Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2010 - IX ZR 48/10

bei uns veröffentlicht am21.10.2010
vorgehend
Amtsgericht Halle (Westfalen), 2 C 308/09, 13.08.2009
Landgericht Bielefeld, 20 S 99/09, 12.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/10
Verkündet am:
21. Oktober 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete,
darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage
gerichteten Anspruchs nicht vertreten.

b) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 - LG Bielefeld
AG Halle (Westf.)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, beurkundete 1999 den Gesellschaftsvertrag der RD GmbH, deren Gesellschafter u. a. der Beklagte war. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 verlangte der Insolvenzverwalter von dem Beklagten, auf die Stammeinlage einen Betrag von 14.632,90 € zu entrichten, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dieser Betrag offen gestanden habe. Nach dem Vorbringen des Klägers beauftragte der Beklagte ihn mit der Abwehr dieses Zahlungsanspruches.
2
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Anwaltshonorars in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages angenommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.


4
Berufungsgericht Das hat ausgeführt, nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sei zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Danach sei der Kläger mit der Abwehr der vom Insolvenzverwalter gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Stammeinlage betraut gewesen. Der Vertrag sei jedoch wegen einer unzulässigen Vorbefassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig.
5
Der Kläger sei als Notar bereits in der gleichen Rechtssache tätig geworden. Das Tätigwerden des Klägers bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Abwehr des vom Insolvenzverwalter erhobenen Zahlungsanspruches stelle ein Tätigwerden in derselben Rechtssache dar. Maßgebend für die Beurteilung sei der sachlich- rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen sei. Der zeitliche Abstand zwischen Beurkundung und der Beratung sei unerheblich. Entscheidend sei, dass dem vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Zahlungsanspruch der vom Kläger beurkundete Gesellschaftsvertrag zugrunde liege. Die Forderung ergebe sich zwar aus der gesetzlichen Regelung der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 14 GmbHG; sie verweise aber, was die Höhe der zu zahlenden Stammeinlage angehe, auf den Gesellschaftsvertrag.
6
Zahlungsbegehren Das könne auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kämen nicht in Betracht, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden hätten, die der Kläger den Umständen nach nicht habe für erforderlich halten dürfen. Einen Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen.

II.


