Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - IX ZR 56/12

bei uns veröffentlicht am20.12.2012
vorgehend
Landgericht Hamburg, 304 O 313/10, 16.06.2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 18/11, 28.02.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 56/12
Verkündet am:
20. Dezember 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung
ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertragsparteien durch notariellen Vertrag die Erbeinsetzung auf. Die Erblasserin setzte - insoweit vertragsgemäß - die Schuldnerin zur alleinigen, nicht befreiten Vorerbin ein. Ferner berief die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin und bestimmte, dass diese auch Ersatzerbin sei.
2
Auf Antrag eines Gläubigers vom 22. März 2006 wurde am 12. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 5. März 2009 verstarb die Erblasserin. Der Kläger focht den zweiten Erbvertrag gegenüber der Beklagten an. Mit der Klage will er erreichen, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem zweiten Erbvertrag auf ihn überträgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist nicht begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei diese Entscheidung nicht anfechtbar. Ebenso wenig sei der Erbverzicht anfechtbar. Beide Entscheidungen müsse der Insolvenzverwalter hinnehmen. Denn durch diese Handlungen werde aus dem Vermögen des Schuldners nichts veräußert, weggegeben oder aufgegeben, sondern nur ein angetragener Erwerb abgelehnt. Nichts anderes könne deswegen für die streitgegenständlichen Erbverträge gelten, zumal die Beklagte im ersten Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden sei.

II.


5
Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision Stand. Sie richtet sich aus an der Rechtsprechung des Senats zum erbrechtlichen Erwerb im Insolvenzverfahren. Danach kann der Kläger weder die im zweiten Erbvertrag vom 11. Mai 2005 vereinbarte Aufhebung der im ersten Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 erfolgten Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwirkung am zweiten Erbvertrag noch die Erbeinsetzung der Beklagten als Nacherbin anfechten.
6
1. In dem zweiten Erbvertrag haben die Vertragsparteien die Erbeinsetzung der Schuldnerin in dem vorangegangenen Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 aufgehoben und desweiteren - mit erbvertraglicher Bindung (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) - die Schuldnerin zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Ferner hat die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin berufen. Erst durch diese einseitige letztwillige Verfügung (§ 2299 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte die Rechtsstellung erlangt, die der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 InsO für die Masse beansprucht.
7
Anfechtungsrechtlich könnte dieses Geschehen unbeachtlich sein. Erwächst der Rückgewährsanspruch aus mehreren Handlungen, teilweise auch unter Einschaltung Dritter, kann eine einzige Rechtshandlung vorliegen. Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZA 14/10, WM 2011, 276 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 55 f mwN).
8
Wegen der vom ersten Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung (§ 2290 Abs. 1 Satz 1, § 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB) konnte die Beklagte die streitige Rechtsstellung als Nacherbin grundsätzlich nur infolge des Einvernehmens von Schuldnerin und Erblasserin erlangen. War die Aufhebung des ersten Erbvertrages anfechtungsfest, unterliegt in der Insolvenz der Schuldnerin auch die hierdurch erst ermöglichte einseitige letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich hierbei aus der Sicht der künftigen Masse nur um einen weiteren Teilakt eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs handelt, an dessen Ende die Verlagerung eines Teils der erbrechtlichen Anwartschaft von der Schuldnerin auf die Beklagte steht.
9
2. Dies ist hier der Fall. Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem zweiten Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (dazu nachfolgend unter a). Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird (dazu nachfolgend unter b).
10
a) Die Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen geklärt.
11
aa) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 35 Abs. 1 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gemäß § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rn. 10 f; vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1942 Rn. 14; vgl. für die Einzelvollstreckung § 778 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist).
12
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 83 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 83 Rn. 10; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 46 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 83 Rn. 11; Uhlen- bruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 8, 45; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 19 f; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 83 Rn. 8 f; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB, § 1942 Rn. 13 f; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 82; Christandl, ZEuP 2011, 779 ff; aA. Bartels, KTS 2003, 41, 49 ff). Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO, § 1942 Rn. 14).
13
bb) Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt - wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat - mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch - wie der Erbe die Erbschaft - annehmen oder ausschlagen (§ 2180 BGB). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht auf das Vermächtnis. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; Uhlenbruck, aaO, § 83 Rn. 11; Uhlenbruck /Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10).
14
cc) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Gleichwohl ist § 852 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass vor der Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruch nur pfänden, nicht jedoch auf sich überweisen lassen können. Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 14; vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rn. 7, 18 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rn. 8).
15
Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2010, aaO Rn. 10). Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 129 Rn. 47; Uhlenbruck/Hirte, § 129 Rn. 100; FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, § 129 Rn. 8, 45; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 129 Rn. 100). Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10).
16
b) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schuldnerin der Aufhebung ihrer erbvertraglichen Einsetzung zur Erbin zugestimmt hat. Auch diese Erklärung ist höchstpersönlicher Natur; auch ihre Wirkungen dürfen nicht durch die anfechtungsrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO) unterlaufen werden.
17
aa) Durch ihr Mitwirken an dem zweiten Erbvertrag hat die Schuldnerin auf ihre unbeschränkte Erbeinsetzung verzichtet und sich zur nicht befreiten Vorerbin (§§ 2112 ff BGB) und ihre Tochter, die Beklagte, zur Nacherbin (§ 2100 BGB) einsetzen lassen. Zwar ist sie als Vorerbin nach dem Erbfall Inhaberin des Nachlasses und kann damit über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, allerdings nur unter den Einschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB (MünchKomm-BGB/Grunsky, 5. Aufl., § 2112 Rn. 1). Insbesondere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 BGB; vgl. zu § 773 ZPO BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rn. 6). Die Veräußerung ist dem Insolvenzverwalter überdies durch § 83 Abs. 2 InsO ausdrücklich untersagt. Ihm ist untersagt, die Insolvenzgläubiger mit Mitteln des Nachlasses zu befriedigen, die vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände zu erfüllen sowie Verfügungen zu treffen , die den §§ 2113, 2114 BGB widersprechen. Er kann nur die Erbschaftsnutzungen verwerten (MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 3, 8). Der Kläger kann deswegen das in die Masse gefallene, ererbte Grundstück nicht zugunsten der Masse durch Veräußerung verwerten.

