Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - IX ZR 45/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45.16.0
bei uns veröffentlicht am07.12.2017
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 1 O 233/12, 28.08.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 182/14, 16.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 45/16 Verkündet am:
7. Dezember 2017
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner
des Geschäftsherrn in der Regel nicht.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 45/16 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
ECLI:DE:BGH:2017:071217UIXZR45.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin beabsichtigte, in Rumänien eine Milchviehanlage zu erwerben , zu modernisieren und zu erweitern und dazu EU-Fördermittel in Anspruch zu nehmen. Sie schloss mit einer unter der Bezeichnung "e. " firmierenden Gesellschaft (fortan: Gesellschaft) einen Vertrag, nach welchem diese sie bei dem Vorhaben gegen ein Erfolgshonorar von 1,2 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer beraten und unterstützen sollte. Die anwaltliche Beratung sollte dem Vertrag nach ausschließlich durch den Beklagten erfolgen.
2
Die Klägerin schloss sodann einen Darlehensvertrag mit der H. Ltd., einer Genossenschaftsbank mit Sitz in London (fortan: H. ). Die Gesamtinvestitionssumme von 15.570.000 € sollte zu 45 v.H. aus nicht rückzahlbaren EU-Fördermitteln stammen und zu 45 v.H. mit einem Kredit der H. finanziert werden. Voraussetzung der Auszahlung des Darlehens war der Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H. . Der Eigenanteil der Klägerin von 10 v.H. sollte mit Hilfe eines Eigenwechsels der Klägerin aufgebracht werden. Der Beklagte eröffnete ein Anderkonto , auf welches die Klägerin Beträge von 116.025 € für Wechselspesen und 78.750 € für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen an der H. überwies. Auf Weisung der H. leitete er das Geld an einen Dr. A. weiter. Wenige Tage später wurde ein Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der H. geschlossen. Die Darlehensvaluta wurden nicht ausgezahlt. Auch die Fördermittel wurden nicht bewilligt. Die Klägerin verwirklichte ihr Projekt anderweitig.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin vom Beklagten Rückzahlung der auf das Anderkonto überwiesenen 194.775 € nebst Zinsen. Sie hat behauptet, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass das Geld erst dann an die H. weitergeleitet werden dürfe, wenn die Fördermittel bewilligt und das Darlehn ausgezahlt worden seien. Das Landgericht, das eine entsprechende Vereinbarung nach Erhebung der angebotenen Beweise nicht hat feststellen können, hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten bestanden. Zwischen den Prozessparteien sei kein gesonderter Vertrag zustande gekommen, weder ein Beratungs- noch ein Treuhandvertrag. Der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der Gesellschaft habe auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Wegen der besonderen Umstände des Falles stelle jedoch der Anwaltsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin dar. Die Gesellschaft sei verpflichtet gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren, woraus - für den Beklagten erkennbar - sowohl die Leistungsnähe der Klägerin als auch das Einbeziehungsinteresse der Gesellschaft hinsichtlich der Beratungsleistungen des Beklagten folge.
6
Die Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er die Klägerin nicht vor den Risiken einer ungesicherten Vorleistung gewarnt habe. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte die Klägerin auf einer Treuhandabrede im Verhältnis zum Beklagten und auf Treuhandbedingungen bestanden, die ihre Interessen wahrten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligten verzichtet habe.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat nicht einen Anspruch zugesprochen, den die Klägerin nicht geltend gemacht hat.
9
a) Gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Das Gericht ist insbesondere an den geltend gemachten prozessualen Anspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gebunden. Es ist nicht berechtigt, den verlangten Geldbetrag aus einem anderen als dem erhobenen Anspruch zuzusprechen. Der prozessuale Anspruch (Streitgegenstand) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15; vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX ZR 142/14, WM 2016, 2091 Rn. 17). Der Streitgegenstand einer Haftpflichtklage wegen fehlerhafter Beratungsleistungen wird wesentlich durch die Pflichtverletzung bestimmt, welche der klagende Mandant dem Berater zur Last legt, und den Schaden, welchen die behauptete Pflichtverletzung nach Darstellung des Klägers verursacht hat und welcher nunmehr ersetzt verlangt wird (BGH, Urteil vom 17. März 2016, aaO Rn. 18).
10
b) Die Klägerin hat dem Beklagten erstinstanzlich die im Widerspruch zu einer von ihr behaupteten Treuhandabrede stehende Weiterleitung der von ihr eingezahlten Gelder vorgeworfen, bevor die Fördermittel bewilligt und das Darlehen ausgezahlt gewesen seien. Im Berufungsverfahren hat sie ihren Vortrag zur Treuhandabrede wiederholt und daneben die Ansicht vertreten, der Beklagte habe sie nicht zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrages drängen dürfen, dessen Bedingungen mit der von ihr behaupteten Treuhandvereinbarung nicht im Einklang gestanden hätten. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Bestimmungen des Darlehensvertrages, die eine Vorleistung der Klägerin vorsahen, geändert wurden. Jedenfalls im Berufungsverfahren hat die Klägerin die Klage also auch auf die ihrer Ansicht nach mangelhafte Vertragsgestaltung und ein fehlendes Eingreifen des Beklagten gestützt.
11
2. Die Klägerin kann jedoch keine Ansprüche aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten geschlossenen Beratungsvertrag herleiten. Dieser Vertrag entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.
12
a) Auch Verträge über anwaltliche Leistungen können Schutzwirkungen für Dritte entfalten. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechtsschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 56/15, WM 2016, 1562 Rn. 26; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts,9. Aufl., Rn. 362 f). Ob der Anspruch finanziell durchsetzbar ist, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1828; Mennemeyer, aaO Rn. 363). Durch die Einbeziehung des Dritten ändern sich die Pflichten nicht, welche der Anwalt dem Mandanten gegenüber übernommen hat.
13
b) Die Klägerin ist nicht schutzbedürftig. Ihr steht wegen der von ihr beanstandeten Beratungsfehler gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft zu, als deren Erfüllungsgehilfe der Beklagte tätig war.
14
aa) Nicht geprüft haben die Vorinstanzen, ob der Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nichtig ist. Ein nach § 3 RDG verbotener Vertrag ist auch dann verboten und nichtig, wenn der Verpflichtete sich der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, WM 2008, 1609 Rn. 19 f; vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, WM 2009, 1953 Rn. 22 ff). Da gegenteiliger Vortrag und gegenteilige Feststellungen fehlen, geht der Senat jedoch von einem gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG wirksamen Beratungsvertrag aus.
15
bb) Die Gesellschaft hatte die Beratung und Unterstützung der Klägerin im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der Milchviehanlage in Rumänien einschließlich der Finanzierung und der Beantragung der Fördermittel übernommen. Der Beklagte war nicht Partei dieses Vertrages. Dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Gesellschaft zufolge sollte der Beklagte „die anwaltliche Beratung bezüglich der Vertragsgestaltung des Projekts“ übernehmen, jedoch nicht aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsvertrages, sondern aufgrund eines Auftrags der Gesellschaft. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war die rechtliche Beratung also nicht ausschließlich vom Beklagten geschuldet. Der Beklagte hatte zwar alle auftretenden rechtlichen Fragen zu klären und die Verträge zu gestalten. Im Verhältnis zur Klägerin schuldete jedoch ausschließlich die Gesellschaft die genannten Leistungen. Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach bezahlte die Gesellschaft die Beratungsleistungen , die der Beklagte zu erbringen hatte; sie gab diese Kosten im Rahmen des ihr zustehenden Honorars an die Klägerin weiter.
16
cc) Gemäß § 278 Satz 1 BGB hat der Geschäftsherr ein Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden. Berücksichtigten die Verträge, welche die von der Gesellschaft unterstützte und beratene Klägerin im Zusammenhang mit der Finanzierung schloss, nicht hinreichend die Interessen der Klägerin, sahen sie etwa ungesicherte Vorleistungen vor, war der Rückzahlungsanspruch der Klägerin im Falle eines Scheiterns des Antrags auf Fördermittel oder des Darlehensvertrages nicht hinreichend gesichert oder war der Vertragspartner erkennbar unseriös, hat die Gesellschaft für daraus entstandene Schäden einzustehen. Gleiches gilt, wenn die Beratungsleistungen der Gesellschaft unzulänglich waren, etwa weil sie die Klägerin nicht über die mit den ungesicherten Vorleistungen oder der fehlenden Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Eines zusätzlichen Anspruchs gegen den Beklagten als den Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft bedarf es nicht. Nach allgemeinen Grundsätzen haftet der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn nicht unmittelbar (Palandt /Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 40). Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner den Erfüllungsgehilfen mit ausgewählt hat oder sich - wie hier - ausdrücklich mit dem Einsatz eines bestimmten Erfüllungsgehilfen einverstanden erklärt hat.

