Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2010 - 2 Ws 29/10

published on 08/03/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2010 - 2 Ws 29/10
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25. November 2009

abgeändert.

Die zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf insgesamt EUR 275,19 inkl. MWSt

festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25.11.2009. Er begehrt die Festsetzung höherer Auslagen, die ihm aus abgetretenem Recht zu erstatten sind, insbesondere die zusätzliche Festsetzung einer Grundgebühr gemäß Nr. 4100, 4101 VV RVG und einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG.
Der Beschwerdeführer ist der bestellte Verteidiger des Verurteilten, der vom Landgericht Ulm am 19.03.2009 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Vor dem Urteilsspruch hatte die erkennende Kammer die Ziffern 1 bis 120 der Anklage nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten zur eigenen Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Nach Abschluss des Verfahrens regte der Verteidiger mit Schreiben vom 24.03.2009 gegenüber dem Landgericht schriftlich an, „ das Verfahren bezüglich der Anklagepunkte Ziffer 1 bis 20 [gemeint war offensichtlich 1 20] aus der Anklageschrift vom 20.10.2008 gem. § 154 StPO einzustellen “. Die Anregung leitete das Gericht am 27.03.2009 an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnisnahme und Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 18.04.2009 wiederholte der Verteidiger gegenüber dem Landgericht seine Bitte um Stellungnahme zu seiner Anregung auf Einstellung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 21.04.2009 teilte das Landgericht ihm mit, dass die Staatsanwaltschaft zum Antrag noch keine Stellungnahme abgegeben habe. Nach Verwerfung der Revision des Verurteilten und Rückgabe der Akten an das Ausgangsgericht schrieb das Landgericht am 24.08.2009 erneut die Staatsanwaltschaft Ulm mit der „ Bitte um Antragstellung betreffend § 154 II StPO “ bezüglich der abgetrennten Taten an, die den Antrag am darauf folgenden Tag auch ohne weitere Begründung stellte. Am 26.08.2009 erklärte sich der Verteidiger telefonisch gegenüber dem Landgericht „ mit der Verfahrenseinstellung nach § 154 II StPO bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse einverstanden “. Daraufhin erging am 26.08.2009 im Hinblick auf die rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe der Kammer vom 19.03.2009 der Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der abgetrennten Taten Ziffer 1 bis 120 der Anklage vom 20.10.2008. Hinsichtlich der Kosten führte die Kammer weiter aus: „ Die insoweit abtrennbaren Kosten des Verfahrens und die abtrennbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO.“
Der Beschwerdeführer machte für das abgetrennte und eingestellte Verfahren mit Kostennote vom 08.09.2009 gegenüber der Staatskasse aus am 02.09.2009 individualvertraglich abgetretenem Recht folgende Auslagen des Verurteilten geltend:
Grundgebühr, Nr. 4100, 4101 VV RVG
202,50 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4106, 4107 VV RVG      
171,25 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 4141 VV RVG
140,00 EUR
Postpauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG
   20,00 EUR
Zwischensumme
533,75 EUR
        
        
MWSt 19%
 101,41 EUR
Endsumme
635,16 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 25.11.2009 wurden nur die beantragte Verfahrensgebühr, die Postpauschale und die Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt EUR 227,59 inkl. MWSt., nicht auch die Grundgebühr und die Erledigungsgebühr festgesetzt. Zwar handele es sich nach der Abtrennung um eine gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheit. Die Grundgebühr sei aber nicht nochmals entstanden, da sich der Rechtsanwalt „bereits vor Trennung eingearbeitet “ habe. Die Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, weil die „ Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO …. auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Anhörung des Angeschuldigten “ erfolge und bei der vom Gericht eingeholten Zustimmung „ keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtet Tätigkeit “ vorliege, „ nachdem der Verteidiger eine solche Tätigkeit objektiv nicht ausüben konnte .“
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Nach Abtrennung der Taten 1- 120 habe es sich „ um völlig eigenständige Taten “ gehandelt, die „ völlig neu besprochen und bewertet “ werden mussten. Insoweit sei auch die Grundgebühr entstanden. Hinsichtlich der Erledigungsgebühr verwies er auf seinen Schriftsatz vom 24.03.2009, mit dem er die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt hatte und meinte weiter, sich an ein „diesbezügliches Telefonat mit dem zuständigen Berichterstatter der Kammer“ zu erinnern.
II.
Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG, § 464b StPO, § 104 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und zum geringen Teil begründet.
Dem Beschwerdeführer steht aus wirksam abgetretenem Recht neben dem bereits zugesprochenem Betrag auch eine Erstattung der Erledigungsgebühr aus Nr. 4141 VV RVG in Höhe von EUR 40.- zzgl. MWSt zu, insgesamt also EUR 275,19 inkl. MWSt.
Im Einzelnen:
10 
Verfahrensgebühr, Nr. 4112, 4113 VV RVG      
171,25 EUR
Erledigungsgebühr, Nr. 4141 VV RVG
40,00 EUR
Postpauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG
   20,00 EUR
Zwischensumme
231,25 EUR
        