18
bb) Dennoch kann der Kläger den zweiten - für die Masse nachteiligen - Erbvertrag oder die Mitwirkung der Schuldnerin an ihm nicht anfechten, wie er auch einen Erbverzicht gemäß §§ 2346 ff BGB nicht anfechten könnte. Zwar hatte die Schuldnerin als Vertragserbin anders als der gesetzliche oder der testamentarische Erbe - bezogen auf die Erbenstellung - eine geschützte Rechtsposition ; die Erblasserin konnte ihr die Erbenstellung ohne ihr Mitwirken nicht mehr entziehen. Demgegenüber haben der gesetzliche und der testamentarische Erbe nur eine Aussicht auf ein künftiges Erbe; der Erblasser kann weiterhin jederzeit von Todes wegen über den Nachlass verfügen und jemand anderen zum Erben berufen. Doch ist der Verzichtende beim Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen , wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Mithin gibt zumindest der gesetzliche Erbe beim Erbverzicht unanfechtbar eine geschützte Rechtsposition auf, die ihm der Erblasser ebenfalls nicht ohne weiteres entziehen könnte, nämlich das Pflichtteilsrecht. Ebenso verzichten der gesetzliche und der testamentarische Erbe mit der - ebenfalls nicht anfechtbaren - Erbausschlagung auf das ihnen sogleich mit dem Erbfall angefallene Vermögen (§ 1922 Abs. 1 BGB), auch wenn § 1953 Abs. 1 BGB sie so behandelt , als wäre mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenfalls ähnlich wie der Vertragserbe eine geschützte Rechtsstellung. Auch ihm kann sein Pflichtteilsanspruch nicht ohne weiteres streitig gemacht werden. Dennoch ist anerkannt, dass der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf die Geltendmachung seines Pflichtteils als höchstpersönliches Recht nicht anfechtbar ist.
19
Danach unterscheidet sich die Stellung des Vertragserben, der nach § 2290 Abs. 1 BGB an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung mitwirkt, nicht we- sentlich von dem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft verzichtet , gegebenenfalls mit der Wirkung, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verliert, oder von dem Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausschlägt, und dem Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch gegen den Erben nicht geltend macht. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln. Auch er trifft mit der Mitwirkung an den Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB eine höchstpersönliche Entscheidung, ob und inwieweit er Erbe sein will.
Kayser Fischer Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2011 - 304 O 313/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - 2 U 18/11 -

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bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 1, § 203; BGB § 2317 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1 a) Der vom Schuldner durch eine

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2010 - IX ZR 58/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/09 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 2 Satz 1 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2008 - IX ZB 249/07

bei uns veröffentlicht am 18.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 249/07 vom 18. Dezember 2008 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 295, 296, 291 Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung d

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(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.

(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

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Die 1. Voraussetzungen des anfechtungsbegründenden Tatbestandes (§ 133 Abs. 2 Satz 1 InsO) sind gegeben. Der Schuldner hat den - entgeltlichen - Vertrag vom 5. Januar 2004 mit der Beklagten, einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO, innerhalb des geschützten Zeitraums von zwei Jahren vor dem Eröffnungsantrag (§ 133 Abs. 2 Satz 2 InsO) geschlossen. Der Vertrag hat die Gläubiger des Schuldners unmittelbar benachteiligt. Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vereinbarte Regelung der Vermögensauseinandersetzung und deren dinglicher Vollzug haben insgesamt deren Zugriffsmöglichkeiten verschlechtert (vgl. BGHZ 128, 184, 187 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG; 154, 190, 196; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 133 Rn. 44; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. § 129 Rn. 43 f). Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Auch von der Revision wird nicht in Zweifel gezogen, dass unter ihn nicht nur schuldrechtliche Verträge, sondern auch güterrechtliche Vereinbarungen zu subsumieren sind (ebenso Jaeger/Henckel, InsO § 133 Rn. 59; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 133 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO § 133 Rn. 25). Der Ausführungsvertrag ist als einheitliches Vertragswerk gläubigerbenachteiligend und somit anfechtbar (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 43).

