Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - IV ZR 85/05

bei uns veröffentlicht am25.04.2007
vorgehend
Landgericht Münster, 15 O 633/03, 01.04.2004
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 109/04, 23.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 85/05 Verkündetam:
25.April2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung
, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert
ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche
aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus,
aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter
Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. April 2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls.
2
Der Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine Tierhalterhaftpflichtversicherung , bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtversicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungsschutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter des Klägers mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" zugrunde. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die Geltung der "Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläuterungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung" vereinbart. Dort heißt es unter Nr. A III 1 RBE: "Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter."
3
Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentümerin , der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter des Klägers aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in Höhe von ca. 590.000 € geltend.
4
Der Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf gestützt , seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE greife nur hinsichtlich der Tierhalterhaftung aus §§ 833, 834 BGB, nicht aber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach § 823 BGB hafte.
5
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von seinen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys machten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als "prozessordnungswidrig" gerügt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen gemacht.
6
Das Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer abgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattgegeben. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten zu 2 eingelegten Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 2.
8
Das I. Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005, 1678 veröffentlicht ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leistungsfrei , da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu berücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht Tierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2, das gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des Klägers allerdings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon abweichender Vortrag des Klägers sei neu und mangels Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die gebotene enge Auslegung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1 RBE (Tierhalterklausel) ergebe jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des § 833 BGB ausschließe. Eine damit zufällig einhergehende verschuldensabhängige Haftung nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zufällig treffe, sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschließen der Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr "neutralen Charakter" habe, könne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unschädlich sei schließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des Klägers möglicherweise außer auf § 823 BGB zusätzlich auf § 833 BGB gestützt werden könnten.
9
II. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10
Zutreffend 1. geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Tochter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Halterin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den beiden Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestreiten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - NJW-RR 2003, 1344 unter II A 1 a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den neuen Vortrag des Klägers zu den seine Haltereigenschaft begründenden Umständen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hat.
11
2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen, da deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt, dass nicht nur Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen gegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen sind (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG Hamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR 2003, 92; vgl. Späte, Haftpflichtversicherung § 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, § 149 VVG Rdn. 99; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70).
12
a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268, 272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.).
13
in Der der Ausschlussklausel verwendete Begriff der "Haftpflicht als Tierhalter" ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache. Schon die amtliche Überschrift des § 833 BGB "Haftung des Tierhalters" (BGBl. I 2002, 42, 187) weicht maßgeblich von der Klauselformulierung ab. Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - VI ZR 13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 - VersR 1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 823 BGB von einer "Haftpflicht als Tierhalter" gesprochen werden.
14
Risikoausschluss Als ist die Tierhalterklausel zwar grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182, 187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 unter II 1 a).
15
b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die Haftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbezogenes , strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das allei- ne den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom Deckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc).
16
Dies aa) wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das Handeln "als Familienvorstand" (Nr. 1) oder "als Radfahrer" (Nr. 3) als vom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formuliert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a AHB den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: "Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den... angegebenen Eigenschaften … des Versicherungsnehmers". Ist also für die Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft maßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbezogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343).
17
bb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare Zweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren des täglichen Lebens" (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzugrenzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Kuwert/Erdbrügger, Privathaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadensersatzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988, 609 unter 2 d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG Düsseldorf aaO). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Begrenzung des durch das Halten von Tieren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erhöhten Risikos, Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu sein, nur gewährleistet ist, wenn die Tierhalterklausel sämtliche einschlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich nicht ausschließlich auf den Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil wäre es eher fernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen verschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber nicht ausschließen will.
18
Da cc) die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833 BGB als auch nach § 823 BGB einzustehen hat (OLG Düsseldorf aaO; Karle, VW 2000, 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dieser Auslegung der Tierhalterklausel weder einer unerwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen Doppelversicherung durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kläger im konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl keinen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der außergewöhnlichen , durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechtsanwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versicherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klauselauslegung an sich, die losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat.
19
3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsgericht das Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten gewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Betrachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des Stallgebäudes - z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein eingestelltes Pony satteln, reiten, striegeln oder füttern könnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht gewählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für irgendeine halterspezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxentür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.
20
Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemäßen Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823 Abs. 1 BGB zusätzlich eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in Betracht kommt. Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer Autostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst nicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verursacht hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern ausreicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die Klage ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 O 633/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 -

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Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/00 Verkündet am:
27. Februar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äußerer
Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich
unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile
oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann
jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen
und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen.
Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander abweichen.
HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)
Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet
sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört.
Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf
an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und
Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.
Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endverbraucher
weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge,
daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekommenen
Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich
ist.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und über die durch ihre zurückgenommene Berufung vom 10. März 1999 veranlaßten Kosten - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der H.-GmbH, die mit Zweiradzubehör handelt. Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 besorgt für die H.-GmbH aufgrund einer Vereinbarung vom 26. September 1995 die Belieferung ihrer Verkaufsstellen. Im April 1996 stand bei der H.-GmbH ein Warentransport zu mehreren Geschäften in Süddeutschland an. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagte zu 1 am 16. April 1996 die Beklagte zu 2. Deren Fahrer L. holte das Gut am Nachmittag desselben Tages bei der H.-GmbH ab. Anschließend stellte er den beladenen Lkw in einer von der Beklagten zu 1 angemieteten Halle in Düsseldorf unter. Die von der Beklagten zu 1 angemietete Fläche in der etwa 17.000 qm großen Halle beträgt 3.000 qm. Die restliche Stellfläche ist an andere Unternehmen vermietet. Eines der Rolltore der Halle war defekt, so daß es sich nicht vollständig schließen ließ. Der beladene Lkw wurde in der Nacht vom 16. auf den 17. April 1996 aus der Halle gestohlen.
Die Beklagte zu 1 hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 am 27. Januar 1997 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte zu 2 - behauptet, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, den beladenen Lkw bis zum Antritt der Auslieferungsfahrt in der von ihr angemieteten Halle abzustellen. Der Lkw samt Ladung sei auch schon vor dem 16. April 1996 regelmäßig dort abge-
stellt worden. Von dieser Praxis hätten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 Kenntnis gehabt.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, sie habe ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden, der sich einschließlich Gutachterkosten auf 188.989,32 DM belaufe, ersetzt.
Sie hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 188.989,32 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat die Auffassung vertreten, als Spediteurin brauche sie für den eingetretenen Schaden nicht zu haften. Zudem habe sie den Fahrer L. wiederholt darauf hingewiesen , auf welche Weise Transportgut gegen den Zugriff Dritter geschützt werden müsse. Die unzureichende Sicherung des Ladeguts in ihrer Halle sei für den Diebstahl des beladenen Lkw nicht ursächlich gewesen.
Die Beklagte zu 2 hat gemeint, sie treffe an der Entstehung des Schadens kein Verschulden, da die Beklagte zu 1 ihren Fahrer ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in der hier in Rede stehenden Halle abzustellen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 hafte der H.-GmbH für den Schaden, der durch den Verlust des Transportgutes eingetreten sei, gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, gegen die Beklagte zu 2 stünden der H.-GmbH weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zu, so daß solche auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Die Haftung der Beklagten zu 1 als Frachtführerin ergebe sich aus § 413 HGB a.F. Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) könne sich die Beklagte zu 1 nicht berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw auch schon vor dem streitgegenständlichen Diebstahl regelmäßig in der völlig unzureichend gesicherten Halle abgestellt habe, was dem Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 bekannt gewesen sei.
Die feststehenden gravierenden Sicherheitsmängel der Halle, die die Beklagte zu 1 gekannt habe, führten zu der Vermutung, daß diese für den in Rede stehenden Diebstahl ursächlich gewesen seien. Diese Vermutung habe die Beklagte zu 1 nicht durch den Umstand zu widerlegen vermocht, daß nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen feststehe, daß der beladene Lkw mit einem Originalschlüssel aus der Halle gefahren worden sei.
Die Schadensersatzforderung der H.-GmbH, die ihre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 an die Klägerin abgetreten habe, belaufe sich auf den eingeklagten Betrag. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die H.-GmbH habe gegen die Beklagte zu 2 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB, da die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen habe, daß die unzureichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal gewesen sei.
Ebensowenig bestünden Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB, die durch Abtretung der Beklagten zu 1 vom 27. Januar 1997 auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Der Beklagten zu 1 sei es im Streitfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich für den eingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten, da - was zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 unstreitig sei - die Beklagte zu 1 die Weisung erteilt habe, den beladenen Lkw in der von ihr angemieteten Halle abzustellen.
II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten zu 1 haben dagegen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Zur Revision der Klägerin
1. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 stünden gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB keine Schadensersatzansprüche zu, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegangen sein könnten.