7
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
8
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegründet.
9
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Beklagten nicht tätig werden durfte und deshalb der Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Gesetzliche Ansprüche aus §§ 683, 670 und § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger nicht zu.
10
1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden , wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Interessen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen einzudämmen (Entwurfs-Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29).
11
a) Der Begriff "dieselbe Rechtssache" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumindest möglicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGH, Urt. v. 26. November 2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW-RR 2008, 795; vgl. ferner BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; BGHZ 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 45 Rn. 7, § 43a Rn. 61; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl. § 45 Rn. 12a; Kleine-Cosack, BRAO 6. Aufl. § 45 Rn. 5; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung 2. Aufl. Rn. 734 ff; LK-Gillmeister, StGB 12. Aufl. § 356 Rn. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feuerich /Weyland, BRAO aaO § 45 Rn. 7, § 43a Rn. 63). In der Rechtsprechung zum Begriff "dieselbe Rechtssache" zu § 356 StGB ist auch anerkannt, dass ein längerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des Lebensverhältnisses nicht aufzuhe- ben vermag (BGHSt 9, 341, 345; 18, 192, 198; Feuerich/Weyland, BRAO aaO § 45 Rn. 7; Kilian in Henssler/Prütting, aaO, § 45 Rn. 14, § 43a Rn. 200). Gleiches gilt für einen Wechsel der beteiligten Personen (BGHSt 7, 261, 263; Feuerich /Weyland, aaO; Kilian in Henssler/Prütting, aaO).
12
b) Nach diesen Grundsätzen beziehen sich die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der später in Insolvenz geratenen Gesellschaft und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wegen unvollständiger Stammeinlage auf dieselbe Rechtssache. Der hier in Rede stehende Zahlungsanspruch kann nicht vom Gesellschaftsvertrag losgelöst betrachtet werden. Er hat hierin seine Grundlage. Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa in der vom Insolvenzverwalter herangezogenen Entscheidung BGHZ 80, 129, 137 betreffen die Modalitäten der Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht. Die unmittelbare Verknüpfung zwischen Forderung und Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich, wenn es um die Höhe oder Art der Stammeinlage geht. Diese wird ausschließlich vom Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der Mindestbeträge nach § 5 GmbHG bestimmt. Daher bilden Ansprüche auf Einzahlung der Stammeinlage und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages ein innerlich zusammengehörendes, einheitliches Lebensverhältnis.
13
Ebenso besteht zwischen der Tätigkeit des Notars, der den Gesellschaftsvertrag beurkundet, und der anwaltlich unterstützten Abwehr eines Anspruchs wegen der Nichterbringung der Stammeinlage ein enger Zusammenhang. Dieser wird vermittelt durch die Verpflichtung des Urkundsnotars, bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung setze voraus, dass die Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister noch vorhanden sei (sog. Unversehrtheitsgrund- satz, vgl. hierzu Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis 2. Aufl. Kap. 6 Rn. 2); fehle es daran, ergebe sich ein Eintragungshindernis (§ 7 Abs. 2 und 3, § 9c Abs. 1 GmbHG) bzw. - im Falle der erfolgten Eintragung - eine Nachschusspflicht der betreffenden Gesellschafter. Bei der Gründung einer GmbH muss der Notar die Beteiligten über die Voraussetzungen der Eintragungsreife belehren (Ganter aaO, Rn. 1026 f). Daraus kann sich sogar ein Gegensatz der Interessen des Urkundsnotars und des in der Auseinandersetzung über die Nachschusspflicht mandatierten Anwalts ergeben.
14
c) Der von der Revision für beachtlich angesehene Umstand, dass der Insolvenzverwalter an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht beteiligt gewesen ist, und mithin nicht von mehreren ein gegensätzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und hat für die Masse die dem Schuldner zustehenden Rechte zu verfolgen (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung handelte mithin der Insolvenzverwalter im Rahmen der auf ihn übergegangenen vermögensrechtlichen Stellung des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 80 Rn. 17). Ein eigentlicher Beteiligtenwechsel scheidet angesichts der Identität der Forderung und zugehöriger Vermögensmasse aus. Aber selbst wenn im Übergang der Befugnisse auf den Insolvenzverwalter ein Beteiligtenwechsel gesehen werden sollte, wird hierdurch die Beurteilung als einheitliches Lebensverhältnis nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 7, 261, 263; Feuerich/Weyland, BRAO aaO; Kilian in Henssler /Prütting, aaO).
15
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist keine restriktive Begrenzung des Begriffs einheitliches Lebensverhältnis erforderlich. Gerade bei der hier gegebenen Fallgestaltung einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. vorstehend unter Ziff. 1) ein Tätigkeitsverbot. Die Abwehr des Anspruchs auf (teilweise) Zahlung der Stammeinlage kann es erforderlich machen, sich auch mit der vertraglichen Regelung der Einlageforderung auseinanderzusetzen. Der Anwalt wäre dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen. Diese Gefahr eines offenkundigen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Durch das Tätigkeitsverbot wird zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln der einzelnen Organe der Rechtspflege gestärkt.
16
Rechtsfolge 2. eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB. Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530; Feuerich/Weyland, aaO § 45 Rn. 41; Bormann in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 48; Kilian in Henssler/ Prütting, aaO, § 45 Rn. 49; Kleine-Cosack, BRAO aaO § 45 Rn. 49; Borgmann/ Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl., Kap. III Rn. 55; Mennemeyer in Fahrendorf /Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 63; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 40; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl., § 3 Rn. 18; Ganter aaO Rn. 743). Der Senat hat dies bei der vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bereits bejaht (BGHZ 141, 69, 79). Der Umstand, dass sich das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur gegen den Rechtsanwalt richtet, steht der Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Maßgeblich ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und in der Eindämmung von Interessenkollisionen liegt (BTDrucks. 12/4993 aaO). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Anwaltsvergütung beanspruchen könnte (vgl. BGHZ 141, 69 aaO).
17
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen stützen.
18
Zutreffend a) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gemäß § 134 BGB ein Vergütungsanspruch nicht aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) abgeleitet werden kann, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHZ 111, 308, 311; 118, 142, 150; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; Mennemeyer in Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, aaO Rn. 270 Fn. 587; Sieg, in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO Rn. 1916). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
19
b) Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrags grundsätzlich in Betracht (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 974, in BGHZ 141, 69 insoweit nicht abgedruckt), wobei sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 26; Sieg, in Zuge- hör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1919). Hierfür sind in erster Linie die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen.
20
Dem Wertersatzanspruch kann aber die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, aaO, in BGHZ 141, 69 aaO insoweit nicht abgedruckt; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, aaO Rn. 26). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 28).
21
Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger alle Umstände gekannt habe, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass der Kläger sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen hat. Soweit die Revisi- on unter Bezugnahme auf die entgegengesetzte Würdigung des Amtsgerichts diese Beurteilung beanstandet, ist dies revisionsrechtlich nicht geeignet, eine anderweitige Bewertung zu begründen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 C 308/09 -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2010 - 20 S 99/09 -

