Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2299 Einseitige Verfügungen
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 20.12.2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 56/12 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 83 Abs. 1 S
published on 22.05.2015 00:00
Gründe
Oberlandesgericht Bamberg
Az.: 4 W 16/14
Beschluss
vom 22.05.2015
Vorinstanz AG Würzburg, VI 1020/10, Beschluss vom 18.10.2013
der Senatsbeschluss ist rechtskräftig
Stichworte: Testierunfähigkeit bei va
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