a) Auf die Prozeßrechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streitgenosse führt seinen eigenen Prozeß - trotz äußerlicher Verbindung der Verfahren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken.
Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können der Tatsachenvortrag, das (Nicht-)Bestreiten und ein Geständnis voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen wirken (vgl. MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 61 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 61 Rdn. 8).

b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag verneint, weil es der Beklagten zu 1 im Streitfall nach Treu und Glauben versagt sei, sich für den eingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten. Es hat darauf abgestellt, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 unstreitig sei, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheitsmängel der Halle ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in der großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

c) Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und deshalb zu Unrecht angenommen , aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und der Beklagten zu 2 ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 aufgrund der Weisung der Beklagten zu 1, den beladenen Lkw über Nacht in der ungesicherten Halle unterzustellen , von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Obhutspflichten abgehalten worden sei.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 sei unstreitig, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheitsmängel ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in ihrer großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffene Feststellung ist gemäß §§ 314, 561 a.F. ZPO für das Revisionsgericht bindend. Von ihr ist daher im Revisionsverfahren auszugehen. Das Bestreiten der von der Klägerin und der Beklagten zu 2 übereinstimmend behaupteten Weisung seitens der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der
Beklagten zu 2 mit Recht nicht berücksichtigt, weil jeder Streitgenosse seinen Prozeß - wie bereits dargelegt - selbständig führt.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Anweisung die Gefahrenlage, die den Verlust des Transportgutes herbeigeführt hat, selbst geschaffen hat und daß es ihr deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt ist, die Beklagte zu 2 für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, durch die Weisung der Beklagten zu 1 seien weder die Beklagte zu 2 noch deren Fahrer L. daran gehindert gewesen, den beladenen Lkw in der Zeit zwischen der Beladung und dem Fahrtantritt nach Süddeutschland an einem hinreichend gesicherten Ort unterzustellen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2 stand eine anderweitige sichere Unterstellmöglichkeit nicht zur Verfügung. Der Fahrer L. durfte daher die Weisung der Beklagten zu 1 befolgen und den beladenen Lkw über Nacht in deren ungesicherter Halle abstellen.
2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht der H.-GmbH.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin obliege als Anspruchstellerin in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Eigentumsverletzungshandlung und deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Die Klägerin
könne angesichts des Umstands, daß der genaue Tathergang unaufgeklärt geblieben sei, nicht beweisen, daß die unzureichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal geworden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige , der einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht, grundsätzlich alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB als anspruchsbegründenden Klagegrund zu beweisen hat. Der Geschädigte muß daher in aller Regel auch den nach § 286 ZPO zu würdigenden Beweis erbringen, daß die behauptete Unrechtshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers zu einer Rechtsverletzung geführt hat (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 58, 48, 53; 93, 351, 354; Baumgärtel /Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823 Rdn. 7, 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vor § 249 Rdn. 162). Das für einen Kläger hierbei bestehende Beweisrisiko kann allerdings durch Beweiserleichterungen - wie beispielsweise die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr - herabgemindert werden.
aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zu 2 die Ursächlichkeit der Sicherheitsmängel für die Entwendung des beladenen Lkws weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren bestritten habe. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 weist mit Recht darauf hin, daß es eines ausdrücklichen Bestreitens der Beklagten zu 2 nicht bedurfte, weil die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin zur Kausalität zwischen der behaupteten Unrechtshandlung, Abstellen des beladenen Lkws in der unzureichend gegen Diebstahl gesicherten Halle, und der eingetretenen Rechtsverletzung keinen konkreten Vortrag gehalten hat. Entgegen der Auffassung der Revision waren nähere Darlegungen der Klägerin zur
Ursächlichkeit nicht entbehrlich, weil nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen , wonach der Lkw mit einem Originalschlüssel geöffnet und aus der Halle herausgefahren wurde, auch die ernsthafte Möglichkeit gegeben war, daß sich die Sicherheitsmängel nicht auf den Diebstahl des Lkws ausgewirkt haben.
Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch nicht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß die freie Zugänglichkeit zum Innenraum der Halle für den Diebstahl des beladenen Lkws ursächlich war. Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, daß die Täter einen zum Fahrzeug der Beklagten zu 2 passenden Schlüssel besaßen, läßt die Möglichkeit, daß der oder die Täter unabhängig von der unzureichend gesicherten Eingangstür Zugang zum Innenraum der Halle hatten, nicht als fernliegend erscheinen.
bb) Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es bei einem grob fahrlässigen Organisationsverschulden dem Frachtführer obliege, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen und diese Beweislastumkehr auch für die deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gelte.
Der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsprechung des Senats zum groben Organisationsverschulden des Spediteurs/Frachtführers (vgl. BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.) in bezug auf die Haftung der Beklagten zu 2 nicht zur Anwendung kommen kann, weil deren Fahrer nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den beladenen Lkw auf Anweisung der Beklagten zu 1 in der unzureichend gesicherten Halle abgestellt hat. Danach kann der Beklagten zu 2 kein (grobes) Organisationsverschulden angelastet werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 durch ihre
bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 2 revisionsrechtlich zugrundezulegenden Weisung die Gefahrenlage geschaffen, die den Verlust der Waren- sendung herbeigeführt haben soll. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 und deren Fahrer L. seien im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 verpflichtet gewesen, die Anweisung der Beklagten zu 1 zu befolgen.
B. Zur Revision der Beklagten zu 1
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte zu 1 als Fixkostenspediteurin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) grundsätzlich der Frachtführerhaftung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. i.V. mit den Haftungsbestimmungen der ADSp a.F. (§§ 51 ff.) unterliegt.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen, weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht habe.

a) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei von einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der Beklagten zu 1 angemietete Lagerhalle sei als sicherer Abstellplatz für den beladenen Lkw vollkommen ungeeignet gewesen, weil ein nicht mehr überschaubarer und kontrollierbarer Personenkreis jederzeit Zutritt zu der etwa 17.000 qm großen Halle gehabt habe und zudem zum Schadenszeitpunkt ein Rolltor der Halle defekt
gewesen sei, so daß es sich nicht mehr ordnungsgemäß habe verschließen lassen.
Die Revision macht geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts treffe nicht zu, weil der für die Beklagte zu 1 tätige Hausmeister Sc. das Tor abends zugeschoben und von innen mit einem Holzkeil versehen habe, so daß es von außen nicht habe geöffnet werden können. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Sie berücksichtigt nicht, daß die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts ihre Grundlage im unstreitigen Teil des Tatbestands hat (BU 5, 1. Abs.). Die dortige Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen.
bb) Das Berufungsgericht hat das Abstellen des beladenen Fahrzeugs in der unzureichend gesicherten Lagerhalle als grob fahrlässige Vernachlässigung der dem Fahrer L. obliegenden Sicherung des Transportgutes gegen Diebstahl angesehen.
Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten des Fahrers L. ausdrücklich als grob fahrlässig bezeichnet hat. Davon abgesehen stellt die angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts die revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des eigenen Sachvortrags der Beklagten zu 1 dar, die stets vorgetragen hatte, beladene Fahrzeuge dürften wegen der Diebstahlsgefahr nur in der weiteren, besonders gesicherten Halle abgestellt werden, worauf die Fahrer von den Geschäftsführern der Beklagten zu 1 auch nachdrücklich hingewiesen worden seien.
Der von der Revision angeführte Umstand, daß das Mietwagenunternehmen S. zur Tatzeit in der Halle Pkw abgestellt hatte, läßt nicht darauf schließen, daß die Halle seinerzeit ausreichend Sicherheit gegen Diebstähle geboten hat.
cc) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 anläßlich der Schlüsselübergabe für die große Halle erklärt hat, jede Haftung auszuschließen, da die Halle noch von anderen Mietern genutzt werde. Ein vereinbarter Haftungsausschluß zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 kann sich grundsätzlich nicht auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu ihrer Auftraggeberin , der H.-GmbH, auswirken, aus dem die vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 gerade hergeleitet wird.
dd) Die Revision wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen D. nicht vernommen hat, weil das in dessen Wissen gestellte Vorbringen nicht den Schluß auf eine die Beklagte zu 1 entlastende Schadensursache zuläßt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten zu 1 ergibt sich lediglich, daß der angebliche Dieb La. Schlüssel für das entwendete Fahrzeug besessen und der Fahrer L. ihm zwei Wochen zuvor das Fahrzeug geliehen habe. Selbst wenn unterstellt wird, La. sei infolgedessen in der Lage gewesen, Kopien der Fahrzeugschlüssel anzufertigen , folgt daraus nicht, daß er auch Schlüssel für die Halle besessen hätte. Damit fehlt es jedoch an einer notwendigen Voraussetzung für den Schluß, die unzureichende Sicherung der Halle sei für die Entwendung des beladenen Lkws nicht ursächlich geworden.

