Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 14 Einlagepflicht

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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/05/2011 00:29

Versicherung des Geschäftsführers bei Anmeldung muss sich darauf erstrecken, ob Tilgungsbestimmung getroffenen worden ist-OLG Hamm vom 24.03.11-Az:15 W 684/10
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published on 21/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/10 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1;
published on 19/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 61/15 Verkündet am: 19. Januar 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 19/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 303/14 Verkündet am: 19. Januar 2016 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:190116UIIZR303.14.0
published on 20/03/2014 00:00

Tenor Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2011 wird die Einkommensteuer für 2009 auf 0 € herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Koste
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