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2017 abgeändert.

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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 50/98 Verkündet am:
17. Februar 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; BGB § 675
Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig
besorgt (hier: Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch auf
Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 134 BGB mit Art. 1
§ 1 RBerG).
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen
ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine
Vergütung aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn
ihm nicht bewußt war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die
Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger zu 2 und zu 3 gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil dieses Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater, gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten. 1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken. Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1 - auf einem Briefbogen der damals bestehenden Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten schlage ich folgende Vereinbarung vor: Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über die Grundstücke ... übernehmen die Käufer die Beratungskosten der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind. Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200 Insgesamt: DM 124.200. Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt. Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994 schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät, seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM. Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM; bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
"Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei ... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer, die sich aus den Notarurkunden ergibt. Einverstanden 13.12.1994 Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück ..., welches ... (der Beklagte ) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer tätig ist. 13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

I.


Das Berufungsgericht hat die Erklärungen des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß sie keine selbständige , von einem Grundgeschäft gelöste Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).

II.


Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember 1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten "Beratungskosten" der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer von 16.200 DM, "die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB), zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313 Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung gewesen. Damit habe der Mandant nicht die
Sozietät der Kläger, sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater , beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§ 134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät (§§ 705 ff BGB) annimmt , in der Regel dahin auszulegen, daß der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklä-
rungen ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem anderen Sozietätsmitglied , das wegen Verletzung der Vertragspflicht des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät - wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1681; v. 16. Dezember 1999 - IX ZR 117/99, z.V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater - sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern sei es unbenommen , für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat der Mandant den Kläger zu 1 nicht "als Anwalt beauftragt", vielmehr ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers "in dieser Sache tätig" gewesen. Nach unbe-
anstandeter tatrichterlicher Feststellung hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist, ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig: der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§ 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff /Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz 10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl. § 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerbera-
ter (Art. 1 § 4 Abs. 2, 3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen. Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen; vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70, 12, 15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963 - II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter , rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten hat, "selbstverständlich" sei es Steuerberatern unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer
ungenügenden und nicht sachgerechten Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§ 134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v. 30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages , der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139 BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12, 17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.

a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311; 118, 142, 150).
Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten. Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II
2) oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte
Rechtsbetreuung gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.). Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht, die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).

b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß § 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger, falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht , einen Anspruch auf Wertersatz hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264; 50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12, 17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115). Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere - zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen (BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung
nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere § 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen, so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre , wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258). Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran, daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB
i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäftsund Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom 9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt, daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig, daß sich das
zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.