b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, dem Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis bekannt gewesen, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw regelmäßig bis zum Antritt der Auslieferungsfahrten in der großen ungesicherten Halle abgestellt habe.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der in Rede stehenden Kenntnis des Geschäftsführers P. der Beklagten zu 1 aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H. gewonnen, die ausgesagt hat, der Geschäftsführer habe ihr gegenüber in einem am 26. April 1996 geführten Gespräch erklärt, der Fahrer L. habe - ebenso wie am Vortag des streitgegenständlichen Diebstahls - den beladenen Lkw regelmäßig am Abend in der großen Halle abgestellt, bevor er am frühen Morgen des nächsten Tages zu seinen Touren aufgebrochen sei.
bb) Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Einwand der Beklagten zu 1, die Zeugin H. habe die Äußerungen des Geschäftsführers P. zum Unterstellort des beladenen Lkws zu Unrecht auf die große ungesicherte Halle bezogen, weil sie von der weiteren kleinen besonders gesicherten Halle nichts gewußt habe, Bedeutung beimessen müssen, bleibt allerdings der Erfolg versagt.
Die Revision berücksichtigt nicht, daß es aufgrund des Anliegens der Zeugin H., den Tatort in Augenschein zu nehmen, für den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 keinen Anlaß für die Annahme gab, die Fragen der Zeugin hätten sich auf die kleinere Halle bezogen. Denn der Fahrer L. hatte weder in der Tatnacht noch zuvor die kleinere Halle als Abstellplatz benutzt. Zudem ist un-
streitig, daß der Lkw aus der großen Halle entwendet wurde. Danach konnte es für den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht zweifelhaft sein, daß sich das mit der Zeugin H. geführte Gespräch ausschließlich auf den Tatort und damit auf die große Halle bezogen hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nach den Aufzeichnungen der Zeugin H. sowohl bei seiner Angabe, der Fahrer L. habe einen Schlüssel gehabt, als auch bei seiner Erklärung zum Abstellen des Fahrzeugs ohne Differenzierung von "der Halle" gesprochen hat. Denn es ist unstreitig, daß der Fahrer L. für die besonders gesicherte Halle keinen Schlüssel besaß. Das legt die Annahme nahe, daß sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nur auf die große ungesicherte Halle bezogen haben.
cc) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte seine Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers P. nicht allein auf die Aussage der Zeugin H. stützen dürfen, sondern es hätte auch die von der Beklagten zu 1 gegenbeweislich benannten Zeugen J. und Jä. zum Beweisthema I. 1 des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1999 vernehmen müssen.
Bei dem in Rede stehenden Beweisthema ging es um die Frage, ob die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Frühjahr 1996 gewußt haben, daß der Fahrer L. regelmäßig mit Transportgut beladene Fahrzeuge in der großen Halle im Bereich der etwa 3.000 qm großen von der Beklagten zu 1 angemieteten Fläche abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zeugen J. und Jä. seien von der Beklagten zu 1 nur zum Beweis ihrer Behauptung benannt worden, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, keine beladenen Fahrzeuge in der großen Halle abzustellen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. Denn im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 26. Januar 2000 heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen J. und Jä. gegenbe-
weislich zu dem Beweisthema I. 1 benannt werden. Wenn das Berufungsgericht den Gegenbeweisantritt anders verstanden haben sollte, hätte es die Beklagte zu 1 darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO).
Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache sei für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil aus dem von der Beklagten zu 1 behaupteten Umstand, daß die beiden Zeugen den Lkw niemals in der Halle haben stehen sehen, nicht gefolgert werden könne, daß der Lkw nicht regelmäßig dort über Nacht beladen gestanden habe. Diese Beurteilung ist nicht zwingend. Es hätte vielmehr einer Klärung bedurft, wie oft und zu welchen Zeiten sich die Zeugen in der Halle aufgehalten haben. Davon hängt es letztlich ab, ob sie verläßliche Angaben zum Beweisthema I. 1 machen können.
dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu der Feststellung gelangen, daß der Geschäftsführer P. der Beklagten zu 1 von den Gepflogenheiten des Fahrers L. vor dem 16. April 1996 Kenntnis hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung des streitgegenständlichen Schadens seitens der Beklagten zu 1 angenommen hat mit der Folge, daß sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen kann. Die Beklagte zu 1 geht selbst davon aus, daß die große Halle zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Sicherung gegen Diebstähle geboten hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen haben ihre Geschäftsführer die Fahrer nachdrücklich angewiesen, beladene Lkws nur in der kleineren, besonders gesicherten Halle abzustellen. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, beladene Lkws
könnten aus der großen nicht ausreichend gesicherten Halle entwendet werden.
Sofern von einem grob fahrlässigen Verschulden der Beklagten zu 1 auszugehen ist, muß sie beweisen, daß der Schaden auf eine andere, sie entlastende Ursache zurückzuführen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, VersR 1989, 1066, 1067).
2. Die Revision der Beklagten zu 1 wendet sich auch mit Erfolg gegen die Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatzbetrages.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die gestohlenen Waren hätten in Verkaufsshops, bei denen es sich um Franchisenehmer der H.-GmbH handelt, für Rechnung der H.-GmbH an Endverbraucher veräußert werden sollen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verkaufspreis , den die Endverbraucher in den Verkaufsshops hätten zahlen müssen, dem Wert entspreche, den die Waren am Ort der Ablieferung gehabt hätten (§ 430 Abs. 1 HGB a.F.). Der Umstand, daß die Verkaufsshops Franchisenehmer der H.-GmbH seien, führe nicht zu einem Abzug der Verkaufsprovisionen dieser Unternehmen von der geltend gemachten Schadenssumme, da allgemein anerkannt sei, daß die Kosten, die dem Geschädigten bei seinem Warenabsatz entstehen, bei der Schadensberechnung grundsätzlich nicht abgesetzt würden. Dies gelte auch für Provisionen, die im Verkaufsfall eventuell an die Franchisenehmer gezahlt werden müßten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Muß der Frachtführer gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. für den Verlust von Transportgut Schadensersatz leisten, so ist gemäß § 430 Abs. 1 HGB a.F. grundsätzlich der gemeine Handelswert zu ersetzen, den ein Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in dem die Ablieferung zu bewirken war. Der gemeine Handelswert des abhanden gekommenen Gutes kann allerdings differieren. Er richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte - hier die H.-GmbH als Auftraggeberin der Beklagten zu 1 - angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1993 - II ZR 99/92, WM 1993, 1727, 1728 = NJW-RR 1993, 1371; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 430 HGB Rdn. 9; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2; Helm in Großkomm.HGB , 4. Aufl., § 430 HGB Rdn. 29; Glöckner, TranspR 1988, 327, 328).
Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, daß die von der H.-GmbH an ihre Franchisenehmer zu zahlenden Verkaufsprovisionen nicht von der geltend gemachten Schadenssumme in Abzug zu bringen sind. Die H.-GmbH vertreibt ihre Waren nicht direkt an den Endverbraucher. Dies erfolgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr durch ihre Franchisenehmer auf Rechnung der H.-GmbH. Die Franchisenehmer sind daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie es das Berufungsgericht auch erwogen hat - einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes der abhanden gekommenen Ware die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich ist (vgl. auch Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 429 HGB Rdn. 9 zur Handelsstufe zwischen Kommittenten und Kommissionär). Auf dieser Handelsstufe umfaßt der ersatzfähige Schaden der H.-GmbH lediglich den Preis, den
sie von ihren Franchisenehmern bei ordnungsgemäßer Durchführung des der Beklagten zu 1 erteilten Auftrags tatsächlich erhalten hätte. Das wäre aber nicht der volle Preis gewesen, den die Franchiseunternehmen bei einer Veräußerung der gestohlenen Waren an die Endverbraucher erzielt hätten, weil hiervon die den Franchisenehmern gebührenden Verkaufsprovisionen hätten in Abzug gebracht werden müssen.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten zu 1 war das angefochtene Urteil teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war
die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 327/02 Verkündet am:
21. Mai 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB f. Rechtsschutzvers. (ARB 75) § 4 Abs. 1 c
Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist nicht als Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften
anzusehen.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - LG Hannover
AG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. August 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 1999 eine Rechtsschutzversicherung, die Verkehrsrechtsschutz und Familienrechtsschutz umfaßt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/2000, künftig : AVB) zugrunde, die - soweit hier von Interesse - mit den ARB 75

übereinstimmen. Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine inzwischen in erster Instanz beim Landgericht Frankfurt am Main anhängige Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG. Er hat im Rahmen des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000 500 Aktien erworben. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch in erster Linie auf § 45 BörsG in der Fassung des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529). Er behauptet, der im Mai 2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz erheblich zu hoch bewertet worden sei.
Die Beklagte hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich der Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 1c AVB nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften beziehe. Erstmals im Deckungsprozeß stützt sie ihre Ablehnung auch auf fehlende Erfolgsaussicht der Klage gegen die Deutsche Telekom AG.
Der Kläger verlangt unter Abzug einer Selbstbeteiligung die Erstattung von verauslagten Prozeßkosten in Höhe von 300 DM. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, den Kläger von den weiteren Kosten freizustellen, die diesem bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Deutsche Telekom AG wegen des Wertverlustes der von ihm im Juli 2000 erworbenen Aktien der Deutschen Telekom AG entstehen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Landgericht hat gegenteilig entschieden (NVersZ 2002, 578). Mit der

zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger für die auf Zahlung von 28.949,02 DM/14.801,40 gegen die Deutsche Telekom AG bedingungsgemäß Rechtsschutz zu gewähren. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen.
1. Der Versicherungsschutz umfaßt nach § 25 Abs. 2a i.V. mit § 14 Abs. 1 AVB die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Unter gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen zu verstehen, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines dem Anspruch zugrunde liegenden Schadenereignisses Rechtsfolgen knüpfen (vgl. zu § 1 Nr. 1 AHB Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99 - VersR 2000, 311 unter II 3a). Bei § 45 BörsG handelt es sich um eine solche auf die Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung, und zwar sowohl nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers wie nach allgemeiner Ansicht in Rechtslehre und Rechtspraxis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. BörsG § 45 Rdn. 10, 11; Groß, Kapitalmarktrecht §§ 45, 46 BörsG Rdn. 53, 54; Grundmann in Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl. § 112 Rdn. 62; Sittmann, NJW 1998, 3761 ff.; Krämer/Baudisch, WM 1998,