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich.

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

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a) Der Schuldner hat die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erworbenen Vermögen gehören neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Vermächtnis. Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können jedoch ausgeschlagen werden, und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann abgesehen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte, stellt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft und über die Geltendmachung des Pflichtteils ist höchstpersönlicher Natur. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergäbe, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegen- heitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, WM 2009, 1517 Rn. 13 bis 15). Die Untätigkeit des Schuldners hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs, die einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gleich zu behandeln ist, weil sie noch vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zur Verjährung des Anspruchs führte, rechtfertigt deren Versagung deshalb nicht.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.

(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

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a) Der Schuldner hat die Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Zu dem von Todes wegen erworbenen Vermögen gehören neben einer Erbschaft auch ein Pflichtteilsanspruch und ein Anspruch aus einem Vermächtnis. Eine Erbschaft und ein Vermächtnis können jedoch ausgeschlagen werden, und von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs kann abgesehen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die dem Beschwerdegericht noch nicht bekannt sein konnte, stellt der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Ausschlagung einer Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Entscheidung über die Ausschlagung einer Erbschaft und über die Geltendmachung des Pflichtteils ist höchstpersönlicher Natur. Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergäbe, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegen- heitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, WM 2009, 1517 Rn. 13 bis 15). Die Untätigkeit des Schuldners hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs, die einem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch gleich zu behandeln ist, weil sie noch vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zur Verjährung des Anspruchs führte, rechtfertigt deren Versagung deshalb nicht.

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

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(aa) Im vorliegenden Fall gehört der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin zum Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase. Damit stellt sich die Frage nach der Obliegenheitsverletzung. Nach Ansicht des Senats ist sie zu verneinen. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt - ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis - keine Obliegenheitsverletzung dar. Der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift erst ein, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht hat oder dieser anerkannt ist.

(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

(2) Das Gleiche gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes sowie für den Anspruch eines Ehegatten oder Lebenspartners auf den Ausgleich des Zugewinns.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

14
(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten (BGHZ 123, 183, 187; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302). Nach § 852 Abs. 1 ZPO ist er allerdings der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGHZ 123, 183, 185 ff; BGH, Urt. v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, aaO). Alles pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt , wird vom Insolvenzverfahren erfasst und gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO). § 852 Abs. 1 ZPO steht folglich einem bedingten Insolvenzbeschlag nicht entgegen (OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1436; LG Tübingen ZVI 2008, 450, 451; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; Braun/ Kroth, InsO 3. Aufl. § 83 Rn. 6; Staudinger/Haas, BGB [Bearb. Juni 2006] § 2317 Rn. 58; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rn. 10; Erman/ Schlüter, BGB 12. Aufl. § 2317 Rn. 4; Klumpp ZEV 1998, 123, 126; Bartels KTS 2003, 41, 44 ff; Lehmann, Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 132 f; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 83 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Peters, 2. Aufl. § 36 Rn. 53; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 83 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 83 Rn. 12; HmbKommInsO /Kuleisa, 2. Aufl. § 83 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 83 Rn. 11). Dass nicht der Verwalter, sondern nur der pflichtteilsberechtigte Schuldner über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu entscheiden hat, ändert nichts an der Zugehörigkeit des Anspruchs zur Masse.
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a) Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO verwertet werden (vgl. Kuchinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der Rechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852 ZPO, S. 69).
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aa) Der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin entstand mit dem Erbfall am 8. Juli 2003 (§ 2317 Abs. 1, § 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehörte er zum Vermögen der Schuldnerin und damit auch zur Insolvenzmasse, denn er unterlag der Zwangsvollstreckung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Zwar ist ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift steht einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (BGH, Urt. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 185 ff; v. 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, ZIP 1997, 1302; Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 14; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, ZInsO 2009, 1461 Rn. 8). Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuerwerb während der Wohlverhaltensphase ist, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, aaO Rn. 15; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, aaO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831, Rn. 9; v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, NZI 2010, 741 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl. § 315 Anh. Rn. 27; HK-InsO/ Kayser, 5. Aufl. § 83 Rn. 3; Jaeger/Windel, InsO § 83 Rn. 15; HmbKommInsO /Kuleisa, 3. Aufl. § 83 Rn. 8).
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(aa) Im vorliegenden Fall gehört der Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin zum Neuerwerb in der Wohlverhaltensphase. Damit stellt sich die Frage nach der Obliegenheitsverletzung. Nach Ansicht des Senats ist sie zu verneinen. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase stellt - ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft oder der Verzicht auf ein Vermächtnis - keine Obliegenheitsverletzung dar. Der Halbteilungsgrundsatz des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO greift erst ein, wenn der Schuldner die Erbschaft angenommen oder den Pflichtteilsanspruch rechtshängig gemacht hat oder dieser anerkannt ist.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.

(1) Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.

(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des § 2113 Anwendung.

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.