandlungen über verschiedene Ansprüche nur einzelne von ihnen gehemmt werden, wenn nur deren Verjährung bereits begonnen hat (vgl. § 199 f. BGB). Dies ist jedoch Konsequenz der gesetzgeberischen Grundentscheidung, neben der Verjährungsdauer auch den Verjährungsbeginn unterschiedlich zu regeln.
15
Im Gegenteil führt die von der Revision vertretene Auffassung, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zu einem Wertungswiderspruch. Denn die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung erst zum Ende des Jahres beginnt, wirkt bereits wie eine "Anlaufhemmung" (vgl. Peters/ Jacoby, in: Staudinger, BGB [2014], § 209 BGB Rn. 9). Schon deshalb ist hinsichtlich eines vor Verjährungsbeginn verstrichenen Zeitraums der Regelungsund Schutzzweck der Hemmungsvorschriften nicht berührt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 7 Sa 1012/13, juris Rn. 50; siehe weiter Peters/ Jacoby, in: Staudinger, BGB [2014], § 209 BGB Rn. 7 zum Zusammentreffen von Hemmung und Ablaufhemmung).
16
Auch im Übrigen lassen sich der Gesetzessystematik keine Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis der Hemmungsvorschriften entnehmen.
17
c) Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG sowie des § 203 Satz 1 BGB sprechen ebenfalls nicht für die von der Revision vertreteneAuffassung. Ziel des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist es, den Geschädigten vor allem für den Fall einer langen Verhandlungsdauer mit dem Versicherer vor den Nachteilen der Verjährung zu schützen. Deshalb wird der Geschädigte vor dem Weiterlaufen einer die Durchsetzung seiner Ansprüche gefährdenden Verjährung bewahrt , solange die Reaktion des Versicherers auf die Anspruchsanmeldung noch in der Schwebe ist (vgl. Senat, Urteile vom 30. April 1991 - VI ZR 229/90, BGHZ 114, 299, 302 f.; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91, NJW-RR 1992, 606, 607 jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG a.F.). Regelungszweck des § 203 BGB ist die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Deshalb sollen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22). Wenn jedoch die Verjährung (noch) gar nicht zu laufen begonnen hat, muss der Geschädigte vor deren Weiterlaufen (noch) nicht geschützt werden und stehen die Verhandlungsparteien (noch) nicht unter Druck.
18
d) Schließlich steht diese Auslegung des § 209 BGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährungsunterbrechung nach altem Recht. Danach lag bei Klageerhebung oder Einreichung eines Mahnbescheidantrags vor Verjährungsbeginn (erst) mit Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ein Zustand der Unterbrechung vor (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1969 - VII ZR 35/67, BGHZ 52, 47, 49 f.; vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381).
19
4. Da die Verjährung zum Schluss des Jahres 2014 ablief, konnte sie durch den erst danach beantragten Mahnbescheid nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, § 167 ZPO gehemmt werden. Galke Offenloch Oehler Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
AG Tettnang, Entscheidung vom 08.12.2015 - 8 C 456/15 -
LG Ravensburg, Entscheidung vom 21.07.2016 - 1 S 20/16 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
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Annotations

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.