1161, 1163; BGHZ 139, 225, 228 zu der bis 31. März 1998 geltenden Fassung; LG München I NJW 2002, 1807 f.).
Die Revisionserwiderung meint unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1984 (IVa ZR 78/83 - VersR 1985, 32), § 45 BörsG sei keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinne der Versicherungsbedingungen , weil es sich bei der Vorschrift um gesetzlich geregelte Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo beim Eingehen eines körperschaftlichen Rechtsverhältnisses handele. Damit kann die Rechtsnatur von § 45 BörsG als auf Leistung von Schadensersatz gerichtete gesetzliche Haftpflichtbestimmung aber nicht in Frage gestellt werden. Es kann allenfalls darum gehen, ob ein darauf gestützter Anspruch vom Risikoausschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften nach § 4 Abs. 1c AVB erfaßt wird. Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 17. Oktober 1984 (aaO unter II 1) den Anspruch aus culpa in contrahendo auch bei der Reichweite des Risikoausschlusses für die Interessenwahrnehmung aus Spiel- und Wettverträgen nach § 4 Abs. 1g ARB 75 behandelt.
2. Der Anspruch auf Deckungsschutz ist nicht nach § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines

Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt je- doch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 8. Dezember 1999 aaO unter II 4 b aa).

b) aa) Die Formulierung "Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften" verweist zwar auf rechtliche Kategorien. Damit verbindet die Rechtssprache aber keinen fest umrissenen Begriff. Es ist schon zweifelhaft , ob das "Recht der Handelsgesellschaften" ein in seinen Konturen eindeutig festgelegter Begriff ist, der - soweit hier von Bedeutung - etwa nur das Aktiengesetz meint oder auch alle sonstigen Rechtsnormen, die dem Aktienrecht zugeordnet werden können. Der zusätzliche, in hohem Maße interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck "Bereich" führt jedenfalls dazu, daß ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache nicht anzunehmen ist.
bb) Demgemäß kommt es für die Auslegung darauf an, was aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften gehört. Er erkennt, daß es dabei um eine an rechtlichen Maßstäben ausgerichtete Zuordnung geht, mit der gewisse Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. We-

gen der Verweisung auf rechtliche Kriterien wird und darf er annehmen, daß die vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Interessenwahrnehmung jedenfalls keine Tatbestände betrifft, die nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zum Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften , sondern zu einem anderen Rechtsbereich gehören.
So verhält es sich bei den Ansprüchen aus § 45 BörsG. Sie sind nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapitalmarktrechts. Zwischen Gesellschaftsrecht und sonstigem Privatrecht gibt es zwar aufgrund von Zusammenhängen und gemeinsamer Grundlagen einen Überschneidungsbereich, in dem eine eindeutige Zuordnung von Problemen häufig nicht möglich sein wird. In der Rechtslehre und in der Rechtspraxis wird jedoch seit längerer Zeit eine klare Trennung zwischen Kapitalmarktrecht und Gesellschaftsrecht vorgenommen. Dabei wird das Börsen- und Wertpapierhandelsrecht eindeutig dem Kapitalmarktrecht zugeordnet (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 1 II 3; Pötsch, WM 1998, 949 ff.; Meixner, NJW 1998, 1896 ff.; Weber, NJW 2000, 2061 ff.). Assmann (in Handbuch des Kapitalanlagerechts § 1 Rdn. 71) und Weber (NJW 2000, 2061, 2065) bezeichnen das Emissionsrecht als Herzstück einer jeden kapitalmarktrechtlichen Regelung. Auch der Gesetzgeber hat dies so gesehen. Die Änderung des Börsengesetzes , auf der die ab 1. April 1998 geltende Fassung der §§ 45 ff. beruht, war Bestandteil des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 24. März 1998. Die Änderungen der börsenrechtlichen Vorschriften sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dazu beitragen, den Aktienhandel zu fördern, den Emittenten den Börsenzugang zu erleichtern,

die Wettbewerbsposition der Börsen zu stärken und den Anlegerschutz zu verbessern (BT-Drucks. 13/8933 S. 55 ff.).
cc) Ein davon abweichendes Verständnis wird auch der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer, der sich für den Erwerb von Wertpapieren als Kapitalanlage interessiert, nicht in Betracht ziehen. Aus seiner Sicht geht es in diesem Stadium erst um den Kauf von Aktien und nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer späteren Stellung als Aktionär. Daher wird er entgegen der Revisionserwiderung den Anspruch aus § 45 BörsG nicht etwa deshalb als zum Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften gehörig ansehen, weil er nach dem Erwerb der Aktie als Aktionär an einer Handelsgesellschaft beteiligt ist. Schon der Wortlaut des Gesetzes steht dem entgegen. Die §§ 45, 46 BörsG sprechen vom Erwerbspreis, dem Erwerb und dem Erwerbsgeschäft. Dem Gesetz ist auch ohne weiteres zu entnehmen, daß der haftungsbegründende Vorgang - der Erlaß und die Herausgabe des unrichtigen Prospekts - vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt. Damit kommt klar zum Ausdruck, daß die Vorschriften nicht Ansprüche des Erwerbers als Aktionär, sondern als Teilnehmer am Kapitalmarkt betreffen. Er soll in seinem vor dem Erwerb gefaßten Vertrauen auf einen richtigen Prospekt geschützt werden, und zwar unabhängig davon, ob im Sinne der bürgerlich -rechtlichen culpa in contrahendo Vertragsverhandlungen stattgefunden oder ihm die Prospektverantwortlichen persönlich gegenübergetreten sind (vgl. BGHZ 123, 106, 109 und BGHZ 79, 337, 341 f., 348).
dd) Das Geltendmachen von Ansprüchen aus § 45 BörsG ist deshalb nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften anzusehen (vgl. Prölss in Prölss/

