(1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt.

(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Absatz 2 Nummer 4).

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Referenzen - Gesetze | § 253 StPO

§ 253 StPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 253 StPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 97 Ermittlungen des Notars


(1) Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere 1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Abs. 3 und § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuchs) einholen,2. ein Verfahren zur Bodensonde
§ 253 StPO zitiert 1 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Baugesetzbuch - BBauG | § 199 Ermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Da

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 253 StPO.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Apr. 2016 - W 1 K 15.222

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Juni 2016 - AN 11 K 15.01378

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor 1. Zum ursprünglichen Klagebegehren Nr. 2 wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2018 - IX ZR 190/17

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 190/17 Verkündet am: 13. September 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 1 Abs. 1 De

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juli 2018 - 34 Wx 115/18 Kost

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 14. März 2018 dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert festgesetzt wird auf: 400.000 € für die Eintr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 B 62/16

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Okt. 2017 - 9 B 61/16

bei uns veröffentlicht am 23.10.2017

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Sept. 2016 - 1 BvR 1586/15

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor 1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2014 - 4 A 1414/12.Z -, soweit darin der Streitwert unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Re

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2015 - 7 K 5146/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Der Bescheid vom 17.3.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 8.10.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Jan. 2014 - 2 K 2218/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten, mit der sie gemäß § 197 BauGB zur Erteilung von Auskünften über das Grundstück S.-Straße 23 in R

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2010 - II R 42/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 I. Das Land B brachte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 u.a. das Krankenhaus A einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und Revision

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten...