Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2002 - IV ZR 159/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte den Klägerinnen aus der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung HE 704918 für die Jahre 1980 bis 1984 jeweils Deckung bis zu der vereinbarten Jahreshöchstsumme von 1.022.583,70 Mio. DM), insgesamt also bis zu 5.112.918,80 Mio. DM), zu gewähren hat für sämtliche Kontaminationen von Grundwasser und Boden des Betriebsgeländes der Klägerin zu 2) infolge des Austritts von Lösungsmitteln aus dem Betrieb der Flüssiggasextraktionsanlage.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren Deckungsschutz aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung mit einbezogenem Gewässerschadenrisiko in Form des Anlagenrisikos sowie des Abwässeranlagen - und Einwirkungsrisikos. Der Versicherung liegen u.a. die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen des B. V. (AHB/BVV) und die Zusatzbedingungen zur Betriebsund Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden (ZB) zugrunde. Danach ist folgender Deckungsumfang vereinbart:Gemäß II des Nachtrages Nr. 1 zum Versicherungsschein vom 5. Mai 1980 und I 8.1 des Versicherungsscheins vom 18. Januar 1982 i.V. mit § 3 II Nr. 2 Satz 1 AHB/BVV und § 2 Abs. 2a ZB haftet die Beklagte beim Gewässerschaden-Anlagenrisiko bis zu einer Einheitsdekkungssumme von 1 Mio. DM für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle pro Versicherungsjahr ist auf das Doppelte der Einheitsdeckungssumme begrenzt, § 2 Abs. 1 ZB.
Aufgrund der sogenannten Serienschadenklausel des § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB/BVV gelten mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache als ein Schadenereignis.
Von 1980 bis 1984 verarbeitete die Klägerin zu 1) als Betriebsgesellschaft auf dem Betriebsgelände der Klägerin zu 2) im Wege eines Flüssiggasextraktionsverfahrens anstelle der zuvor betriebenen Gasextraktion Tierknochenreste zu Knochenmehl. Dabei wurde das Rohmaterial in mobilen Behältnissen (Extraktoren) aus oberirdischen Tanks über einen am Ende aus beweglichen Edelstahlwellschläuchen bestehenden Lösungsmittelvorlauf mit aufgeheizten chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln (Perchlorethylen, Trichlorethylen, Dichlormethan) bedeckt. Während des durchschnittlich 8 Stunden dauernden Lösungsvorganges in der geschlossenen Produktionsanlage befanden sich die Extraktoren in einer Halle, in deren Betonbodenplatte Gullies eingebaut waren , durch die austretende Lösungsmittel zu einer Sicherheitswanne geleitet wurden. Durch die hohe Betriebstemperatur bildeten sich Chlorwasserstoff (Salzsäure) und weitere chlorierte Verbindungen mit korrosiven Eigenschaften in beträchtlicher Menge, die zu Undichtigkeiten im Ventil- und Dichtungssystem und zum Platzen von Wellschläuchen führten. Dadurch kam es im Bereich der Extraktionshalle mit den Extraktoren und den Umwälzpumpen, der Sicherheitsauffangwanne, des Kesselhauses , der Kondensatoren und des Biofilters für die Hallenabluftreinigung immer wieder zu Austritten von Lösungsmitteln, die in Boden und Grundwasser gelangten; zusätzlich geschah dies beim Befüllen der Lösungsmitteltanks.
Mit Bescheid vom 28. Januar 1986 teilte das zuständige Landratsamt den Klägerinnen eine massive Verunreinigung des Grundwassers durch Chlorkohlenwasserstoffe mit. Für die ihnen aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen (Bodensanierung durch Boden-Luft-Absaugung; Grundwassersanierung durch sog. Stripp-Anlage) wandten die Klägerin-
nen bislang Kosten in Höhe von mehreren Millionen DM auf. Das Gesamtvolumen der andauernden Sanierung ist noch nicht zuverlässig abzuschätzen. Auf die Schadenmeldung vom 31. Januar 1986 erbrachte die Beklagte bisher Versicherungsleistungen in Höhe von 1.496.672,18 DM.
Mit ihrer Klage verlangen die Klägerinnen für weitere aufgewandte Sanierungskosten Zahlung von 771.214,74 DM nebst Zinsen und die Feststellung, daß die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung Deckung bis zur vereinbarten Jahreshöchstsumme von 2 Mio. DM, für fünf Jahre also insgesamt 10 Mio. DM, zu gewähren hat.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Feststellungsantrag abgewiesen , weil es die Deckungssumme vertragsgemäß als insgesamt auf 2 Mio. DM begrenzt angesehen hat.
Mit der Berufungsbegründung haben die Klägerinnen erstmalig ein Schreiben des Landratsamts vom 2. März 1984 vorgelegt, um den Betrieb der Flüssiggasanlage als alleinige Ursache der Boden- und Grundwasserverunreinigung zu belegen. Darin werden sie über einen vom Wasserwirtschaftsamt am 24. Januar 1984 ermittelten erhöhten Dichlormethanwert am Ablauf eines Oxydationsteiches ihrer Kläranlage in den Fluß H. unterrichtet. Daraufhin hat sich die Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Schadenanzeige auf völlige Leistungsfreiheit gemäß §§ 6 Satz 1, 5 Nr. 2 AHB/BVV berufen; die Klägerinnen hätten seit diesem Schreiben von den Kontaminationsschäden und damit von dem Versicherungsfall gewußt und sie nicht darüber informiert. Die Berufung ist aus diesem Grund erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat insgesamt Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Im Feststellungsantrag zu 2) komme zwar nicht mit einer für die Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit zum Ausdruck, für welche Schäden die Beklagte eintrittspflichtig sein solle. Gleichwohl sei die Klage zulässig, weil das Rechtsschutzziel klar erkennbar sei. Für die weitergehenden Anträge zu 3) und 4), mit denen die Feststellung mehrfacher jährlicher Lösungsmittelaustritte mit Verunreinigungen von Boden und Grundwasser und eines Kontaminierungsschadens mit einem Beseitigungsaufwand von mindestens 2 Mio. DM pro Jahr begehrt werde, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit berufe.
Es lägen mehrere Schadenereignisse vor, weil es durch die Entstehung von Salzsäure im Bereich des Hauptklärteichs, der Extraktionshalle und der Sicherheitsauffangwanne pro Versicherungsjahr zu mehreren Kontaminierungen des Grundwassers, mithin zu mehreren Schaden-
ereignissen gekommen sei. Dadurch verdopple sich die Einheitsdekkungssumme auf 2 Mio. DM pro Jahr. Diese Deckungssumme stehe je- doch gemäß der Serienschadenklausel nur einmal zur Verfügung, weil der Austritt der Lösungsmittel dieselbe Ursache - die Bildung von Salzsäure - habe.
Hinsichtlich der außerdem behaupteten Kontaminierungen bei der Anlieferung von Lösungsmitteln greife die Serienschadenklausel nicht ein. Diese Kontaminierungen seien jedoch nicht substantiiert vorgetragen , so daß es bei der Jahreshöchstdeckungssumme von 2 Mio. DM verbleibe.
Leistungsfrei sei die Beklagte jedoch, weil die Klägerinnen ihre Anzeigeobliegenheit verletzt hätten, indem sie die Beklagte nicht über das Schreiben des Landratsamtes vom 2. März 1984 unterrichteten, das ihnen die Kenntnis von dem Schadenereignis vermittelt habe. Die sich daraus ergebende Vorsatzvermutung hätten die Klägerinnen nicht widerlegt. Ebensowenig hätten sie den Kausalitätsgegenbeweis geführt. Die Anzeigeobliegenheit hätten sie auch im Zusammenhang mit der Anlieferung von Lösungsmitteln verletzt, weil nach ihrem eigenen Vortrag dabei Lösungsmittel über die Auffangwanne der Tankanlage hinausgespritzt und so über den ungesicherten Boden in den Untergrund eingedrungen sei.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
II. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst, daß über den Feststellungsanspruch nicht durch Teilurteil hätte entschieden werden dürfen. Sie sieht die Gefahr eines dem Teilurteil widersprechenden Schlußurteils in der Möglichkeit, daß das Gericht oder auch das Rechtsmittelgericht den in erster Instanz verbliebenen Zahlungsantrag in Höhe von 771.214,74 DM zuspricht, weil es den Anspruch weder für auf 2 Mio. DM begrenzt noch für gänzlich ausgeschlossen erachtet.
Es kann dahinstehen, ob wegen dieser von der Revision aufgezeigten Gefahr ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen. Denn der von ihr gesehene Verfahrensfehler wird jedenfalls durch die rechtskräftige Feststellung der Deckungspflicht im Revisionsurteil geheilt. Damit sind widersprüchliche Entscheidungen nunmehr ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 240/00 - BGHR ZPO § 301 Heilung 2 und BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991, 3036 unter 1).
2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge greifen nicht durch.
a) Das Berufungsgericht hat die drei Feststellungsanträge getrennt betrachtet und damit aus dem Blick verloren, daß diese gerade auf seine Anregung neu formuliert und gestellt worden sind. In der Zusammenschau geht es den Klägerinnen, worauf die Revision zutreffend hinweist, um die Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus den Verunreinigungen von Boden und Grundwasser durch im Produktionsverlauf der Jahre 1980 bis 1984 ausgetretene Lösungsmittel. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung des Rechtsschutzbegehrens
ist zugunsten der Prozeßpartei stets davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßgabe der Rechtsordnung vernünftig ist und was ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 - NJW-RR 1995, 1183 unter 2 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen , indem es der bloßen Wortwahl und getrennten Formulierung folgend die Anträge als jeweils eigenständige Feststellungsbegehren behandelt hat. Bei einer interessengerechten Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, sind die Anträge zu 2) bis 4) jedoch als Teile ein und desselben Feststellungsbegehrens aufzufassen. Würde man sie demgegenüber mit dem Berufungsgericht isoliert betrachten, wären die Anträge zu 3) und 4) bereits nicht zulässig, weil sie sich auf tatsächliche Fragen beziehen, die einer gesonderten Feststellung nicht zugänglich sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 256 Rdn. 5).
b) Das Feststellungsbegehren ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es läßt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll. Auf die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei einem Feststellungsantrag nicht an (vgl. Zöller/Stöber, aaO § 704 Rdn. 2). Im Gegensatz zu einer Freistellungsklage bedarf es bei begehrter Feststellung der Deckungspflicht, die gerade mit Rücksicht auf die noch nicht abschließende Bezifferung des genauen Schadensumfanges erfolgt (Wussow, WJ 1981, 26 f.), auch nicht der genauen Bezeichnung der Forderungen, von denen der Versicherer freistellen soll (vgl. BGHZ 79, 76, 78).
c) Dem Feststellungsbegehren fehlt schließlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Ob Leistungsfreiheit vorliegt, ist allein eine Frage der Begründetheit des Anspruchs.
III. 1. Die Ansprüche, deren Deckung die Klägerinnen von der Beklagten verlangen, sind nach § 1 Nr. 1 AHB/BVV i.V. mit § 1 Abs. 1 ZB Gegenstand der abgeschlossenen, das Gewässerschadenrisiko einschließenden Haftpflichtversicherung.
Die Beklagte bestreitet auch nicht mehr, aus dieser Versicherung für die Aufwendungen der Boden- und Grundwassersanierung nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich eintrittspflichtig zu sein. Zuletzt ebenfalls unstreitig und vom Berufungsgericht - in der Revisionsinstanz unangegriffen - festgestellt sind sämtliche streitgegenständlichen Schadstoffaustritte und Kontaminierungsschäden in versicherter Zeit eingetreten. Daher kommt es auf die Frage, was nach den AHB im allgemeinen und speziell beim Gewässerschadenrisiko unter dem Schadenereignis zu verstehen ist, nicht an (vgl. dazu nur BGHZ 43, 88, 92 Folgeereignis; BGHZ 79, 76 ff. Kausalereignis).
2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht durch § 3 II Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 AHB/BVV auf 1 Mio. DM (und nicht etwa, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint, auf 2 Mio. DM) begrenzt. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, es liege lediglich ein einziges Schadenereignis im Sinne dieser sogenannten Serienschadenklausel vor, weil von mehre-
ren zeitlich zusammenhängenden Schadenereignissen aus derselben Ursache auszugehen sei.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß verschiedenartige Lösungsmittel an den genannten verschiedenen Stellen der Produktionsanlage wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten in jedem Versicherungsjahr ausgetreten und anschließend in Boden und Grundwasser eingedrungen sind. Das steht im Einklang mit dem Parteivorbringen in der Berufungsinstanz und wird auch in der Revisionsinstanz nicht angegriffen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht daher im Ausgangspunkt mehrere Schadenereignisse pro Versicherungsjahr zugrunde gelegt.