Martin, VVG 26. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 4 und Harbauer, Rechtsschutz- versicherung 6. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 23 a.E.), jedenfalls nicht bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlußklauseln (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a und zum Erwerbsrisiko bei der Baurisikoklausel des § 4 Abs. 1k ARB 75 das Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1 und 2).
3. Auf fehlende Erfolgsaussicht kann sich die Beklagte für die Ablehnung nicht berufen. Dies ist ihr schon deshalb verwehrt, weil sie die darauf gestützte Ablehnung dem Kläger nicht unverzüglich mitgeteilt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - unter 2, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Kläger hat der Beklagten zwar seinerzeit keinen Klageentwurf übermittelt. Die Beklagte hat aber nicht geltend gemacht , den Kläger gemäß § 15 Abs. 1a AVB um weitere Informationen gebeten zu haben. Mit denselben Gründen, mit denen die Beklagte jetzt die Erfolgsaussichten verneint, hätte sie es bereits vorgerichtlich unverzüglich tun können.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 120/05 Verkündetam:
13.Dezember2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein
AHaftpflichtVB BBR Privat Nr. III.1
Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung
wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht
sind (sog. Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht
hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen
ist. Für die Auslegung der Ausschlussklausel kommt es nicht auf § 10
AKB an.
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, bei der er privathaftpflichtversichert ist, Freistellung von einem Schaden, den er verursacht hat. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat) zugrunde. In Letzteren ist unter III. 1 bestimmt: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers , Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
2
Kläger Der ist Maurermeister. Sein Arbeitgeber hatte ihm einen Mercedes Transporter 4,5 t zur Verfügung gestellt für den Weg von und zur Arbeitsstelle, wobei der Kläger Arbeitskollegen abzuholen oder mitzunehmen hatte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug nicht privat; dessen Kosten trug allein der Arbeitgeber. Am 19. Januar 2004 stellte der Kläger gegen 6.10 Uhr einen Heizlüfter in das Fahrzeug, um die vereisten Frontund Seitenscheiben aufzutauen. Danach wollte er sich auf den Weg zur Arbeit machen. In dieser Weise hatte der Kläger schon öfter die Scheiben vom Frost befreit. An diesem Tag kehrte der Kläger, während der Heizlüfter lief, in seine Wohnung zurück. Als er gegen 6.20 Uhr wieder nach dem Fahrzeug sah, stellte er fest, dass sich der Heizlüfter ausgeschaltet hatte und Brandschäden im Fahrzeug entstanden waren. Der Arbeitgeber stellte ihm deshalb den Betrag von 6.704,04 € in Rechnung.
3
Die vom Kläger zur Regulierung aufgeforderte Beklagte beruft sich auf verschiedene Haftungsausschlüsse, u.a. auf Nr. III. 1 BBR Privat.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
6
Das I. Berufungsgericht meint, die Klausel Nr. III. 1 BBR Privat schließe von der Deckung durch die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer nur solche Fälle aus, bei denen sich das spezifische Risiko des Kraftfahrzeuggebrauchs verwirkliche oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgehe. Hier habe der Kläger zwar durch das Enteisen der Scheiben seinen Fahrtantritt vorbereitet. An diese Verrichtung habe sich der Fahrtantritt aber nicht unmittelbar angeschlossen. Vielmehr sei der Kläger für 10 Minuten in seine Wohnung zurückgekehrt. Außerdem habe sich mit dem Schaden ein Risiko realisiert, das dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht des Fahrzeugs anhafte. Da ein Haftungsausschluss auch aus anderen Gesichtspunkten hier nicht in Betracht komme, müsse die Beklagte für den Schaden einstehen.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
8
a) 1. Die so genannte Benzinklausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Als Ausschlussklausel ist Nr. III. 1 BBR Privat grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter 2 b m.w.N.).

9
b) Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat nimmt vom Versicherungsschutz die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden aus, "die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden". Es muss sich also eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat.
10
c) Dabei ist nicht zu übersehen, dass mit Nr. III. 1 BBR Privat ein Risiko aus dem Bereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer bedenken; er wird Versicherungsschutz für das mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verbundene Risiko in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung erwarten. Insoweit erkennt der Versicherungsnehmer , wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Dezember 1988 - IVa ZR 161/87 - VersR 1989, 243 unter 3a; vom 16. Oktober 1991 - IV ZR 257/90 - VersR 1992, 47 unter 1), dass mit der hier in Rede stehenden Klausel grundsätzlich vom Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicherung versicherbar ist. Damit sollen einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermieden werden. Darin erschöpft sich indessen die Bedeutung dieser Erwägung.
11
Sie bedeutet dagegen nicht - und nur insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest -, dass der Versicherungsnehmer wegen dieses auch ihm erkennbaren Zusammenhangs zur Auslegung des in Nr. III. 1 BBR Privat formulierten Merkmals "Schäden, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs verursacht werden", auf Bedingungswerke zurückgreifen müsste, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verwendung finden. Denn diese Bedingungswerke muss der Versicherungsnehmer nicht kennen. Nr. III. 1 BBR Privat verweist weder auf Klauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung noch wird dem Versicherungsnehmer sonst deren Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Klausel in Nr. III. 1 BBR Privat ist demgemäß aus sich heraus nach ihrem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Sinn und Zweck auszulegen, wie dies oben näher dargelegt worden ist. Das gilt selbst dann, wenn der Begriff des Fahrzeuggebrauchs in den Bedingungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wegen des dort zu beachtenden Zusammenhangs weiter auszulegen sein sollte als in Nr. III. 1 BBR Privat.
12
d) Legt man diese Auslegung der Nr. III. 1 BBR Privat zugrunde, erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Zwar diente die Schaden stiftende Verrichtung der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck und damit dessen Gebrauch durch den Kläger als Fahrzeugführer. Der Kläger hat aber nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich einen nicht zum Fahrzeug gehörenden Heizlüfter in das Fahrzeug gestellt. Es hat sich also nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko des Heizlüfters realisiert. Deshalb greift der Deckungsausschluss der Nr. III. 1 BBR Privat hier nicht ein.
13
2. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen das Eingreifen von Risikoausschlüssen zutreffend verneint.
14
a) Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet , gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, nicht gedeckt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger hier aber weisungsabhängiger Besitzdiener. Er fällt daher nicht unter § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB. Dagegen wendet die Revision ein, der Kläger habe das Fahrzeug zumindest nachts für seinen Arbeitgeber zu verwahren gehabt. Eine derartige Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis würde jedoch für die Anwendung von § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. a AHB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1987 - IVa ZR 140/86 - VersR 1987, 1181, 1182).
15
b) Gemäß § 4 I Nr. 6 Abs. 1 Buchst. b AHB sind ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. In dieser Hinsicht hält die Revision für erheblich, dass der Kläger die Scheibe enteist habe, um zur Arbeit und zum Abholen der Kollegen zu fahren. Die zitierte Ausschlussklausel nimmt indessen solche Schäden nicht vom Versicherungsschutz aus, die der Versicherungsnehmer an fremden Sachen dadurch verursacht, dass er diese benutzt, um sich selbst oder sein Material oder Werkzeug an den Arbeitsplatz zu schaffen (Senatsurteil vom 27. November 1969 - IV ZR 637/68 - VersR 1970, 145 f.). In jener Entscheidung ging es um die Beschädigung eines Paternosters, der als Beförderungsmittel auf dem Weg von einer Arbeitsstelle zur anderen benutzt worden war. Der Kläger hat auch im vorliegenden Fall seine berufliche Tätigkeit als Maurermeister nicht an oder mit dem Fahrzeug verwirklicht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 25.01.2005 - 4 O 364/04 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 19 U 33/05 -

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 225/04 Verkündet am:
20. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 833, 242 Cd, 254 Ba, Da
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns
des Geschädigten auf eigene Gefahr.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Pferdekutschenunfall. Dieser ereignete sich bei einem Geländefahrturnier des Reitund Fahrvereins R. e.V., bei dem der Kläger als ehrenamtlicher Schiedsrichter (Bockrichter) auf dem Fahrzeug des Beklagten mitfuhr, der seine Pferde Romeo und Lavinia, für die er haftpflichtversichert ist, selbst lenkte. Beim Durchfahren eines Geländehindernisses wurde die Kutsche instabil und kippte auf die linke Seite. Dabei wurde der Kläger vom Bock geschleudert und verletzte sich schwer.
2
Nachdem der Kläger in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe den Unfall durch einen Fahrfehler verschuldet, hat er im Berufungsverfahren diesen Vorwurf nicht mehr aufrechterhalten. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Durch rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2003 hat das Sozialgericht U. eine Pflicht der Berufsgenossenschaft des Reit- und Fahrvereins zur Übernahme der Krankheitskosten mangels einer Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in dem Verein verneint.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht lehnt einen Anspruch des Klägers aus § 833 BGB ab, auch wenn sich bei dem Unfall unter Zugrundelegung des Vortrags beider Parteien die von den Pferden des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht habe. Zur Begründung führt es aus, es sei ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der bewussten Risikoübernahme gegeben. Zwar liege zwischen den Parteien ein vertraglicher Haftungsausschluss nicht vor. Dafür fehle zum einen eine klare Absprache. Der Kläger habe zudem ohne eigene Einwirkungsmöglichkeit auf die Pferde und nicht im eigenen Interesse oder in Ausübung seines Berufes an dem Turnier teilgenommen. Außerdem stehe hinter dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Doch habe der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt. Der Fahrvorgang, der zum Schaden geführt habe, gehe über die mit der normalen Tiergefahr verbundene Risikolage weit hinaus. Der Kläger habe auf dem Gespann des Beklagten an einem Fahrturnier teilgenommen, das als Wettrennen zu qualifizieren sei, weil es dabei darauf ankomme, in möglichst kurzer Zeit die Strecke zu durchfahren. Das Hindernis, bei dessen Durchfahrt es zum Unfall gekommen sei, habe als letzte Station vor der Zeitschranke des Ziels mit mehreren Wendungen und auch unterschiedlicher Lauffläche (feuchtem Gras, Wassergraben) erhöhte Anforderungen an Ross und Reiter gestellt und zugleich ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gehabt. Da das Turnier in die Kategorie der "Anforderungen im Anfängerstadium" gefallen sei, habe der Kläger mit unfertigen Pferden und unerfahrenen Lenkern rechnen müssen. Der Fahrer müsse binnen Sekunden auf die typischen Erscheinungsformen der Tiergefahr reagieren, die durch die Eigenwilligkeit der Tiere, durch möglicherweise mangelnde Übung, Scheu vor dem Wasser, unzulängliche Lenkhilfen oder mit dem anderen Zugtier unabgestimmtes Verhalten bedingt sei. Auch hänge das Gelingen nicht nur vom Können des Kutschenlenkers ab, dem der Kläger als Bockrichter ohne eigene Einflussmöglichkeit und Einschätzbarkeit von dessen Fähigkeiten kurz vor dem Start zugewiesen worden sei. Entscheidend seien auch die Erfahrung und das koordinierte Verhalten des Beifahrers auf dem rückwärtigen Trittbrett, der für die geeignete Schwerpunktverlagerung zu sorgen habe. Der Kläger habe sich deshalb auf ein Rennen mit vielen Risikofaktoren eingelassen, die das von einem Pferd ausgehende normale Gefährdungspotenzial , wie es sich auch in einem Ausritt zu manifestieren pflege, überstiegen. Diese hohe Risikolage werde sinnfällig dadurch belegt, dass jede zehnte bis dreizehnte Kutsche bei solchen Turnieren umgeworfen werde.

II.