III.


17
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - 1 O 233/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - I-24 U 182/14 -

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Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

15
a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.
24
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund ) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 28, für BGHZ bestimmt, jeweils mwN). Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt auch dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, in BGHZ 122, 363 nicht abge- druckt, vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 und vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, aaO, jeweils mwN).
17
a) Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Die Bindung an den Antrag betrifft nicht nur den Urteilsausspruch, sondern auch den Grund des erhobenen Anspruchs (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger allein legt den Streitgegenstand fest, den prozessualen Anspruch also, über welchen das Gericht zu entscheiden hat. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f; vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 15). Legt ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Klageantrag begründet hat, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf sein Urteil nicht auf einen Klagegrund stützen, welchen der Kläger nicht geltend gemacht hat.
11
aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 18, jeweils mwN). Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005, 517, 519.; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO, Rn. 16, 18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 (VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein sollte , wird daran nicht festgehalten.
26
a) Soweit der zwischen Steuerberater und Mandant geschlossene Vertrag keine ausdrücklichen Regelungen über eine mögliche Einbeziehung Dritter enthält, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um eine Schutzwirkung zugunsten eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; D. Fischer, aaO § 10 Rn. 16). Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Fall der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 4; vom 14. Juni 2012, aaO). Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 193/10, WM 2011, 2334 Rn. 6). Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 19 ff; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, WM 2014, 935 Rn. 11). Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 25). Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 6; vom 7. März 2013, aaO Rn. 25; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung , 5. Aufl. Rn. 437).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

22
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.