Es kann dahinstehen, ob bei solchen wiederholten Austritten von Lösungsmitteln über einen Zeitraum von fast fünf Jahren der für eine Verklammerung zu einem einzigen Schadenereignis erforderliche zeitliche Zusammenhang überhaupt noch angenommen werden kann (vgl. BGHZ 43, 88, 92, 94; Späte, AHB § 3 Rdn. 56; Littbarski, AHB § 3 Rdn. 170 f.). Jedenfalls vermag die vom Berufungsgericht herangezogene Entstehung von "Salzsäure sowie weiterer chlorierter Verbindungen", die durch ihre korrosiven Eigenschaften im Verlauf der Extraktion schadenverursachend gewirkt haben, die für die Klammerwirkung vorausgesetzte Ursachenidentität nicht zu begründen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, ist "dieselbe Ursache" im Sinne dieser § 3 II Nr. 2 Satz 3 AHB entsprechenden Klausel von nur "gleicher" oder "gleichartiger Ursache" zu unterscheiden (BGH, Urteile vom 28. November 1990 - IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 1 a und 2;
28. Mai 1969 - IV ZR 617/68 - VersR 1969, 723 unter V; Prölss/Martin/Voit, VVG 26. Aufl. § 3 AHB Rdn. 8; Späte, aaO Rdn. 55; Littbarski, aaO Rdn. 168 f.; Wussow, AHB 8. Aufl. § 3 Rdn. 15; jeweils m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Lediglich gleiche bzw. gleichartige Ursachen genügen danach nicht. Risikobegrenzungsklauseln sind grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 b). Die Begrenzung auf wirkliche Ursachenidentität entspricht dem Wortlaut und erhält ihren Sinn für die Fälle, in denen aufgrund einer einzigen Schadenursache zeitnah mehrere Schadenereignisse entstehen. Das erschließt sich auch einem verständigen Versicherungsnehmer. Ein ausdehnendes Verständnis dieser Klausel auf nur gleiche bzw. gleichartige Ursachen liefe zudem Gefahr, zum Nachteil des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, aaO VersR 1991, 175 unter 3 a).
b) Daß die Entstehung der schadenstiftenden verschiedenartigen Lösungsmittelverbindungen in den Produktionsbereichen Extraktoren, Sicherheitsauffangwanne, Kondensatoren, Umwälzpumpen, Kesselhaus und Biofilter immer wieder zum Austreten und Versickern der Lösungsmittel geführt hat, macht sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu derselben Ursache der jeweiligen Schadenereignisse. Ursachenidentität würde voraussetzen, daß ein einziger chemischer
Prozeß mehrere Lösungsmittelkontaminationen nach sich gezogen hat. Das war hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl immer wieder neu eingeleiteter chemischer Prozesse. Dabei kann noch nicht einmal angenommen werden, daß diese jeweils identisch abliefen. So war bereits die Zusammensetzung des Füllguts in den Extraktoren unterschiedlich. Die Lösungsmittel wechselten. Die Rohprodukte waren naturgemäß verschieden. Danach verlief auch der bereits bei der Extraktion einsetzende mikrobiologische Abbauprozeß mit der einhergehenden Entstehung neuer chlorierter Verbindungen unterschiedlich. Eine bedingungsgemäße Verklammerung zu einem Schadenereignis über die einzelnen betrieblichen Produktionsvorgänge scheidet damit aus.
Für die Austritte beim Befüllen der Lösungsmitteltanks fehlt es auch dem Berufungsgericht zufolge ohnehin an einer gemeinsamen Ursache.
Die Beklagte hat daher für die wiederholten Schadenereignisse in Höhe der vereinbarten Höchstdeckungssumme von 2 Mio. DM pro Versicherungsjahr einzustehen.
3. Nicht haltbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei gemäß § 6 Satz 1 AHB/BVV insgesamt leistungsfrei, weil die Klägerinnen nach Erhalt des Schreibens des Landratsamtes vom 2. März 1984 gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB/BVV verstoßen hätten, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen.
a) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Versicherungsfall sei unter anderem dadurch eingetreten, daß lösungsmittelhaltiges Wasser aus den Kondensatoren in den Hauptklärsammelteich geflossen sei. Davon hätten die Klägerinnen aufgrund dieses Schreibens Kenntnis erhalten, in dem sie darüber unterrichtet worden sind, daß am Ablauf des Klärteichs in das öffentliche Gewässer der H. mit einem Dichlormethanwert von 15 mg/l eine um das 15fache überhöhte Konzentration festgestellt worden sei. Da die Klägerinnen einen Versicherungsfall nicht hätten ausschließen können, seien sie zur schriftlichen Schadenanzeige innerhalb von einer Woche verpflichtet gewesen; die Schadenanzeige vom 31. Januar 1986 sei mithin verspätet erfolgt.
b) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, ob insoweit die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anzeigeobliegenheit dargetan sind. Jedenfalls ist nicht festzustellen, daß die Klägerinnen einer solchen Obliegenheit grob fahrlässig oder gar vorsätzlich nicht nachgekommen sind.
aa) Die für die Anzeigeobliegenheit vorausgesetzte positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalles (§ 33 Abs. 1 VVG) bezieht sich auf das Schadenereignis und zusätzlich darauf, daß er weiß oder zumindest damit rechnet, daß dieses Schadenereignis Haftpflichtansprüche Dritter gegen ihn zur Folge haben könnte. Ein bloßes Kennenkönnen oder Kennenmüssen des Schadenereignisses bzw. der haftpflichtbegründenden Tatsachen genügt nicht (BGH, aaO sowie Urteile vom 4. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 - VersR 1981, 173 unter III 3, insoweit nicht in BGHZ 79, 76 ff. abgedruckt; 20. November 1970 - IV ZR 55/69 - VersR 1971, 213 unter II 1; 10. Juli 1970 - IV ZR
1086/68 - VersR 1970, 1045 unter 3; Römer/Langheid, VVG § 153 Rdn. 6; Littbarski, aaO § 5 Rdn. 10; BK/Baumann, § 153 VVG Rdn. 13; Prölss/Martin/Voit, aaO § 153 VVG Rdn. 2).
bb) Fraglich ist bereits, ob es sich bei der bloßen Verunreinigung des Klärteichs um ein Schadenereignis im Sinne von § 5 Nr. 1 AHB/BVV handelt. Bei einem Klärteich fehlt es normalerweise an der Einbindung in den unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushaltes, so daß es sich auch um eine Anlage und nicht um ein Gewässer handeln kann (vgl. BGHZ 62, 351, 356; Czychowski, WHG 7. Aufl. § 1 Rdn. 4, 5, 26). Den Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht entnehmen , daß und gegebenenfalls wie die erhöhte Dichlormethanbelastung des Klärteichs zu einer Verunreinigung des Grundwassers oder des fließenden Gewässers der H. und dann auch noch in einer haftpflichtrelevanten drittgefährdenden Intensität geführt haben könnte.
Die erforderliche positive Kenntnis anzeigepflichtiger Tatsachen wurde den Klägerinnen durch das Schreiben des Landratsamtes jedenfalls nicht vermittelt. Der von ihnen nachgesuchte Deckungsschutz betrifft die erst 1986 festgestellte Schädigung von Boden und Grundwasser durch die in ihrem Betrieb eingesetzten Lösungsmittel. Diese streitbefangenen Umweltschäden sind nicht Gegenstand der Mitteilung des Landratsamtes. Angesprochen wird darin vielmehr nur ein über sechs Wochen zurückliegender einmalig erhöhter Dichlormethanwert in einem Klärteich und das auch lediglich am Abfluß in ein fließendes Gewässer. Von den 1986 entdeckten Umweltschäden hatte zuvor niemand Kenntnis. Auch das Versagen der seinerzeit als voll funktionsfähig eingestuften Sicherheitsvorkehrungen , wie z.B. des Betonbodens und der Sicherheits-
auffangwanne für die Extraktionshalle war nicht bekannt. Der Anlagebetrieb erfolgte in der genehmigten Weise. Es fehlte bis dahin ferner an Untersuchungen von Boden und Grundwasser. Für die Umweltsicherheitsbehörden ergaben sich aus dieser Situation ebenfalls keine weiteren Folgerungen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keinerlei Anhalt dafür, daß die Klägerinnen zumindest hätten damit rechnen müssen, wegen des im Schreiben des Landratsamts ausgeführten Sachverhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Insoweit vermochte das Schreiben des Landratsamtes nicht einmal objektiv eine Pflicht zur Anzeige gemäß § 5 Nr. 2 AHB/BVV auszulösen.
cc) Der Vorwurf, grob fahrlässig oder gar vorsätzlich den Inhalt dieser Mitteilung der Beklagten verschwiegen zu haben, ist danach keinesfalls aufrecht zu erhalten. Wenn nicht einmal die zuständigen Behörden nach den gegebenen Umständen Anlaß für weitere Maßnahmen gesehen haben, kann den Klägerinnen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht vorgehalten werden, sie hätten sich 1984 um weitere Klarstellungen bemühen müssen. Abgesehen davon, daß sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigenobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. Urteile vom 8. Januar 1981 - IVa ZR 60/80 - VersR 1981, 321 unter II und vom 3. Oktober 1979 aaO unter II 5), können die Klägerinnen bereits nach den festgestellten Gesamtumständen damals nicht das Bewußtsein gehabt haben, aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen zu irgendeiner Anzeige an die Beklagte verpflichtet gewesen zu sein.
