Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
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§ 43 OWiG 1968 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 43 OWiG 1968 wird zitiert von 1 anderen §§ im OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
§ 43 OWiG 1968 zitiert 2 andere §§ aus dem OWiG 1968.
Anzeigen >OWiG 1968 | § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
Anzeigen >OWiG 1968 | § 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Referenzen - Urteile
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 43 OWiG 1968.
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.2701
Anzeigen >Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Apr. 2017 - M 21 K 16.1087
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2009 - IX ZR 237/08
Anzeigen >Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2017 - 6 ZB 17.1325
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.