        
19% MWSt, Nr. VV 7008 VV RVG
   43,94 EUR
Endsumme
275,19 EUR
11 
1. Nach Abtrennung des Verfahrens zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung handelt es sich gebührenrechtlich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit, sondern um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 15 RVG, die eigenständig und daher gesondert zu vergüten sind (vgl. etwa Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage 2007, Nr. 4100 VV RVG, Rz 28).
12 
2. Der Beschwerdeführer kann im abgetrennten Verfahren keine (erneute) Grundgebühr gemäß Nr. 4100, 4101 VV RVG beanspruchen, die bereits dem Wortlaut nach allein für „die erstmalige Einarbeitung“ anfällt (Burhoff, a.a.O., Nr. 4100, Rz 28). Eingearbeitet in den Rechtsfall hat sich der Verteidiger im Ursprungsverfahren.
13 
3. Die Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG (statt der beantragten Nr. 4106, 4107 VV RVG für erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht) ist - wie schon im Kostenfestsetzungsbeschluss geschehen - in beantragter Höhe, d.h. in Höhe von EUR 171,25 netto anzuerkennen. Mit der Trennung entstand die Gebühr erneut. Der Senat geht - mit dem Revisor - davon aus, dass in vorliegender Sache eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr, und zwar in Höhe der Pflichtverteidigergebühr von EUR 151 angemessen ist, da das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien als unterdurchschnittlich einzustufen ist. Angesichts der Überschreitung der Gebühr um nur 13% ist die Bestimmung durch den Verteidiger indes nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG und daher anzuerkennen.
14 
4. Dem Verteidiger steht ebenfalls die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu.
15 
a. Dem Wortlaut nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung „ durch die anwaltliche Mitwirkung “ entbehrlich wird, weil (Abs. 1 Nr. 1) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Es entspricht der herrschenden Meinung, dass auch die Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eine nicht nur vorläufige Einstellung im Sinne der Norm ist, da der Fortführung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 4 und 5 StPO erhebliche Hindernisse entgegenstehen (Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 14; Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage 2009, Rz 4; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 28; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, VV 4141, Rz 15).
16 
b. Gesetzessystematisch spricht - wie schon bei dem früher geltenden § 84 Abs. 2 BRAGO - eineVermutung für eine Verfahrensförderung im Sinne von Nr. 4141 VV RVG durch den Rechtsanwalt, wenn dieser für den Angeklagten tätig wird und das Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung abgeschlossen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO; Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 12; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage 2006, VV 4141, Rz 30; Hartmann, a.a.O, VV 4141, Rz 9).
17 
Nach dem Ausschlusstatbestand des Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn „ eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. “ Daher trägt die Staatskasse die Beweislast für das Nichtentstehen der Gebühr.
18 
c. Nr. 4141 VV RVG kann keine weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität des anwaltlichen Mitwirkungsbeitrags entnommen werden. Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist daher unerheblich, entscheidend ist vielmehr, dass überhaupt „ eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit“ ersichtlich ist. Nach dem Wortlaut („gerichtete“) genügt eine bloße Förderungsabsicht der Mitwirkungshandlung (Hartmann, a.a.O., VV 4141, Rz 8 und 9). Mit dem Ausschlusstatbestand der Nr. 4141 Abs. 2 VV RVG sollen offensichtlich nur sachfremde Eingaben und sich in keiner erkennbaren Weise auf die Sache selbst beziehende Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgeschlossen werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Für die Beurteilung kommt es daher einzig darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (zu den denkbaren Mitwirkungshandlungen, siehe: Burhoff, a.a.O, VV 4141, Rz 7; Schneider/Wolf, a.a.O, VV 4141, Rz 31; Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 6 und 7; Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 2. Auflage 2007, VV 4141-4142, Rz 124; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 237/08, zitiert nach , zur Einlassung im Ermittlungsverfahren).
19 
Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung muss die auf Förderung „ gerichtete “ Mitwirkungshandlung für die Entscheidung des Gerichts insbesondere weder ursächlich noch mitursächlich sein (OLG Düsseldorf, a.a.O. zu § 84 BRAGO; Burhoff. a.a.O, VV 4141, Rz 11; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Hartmann, a.a.O., VV 4141, Rz 8; Schneider/Wolf, a.a.O., VV 4141, Rz 30 - a.A.: KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ; AG Betzdorf, Beschluss vom 16.05.2008, 2070 Js 30194/07, JurBüro 2008, 589 mit Verweis auf KG Berlin, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, VV 4141, Rz 12 mit Verweis auf AG Betzdorf, a.a.O.). Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens sollen damit nachträglich nicht die subjektiven Erwägungen und Vorstellungen der entscheidenden Richter ermittelt werden müssen und als Maßstab für die Bewertung zugrunde gelegt werden.
20 