4. Auf die weiteren ebenfalls nicht bedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Entkräftung der Kausalitätsvermutung und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzung kommt es nach alledem nicht mehr an. Gleiches gilt für die von der Revision zur Überprüfung gestellte Frage, ob angesichts der Serienschadenklausel bei Vorliegen mehrerer Schadenereignisse die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers für jedes einzelne Schadenereignis maßgeblich bleibt und ob die Serienschadenklausel überhaupt, wovon das Berufungsgericht unausgesprochen auszugehen scheint, die Leistungsfreiheit insgesamt nach sich ziehen kann, auch wenn nur ein einzelnes Schadenereignis nicht angezeigt worden ist. Die Beklagte ist nicht aus dem Gesichtspunkt verletzter Anzeigeobliegenheit leistungsfrei geworden.
Das trifft auch für die Verunreinigungen beim Befüllen der Tankanlage zu. Die Klägerinnen haben unstreitig nicht bemerkt, daß Lösungsmittel über die Auffangwanne hinausgespritzt sind. Die später von ihnen dazu vorgetragenen Feststellungen auf der Grundlage der erst 1986 gewonnenen Erkenntnisse sind nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, mit einer damaligen Kenntnis von den Füllvorgängen gleichzusetzen oder dahingehend zu verstehen.
IV. Der Senat kann gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. in der Sache selbst entscheiden. Das Feststellungsbegehren ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses entscheidungsreif.
Die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge, für eine volle Inanspruchnahme der Deckung für fünf Jahre sei nicht hinreichend
dargetan und bewiesen, in welchem Jahr welche Schäden eingetreten seien, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität und den Schadenumfang. Im Feststellungsverfahren braucht dem noch nicht weiter nachgegangen zu werden. Dies kann erst im Leistungsverfahren nach einem entsprechenden Bestreiten der Beklagten Bedeutung erlangen. In diesem Fall werden den Klägerinnen die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 287 ZPO zugute kommen (vgl. zur Schätzung von Schäden bei Bodenkontaminierungen gemäß § 287 ZPO jüngst BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 unter 4).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Beiträge, die der Arbeitgeber und der Beschäftigte je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, kann Satz 1 entsprechend angewandt werden. Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten gerundeten Anteile. Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet; Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Wird die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 163 Abs. 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten, wird der Beitragssatz auf die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angewandt und der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil berechnet und gerundet; durch Abzug des Arbeitgeberanteils vom Beitrag ergibt sich der Beitragsanteil des Beschäftigten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird in den Fällen des Übergangsbereichs der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses berechnet. Bei Entgelten bis zur Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch Anwendung des Faktors F auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Der vom Beschäftigten zu tragende Beitragsanteil wird durch Anwendung des jeweiligen halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf die nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte beitragspflichtige Einnahme berechnet und gerundet. Der Abzug des Beitragsanteils des Beschäftigten von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Arbeitgebers. Überschreiten einzelne Entgelte in Fällen des § 20 Absatz 2a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht die Geringfügigkeitsgrenze, ist kein Beitragsanteil nach Satz 3 zu ermitteln, der Arbeitgeber trägt insoweit den gesamten Beitrag allein. Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet. Die den Beitragsanteil des Beschäftigten reduzierenden Beträge werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(3) In Fällen des § 134 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 6 mit der Maßgabe, dass die beitragspflichtige Einnahme nach § 134 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet wird. In diesen Fällen wird der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil durch Anwendung des halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, zur Arbeitsförderung und der gesetzlichen Krankenversicherung sowie des halben kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf das der Beschäftigung nach § 14 in Verbindung mit § 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches zugrundeliegende Arbeitsentgelt berechnet und gerundet. Der Abzug des Arbeitgeberanteils von dem nach Satz 1 errechneten Beitrag ergibt den Beitragsanteil des Beschäftigten.
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.
(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)