4
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen unter den konkreten Umständen des Streitfalles nicht einen vollständigen Haftungsausschluss zu Lasten des Klägers.
5
1. Zutreffend ist der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat, für die der Beklagte als Halter der Pferde nach § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich einstehen muss.
6
a) Das wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger im zweiten Rechtszug keinen Fahrfehler des Beklagten mehr geltend gemacht hat, sondern seinen Anspruch ausschließlich auf die Tierhalterhaftung stützt. Schon nach dem Vortrag des Beklagten hatte die Kutsche vor dem Unfall einen starken Zug nach links gehabt, was nach seiner Darstellung auf die von ihm nicht gewollten Laufwege der Pferde zurückzuführen gewesen sei. Dieses Verhalten entsprang aus der tierischen Eigenwilligkeit. Demnach entsprach die Bewegung der Pferde trotz der Steuerung durch den Beklagten nicht dessen Willen. Dass das Berufungsgericht unter solchen Umständen die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
7
b) Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. grundlegend Senat BGHZ 67, 129, 132 f. sowie Urteile vom 13. Juli 1976 - VI ZR 99/75 - VersR 1976, 1175, 1176; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - VersR 1977, 864, 865; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796, 797; vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - VersR 1992, 371, 372; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - VersR 1999, 1291, 1292). Diese Voraussetzung kann zwar fehlen, wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt und nur daraus der Schaden resultiert, weil er in einem solchen Fall allein durch den Menschen verursacht wird (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - VersR 1966, 1073, 1074; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - NJW 1986, 2501; vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85 - VersR 1987, 198, 200; BGH, Urteil vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VersR 1952, 403; RGZ 50, 180 f.; 60, 103 f.; 80, 237, 239; ebenso Geigel/Haag, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 18 Rdn. 12; a.A. Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2003, § 833 Rdn. 10; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 833 Rdn. 11 f.; Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdn. 7; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 833 Rdn. 57; Wussow/Terbille, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 11 Rdn. 14 f.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn ein Pferd auf die - unter Umständen fehlerhafte - menschliche Steuerung anders als beabsichtigt reagiert. Denn diese Reaktion des Tieres und die daraus resultierende Gefährdung haben ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 170/98 - beide aaO; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 8). Das tierische Verhalten muss auch nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalles sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 19; OLG Oldenburg, VersR 2002, 1166; Geigel/Haag, aaO, Kap. 18 Rdn. 8; Soergel/Zeuner, aaO, § 833 Rdn. 4).
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c) Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - zu Recht das Verhalten der Pferde als unfallursächlich angesehen. Denn zu dem Sturz ist es gekommen , weil sie die Lenkvorgaben des Beklagten nicht befolgt haben. Ob sich der Beklagte mit seiner Fahrweise im Rahmen des ihm nach den Turnierregeln Erlaubten gehalten hat, ist hierfür nicht entscheidend.
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2. a) Soweit das Berufungsgericht einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss verneint hat, wird dies von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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b) Jedoch begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht einen vollständigen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr angenommen hat.
11
aa) Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"). Hiernach ist es nicht zulässig , dass der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, wenn er sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben hat. Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).
12
bb) Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung auch des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt, wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116; vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - und vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - jeweils aaO und m.w.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
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cc) Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass der Gesichtspunkt des Handels auf eigene Gefahr erst im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB zu berücksichtigen sei und zu keinem vollständigen Haftungsausschluss als Begrenzung der Tierhalterhaftung führen könne (vgl. Bamberger /Roth/Spindler, aaO, § 833 Rdn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, aaO, § 833 Rdn. 192, 197 ff.; Bornhövd, JR 1978, 50, 51 f.). Nach anderer Ansicht setzt ein Haftungsausschluss voraus, dass der Reiter die Tiergefahr erkannt und wissentlich übernommen hat (MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 833 Rdn. 19; für eine teleologische Reduktion Kipp, VersR 2000, 1348, 1349 f.).
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dd) Demgegenüber hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Danach kann der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden und übrigens auch hier im Ergebnis dazu führen, dass der Verursachungsbeitrag des Tierhalters völlig zurücktritt. Doch sind auch Sachverhalte denkbar, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1966 - VI ZR 11/65 - aaO und vom 14. Juli 1977 - VI ZR 234/75 - aaO, 865).
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(1) Mit Fragen des Haftungsausschlusses außerhalb des Bereichs der Haftung des Tierhalters hat sich der Senat insbesondere bei Verletzungen in Ausübung sportlicher Kampfspiele im Bereich der Verschuldenshaftung befasst.
Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162). Diese Grundsätze gelten über den Bereich sportlicher Kampfspiele hinaus (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584) allgemein für Wettkämpfe mit erheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (BGHZ 154, 316, 324; vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11) und ebenso bei vergleichbarer Interessenlage für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB.
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(2) Auch hier handelt der Geschädigte selbstwidersprüchlich, wenn er sich Risiken bewusst aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen und er bei Verwirklichung der besonderen Gefahr den Halter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - aaO; Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO; ebenso OLG Frankfurt, VersR 1976, 1138; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 390, 391 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 88/00; Bemmann, VersR 1958, 583, 585; Schmid, JR 1976, 274, 277; Dunz, NJW 1987, 63, 67; zu § 242 BGB als Grundlage des Handelns auf eigene Gefahr Geigel/Hübinger, aaO, Kap. 12 Rdn. 38; vgl. auch Müller, VersR 2005, 1461, 1464; kritisch Staudinger /Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 254 Rdn. 66). Das Bewusstsein der besonderen Gefährdung ist mithin stets Voraussetzung, um ein Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr annehmen zu können. Ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 69/91 - aaO).
17
c) Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht im Streitfall bei der erforderlichen umfassenden Abwägung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat.
18
aa) Zwar wertet das Berufungsgericht es im Ausgangspunkt zu Recht als erheblich, dass der Kläger bei einem Turnier mitfuhr, welches aufgrund seines Renncharakters und der erheblichen Anforderungen an "Ross und Reiter" durch das schwierige Hindernis am Ende der Strecke ein stark erhöhtes Gefährdungspotential gegenüber einer sonstigen Kutschfahrt aufwies. Doch hat es die Unterschiede des Streitfalls zu den Fällen vernachlässigt, in denen regelmäßig in der Rechtsprechung des Senats ein Haftungsausschluss wegen der Teilnahme an Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential angenommen worden ist.
19
bb) So war der Kläger nicht aktiv als Wettkämpfer beteiligt, sondern versah das Amt eines Bockrichters ohne eigene Herrschaft über das Gespann. Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145). Hingegen ist die Rolle des Klägers als ehrenamtlicher Schiedsrichter und sein Mitwirken am Wettkampf mit der Rolle eines aktiven Wettkämpfers nicht vergleichbar, der sich um des Kampfes und Sieges willen auch selbst gefährdet.
20
cc) Auch hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, dass der Kläger überwiegend im Fremdinteresse handelte. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts schreibt die für den Hindernisparcours einschlägige Leistungsprüfungsordnung der Deutschen reiterlichen Vereinigung (LPO) das Vorhandensein von Schiedsrichtern bei Fahrveranstaltungen vor, so dass derartige Fahrturniere ohne den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer nicht stattfinden könnten. Die Mitfahrt des Klägers als Schiedsrichter auf dem Kutschbock diente deshalb vor allem dem Interesse der Wettkampfteilnehmer , hier also auch des Beklagten. Während der Turnierfahrer selbst an dem Wettkampf vorwiegend in eigenem Interesse, nämlich um des Sieges willen oder aus Freude an der sportlichen Betätigung teilnimmt, handelt der ehrenamtliche Schiedsrichter durch seinen Einsatz in erster Linie fremdnützig und ermöglicht erst die wettkampfmäßige Austragung des Turniers. Ein Wettkampf ohne den Einsatz des Schiedsrichters wäre nicht möglich. Diese Interessenlage der Beteiligten spricht entscheidend gegen einen vollständigen Haftungsausschluss , zumal eine Haftpflichtversicherung besteht (vgl. hierzu Senat BGHZ 39, 156, 161; 154, 316, 322, 325).
21
4. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht an einer Haftungsbefreiung des Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII, da kein versicherter Arbeitsunfall gemäß den §§ 8, 2 Abs. 2 SGB VII vorliegt. Eine Haftungsprivilegierung käme dem Beklagten nur dann zugute, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR 2004, 1045 ff. und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261; BGH, BGHZ 151, 198, 201 f.
jeweils m.w.N.). Ob dies der Fall ist, wurde im sozialgerichtlichen Verfahren, an dem beide Parteien beteiligt waren, geprüft und abgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit war im Hinblick auf dieses Verfahren nach § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt. Das Sozialgericht hat das Vorliegen eines Versicherungsfalls und somit die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der nach § 2 Abs. 2 SGB VII versicherten Personen (vgl. Senat BGHZ 129, 195, 198; Krasney, NZS 2004; 68, 72) allerdings nur im Verhältnis zum Reit- und Fahrverein verneint (Sozialgericht Ulm, Urteil vom 28. März 2003 - S 8 U 2601/01 - juris).
22
Im Verhältnis der Parteien zueinander käme ebenfalls nur ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in Betracht. Hierfür wäre Voraussetzung , dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als "Wie-Beschäftigter" tätig geworden ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO). Dafür fehlen im Streitfall ersichtlich die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen. Bei Tätigkeiten, die von ihrer Zweckbestimmung her nicht fremdwirtschaftlich geprägt sind, sondern gleichermaßen dem fremden wie dem eigenen Unternehmen dienen sollen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie allein zur Förderung der Interessen des Unternehmens übernommen worden sind, von dem der Beschäftigte damit anfänglich beauftragt worden ist. Erst wenn die Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe des ursprünglichen Unternehmens bewertet werden könnte, stellt sich die Frage nach einer Zuordnung der Tätigkeit zu dem fremden Unternehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - aaO, 1046 m.w.N.). Die Tätigkeit des Klägers als Schiedsrichter lässt sich danach nicht zugleich wie eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für den beklagten Wettkampfteilnehmer qualifizieren.
23
Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis des Klägers zum Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil dieser die Aufgabe des Bockrichters in Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied des Reit- und Fahrvereins S. wahrgenommen hat. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, die Einhaltung der Turnierregeln zu überprüfen und die Leistungen des Beklagten im Rahmen des vom Reit- und Fahrverein R. e.V. veranstalteten Turniers zu beurteilen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag demnach nicht in der Unterstützung des Beklagten bei der Teilnahme an dem Wettkampf, sondern in dessen Bewertung und Überwachung.

III.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht über eine möglicher- weise gegebene Mitverantwortlichkeit des Klägers im Rahmen des § 254 BGB und die Höhe der geltend gemachten Schäden entscheiden kann.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 26.02.2004 - 2 O 282/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2004 - 2 U 56/04 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.