Nichts anderes folgt im Hinblick auf die Quantität der anwaltliche Mitwirkung aus der Intention des Gesetzgebers, mit Schaffung von Nr. 4141 VV RVG den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO zu übernehmen, der „intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeindung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich“ honorieren wollte (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG), BT-Druck 15/1971, S. 227). Die Begründung zeigt nur, weshalb der Gesetzgeber diesen Gebührentatbestand geschaffen hat. Angesichts des Gesetz gewordenen Wortlauts selbst kann hieraus aber keine einschränkende Auslegung im dem Sinn vorgenommen werden, dass unter anwaltlicher Mitwirkung nur intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten zu verstehen wären (so aber KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ). Die gebotene Auslegung des Gesetzes hat den in der Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu erfassen, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dessen Sinnzusammenhang ergibt. Die Materialien zur Entstehungsgeschichte dürfen dabei nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden, sondern sind nur unterstützend heranzuziehen. Die Begrifflichkeit „ anwaltliche Mitwirkung “ der Nr. 4141 VV RVG ist daher unter Berücksichtigung des in Absatz 2 ausformulierten Ausschlusstatbestandes in dem Sinn auszulegen, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert, „ eine auf die Förderung gerichtete Tätigkeit“ entfaltet haben muss.
21 
Dieses Auslegungsergebnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff der anwaltlichen Mitwirkung in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, dessen Wortlaut Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entspricht. Auch dort genügt jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist (BGH, Urteil vom 18.09.2008, IX ZR 174/07, zitiert nach , mit m.w.N). Nach der zutreffenden Begründung des Bundesgerichtshofs lässt sich der strengere Maßstab für die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG, der eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit verlangt (siehe hierzu etwa Schneider/Wolf, a.a.O. VV 1002, Rz 18 ff.; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1002, Rz 38 ff.) nicht auf Nr. 5115 VV RVG übertragen, da die Vorschrift u.a. nicht vergleichbare Verwaltungsstreitigkeiten betrifft. Nichts anderes gilt nach Ansicht des Senats auch für die Nr. 4141 VV RVG.
22 
Negativ abzugrenzen ist im Fall der Nr. 4141 VV RVG die bloße Akteneinsicht oder die Verteidigerbestellung, die als solche noch nicht als auf „die Förderung gerichtete Tätigkeit “ wahrgenommen werden können (h.M, vgl. Burhoff, a.a.O., VV 4141, Rz 8, Gerold/Schmidt, a.a.O, VV 4141, Rz 9; AG Hannover, Beschluss vom 01.09.2005, 514 C 11137/05, JurBüro 2006, 79, Urteil vom 04.07.2005, 512 C 3993/05, JurBüro 2006, 313).
23 
d. Danach wäre auch im vorliegenden Fall eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur dann ausgeschlossen, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Hier ist aber das Gegenteil der Fall: Die vorliegenden Anregungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gingen zunächst vom Verteidiger aus und sind - da Kausalität gerade nicht erforderlich ist - auch dann ausreichend, wenn das Verfahren möglicherweise auch ohne die Anregung der Verteidigung eingestellt worden wäre (so auch LG Köln, Beschluss vom 23.04.2001, 104 Qs 69/01, StV 2001, 638; LG Saarbrücken, Beschluss vom 20.02.2001, 4 Qs 8/01 I, ebenda). Für die Beurteilung der anwaltlichen Mitwirkungshandlung kommt in diesem Fall hinzu, dass der Abtrennung des Verfahrens eine - wenn auch im einzelnen nicht näher bekannte - Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten unmittelbar vorausging. Entgegen den Gründen des angefochtenen Beschlusses kommt es mangels Kausalitätserfordernis nicht darauf an, dass die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss auch ohne Anhörung des Beschuldigten und rechtlich ohne notwendige Beteiligung des Verteidigers erfolgen kann.
24 
e. Bei Rahmengebühren bestimmt zwar grundsätzlich der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr - wie im vorliegenden Fall - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
25 
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sind die beantragten EUR 140.- netto nach Ansicht des Senats unbillig, da die für die Erledigung ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der in § 14 RVG genannten Kriterien als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen ist. Der Senat hält statt der beantragten Gebühr nur die Mindestgebühr in Höhe von EUR 40 - netto für angemessen.
26 
5. Die Postpauschale Nr. 7001, 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG waren antragsgemäß festzusetzen.
27 
6. Die Kostenentscheidung folgt angesichts des geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels aus 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 473, Rz 6.)
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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published on 05/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 237/08 Verkündet am: 5. November 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 4141 Eine
published on 18/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/07 Verkündet am: 18. September 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 5115 Abs.
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Annotations

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.